Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 17/99 F
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Antragstellers wird antragsgemäß auf 6.382,52 DM festgesetzt.
Gründe:
In dem vor dem Landessozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen L 2 U 70/97 anhängig gewesenen Rechtsstreit war die Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall streitig. Zur Klärung des Kausalzusammenhangs hat das Landessozialgericht von dem Dipl. Ing. Prof. Dr. R., einem von der Industrie- und Handelskammer Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsunfälle, ein Gutachten eingeholt, dass dieser am 12. Oktober 1999 abgegeben hat. Er machte hierfür eine Entschädigung von insgesamt 6.382,52 DM geltend. Seinen Zeitaufwand gab er mit 37,50 Stunden an. Seine Rechnung gliederte sich wie folgt auf.
38,00 Stunden à 85,00 DM 3.230,00 DM + 50 % nach § 3, Abs. 3b ZSEG 1.615,00 DM + 1 Hilfskraft an der Unfallstelle mit An- u. Abfahrt 2,5 h à DM 35,- 87,50 DM + 15% nach § , Abs. 3b ZSEG 13,13 DM Sonstige Kosten 61 S. Gutachten à DM 4,00 244,00 DM 50 Durchschläge Gutachten à DM 1,00 50,00 DM 133 Durchschläge Gutachten à 0,30 DM 39,90 DM 27 Fotos à DM 4,00 108,00 DM 71 Fotos à DM 1,00 71,00 DM 38 km Besichtigung der Unfallstelle à DM 0,52 19,76 DM 24 km Sen. f. Bau + Wohnen 12,48 DM 1 Porto 11,40 DM 5.502,17 DM + 16 % Mehrwertsteuer 880,35 DM 6.382,52 DM
Die Festsetzungsstelle für Sachverständigenentschädigung der Sozialgerichtsbarkeit Berlin setzte die Entschädigung auf 5.291,15 DM fest. Hierbei kürzte sie den vom Antragsteller nach § 3 Abs. 3 b des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - geforderten Satz für Berufssachverständige von 50 % auf 25 %. Allein dieser Prozentsatz werde im Hinblick auf vergleichbare TÜV-Gutachten für angemessen gehalten. Eine Entschädigung nach § 3 Abs. 3 b ZSEG für die Aufwendungen, die durch Heranziehung einer Hilfskraft entständen, komme nicht in Betracht. Sämtliche Aufwendungen für typische Büroarbeiten - hier: Einkleben von Fotoaufnahmen - würden durch die Leistungsentschädigung oder die Aufwandsentschädigung abgegolten. Die ständige Bürokraft des Sachverständigen könne daher im Allgemeinen nicht als Hilfskraft im Sinne § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG angesehen werden. Für die Schreibauslagen gelte, dass das Anschreiben des Antragstellers, die Wiedergabe der Beweisfragen und Unterbeschriftungen (mindestens 28 Zeilen je Seite) nicht zu entschädigen seien. Das wirke sich wie folgt aus:
Honorar: 38 Std. à 85,- DM = 3.230,00 DM Berufssachverständigenzuschlag § 3.3 b 25 % = 807,50 DM Aufwendungsersatz für eine Hilfskraft (bei Nachweis) = 87,50 DM Schreibauslagen (31 Seiten + Anl.5,6,7) 35 Seiten à 4,- DM = 140,00 DM zuzüglich: 2 Kopien (Anl.1,2) Pol-Präs. 4 Kopien 2 Kopien (Anl. 3,4) Pol-Präs. 2 Kopien 6 Kopien Kopien: insgesamt 35x3 = 105 Blatt 6x4 = 24 Blatt gesamt 129 Blatt ./. 50 Blatt à 1,- DM 50,00 DM ./. 79 Blatt à 0,30 DM 23,70 DM Fotos: 27 Aufnahmen à 4,- DM = 108,- DM 71 Aufnahmen à 1,- DM = 71,- DM 179,00 DM Fahrkilometer: 38 + 24 = 62 km à 0,52 DM 32,24 DM Portoauslagen: 11,40 DM Zwischensumme 4.561,34 DM 16 % MwSt. 729,81 DM Zu überweisender Betrag: 5.291,15 DM
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung hält der Antragsteller daran fest, dass ihm der Rechnungsbetrag zustehe, den er in seiner Liquidation vom 6. Oktober 1999 angegeben habe. Er habe Anspruch auf einen Zuschlag von 50 %. In seiner mehr als 25-jährigen Gutachtertätigkeit sei ihm - soweit erinnerlich - nie ein Zuschlag unter 50 % gewährt worden. Alle Berechnungsstellen der Berliner (und auswärtigen) Gerichte gingen - bei ca. 500 Gutachten im Jahr - von einem Zuschlag von 50 % aus. Sein Büro und er selbst bezögen ihre Einkünfte über 90 % aus gerichtlicher und außergerichtlicher Gutachtertätigkeit, davon etwa 80 % gerichtlicher Tätigkeit.
Bei der in der Rechnung mit einem Zuschlag von 15 % angesetzten Hilfskraft handele es sich nicht um eine Bürokraft. Die Hilfskraft sei - wie aus den Lichtbildern 25 - 27 ersichtlich - an der Unfallstelle erforderlich gewesen, um einen Radfahrer darzustellen.
Das Gutachten umfasse 61 Schreibseiten. Hiervon betrage der Textteil 38 Seiten. Seine Schreibauslagen erstreckten sich nicht nur hierauf, sondern auch auf die Anlagenseiten, davon 2 DIN A 3-Anlagen, für die er je 2-fach liquidiere, und auf die Seiten mit den Fotos. Mit deren pauschalierter Liquidierung würden alle zusätzlichen Arbeiten von Hilfskräften, die das Aufkleben von Fotos und deren Beschriftung erledigten, abgedeckt.
Auf den gemäß §16 Abs. 1 ZSEG zulässigen Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Entscheidung wird dessen Entschädigung antragsgemäß auf 6.382,52 DM festgesetzt.
Die Kostenfestsetzungsstelle hat hier zu Unrecht eine Erhöhung der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährenden Entschädigung gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe b ZSEG um lediglich 25 % gewährt. Dem Antagsteller steht der Höchstzuschlag von 50 v.H. zu. Nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b, 2. Alternative des ZSEG kann die Entschädigung nach billigem Ermessen bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn der Sachverständige seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Nach den Darlegungen des Antragstellers im Schreiben vom 3. Dezember 1999 ist das bei ihm der Fall. Sein Büro und er selbst beziehen ihre Einkünfte zu über 90 % aus gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeit. Damit ist klar, dass er die Erstattung von Gutachten zur Grundlage seiner Erwerbstätigkeit gemacht hat und mithin Berufssachverständiger ist. Das ergibt sich auch aus der von ihm dargelegten Häufigkeit der Heranziehung zu Gutachten für die Gerichtsbarkeit. Im Vergleich zu den in der privaten Wirtschaft zu erzielenden Einnahmen nimmt er hiermit einen Einkommensverlust in Kauf, der hier durch den höchsten Prozentsatz des Zuschlags auszugleichen ist (vgl. hierzu die Ausführungen in Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 20. Aufl., 1997, § 3 Rzn. 45.1). Der Senat unterstellt darüber hinaus, dass der Antragsteller als Berufssachverständiger, der seine Dienste u.a. im Telefonbuch unter dem Stichwort „Unfallanalyse“ anbietet, und dessen Büro u.a. mit Telefon, Telefax und E-Mail ausgestattet ist, hohe Unkosten für die Unterhaltung dieses Büros hat, die als Generalunkosten die allein nach Stunden bemessene Leistungsentschädigung mit dem dafür vorgesehenen Höchstsatz rechtfertigen (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Senats vom 7. Mai 1997 zum Aktenzeichen: L 2 Z-F 1/97 betreffend den Berufssachverständigenzuschlag für einen Arzt). An der Geltendmachung eines Berufszuschlages von 50 v.H. ist hier mithin nichts auszusetzen.
Gleichfalls zu erstatten ist dem Antragsteller der von diesem in Rechnung gestellte Zuschlag zu den Kosten einer Hilfskraft in Höhe von 15 % der Gemeinkosten. Der Antragsteller hat, wie den Überblickfotos Nr. 25 -27 zu entnehmen ist, eine Hilfskraft herangezogen. Deren Hinzuziehung war notwendig, um zur Rekonstruktion des Unfallherganges einen am Unfall beteiligten Radfahrer darzustellen. Der neben dem von der Festsetzungsstelle hierfür (wohl) anerkannten Aufwendungsersatz von 87,50 DM beantragte Zuschlag findet seine rechtliche Grundlage nicht in einer entsprechenden Anwendung von § 3 Abs. 3 ZSEG. Diese Vorschrift regelt allein den Zuschlag für den Berufssachverständigen. Für die Hilfskraft sieht § 8 Abs. 2 ZSEG vor, dass ein auf diese entfallender Teil der Gesamtkosten des Sachverständigen durch einen Zuschlag bis zu 15 % auf den Betrag abgegolten werden kann, der als notwenige Aufwendung für die Hilfekraft zu ersetzen ist. Die Höhe des Zuschlages ist - wie auch bei § 3 Abs. 3b ZSEG - von Art und Umfang des Bürobetriebes des Sachverständigen abhängig. Bei häufig herangezogenen Sachverständigen - wie hier - wird der prozentuale Zuschlag für die Gemeinkosten der Hilfskräfte immer gleich sein (vgl Meyer u.a., a.a.0. § 8 Rzn. Nr. 30). In Anbetracht der nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen über den Umfang seiner Tätigkeit ist seine Forderung auf Ausgleich des Unkostenfaktors seines Bürobetriebes gemäß § 8 Abs. 2 ZSEG mit der dafür vorgesehenen Höchstgrenze von 15 v.H. berechtigt.
Nicht zuzustimmen vermag der Senat auch der Kürzung der Seitenzahl des Gutachtens von 61 auf 35 entschädigungsfähige Seiten und sechs Seiten Kopien. Die vierzehn Seiten des Gutachtens mit den eingeklebten Fotos des Antragstellers und der Polizei sind nicht schon mit den Pauschalbeträgen für Erst- und Zweitabzüge nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG abgegolten. Hierfür gilt vielmehr die Pauschale nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG, nach der für jede angefangene Seite 4,-DM ersetzt werden. Diese Pauschale wird auch für nur mit Lichtbildern beklebte Seiten gewährt (vgl. Meyer u.a., a.a.0. § 8 Rzn. 24.3 und 25.4).
Die zur Kürzung der Seitenzahl eines Gutachtens wegen Unterbeschriftung, überflüssiger Wiederholung von Beweisfragen u.ä. entwickelten Grundsätze hält der Senat auf den vorliegenden Sachverhalt nicht für anwendbar, weil es hier nicht um die Ausarbeitung des Gutachtens, also um die Bewertung der eigentlichen gedanklichen Arbeit des Sachverständigen, geht. Grundlage der Entschädigung für die Fertigung des schriftlichen Gutachtens ist § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG. Hiernach steht dem Sachverständigen pro Seite seines schriftlichen Gutachtens eine Aufwendungspauschale von 4,- DM zu, die grundsätzlich neben der Leistungsentschädigung zu gewähren ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Seitenzahl des Gutachtenstextes. Eine auffällige Unterbeschriftung der Seiten durch übergroße Zeilenabstände, häufige Absätze oder Leertasten sieht der Senat nicht. Er hält das optische Schriftbild in dem Gutachten vom 6. Oktober 1999 noch für vertretbar und eine wegen offensichtlichen „Seitenschindens“ zu rechtfertigende Kürzung der Seitenzahl nicht für angebracht.
Damit war die Entschädigung des Antragstellers wie beantragt festzusetzen.
Die Entscheidung ist gebührenfrei und nicht anfechtbar (§§ 177 Sozialgerichtsgesetz, 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG).
Gründe:
In dem vor dem Landessozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen L 2 U 70/97 anhängig gewesenen Rechtsstreit war die Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall streitig. Zur Klärung des Kausalzusammenhangs hat das Landessozialgericht von dem Dipl. Ing. Prof. Dr. R., einem von der Industrie- und Handelskammer Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsunfälle, ein Gutachten eingeholt, dass dieser am 12. Oktober 1999 abgegeben hat. Er machte hierfür eine Entschädigung von insgesamt 6.382,52 DM geltend. Seinen Zeitaufwand gab er mit 37,50 Stunden an. Seine Rechnung gliederte sich wie folgt auf.
38,00 Stunden à 85,00 DM 3.230,00 DM + 50 % nach § 3, Abs. 3b ZSEG 1.615,00 DM + 1 Hilfskraft an der Unfallstelle mit An- u. Abfahrt 2,5 h à DM 35,- 87,50 DM + 15% nach § , Abs. 3b ZSEG 13,13 DM Sonstige Kosten 61 S. Gutachten à DM 4,00 244,00 DM 50 Durchschläge Gutachten à DM 1,00 50,00 DM 133 Durchschläge Gutachten à 0,30 DM 39,90 DM 27 Fotos à DM 4,00 108,00 DM 71 Fotos à DM 1,00 71,00 DM 38 km Besichtigung der Unfallstelle à DM 0,52 19,76 DM 24 km Sen. f. Bau + Wohnen 12,48 DM 1 Porto 11,40 DM 5.502,17 DM + 16 % Mehrwertsteuer 880,35 DM 6.382,52 DM
Die Festsetzungsstelle für Sachverständigenentschädigung der Sozialgerichtsbarkeit Berlin setzte die Entschädigung auf 5.291,15 DM fest. Hierbei kürzte sie den vom Antragsteller nach § 3 Abs. 3 b des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - geforderten Satz für Berufssachverständige von 50 % auf 25 %. Allein dieser Prozentsatz werde im Hinblick auf vergleichbare TÜV-Gutachten für angemessen gehalten. Eine Entschädigung nach § 3 Abs. 3 b ZSEG für die Aufwendungen, die durch Heranziehung einer Hilfskraft entständen, komme nicht in Betracht. Sämtliche Aufwendungen für typische Büroarbeiten - hier: Einkleben von Fotoaufnahmen - würden durch die Leistungsentschädigung oder die Aufwandsentschädigung abgegolten. Die ständige Bürokraft des Sachverständigen könne daher im Allgemeinen nicht als Hilfskraft im Sinne § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG angesehen werden. Für die Schreibauslagen gelte, dass das Anschreiben des Antragstellers, die Wiedergabe der Beweisfragen und Unterbeschriftungen (mindestens 28 Zeilen je Seite) nicht zu entschädigen seien. Das wirke sich wie folgt aus:
Honorar: 38 Std. à 85,- DM = 3.230,00 DM Berufssachverständigenzuschlag § 3.3 b 25 % = 807,50 DM Aufwendungsersatz für eine Hilfskraft (bei Nachweis) = 87,50 DM Schreibauslagen (31 Seiten + Anl.5,6,7) 35 Seiten à 4,- DM = 140,00 DM zuzüglich: 2 Kopien (Anl.1,2) Pol-Präs. 4 Kopien 2 Kopien (Anl. 3,4) Pol-Präs. 2 Kopien 6 Kopien Kopien: insgesamt 35x3 = 105 Blatt 6x4 = 24 Blatt gesamt 129 Blatt ./. 50 Blatt à 1,- DM 50,00 DM ./. 79 Blatt à 0,30 DM 23,70 DM Fotos: 27 Aufnahmen à 4,- DM = 108,- DM 71 Aufnahmen à 1,- DM = 71,- DM 179,00 DM Fahrkilometer: 38 + 24 = 62 km à 0,52 DM 32,24 DM Portoauslagen: 11,40 DM Zwischensumme 4.561,34 DM 16 % MwSt. 729,81 DM Zu überweisender Betrag: 5.291,15 DM
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung hält der Antragsteller daran fest, dass ihm der Rechnungsbetrag zustehe, den er in seiner Liquidation vom 6. Oktober 1999 angegeben habe. Er habe Anspruch auf einen Zuschlag von 50 %. In seiner mehr als 25-jährigen Gutachtertätigkeit sei ihm - soweit erinnerlich - nie ein Zuschlag unter 50 % gewährt worden. Alle Berechnungsstellen der Berliner (und auswärtigen) Gerichte gingen - bei ca. 500 Gutachten im Jahr - von einem Zuschlag von 50 % aus. Sein Büro und er selbst bezögen ihre Einkünfte über 90 % aus gerichtlicher und außergerichtlicher Gutachtertätigkeit, davon etwa 80 % gerichtlicher Tätigkeit.
Bei der in der Rechnung mit einem Zuschlag von 15 % angesetzten Hilfskraft handele es sich nicht um eine Bürokraft. Die Hilfskraft sei - wie aus den Lichtbildern 25 - 27 ersichtlich - an der Unfallstelle erforderlich gewesen, um einen Radfahrer darzustellen.
Das Gutachten umfasse 61 Schreibseiten. Hiervon betrage der Textteil 38 Seiten. Seine Schreibauslagen erstreckten sich nicht nur hierauf, sondern auch auf die Anlagenseiten, davon 2 DIN A 3-Anlagen, für die er je 2-fach liquidiere, und auf die Seiten mit den Fotos. Mit deren pauschalierter Liquidierung würden alle zusätzlichen Arbeiten von Hilfskräften, die das Aufkleben von Fotos und deren Beschriftung erledigten, abgedeckt.
Auf den gemäß §16 Abs. 1 ZSEG zulässigen Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Entscheidung wird dessen Entschädigung antragsgemäß auf 6.382,52 DM festgesetzt.
Die Kostenfestsetzungsstelle hat hier zu Unrecht eine Erhöhung der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährenden Entschädigung gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe b ZSEG um lediglich 25 % gewährt. Dem Antagsteller steht der Höchstzuschlag von 50 v.H. zu. Nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b, 2. Alternative des ZSEG kann die Entschädigung nach billigem Ermessen bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn der Sachverständige seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Nach den Darlegungen des Antragstellers im Schreiben vom 3. Dezember 1999 ist das bei ihm der Fall. Sein Büro und er selbst beziehen ihre Einkünfte zu über 90 % aus gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeit. Damit ist klar, dass er die Erstattung von Gutachten zur Grundlage seiner Erwerbstätigkeit gemacht hat und mithin Berufssachverständiger ist. Das ergibt sich auch aus der von ihm dargelegten Häufigkeit der Heranziehung zu Gutachten für die Gerichtsbarkeit. Im Vergleich zu den in der privaten Wirtschaft zu erzielenden Einnahmen nimmt er hiermit einen Einkommensverlust in Kauf, der hier durch den höchsten Prozentsatz des Zuschlags auszugleichen ist (vgl. hierzu die Ausführungen in Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 20. Aufl., 1997, § 3 Rzn. 45.1). Der Senat unterstellt darüber hinaus, dass der Antragsteller als Berufssachverständiger, der seine Dienste u.a. im Telefonbuch unter dem Stichwort „Unfallanalyse“ anbietet, und dessen Büro u.a. mit Telefon, Telefax und E-Mail ausgestattet ist, hohe Unkosten für die Unterhaltung dieses Büros hat, die als Generalunkosten die allein nach Stunden bemessene Leistungsentschädigung mit dem dafür vorgesehenen Höchstsatz rechtfertigen (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Senats vom 7. Mai 1997 zum Aktenzeichen: L 2 Z-F 1/97 betreffend den Berufssachverständigenzuschlag für einen Arzt). An der Geltendmachung eines Berufszuschlages von 50 v.H. ist hier mithin nichts auszusetzen.
Gleichfalls zu erstatten ist dem Antragsteller der von diesem in Rechnung gestellte Zuschlag zu den Kosten einer Hilfskraft in Höhe von 15 % der Gemeinkosten. Der Antragsteller hat, wie den Überblickfotos Nr. 25 -27 zu entnehmen ist, eine Hilfskraft herangezogen. Deren Hinzuziehung war notwendig, um zur Rekonstruktion des Unfallherganges einen am Unfall beteiligten Radfahrer darzustellen. Der neben dem von der Festsetzungsstelle hierfür (wohl) anerkannten Aufwendungsersatz von 87,50 DM beantragte Zuschlag findet seine rechtliche Grundlage nicht in einer entsprechenden Anwendung von § 3 Abs. 3 ZSEG. Diese Vorschrift regelt allein den Zuschlag für den Berufssachverständigen. Für die Hilfskraft sieht § 8 Abs. 2 ZSEG vor, dass ein auf diese entfallender Teil der Gesamtkosten des Sachverständigen durch einen Zuschlag bis zu 15 % auf den Betrag abgegolten werden kann, der als notwenige Aufwendung für die Hilfekraft zu ersetzen ist. Die Höhe des Zuschlages ist - wie auch bei § 3 Abs. 3b ZSEG - von Art und Umfang des Bürobetriebes des Sachverständigen abhängig. Bei häufig herangezogenen Sachverständigen - wie hier - wird der prozentuale Zuschlag für die Gemeinkosten der Hilfskräfte immer gleich sein (vgl Meyer u.a., a.a.0. § 8 Rzn. Nr. 30). In Anbetracht der nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen über den Umfang seiner Tätigkeit ist seine Forderung auf Ausgleich des Unkostenfaktors seines Bürobetriebes gemäß § 8 Abs. 2 ZSEG mit der dafür vorgesehenen Höchstgrenze von 15 v.H. berechtigt.
Nicht zuzustimmen vermag der Senat auch der Kürzung der Seitenzahl des Gutachtens von 61 auf 35 entschädigungsfähige Seiten und sechs Seiten Kopien. Die vierzehn Seiten des Gutachtens mit den eingeklebten Fotos des Antragstellers und der Polizei sind nicht schon mit den Pauschalbeträgen für Erst- und Zweitabzüge nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG abgegolten. Hierfür gilt vielmehr die Pauschale nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG, nach der für jede angefangene Seite 4,-DM ersetzt werden. Diese Pauschale wird auch für nur mit Lichtbildern beklebte Seiten gewährt (vgl. Meyer u.a., a.a.0. § 8 Rzn. 24.3 und 25.4).
Die zur Kürzung der Seitenzahl eines Gutachtens wegen Unterbeschriftung, überflüssiger Wiederholung von Beweisfragen u.ä. entwickelten Grundsätze hält der Senat auf den vorliegenden Sachverhalt nicht für anwendbar, weil es hier nicht um die Ausarbeitung des Gutachtens, also um die Bewertung der eigentlichen gedanklichen Arbeit des Sachverständigen, geht. Grundlage der Entschädigung für die Fertigung des schriftlichen Gutachtens ist § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG. Hiernach steht dem Sachverständigen pro Seite seines schriftlichen Gutachtens eine Aufwendungspauschale von 4,- DM zu, die grundsätzlich neben der Leistungsentschädigung zu gewähren ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Seitenzahl des Gutachtenstextes. Eine auffällige Unterbeschriftung der Seiten durch übergroße Zeilenabstände, häufige Absätze oder Leertasten sieht der Senat nicht. Er hält das optische Schriftbild in dem Gutachten vom 6. Oktober 1999 noch für vertretbar und eine wegen offensichtlichen „Seitenschindens“ zu rechtfertigende Kürzung der Seitenzahl nicht für angebracht.
Damit war die Entschädigung des Antragstellers wie beantragt festzusetzen.
Die Entscheidung ist gebührenfrei und nicht anfechtbar (§§ 177 Sozialgerichtsgesetz, 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG).
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