L 17 RJ 11/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 845/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 11/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 26. Oktober 1998.

Der im Juli 1957 geborene Kläger erlernte nach seinen Angaben vom

1. September 1975 bis 15. Juli 1977 bei der Deutschen Reichsbahn den Beruf eines Elektromonteurs und war anschließend – unterbrochen durch eine Wehrdienstzeit – bis September 1990 als Elektriker bzw. Elektromonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem er seinen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen verloren hatte, arbeitete er danach bis 31. März 1995 als Stanzer. Von Juni 1995 bis Oktober 1998 war er als Elektriker bei Zeitarbeitsfirmen versicherungspflichtig beschäftigt. Während einer solchen Beschäftigung erlitt er am 27. Januar 1997 bei Abbrucharbeiten an einem Schornstein einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen ihm ab 11. März 1997 Verletztengeld und seit 27. Juli 1998 eine Verletztenrente von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gezahlt wird. Seit 26. Oktober 1998 erhält er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.

Im Juli 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und machte dazu geltend, er leide an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Beckenbereich sowie am gesamten Stützapparat. Die Beklagte stellte das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung fest und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Chirurgie G, der in seinem Gutachten vom 17. August 1998 einen Zustand nach instabiler Beckenringfraktur und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom mit Bandscheibenprolaps bei L4/5 und L5/S1 diagnostizierte. Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Knien und Hocken sowie häufigem Heben, Tragen, Bewegen von Lasten und Leiter- und Gerüstarbeiten auf dem gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Im Lehrberuf als Elektriker sei er auf Dauer unter zwei Stunden einsatzfähig. Der außerdem beauftragte Neurologe und Psychiater F sah in seinem Gutachten vom 7. September 1998 das Leistungsvermögen aus nervenärztlicher Sicht nicht als eingeschränkt an. Es bestehe auf diesem Fachgebiet eine subdepressive reaktive Verstimmung bei zwanghaft narzistischer Persönlichkeitsstruktur.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger im erlernten Beruf als Elektromonteur / Elektriker sowie in einer ihm aufgrund des bisherigen Berufs zumutbaren Tätigkeit / Beschäftigung vollschichtig arbeiten. Er sei somit weder berufs- noch erwerbsunfähig. Im Widerspruchsverfahren wurde der Bescheid des Versorgungsamtes II Berlin vom 24. April 1995 überreicht, in dem aufgrund einer Sehbehinderung ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt worden war. Weiterhin gelangten medizinische Unterlagen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und des Arbeitsamtes Berlin Ost zu den Rentenakten. Zudem ließ die Beklagte den Kläger durch den Augenarzt Dr. D begutachten. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Dezember 1998 eine hochgradige Schwachsichtigkeit links, Hornhautnarben und Linsenlosigkeit links, Außenschielstellung links sowie geringe Weit- und Stabsichtigkeit rechts. Der Kläger könne aufgrund seiner praktischen Einäugigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektriker nicht mehr ausüben. Maschinenarbeit sowie Arbeiten auf Gerüsten könnten aus Arbeitsschutzgründen nicht erfolgen. Das rechte Auge sei bis auf eine kleine zentrale oberflächliche Hornhauttrübung regelrecht. Bei praktisch voller Sehschärfe am rechten Auge seien aus augenärztlicher Sicht praktisch alle Tätigkeiten als Einäugiger ohne deutlich erhöhte Blendung ausübbar.

Vom 19. August bis 1. September 1998 wurde im Berufsförderungswerk B eine Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt. Die praktische Erprobung erfolgte im kaufmännischen und elektronischen Bereich. In einem Ergebnisbericht dieser Stelle vom 15. September 1998 heißt es, aufgrund der im Vordergrund stehenden subjektiven gesundheitlichen Probleme habe vom Kläger eine genügende Anzahl von Arbeitsaufgaben nicht erledigt werden können, so dass zur Zeit eine berufliche Empfehlung nicht habe ausgesprochen werden können. In der sozialmedizinischen Beurteilung dieser Stelle vom 19. August 1999 wurde ausgeführt: Eignung bestehe für körperlich leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder oder überwiegend sitzender Körperhaltung bei voller Wochenarbeitszeit. Die Funktion der Hände sei nicht eingeschränkt. An das Sehvermögen könnten keine anhaltend hohen Anforderungen gestellt werden. Das Hörvermögen sei für Umgangssprache ausreichend. Die Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sollten vorsorglich nicht überdurchschnittlich hoch sein, da der Kläger leicht depressiv verstimmt erscheine. Ein Hinweis für eine manifeste psychische Erkrankung bestehe nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Da er bei der Entleiherfirma R als Helfer tätig gewesen und mit Abbrucharbeiten beschäftigt worden sei, sei er nicht als Facharbeiter (Elektriker) zu beurteilen. Mit seinem Leistungsvermögen könne er noch mindestens die Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren gesunden Versicherten erzielen. Da er auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, gäbe es Arbeitsplätze in ausreichender Zahl. Auch bei einer Beurteilung als Elektromonteur sei der Kläger nicht berufsunfähig, weil er zumutbar auf Tätigkeiten als Elektriker im Servicebereich für Küchenmaschinen und Kleingeräte verwiesen werden könne.

Dagegen hat der Kläger am 1. April 1999 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und zu deren Begründung unter Vorlage ärztlicher Atteste geltend gemacht, er halte sich für berufsunfähig. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit von seinem erlernten Beruf als Elektriker (Facharbeiter) auszugehen. Zwar sei er kurzfristig hilfsweise auch mit Abbrucharbeiten beschäftigt gewesen, er habe jedoch weiterhin als Elektriker gearbeitet. Da er wegen funktioneller Einäugigkeit zu räumlichem Sehen nicht in der Lage sei, könne er an rotierenden Maschinen nicht arbeiten. In der Vergangenheit habe er sich mehrfach um eine Anstellung als Elektriker bemüht. Sämtliche Bewerbungen seien aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden abgelehnt worden. Vom Kläger sind zudem Arbeitsverträge vom 21. Juni 1995 und 27. Februar 1997 zu den Akten gereicht worden.

Das Sozialgericht hat Befundberichte von der behandelnden Fachärztin für Chirurgie Dipl.-med. Jvom 7. Juli 1999, der Augenärztin Dr. S vom 9. Juli 1999, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B vom 11. Juli 1999, dem Facharzt für Urologie Hvom 15. Juli 1999 sowie der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Neurochirurgie Dr. S u.a. vom 9. August 1999 eingeholt, denen weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren. Außerdem hat es vom ärztlichen Dienst der Bundesanstalt für Arbeit ein ärztliches Gutachten vom 18. November 1999, dem ebenfalls weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren, und das Erste Rentengutachten der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Prof. S u.a. vom 18. November 1999 für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigezogen.

Mit Urteil vom 28. Februar 2000 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit seit 26. Oktober 1998 zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei berufsunfähig. Als qualitativ hochwertigste Tätigkeit im Berufsleben des Klägers sei der erlernte Beruf des Elektromonteurs anzusehen. Zur Überzeugung des Gerichts bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich durch eine Tätigkeit als Stanzer von dem qualifizierten Beruf gelöst habe. Auch durch die Beschäftigung bei der Zeitarbeitsgesellschaft habe sich der Kläger von seinem erlernten Beruf nicht abgewendet, da er bei dieser Firma – wie sich aus den Arbeitsverträgen ergebe – eindeutig eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Elektriker ausgeübt habe. Soweit die Entleiherfirma den Kläger im Einzelfall mit anderen, nicht seinem erlernten Beruf entsprechenden Tätigkeiten betraut habe, sei dies für die Frage des Berufsschutzes unerheblich, da die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses durch die Entleiherfirma nicht geändert werden könne. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger, wie dies auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid angenommen habe, in dem erlernten Beruf nicht mehr einsetzbar sei. Zumutbare Verweisungstätigkeiten seien von der Beklagten nicht genannt worden.

Gegen das ihr am 20. April 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Mai 2000 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts genieße der Kläger keinen Facharbeiterschutz, denn er habe sich durch die von September 1990 bis März 1995 ausgeübte Beschäftigung als Stanzer von seinem erlernten Beruf gelöst. Er sei zwar seit Juni 1995 als Leiharbeiter tätig gewesen und als Elektriker zu einem Grundlohn von 10,00 DM eingestellt worden, bereits die Entlohnung spreche aber nicht für eine Facharbeiter-, sondern für eine Helfertätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt sei er zudem als Helfer eingesetzt und mit Abrissarbeit beschäftigt gewesen. Aber selbst dann, wenn dem Kläger Berufsschutz als Elektromonteur zuzuerkennen wäre, läge Berufsunfähigkeit nicht vor, da er auf eine Tätigkeit als Schaltschrankverdrahter, die in einer Vielzahl von Betrieben der elektrotechnischen Industrie ausgeübt werde (vgl. Urteil des 5. Senats des LSG Berlin vom 10. März 2000 – L 5 RJ 32/97 -) zumutbar verwiesen werden könne.

Darüber hinaus hat die Beklagte weitere Verweisungstätigkeiten benannt und das Ergebnis berufskundlicher Ermittlungen (u.a. eine Sitzungsniederschrift über die Vernehmung des Elektroingenieurs D als Sachverständigen im Verfahren L 8 J 139/95 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) mitgeteilt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er habe sich nicht durch Aufnahme einer Tätigkeit als Stanzer von seinem qualifizierten Beruf als Elekromonteur gelöst. Im Übrigen habe er durch den Abschluss seines Arbeitsvertrages als Elektriker am 21. Juli 1995 bei der Firma I wieder über längere Zeiträume in seinem erlernten Beruf gearbeitet und sei nur jeweils vorübergehend mit anderen Tätigkeiten betraut worden.

Eine Tätigkeit als Schaltschrankverdrahter könne er schon aufgrund seiner Sehschwäche nicht ausüben. Wegen dieser Behinderung sei vom Versorgungsamt zwischenzeitlich ein GdB von 50 anerkannt worden. Zudem werde diese Tätigkeit überwiegend im Stehen und Knien sowie generell in Schicht- und Akkordarbeit ausgeübt. Die Bundesanstalt für Arbeit habe ihm mitgeteilt, die Berufsbezeichnung Schaltschrankverdrahter gäbe es nicht mehr. Es werde nunmehr die Bezeichnung Elektroanlagenmonteur verwendet. Diese Tätigkeit umfasse aber auch Arbeiten mit weitergehenden körperlichen Anforderungen (wie Arbeiten in Zwangshaltungen etc.). Derartigen Anforderungen sei er nicht mehr gewachsen. Dazu überreicht der Kläger ein Attest der Dipl.-med. J vom 18. Juli 2003 sowie einen Befundbericht von Dr. J vom 17. September 2003. Im übrigen macht er geltend, er sei aufgrund der Nebenwirkungen eines starken Schmerzmittels, das er zur Linderung seiner Beschwerden regelmäßig einnehme, in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Der Senat hat Befundberichte eingeholt von der Dipl.-med. J vom 21. Mai 2001 und von der Augenärztin Dr. S vom 06. Juni 2001. Das Gericht hat den Arzt für Chirurgie – Unfallchirurgie –S zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 25. Oktober 2001 hat er als auf orthopädischem Fachgebiet beim Kläger bestehende Leiden angegeben:

In leichter Fehlstellung verheilte Beckenringfraktur,
Coxarthrose beidseits,
Bandscheibenvorfall L 3/L 4,
degenerative Wirbelsäulenveränderungen,
Skoliose der Wirbelsäule

und ist zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne noch täglich über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden leichte Arbeiten verrichten. Die Tätigkeit solle im wesentlichen in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Extreme Temperaturunterschiede seien zu vermeiden. Gleiches gelte für Arbeiten bei hoher Feuchtigkeit oder regelmäßiger Zugluft. Die Tätigkeiten sollten im Wesentlichen im Sitzen durchgeführt werden, allerdings sei ein Wechsel der Körperhaltung während der Arbeitszeit sinnvoll und zumutbar. Akkord- oder Fließbandarbeit solle vermieden werden, jedoch sei Wechsel- oder Nachtschichtarbeit möglich. Der Kläger könne an laufenden Maschinen, nicht aber auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht eingeschränkt, das Heben und Tragen von Lasten von 5-10 kg sei möglich. Aufgrund deutlicher Veränderungen im Bereich des Beckens sei die Belastbarkeit der Beine und Fuße deutlich eingeschränkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Die üblichen Arbeitspausen seien ausreichend.

Der Senat hat zudem den Augenarzt Dr. V zum Sachverständigen ernannt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 26. April 2003 fest, der Kläger leide an Linsenlosigkeit, Schwachsichtigkeit und Auswärtsschielen im linken Auge. Er gelangte zu der Einschätzung, aus augenärztlicher Sicht sei eine Leistungsminderung des Klägers nicht feststellbar. Die funktionelle Einäugigkeit bestehe seit ca. vierzig Jahren, damit sei der Kläger an diesen Zustand adaptiert. Es bestehe beispielsweise die Möglichkeit der uneingeschränkten Führung eines Kfz. Mit dem rechten Auge sei der Kläger in der Lage, Schriftgrößen von 2 bis 3 mm ggf. unter Zuhilfenahme einer Lesebrille zu erkennen. Hinweise auf eine erworbene Farbsehschwäche lägen nicht vor. Die Sehschärfe des rechten Auges sei als vollwertig zu beurteilen. Eine Verschlechterung des Sehvermögens seit der Ausbildung zum Elektriker könne nicht festgestellt werden. Den Feststellungen des Gutachters Dr. D könne nicht gefolgt werden. Das vom Kläger eingenommene Schmerzmittel wirke sich nicht negativ auf die Seh- und Arbeitsfähigkeit aus.

Der Senat hat beim Verband der Metall- und Elektroindustrie in Bund B e.V. (VME) berufskundliche Auskünfte über die Tätigkeit eines Schaltschrankverdrahters eingeholt. Auf die dazu ergangenen Stellungnahmen dieses Verbandes vom 17. Januar und 12. Juli 2001 sowie vom 28. Februar 2002 wird Bezug genommen.

Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Az.: S 31 RJ 845/99 sowie die Schwerbehindertenakten des Klägers haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch begründet. Das angefochtene Urteil vom 28. Februar 2000 war aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung hat. Das vor dem 01. Januar 2001 geltende Recht ist vom Sozialgericht aufgrund des von ihm angenommenen Rentenbeginns zutreffend angewendet worden (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger erfüllt zwar die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart, er ist aber nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts – BSG – vgl. SozR 2200 § 1246 Nr. 164). Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob – wofür allerdings viel spricht – als bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne sein Ausbildungsberuf als Elektriker / Elektromonteur anzusehen ist, denn auch wenn dies zutrifft, ist er nicht berufsunfähig. Als Elektriker kann der Kläger zwar – wie bereits vom Gutachter G im Verwaltungsverfahren festgestellt worden ist – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein. Damit liegt Berufsunfähigkeit aber noch nicht vor. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die dem Versicherten sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Qualität der bisher vom Versicherten verrichteten Arbeit. Legt man insoweit eine Tätigkeit als Elektriker zugrunde, dann ist der Kläger zur Gruppe der Facharbeiter zu zählen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der auch der Senat folgt, kann ein Facharbeiter sozial zumutbar nur auf eine Tätigkeit der nächstniedrigeren Stufe (hier: angelernter Arbeiter mit einer Ausbildung von mindestens 3 Monaten bis zu zwei Jahren) verwiesen werden. Eine derartige Verweisungstätigkeit ist konkret zu benennen. Als sozial zumutbare Verweisungstätigkeit kommt hier die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Schaltschrankverdrahters in Betracht. Nach der in das Verfahren eingeführten Stellungnahme des vom 24. März 1999 wird diese Tätigkeit von einem Elektriker bzw. Elektroinstallateur üblicherweise in einer Anlernzeit von höchstens vier Wochen erlernt und in die Lohngruppe 4 des Tarifvertrages für die Berliner Metall- und Elektroindustrie eingestuft. Diese Lohngruppe liegt unmittelbar unterhalb der für ausgebildete Facharbeiter geltenden Einstiegslohngruppe V und ist dem Kläger damit sozial zumutbar. Die soziale Zumutbarkeit folgt auch daraus, dass die qualifizierten Tätigkeiten der Schaltschrankverdrahtung von Arbeitnehmern, die nicht über eine Ausbildung in einem Elektroberuf verfügen, üblicherweise in einer Anlernzeit von ein bis zwei Jahren erlernt werden müssen.

Die genannte Tätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers folgt der Senat den Feststellungen der Gerichtssachverständigen Sp und Dr. V in ihren Gutachten vom 25. Oktober 2001 bzw. 26. April 2003. Danach kann der Kläger noch, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, vollschichtig leichte Arbeiten, die im Wesentlichen im Sitzen durchgeführt werden, verrichten. Allerdings ist ein Wechsel der Körperhaltung während der Arbeitszeit sinnvoll und zumutbar. Einseitige körperliche Belastungen sind möglich, soweit sie nicht über das bei leichten Tätigkeiten übliche Maß hinausgehen. Die Tätigkeiten sollen im Wesentlichen in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, wobei extreme Temperaturunterschiede zu vermeiden sind. Das gleiche gilt für Arbeiten bei hoher Feuchtigkeit oder regelmäßiger Zugluft. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf Gewichte von 5-10 kg zu beschränken. Mit diesem dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögen kann er die genannte Verweisungstätigkeit noch ausüben. Aus den Stellungnahmen des sowie den ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Angaben des Sachverständigen D über die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bei der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau (S. 2 der Sitzungsniederschrift des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1998 – L 8 J 139/95) entnimmt der Senat, dass diese Tätigkeit in geschlossenen Räumen (Werkstätten) und damit ohne erhebliche klimatische Einflüsse ausgeübt wird. Die dabei zu bewegenden Teile wiegen nicht mehr als 5 kg. Da häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie Arbeiten in Zwangshaltungen bei dieser Tätigkeit nicht anfallen, handelt es sich im Ergebnis um eine körperlich leichte Tätigkeit. Die Tätigkeit kann, wie sich insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen D ergibt, im Sitzen wie auch im Stehen ausgeführt werden und es gibt zudem auch die Möglichkeit zu gehen, da die einzubauenden Elektroteile herbeigeholt werden müssen. Der hat zwar in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2001 mitgeteilt, der Anteil des Gehens und Stehens betrage bei dieser Tätigkeit mindestes 75 %, diese Angaben stehen aber der gesundheitlichen Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit für den Kläger nicht entgegen. Denn der hat in seiner Auskunft vom 12. Juli 2001 darauf hingewiesen, dass auch sitzende Tätigkeiten anzutreffen sind. Zudem wird sowohl vom als auch vom Sachverständigen D ausgeführt, dass diese Tätigkeit regelmäßig auf höhenverstellbaren Arbeitsplatten (Hubtischen) verrichtet wird, so dass vom Arbeitnehmer selbst gewählt werden kann, in welcher Haltungsart er die Tätigkeit verrichtet. Damit ist kein Grund ersichtlich, warum diese Tätigkeit bei entsprechenden Wünschen des Arbeitnehmers nicht auch überwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann.

Soweit der Kläger geltend macht, bei der benannten Verweisungstätigkeit handele es sich um eine Arbeit als Elektroanlagenmonteur, die mit häufigen Zwangshaltungen verbunden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2002 hat der nachvollziehbar dargelegt, dass die in Werkstätten durchgeführte Tätigkeit der Schaltschrankverdrahtung von denjenigen Arbeiten abzugrenzen ist, die beim Einbau der Schaltschränke auf der Baustelle anfallen. Die letztgenannten Tätigkeiten sind Aufgaben des höher entlohnten (Lohngruppe 6 / 7) Baustellen-/oder Servicemonteurs. Eine Zusammenfassung beider Tätigkeitsbereiche ist wegen der notwendigen Spezialisierung und den unterschiedlichen Arbeitsanforderungen für die Elektroindustrie nicht typisch.

Der Kläger ist auch nicht aufgrund seines eingeschränkten Sehvermögens gehindert, die benannte Tätigkeit auszuüben. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. Vbefinden sich beim Kläger keine Hinweise auf eine Farbsehschwäche und er ist (ggf. unter Zuhilfenahme einer Lesebrille) in der Lage, mit dem rechten Auge Schriftgrößen von 2 bis 3 mm zu erkennen. Diese Fähigkeiten entsprechen den vom in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2001 beschriebenen Anforderungen. Dem Gutachten von Dr. Vnicht zu folgen, sah der Senat keine Veranlassung. Zwar gelangte der Augenarzt Dr. Dim Verwaltungsverfahren zu der Einschätzung, der Kläger könne aufgrund seiner Sehbehinderung als Elektriker nur noch unter zwei Stunden auf Dauer tätig sein, diese Beurteilung überzeugt aber schon deshalb nicht, weil Dr. D auch angab, die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bestehe seit der Kindheit. Damit lässt er außer acht, dass der Kläger langjährig als Elektriker tätig sein konnte, weil er sich offenbar – so Dr. V – gut auf die Sehschwäche hat einstellen können.

Zu anderen Beurteilungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Klägers für eine Tätigkeit als Schaltschrankverdrahter / Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau gelangt der Senat auch nicht unter Berücksichtigung der Atteste von Dipl.-med. J vom 18. Juli 2003 und von Dr. J vom 17. September 2003. Die dort genannten Diagnosen sind im orthopädischen Fachgutachten bereits benannt und berücksichtigt worden. Eine Verschlimmerung ist nicht ersichtlich. Dass die von den Ärzten genannten Arbeiten in Zwangshaltungen (kniend, hockend, gebückt) nicht zum Anforderungsprofil der hier benannten Verweisungstätigkeit gehören, ist bereits dargelegt worden. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei aufgrund der erheblichen Nebenwirkungen eines Schmerzmittels an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert, denn nach den Angaben des Gutachters Dr. Vwirkt sich dieses Medikament nicht negativ auf die Seh- und Arbeitsfähigkeit aus.

An der Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit ist der Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen gehindert. Als ausgebildeter Elektromonteur und langjährig tätiger Elektriker verfügt er über die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung der benannten Tätigkeit nach einer kurzen Einarbeitungszeit (vgl. hierzu die Angaben des in seiner Stellungnahme vom 24. März 1999). Sowohl vom (s. die vorgenannte Stellungnahme) wie auch vom Sachverständigen Dwird dargelegt, dass für diese Tätigkeit in größerem Umfange Arbeitsplätze vorhanden sind. Es handelt sich zudem auch nicht um typische Schonarbeitsplätze für leistungsgeminderte Mitarbeiter (so der in der bereits genannten Stellungnahme vom 24. März 1999).

Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 240 SGB VI in der geltenden Fassung, da Berufsunfähigkeit auch seither nicht eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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