L 2 RJ 64/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 662/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 64/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 12. Februar 2002 und 16. Juli 2003 werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vor dem 01. Juli 2000 eine höhere Rente als die Auffüllbetragsrente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes 1,5 v. H. und der Dynamisierung der Auffüllbetragsrente.

Dem im ... 1917 geborenen Kläger, der von September 1947 bis Mai 1982 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt und zum 01. Januar 1974 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten war, bewilligte die Deutsche Reichsbahn - Abteilung Finanzen - mit Bescheid vom 12. Mai 1982 Altersversorgung ab 01. Juni 1982 in Höhe von 515 Mark zuzüglich 60 Mark FZR monatlich. Zum 01. Juli 1990 wurde die Altersrente und Zusatzaltersrente auf DM umgestellt und auf insgesamt 919 DM erhöht (Bescheid ohne Datum der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten). Zum 01. Januar 1991 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 1.058 DM (Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der Ersten Rentenanpassungsverordnung) und zum 01. Juli 1991 auf 1.218 DM (Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der Zweiten Rentenanpassungsverordnung).

Mit Bescheid vom 27. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente stellte die Beklagte fest, dass die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Regelaltersrente geleistet werde. Sie ermittelte 54,4200 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Dies ergab für Dezember 1991 einen Monatsbetrag der Rente von 1148,81 DM, weshalb ein Auffüllbetrag in Höhe von 152,50 DM (errechnet aus der um 6,84 v. H. erhöhten Summe der Rentenbeträge für Dezember 1991 von 1.218 DM mit 1.301,31 DM abzüglich des Monatsbetrages der Rente von 1.148,81 DM) gewährt wurde. Zusammen mit dem zum 01. Januar 1992 angepassten Monatsbetrag der Rente von 1.282,68 DM und dem Auffüllbetrag resultierte daraus eine Gesamtleistung von 1.435,18 DM.

Im Dezember 1998 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. November 1998 (B 4 RA 25/98 R und B 4 RA 32/98 R) die Überprüfung und Neuberechnung seiner Rente.

Mit Bescheid vom 07. Juli 1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da die Rente nicht nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) berechnet sei. Eine Neuberechnung unter Berücksichtigung eines weiteren Arbeitseinkommens im Zeitraum vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 sei daher nicht möglich.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem am 22. Oktober 1999 als Einschreiben zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1999 zurück: Für Bestandsrentner, also für Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente gehabt hätten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnet worden sei, habe das BSG in dem weiteren Urteil vom 10. November 1998 (B 4 RA 33/98 R) gerade festgestellt, dass sich die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 a SGB VI und nicht nach § 256 a SGB VI richte, so dass die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BSG auf ihn nicht anwendbar sei.

Dagegen hat der Kläger am 23. November 1999 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Er hat außerdem die Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 v. H. begehrt. Er hat die Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) vom 19. Oktober 2000 vorgelegt, in der Bruttoarbeitsentgelte für die Zeit vom 01. März bis 31. Dezember 1971 von 8.485,36 Mark, vom 01. Januar bis 31. Dezember 1972 von 10.200 Mark und vom 01. Januar bis 31. Dezember 1973 von 8.851,09 Mark ausgewiesen sind.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1999 zu verurteilen, die Altersrentengewährung an den Kläger dahingehend abzuändern, dass für die Zeiten ab dem 01. März 1973 (gemeint: 1971) die zusätzlichen Entgelte rentenrechtlich mitberücksichtigt werden und dass bei der Rentenberechnung der besondere Steigerungssatz von 1,5 v. H. bei den Entgelten auf der Grundlage des § 2 DRBVersO angewendet wird.

Mit Urteil vom 28. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine von Grund auf nach dem SGB VI neu festzustellende Rente und auch keinen Anspruch auf eine weitere Berücksichtigung des besonderen Steigerungssatzes von 1,5 v. H. Der besondere Steigerungssatz nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn sei bereits Bestandteil des Zahlbetrages der Bestandsrente gewesen und insoweit im Rahmen des Besitzschutzes Teil des Auffüllbetrages geworden. Der Kläger verkenne, dass die nach § 307 a SGB VI umgewertete Rente unter Berücksichtigung der im Bestandsdatensatz gespeicherten Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen auf Antrag lediglich darauf zu überprüfen sei, ob die der Umwertung zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprächen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 07. März 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. März 2001 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 stellte die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01. Dezember 1998 bei 56,8400 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Sie berücksichtigte hierbei die in der Entgeltbescheinigung des BEV vom 19. Oktober 2000 ausgewiesenen Bruttoentgelte vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973. Daraus ermittelte sie zum 01. Dezember 1998 eine monatliche Rente von 2.323,05 DM, die sie um den Auffüllbetrag von 20,30 DM erhöhte, zum 01. Juli 1999 eine monatliche Rente von 2.387,85 DM, die sie um den Auffüllbetrag von 0,02 DM erhöhte (errechnet aus dem bisherigen Auffüllbetrag von 20,30 DM abzüglich des Erhöhungsbetrages aus der Rentenanpassung, begrenzt auf den Anrechnungsbetrag von 20,28 DM) und zum 01. Juli 2000 eine monatliche Rente von 2.402,06 DM, wobei sie einen Auffüllbetrag nicht mehr gewährte, da der Erhöhungsbetrag aus der Rentenanpassung von 14,21 DM den bisherigen Auffüllbetrag von 0,02 DM überschritt. Ausgehend von 56,8400 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnete sie einen Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 von 1.199,89 DM, dem sie die um 6,84 v. H. erhöhte Summe der Rentenbeträge für Dezember 1991 von 1.301,31 DM gegenüberstellte, woraus ein Auffüllbetrag von 101,42 DM resultierte.

Der Kläger beanstandet die Nichtberücksichtigung des besonderen Steigerungssatzes von 1,5 v. H. Er ist außerdem der Ansicht, dass wegen des nunmehr von vornherein geringeren Auffüllbetrages, der bekanntlich von Gesetzes wegen an der Rentenanpassung nicht teilnehme, die besitzgeschützte Summe aus Rente und Auffüllbetrag zeitiger überschritten sein müsse.

Nachdem der Kläger die berichtigte Bruttoentgeltbescheinigung des BEV vom 03. September 2002 vorgelegt hatte, die Bruttoarbeitsentgelte für die Zeit vom 01. März bis 31. Dezember 1971 von 8.099,36 Mark, vom 01. Januar bis 31. Dezember 1972 von 9.400 Mark und vom 01. Januar bis 31. Dezember 1973 von 8.851,09 Mark ausweist, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2003 an. Sie wies darauf hin, dass sich aufgrund der neuen Entgeltbescheinigung des BEV eine geringere Rente ergebe, so dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 12. Februar 2002 ab 01. Oktober 2002 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die bis 31. Mai 2003 entstandene Überzahlung von 75,60 Euro zurückzufordern. Der Kläger habe aufgrund der Entgeltbescheinigung vom 03. September 2002 die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2003 stellte die Beklagte die Rente ab 01. Oktober 2002 bei 56,3900 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Sie legte hierbei die in der Bruttoentgeltbescheinigung des BEV vom 03. September 2002 ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte zugrunde. Ausgehend von den ermittelten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnete sie eine monatliche Rente von 1.280,05 Euro. Einen Auffüllbetrag gewährte sie nicht. Sie wies ausgehend von den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 56,3900 für Dezember 1991 einen Monatsbetrag der Rente von 1.190,39 DM aus, dem sie die um 6,84 v. H. erhöhte Summe der Rentenbeträge für Dezember 1991 von 1.301,31 DM gegenüberstellte, woraus sich ein Auffüllbetrag von 110,92 DM errechnete. Die Beklagte verfügte außerdem, dass die in der Zeit vom 01. Oktober 2002 bis 31. August 2003 entstandene Überzahlung in Höhe von 104,05 Euro zu erstatten sei.

Mit dem am 19. März 2003 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag wendet sich der Kläger erstmalig gegen die Abschmelzung des Auffüllbetrages und verweist auf ein beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges Verfahren zur Problematik "Nichtdynamisierung und Abschmelzung des Auffüllbetrages".

Der Kläger ist zwischenzeitlich der Ansicht, vor dem 01. Juli 2000 sei ihm eine höhere Rente als die Auffüllbetragsrente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes 1,5 v. H. zu gewähren. Weitergehende Einwände macht er auch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2003 ausdrücklich nicht geltend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1999 und in der Fassung der Bescheide vom 12. Februar 2002 und 16. Juli 2003 zu verurteilen, dem Kläger bereits vor dem 01. Juli 2000 eine höhere Rente als die Auffüllbetragsrente unter Berücksichtigung des besonderen Steigerungssatzes 1,5 v. H. nach der Eisenbahner Versorgungsordnung und unter Berücksichtigung einer Dynamisierung der Auffüllbetragsrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 12. Februar 2002 und 16. Juli 2003 abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die erlassenen Bescheide für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid vom 07. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 27. November 1991 einen Steigerungsfaktor 1,5 v. H. zusätzlich berücksichtigt. Dem weiteren mit Antrag von Dezember 1998 geltend gemachten Anspruch auf Anrechnung der gesamten im Zeitraum vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 erzielten Arbeitsentgelte hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 12. Februar 2002 und 16. Juli 2003 Rechnung getragen, so dass insoweit die Beschwer des Klägers entfallen ist.

Der Senat hat keine Bedenken, zu dem erstmals mit der Klage erhobenen Begehren auf Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 v. H. inhaltlich zu entscheiden. Insoweit wird lediglich mit einer anderen bzw. zusätzlichen Begründung das im Antrag von Dezember 1998 erhobene Begehren auf einen höheren Monatsbetrag der Rente weiter verfolgt.

Der Bescheid vom 27. November 1991 ist jedoch deswegen nicht zurückzunehmen.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, so dass der Bescheid vom 27. November 1991 nicht rechtswidrig ist. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI in der zur Zeit der Bekanntgabe des Bescheides gültigen Fassung.

§ 307 a Abs. 1 SGB VI lautet: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn

1. die Summe aus dem

1. für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und

2. für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,

durch

1. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt, geteilt wird (§ 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Als Arbeitsjahre sind nach § 307 a Abs. 3 SGB VI die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zugrunde zu legen.

Einen Steigerungssatz von 1,5 v. H., der je Arbeitsjahr bei der Deutschen Reichsbahn anzuerkennen wäre, ist den genannten Vorschriften nicht zu entnehmen (so auch Urteil des BSG vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 16/02 R zum vergleichbaren Steigerungssatz von 1,5 v. H. je Dienstjahr im Gesundheitswesen).

Die Nichtberücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 v. H. verletzt auch keine Grundrechte des Klägers. In das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum wird nicht eingegriffen. Diese Vorschrift schützt nur subjektive vermögenswerte Rechte, nicht aber Berechnungselemente einer Rente. Da sich die dem Kläger gewährte Gesamtleistung nicht verminderte, scheidet ein Eingriff in Eigentum aus. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, denn bei keiner Personengruppe wird im Rahmen der Berechnung der Rente ein Steigerungssatz von 1,5 v. H. angerechnet.

Ist somit der Bescheid vom 27. November 1991 rechtmäßig, hat die Beklagte seine Rücknahme mit Bescheid vom 07. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1999 zu Recht abgelehnt, so dass die Berufung gegen das insoweit klageabweisende Urteil des Sozialgerichts unbegründet ist.

Auch die Klagen gegen die Bescheide vom 12. Februar 2002 und 16. Juli 2003 sind unbegründet.

Diese Bescheide sind nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allerdings nur insoweit zum Gegenstand des Verfahrens geworden, als sie den Monatsbetrag der Rente neu regeln. Soweit sie eine Verfügung zum zu gewährenden Auffüllbetrag enthalten, sind die genannten Vorschriften nicht anwendbar. Nach § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG für das Verfahren vor den Landessozialgerichten entsprechend gilt, wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Mit dem Bescheid vom 07. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1999 hat die Beklagte keine Entscheidung zum Auffüllbetrag getroffen. Sie musste dies auch nicht tun, denn mit dem Antrag von Dezember 1998 begehrte der Kläger keine Überprüfung des Auffüllbetrages. Der erstinstanzlich gestellte Antrag ist ebenfalls nicht auf eine Änderung des Auffüllbetrages gerichtet gewesen. Der Anspruch auf einen Auffüllbetrag ist eine Zusatzleistung, wie der Überschrift des 6. Unterabschnitts des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des SGB VI mit dem Begriff "Zusatzleistungen" zu entnehmen ist. Der Auffüllbetrag ist somit ein selbständiger Anspruch, der neben dem Anspruch auf Rente (Monatsbetrag der Rente) besteht, wie § 315 a Satz 1 SGB VI verdeutlicht. Danach gilt: Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307 a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302 a Abs. 3 SGB VI weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlages, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Soweit daher mit Bescheid vom 27. November 1991 die monatliche Rente einerseits und der Auffüllbetrag andererseits festgesetzt wurde, handelt es sich um zwei selbständige Verwaltungsakte. Da mit Bescheid vom 07. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1999 jedoch keine Regelung zum Auffüllbetrag getroffen wurde, ändern oder ersetzen die Bescheide vom 12. Februar 2002 und 16. Juli 2003, soweit sie eine Verfügung zum Auffüllbetrag enthalten, diesen vorangegangenen Bescheid nicht.

Soweit der Kläger mit der Klage die Dynamisierung des Auffüllbetrages begehrt, ist seine Klage unzulässig.

Der Kläger hat sich erstmals mit dem am 19. März 2003 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag gegen die Festsetzung der Auffüllbeträge gewandt. Dies ist weder innerhalb der nicht maßgebenden Klagefrist von einem Monat (wegen der insoweit unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Bescheid vom 12. Februar 2002 insgesamt zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werde) noch innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG geschehen, so dass die insoweit nach § 99 Abs. 1 SGG geänderte Klage wegen Fristversäumnis unzulässig ist. Der Bescheid vom 16. Juli 2003, der nach seinem Verfügungssatz Wirksamkeit erst für die Zeit ab 01. Oktober 2002 entfaltet, beschwert den Kläger, da er keine Regelung zur streitigen Zeit vor dem 01. Juli 2000 trifft, ohnehin nicht.

Der mit Bescheid vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Juli 2003 festgesetzte Monatsbetrag der Rente ist zutreffend.

Diese Bescheide haben ihre Rechtsgrundlage in § 48 SGB X i. V. m. §§ 310 a, 307 a SGB VI in der Fassung des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs (AAÜG)-Änderungsgesetzes.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB X).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Nach § 310 a Abs. 1 SGB VI ist auf Antrag eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung unter anderem bei der Deutschen Reichsbahn und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen neu festzustellen, wenn sie vor dem 03. August 2001 begonnen hat. Dabei ist abweichend von § 300 Abs. 3 SGB VI bei der Neufeststellung der Rente u. a. § 307 a Abs. 2 SGB VI in der am 01. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neufeststellung erfolgt hierbei für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab 01. Dezember 1998 (§ 310 a Abs. 2 SGB VI).

§ 307 a Abs. 2 SGB VI in der ab 01. Dezember 1998 geltenden Fassung bestimmt in Satz 2, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch Beschäftigungszeiten unter anderem bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 01. Januar 1974 gelten, wobei für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt gelten.

Damit sind die in den Bescheinigungen des BEV vom 19. Oktober 2000 und 03. September 2002 ausgewiesenen Arbeitsverdienste, soweit sie 7200 Mark jährlich übersteigen, bei der Rente des Klägers anrechenbar geworden, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von 54,4200 im Bescheid vom 27. November 1991 auf 56,8400 ab 01. Dezember 1998 (Bescheid vom 12. Februar 2002) und auf 56,3900 ab 01. Oktober 2002 (Bescheid vom 16. Juli 2003) erhöhten.

Mit der Neufassung des § 307 a SGB VI ist allerdings ein Steigerungssatz von 1,5 v. H. nicht eingeführt worden, so dass das darauf gerichtete Begehren des Klägers weiterhin keinen Erfolg hat.

Eine höhere Rente als die Auffüllbetragsrente ist dem Kläger vor dem 01. Juli 2000 nicht zu gewähren. Die Beklagte hat den Monatsbetrag der Rente zutreffend dynamisiert und darauf basierend die Gesamtleistung korrekt festgestellt.

Ausgehend von ursprünglich 54,4200 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) hat die Beklagte den Monatsbetrag der Rente wie folgt ermittelt:

Anpassungszeitpunkt aktueller Rentenwert (Ost) Monatsbetrag Erhöhungsbetrag

der Rente

01. Januar 1992 23,57 DM 1.282,68 DM

01. Juli 1992 26,57 DM 1.445,94 DM

01. Januar 1993 28,19 DM 1.534,10 DM

01. Juli 1993 32,17 DM 1.750,69 DM

01. Januar 1994 33,34 DM 1.814,36 DM

01. Juli 1994 34,49 DM 1.876,95 DM

01. Januar 1995 35,45 DM 1.929,19 DM

01. Juli 1995 36,33 DM 1.977,08 DM

01. Januar 1996 37,92 DM 2.063,61 DM 86,53 DM

01. Juli 1996 38,38 DM 2.088,64 DM 25,03 DM

01. Juli 1997 40,51 DM 2.204,55 DM 115,92 DM

01. Juli 1998 40,87 DM 2.224,15 DM 19,60 DM

01. Juli 1999 42,01 DM 2.286,18 DM 62,03 DM

01. Juli 2000 42,26 DM 2.299,79 DM 13,61 DM

01. Juli 2001 43,15 DM 2.348,22 DM 48,43 DM

Der jeweilige aktuelle Rentenwert (Ost) ergibt sich aus § 5 3. RAV, § 1 Abs. 2 RAV 1992, § 1 5. RAV, § 1 Abs. 2 RAV 1993, § 2 BSV 1994, § 1 Abs. 2 RAV 1994, § 1 9. RAV, § 1 Abs. 2 RAV 1995, § 1 11. RAV, § 1 Abs. 2 RAV 1996, § 1 Abs. 2 RAV 1997, § 1 Abs. 2 RAV 1998, § 1 Abs. 2 RAV 1999, § 1 Abs. 2 RAV 2000 und § 1 Abs. 2 RAV 2001.

Für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 01. Juli 1995 gewährte die Beklagte außerdem den im Bescheid vom 27. November 1991 bewilligten Auffüllbetrag in Höhe von 152,50 DM zu den jeweiligen Anpassungszeitpunkten.

Ab 01. Januar 1996 verminderte die Beklagte diesen Auffüllbetrag um ein Fünftel (30,50 DM), soweit der sich aus der jeweiligen Rentenanpassung ergebende Erhöhungsbetrag diesen Betrag erreichte. Danach ergab sich folgende Berechnung:

1. Januar 1996: 152,50 DM - 30,50 DM = 122,00 DM

01. Juli 1996: 122,00 DM - 25,03 DM = 96,97 DM

01. Juli 1997: 96,97 DM - 30,50 DM = 66,47 DM

01. Juli 1998: 66,47 DM - 19,60 DM = 46,87 DM

01. Juli 1999: 46,87 DM - 30,50 DM = 16,37 DM

01. Juli 2000: 16,37 DM - 13,61 DM = 2,76 DM

01. Juli 2001: 2,76 DM - 30,50 DM = 0

Ausgehend von 56,8400 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) steht dem Kläger für die Zeit ab 01. Dezember 1998, dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid vom 12. Februar 2002 nach seinem Verfügungssatz Geltung beansprucht, bis zum 01. Juli 2000 eine höhere Rente als die Auffüllbetragsrente nicht zu. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung, wobei wegen der Nachvollziehbarkeit des gewährten Auffüllbetrages auf die Zeit ab 01. Juli 1995 abgestellt wird.

Anpassungszeitpunkt aktueller Rentenwert (Ost) Monatsbetrag Erhöhungsbetrag

der Rente

01. Juli 1995 36,33 DM 2.065,00 DM

01. Januar 1996 37,92 DM 2.155,37 DM 90,37 DM

01. Juli 1996 38,38 DM 2.181,52 DM 26,15 DM

01. Juli 1997 40,51 DM 2.302,59 DM 121,07 DM

01. Juli 1998 40,87 DM 2.323,05 DM 20,46 DM

01. Juli 1999 42,01 DM 2.387,85 DM 64,80 DM

01. Juli 2000 42,26 DM 2.402,06 DM 14,21 DM

01. Juli 2001 43,15 DM 2.452,65 DM

Der Monatsbetrag der Rente entspricht damit ab 01. Juli 1998 dem Gesetz.

Unter Zugrundelegung des im Bescheid vom 12. Februar 2002 ermittelten Auffüllbetrages von 101,42 DM und seiner ab 01. Januar 1996 vorgesehenen Minderung erhöht sich der Monatsbetrag der Rente um den Auffüllbetrag für die Zeit ab 01. Dezember 1998 um 20,30 DM und zum 01. Juli 1999 um 0,02 DM.

Die Beklagte hat hierbei wiederum den Auffüllbetrag vom 01. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel (20,28 DM) gemindert, soweit die jeweiligen Anpassungen des Monatsbetrages der Rente diesen Betrag erreichten. Sie stellte folgende Berechnung an:

01. Januar 1996: 101,42 DM - 20,28 DM = 81,14 DM

01. Juli 1996: 81,14 DM - 20,28 DM = 60,86 DM

01. Juli 1997: 60,86 DM - 20,28 DM = 40,58 DM

01. Juli 1998: 40,58 DM - 20,28 DM = 20,30 DM

01. Juli 1999: 20,30 DM - 20,28 DM = 0,02 DM

01. Juli 2000: 0,02 DM - 14,21 DM = 0,00 DM

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte daher unter Berücksichtigung des aus den o. g. Gründen inhaltlich nicht zu überprüfenden Auffüllbetrages den Monatsbetrag der Rente und die dem Kläger zustehende Gesamtleistung zutreffend ermittelt.

Die Klagen gegen die Bescheide vom 12. Februar 2002 und 16. Juli 2003 haben damit keinen Erfolg. Letztgenannter Bescheid entfaltet nach seinem Verfügungssatz Wirksamkeit ohnehin erst für die Zeit ab 01. Oktober 2002 und beschwert den Kläger daher, soweit er eine höhere Rente als die Auffüllbetragsrente vor dem 01. Juli 2000 begehrt, ohnehin nicht.

Die Berufung und die Klagen haben somit keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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