L 17 RJ 81/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 104/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 81/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht der Handwerker seit April 1998.

Der 1950 in K/Polen geborene Kläger lebt seit Juni 1981 in der Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt hier zunächst eine aufenthaltsrechtliche Duldung. Am 5. Juli 1989 wurde er durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger ist nicht als Vertriebener oder Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt.

Am 20. Februar 1998 wurde der Kläger als Metallbauer in die Handwerksrolle eingetragen; seit 20. März 1998 ist er als selbständiger Handwerker tätig.

Mit einem Bescheid vom 2. November 1998 stellte die Beklagte beim Kläger Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker seit 20. März 1998 fest und erteilte ihm eine entsprechende Beitragsrechnung.

Im April 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht. Mit Bescheid vom 5. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger nicht mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet habe.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, es müssten über die von der Beklagten angerechneten 147 Kalendermonate hinaus weitere 205 Monate Versicherungszeit in Polen, darunter 121 Monate Beschäftigungszeiten, berücksichtigt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück, da polnische Versicherungszeiten zur Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nicht einbezogen werden könnten, denn der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG).

Gegen den am 15. Dezember 1999 als Einschreiben abgesandten, dem Kläger am 20. Dezember 1999 ausgehändigten Widerspruchsbescheid, hat dieser am 19. Januar 2000 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und sein Begehren auf Berücksichtigung von polnischen Versicherungszeiten weiter verfolgt.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen.

Gegen das am 6. November 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Dezember 2002 Berufung eingelegt und sein Begehren unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht der Handwerker seit April 1998 zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin S 24 RJ 104/00 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts hat zutreffend den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 1999 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999), der allein Gegenstand des Verfahrens ist, bestätigt. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht der Handwerker (die sie zuvor durch nicht angefochtenen Bescheid vom 2. November 1998 auf Grund von § 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI- festgestellt hatte) zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die vom Kläger seit April 1998 begehrte Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht - wie in dieser Vorschrift vorausgesetzt wird - für mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge gezahlt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung hat die Beklagte - vom Kläger unbeanstandet - lediglich 147 Beitragsmonate verbucht.

Entgegen der Auffassung des Klägers können etwaige polnische Pflichtbeitragszeiten im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung solcher Zeiten nach dem FRG scheidet aus, da der Kläger nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG gehört. Er ist nicht nach § 1 Buchst. a FRG berechtigt, da er weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler im Sinne des BVFG anerkannt ist. § 1 Buchst. b FRG erfüllt er nicht, weil er nicht "infolge der Kriegsauswirkungen den früher zuständigen Versicherungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen" kann. Der Kläger ist auch nicht heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), da er jedenfalls am 30. Juni 1950 nicht der Obhut einer internationalen Organisation unterstand, die - wie in diesem Gesetz vorausgesetzt wird - von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlingen beauftragt war (§ 1 Buchst. a des genannten Gesetzes).

Auch können polnische Zeiten des Klägers nicht nach Abkommensrecht berücksichtigt werden. Da er bis zum 31. Dezember 1990 zugezogen ist, sind nach Artikel 27 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (BGBl. 1991 II S. 743) weiterhin die Bestimmungen des Abkommens vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 396) maßgebend. Dieses sah in Artikel 4 Abs. 2 für den Bereich der Rentenversicherung eine Berücksichtigung der im anderen Staat zurückgelegten Beschäftigungszeiten nur "bei der Feststellung der Rente" vor. Darum geht es hier nicht, denn der Kläger begehrt die Anrechnung nicht für die Feststellung eines Rentenanspruches, sondern zur Feststellung der Mindestversicherungszeit für die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Auch die bevorstehende EU-Mitgliedschaft Polens (voraussichtlich zum 1. Mai 2004) wirkt sich nicht zu Gunsten des Klägers aus. Diese könnte eine Berücksichtigung der polnischen Beitragszeiten lediglich vom Zeitpunkt der EU-Zugehörigkeit bewirken; ihr käme keine Rückwirkung auf den vom Kläger begehrten Zeitpunkt des Befreiungsantrages (April 1998) zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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