L 4 AL 1/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 1181/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 1/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung nach § 192 SGG aufgehoben wird. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen, die der Klägerin im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM OfW) gewährt worden sind.

Am 25. Mai 1998 beantragte die PMGmbH, BT(Hauptbetrieb), deren Gegenstand u.a. die Gastronomie war, für den Servicebereich im Ratskeller in T die Förderung für zwei zugewiesene Arbeitnehmer im Servicebereich (Vollzeit) für die Dauer von zwölf Monaten über SAM Ost. Als Beschäftigungsbeginn war der 26. Mai 1998 und als voraussichtliches Ende der Förderung der 25. Mai 1999 vorgesehen. Gegenwärtig seien sieben Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb beschäftigt; der Bestand habe sich in den letzten sechs Monaten nicht verringert; eine Verringerung sei auch bis zum Zeitpunkt des Endes der beantragten Förderung nicht absehbar.

Mit Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1998 gewährte das Arbeitsamt Potsdam den beantragten Lohnkostenzuschuss für die zwei zugewiesenen Arbeitnehmerinnen KDund GSmit Beginn der Beschäftigung am 26. Mai 1998. Der LKZ betrage für 1998 monatlich 2.162,00 DM pro Arbeitnehmer, der Betrag könne jedoch erst nach Vorlage der Erklärung der Arbeitgeberin zu dem zu zahlenden Arbeitsentgelt festgelegt werden. Der Bewilligungsbescheid ergehe unter der Bedingung, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung nicht verringere. Komme es zu einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl in dem Betrieb, in dem die geförderten Arbeitnehmer beschäftigt seien, sei der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die Förderung einzustellen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides vom 30. Juni 1998 Bezug genommen.

Nach Vorlage der Arbeitsverträge vom 25. Mai 1998 für die Arbeitnehmer Sund D (Dienstantritt 26. Mai 1998 wie vorgesehen als Service-Kraft, Monatslohn 2.300,- DM) förderte die Beklagte deren Beschäftigung mit monatlich insgesamt 4.324,- DM (je 2.162,- DM).

Die Arbeitnehmerin KD wurde fristlos zum 3. August 1998, die Arbeitnehmerinnen GSund IG zum 31. März 1999 gekündigt. Dies teilte die Klägerin bzw. ihr Steuerberatungsbüro der Beklagten am 24. August 1998 bzw. am 22. März 1999 mit. Die Beklagte stoppte den Dauerauftrag ab April 1999 und wies nunmehr nur noch den derzeitigen monatlichen OfW-Satz für einen Arbeitnehmer in Höhe von 2.180,- DM an.

Unter dem 14. Juni 1999 wurde der Beklagten unter der Anschrift der Klägerin "RT" erneut die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer Dund S zu den bereits genannten Zeitpunkten mitgeteilt. Die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer habe sich am Ende der Förderung gegenüber dem Monat seines Beginns um einen Arbeitnehmer ab 1. September 1998 verringert. Dieses Schreiben war mit einer unleserlichen Unterschrift versehen. Am 25. August 1999 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass der Betrieb in T zum 30. Juni 1999 aufgelöst worden sei. Maßnahmeende war der 25. Mai 1999.

Mit Schlussbescheid vom 25. November 1999 stellte die Beklagte für die Zeit vom 26. Mai 1998 bis 31. August 1998 einen Anspruch auf LKZ in Höhe von 11.660,40 DM fest und forderte aufgrund der bisher geleisteten Zahlungen von 43.960,68 DM einen Betrag von 32.300,28 DM zurück. Zur Berechnung der Forderung im Einzelnen wird auf Bl. 60 der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Anspruchsgrundlage sei § 48 SGB X i.V.m. §§ 415 Abs. 3, 272 ff. SGB III, weil ein Arbeitnehmer ab 1. September 1998 aus dem Unternehmen ausgeschieden und aufgrund der Verringerung der Beschäftigtenzahl die Bedingungen einer Förderung nicht mehr gegeben gewesen seien.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. November 1999 Widerspruch ein mit der Begründung, die im Bescheid getroffene Aussage hinsichtlich einer Verringerung der Beschäftigtenzahl könne nicht nachvollzogen werden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2000 zurückgewiesen: Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 sei ausdrücklich die Verringerung der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer um einen Arbeitnehmer ab 1. September 1998 erklärt worden. Dementsprechend sei die Förderung der Strukturanpassungsmaßnahme für den Zeitraum vom 26. Mai bis 31. August 1998 gewährt worden. Aufgrund der Verringerung der Beschäftigtenzahl seien die Bedingungen einer Förderung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht gegeben. Der überzahlte Betrag sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Hiergegen hat die Klägerin am 31. März 2000 Klage erhoben. Sie hat weiterhin bestritten, dass die Erklärung vom 14. Juni 1999 von ihr stamme; eine Verringerung der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sei während der gesamten Dauer der Förderung nicht eingetreten. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass auch der Antrag der Klägerin auf Gewährung der Leistungen keinen Firmenstempel getragen habe und sie deshalb keine Veranlassung gehabt habe, an der Richtigkeit der Unterschriften in von der Klägerin vorgelegten Schriftsätzen zu zweifeln. Sofern die Klägerin nunmehr die Angaben in der Schlussrechnung vom 14. Juni 1999 nicht für zutreffend erkläre, müssten die tatsächlichen Gegebenheiten durch die Klägerin selbst dargelegt werden.

Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 13. November 2000 hat der erschienene Klägervertreter Jahreslohnjournale für die Zeiträume von September 1998 bis Dezember 1999 der Firma PMBvorgelegt, die die - zusätzliche - Beschäftigung von bis zu zwei Personen in den Niederlassungen Stuttgart und Berlin dokumentieren sollen. Er hat ausdrücklich erklärt, dass ihm keine Unterlagen über die Betriebsstätte T, die im Jahre 1999vollständig eingestellt worden sei, zur Verfügung stünden. Er hat außerdem angegeben, dass für Frau D nach ihrer Entlassung in T niemand eingestellt worden sei. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin darüber hinaus verurteilt, einen Gerichtshaltungskostenanteil von 400,- DM an die Staatskasse zu zahlen. Die Klage sei unbegründet. Nach § 415 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 Variante 2 SGB III könne ein Arbeitgeber den Zuschuss nur erhalten, wenn er während der Dauer der Zuweisung die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringere. Die Verringerung der Anzahl der Beschäftigten stelle daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X dar. Die Klägerin habe eine entsprechende unverzügliche Mitteilung an die Beklagte unterlassen; sie habe auch nicht bei Anlegung selbst einfachster Sorgfaltsmaßstäbe davon ausgehen können, dass bereits nach der Entlassung der Arbeitnehmerin D die Förderung rechtmäßig hätten Fortsetzung finden dürfen, denn durch die Entlassung der Arbeitnehmerin Driescher, für die keine Ersatzkraft eingestellt worden sei, habe sich die Anzahl der Beschäftigten reduziert. Einstellungen außerhalb des Fördergebietes im Sinne des § 415 SGB III könnten selbstverständlich nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen werde der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt und deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Die Kostenentscheidung beruhe auf den §§ 192 und 193 SGG. Die Prozessführung der Klägerin, die selbst nach Klarheit über das Fehlen jeglicher Erfolgsaussicht den Rechtsstreit fortgesetzt und versucht habe, das Verfahren zu verschleppen, sei mutwillig. Ihr seien deshalb anteilig Gerichtshaltungskosten in Höhe von 400,- DM aufzuerlegen.

Gegen das am 4. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Januar 2001 Berufung eingelegt. Sie behauptet weiterhin, die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer habe sich im fraglichen Zeitraum nicht verringert; verringert habe sich einzig die Zahl der in der konkreten Betriebsstätte in Trebbin beschäftigten Arbeitnehmer. Der Betrieb der Klägerin umfasse jedoch mehrere Betriebsstätten, was der Beklagten von Anfang an erkennbar gewesen sei.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25., November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 (Bl. 62 GA) und 7. November 2002 (Bl. 66 GA) ist der Klägerin unter Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 7. Februar 2002 (Az.: B 7 AL 14/01 R) aufgegeben worden, die Anzahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte Tzum Stichtag 25. Mai 1999 (Ende der beantragten Förderung) im Einzelnen anzugeben und zu der erstmals im Klageverfahren genannten Betriebsstätte Berlin konkrete Angaben hinsichtlich Organisation, Anzahl der Arbeitnehmer und ggf. in Anspruch genommener Förderung durch die Beklagte zu machen. Die Klägerin

hat hierzu keine Stellung genommen.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten ( ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, denn die Klägerin war zum Verhandlungstermin am 28. Februar 2003 ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann (§ 110 SGG).

Die zulässige, weil nicht nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossene Berufung ist nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2000 ist rechtmäßig.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene einer vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) bzw. wenn er wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30. Juni 1998 für die Zeit ab 1. September 1998 vorliegen. Mit diesem Bescheid war der Klägerin Lohnkostenzuschuss auf der Grundlage der §§ 272 ff. i.V.m. § 415 SGB III i.d.F. des I. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), in Kraft ab 1. Januar 1998, für die für die Arbeitnehmerinnen D und S mit Beginn der Beschäftigung ab 26. Mai 1998 gewährt worden. Nach § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind als Strukturanpassungsmaßnahmen im Beitrittgebiet und in Berlin (West) zusätzliche Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftunternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber 1. in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert und 2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung eine berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung verbessern kann. Gemäß § 415 Abs. 3 Satz 2 SGB III darf die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers zwölf Monate nicht überschreiten.

Förderungsvoraussetzung ist damit die "Zusätzlichkeit" der mit dem Lohnkostenzuschuss unterstützten Beschäftigung. Hieran gemessen hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Bewilligung der Strukturanpassungsmaßnahme über den 31. August 1998 hinaus.

Wie das BSG mit Urteil vom 7. Februar 2002 (Az.: B 7 AL 14/01 R) entschieden hat, kommt es generell für die Förderfähigkeit allein auf den Vergleich der Beschäftigtenzahl in dem maßgeblichen Betrieb zu drei bestimmten Stichtagen, und zwar sechs Monate vor Beginn, zu Beginn und am Ende der beantragten Förderung, an. Zwischenzeitliche Schwankungen sind hierbei ebenso unerheblich wie die Ursachen dafür. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, so dass es im vorliegenden Fall, in dem die Anzahl der Arbeitnehmer von der Klägerin zu Beginn der Förderung am 26. Mai 1998 und für sechs Monate davor mit sieben angegeben worden ist, entscheidend darauf ankommt, ob zum vorgesehenen Förderungsende am 25. Mai 1999 noch sieben Arbeitnehmer in dem Betrieb in T beschäftigt waren.

Die Klägerin selbst hat hierzu auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats keine Angaben gemacht. Hierfür bestehen jedoch auch angesichts der Entlassungen der Arbeitnehmerin D zum 3. August 1998 und der Arbeitnehmerinnen Sund Gzum 31. März 1999 sowie der Angabe der Klägerin, dass keine Neueinstellung in T erfolgt ist, keine Anhaltspunkte, zumal der Betrieb in T zum 30. Juni 1999 aufgelöst worden ist. Damit ist von einer Verringerung der Beschäftigtenzahl am 25. Mai 1999 auf weniger als sieben Mitarbeiter in Tauszugehen.

Der Senat folgt der Beklagten aber auch darin, dass von einer Verringerung der Beschäftigtenzahl zum 1. September 1998 auszugehen ist. Soweit die Klägerin behauptet, die sogenannte Schlussabrechnung vom 14. Juni 1999, in der die Verringerung der Beschäftigtenzahl zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich angegeben wird, stamme nicht von ihr, handelt es sich offensichtlich um eine bloße Schutzbehauptung. Dieses Formular enthält nicht nur das Aktenzeichen, unter dem die Förderung der Klägerin bei der Beklagten bearbeitet wurde, sondern auch im Einzelnen Angaben zu dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt der zugewiesenen Arbeitnehmerinnen der Klägerin, die nur aus dem Haus der Klägerin stammen können; ob es sich hierbei um einen "befugten" Mitarbeiter der Klägerin handelt oder nicht - wie von dieser angedeutet - kann dahinstehen, denn die Klägerin selbst hat jedenfalls auch auf ausdrückliche Nachfrage keine anderen Angaben gemacht, sondern die bekannten Entlassungen bestätigt und keine Neueinstellungen angegeben. Dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Einstellung zusätzlicher Arbeitnehmer in einer Niederlassung in Stuttgart - wie im erstinstanzlichen Verfahren angegeben - ankommen kann, liegt auf der Hand, da Strukturanpassungsmaßnahmen nach § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III ausdrücklich nur für das Beitrittsgebiet und Berlin (West) in Betracht kommen. Die Berücksichtigung der Einstellung von Mitarbeitern in der Betriebsstätte in Berlin im Rahmen der hier streitigen Fördermaßnahme für den Betrieb in T - für diesen Betrieb wurde die Förderung ausdrücklich beantragt -, wäre nur dann denkbar, wenn es sich bei den eingestellten Arbeitnehmern überhaupt um förderungsfähige Personen im Sinne des § 274 Abs. 1 SGB III handeln würde - wofür hier nichts dargetan ist - und wenn es sich darüber hinaus hiermit um den Teil eines zusammen mit der Betriebsstätte T einheitlichen Betriebes handeln würde. Auch hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte, denn die Klägerin hat auf ausdrücklich Anfrage des Senats z.B. zu Fragen einer einheitlichen Buchführung, Steuererklärung bzw. Personalführung keinerlei Angaben gemacht. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der genannten Arbeitnehmer sind damit nicht dargetan.

Die Beklagte war damit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1998 für die Zeit ab 1. September 1998 aufzuheben. Sie kann sich dabei zwar nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X berufen - wie im Widerspruchsbescheid geschehen - denn die Klägerin hatte der Beklagten die Änderung der Verhältnisse, d.h. die Entlassung der geförderten Arbeitnehmerin jeweils umgehend mitgeteilt. Einschlägig ist jedoch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SBG X. Die Klägerin hat mit ihrem Förderungsantrag vom 25. Mai 1998 ausdrücklich von den Fördervoraussetzungen im Einzelnen Kenntnis erhalten und mit ihrer Unterschrift u.a. bestätigt, dass sie darüber unterrichtet ist, dass eine nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Einstellung der Förderung ab dem Zeitpunkt der Personalreduzierung zur Folge haben kann (Ziffer 8 der Erklärung). Sie hatte sich außerdem verpflichtet, am Ende der Förderung einen Nachweis über die Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers sowie über die Zahl der dann im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich der geförderten Arbeitnehmer) vorzulegen (Ziffer 9 der Erklärung). Sie musste damit wissen, dass die Förderungsvoraussetzungen ab 1. September 1998 weggefallen sind, zumal sie - unterstellt, die sog. "Schlussabrechnung" vom 14. Juni 1999 stammt tatsächlich nicht von ihr, wie die Klägerin selbst behauptet - einen entsprechenden Nachweis im Sinne der Ziffer 9 der abgegebenen Erklärung bis heute nicht vorgelegt hat.

Aus der Aufhebung des Bewilligungsbescheides ab 1. September 1998 folgt, dass die Klägerin die über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen zu erstatten hat (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Beklagte hat die Erstattungsforderung zutreffend berechnet. Einwendungen hiergegen sind von der Klägerin auch nicht vorgebracht worden.

Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben. Allerdings war das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenfolge nach § 192 SGG aufzuheben, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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