L 2 U 36/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 857/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 36/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung ihres Unfalls vom 23. Dezember 1998 hat; umstritten ist insbesondere, ob sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Die bei der Beklagten gegen Unfall versicherte Klägerin betrieb seinerzeit als Selbständige die Gaststätte "H" in Berlin-M. Sie wurde am 23. Dezember 1998, kurz nach Mitternacht, mit einem Schienbeinkopfbruch links in das Krankenhaus L eingeliefert. In dem Aufnahmebericht der Ersten Hilfe dieses Krankenhauses heißt es, die Klägerin habe angegeben, "zu Hause über eine Balkonschwelle gestürzt und dabei das linke Kniegelenk verdreht" zu haben. In dem am 15. Januar 1999 von Dr. F unterschriebenen Durchgangsarztbericht gab dieser an, der Unfall habe sich nach den primären Angaben der Klägerin zu Hause ereignet. In dem Bericht findet sich außerdem ein Vermerk folgenden Inhalts:

"Bei nochmaliger Befragung am 18.1.99 aufgrund Ihres Schreibens vom 4.1.99 gibt die Versicherte an, daß sie in Ihrer Wohnung war und der Koch aus der Gaststätte anrief, daß er keinen Schlüssel zum Abschließen habe. Sie habe daraufhin Wohnung und Haus verlassen, um mit der Straßenbahn zur Gaststätte zu fahren und sei auf der Treppe vor ihrem Haus, R-S-Str. 24, gestolpert und gestürzt. Da uns diese Angaben bei der Erstvorstellung hier nicht mitgeteilt wurden, erfolgte keine Erstellung eines D 13-Berichtes, da aus unserer Sicht kein Arbeitsunfall vorlag."

In einem Anhang zu der am 8. Januar 1999 von der Klägerin verfassten Unfallanzeige beschrieb diese den Unfallhergang so: Sie sei seit dem 5. Oktober 1998 arbeitsunfähig krank gewesen und habe sich in ihrer Wohnung aufgehalten. Am 22. Dezember 1998, gegen 23.30 Uhr, habe der in ihrer Gaststätte angestellte Koch, Herr D P, sie angerufen und mitgeteilt, dass er den Schlüssel für das Restaurant vergessen habe und dieses nicht abschließen könne. Da sie weder ihren Ehemann, der die Gaststätte aufgeschlossen habe, noch ihren Sohn habe erreichen können, habe sie sich mit der Straßenbahn zur Gaststätte begeben wollen, um diese abzuschließen. Sie habe ihren Mantel vom Balkon geholt und gegen 0.10 Uhr ihr Wohnhaus verlassen. In der Nähe ihrer Haustür sei sie auf der Straße gestürzt und habe sich hierbei die Knieverletzung zugezogen. Dort habe sie nach Mitternacht ihr Sohn A T. aufgefunden, der sie besuchen wollte. Er habe sie in ihre Wohnung gebracht. Von dort aus habe ihr gegen 1.00 Uhr eingetroffener Ehemann dann einen Krankentransport alarmiert, der sie gegen 1.20 Uhr in das Krankenhaus L eingeliefert habe.

Durch Bescheid vom 9. Februar 1999 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 23. Dezember 1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Unfall habe sich im häuslichen Wirkungskreis der Klägerin ereignet, als sie über eine Balkonschwelle gestolpert sei. Dafür habe die gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen.

Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Angaben im Aufnahmebericht des Krankenhauses L beruhten auf einem Missverständnis. Richtig sei vielmehr, dass sie auf dem Weg zur Gaststätte, einige Schritte von ihrer Haustür entfernt, gestürzt sei.

Die Beklagte, die die Angaben der Klägerin für widersprüchlich hielt, maß ihrer Aussage zum Unfallhergang im Krankenhaus einen höheren Beweiswert zu als den später hiervon abweichenden Darstellungen und wies deren Widerspruch zurück (Bescheid vom 16. September 1999).

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, der Aufnahmebericht vom 23. Dezember 1998 gebe ihre seinerzeitige Sachverhaltsschilderung nicht richtig wieder. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie sich ihr rechtes Knie in der Wohnung verdreht habe. Mit dem linken Knie sei sie dann außerhalb der Wohnung aufgeschlagen. Hierauf sei der Schienbeinkopfbruch zurückzuführen.

Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2000 die Klägerin persönlich über den Unfallhergang angehört und deren Sohn A T., der sie nach seinen Angaben nach Mitternacht in der Nähe der Eingangstür ihres Wohnhauses aufgefunden habe, als Zeugen vernommen. In einem weiteren Termin vom 24. November 2000 hat es auch den früheren Einsatzarzt in der Ersten Hilfe des Krankenhauses L, Herrn R P, seinerzeit Arzt im Praktikum, zum Inhalt des Unfallprotokolls vom 23. Dezember 1998 vernommen. Auf den Inhalt der Protokolle vom 30. Juni 2000 und vom 24. November 2000 wird Bezug genommen (Bl. 30 bis 32 und 64, 65 der Gerichtsakte). Das Sozialgericht hat dann, nachdem es diverse von der Klägerin überreichte medizinische Unterlagen zur Gerichtsakte genommen hatte, den Chirurgen Dr. B zum medizinischen Sachverständigen ernannt, um insbesondere die Auswirkungen des Ereignisses vom 23. Dezember 1998 und die hierdurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- der Klägerin feststellen zu lassen. In dem Gutachten vom 2. Juli 2001 hat der Sachverständige als Unfallfolge eine schwere posttraumatische Arthrose beschrieben, die zusätzlich zu den vor dem Unfall bestehenden arthrotischen Veränderungen hinzugetreten sei und zu ganz erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Kniegelenks geführt habe. Darüber hinaus sei auch ein leichtes Wackelknie mit Lockerung des medialen und lateralen Seitenbandes nachweisbar gewesen. Die unfallmedizinische Fachliteratur sehe für eine Restbeweglichkeit des Kniegelenkes von 0/0/90 einen MdE-Satz von 20 v.H. HHHvor. Da die Streckung geringfügig eingeschränkt sei und auch ein zusätzliches Wackelknie bestehe, welches allerdings nicht als erheblich angesehen werden müsse, sei ein MdE-Satz von 30 v.H. für die Folgen des Unfalles vom 23. Dezember 1998 anzusetzen.

Durch Urteil vom 11. Januar 2002 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Geschehen vom 23. Dezember 1998 als Versicherungsfall und "einen Z. n. operativer Versorgung einer Schienbeinkopffraktur mit nachfolgender Infektion, nachfolgender Materialentfernung und Ausheilung mit schwerer posttraumatischer Arthrose unter Absenkung des äußeren Tibiaplateaus" als Folge desselben anzuerkennen und der Klägerin diesbezüglich Heilbehandlung, sowie eine Verletztenteilrente nach einer MdE von 30 v.H. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die Klägerin ihre Verletzungen im Bereich des linken Kniegelenks durch einen Sturz vor dem Gebäude ihres Wohnhauses zugezogen habe, so dass ein vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich erfasstes Unfallgeschehen vorliege. Die Schilderung des Geschehens vom 23. Dezember 1998 durch die Klägerin und die Angaben des Zeugen A T. in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2000 seien glaubwürdig. Hiernach gehe das Gericht davon aus, dass die ihrem Vortrag widersprechenden Angaben im Aufnahmebericht des Krankenhauses L auf eine Verwirrtheit der Klägerin zurückzuführen seien, die mit den schmerzhaften Folgen des Unfalls zu erklären seien. Auch der Zeuge P habe eingeräumt, dass es unter dem Einfluss von Schmerzen zu missverständlichen Angaben über den Unfallhergang kommen könne. Die Folgen des Unfalls und das Ausmaß der MdE seien durch das Gutachten des Dr. B vom 2. Juli 2001 im Sinne des Urteilsausspruchs erklärbar. Das Gutachten überzeuge das Gericht. Hiernach müsse die Beklagte nicht nur für die Kosten der Heilbehandlung der Klägerin aufkommen. Diese habe auch Anspruch auf eine Verletztenteilrente, wenn die MdE über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H., hier: 30 v.H., gemindert sei. Das Ausmaß der MdE sei in Anbetracht der vom medizinischen Sachverständigen beschriebenen Bewegungseinschränkungen im linken Kniegelenk (95/0/5°) und der Notwendigkeit, zur Kompensierung der Seitenbandlockerung (Wackelknie) einen Schienenhülsenapparat tragen zu müssen, mit 30 v.H. angemessen bewertet.

Gegen das am 22. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 8. Mai 2002, mit der sie auf - nach ihrer Auffassung - bestehende Diskrepanzen im Sachverhalt hinweist. Betrachte man die Umstände dieses Falles genau, mit den unterschiedlichen Angaben der Klägerin bei der Unfallmeldung gegenüber der Berufsgenossenschaft einerseits und bei der Erstaufnahme im Krankenhaus L andererseits und dass sie angeblich von ihrem Sohn nachts um 0.30 Uhr auf der Straße gefunden worden sei, könne man ihres Erachtens nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie sich zum Unfallzeitpunkt bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Erschwerend komme hinzu, dass man im Allgemeinen den ersten Angaben von Versicherten einen höheren Beweiswert zugestehen müsse als den Angaben, die später im Laufe des Feststellungsverfahrens getätigt würden und die schon von eventuellem Anspruchsdenken geprägt seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat im Zuge weiterer Ermittlungen den Einsatzbogen der Berliner Feuerwehr vom 23. Dezember 1998 angefordert und zur Gerichtsakte genommen, eine Anfrage an die Beklagte über den Inhalt des ihre Verwaltungsakte beginnenden Neuaufnahmevermerks gerichtet und ärztliche Stellungnahmen des Beratungsarztes der Beklagten, Prof. Dr. N, und des Sachverständigen Dr. B vom 7. März 2003 zum Entstehen einer Tibiakopffraktur veranlasst. Auf das Ergebnis der Ermittlungen wird Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen des Vorfalles vom 23. Dezember 1998, weil der volle Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erbracht ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch - SGB VII - sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84), d.h., das Vorhandensein einer versicherten Tätigkeit muss sicher feststehen.

Unter Beachtung der dargelegten Rechtsgrundsätze bleibt es nach Auffassung des Senats ungeachtet des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung ihres Sohnes A T. durch das Sozialgericht im Termin am 30. Juni 2000 ungeklärt, ob sich der zur Tibiakopffraktur führende Sturz auf einem versicherten Weg, nämlich auf dem Weg der Klägerin zu ihrer Gaststätte vor ihrer Haustür, ereignet hat oder ob der Sturz in ihrer Wohnung passierte.

Der hier vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass es keinen unmittelbaren Zeugen gibt, der den zu der Verletzung des linken Knies führenden Vorgang gesehen hat und dass es über den hier zu beurteilenden Hergang zwei unterschiedliche Unfallschilderungen der Klägerin gibt, eine auf ihren Angaben beruhende Erklärung im Aufnahmebericht des Krankenhauses L vom 23. Dezember 1998 und die - später gegenüber dem Sozialgericht wiederholte - Erklärung im Anhang zur Unfallanzeige vom 8. Januar 1999. Beide Schilderungen stellen jeweils für sich eine nachvollziehbare Erklärung für das Entstehen der Fraktur am linken Schienbeinkopf der Klägerin dar.

Anders als das Sozialgericht hält der Senat die von dem Arzt im Praktikum R P am 23. Dezember 1998 in der Aufnahmeanzeige protokollierte Schilderung, dass sich der zu der Verletzung führende Sturz "zu Hause" in der Wohnung der Klägerin ereignet habe, als sie über eine Balkonschwelle gestolpert sei, durch deren spätere Erklärung, sie sei schmerzgeplagt, einer Ohnmacht nahe und verwirrt gewesen oder der Arzt müsse ihre Sachverhaltsdarstellung falsch verstanden und dementsprechend falsch im Aufnahmebericht wiedergegeben haben, nicht in ihrer Aussagekraft für widerlegt oder gar für unbrauchbar. Der Zeuge P hat zwar bei seiner Vernehmung am 24. November 2000 gegenüber dem Sozialgericht generell, aber nicht fallbezogen, eingeräumt, dass es unter dem Einfluss von Schmerzen zu missverständlichen Angaben der Patienten über den Unfallhergang kommen könne, dass ein Vorgang aber dann besonders dokumentiert werde, wenn sich der Verdacht eines Arbeitsunfalls aufdränge. Das war hier offensichtlich nicht der Fall, denn die konkrete Frage im Aufnahmeformular, ob ein Arbeitsunfall vorliege, blieb unbeantwortet. Der Erkrankungsfall der Klägerin wurde deshalb zunächst nicht als Arbeitsunfall von dem Krankenhaus bearbeitet und auch kein D 13-Bericht für die gesetzliche Unfallversicherung gefertigt. Das geschah erst nach einer erneuten Befragung der Klägerin, nachdem diese am 8. Januar 1999 das Vorliegen eines Wegeunfalls angesprochen hatte. Weder dem Aufnahmeprotokoll vom 23. Dezember 1998 noch dem im Berufungsverfahren zur Gerichtsakte gelangten Einsatzbogen der Berliner Feuerwehr lässt sich entnehmen, dass die Klägerin, bei den Fragen zur Person und zum mutmaßlichen Kostenträger, der von ihr jeweils mit der (privaten) Berlin-Kölnischen Krankenversicherung angegeben wurde, während ihres Transports zum Krankenhaus und bei der Fertigung des Aufnahmeprotokolls besonders verwirrt war. In dem Einsatzbogen der sachkundigen Feuerwehr wurden die Fragen nach Bewusstlosigkeit oder Schockzustand der Klägerin nicht angekreuzt. Ihr "vitaler Zustand" wurde laut Vordruck als "unauffällig" bezeichnet. Sie wurde in einem Krankentragesessel sitzend transportiert. Diesen aktenkundigen Umständen entnimmt der Senat jedenfalls keine Bestätigung dafür, dass die seinerzeit von dem Zeugen P aufgenommene Unfallschilderung der Klägerin auf einem falsch verstandenen Sachverhalt oder auf missverständlichen Angaben der Klägerin aufgrund eines schmerzbedingten Schockzustandes beruhten. Durch den objektiven - zuvor dargelegten - Sachverhalt lässt sich zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht ausschließen, dass sich der Unfall der Klägerin in deren unversichertem persönlichen Lebensbereich ("zu Hause") ereignet haben kann. Für diese Variante des Sturzvorgangs spricht auch der zur Anlegung der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 3 ebendort) führende Vermerk des Sachbearbeiters St - ohne Datum - über den von einem unbekannten Anrufer telefonisch gegebenen Hinweis, dass die Klägerin über eine Schwelle gestürzt sei.

Der Senat hält den tatsächlichen Unfallverlauf nicht für sicher geklärt, wenn - wie hier - zwei theoretische Möglichkeiten offen stehen, die jede für sich die rechtlich wesentliche Ursache des zur Tibiakopffraktur führenden Sturzes sein können. Zeigt - wie hier - die wertende Gegenüberstellung beider Möglichkeiten, dass die - gute - Möglichkeit eines sich im unversicherten persönlichen Lebensbereich der Klägerin abspielenden Sturzes nicht ausgeschlossen werden kann, dann kann es nicht als bewiesen gelten, dass die Klägerin einen unfallversicherungsrechtlich relevanten Unfall erlitten hat. Bei dieser Beweislage sah der Senat auch keine Veranlassung, den Zeugen A T. erneut anzuhören, weil er kein unmittelbarer Zeuge des Unfallgeschehens ist, also weder den zum Unfall führenden Vorgang beobachtet hat noch aus eigenem Wissen Kenntnis über den tatsächlichen Unfallort hat.

Möglichkeiten zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung sah das Gericht nicht. Beide Instanzen sind den sich hier als wesentlich aufdrängenden und aufklärbaren Tatsachen nachgegangen. Die Klägerin hat darüber hinaus auch keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel benennen können, die zur Aufklärung des wirklichen Unfallortes und des mutmaßlichen Unfallverlaufs hätten beitragen können. Unter Würdigung des Gesamtergebnisses konnte der Senat der Beweiswürdigung des Sozialgerichts und seiner Schlussfolgerung über die Begründetheit der Ansprüche der Klägerin nicht folgen. Das Urteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung, die dem Ergebnis in der Hauptsache folgt, ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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