L 2 RJ 339/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 74/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 339/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juli 1999 geändert. Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit leisten zu müssen.

Der im ... 1945 geborene Kläger hat von 1959 bis 1962 eine betriebliche Ausbildung zum Elektroschweißer durchlaufen und im Juni 1962 ein entsprechendes Facharbeiterzeugnis erhalten. Es handelte sich um die dreijährige Ausbildung zum Facharbeiter für Schweißtechnik in der DDR. Sodann hat der Kläger bis 1968 als Elektroschweißer und anschließend als Arbeiter und Brunnenbauhelfer gearbeitet. Ab Januar 1998 war er als Schweißer/Schlosser im VEB (K) Bau T. tätig und wurde nach der Lohngruppe VIII entlohnt. Mit Überleitungsvertrag vom 01. Juli 1990 übernahm der Rechtsnachfolger dieses VEB, die L. Baugesellschaft mbH, den Kläger als Arbeitnehmer. Nach diesem Vertrag war der Kläger zum einen als Schlosser bezeichnet und zum anderen mit allen in der Gesellschaft anfallenden Arbeiten in Werkstatt und Baustellen betraut. Als Entlohnung war weiter die Lohngruppe VIII festgelegt.

Am 13. Februar 1996 beantragte der seit 28. Juni 1995 arbeitsunfähige Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeit und begründete dies mit bei ihm bestehenden Beschwerden der Lendenwirbelsäule.

Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte und einen Entlassungsbericht der Reha-Klinik in A. bei. Dort hatte der Kläger vom 28. November 1995 bis 26. Dezember 1995 eine Reha-Maßnahme durchlaufen und war bei den Diagnosen rezidivierendes pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bluthochdruck und Übergewicht vollschichtig einsetzbar für mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von häufigem Bücken, häufigem Heben, Tragen, Bewegen von Lasten und Leiter- und Gerüstarbeit sowie der Exposition durch extreme Umwelteinflüsse entlassen worden. Im Baugewerbe könne er nur noch zwei Stunden bis unterhalbschichtig tätig sein.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 ab.

Auf den Widerspruch des Klägers hin zog die Beklagte ein Gutachten der Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit bei, die den Kläger auf seine Vermittlungsfähigkeit hin untersucht hatte. Diese war von dem Allgemeinmediziner M. - Arbeitsamtsarzt - am 10. Oktober 1996 bejaht worden. Der Kläger könne vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten, wobei die Schwere dieser Tätigkeit einer Bürotätigkeit vergleichbar sein solle. Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1997 zurück.

Hiergegen hat sich die am 09. Juni 1997 erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger im Wesentlichen vorgetragen hat, seine körperlichen Leistungseinschränkungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/ Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf der Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.

Das Gericht hat den Orthopäden Dr. S. mit Beweisanordnung vom 27. Februar 1998 zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens über das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen beauftragt.

In dem Gutachten vom 01. April 1998 hat Dr. S. folgende Diagnosen gestellt:

Stärkere Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylosis deformans und Spondylarthrose - ein Pseudoradikulärsyndrom im Bereich des rechten Beines -leichte degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Hüftgelenks und rechten Kniegelenks ohne stärkere Funktionseinschränkungen

Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit seien die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und die nachweisbaren Funktionsstörungen sowie die pseudoradikuläre Symptomatik im Bereich des rechten Beines. Diese führten dazu, dass der Kläger für Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen und Tätigkeiten in anhaltend gebückter Körperhaltung nicht einsatzfähig sei. Er könne daher weder als Schlosser, Schweißer oder Baufachwerker arbeiten. Diese Veränderungen hätten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden. Unter Beachtung dieser Einschränkungen jedoch bestünde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. Juli 1999 unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die letzte Tätigkeit des Klägers sei aufgrund ihrer Qualität in die Lohngruppe VIII des Tarifvertrages eingestuft gewesen, einer Facharbeitergruppe, so dass der Kläger, der teilweise Facharbeiter- und teilweise Anlerntätigkeiten verrichtet habe, als Angelernter des oberen Bereiches anzusehen sei. Daher sei ihm die von der Beklagte benannte Verweisungstätigkeit eines Pförtners/Wächters nicht sozial zumutbar, da sich diese nicht deutlich aus dem Bereich der sonstigen ungelernten Tätigkeiten hervorhebe. Dem so genannten gehobenen Pförtner sei der Arbeitsmarkt verschlossen.

Gegen dieses der Beklagten am 14. Oktober 1999 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 09. November 1999.

Sie ist der Auffassung, der Kläger sei als Angelernter anzusehen und daher auch als Bürohilfskraft einsetzbar. Diese Tätigkeit sei ihm nach den medizinischen Feststellungen zumutbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juli 1999 zu ändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und diese dem Sachverständigen Dr. S. zur Beurteilung zugeleitet. Dieser hat hierzu am 23. November 2001 ausgeführt, diese Unterlagen seien nicht geeignet, von seiner Beurteilung abzuweichen, sondern bestätigten diese.

Auf berufskundlichem Gebiet wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen Brigadiers des Klägers, den Maurermeister M., als Zeugen. Dieser hat dargelegt, der Kläger, ursprünglich Mitglied der PGH und danach Gesellschafter der GmbH, sei dort als Bauwerker tätig gewesen. Er habe die Arbeiten für den Maurer vorbereitet, Material bereitgestellt und bei Tiefbauarbeiten Schachtungen vorgenommen. Der Kläger habe alle in der Gesellschaft anfallenden Arbeiten verrichtet und sei zunächst tariflich als Facharbeiter eingruppiert worden, später jedoch habe die Firma dies nicht mehr durchhalten können und untertariflich bezahlt. Den Widerspruch zwischen der Bezeichnung "Bauarbeiter" und der Darlegung des Aufgabenbereiches "mit allen anfallenden Arbeiten" und der tariflichen Eingruppierung erkläre er sich damit, dass der Kläger ein hochqualifizierter Elektroschweißer mit allen dafür notwendigen Bescheinigungen gewesen sei und im Betrieb nicht nur Schweißerarbeiten, sondern auch anfallende Schlosserarbeiten verrichtet habe. Daher sei er als Facharbeiter eingruppiert worden. Die qualifizierten Tätigkeiten umfassten zwischen 25 und 50 % seiner Tätigkeit, mehr als die Hälfte der Arbeitszeit hätten die Schweißer- und Schlosserarbeiten jedoch nicht ausgemacht, sondern weniger.

Der Senat hat dann den Berufskundler K.-H. R. zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat im schriftlichen Gutachten vom 11. August 2003 dargelegt, dass die Ausbildung zum Elektroschweißer in der DDR eine vollwertige Facharbeitertätigkeit gewesen sei, dass der Kläger jedoch diesen Beruf nur bis 1968 ausgeübt habe. Danach sei er zuletzt zu mehr als 50 v. H. als Baufachwerker beschäftigt gewesen. Dafür sei eine Anlernzeit von zwölf Monaten notwendig und es handele sich um eine Tätigkeit der Berufsgruppe VI des einschlägigen Tarifvertrages. Die Tätigkeiten als Schweißer, die er auch ausgeführt habe, seien in der Lohntabelle für das Bauhauptgewerbe des Landes Schleswig-Holstein in die der Baufacharbeiter, angelernte Arbeiter des oberen Bereiches, eingruppiert. Dies träfe auch auf die Schlosserarbeiten zu. Die anderen angeführten Aufgaben der letzten Tätigkeit seien diejenigen von angelernten Arbeitern des so genannten unteren Bereiches. Ausgehend von den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. könne der Kläger diese Tätigkeiten sämtlich nicht mehr verrichten. Er könne jedoch als Pförtner und als Bürohilfskraft arbeiten. Diese Tätigkeiten seien in BAT in die Lohngruppen IX und X eingruppiert und es gäbe bundesweit Arbeitplätze in großer Zahl, weit mehr als 300. Der Kläger könne diese nach einer Arbeitszeit von höchstens drei Monaten vollwertig konkurrenzfähig verrichten.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig.

Sie ist auch begründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung vor dem 01. Januar 2001 (SGB VI a. F.). Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.). Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig; er kann Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm sozial und medizinisch zumutbar sind, wie die des Pförtners oder der Bürohilfskraft, noch vollschichtig ausüben.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Maßgeblicher Beruf des Kläger ist hiernach derjenige eines Baufachwerkers, der teilweise auch mit Schweißer- und vorbereitenden Schlosserarbeiten betraut ist. Diesen Beruf hat der Kläger zuletzt mehrjährig ausgeübt. Von dem Lehrberuf des alleinigen Elektroschweißers hat der Kläger sich bereits Jahre zuvor abgewandt.

Der Zeuge M. hat auch auf mehrfaches Befragen hin dargelegt, dass der Kläger weniger als die Hälfte seiner Tätigkeit in der L. Baugesellschaft GmbH mit Schweißer- und Schlosserarbeiten betraut war und dass er im Übrigen als Bauwerker dergestalt beschäftigt war, dass er die Arbeit für die Maurer vorbereitet und grobe Arbeiten verrichtet habe. Der Kläger habe alle in der Gesellschaft anfallenden Arbeiten verrichtet. Die zunächst vorgenommene Eingruppierung als Facharbeiter erfolgte nach den Ausführungen des Zeugen M., des Brigadiers des Klägers, wegen dessen Qualifikation als E-Schweißer, basierte also überwiegend auf einer abstrakten Qualifikation und nicht auf der Qualität der Arbeit, da ja, wie der Zeuge ebenfalls mehrfach betont hat, der Kläger immer unter der Hälfte der Tätigkeiten, manchmal nur ein Viertel, mit Schweißerarbeiten betraut war. Die Schlosserarbeiten hätten lediglich der Vorbereitung der eigentlichen Schweißtätigkeit gedient. Im Übrigen sei die tarifliche Eingruppierung auch nicht durchgehalten worden. Weiter hat der Zeuge M. dargelegt, die Schweißerarbeiten hätten überwiegend in Stahlbewehrungen bestanden. Dazu hat der Sachverständige R. ausgeführt, Stahlbewehrungen würden überwiegend von angelernten Schweißern vorgenommen. Zu den Schlosserarbeiten, nämlich der Metall verarbeitenden Vorbereitung für die eigentliche Schweißertätigkeit, hat der Sachverständige R. angegeben, dabei handele es sich offensichtlich um Eisenbiegerarbeiten. Wenn der Sachverständige R. dann zu der Auffassung gelangt, der Kläger sei überwiegend als Baufachwerker tätig gewesen und beim Baufachwerker handele es sich um einen Beruf mit einer Anlernzeit von zwölf Monaten in der Berufsgruppe VI des Baugewerbes, so ist dies in sich schlüssig und der Senat folgt dieser Auffassung. Der Kläger ist demgemäß im Rahmen des Mehrstufenschemas in die Tätigkeit eines angelernten Arbeiters des oberen Bereiches einzugruppieren.

Auf medizinischem Gebiet folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S ... Dieser hat beim Kläger die Leiden und Beschwerden festgestellt, die das Sozialgericht zu der - zutreffenden - Auffassung gelangen ließen, der Kläger könne im Bereich der Bauindustrie nicht mehr eingesetzt werden, da er noch leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne.

Im Berufungsverfahren hat sich der Sachverständige Dr. S., Chefarzt der Orthopädischen Klinik des Akademischen Lehrkrankenhauses N. der E.-M.-A.-Universität G., mit den neu eingeholten Befundberichten auseinander gesetzt. Wenn die behandelnde Ärztin demgegenüber darlegt, der Kläger könne seine häuslichen Verrichtungen nur unter Einnahme von Analgetika verrichten, so vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, da zum einen nicht ersichtlich ist, weshalb er dann nicht auch berufliche Tätigkeiten unter der Einwirkung von Analgetika verrichten können soll, solange diese nicht etwa wegen Einschränkungen des Reaktionsvermögens ausscheiden. Zum anderen treten bei häuslichen Verrichtungen durchaus Belastungen auf, die dem Kläger ohnehin aufgrund seiner Leiden nicht zumutbar sein dürften. Dr. S. setzt sich eingehend mit den Diagnosen der Orthopädin Dipl.-Med. H. auseinander und stellt fest, dass auch unter Berücksichtigung der von dieser angegebenen Diagnosen keine Veranlassung bestehe, an seiner Leistungsbeurteilung etwas zu ändern, zumal die Diagnosen nicht durch entsprechende klinische Befunde unterlegt seien. Im Einzelnen führt er zu den Diagnosen der Dipl.-Med. H. aus:

1. Gonarthrose beidseits

Zwar sind beginnende degenerative Veränderungen der Kniegelenke nachweisbar, damit verbänden sich jedoch noch keine gravierenden Funktionsstörungen.

2. Zustand nach Umsetzungsosteotomie

Es handele sich um den Zustand nach der von ihm beschriebenen Ballen-OP vom März 2001, die komplikationslos verlaufen sei und keine Einschränkung des Leistungsvermögens nach sie ziehe.

3. Coxarthrose beidseits

Dazu würden keine klinischen oder röntgenologischen Befunde angeführt. Die Röntgenuntersuchung zeige keine klinisch und somit leistungsmindernd relevante Coxarthrose.

4. Syndrom des engen Spinalkanals

Diese Diagnose beziehe sich auf den Befund der Lendenwirbelsäule aus dem Jahr 1997 und sei im Rahmen seiner orthopädischen Begutachtung berücksichtigt worden. Er habe zu dem Befund einer Pseudoradikulär-symptomatik im Bereich der unteren Extremität geführt und sei in die Begutachtung einbezogen worden.

5. Torsionsskoliose der LWS mit Wurzelreizsymptomatik

Die im März 1998 erfolgte Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule habe keine Hinweise auf eine Skoliose ergeben und es seien keine neuen Befunde dargelegt, aus denen sich nunmehr diese Diagnose ergeben könne.

Wenn die Dipl.-Med. H. hierzu ein "ärztliches Attest" als Stellungnahme abgibt, indem sie darlegt, von einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht auszugehen, und dann im Wesentlichen dessen Angaben über seine Beschwerden wiederholt, so folgt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen, der eine Besserung des Gesundheitszustandes auch nicht zur Grundlage seiner Leistungsbeurteilung gemacht hat, und sieht diese nicht als erschüttert an.

Ausgehend von diesen medizinischen Feststellungen jedoch überzeugt es, dass der berufskundliche Sachverständige R. zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne als Pförtner in einem Verwaltungs- oder Behördenhaus arbeiten. Diese Arbeit würde vorwiegend im Sitzen ausgeführt und bei Bedarf sei Aufstehen und Umhergehen möglich. Es handele sich um eine körperlich wie psychisch leichte Tätigkeit, die der Kläger verrichten könne. Ebenso trifft dies auf die Arbeit einer Bürohilfskraft oder den Mitarbeiter einer Poststelle in größeren Firmen und Verwaltungen zu. Diese Tätigkeiten könne der Kläger sowohl in den Vergütungsgruppen X und IX des BAT verrichten und es gäbe sie auf dem bundesweiten Arbeitsmarkt in großer Zahl, nämlich weit mehr als 300. Der Kläger könne sie nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig konkurrenzfähig verrichten.

Sowohl wegen der Verantwortung eines Pförtners für den Betrieb als auch einer Bürohilfskraft und der Eingruppierung in BAT IX, die nicht die allerunterste Ebene darstellt, sind derartige Tätigkeiten nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für Angelernte des oberen Bereiches zumutbar. Da der Kläger jedoch, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, trotz der zunächst erfolgten Eingruppierung als Facharbeiter - dabei ist zu beachten, dass er zunächst Mitglied der PGH und später Gesellschafter des Arbeitgebers, der L. Bau GmbH, gewesen war - tatsächlich lediglich zwischen einem Viertel bis unter der Hälfte Facharbeitertätigkeiten verrichtet hat, entsprach die Eingruppierung nicht der Qualität der Arbeit, sondern beruhte auf anderen Gesichtspunkten. Somit kann sie allein nicht ausschlaggebend dafür sein, dass der Kläger als Facharbeiter anzusehen ist. Als Arbeiter des oberen angelernten Bereichs jedoch sind ihm die vom Sachverständigen R. benannten Tätigkeiten zumutbar, so dass er nicht berufsunfähig ist.

Daher war auf die Berufung der Beklagten hin das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - voll umfänglich abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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