L 9 KR 69/03 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 69/03 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag, mit dem die Klägerin im Kern eine Bescheidungsanordnung zur Sicherung ihres Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ihres Leistungsantrages vom 29. August 2000 auf Gewährung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme bei einem bestimmten, von ihr ausgewählten Träger, dem Institut für ambulante Rehabilitation und Sportmedizin (IFARUS) begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Verfahren.

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruches sind in § 40 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Dass die Klägerin aus medizinischen Gründen einer entsprechenden Behandlung bedarf, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hat das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen bestätigt.

Im Streit ist zwischen den Beteiligten, in welcher Einrichtung diese medizinisch notwendige Behandlung durchzuführen ist. Gemäß § 40 Abs. 3 S. 1 SGB V bestimmt dies die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte dieses ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Denn Voraussetzung für die Gewährung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in einer "wohnortnahen Einrichtung" im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB V ist, dass diese Einrichtung zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen der ambulanten Rehabilitation zugelassen ist (Noftz in Hauck/Noftz, SGB V [Std.: 61. Erg.-Lfg. VI/02], K § 40 RdNr. 25 f. m.w.Nachw.). Über eine solche Zulassung verfügt das von der Klägerin favorisierte IFARUS-Institut nicht.

Der Senat muss diese Frage in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber nicht abschließend klären. Denn darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Dieser ist nur zu bejahen, wenn es gilt, schwere und unzumutbare Nachteile abzuwenden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschluss des Senats vom 9. Januar 1989 - L 9 Kr SE 156/88 - in Breithaupt 1989, S. 614 f.). Derartige Gründe hat die Klägerin weder glaubhaft gemacht noch sind sie hier ersichtlich. Hier kommt hinzu, dass die Klägerin mit ihrem Gesuch auf einstweilige Anordnung das begehrt, was sie auch im Verfahren in der Hauptsache geltend macht, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet aber grundsätzlich aus, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde (Meyer-Ladewig, SGG, 7. neubearbeitete Auflage 2002, § 86 b RdNr. 31 und Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. neubearbeitete Auflage 2002, S. 177). Lediglich ausnahmsweise kann es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben. Die streitbefangene Rehabilitationsmaßnahme kann nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden und der Klägerin ist es auch zumutbar, diesen Zeitpunkt abzuwarten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Grunde nach bereit ist, der Klägerin eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme, allerdings nicht in der von ihr gewünschten Einrichtung, zu gewähren. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, warum es ihr nicht zumutbar ist, die Maßnahme in einer von der Beklagten zugelassenen Einrichtung durchzuführen, zumal der Anfahrtsweg zu diesen Einrichtungen nur unwesentlich weiter ist als der Weg von dem Wohnort der Klägerin zu dem IFARUS-Institut. Der Senat verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 SGG analog auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2002 (S 82 KR 3979/00).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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