L 3 B 131/02 U

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 648/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 131/02 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2002 aufgehoben. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Durch Bescheid vom 14. August 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei seit dem 1. Januar 1995 der für sein Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger, und veranlagte ihn ab 1. Januar 1996 zu den Gefahrklassen ihres Gefahrtarifs. Der Kläger legte gegen diesen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15. Oktober 2000 sowie in der Folgezeit gegen eine Vielzahl weiterer von der Beklagten erlassener Zuständigkeits-, Veranlagungs- und Beitragsbescheide Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 18. Januar 2001 darauf hingewiesen, dass die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) seit Jahren den Gemeindeunfallversicherungsverbänden (GUV) angeschlossen sei und dass diese traditionell gewachsenen Strukturen nicht einseitig verändert werden könnten.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Braunschweigischen GUV mit Schreiben vom 8. Februar 2001 mit, sie halte sich für den für den Kläger zuständigen Unfallversicherungsträger, frage aber gleichzeitig an, ob für ihn die dortige Zuständigkeit gegeben sei. Hiervon setzte die Beklagte den Kläger in Kenntnis. Nach umfangreicher Korrespondenz, u.a. mit der Bundesgeschäftsstelle des Klägers, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 2001 den Braunschweigischen GUV an die Beantwortung des Schreibens vom 8. Februar 2001. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2001 mit, in Niedersachsen wie auch in den anderen Bundesländern sei die Mitgliedschaft der in Hilfeleistungsunternehmen hauptamtlich Beschäftigten derzeit in der Diskussion. Während ehrenamtlich tätige Personen bei ihm beitragsfrei versichert seien, seien hauptamtlich Beschäftigte der Hilfeleistungsunternehmen, so auch der Kläger, nicht bei ihm versichert. Das gelte vorbehaltlich einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 übersandte die Beklagte diese Stellungnahme dem Kläger und kündigte an, sie werde noch eine Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle der JUH einholen. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2001 mit, dass sie die Rechtsauffassung des Braunschweigischen GUV nicht teile und wies darauf hin, dass in der Frage der versicherungsrechtlichen Zuständigkeit für die Mitarbeiter der drei Hilfsorganisationen JUH, Malteser-Hilfsdienst und Arbeiter-Samariter-Bund unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Auch der Kläger hatte mit Schreiben vom 26. Juli 2001 die Auffassung vertreten, die Aussage des Braunschweigischen GUV sei &8222;so nicht richtig&8220;. Selbstverständlich sei man in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten ständig beim GUV versichert gewesen.

Mit der am 17. August 2001 bei dem Sozialgericht Braunschweig eingegangenen Klage vom 10. August 2001 machte der Kläger die Nichtigkeit der ihn belastenden Bescheide wegen fehlender Zuständigkeit und Adressierung an den falschen Rechtsträger geltend und führte aus, die Klage sei auch gemäß § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet, weil die Beklagte über erhobene Widersprüche innerhalb der Dreimonatsfrist nicht entschieden habe.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 23. August 2001 hat das Sozialgericht Braunschweig sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen (Beschluss vom 3. September 2001).

Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 wies die Beklagte (soweit ersichtlich) sämtliche Widersprüche des Klägers zurück. Sie führte u.a. aus, der Widerspruch vom 15. Oktober 2000 gegen den Aufnahmebescheid vom 14. August 2000 sei unzulässig, da er nach Ablauf eines Monats eingelegt worden sei. Die Widerspruchsfrist des § 84 SGG sei überschritten. Sie berufe sich ausdrücklich auf dieses Fristversäumnis.

Mit Schreiben vom 14. März 2002 stellte der Kläger klar, dass es sich bei der von ihm erhobenen Klage um eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 2 SGG handele, da die Beklagte seinen Widerspruch innerhalb der Dreimonatsfrist nicht beschieden habe. Mit Schreiben vom 9. April 2002 erklärte er die &8222;hier vorliegende Untätigkeitsklage&8220; in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab, da sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.

Das Sozialgericht entschied durch Beschluss vom 13. November 2002, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten habe: Dessen Klage habe als Untätigkeitsklage von Anfang an Aussicht auf Erfolg gehabt, und die Beklagte habe dadurch Anlass zur Klageerhebung gegeben, dass sie über den Widerspruch des Klägers gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 14. August 2000 ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden habe. Gründe, die es ausnahmsweise wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers rechtfertigen könnten, gleichwohl von einer Kostentragungspflicht abzusehen, seien nicht erkennbar. Die angeführten Gründe für die späte Bescheidung des Widerspruchs könnten nicht überzeugen und erfüllten die Anforderungen an einen zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht. Da der hier streitige Widerspruch verspätet eingelegt worden sei und die Beklagte sich in dem Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 auf Verfristung berufen habe, komme es nicht darauf an, ob die Schwierigkeiten der materiellen Rechtslage und der Ermittlungs- und Prüfungsaufwand eine längere als die benötigte Verfahrensdauer gerechtfertigt hätten. Aus diesem Grund könne sich die Beklagte auch nicht auf eine erhöhte allgemeine Arbeitsbelastung berufen, die durch die Vielzahl der wegen des neuen Gefahrtarifs zu erteilenden Bescheide angefallen sei. Schließlich könne dem Kläger auch wegen der Vielzahl der von ihm anhängig gemachten Widerspruchs- und Klageverfahren und wegen einer fehlenden Bereitschaft zur Kooperation (Ein-verständnis mit der Durchführung von Musterverfahren) kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, da jedem Verfahren ein gesonderter Bescheid der Beklagten zugrunde liege.

Gegen den am 28. November 2002 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 18. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Untätigkeitsklage vorgelegen habe. Der Kläger habe eine Nichtigkeitsklage erhoben, die ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei. Würde man eine Untätigkeitsklage unterstellen, lägen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung zureichende Gründe vor, welche sie von der Erteilung eines Widerspruchsbescheides abgehalten hätten.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt.

Der Kläger hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Er habe klargestellt, dass eine Untätigkeitsklage erhoben worden sei, und die Beklagte habe keine Gründe vorgetragen, die sie gehindert hätten, innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Mit Schriftsatz vom 25. September 2003 hat der Kläger erklärt, er nehme den Kostenantrag zurück. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, sie könne die Beschwerde nicht zurücknehmen, da in diesem Fall die Kostenentscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig werden würde.

II.

Die nach § 172 SGG statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Durch die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 25. September 2003 abgegebene Erklärung, er nehme den Kostenantrag zurück, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die von der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 13. Novem-ber 2002 nicht entfallen. Anders als ein Urteil durch eine nach dessen Verkündung erklärte Klagerücknahme wird ein nach § 193 SGG ergangener Kostenbeschluss durch die im Beschwerdeverfahren erklärte Rücknahme des Kostenantrages nicht wirkungslos. Während die Klagerücknahme die Rechtsnatur einer Prozesshandlung hat und ipso iure zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt (§ 102 Satz 2 SGG), ist der Antrag auf Kostenentscheidung nur eine von mehreren formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Beschlusses nach § 193 SGG. Ein solcher wäre nicht nichtig oder wirkungslos, wenn ihn das Sozialgericht trotz Fehlens eines Antrages erlassen würde und bedürfte der Aufhebung im Beschwerdeverfahren durch Beschluss. Dasselbe gilt für den Fall der Rücknahme des gestellten Kostenantrages im Beschwerdeverfahren. Sie führt nicht zum Wegfall oder zur Wirkungslosigkeit des Kostenbeschlusses kraft Gesetzes, sondern lässt eine Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache zu. Diese schließt im Übrigen auch einen sonst möglichen neuen Kostenantrag des Klägers aus.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten habe.

Die Kostentragungspflicht richtet sich, wovon das Sozialgericht zu Recht ausgegangen ist, nach § 193 SGG in der bis 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung. § 197 a Abs. 1 SGG findet keine Anwendung, weil das dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Klageverfahren vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist (Art. 17 Abs. 1 des 6. SGGÄndG vom 17. August 2001 - BGBl. I, S. 2144, 2158).

Bei der nach § 193 Abs. 1 2. Hs. SGG zu treffenden Kostenentscheidung hat das Gericht nach sachgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Zu prüfen sind darüber hinaus die Gründe für die Klageerhebung, also die Frage, ob die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

Das Sozialgericht ist in seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass eine Untätigkeitsklage vorlag. Dies lässt sich zwar der 20-seitigen Klageschrift vom 10. August 2001 nicht eindeutig entnehmen, weil die von dem Kläger eingangs formulierten Anträge den Schluss zulassen, dass eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG erhoben werden sollte. Mit Schriftsatz vom 14. März 2002 hat der Kläger jedoch klargestellt, dass es sich um eine Untätigkeitsklage handele, da die Beklagte über den Widerspruch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden habe. Insoweit liegt keine Klageänderung vor, die gemäß § 99 SGG der Einwilligung der Beklagten oder der gerichtlichen Zulassung als sachdienlich bedurft hätte, sondern eine erforderliche Klarstellung des Begehrens des Klägers als Ausfluss der Dispositionsmaxime, wonach die Beteiligten, auch wenn der Rechtsstreit begonnen hat, weiterhin die Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand haben.

Bei Erledigung einer nach Ablauf der in § 88 SGG geregelten Fristen erhobenen Untätigkeitsklage fallen die Kosten in der Regel der Beklagten nur dann zur Last, wenn der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit einer Bescheiderteilung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts durfte der Kläger vor Klageerhebung noch nicht mit dem Erlass eines Widerspruchsbescheides bezüglich des gegen den Bescheid vom 14. August 2000 eingelegten Widerspruchs und mit Entscheidungen über die weiteren im Laufe des Verfahrens von ihm gegen diverse Bescheide der Beklagten erhobenen Rechtsbehelfe rechnen. Die Beklagte hatte einen zureichenden Grund, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. August 2000 noch nicht zu entscheiden, und dieser Grund war für den Kläger erkennbar.

Die Berechtigung der Beklagten, den Kläger oder - wie hier - Regionalverbände des Klägers durch einen Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit in ihr Unternehmensverzeichnis aufzunehmen und zum Gefahrtarif zu veranlagen, hängt, worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, davon ab, ob die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers, hier eines GUV, besteht. Bestünde eine Mitgliedschaft des Klägers bei einem anderen Unfallversicherungsträger, wäre die Beklagte rechtlich gehindert, den Kläger durch einen Aufnahmebescheid gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Siebentes Buch - (SGB VII) in ihre Zuständigkeit zu übernehmen. Die Aufnahme eines bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger formell als Mitglied angenommenen Unternehmers ist unzulässig und ein trotzdem erteilter Aufnahmebescheid wegen der auszuschließenden Doppelmitgliedschaft nichtig (BSGE 68, 217, 218 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1; SozR 2200 § 664 Nr. 2 m.w.N.). Da der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. August 2000 mit dem Hinweis darauf begründet hatte, dass die JUH seit Jahren den GUV angeschlossen sei, waren entsprechende Ermittlungen der Beklagte unabdingbar. Demzufolge hatte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2001 eine Anfrage an den Braunschweigischen GUV gerichtet, die trotz Erinnerung erst mit Schreiben des GUV vom 26. Juni 2001 beantwortet wurde. Dieses Antwortschreiben reichte jedoch zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht aus und erforderte weitere Ermittlungen, zumal sowohl der Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2001 als auch die Bundesgeschäftsstelle der JUH Stellungnahmen abgegeben hatten, die den Angaben des Braunschweigischen GUV widersprachen. Über diese Ermittlungsbemühungen der Beklagten war der anwaltlich vertretene Kläger durch die mit den Prozessbevollmächtigten geführte Korrespondenz informiert. Letzteren musste klar sein, dass wegen der unklaren Sach- und Rechtslage und dem erforderlichen Klärungsbedarf eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 14. August 2000 noch nicht ergehen konnte. Bei dem damaligen Verfahrensstand ist es nicht nachvollziehbar, dass von dem Kläger gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2001 die Sache nicht entscheidungsreif war und dass die Beklagte die gebotenen Ermittlungen durchgeführt sowie die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiervon laufend unterrichtet hatte. Von diesen hätte erwartet werden können, dass sie der Beklagten eine angemessene Frist zur Bescheiderteilung gesetzt und für den Fall der Fristüberschreitung Klageerhebung angedroht hätten. Die Klageerhebung ohne jegliche Vorwarnung muss - jedenfalls in der damaligen Situation - für einen objektiven Betrachter als überraschend angesehen werden.

Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des Sozialgerichts, unabhängig von dem erhöhten Ermittlungs- und Prüfaufwand sei die Überschreitung der Dreimonatsfrist deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil der Widerspruch verspätet eingelegt und durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 auch wegen Verfristung zurückgewiesen worden sei. Dem steht zum einen entgegen, dass ungeklärt ist, ob der Widerspruch tatsächlich verspätet erhoben wurde, denn es ist weder erkennbar, wann der Bescheid vom 14. August 2000 dem Kläger zugegangen ist noch wann dessen Widerspruch vom 15. Oktober 2000 bei der Beklagten einging. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Wiedereinsetzungsgründe vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass es der Beklagten freistand, den verspätet eingelegten Widerspruch nach materiell-rechtlicher Prüfung sachlich zu bescheiden. Anders als im gerichtlichen Verfahren, in dem eine verspätet erhobene Klage als unzulässig abgewiesen werden muss, kann die Behörde einem unzulässigen Widerspruch, wenn sie ihn für begründet erachtet, abhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG) oder durch Widerspruchsbescheid sachlich entscheiden mit der Folge, dass die Fristverletzung geheilt wird (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 84 Rz. 7).

Auch der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid erst am 14. Februar 2002 ergangen ist, also ca. sechs Monate nach Klageerhebung, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für die nach § 193 Abs. 1 2. Hs. SGG zu treffende Kostenentscheidung ist maßgebend, ob die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Hätte, wie im vorliegenden Fall, die Klageerhebung durch sachgerechtes Handeln des Klägers vermieden werden können, spielt das Verhalten der Beklagten nach Klageerhebung für die Kostentragungspflicht keine entscheidende Rolle (LSG Berlin, Beschluss vom 21. August 1995 - L 2 An-S 93/95).

Die Entscheidung des Sozialgerichts, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten habe, war daher aufzuheben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved