L 8 AL 13/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AL 232/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 13/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2000 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1999.

Der 1952 geborene Kläger war vom 1. Juli 1997 bis 30. April 1999 bei der H. P. E Erd- und Tiefbau GmbH (künftig: HP-GmbH), vom 1. Mai 1999 bis 30. Juni 1999 bei der E Baumaschinenhandel Erd- und Tiefbau GmbH und vom 1. Juli bis 31. Oktober 1999 bei der B R GmbH, alle Unternehmen der E-Unternehmensgruppe, beschäftigt.

Am 14. Oktober 1998 beantragte die AOK B beim Amtsgericht C die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der HP-GmbH. Mit Beschluss vom 23. März 1999, der der HP-GmbH am 30. Juni und der AOK B am 2. Juli 1999 zugestellt wurde, lehnte das Amtsgericht C die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse ab. Die HP-GmbH stellte ihre Betriebstätigkeit am 30. April 1999 vollständig ein. Am selben Tage kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristlos zum 30. April 1999 wegen bestehender Lohnforderungen.

Mit einem am 31. Mai 1999 beim Arbeitsamt B N eingegangenen Schreiben bat die HP-GmbH um Übersendung von Insolvenzgeldbescheinigungen und Anträgen für eine Vielzahl namentlich aufgeführter Mitarbeiter, darunter den Kläger; zur Begründung wurde ausgeführt, es seien Konkursanträge (Fremdanträge) gestellt. Die HP-GmbH reichte die Anträge und Bescheinigungen für ihre Mitarbeiter ausgefüllt zurück; der den Kläger betreffende Antrag vom 29. Juni 1999 ging am 15. Juli 1999 beim Arbeitsamt B N ein. In dem Antrag sowie der beigefügten Insolvenzgeldbescheinigung des Arbeitgebers war jeweils die Frage nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen der offenen Entgeltansprüche verneint worden. In einem "Fragebogen zur Versäumung der Ausschlussfrist gemäß § 141e AFG" erklärte er, dass er von dem Abweisungsbeschluss erstmalig am 3. Juni 1999 durch den Arbeitgeber über den Bauleiter erfahren und nach dieser Information den Verdacht gehabt habe, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig sein könnte. Durch laufende mündliche Abmahnungen und Androhung der Einstellung der Arbeit seien von ihm Lohnzahlungen erwirkt worden.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld mit der Begründung ab, mit dem am 29. Juni 1999 (Datum der Unterzeichnung des Antragsvordrucks) gestellten Antrag sei die Antragsfrist, die am 23. Mai 1999 geendet habe, nicht gewahrt. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe erst am 3. Juni 1999 inoffiziell von dem Konkursverfahren erfahren und anschließend fristgerecht den Antrag gestellt; ergänzend verwies er auf ein Schreiben der HP-GmbH vom 15. Mai 1999, mit dem ihm seine Lohnansprüche für die Monate Februar bis April 1999 ausdrücklich bestätigt wurden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte dazu u.a. aus: Das maßgebliche Insolvenzereignis sei die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse am 23. März 1999, woraus sich ergebe, dass der Antrag auf Insolvenzgeld spätestens am 23. Mai 1999 hätte gestellt werden müssen, um die Ausschlussfrist zu wahren. Tatsächlich sei die Antragstellung erst am 31. Mai 1999, also nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist erfolgt. Der Kläger habe die Antragsfrist auch schuldhaft versäumt, da er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Entgeltansprüche bemüht habe.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 20. Januar 2000 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt. Eine verspätete Antragstellung sei ihm nicht anzulasten, denn er habe die Frist nicht aus Gründen versäumt, die er zu vertreten habe. Von der Zurückweisung des Konkursantrages mit Beschluss vom 23. März 1999 habe er ebenso wie alle anderen Mitarbeiter der HP-GmbH keine Kenntnis gehabt und erst durch seine Arbeitgeberin Anfang Juni 1999 erfahren. Von dieser sei ihm etwa ein bis zwei Wochen später ein bereits fertig ausgefüllter Antrag zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Erst mit der Zustellung des Abweisungsbeschlusses am 30. Juni 1999 habe die HP-GmbH in rechtlich wirksamer Weise Kenntnis von diesem Beschluss erlangt, so dass er nicht bis zum 23. Mai 1999 einen Antrag auf Insolvenzgeld habe stellen können und die Frist des § 324 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht schuldhaft versäumt habe. Er habe daher den Antrag innerhalb der weiteren Frist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellen können und diese Frist sei mit dem am 15. Juli 1999 vom ehemaligen Arbeitgeber eingereichten Antrag gewahrt. Er habe auch eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, um seine Gehaltsansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber durchzusetzen. So habe er sich, um gegebenenfalls tarifliche Ausschlussfristen zu wahren, seine Lohnansprüche für die Monate Februar, März und April 1999 schriftlich bestätigen lassen. Außerdem habe er seinen Arbeitgeber wiederholt aufgefordert, die noch ausstehenden Gehälter für Februar, März und April 1999 zu zahlen; der ehemalige Arbeitgeber habe dies auch wiederholt zugesagt. Tatsächlich habe der Arbeitgeber auch nach dem 30. April 1999 und noch nach Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rückständige Gehälter an verschiedene Arbeitnehmer gezahlt. Auch der Kläger habe am 27. Mai 1999 einen Betrag über 1.000,00 DM als Akontozahlung für den Rückstand aus Januar 1999 erhalten. Auf Grund dieser immer wieder erfolgenden Zahlungen zum Ausgleich rückständiger Gehaltsforderungen könne ihm auch nicht vorgehalten werden, er habe nicht die erforderliche Sorgfalt zur Durchsetzung seiner Arbeitsentgeltansprüche walten lassen. Ein vernünftiger Arbeitnehmer klage, wenn er Anhaltspunkte dafür habe, dass sein Anspruch nicht mehr realisiert werden könne, nicht aber unmittelbar nach Fälligkeit seines Gehaltsanspruchs; er versuche zunächst einmal, den Arbeitgeber zur freiwilligen Zahlung zu veranlassen.

Mit Urteil vom 13. November 2000 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren. Zutreffend sei von einem Insolvenzereignis am 23. März 1999 auszugehen. Der Insolvenzgeldzeitraum verlängere sich auf Grund der Weiterarbeit in Unkenntnis des Insolvenzereignisses bis zum 30. April 1999 und umfasse daher den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 1999. Die Frist beginne ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers mit dem Eintritt des Insolvenzereignisses. Zwar habe er die danach sich ergebende Ausschlussfrist von zwei Monaten bis zum 23. Mai 1999 versäumt, doch komme ihm die Nachfrist von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes, also der Unkenntnis über den Abweisungsbeschluss, zu Gute, weil er die Frist aus Gründen versäumt habe, die er nicht zu vertreten habe. Denn er habe seine Ansprüche regelmäßig bei seinem ehemaligen Geschäftsführer vorgebracht und habe von diesem auch eine schriftliche Bestätigung über die Ansprüche erhalten. Außerdem habe er durch seine ehemaligen Kollegen davon Kenntnis gehabt, dass ständig noch Zahlungen des alten Arbeitgebers erfolgten und auch er selbst noch eine Zahlung von 1.000,00 DM im Mai 1999 erhalten habe. Es sei auch nicht außer Acht zu lassen, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz im Unternehmensverbund nicht durch ein Klageverfahren habe gefährden wollen. Nach dem Eindruck des SG habe der Kläger auch erhebliche Schwierigkeiten gehabt, die wirtschaftlichen Verflechtungen des Unternehmensverbundes zu erkennen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Entgeltansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber bemüht und somit die Ausschlussfrist schuldhaft versäumt habe. Zu vertreten habe ein Arbeitnehmer dabei jede Fahrlässigkeit; er müsse also die nach den Umständen erforderliche und nach seiner Persönlichkeit zumutbare Sorgfalt anwenden. Bei der Bewertung des Sachverhaltes sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst sein Arbeitsverhältnis am 30. April 1999 wegen ausstehender Lohnzahlungen gekündigt habe; zu diesem Zeitpunkt hätten Lohnzahlungen ab Januar 1999 ausgestanden. Insofern sei es nicht ausreichend gewesen, sich mit mündlichen Mahnungen und einer schriftlichen Bestätigung seiner Lohnansprüche für den Kaug-Zeitraum zufrieden zu geben. Auch die erfolgten (Teil-)Zahlungen auf ausstehende Lohnforderungen führten zu keiner anderen Beurteilung. Diese Zahlungen seien nach den Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zum einen jeweils nur Teilzahlungen des ausstehenden Lohnes für Januar 1999, zum anderen seien sie zum großen Teil erst Ende Mai sowie im Juni 1999 erbracht worden. Selbst wenn der Kläger Kenntnis von diesen Zahlungen gehabt hätte, wäre dies nicht geeignet gewesen, ein berechtigtes Vertrauen des Klägers auf die weiterhin bestehende Zahlungsfähigkeit seines ehemaligen Arbeitgebers über den Ablauf der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III hinaus zu begründen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er habe vor und nach seiner Beschäftigung bei der HP-GmbH im Firmenverbund gearbeitet und seinen Lohn - wenn auch unregelmäßig und zum Teil auch von anderen Firmen der Unternehmensgruppe - erhalten. So habe er noch am 27. Mai und 28. Mai 1999 Zahlungen von seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin erhalten, wie entsprechende Quittungen belegten. Von der EVAW GmbH habe er am 1. Juni 1999 ein Darlehen von 5.000,00 DM zur Überbrückung der Rückstände der HP-GmbH bis zum Bezug von Insolvenzgeld erhalten. Am 16. Juni 1999 habe er von der Fa. B GmbH eine Lohnzahlung erhalten, die als Restzahlung für Januar 1999 und als (Teil-)Zahlung für Mai 1999 gelte. Auch für die Folgezeit seien Löhne von anderer Seite (A Bauschuttrecycling) überwiesen worden, wie sich aus vorgelegten Belegen ergäbe. Auch habe er sich um die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht; die Vollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Februar 2000 sei erfolglos geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die für den Kläger geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1999.

Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei

1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,

2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Maßgeblicher Insolvenzzeitpunkt der HP-GmbH ist vorliegend nach Nr. 2 der genannten Vorschrift der 23. März 1999, der Tag der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch den Beschluss des Amtsgerichts C. Die Frist beginnt mit Erlass des Beschlusses, wobei die Unterschrift des Richters unter den Beschluss maßgebend ist; entscheidend ist somit nicht, wann der entsprechende Beschluss des Insolvenzgerichts durch Zustellung wirksam geworden ist (vgl. Niesel, SGB III, Rdnr. 19 zu § 324 mit Hinweis auf BSG SozR 4100 § 141e Nr. 5).

Da die Betriebseinstellung vom 30. April 1999 vor der Zustellung des Abweisungsbeschlusses vom 23. März 1999 liegt, könnte zwar erwogen werden, auf den 30. April 1999 als Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit und das Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III abzustellen. Da die Insolvenztatbestände des § 183 Abs. 1 SGB III jedoch nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen, kommt es auf das Ereignis an, durch das die Zahlungsunfähigkeit erstmals zu Tage getreten ist; der Insolvenzgeldanspruch wird somit durch das zeitlich früheste Ereignis ausgelöst (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 3). Die Betriebseinstellung der HP-GmbH am 30. April 1999 kann daher für einen eventuellen Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld keine rechtliche Bedeutung erlangen, da bereits zuvor das Insolvenzereignis gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 SGB III durch den Abweisungsbeschluss eingetreten war.

Gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Maßgebendes Insolvenzereignis ist hier der Abweisungsbeschluss durch das Amtsgericht C vom 23. März 1999, so dass die zweimonatige Ausschlussfrist am 24. März 1999 begann und (wegen des Pfingstfestes) am 25. Mai 1999 endete. Diese Frist hat der Kläger zweifellos nicht eingehalten, ohne dass es darauf ankommt, ob bereits die Anforderung von Antragsunterlagen durch die HP-GmbH am 31. Mai 1999 als Antragstellung zu werten ist.

Dem Kläger kommt auch nicht die Regelung des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu Gute. Nach dieser Vorschrift wird Insolvenzgeld auch geleistet, wenn der Arbeitnehmer die Antragsfrist aus Gründen versäumt hat, die er nicht zu vertreten hat, und der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Hier lässt sich bereits fragen, ob für den Kläger nicht angesichts der Tatsache, dass er offenbar jedenfalls seit Januar keinen Lohn mehr erhalten und er selbst wegen dieser Lohnrückstände sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, Anlass zu weiteren Erkundigungen auch beim Insolvenzgericht bestanden hätte. Aber auch wenn man ihm dies nicht im Sinne eines Vertretenmüssens (leichte Fahrlässigkeit reicht insofern) vorwerfen wollte, hat er sich aber "nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht". Der Kläger hat - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - noch bis in das Jahr 1998 hinein seine Entgelte regelmäßig erhalten. Dass es also in dem Firmenverbund E, in dem der Kläger vor der Beschäftigung bei der HP-GmbH bereits lange Jahre arbeitete, "ständige Übung" gewesen sei, Lohnzahlungen nur unregelmäßig zu leisten, lässt sich mithin nicht feststellen. Für die Realisierung der Lohnansprüche waren diese Unregelmäßigkeiten sowie die weitere Entwicklung deshalb entgegen der Argumentation des Klägers sehr wohl bedeutsam. Er erhielt seit einiger Zeit seinen Lohn nur verspätet oder in Teilbeträgen und ab Januar 1999 überhaupt nicht mehr. Er selbst kündigte wegen dieser Lohnrückstände sein Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig wurde der bisherige Betrieb stillgelegt. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt musste sich dem Kläger aufdrängen, dass seine Lohnansprüche gefährdet und zu deren Durchsetzung geeignete Schritte erforderlich waren. Auch wenn er später die schriftliche Bestätigung vom 15. Mai 1999 bezüglich seiner Lohnansprüche für Februar bis April 1999 erhielt, so waren die Ansprüche dadurch in keiner Weise gesichert und durchsetzbar. Auf Grund der - zumindest angedrohten - Arbeitsniederlegung und des nur tröpfelnden Ausgleichs bestehender Lohnansprüche nur bis Januar 1999 hätte es daher die erforderliche Sorgfalt geboten, die HP-GmbH nicht etwa nur mündlich zu mahnen und sich auf Versicherungen der Geschäftsleitung zu verlassen, sondern seine Ansprüche gegenüber der HP-GmbH auch durchzusetzen. Das ist jedenfalls bis zum Fristablauf am 25. Mai 1999 und auch bis zur Antragstellung ausweislich der Angaben des Klägers und des Arbeitgebers nicht geschehen. Keinesfalls konnte er sich darauf verlassen, dass sein ehemaliger (oder sein neuer) Arbeitgeber noch weitere Lohnansprüche freiwillig ausgleichen würde. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestätigung vom 15. Mai 1999 nur die Entgelte für den Insolvenzgeldzeitraum umfasst, nicht dagegen auch die weiteren zu diesem Zeitpunkt noch offenen Lohnansprüche für Januar 1999 aufführt. Ob ein Ausgleich für den Insolvenzgeldzeitraum noch ernstlich beabsichtigt war, erscheint daher zumindest zweifelhaft.

Schließlich überzeugt auch nicht der vom Kläger betonte - und näher belegte - Verweis auf die zumindest unüblichen Zahlungsmodalitäten im und nach dem Insolvenzgeldzeitraum. Daraus wird lediglich deutlich, dass der Kläger nur hoffen konnte, vielleicht doch noch wenigstens einen Teil seines Lohnes zu erhalten. Unabhängig davon, dass die erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgten (Teil-)Zahlungen nicht sein Verhalten während der Antragsfrist entschuldigen können, ist es angesichts des dargestellten Sachverhalts nicht als sorgfältiges Bemühen zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu verstehen, dass er sich mit dem unverbindlichen Versprechen weiterer Zahlungen zufrieden gegeben hat. Die spätere Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe kann den Kläger daher ebenfalls nicht entlasten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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