L 8 RA 115/98

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 An 1309/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 115/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht eine höhere Rente und insoweit die Berechnung nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) bzw. die Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet geleisteten freiwilligen Beiträgen nicht nur als Beiträge der Höherversicherung.

Die am ... 1940 geborene Klägerin war nach einer Ausbildung zur Stenotypistin ab 16. Juli 1956 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1966 entrichtete sie je 6 freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung der früheren DDR in Höhe von monatlich 6,00 Mark (Versicherungskarte für freiwillig Versicherte des FDGB, ausgestellt am 8. September 1964). Sie übersiedelte am 16. Juni 1989 in den Westteil Berlins (Aufnahmeschein vom 29. Juni 1989) und war anschließend krank und arbeitslos.

Auf ihren im April 1997 gestellten Antrag gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. November 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einschließlich Zusatzleistungen, beginnend am 1. April 1997. Dabei berücksichtigte sie entsprechend den Eintragungen in den vorgelegten Sozialversicherungsausweisen Pflichtbeitragszeiten der Klägerin ab 16. Juli 1956. Für die in den Jahren 1964 bis 1966 geleisteten freiwilligen Beiträge setzte die Beklagte zusätzliche Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung von jeweils 0,60 DM, mithin insgesamt 1,80 DM monatlich fest, die zusätzlich zu der errechneten Rente geleistet werden. In Anlage 10 des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass die insoweit gezahlten freiwilligen Beiträge nur als Beiträge der Höherversicherung zu berücksichtigen seien, weil sie nicht in der vom Gesetz geforderten Mindesthöhe gezahlt worden seien.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin die Berücksichtigung ihrer Beitragszahlungen vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1966 als freiwillige Beitragszeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Februar 1998 bezüglich dieser Zeit mit der Begründung zurück, gemäß § 248 Abs. 3 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien Zeiten der freiwilligen Versicherung im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht in der in Anlage 11 zum SGB VI genannten Höhe gezahlt worden seien, nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die von der Klägerin geleisteten Mindestbeiträge seien gemäß § 269 Abs. 1 SGB VI als Beiträge der Höherversicherung abzugelten.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage gewandt.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen und bezüglich der jetzt noch streitigen freiwilligen Beiträge zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die in den Jahren 1964 bis 1966 geleisteten freiwilligen Beitragszahlungen zur Sozialversicherung zu Recht nur als Beiträge der Höherversicherung, nicht aber als freiwillige Beitragszeiten berücksichtigt. Gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI seien Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen, nicht Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden seien. Nach Anlage 11 scheide eine Gleichstellung freiwilliger Beiträge aus der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990 aus, wenn es sich um Beiträge zu 3,00 Mark, 6,00 Mark, 9,00 Mark oder 12,00 Mark handele. Diese Beiträge würden durch zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente geleistete Steigerungsbeträge entgolten (§ 269 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), was die Beklagte zutreffend berücksichtigt habe. Verfassungsrechtlich relevante Rechtspositionen der Klägerin würden durch diese Vorschriften nicht verletzt. Die Klägerin weise zwar zu Recht darauf hin, dass die §§ 1 Abs. 1 und 7 der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gemäß dem Einigungsvertrag in Kraft geblieben seien; diese Vorschriften regelten aber lediglich die Berechnung zur freiwilligen Versicherung und Modalitäten der Beitragszahlung. Den Vorschriften ließe sich demgegenüber keine Regelung entnehmen, dass geleistete freiwillige Beiträge in jedem Falle den (dynamischen) Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstünden. Im Übrigen sei mit der - im Rahmen der Überführung der in der früheren DDR erworbenen Anwartschaften aus der Sozialversicherung in nach den Vorschriften des SGB VI zu ermittelnde Ansprüche und Anwartschaften - gewährten Zahlbetragsgarantie für "rentennahe” Personen in ausreichender Form auf die Interessen der Betroffenen Rücksicht genommen worden. Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes erstrecke sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden seien.

Gegen den der Klägerin am 4. September 1998 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich diese mit ihrer am 28. September 1998 eingelegten Berufung gewandt und weiterhin eine höhere Rente beansprucht. Nachdem sie dazu zunächst nur die Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge als (dynamische) Beitragszeiten beansprucht hat, hat sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach den Vorschriften des FRG beansprucht. Sie genieße im Hinblick auf ihre Übersiedlung im Jahr 1989 Vertrauensschutz bezüglich der Anwendung des FRG und dieser dürfe nicht mit dem zusätzlichen Abstellen auf das Geburtsjahr begrenzt werden. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Altersrenten und dürfe nicht auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, wie in ihrem Falle, angewandt werden. Die Rechtsanwendung der Beklagte stelle insofern einen Grundrechtsverstoß dar.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage der Bewertung aller der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, hilfsweise unter zusätzlicher Berücksichtigung von freiwilligen Beitragszeiten in den Jahren 1964 bis 1966 neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die für die Klägerin geführte Rentenakte - Vers.Nr. -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Aus der erstmalig im Verlauf des Berufungsverfahrens beanspruchten Berechnung der Rente unter Berücksichtigung aller im Beitrittgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ergeben sich keine Bedenken, da die Klägerin auch damit nur eine höhere Rente erstrebt, nicht dagegen einen weiteren Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbringt (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Berufung ist aber unbegründet. Der Klägerin steht keine höhere Rente zu. Eine Bewertung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ist nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat diese Zeiten zutreffend nach Maßgabe des § 248 SGB VI berücksichtigt.

Bei einem Rentenbeginn wie hier am 1. April 1997 ist grundsätzlich für die Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten § 248 SGB VI maßgebend (§ 300 Abs. 1 SGB VI). In § 248 Abs. 3 SGB VI ist ergänzend zu den §§ 55, 247 SGB VI geregelt, dass den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Vorschriften gezahlten worden sind, gleichstehen. Dazu zählen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet aus der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 3. Oktober 1990, soweit nicht Einschränkungen zu berücksichtigen sind (§ 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).

Somit bedurfte es mit der Einbeziehung der Zeiten im Beitrittsgebiet in die einheitliche Rentengewährung nach den Vorschriften des SGB VI nicht mehr der bisherigen gesonderten Regelungen des FRG, so dass der Gesetzgeber dessen Anwendung auf Sachverhalte wie den vorliegenden nicht länger vorsieht (vgl. die Streichung der entsprechenden Regelungen in §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 a FRG a. F.). Die nach der nunmehr geltenden Rechtslage ausgeschlossene Bewertung der im Beitragsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ist auch nicht übergangsrechtlich aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.

Die insofern in Betracht kommende Bestimmung des § 259a SGB VI begünstigt die Klägerin nicht. Zwar ist sie vor dem 18. Mai 1990 aus dem Beitrittgebiet in die (alte) Bundesrepublik übergesiedelt; sie erfüllt jedoch mit der Geburt (erst) im Jahre 1940 nicht das weitere Erfordernis, vor dem 1. Januar 1937 geboren zu sein. Dass diese Regelung entgegen ihrem Wortlaut nur auf Bezieher von (Regel-) Altersrente anwendbar sein soll, wie die Klägerin meint, ist nicht erkennbar und widerspricht auch der vom Gesetzgeber beabsichtigten nur noch vorübergehenden Weitergeltung aufgehobener Vorschriften für ältere, relativ rentennahe Jahrgänge. Die Regelung ist mithin auch im Falle der Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und damit auf die Rentenberechnung der Klägerin anzuwenden.

Diese Regelung wird schließlich auch verfassungsrechtlichen Grundsätzen gerecht. Mit dem Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 ist eine Vereinheitlichung der Rentenversicherung eingeleitet worden, die eine vom Eingliederungsgedanken geprägte Regelung des FRG nicht länger erforderte, allerdings aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung zur Anwendung nur noch das SGB VI beanspruchte. Den diesbezüglichen Anforderungen wird die Vorschrift gerecht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 - in Die Sozialgerichtsbarkeit 1997 S. 518). Eine weitergehende, zukunftsoffene Übergangsregelung, wie sie die Klägerin im Ergebnis mit ihrem Vorbringen beansprucht, ist mithin nicht geboten. Der Senat vermag auch nicht zu sehen, dass die Klägerin unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nachteilig behandelt würde; im Gegenteil sichert die angeführte Übergangsregelung nach Ablauf der sich daraus ergebenden Übergangsfrist die einheitliche Anwendung der Bestimmungen des SGB VI für alle Versicherten.

Die Beklagte hat die Rente zutreffend nach den Vorschriften des SGB VI berechnet. Mithin hat sie auch zutreffend in Anwendung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI die nur in geringer Höhe geleisteten freiwilligen Beiträge der Jahre 1964 bis 1966 als zusätzliche Leistungen der Höherversicherung gemäß § 269 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt. Bedenken gegen eine Bewertung dieser freiwilligen Beitragsleistungen nur in dieser Form und nicht als dynamische Beitragszeiten bestehen angesichts der Geringfügigkeit der Beitragsleistung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 7/98 R - ).

Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin Anspruch auf eine höhere Rente zustehen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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