Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. März 1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Produktionsaufgaberente an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995.
Die beklagte landwirtschaftliche Alterskasse bewilligte mit Bescheid vom 4. November 1994 auf den vom Kläger im September 1994 gestellten Antrag ungekürzte Produktionsaufgaberente (PAR) in Höhe von brutto DM 514,70/Monat ab 1. Dezember 1994.
Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger angegeben, sein Einkommen werde ab 1. Dezember 1994 unter dem Freibetrag von DM 1.176,-/Monat liegen. Tatsächlich erzielte er jedoch noch für Dezember 1994 und für Januar 1995 ein Arbeitsentgelt von jeweils DM 4.978,- brutto; erst ab Februar 1995 betrug dieses fortlaufend DM 1.218,-/Monat. Mit Bescheid vom 22. August 1995 hob die Beklagte den Bescheid vom 4. November 1994 nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und Satz 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 insoweit auf, als das tatsächlich vom Kläger erzielte Erwerbs- bzw Erwerbsersatzeinkommen Berücksichtigung finde; die überzahlten Beträge für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. September 1995 habe der Kläger zu erstatten. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 ruhe die PAR in voller Höhe. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Zahlungseinstellung über den 31. Januar 1995 hinaus. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. September 1995).
Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte auf der Grundlage des neuen, durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) geänderten Rechts mit Bescheid vom 14. Februar 1996 PAR in Höhe von brutto DM 517,30/Monat ab 1. Januar 1996. Mit Urteil vom 9. April 1998 hat das Sozialgericht Hannover (SG) den Bescheid der Beklagten vom 22. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1995 und des Bescheides vom 14. Februar 1996 mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 aufgehoben: Richtigerweise hätte der Bewilligungsbescheid vom 8. November 1994 nicht nach § 48 Abs 1, sondern nach § 45 SGB X aufgehoben werden müssen, da er von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Das Einkommen des Klägers sei von Anfang an, dh ab 1. Dezember 1994 zu hoch gewesen. Der angefochtene Bescheid könne jedoch nicht in einen Bescheid nach § 45 SGB X umgedeutet werden, da die Beklagte keinerlei Ermessenserwägungen angestellt habe. Auch eine Rücknahme nach § 18 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) setze ein - hier nicht vorliegendes - Verschulden ausschließlich auf Seiten des Klägers voraus. Schließlich sei der Kläger vor Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht angehört worden; die Anhörung sei auch nicht nachgeholt worden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat mit Urteil vom 17. März 1999 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der Entziehung und (teilweisen) Rückforderung der PAR für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 aufgehoben. Unter Hinweis auf sein Urteil vom 22. Januar 1999 (Az L 1 LW 16/97) hat es ausgeführt, die Beklagte sei nach der gegenüber § 48 SGB X spezielleren Vorschrift des § 18 Abs 1 Satz 2 Nr 2 FELEG idF des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG) 1995 vom 29. Juli 1994 zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit ermächtigt gewesen, da die Verwaltung aufgrund der Mitwirkung des Klägers von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Allerdings stehe dem Kläger bereits ab 1. Juli 1995 PAR erneut zu. Bei der Anrechnung komme es insoweit auf das ab Februar 1995 reduzierte Einkommen an. Die Verringerung des Einkommens stelle eine "Einkommensänderung" iS des § 22 Abs 1 FELEG dar, die von ihrem Eintritt am 1. Februar 1995 an neben § 8 Abs 1 und 2 FELEG auch Abs 3 dieser Vorschrift anwendbar werden lasse; § 8 Abs 3 FELEG gebiete bei der nächstfolgenden Anpassung des Grundbetrages zum 1. Juli 1995 die Berücksichtigung des veränderten Einkommens. Ab 1. Juli 1995 aber habe dem Kläger damit PAR ungekürzt zugestanden, da sein anzurechnender Arbeitsverdienst 30 vH der monatlichen Bezugsgröße nicht überstiegen habe.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 3 FELEG idF des ASRG 1995, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des ASRG-ÄndG. Einkommensänderungen seien gemäß § 8 Abs 3 FELEG in der genannten Fassung erst vom Zeitpunkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages an zu berücksichtigen; Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung sei der 1. Juli jedes Jahres. Bei der Anpassung der PAR zum 1. Juli 1995 sei gemäß § 8 Abs 2 FELEG auf das monatliche Einkommen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr 1994 abzustellen gewesen. Nach der im Jahr 1995 geltenden Fassung des FELEG habe die Einkommensminderung zum 1. Februar 1995 demnach erst für die Ermittlung des maßgebenden Ruhensbetrages zum 1. Juli 1996 relevant werden können. Erst durch die mit dem ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995 vorgenommene Änderung des § 8 FELEG, die zum 1. Januar 1996 in Kraft getreten sei, komme eine Berücksichtigung der Einkommensminderung bereits ab 1. Januar 1996 in Betracht. Dies habe die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 14. Februar 1996 auch umgesetzt und dem Kläger seit dem 1. Januar 1996 eine ungekürzte PAR ausgezahlt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. März 1999 aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 22. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1995 und des Änderungsbescheides vom 14. Februar 1996 aufgehoben wird.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Im Ergebnis hat das LSG zu Recht entschieden, daß die PAR des Klägers in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 voll auszuzahlen ist.
Die Beklagte hat die entsprechende Bewilligung laut Bescheid vom 4. November 1994 mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 1995 zu Unrecht (auch) für den hier noch streitigen Zeitraum ab 1. Juli 1995 zurückgenommen. Ihr kommt zwar nach § 18 Abs 1 Satz 2 FELEG die Befugnis zu, einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, wenn aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten (hier: des Klägers) von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat; diese Vorschrift geht als Spezialnorm der Anwendung von § 45 oder § 48 Abs 1 SGB X vor. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren vor Erteilung des Bescheides vom 4. November 1994 angegeben, sein Einkommen werde ab 1. Dezember 1994 unter dem Freibetrag (damals DM 1.176,-/Monat) liegen. Diese Angabe (Mitwirkungshandlung, vgl § 60 Abs 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) hat dazu geführt, daß die Beklagte von jenem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich später für die Monate Dezember 1994 und Januar 1995 als unrichtig erwiesen hatte. Für den hier streitigen Zeitraum jedoch war nach den Feststellungen des LSG die Angabe des Klägers zutreffend: Ab Februar 1995 bezog er ein Einkommen in Höhe der nunmehr maßgeblichen Freigrenze von DM 1.218,-/Monat.
Der Rechtsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem übergangsrechtlich in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 weiterhin anwendbaren § 8 Satz 1 und 2 FELEG vom 21. Februar 1989 (BGBl I 233) idF der Änderung des Satzes 1 durch Art 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl I 2110). Danach ruht der Grundbetrag der PAR bei Zusammentreffen mit Einkommen des Leistungsempfängers in Höhe von 60 vH des Betrages, um den das durchschnittliche monatliche Einkommen 30 vH der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) überschreitet (Satz 1). Der Anspruch ruht insoweit vom Beginn des Monats an, in dem der Freibetrag überschritten wird (Satz 2). Umgekehrt bedeutet dies, daß eine PAR, die wegen der Anrechnung von Einkommen ganz oder teilweise ruht, vom Beginn des Monats einer dauerhaften Einkommensänderung an neu festzustellen ist, wenn sich wegen einer Minderung des anzurechnenden Einkommens auch der sog "Ruhensbetrag" der PAR verringert (§ 48 Abs 1 SGB X).
Eine beachtliche Verringerung des monatlichen Einkommens des Klägers (außerhalb der normalen Schwankungsbreite, die durch die gesetzlich angeordnete Bildung monatlicher Durchschnittswerte auszugleichen wäre) ist ab Monat Februar 1995 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt bezog er lediglich noch ein Einkommen in Höhe von DM 1.218,-/Monat, was dem für 1995 geltenden Freibetrag nach § 8 FELEG entspricht. Dieses Einkommen ist der Berechnung der PAR auch für den streitigen Zeitraum zugrunde zu legen. Dieser Sach- und Rechtslage entspricht das Berufungsurteil, soweit es davon ausgeht, daß dem Kläger vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 die ungekürzte PAR zusteht.
Die weitere Geltung des § 8 Satz 1 und 2 FELEG idF bis 31. Dezember 1994 (die Neufassung des § 8 FELEG durch Art 12 Nr 8 ASRG 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890) ist nach Art 48 Abs 1 ASRG 1995 am 1. Januar 1995 in Kraft getreten) folgt aus der Übergangsvorschrift des durch Art 12 Nr 22 ASRG 1995 neugefaßten und ab 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 22 Abs 1 FELEG:
"§ 8 Abs 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert."
Hierbei meint "§ 8 Abs 1 bis 3" die Neufassung des § 8 FELEG durch das ASRG 1995, da die vorherige Fassung jener Vorschrift nur aus einem Absatz bestand. Nach Wortlaut, Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck kann diese Übergangsvorschrift entgegen der vom LSG vertretenen Meinung nur dahingehend ausgelegt werden, daß in den Bestandsfällen mit Einkommensanrechnung zum Stichtag 31. Dezember 1994 der neue Anrechnungsmodus des § 8 Abs 1 bis 3 FELEG idF des ASRG 1995 "erstmals" anzuwenden ist, wenn sich das nach der Neufassung "maßgebende" Einkommen ändert. Bis dahin verbleibt es beim alten Anrechnungsrecht.
Das nach neuem Recht für die Einkommensanrechnung "maßgebende" Einkommen ist (in Anlehnung an § 18b Abs 1 und 2 SGB IV) nicht mehr das laufende "durchschnittliche monatliche Einkommen" iS des § 8 Satz 1 FELEG aF, sondern ein fiktiver Wert, der in § 8 Abs 2 Satz 1 FELEG idF des ASRG 1995 definiert ist: Als monatliches Einkommen "gilt" danach "ein Zwölftel des Einkommens im letzten Kalenderjahr". Der Wortlaut des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 umschreibt diesen Umstand, meint also das fiktive Einkommen nach neuem Anrechnungsrecht. Nur diese Auslegung wird Sinn und Zweck jener Übergangsregelung gerecht; sie allein führt zu für den betroffenen Personenkreis tragbaren Lösungen:
In Anwendung der vom Senat vertretenen Auslegung werden die Bestandsfälle mit Einkommensanrechnung zum Stichtag 31. Dezember 1994 (erst) ab 1. Juli 1996 in den neuen Anrechnungsmodus überführt. Denn das in § 8 Abs 2 Satz 1 FELEG idF des ASRG 1995 umschriebene "maßgebende" Einkommen kann sich in den Bestandsfällen - nur sie sind von § 22 Abs 1 FELEG erfaßt - erst ab 1. Januar 1996 "ändern". Dies beruht darauf, daß - abweichend vom früheren Recht - für die Einkommensanrechnung maßgebend ein Jahreseinkommen (ein Zwölftel des Einkommens im letzten Kalenderjahr) ist; dieses wiederum kann sich nur nach Ablauf eines (weiteren) Jahres ändern. Das nach neuem Recht (§ 8 Abs 2 Satz 1 FELEG idF des ASRG) mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1995 für die Bestandsfälle "maßgebende" Einkommen war das des Kalenderjahres 1994. Es war jedoch für die Berechnung des Zahlbetrages der PAR des Klägers im Jahre 1995 deshalb nicht zu berücksichtigen, da dies seine Änderung voraussetzte (§ 22 Abs 1 FELEG: "erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert"). Diese Änderung erfolgte erst zum 1. Januar 1996, ab diesem Zeitpunkt wurde das (in diesem Sinne geänderte) Jahreseinkommen 1995 "maßgebend".
Nach der hier zugrunde zu legenden Gesetzeslage des ASRG 1995 führte auch dies noch zu keiner Änderung des Zahlbetrages. Denn diese Einkommensänderung ist nach § 8 Abs 3 FELEG idF des ASRG 1995 erst vom Zeitpunkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages an zu berücksichtigen, also ab 1. Juli 1996 (§ 6 Abs 2 Satz 4 FELEG iVm § 25 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)). Dies alles erschließt sich bereits aus dem nicht weiter interpretationsfähigen Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 22 Abs 1 FELEG. Ab dem 1. Juli 1996 ist nunmehr ein Zwölftel des Einkommens des letzten Kalenderjahres (also des Jahres 1995) bei der Berechnung des Ruhensbetrages "zu berücksichtigen"; die mit der Neuregelung angestrebte Verwaltungsvereinfachung kommt für die Bestandsfälle nach § 22 Abs 1 FELEG erst mit einer Verzögerung von 1 ½ Jahren zum Tragen (in Zukunft ist dann nur eine einzige - endgültige - Feststellung erforderlich). Gleichzeitig haben - nach der hier zu prüfenden Gesetzeslage - von diesem Zeitpunkt an die Betroffenen die Pauschalierungseffekte der Neuregelung hinzunehmen, dh Einkünfte, die bereits im Jahre 1995 zur Anrechnung geführt hatten, werden zur Ermittlung des Durchschnittswertes für die fiktive Einkommensanrechnung in den Monaten Juli 1996 bis Juni 1997 nochmals berücksichtigt (im Falle des Klägers also zB das im Januar 1995 noch bezogene Arbeitsentgelt in Höhe von ca DM 5.000,-).
Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 22 Abs 1 FELEG; diese "stellt" für die von ihr begünstigten Bestandsfälle "den notwendigen Vertrauensschutz sicher" (so die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks 12/5700 S 102 zu Art 10 Nr 21 des Entwurfs). Für die Bezieher einer PAR zum Stichtag 31. Dezember 1994, die wegen der Anrechnung von Einkommen ganz oder teilweise ruhte, stellt sich das weitere Gelten des bisherigen Anrechnungsmodus nach § 8 FELEG idF bis 31. Dezember 1994 als vertrauensgeschützter Tatbestand dar. Im Vertrauen auf diesen Modus haben die Berechtigten Vorleistungen von existentieller Bedeutung erbracht, nämlich landwirtschaftliche Unternehmen und die genutzten Flächen stillgelegt, veräußert oder verpachtet. Es können Arbeitsverhältnisse gekündigt oder Rentenanträge gestellt worden sein. Geschäftsgrundlage für diese rechtserheblichen Maßnahmen war die Erwartung, daß bei einem Absinken des anzurechnenden Einkommens nach der bisherigen Rechtslage die PAR auflebt. Hinsichtlich des Antrags auf PAR blieb den Betroffenen auch kein zeitlicher Spielraum, da § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 FELEG die Nutzung der stillgelegten oder abgegebenen Flächen bis "unmittelbar vor der Antragstellung" vorschreibt. Ohne die Übergangsregelung des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 hätte die sofortige Anwendung des § 8 FELEG idF des ASRG 1995 eine verfassungsrechtlich bedenkliche sog "unechte Rückwirkung" (s hierzu zB Bundessozialgericht (BSG) vom 13. August 1996, SozR 3-5870 § 1 Nr 11 S 45 mwN) entfaltet, da in schützenswerte Vertrauenspositionen eingegriffen worden wäre. Dem sollte durch eine zeitlich begrenzte Weitergeltung der bisherigen Anrechnungsvorschriften begegnet werden.
Auf dieser Grundlage vermag der Senat der Auslegung der Beklagten nicht zu folgen. Sie verfehlt den Gesetzeszweck des Vertrauensschutzes. Die Auslegung des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 durch die Beklagte hätte zur Folge, daß in jenen typischen Fällen, in denen sich im Jahre 1995 das anrechenbare Einkommen verringert (wird doch - schon allein wegen der die Altersgrenzen des FELEG - die Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit regelmäßig auch mit einer Einschränkung der außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, dem Übergang zum Rentenbezug und damit mit einem Absinken von Einkünften verbunden sein), keinerlei Vertrauensschutz besteht und im Extremfall 18 Monate lang keine Rente gezahlt wird. Begründet wurde dies im Rundschreiben des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen vom 1. Februar 1995 (Nr 28/95) damit, eine Anwendung von zweierlei Recht in der Übergangszeit stände im "krassen Widerspruch" zum gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Diese Argumentation übersieht jedoch, daß eine Übergangsregelung gerade nicht auf die sofortige Verwirklichung des mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszwecks abzielt. Sie soll vielmehr ganz im Gegensatz dazu den Vertrauensschutz einer bestimmten Gruppe von Berechtigten gewährleisten und geht schon deshalb dem allgemeinen Zweck der Neuregelung vor.
Auch das Argument der Beklagten, bei der weiteren Anwendung des § 8 FELEG idF bis 31. Dezember 1994 müßten in den Bestandsfällen dann ebenfalls die belastenden Auswirkungen berücksichtigt werden, steht der vom Senat vertretenen Auslegung des § 22 FELEG nicht entgegen. Insoweit gilt zunächst, daß die Erhöhung des anrechenbaren Einkommens aus den og Gründen vermutlich nicht den Regelfall darstellt. Die wenigen danach verbleibenden Fälle zählen zu jenem Personenkreis, für den das alte Anrechnungsrecht in einer Übergangszeit weiter gilt. Eine Benachteiligung innerhalb der Gruppe ist nicht erkennbar. Der Vergleich zur Gruppe der Bestandsfälle mit Bezug einer PAR ohne laufende Anrechnung am 31. Dezember 1994, den die Beklagte zieht, ist nicht zulässig, weil diese Gruppe von der Regelung des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 nicht erfaßt ist. Im übrigen ist es richtig, daß sich bei dieser Gruppe nach der Neuregelung eine Erhöhung des anrechenbaren Einkommens im Jahre 1995 erst ab 1. Juli 1996 auswirkt. Übergangsrecht war nicht erforderlich, weil sich die Neuregelung begünstigend auswirkt. Im Vergleich zur Gruppe der von § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 erfaßten Bestandsfälle ist dies - bei der vermutlich selten vorkommenden Erhöhung des anrechenbaren Einkommens - eine hinzunehmende vorübergehende Besserstellung. Verringert sich dagegen das anzurechnende Einkommen, zeigt gerade das von der Beklagten angeführte Beispiel, daß nur die vom Senat vertretene Auslegung des § 22 FELEG dem Vertrauensschutzzweck dieser Vorschrift ausreichend Rechnung trägt. Diejenigen, die bereits am 31. Dezember 1994 ungekürzt eine PAR bezogen, konnten sich nach altem Recht von vornherein darauf einrichten, daß anrechenbares Einkommen im Jahre 1995 zum teilweisen oder vollständigen Ruhen der PAR führt. Wer es aber bis zum 31. Dezember 1994 noch nicht geschafft hatte, seine Verhältnisse so zu ordnen, daß die alten Einkünfte weggefallen sind, wird in seinem Vertrauen auf die bisherige gesetzliche Regelung nicht getäuscht.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, aus welchen Gründen der Senat der Lösung des LSG - die für den streitigen Zeitraum zum selben Ergebnis führt - nicht folgt: Eine Anwendung alten Rechts erst (oder erneut) ab 1. Juli 1995 läßt sich aus der Zusammenschau der Regelungen des § 8 FELEG aF und idF des ASRG sowie des § 22 Abs 1 FELEG nicht herleiten (hätte das LSG ab jenem Zeitpunkt neues Recht anwenden wollen, so hätte für die Berechnung der PAR zumindest ein Zwölftel des Jahresarbeitseinkommens 1995 berücksichtigt werden müssen. Dieses errechnet sich jedoch nicht lediglich aus der "ab 1. Juli 1995 erhaltenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit"; vielmehr wäre insoweit einerseits noch das am Jahresanfang 1995 bezogene, weit höhere Krankengeld, andererseits die niedrigere, vor dem 1. Juli 1995 bezogene Rente einzurechnen gewesen).
Letztlich wird die vom Senat vertretene Interpretation des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 durch die spätere Gesetzesentwicklung bestätigt. Zutreffend verweist die Beklagte auf die am 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Neufassung des § 8 Abs 3 FELEG mit Hinweis auf § 18d SGB IV durch das ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995 ((BGBl I 1814) Art 5 Abs 1 ASRG-ÄndG). Nach dem Neufeststellungsbescheid der Beklagten für den Zeitraum ab 1. Januar 1996 wurde damit im Ergebnis der gleiche Effekt erreicht, wie durch § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995. Die Neuregelung ist aber kein Übergangsrecht, sondern Dauerrecht, das - zufällig - auch die fehlerhafte Interpretation des Übergangsrechts durch die Beklagte ab 1. Januar 1996 bereinigt. Ausdrücklich ließ aber das ASRG-ÄndG den § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 unangetastet. Es bedarf deshalb keiner Überlegungen dahin, den § 8 Abs 3 FELEG idF des ASRG-ÄndG vielleicht rückwirkend zum 1. Januar 1995 anzuwenden. Bereits eine am Sinn und Zweck einer Übergangsregelung orientierte Interpretation des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 sichert den notwendigen Vertrauensschutz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Alterssicherung der Landwirte
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Hannover (NSB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 7/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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