Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 238/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 174/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Vormerkung von ab 1978 erzielten Arbeitsentgelten, auch soweit dadurch die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) überschritten wird.
Der im ... 1940 geborene Kläger absolvierte nach dem Schulbesuch seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) und war dort anschließend bis November 1969 als Berufssoldat tätig, wobei er sich zum Techniker für Hochfrequenztechnik qualifizierte. Während seines nachfolgenden Beschäftigungsverhältnisses trat er zum 01. August 1971 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete von April 1977 bis 30. Juni 1990 Beiträge aus seinem gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienst, auch soweit dieses 1200 Mark monatlich bzw. 14400 Mark jährlich überstieg.
Auf einen Kontenklärungsantrag hin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 1998 nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit dem sie die verbindliche Feststellung der im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1991 verfügte. Hierbei berücksichtigte sie die Arbeitsentgelte u. a. vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978, vom 01. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982 und vom 01. Januar 1989 bis 06. Juni 1990 nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger unter Hinweis auf die Entgeltbescheinigung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) vom 08. Juni 1995 die Berücksichtigung seiner tatsächlichen Verdienste im Zeitraum vom 01. Dezember 1969 bis 28. Februar 1971. Zugleich wandte er sich gegen die Begrenzung seiner Arbeitsverdienste auf die Beitragsbemessungsgrenze, da er stets den höchstmöglichen Beitrag gezahlt habe.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 1998 für die Zeit vom 01. Dezember 1969 bis 28. Februar 1971 einen zusätzlichen Arbeitsverdienst bei gleichzeitiger Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze vorgemerkt hatte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1998 den Widerspruch im Übrigen zurück. Der auf "West-Niveau" hochgewertete Arbeitsverdienst sei nach § 260 Satz 2 SGB VI auf die Beitragsbemessungsgrenze zu beschränken.
Dagegen hat der Kläger am 15. Oktober 1998 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, das mit Beschluss vom 29. Dezember 1998 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er ab 1978 über 1200 DM monatlich verdient habe und deswegen der FZR Stufe 2 beigetreten sei. Es habe sich um eine Art Höherversicherung gehandelt, weswegen die zugrunde liegenden Arbeitsverdienste nicht zu begrenzen seien. Er sei insofern denjenigen Rentenempfängern gleichzustellen, die sich freiwillig höher versichert hätten. Etwas anderes verstoße gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, da ihm aus den geleisteten Beiträgen keine Gegenleistung gewährt werde.
Während des Klageverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 13. Juni 2000, mit dem sie dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01. März 2000 unter Zugrundelegung von 57,3422 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) gewährte. Dabei berücksichtigte sie die Arbeitsentgelte u. a. ab 01. Januar 1978 wie im Bescheid vom16. Januar 1998 festgestellt. Der Kläger hat dagegen Widerspruch eingelegt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. Januar 1998 in der Fassung des Bescheides vom 17. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 abzuändern und die Höherversicherung des Klägers (FZR Stufe 2)
ab 1978 zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 17. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI würden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt werde und durch das sich aus der Anlage 1 zum SGB VI ergebende Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde. Dabei seien nach § 260 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen anzuwenden. Eine einheitliche Bemessungsgrenze für das gesamte Bundesgebiet verstoße nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 nicht gegen das GG. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 09. November 1999 - B 4 RA 2/99 R ebenfalls entschieden, dass der auf DM aufgewertete und mittels der Werte der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste hochgewertete Verdienst eines in der Sozialpflichtversicherung und in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten bei der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zugrunde gelegt werden könne.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 06. September 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 05. Oktober 2001 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Ihm habe aufgrund seiner Lebensbiografie keine weitergehende Möglichkeit der Höherversicherung im Rentenversicherungssystem der DDR zur Verfügung gestanden. Die im Urteil genannten Zitate aus den Entscheidungen des BVerfG seien nicht überzeugend, da jene Entscheidungen allein Ansprüche und Anwartschaften aus den in der DDR bestandenen zusätzlichen Versorgungssystemen betroffen hätten. Ein Vergleich sei allein zwischen den gesetzlichen Rentenversicherungs- bzw. Sozialversicherungssystemen zulässig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. April 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 16. Januar 1998 und 17. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 zu verpflichten, die im Zeitraum ab 1978 erzielten Arbeitsentgelte, auch soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 10. Mai 2002 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2002 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Bescheide vom 16. Januar 1998 und 17. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ab 1978, also für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1978, vom 01. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982 und vom 01. Januar 1989 bis 06. Juni 1990, Arbeitsentgelte vorgemerkt werden, auch soweit diese die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.
Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für einen später eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass die festgestellten Daten den im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
Dem geltend gemachten Anspruch steht die vom Sozialgericht genannte Vorschrift des § 260 (richtig) Satz 2 SGB VI entgegen. Der Senat folgt insoweit in vollem Umfang der Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Im Übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin:
§ 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI spricht ohne Unterscheidung nur von dem Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind und erfasst damit auch die Beiträge zur FZR, die aus einem Arbeitsverdienst über 1200 Mark monatlich bzw. 14400 Mark jährlich geleistet wurden. Dies wird durch § 256 a Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestätigt, wonach eine im Rahmen des SGB VI höchstmögliche Anrechnung von Arbeitsverdiensten für diejenigen Versicherten, die berechtigt waren, der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, nur dann in Betracht kommt, wenn sie die zulässigen Höchstbeiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt haben. Entgegen der Ansicht des Klägers erhält er somit aus den Beiträgen, die er aus einem über 1200 Mark monatlich hinausgehendem Arbeitsverdienst gezahlt hat, auch eine Gegenleistung. Diejenigen Versicherten, die über den Zeitpunkt des 31. Dezember 1976 (ab diesem Zeitpunkt konnte der Versicherte wählen, ob er für das tatsächliche Einkommen oder lediglich - wie bisher (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung vom 10. Februar 1971 über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen zur Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit - FZR-VO 1971 - GBl DDR II 1971, 121) - für das Einkommen bis 1200 Mark monatlich Beiträge zur FZR zahlen wollte (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 3. Verordnung vom 29. Juli 1976 über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit - GBl DDR I 1976, 393; § 8 Abs. 2 Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 - FZR-VO 1977 - GBl DDR I 1977, 395) hinaus weiterhin nur aus einem Arbeitsverdienst bis 1200 Mark monatlich Beiträge zur FZR leisteten, erhalten aus einem darüber hinaus erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienst keine weiteren persönlichen Entgeltpunkte (Ost).
Die FZR, auch in der vom Kläger bezeichneten zweiten Stufe, weist keine grundlegenden Gemeinsamkeiten mit der in den alten Bundesländern ehemals bestandenen Höherversicherung auf. Ihr ist lediglich eine gewisse Freiwilligkeit gemein, die jedoch noch nicht zu einer systematischen Vergleichbarkeit führt.
Nach § 11 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), § 234 SGB VI a. F. konnte der Versicherte neben Beiträgen, die aufgrund der Versicherungspflicht oder der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (letztgenannte hatte zur Voraussetzung, dass Versicherungspflicht nicht bestand, § 10 Abs. 1 AVG) entrichtet waren, zusätzlich Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung entrichten. Die Höhe dieser Beiträge konnte der Versicherte grundsätzlich frei bestimmen. Die daraus resultierenden Leistungen wurden nach völlig anderen Grundsätzen ermittelt als denjenigen, die für insbesondere Pflichtbeiträge vorgesehen waren (vgl. § 38 und § 32 Abs. 1 und 5 AVG; § 269 Abs. 1 SGB VI).
Demgegenüber beschränkte sich schon die Wahl des Versicherten im Rahmen der FZR allein darauf, ob er aus seinem tatsächlichen Arbeitsverdienst oder nur bis 1200 Mark monatlich bzw. 14400 Mark jährlich Beiträge zahlen wollte. Hinsichtlich der Berechnung gab es keine Unterschiede (vgl. insbesondere § 20 FZR-VO 1977).
Die vom Kläger als so genannte zweite Stufe bezeichnete FZR ist angesichts dessen faktisch einer höheren freiwilligen Beitragsbemessungsgrenze, die das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht kennt, vergleichbar.
Wie bereits das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, verstoßen die genannten Vorschriften auch nicht gegen das GG.
Der Kläger verkennt bereits, dass er mit den von ihm tatsächlich erzielten Arbeitsverdiensten überhaupt nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Erst durch eine - wenn auch nachvollziehbare - Vergünstigung des Gesetzes, nämlich der so genannten "Hochwertung" seiner Arbeitsverdienste mit den Werten nach Anlage 10 SGB VI, die für 1978 2,8923, für 1980 3,1208, für 1981 3,1634, für 1982 3,2147, für 1989 3,2330 und für das erste Halbjahr 1990 3,0707 betragen, wird die Beitragsbemessungsgrenze in diesen Jahren überschritten. Mithin sind rein formal betrachtet seine gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste berücksichtigt worden. Die Vergünstigung der "Hochwertung" wird dem Kläger hierbei aber sachlich nur bis zur in der Rentenversicherung allgemein gültigen (vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5 = das vom Sozialgericht benannte Urteil des BSG) Beitragsbemessungsgrenze gewährt.
Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, also das Eigentum. Der Bestandsgarantie dieser Vorschrift unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften handelt, nur diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Gegenstand der Eigentumsgarantie sind damit nur die vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland begründeten Rechte (vgl. BVerfGE 71, 60, 80; 53, 164, 166). Für die in der DDR begründeten Ansprüche und Anwartschaften gilt nichts anderes. Bis zum Beitritt genossen sie nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag (EV) gelangten sie jedoch wie jede andere vermögenswerte Rechtsposition in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dabei kommt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ihnen aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben (Urteile des - bereits vom Sozialgericht zitierten - BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Seiten 45, 49, 50).
Es fehlt jedoch - insbesondere im Einigungsvertrag - an einer Vorschrift, die dem Kläger die Berücksichtigung seiner gesamten "hochgewerteten" Arbeitsverdienste garantiert. Deswegen hat das BVerfG in den o. g. Entscheidungen (S. 55) klargestellt, dass eine Berücksichtigung von versicherten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitrags-bemessungsgrenze keinen Eingriff in Eigentum darstellt.
Schon aus diesem Grunde sind die o. g. Urteile des BVerfG über den dort entschiedenen Einzelfall der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hinaus von allgemeiner Bedeutung und damit auch im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen. Im Übrigen hatten auch jene Kläger keine weitergehenden Möglichkeiten der Versicherung im Rentenversicherungssystem der DDR. Gleichwohl hat das BVerfG die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als verfassungsrechtlich zulässige Grenze beurteilt. Insoweit bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Zusatz- und Sonderversorgten und den in der Sozialpflichtversicherung bzw. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Personen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet bei dieser Sachlage bereits deshalb aus, weil es keine Personengruppe gibt, deren tatsächlich erzielter oder "hochgewerteter" Arbeitsverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten-berechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird.
Der Kläger wird hierbei auch nicht gegenüber den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu solchen Zusatzversorgungssystemen ungerechtfertigt benachteiligt, die in der DDR Ansprüche und Anwartschaften auch ohne eigene Beitragsleistung erwerben konnten. Dies stellt eine allein der DDR und ihren Untergliederungen zuzurechnende Ungleichbehandlung gegenüber in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versicherten dar, die der Bundesrepublik Deutschland weder originär noch im Wege der Rechtsnachfolge zuzuordnen ist und die nachträglich zu beseitigen, sie ebenfalls nicht gehalten ist (vgl. BSG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5), wenn darin überhaupt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen werden könnte. Wie das BVerfG in den o. g. Entscheidungen ausgeführt hat (S. 48, 49), kommt im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Alterssicherungs- und Entlohnungssystems der Deutschen Demokratischen Republik der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen, wenn die Rentenansprüche und -anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben worden sind. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Arbeitsleistung sei im Entlohnungssystem der Deutschen Demokratischen Republik auf vielfache Weise hergestellt worden. In einigen Zusatzversorgungsregelungen sei die Bedeutung der beruflichen Leistungen und Arbeitserfolge ausdrücklich hervorgehoben und als Rechtfertigung für die Höhe der Versorgung genannt worden. Teilweise hätten Zusagen einer verhältnismäßig hohen Altersversorgung auch fehlende leistungsgerechte Entlohnung ausgleichen sollen, da der Staat aufgrund seiner Finanzlage leistungsgerechte Arbeitsentgelte nicht durchweg habe zahlen können. Häufig habe den Berechtigten die Eingliederung in ein Zusatzversorgungssystem nicht frei gestanden. Ebenso wenig hätten sie Einfluss darauf gehabt, ob und in welcher Höhe für ihre Zusatzversorgung eigene Beiträge aufzubringen gewesen seien. Vorteile im Bereich der Sozialversicherung wie beispielsweise Beitragsfreiheit oder geringe Beitragshöhe hätten vielfach zum Ausgleich der höheren Besteuerung dieser Berufsgruppen gedient. In jedem Fall habe die Bereitstellung von Zusatzversorgungsleistungen an die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten angeknüpft und sei nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden worden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt gestammt hätten. Diese Erwägungen des BVerfG lassen deutlich werden, dass gegenüber - jedenfalls - dem Kreis der genannten Zusatzversorgten der Kläger nicht in verfassungswidriger Weise gleichheitswidrig benachteiligt wird. Eine entsprechende Überzeugung vermag der Senat angesichts der genannten Rechtsprechung des BVerfG nicht zu gewinnen.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Vormerkung von ab 1978 erzielten Arbeitsentgelten, auch soweit dadurch die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) überschritten wird.
Der im ... 1940 geborene Kläger absolvierte nach dem Schulbesuch seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) und war dort anschließend bis November 1969 als Berufssoldat tätig, wobei er sich zum Techniker für Hochfrequenztechnik qualifizierte. Während seines nachfolgenden Beschäftigungsverhältnisses trat er zum 01. August 1971 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete von April 1977 bis 30. Juni 1990 Beiträge aus seinem gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienst, auch soweit dieses 1200 Mark monatlich bzw. 14400 Mark jährlich überstieg.
Auf einen Kontenklärungsantrag hin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 1998 nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit dem sie die verbindliche Feststellung der im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1991 verfügte. Hierbei berücksichtigte sie die Arbeitsentgelte u. a. vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978, vom 01. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982 und vom 01. Januar 1989 bis 06. Juni 1990 nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger unter Hinweis auf die Entgeltbescheinigung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) vom 08. Juni 1995 die Berücksichtigung seiner tatsächlichen Verdienste im Zeitraum vom 01. Dezember 1969 bis 28. Februar 1971. Zugleich wandte er sich gegen die Begrenzung seiner Arbeitsverdienste auf die Beitragsbemessungsgrenze, da er stets den höchstmöglichen Beitrag gezahlt habe.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 1998 für die Zeit vom 01. Dezember 1969 bis 28. Februar 1971 einen zusätzlichen Arbeitsverdienst bei gleichzeitiger Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze vorgemerkt hatte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1998 den Widerspruch im Übrigen zurück. Der auf "West-Niveau" hochgewertete Arbeitsverdienst sei nach § 260 Satz 2 SGB VI auf die Beitragsbemessungsgrenze zu beschränken.
Dagegen hat der Kläger am 15. Oktober 1998 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, das mit Beschluss vom 29. Dezember 1998 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er ab 1978 über 1200 DM monatlich verdient habe und deswegen der FZR Stufe 2 beigetreten sei. Es habe sich um eine Art Höherversicherung gehandelt, weswegen die zugrunde liegenden Arbeitsverdienste nicht zu begrenzen seien. Er sei insofern denjenigen Rentenempfängern gleichzustellen, die sich freiwillig höher versichert hätten. Etwas anderes verstoße gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, da ihm aus den geleisteten Beiträgen keine Gegenleistung gewährt werde.
Während des Klageverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 13. Juni 2000, mit dem sie dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01. März 2000 unter Zugrundelegung von 57,3422 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) gewährte. Dabei berücksichtigte sie die Arbeitsentgelte u. a. ab 01. Januar 1978 wie im Bescheid vom16. Januar 1998 festgestellt. Der Kläger hat dagegen Widerspruch eingelegt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. Januar 1998 in der Fassung des Bescheides vom 17. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 abzuändern und die Höherversicherung des Klägers (FZR Stufe 2)
ab 1978 zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 17. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI würden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt werde und durch das sich aus der Anlage 1 zum SGB VI ergebende Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde. Dabei seien nach § 260 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen anzuwenden. Eine einheitliche Bemessungsgrenze für das gesamte Bundesgebiet verstoße nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 nicht gegen das GG. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 09. November 1999 - B 4 RA 2/99 R ebenfalls entschieden, dass der auf DM aufgewertete und mittels der Werte der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste hochgewertete Verdienst eines in der Sozialpflichtversicherung und in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten bei der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zugrunde gelegt werden könne.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 06. September 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 05. Oktober 2001 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Ihm habe aufgrund seiner Lebensbiografie keine weitergehende Möglichkeit der Höherversicherung im Rentenversicherungssystem der DDR zur Verfügung gestanden. Die im Urteil genannten Zitate aus den Entscheidungen des BVerfG seien nicht überzeugend, da jene Entscheidungen allein Ansprüche und Anwartschaften aus den in der DDR bestandenen zusätzlichen Versorgungssystemen betroffen hätten. Ein Vergleich sei allein zwischen den gesetzlichen Rentenversicherungs- bzw. Sozialversicherungssystemen zulässig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. April 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 16. Januar 1998 und 17. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 zu verpflichten, die im Zeitraum ab 1978 erzielten Arbeitsentgelte, auch soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 10. Mai 2002 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2002 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Bescheide vom 16. Januar 1998 und 17. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ab 1978, also für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1978, vom 01. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982 und vom 01. Januar 1989 bis 06. Juni 1990, Arbeitsentgelte vorgemerkt werden, auch soweit diese die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.
Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für einen später eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass die festgestellten Daten den im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
Dem geltend gemachten Anspruch steht die vom Sozialgericht genannte Vorschrift des § 260 (richtig) Satz 2 SGB VI entgegen. Der Senat folgt insoweit in vollem Umfang der Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Im Übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin:
§ 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI spricht ohne Unterscheidung nur von dem Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind und erfasst damit auch die Beiträge zur FZR, die aus einem Arbeitsverdienst über 1200 Mark monatlich bzw. 14400 Mark jährlich geleistet wurden. Dies wird durch § 256 a Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestätigt, wonach eine im Rahmen des SGB VI höchstmögliche Anrechnung von Arbeitsverdiensten für diejenigen Versicherten, die berechtigt waren, der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, nur dann in Betracht kommt, wenn sie die zulässigen Höchstbeiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt haben. Entgegen der Ansicht des Klägers erhält er somit aus den Beiträgen, die er aus einem über 1200 Mark monatlich hinausgehendem Arbeitsverdienst gezahlt hat, auch eine Gegenleistung. Diejenigen Versicherten, die über den Zeitpunkt des 31. Dezember 1976 (ab diesem Zeitpunkt konnte der Versicherte wählen, ob er für das tatsächliche Einkommen oder lediglich - wie bisher (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung vom 10. Februar 1971 über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen zur Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit - FZR-VO 1971 - GBl DDR II 1971, 121) - für das Einkommen bis 1200 Mark monatlich Beiträge zur FZR zahlen wollte (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 3. Verordnung vom 29. Juli 1976 über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit - GBl DDR I 1976, 393; § 8 Abs. 2 Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 - FZR-VO 1977 - GBl DDR I 1977, 395) hinaus weiterhin nur aus einem Arbeitsverdienst bis 1200 Mark monatlich Beiträge zur FZR leisteten, erhalten aus einem darüber hinaus erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienst keine weiteren persönlichen Entgeltpunkte (Ost).
Die FZR, auch in der vom Kläger bezeichneten zweiten Stufe, weist keine grundlegenden Gemeinsamkeiten mit der in den alten Bundesländern ehemals bestandenen Höherversicherung auf. Ihr ist lediglich eine gewisse Freiwilligkeit gemein, die jedoch noch nicht zu einer systematischen Vergleichbarkeit führt.
Nach § 11 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), § 234 SGB VI a. F. konnte der Versicherte neben Beiträgen, die aufgrund der Versicherungspflicht oder der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (letztgenannte hatte zur Voraussetzung, dass Versicherungspflicht nicht bestand, § 10 Abs. 1 AVG) entrichtet waren, zusätzlich Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung entrichten. Die Höhe dieser Beiträge konnte der Versicherte grundsätzlich frei bestimmen. Die daraus resultierenden Leistungen wurden nach völlig anderen Grundsätzen ermittelt als denjenigen, die für insbesondere Pflichtbeiträge vorgesehen waren (vgl. § 38 und § 32 Abs. 1 und 5 AVG; § 269 Abs. 1 SGB VI).
Demgegenüber beschränkte sich schon die Wahl des Versicherten im Rahmen der FZR allein darauf, ob er aus seinem tatsächlichen Arbeitsverdienst oder nur bis 1200 Mark monatlich bzw. 14400 Mark jährlich Beiträge zahlen wollte. Hinsichtlich der Berechnung gab es keine Unterschiede (vgl. insbesondere § 20 FZR-VO 1977).
Die vom Kläger als so genannte zweite Stufe bezeichnete FZR ist angesichts dessen faktisch einer höheren freiwilligen Beitragsbemessungsgrenze, die das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht kennt, vergleichbar.
Wie bereits das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, verstoßen die genannten Vorschriften auch nicht gegen das GG.
Der Kläger verkennt bereits, dass er mit den von ihm tatsächlich erzielten Arbeitsverdiensten überhaupt nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Erst durch eine - wenn auch nachvollziehbare - Vergünstigung des Gesetzes, nämlich der so genannten "Hochwertung" seiner Arbeitsverdienste mit den Werten nach Anlage 10 SGB VI, die für 1978 2,8923, für 1980 3,1208, für 1981 3,1634, für 1982 3,2147, für 1989 3,2330 und für das erste Halbjahr 1990 3,0707 betragen, wird die Beitragsbemessungsgrenze in diesen Jahren überschritten. Mithin sind rein formal betrachtet seine gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste berücksichtigt worden. Die Vergünstigung der "Hochwertung" wird dem Kläger hierbei aber sachlich nur bis zur in der Rentenversicherung allgemein gültigen (vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5 = das vom Sozialgericht benannte Urteil des BSG) Beitragsbemessungsgrenze gewährt.
Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, also das Eigentum. Der Bestandsgarantie dieser Vorschrift unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften handelt, nur diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Gegenstand der Eigentumsgarantie sind damit nur die vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland begründeten Rechte (vgl. BVerfGE 71, 60, 80; 53, 164, 166). Für die in der DDR begründeten Ansprüche und Anwartschaften gilt nichts anderes. Bis zum Beitritt genossen sie nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag (EV) gelangten sie jedoch wie jede andere vermögenswerte Rechtsposition in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dabei kommt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ihnen aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben (Urteile des - bereits vom Sozialgericht zitierten - BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Seiten 45, 49, 50).
Es fehlt jedoch - insbesondere im Einigungsvertrag - an einer Vorschrift, die dem Kläger die Berücksichtigung seiner gesamten "hochgewerteten" Arbeitsverdienste garantiert. Deswegen hat das BVerfG in den o. g. Entscheidungen (S. 55) klargestellt, dass eine Berücksichtigung von versicherten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitrags-bemessungsgrenze keinen Eingriff in Eigentum darstellt.
Schon aus diesem Grunde sind die o. g. Urteile des BVerfG über den dort entschiedenen Einzelfall der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hinaus von allgemeiner Bedeutung und damit auch im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen. Im Übrigen hatten auch jene Kläger keine weitergehenden Möglichkeiten der Versicherung im Rentenversicherungssystem der DDR. Gleichwohl hat das BVerfG die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als verfassungsrechtlich zulässige Grenze beurteilt. Insoweit bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Zusatz- und Sonderversorgten und den in der Sozialpflichtversicherung bzw. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Personen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet bei dieser Sachlage bereits deshalb aus, weil es keine Personengruppe gibt, deren tatsächlich erzielter oder "hochgewerteter" Arbeitsverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten-berechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird.
Der Kläger wird hierbei auch nicht gegenüber den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu solchen Zusatzversorgungssystemen ungerechtfertigt benachteiligt, die in der DDR Ansprüche und Anwartschaften auch ohne eigene Beitragsleistung erwerben konnten. Dies stellt eine allein der DDR und ihren Untergliederungen zuzurechnende Ungleichbehandlung gegenüber in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versicherten dar, die der Bundesrepublik Deutschland weder originär noch im Wege der Rechtsnachfolge zuzuordnen ist und die nachträglich zu beseitigen, sie ebenfalls nicht gehalten ist (vgl. BSG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5), wenn darin überhaupt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen werden könnte. Wie das BVerfG in den o. g. Entscheidungen ausgeführt hat (S. 48, 49), kommt im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Alterssicherungs- und Entlohnungssystems der Deutschen Demokratischen Republik der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen, wenn die Rentenansprüche und -anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben worden sind. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Arbeitsleistung sei im Entlohnungssystem der Deutschen Demokratischen Republik auf vielfache Weise hergestellt worden. In einigen Zusatzversorgungsregelungen sei die Bedeutung der beruflichen Leistungen und Arbeitserfolge ausdrücklich hervorgehoben und als Rechtfertigung für die Höhe der Versorgung genannt worden. Teilweise hätten Zusagen einer verhältnismäßig hohen Altersversorgung auch fehlende leistungsgerechte Entlohnung ausgleichen sollen, da der Staat aufgrund seiner Finanzlage leistungsgerechte Arbeitsentgelte nicht durchweg habe zahlen können. Häufig habe den Berechtigten die Eingliederung in ein Zusatzversorgungssystem nicht frei gestanden. Ebenso wenig hätten sie Einfluss darauf gehabt, ob und in welcher Höhe für ihre Zusatzversorgung eigene Beiträge aufzubringen gewesen seien. Vorteile im Bereich der Sozialversicherung wie beispielsweise Beitragsfreiheit oder geringe Beitragshöhe hätten vielfach zum Ausgleich der höheren Besteuerung dieser Berufsgruppen gedient. In jedem Fall habe die Bereitstellung von Zusatzversorgungsleistungen an die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten angeknüpft und sei nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden worden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt gestammt hätten. Diese Erwägungen des BVerfG lassen deutlich werden, dass gegenüber - jedenfalls - dem Kreis der genannten Zusatzversorgten der Kläger nicht in verfassungswidriger Weise gleichheitswidrig benachteiligt wird. Eine entsprechende Überzeugung vermag der Senat angesichts der genannten Rechtsprechung des BVerfG nicht zu gewinnen.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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