L 16 RA 37/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 1555/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 37/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZ) bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ).

Aus der Ehe zwischen dem 1936 geborenen Kläger und der 1987 verstorbenen C M gingen drei Kinder hervor, und zwar die 1961 geborene Tochter B C, der 1962 geborene Sohn C S und die 1966 geborene Tochter G. Die Kindesmutter war nach der ersten Geburt zunächst als Hausfrau tätig und hatte im Verlauf der 1970er Jahre eine Tätigkeit als Reinigungskraft in den Abendstunden aufgenommen. Der Kläger war vom 15. Dezember 1961 bis 27. März 1962, vom 9. Januar 1963 bis 11. März 1963, vom 16. Januar 1964 bis 30. März 1964 und vom 24. Februar 1965 bis 14. März 1965 arbeitslos gemeldet. Vom 2. Januar 1970 bis 20. März 1970 erhielt er Schlechtwettergeld.

Im Dezember 1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte und die Zuordnung von KEZ bzw. BÜZ für seine Kinder zu seinem Versicherungskonto. Zugleich erklärte er, dass eine entsprechende Zuordnungserklärung bislang nicht abgegeben worden sei. Eine Nachfrage bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin ergab, dass im Versicherungskonto der verstorbenen Kindesmutter keine KEZ bzw. BÜZ enthalten sind und ein Hinweis auf eine gemeinsame Zuordnungserklärung der Eltern nicht ersichtlich sei (Auskunft der LVA Berlin vom 6. Mai 1998). Mit Bescheid vom 31. Juli 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige für die Zeit ab 1. Januar 1998, die auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 24. Juni 1999 rückwirkend neu festgestellt wurde (Zahlbetrag ab 1. August 1999 = monatlich 3.074,68 DM). Darin lehnte die Beklagte zugleich die Zuordnung von KEZ bzw. BÜZ zum Konto des Klägers ab mit der Begründung, dass die Kindesmutter nicht vor dem 1. Januar 1986 verstorben sei und eine übereinstimmende Erklärung des überlebenden Elternteils nicht bis zum 31. Dezember 1996 abgegeben worden sei. In der Anlage 10 Seite 2 des Bescheides vom 31. Juli 1998 teilte die Beklagte zugleich mit, die begehrten KEZ bzw. BÜZ würden "anerkannt". Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser auch eine Tätigkeitsaufstellung der Kindesmutter vorlegte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2000 zurück. Der Kläger habe bis zum 31. März 1997 die erforderliche alleinige Zuordnungserklärung nicht abgegeben.

Im Klageverfahren hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 24. April 1991 vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen. Er hat vorgetragen: Die Kindesmutter habe im Jahr 1976 eine Berufstätigkeit als Raumpflegerin in den Abendstunden mit einer Zeitdauer von 3 Stunden aufgenommen. Er - der Kläger - habe sich in seiner Freizeit an der Erziehung und dem schulischen Werdegang der Kinder wesentlich beteiligt, insbesondere zu den Zeiten, in denen er als Maurer arbeitslos gewesen sei. Er habe den Kindern bei den Schularbeiten geholfen und sie auch zu ihren Freizeitaktivitäten gefahren.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B L, C D und G I; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2003 Bezug genommen. Die auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von KEZ vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1962, vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963 sowie vom 1. März 1966 bis 28. Februar 1967 und von BÜZ für die Zeit vom 28. Dezember 1961 bis 27. Dezember 1971, vom 28. Dezember 1962 bis 27. Dezember 1972 sowie vom 19. Februar 1966 bis 18. Februar 1976 gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 27. Januar 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Zuordnung von KEZ bzw. BÜZ zu seinem Versicherungskonto. Weder ein wirksame gemeinsame Erklärung beider Elternteile noch eine wirksame einseitige Erklärung des Klägers, die bis zum 31. März 1997 gemäß § 249 Abs. 6 Satz 7 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung hätte abgegeben werden müssen, würden vorliegen. Die nach Ablauf der genannten Frist bei der Beklagten abgegebene Erklärung des Klägers sei unwirksam und damit unbeachtlich. Es sei auch nicht im erforderlichen Vollbeweis festzustellen, dass der Kläger seine Kinder nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen habe. Vielmehr sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Erziehungsanteil des Klägers den der ebenfalls zu Hause anwesenden Mutter zeitlich nicht überwogen habe. Mangels entgegenstehender Hinweise sei allenfalls von etwa gleichwertigen Erziehungsanteilen beider Elternteile auszugehen. Der Kläger sei auch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht so zu stellen, als könne er trotz Fristablauf eine noch wirksame einseitige Zuordnungserklärung abgeben. Denn eine entsprechende objektive Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 1991 schließen lässt, der Kläger seinerzeit zutreffend und ausreichend auf die geltende Rechtslage hingewiesen worden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Auf Grund der Angaben seiner Kinder sei davon auszugehen, dass er diese überwiegend erzogen habe. Selbst wenn von einer gleichmäßigen Verteilung der Erziehungsanteile auszugehen wäre, bliebe es bei einer Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht der Beklagten im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens 1990 bzw. des Rehabilitationsantrages von 1991. Das vom SG in Bezug genommene Schreiben der Beklagten vom 24. April 1991 befinde sich nicht in der Rentenakte. Jedenfalls müsse der Beklagten dann auch sein Antwortschreiben auf die Anfrage vom 24. April 1991 vorliegen, in dem er die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen beantwortet habe. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des SG unzutreffend und die Beweisaufnahme mangelhaft durchgeführt worden, weil nur pauschal Befragungen erfolgt seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 31. Juli 1998 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juni 1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2000 zu verurteilen, seine Altersrente für die Zeit ab 1. Januar 1998 neu zu berechnen und dabei folgende rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen: für die Tochter C Kindererziehungszeiten vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1962 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 28. Dezember 1961 bis 27. Dezember 1971, für den Sohn C S Kindererziehungszeiten vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 28. Dezember 1962 bis 27. Dezember 1972 und für die Tochter G Kindererziehungszeiten vom 1. März 1966 bis 28. Februar 1967 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 19. Februar 1966 bis 18. Februar 1976.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Altersrente für die Zeit ab 1. Januar 1998 unter Berücksichtigung der im Berufungsantrag im Einzelnen bezeichneten KEZ bzw. BÜZ.

Rechtsgrundlage für die begehrte Zuordnung von KEZ bzw. BÜZ sind die §§ 56, 57, 249 SGB VI in ihrer nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung. Die vorliegend streitigen Zeiträume liegen zwar allesamt vor dem erstmaligen In-Kraft-Treten der genannten Rechtsvorschriften zum 1. Januar 1992. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI werden jedoch auch sie durchgehend von dem Anwendungsbereich dieser Normen mit umfasst (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S. 50).

KEZ sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, bei Geburten - wie hier - vor dem 1. Januar 1992 in den 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 SGB VI). BÜZ sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 SGB VI). Für einen Elternteil im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) wird eine KEZ angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet (vgl. hierzu BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S. 46 f.), kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind - was vorliegend nicht der Fall war und vom Kläger auch nicht behauptet wird - allein oder - was der Kläger hier vorträgt - überwiegend erzogen hat oder wenn - im Spezialfall der gemeinsamen Erziehung durch beide Elternteile - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche Erklärung über die Zuordnung an den Vater abgegeben haben. Ist eine derartige Erklärung überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder - wie hier - nicht rechtswirksam abgegeben, hat nach dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI das Tatsachengericht zu ermitteln, wer das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat. Ist eine überwiegende Erziehung durch den Vater in dem erforderlichen Beweisgrad nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI).

Eine gemeinsame Erklärung der Eltern über die Zuordnung der KEZ ist von dem Kläger und der verstorbenen Kindesmutter nicht abgegeben worden. Auch eine weiterhin zu beachtende und rechtswirksame Zuordnungserklärung des Klägers ist nicht ersichtlich, wobei diese von der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt, unter denen sie jeweils hätte abgegeben werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 4 RA 28/00 R - nicht veröffentlicht). Nach dem insoweit noch heranzuziehenden § 249 Abs. 6 und Abs. 7 SGB VI in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung konnten die Eltern bis zum 31. Dezember 1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat, sofern die Eltern vor dem 1. Januar 1986 (KEZ) bzw. vor dem 1. Januar 1992 (BÜZ) ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr bzw. für einen Zeitraum, für den eine KEZ nicht anzurechnen ist, gemeinsam erzogen hatten. Die KEZ bzw. BÜZ waren dann dem Vater zuzuordnen. Ist ein Elternteil - wie vorliegend die Kindesmutter - in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, konnte der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1997 allein abgeben (§ 249 Abs. 6 Satz 7 SGB VI in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung). Der Kläger hat seine Zuordnungserklärung erst nach dem 31. März 1997 im Dezember 1997 und damit verspätet und somit nicht rechtsverbindlich abgegeben.

Eine frühere, d.h. bis zum 31. März 1997 abgegebene Zuordnungserklärung des Klägers ist nicht feststellbar. Zwar behauptet dieser, auf das von ihm selbst mit der Klageschrift eingereichte Schreiben der Beklagten vom 24. April 1991 eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben. Die Beklagte hatte darin im Rahmen eines seinerzeit gestellten Antrages auf Feststellung von KEZ bzw. BÜZ diesen Antrag an den Kläger zurückgereicht, weil er nicht vollständig ausgefüllt gewesen sei. Insbesondere hatte die Beklagte darum gebeten, die Fragen zu den Ziffern 5 bis 15 zu beantworten und die Erklärung zu Ziffer 15 abzugeben. In dem vom Kläger ebenfalls eingereichten Erläuterungsblatt der Beklagten zu diesem Antrag wird unter "Frage 15" ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine alleinige Zuordnungserklärung des Vaters bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile ausreiche, wenn die Mutter - wie hier - nach dem 31. Dezember 1985 gestorben sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf dieses Schreiben reagiert und die entsprechende Zuordnungserklärung abgegeben hätte, sind nicht ersichtlich. Weder ist der Kläger im Besitz eines entsprechenden Vormerkungsbescheides, der nach Abgabe einer Zuordnungserklärung hätte ergehen müssen, noch ist er in der Lage gewesen, weiteren Schriftwechsel vorzulegen, aus dem sich der weitere Verfahrensgang des seinerzeit anhängigen Vormerkungsverfahrens ergeben hätte. In den Verwaltungsakten der Beklagten ist der entsprechende Schriftwechsel aus dem Jahr 1991 nicht mehr enthalten. Es findet sich einzig der Hinweis, dass am 6. September 1991 ein nicht näher bezeichneter Schriftwechsel ohne Verfilmung vernichtet worden sei. Auch aus den weiteren Umständen des Rentenverfahrens lassen sich keine sicheren Schlüsse dahingehend ziehen, dass der Kläger seinerzeit eine Zuordnungserklärung abgegeben hatte. Vielmehr hat der Kläger in seinem Antrag auf Feststellung von KEZ bzw. BÜZ vom Dezember 1997 ausdrücklich erklärt, dass er und die Kindesmutter bislang keine Erklärung abgegeben haben, dass KEZ bzw. BÜZ dem Vater zugeordnet werden sollen.

Der Kläger kann auch nicht nachträglich so gestellt werden, als sei seine im Dezember 1997 abgegebene Zuordnungserklärung bereits vor dem 1. April 1997 bei der Beklagten eingegangen. Denn gemäß § 249 Abs. 6 Satz 5 SGB VI in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung war eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift: BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 4 RA 28/00 R - nicht veröffentlicht). Auch auf der Grundlage des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann der Kläger nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er seine Zuordnungserklärung fristgerecht abgegeben. Für das richterrechtliche Institut des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist dann nämlich kein Raum, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bereits durch entsprechende Wiedereinsetzungsregelungen mit erfasst werden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 S. 4f. m.w.N.). Darüber hinaus ist bereits eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar. Diese hat vielmehr den Kläger seinerzeit mit den Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung von KEZ ausführlich und umfassend über die Rechtslage und seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt.

Eine Zuordnung der KEZ bzw. BÜZ zum Kläger kommt demnach nur in Betracht, wenn dieser seiner Kinder in den maßgeblichen Zeiträumen tatsächlich überwiegend erzogen hatte (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Hinreichende, d.h. im Sinne einer Glaubhaftmachung (vgl. § 249 Abs. 5 SGB VI) ausreichende tatsächliche Feststellungen, dass der Kläger seine Kinder in den maßgebenden Zeiträumen überwiegend erzogen hatte, waren dem Senat jedoch nicht möglich. Eine überwiegende Erziehung durch den Vater im erforderlichen Beweisgrad ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der vom SG verfahrensfehlerfrei durchgeführten zeugenschaftlichen Vernehmung der drei in Rede stehenden Kinder, nicht feststellbar.

Zum einem folgt dies bereits daraus, dass in den maßgeblichen Zeiträumen die Kindesmutter ganz überwiegend keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern Hausfrau war. Allenfalls für die Zeit ab 1976 trägt der Kläger vor, dass die Mutter in den Abendstunden als Reinigungskraft arbeitete. Der Kläger selbst war bis auf die lediglich kurzfristigen Zeiten seiner Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten durchgehend als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt. Bei dieser familiären Konstellation ist es bereits aus zeitlichen Gründen zweifelhaft, ob der vollschichtig erwerbstätige Elternteil seine Kinder überhaupt "überwiegend" erziehen kann. Denn die Betreuung, Pflege und mithin Erziehung der Kinder kann sich bereits begrifflich nicht nur auf die Zeiträume im Verlauf eines Tages erstrecken, in denen der vollerwerbstätige Elternteil zu Hause ist und die bereits zeitlich den Erziehungsanteil des nichterwerbstätigen Elternteils nicht überwiegen können. Dass dem Kläger - wie er vorträgt - möglicherweise die qualitativ und pädagogisch höherwertigen Erziehungsanteile oblagen, kann nicht dazu führen, dass im Vergleich zu der als Hausfrau tätigen Mutter von einer überwiegenden Erziehung der Kinder auszugehen wäre. Auch aus den Einlassungen der als Zeugen vernommenen Kinder folgt keine andere Beurteilung. Aus deren Aussagen ergibt sich, dass sich der Kläger auf Grund seiner Berufstätigkeit regelmäßig erst nach 16.00 Uhr mit der Erziehung der Kinder befassen konnte. In der übrigen Zeit habe sich - so die Zeugin L - die Mutter hingegen "um alles" gekümmert. Sie habe den Kindern auch - so der Zeuge D - bei den Hausarbeiten geholfen und das Essen zubereitet. Lediglich an den Wochenenden waren die Erziehungsanteile des Klägers naturgemäß umfangreicher. Dies führt aber nicht dazu, in der Gesamtschau für die hier maßgebenden Zeiträume von einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger auszugehen. Vielmehr haben die Zeugen das Bild einer klassischen gemeinsamen Erziehung durch beide Elternteile geschildert.

Die Nichtfeststellbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht nach Ausschöpfung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Amtsermittlungsmöglichkeiten zu Lasten des Klägers. Dieser kann auch aus der in Anlage 10 Seite 2 des angefochtenen Bescheides vom 31. Juli 1998 (datiert auf den 24. Juli 1998) erfolgten "Anerkennung" der begehrten KEZ bzw. BÜZ keine Rechte herleiten. Denn dieser Anerkennung steht zugleich die Ablehnung des Antrages auf Zuordnung dieser Zeiten zum Versicherungskonto des Klägers in Anlage 10 Seite 3 des Bescheides entgegen. Ungeachtet dessen, dass die Verwaltungsentscheidung der Beklagten hierzu in Anbetracht der sich widersprechenden Mitteilungen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X), wird die isolierte Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von rentenrechtlichen Zeiten im Übrigen von den Verfügungssätzen eines Rentenbescheides nicht erfasst. Diese regeln den Rentenhöchstwert, die Rentenart, den Rentenbeginn und die Dauer der Rente. Da vorliegend die Rentenhöchstwertfestsetzung der Beklagten ohne Berücksichtigung der begehrten KEZ bzw. BÜZ erfolgte, war der Kläger nur insoweit entsprechend beschwert und mit seinem Begehren somit auch klagebefugt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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