L 2 RA 60/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 572/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 60/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. November 2002 geändert. Der besitzgeschützte Zahlbetrag für die Rente des Klägers wird auf 90 v. H. des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes begrenzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte den Gesamtanspruch des Klägers aus Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung auf 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens zu begrenzen hat oder nicht.

Ursprünglich hatte der Kläger um die Art der Dynamisierung und zuletzt vor dem Sozialgericht noch darüber gestritten, ob seinem Anspruch nach dem AAÜG ein solcher aus dem Versorgungssystem von 60 oder von 80 v. H. des maßgeblichen Bruttoentgelts zugrunde zu legen sei.

Ausschlaggebend war hierfür die Frage, ob der Kläger, der seit dem 01. September 1963 Professor an der Universität P. bzw. deren Vorgängerin war, bei der Vergleichsberechnung so zu stellen sei, als habe eine Emeritierung stattgefunden oder nicht.

Das monatliche Bruttoentgelt betrug im Zeitraum vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 durchschnittlich 3.650 Mark. Das Arbeitsverhältnis mit dem Land Brandenburg wurde dann bis zum 31. März 1997 fortgesetzt.

Mit Versicherungsschein vom 11. April 1958 war dem Kläger ab 01. März 1958 eine Versorgung aufgrund der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR mit einer Höchstbegrenzung von 800 MDN erteilt worden. Mit Nachtrag vom 02. Mai 1967 wurde diese Begrenzung aufgehoben. Der Versorgungsträger stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 06. Januar 1994 die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG für den Zeitraum vom 01. März 1958 bis zum 30. Juni 1990 fest.

Mit Bescheid vom 21. Januar 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente. Neuberechnungen erfolgten am 03. Mai 1994, am 14. Juni 1994, am 26. Juli 1994 und am 02. Februar 1996. Mit Bescheid vom 04. April 1996 verwehrte die Beklagte dem Kläger die Zahlung eines Übergangszuschlages, da der nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) festgestellte Monatsbetrag seiner Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns den Betrag überschreite, der sich als Rente nach den Vorschriften des Übergangsrechts für das Beitragsgebiet ergebe. Mit dem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, sein Versorgungsanspruch in Höhe von 80 Prozent des Bruttogehaltes ohne Verrechnung mit der Sozialversicherungsrente sei besitzgeschützt und solange zu zahlen, bis die SGB VI-Rente durch Anpassung diesen Betrag überschreite. Mit Bescheid vom 16. August 1996 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest, da ein Anspruch auf Rente nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet bestehe: Die Summe aus Rente nach Übergangsrecht und Leistung aus der Zusatzversorgung übersteige den Betrag der Rente nach SGB VI. Einer Forderung, die Berechnung der Zusatzversorgung auf der Basis von 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoverdienstes vorzunehmen, könne nicht entsprochen werden, weil nach den Vorschriften der DDR Voraussetzungen dafür die Emeritierung, also die Versetzung eines Professors in den Ruhestand gewesen sei. Diese Voraussetzung sei vom Kläger bis zum Zeitpunkt der Feststellung des besitzgeschützten Betrages nicht erfüllt gewesen, da sein Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 1997 weiter bestanden habe. Der Anspruch aus der Zusatzversorgung bestehe daher nur in Höhe von 60 Prozent des im Berechnungszeitraum erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes. Mit Bescheid vom 23. Juni 1997 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab 01. April 1997 neu und wies den Widerspruch des Klägers gegen die Begrenzung des Besitzschutzbetrags auf 80 % des Bruttoverdienstes mit dem am 29. September 1997 zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 22. September 1997 zurück: Die Zugrundelegung eines Betrages in Höhe von 60 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes ergebe sich aus der fehlenden Emeritierung bzw. Versetzung in den Ruhestand im Wege eines anderen Verfahrens.

Hiergegen hat sich die am 27. Oktober 1997 erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger die Auffassung vertreten hat, bei der Vergleichsberechnung sei bei seinem Anspruch aus der Zusatzversorgung ein Versorgungssatz von 80 v. H. zugrunde zu legen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Widerspruchsbescheid vom 22. September 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Neufeststellungsbescheides vom 24. August 1998 in der Gestalt der Neuberechnungsbescheide vom 19. August und 16. November 1999 sowie der Rentenanpassungen vom 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 zu verpflichten, die Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes unter Zugrundelegung eines Anspruchs aus dem Versorgungssystem von 80 vom Hundert des maßgeblichen monatlichen Bruttoentgelts vorzunehmen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in dem angegebenen Widerspruchsbescheid vom 22. September 1997 bezogen. Während des (unter dem Aktenzeichen S 14 RA 796/97 ruhend gestellten) erstinstanzlichen Verfahrens erging das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. August 1999 eine Neuberechnung der Rente des Klägers von Beginn an vorgenommen.

Das Sozialgericht hat (nach Wiederaufnahme des Verfahrens zum Aktenzeichen S 14 RA 572/99) mit Urteil vom 14. November 2002 die Beklagte verurteilt, die Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 des AAÜG unter Zugrundelegung eines Anspruchs aus dem Versorgungssystem von 80 v. H. des maßgeblichen Bruttoentgelts vorzunehmen.

Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten seien nicht nur die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch die dann regelmäßig eintretende Emeritierung zu fingieren. Denn wenn die DDR nicht der Bundesrepublik beigetreten wäre, so hätte eine Emeritierung mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen müssen. Die Argumentation der Beklagten, hinsichtlich der Vollendung des 65. Lebensjahres sei von einer Fiktion auszugehen, nicht jedoch von der sich daraus ergebenden Emeritierung sei in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei, dass bei regelmäßigem Verlauf mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch die Emeritierung erfolgt wäre.

Gegen dieses, der Beklagten am 17. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 10. März 2003. Die Beklagte wendet sich nicht mehr dagegen, dass die Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung eines Anspruchs aus dem Versorgungssystem von 80 Prozent des maßgeblichen monatlichen Bruttoentgelts vorzunehmen ist; sie folgt inzwischen der Auffassung des Sozialgerichts zur Fingierung auch der Emeritierung.

Allerdings rügt die Beklagte, dass im Urteil des Sozialgerichts die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach der Gesamtanspruch aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung auf 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens zu begrenzen sei, nicht beachtet worden sei (BSG 4 RA 33/93, 13/4 RA 40/93; B 4 5 RA 87/97 R).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. November 2002 dahingehend zu ändern, dass der Gesamtanspruch des Klägers aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung auf 90 v. H. des letzten Nettoeinkommens begrenzt wird und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Begrenzung des Gesamtanspruchs auf 90 v. H. sei im Gesetz nicht vorgesehen, es handele sich insoweit nicht um Rechtsnormen, sondern um nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots entsprechendes Richterrecht.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen ... Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt, somit insgesamt zulässig.

Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zwar zutreffend - und wie von der Beklagten auch nicht mehr bestritten - erkannt, dass die Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG zunächst unter Zugrundelegung eines Anspruchs aus dem Versorgungssystem von 80 v. H. des maßgeblichen Bruttoentgelts vorzunehmen ist. Es hat es jedoch unterlassen, den sich so ergebenden Betrag auf 90 v. H. des letzten Nettoeinkommens zu begrenzen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 2002 B 4 RA 112/00 R, ein Urteil des hier erkennenden Senats betreffend, und aus der Entscheidung des BSG vom 23. September 2003 (B 4 RA 12/03 R), eine Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern betreffend (Pressemitteilung des BSG Nr. 5003 S. 5). Darin hält das BSG unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung daran fest, dass nach dem AAÜG Renten auf 90 v. H. des maßgeblichen Nettoverdienstes zu begrenzen seien. Dies führt in einer Vielzahl von Fällen dazu, dass auch bei einer Vergleichsberechnung auf der Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttoentgelts dennoch letztlich diese 80 Prozent des letzten Bruttoentgelts nicht gezahlt werden, da sie 90 Prozent des letzten Nettoentgelts übersteigen.

In dem Urteil B 4 RA 112/00 R hat das BSG zur Begrenzung auf 90 v. H. des letzten Nettoverdienstes ausgeführt:

... Der so ermittelte Wert des fiktiven Versorgungsanspruchs bildet zusammen mit dem (fiktiven) Anspruch auf Sozialversicherungsrente den (fiktiven) Gesamtanspruch. Dieser ist durch EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 3 (sowie § 24 Abs. 3 Buchst b) des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495) auf höchstens 90 v. H. des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes begrenzt (vgl. hierzu auch BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSGE 72, 50, 66 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).

aa): § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG enthält hierzu keine (neue) Begrenzungsregelung. Die Vorschrift knüpft lediglich an die Vorgaben des EinigVtr Art 9 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit (unter anderem) EV Nr. 9 Buchst b Satz 5 an. Diese Vorschrift hat aber die Vorgaben für die Bundesregierung, ob und in welchem Umfang (unter anderem) in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets SGB VI überführt werden mussten, nur insoweit abschließend geregelt, "soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt".

Nach dem Programm des EV Nr. 9 waren - wie ausgeführt - bis zur Überführung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Zusatzversorgungssysteme weiter anzuwenden, sofern sich aus dem Überführungskonzept des EV Nr 9 und den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 EinigVtr iVm den maßgeblichen Anlagen I und II nichts anderes ergab (stellvertretend hierzu BSGE 75, 262, 274 ff = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; BSGE 76, 136, 139 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 S 4). Das Überführungsprogramm im Einzelnen wurde einer künftigen Regelung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung nach den Maßgaben von EV Nr. 9 Buchst b Satz 3 vorbehalten. Die sog Zahlbetragsgarantien sind also in EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 und 5 nur als Schranken der Verordnungsermächtigung normiert, die der Bundesregierung zur Bestimmung des Näheren zu den Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) erteilt wurde (EV Nr 9 Buchst f). Begrenzungen von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in anderen Bestimmungen des EinigVtr oder durch von ihm selbst als weiterhin anwendbar anerkannte Regelungen der DDR blieben daher gemäß Art 9 Abs. 2 EinigVtr in Verbindung mit EV Nr. 9 Buchst. b Satz 2 von den "Zahlbetragsgarantien" unberührt, wurden vielmehr selbst bis zur Überführung zum 31. Dezember 1991 weiter anzuwendendes Versorgungsrecht.

bb): Dies gilt unter anderem für die Begrenzungsregelung des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG (und § 24 Abs. 3 Buchst b RAnglG für Bestandrentner der DDR ab 1985), der Teil des in den §§ 22 bis 29 RAnglG verankerten Überführungsprogramms der DDR war, mit der diese die Rahmenvorgaben des Art 20 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) einzulösen gedachte. Zwar wurden die auf ein spezifisches DDR-Überführungsprogramm abstellenden Regelungen des RAnglG grundsätzlich durch den EinigVtr verdrängt und damit gegenstandslos, aber nur insoweit, als sie nicht im Einklang mit dessen übergangsrechtlichen Regelungen standen, die die Schaffung eines einheitlichen bundesdeutschen Rentenrechtes vorzubereiten und die Überleitung des bereits als Rentenreformgesetz 1992 vorliegenden SGB VI zum 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet abzusichern hatten. Soweit die Normen des RAnglG jedoch mit dem EinigVtr vereinbar waren, fanden sie nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich Kraft ausdrücklichen bundesgesetzlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen als sekundäres Bundesrecht Anwendung (BSGE 75, 262, 270 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2; BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1; Nr 2 S 18, 22; Nr. 3 S 34; BSGE 77, 65, 69 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4, Nr. 5 S 60; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 13 S 105).

Bezüglich der Überführungsregelungen im RAnglG ist zwischen Ansprüchen und Anwartschaften zu unterscheiden, nämlich der Überführung der bis zum 30. Juni 1990 - schon - gezahlten Renten und zusätzlichen Versorgungen, also den Ansprüchen einerseits (so genannte Bestandsrenten) sowie den bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften andererseits. Die Grundsätze des Überführungsprogramms für Bestandsrenten wurden in § 24 RAnglG festgeschrieben. Die Grundsätze der bis zum 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften sind in § 25 RAnglG festgelegt worden. Dessen Abs. 1 Nr. 3 sah vor, dass bei Eintritt des Versicherungs- beziehungsweise Versorgungsfalles ab 1. Juli 1990 eine Festsetzung der Rente nach den gleichen Grundsätzen wie bei Bestandsrenten vorzunehmen sei, also nach den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 RAnglG. Sollte der nach neuem Recht festzusetzende Gesamtanspruch unter dem nach früherem Recht zu ermittelnden liegen, war gegebenenfalls ein Differenzbetrag maximal bis zur Obergrenze von 90 v. H. des Nettoverdienstes als zusätzliche Versorgung zu zahlen (entsprechendes sah § 24 Abs. 3 Buchst b Satz 2 RAnglG für bestehende Ansprüche bei einem Rentenzugang ab 1985 vor). Einzelheiten hierzu waren durch den Minister für Arbeit und Soziales zu regeln (§ 29 RAnglG).

§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG (ebenso § 24 Abs. 3 Buchst b Satz 2, a. a. O.) war in der DDR seit dem 1. Juli 1990 geltendes Recht. Die Norm diente der Umsetzung der Sicherungsziele, die in § 1 RAnglG niedergelegt waren. Sie sollte den Eintritt von - neuen - Überversorgungen oberhalb der Begrenzung des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG während der nur kurzfristig geplanten Überführungsphase (2. Jahreshälfte 1990) verhindern.

Gemäß EinigVtr Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 ist die Regelung am 3. Oktober 1990 Bundesrecht und gemäß EV Nr. 9 Buchst b Satz 2 weiter anzuwendendes Versorgungsrecht geworden, an das die Zahlbetragsgarantie anknüpfte. So blieb der in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG (wie auch in § 24 Abs. 3 Buchst b Satz 2, a. a. O.) aufgestellte Grundsatz (für die Überführung in die DDR-Rentenversicherung im 2. Halbjahr 1990) auch nach Bundesrecht die maßgebliche Regelung für die Bestimmung des durch den EinigVtr höchstens geschützten Zahlbetrages (vgl hierzu: BSGE 72, 50, 66 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 77, 65, 71 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4). Denn die Regelung steht im Einklang mit Bundesrecht. Danach ist eine Begrenzung auf 90 v.H. des letzten Nettoverdienstes sachangemessen, und zwar unter anderem schon deshalb, weil nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Aufwendungen für eine berufliche Tätigkeit entfallen (vgl hierzu BSGE 77, 65, 71 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4).

§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG (wie auch § 24 Abs. 3 Buchst b Satz 2, a. a. O.) hat die früher bestehende leistungsrechtliche Begünstigung von Hochschullehrern ab 1. Juli 1990 beseitigt. Nach § 9 Abs. 2 VO-AVI berührten zwar Rentenbezüge aus anderen Versicherungen nicht die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung, jedoch durfte der Gesamtbetrag der Renten 90 v. H. des bisherigen Netto-Arbeitseinkommens nicht übersteigen. Diese Begrenzung fand gemäß § 11 VO-Vergütung 1951 keine Anwendung auf Hochschullehrer. Denn diese Norm verlautbarte lediglich, dass Rentenbezüge aus verschiedenen Versicherungen die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung nicht berührten; anders als in § 9 Abs. 1 VO-AVI fehlte hier jedoch der Hinweis auf eine Begrenzung auf 90 v. H. des bisherigen Netto-Arbeitseinkommens. Diese Begrenzung fand daher auf Hochschullehrer keine Anwendung. Diese Besserstellung hat das RAnglG ab 1. Juli 1990 beseitigt und die Begrenzung der Altersversorgung auf 90 v. H. des letzten Nettoverdienstes, die im Übrigen in der DDR für alle sonstigen Zusatz- und Sonderversorgungssysteme regelmäßig galt (vgl dazu: Darstellung bei Heine, Eigentumsrelevanz der Systementscheidung - Anmerkungen zum Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - in rv 1999, 201 ff Fn 8), auf alle Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte, also einschließlich der Gruppe der Hochschullehrer, erstreckt. Diese Wertbegrenzung ist daher auch bei der Festsetzung des besitzgeschützten Zahlbetrages zu beachten.

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. In dem von ihm früher entschiedenen (zurückverwiesenen) Rechtsstreit (L 2 RA 205/98) war die Frage der Begrenzung auf 90 v. H. von ihm nicht thematisiert worden. Dort war im Wesentlichen die fingierte Emeritierung streitig. Die (zusätzlichen) Ausführungen des BSG zur Begrenzung des besitzgeschützten Gesamtbetrages auf 90 v. H. überzeugen. Insoweit geht der Hinweis des Klägers fehl, die Beklagte stütze sich allein auf nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügendes Richterrecht. In der zitierten Entscheidung hat das BSG die rechtlichen Grundlagen der Begrenzung ausführlich hergeleitet. Die pauschalen Einwendungen des Klägers geben keine Grundlage, das Ergebnis dieser Herleitung in Frage zu stellen.

Dem Kläger steht daher nur der auf 90 v. H. begrenzte Betrag als besitzgeschützt zu. Soweit dieser Betrag hinter dem vom Sozialgericht zugesprochenen 80 v. H. des letzten maßgeblichen Bruttoentgelts zurückbleibt, war das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Es war daher wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zu entscheiden.

Für die Zulassung der Revision lag keiner der in § 160 SGG bezeichneten Gründe vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern folgt dieser vielmehr.
Rechtskraft
Aus
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