L 8 AL 51/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 3462/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 51/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der ihm im Klageverfahren erstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Für das Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung von Kirchensteuer als bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallender Lohnabzug nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und verlangt erstmals im Berufungsverfahren die Berücksichtigung nur eines individuellen Krankenversicherungsbeitrages.

Der 1957 geborene Kläger meldete sich am 1. Dezember 1997 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Unter Berücksichtigung einer Krankengeldzahlung (der AOK Berlin; Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1997 gekündigt) bis zum 4. Dezember 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 5. Dezember 1997 Arbeitslosengeld auf der Grundlage der von Juni bis November 1997 erzielten Arbeitsentgelte nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 600,00 DM in Leistungsgruppe A/0 in Höhe von 241,80 DM wöchentlich (Bescheid vom 13. Januar 1998), das sich ab 1. Januar 1998 auf 243,11 DM erhöhte (Bescheid vom 28. Januar 1998). Die Leistungsgewährung endete mit dem 28. Februar 1998 wegen Aufnahme einer Beschäftigung. Nach einer Beschäftigung vom 1. März bis 31. Juli 1998 mit anschließender Krankengeldzahlung vom 1. August bis 13. November 1998 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 14. November 1998 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, welches ihm ab 14. November 1998 in der ursprünglichen Höhe wieder bewilligt und ab 1. Dezember 1998 angepasst (Bemessungsentgelt 610,00 DM wöchentlich, Leistungssatz 245,77 DM wöchentlich) wurde (Bescheide vom 23. Dezember 1998). Mit Bescheid vom 18. Januar 1999 erfolgte die Anpassung an die Leistungsverordnung 1999 mit einem Leistungssatz von nunmehr 248,85 DM bis zur Arbeitsaufnahme am 10. Mai 1999.

Wegen der Höhe der Wiederbewilligung legte ein Dr. St namens des Klägers (i.A.) Widerspruch gegen die Bescheide vom 23. Dezember 1998 ein und beantragte gleichzeitig die Überprüfung der Leistungsbewilligung ab 5. Dezember 1997 und gab als Begründung an, dass das wöchentliche Bemessungsentgelt 610,00 DM betragen müsse. Er berief sich ferner auf zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, die die Kirchensteuer und einmalige beitragspflichtige Sonderzahlungen beträfen und beantragte insoweit alle (bisherigen) Bescheide für vorläufig zu erklären.

Durch an den Kläger gerichteten Bescheid vom 29. Januar 1999 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag bezüglich der Bewilligungsbescheide vom 13. Januar und 28. Januar 1998 (betreffend den Leistungszeitraum 5. Dezember 1997 bis 28. Februar 1998) mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor. Mit zusätzlichem Schreiben an den Kläger vom 1. Februar 1999 forderte sie unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs die Vorlage einer Vollmacht und gab ergänzende Erläuterungen zu dem berücksichtigungsfähigen Entgelt für Juni 1997 (von nur 2.550,00 DM) und der Vorläufigkeit von Bescheiden. Auf die angemahnte Vorlage einer Vollmacht reagierte der Kläger nicht. Mit einem an Dr. St gerichteten Bescheid vom 31. März 1999 wies die Beklagte den Antrag auf Vorläufigkeitserklärung für die in der Vergangenheit erlassenen Bescheide mangels Vollmacht als unzulässig zurück; darüber hinaus sei er auch unbegründet. Nachdem dieser Bescheid mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurückgekommen war, übersandte die Beklagte den Bescheid mit einem Anschreiben an den Kläger und bat um Weiterleitung an Dr. St.

Gegen den Bescheid vom 31. März 1999 legte Dr. St namens des Klägers am 18. Mai 1999 Widerspruch ein, den die Beklagte nach erneuter vergeblicher Anforderung einer Vollmacht und entsprechender Ankündigung durch an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1999 als unbegründet zurückwies. Außerdem erläuterte sie mit Schreiben vom 30. Juli 1999 ergänzend die Ablehnung des Überprüfungsantrages (Bescheid vom 29. Januar 1999) bezüglich des maßgebenden Bemessungsentgeltes.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1999 hat der Kläger durch Dr. St ("i.A.") am 2. August 1999 Klage erhoben und schließlich im Verlaufe des Klageverfahrens eine mit dem 2. Juli 1999 datierte Vollmacht für das Widerspruchs- und Klageverfahren vorgelegt.

Während des Rechtsstreits hat die Beklagte nach einer erneuten Beschäftigung vom 10. Mai bis 31. August 1999 und Erwerb einer neuen Anwartschaft ab 1. September 1999 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM mit einem Leistungssatz von 374,01 DM wöchentlich in der Leistungsgruppe A/0 bewilligt, das wegen erneuter Arbeitsaufnahme bereits ab 13. September 1999 wieder eingestellt wurde (Bescheid vom 13. Dezember 1999). Mit Bescheid vom 8. Februar 2000 bewilligte die Beklagte nach Beendigung der Beschäftigung vom 13. September 1999 bis 31. Januar 2000 ab 1. Februar 2000 erneut Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM. Die Leistungsgewährung endete mit dem 15. August 2000 wegen erneuter Aufnahme einer Beschäftigung.

Mit Änderungsbescheiden vom 6. November 2000, mit denen die zwischenzeitliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen durch pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts um 10 % umgesetzt worden ist, hat die Beklagte für die Zeit vom 14. bis 30. November 1998, vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1998, vom 1. Januar bis 9. Mai 1999 und vom 1. September bis 12. September 1999 höheres Arbeitslosengeld bewilligt und diese Bescheide mit dem Zusatz versehen, dass sie gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des (Klage-)verfahrens würden. Mit einem weiteren (Änderungs-) Bescheid vom 8. November 2000 hat sie außerdem eine Korrektur für die Leistungsgewährung vom 1. Februar bis 21. Juni 2000 vorgenommen und diesem die übliche Widerspruchsbelehrung angefügt.

Der Kläger hat das darin gesehene Teilanerkenntnis bezüglich der Berücksichtigung von so genannten einmaligen beitragspflichtigen Leistungen im Termin am 11. April 2001 angenommen. Er hat sich noch dagegen gewandt, dass bei der Leistungsberechnung Kirchensteuer Berücksichtigung gefunden habe.

Das SG hat in dem Termin am 11. April 2001 mit den Beteiligten die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erörtert und sodann mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gegenstand des Rechtsstreits sei die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit dem 14. November 1998. Die ergangenen Bescheide und insbesondere der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1999 seien aus prozessökonomischen Gründen dahingehend zu verstehen, dass sie die Höhe des Arbeitslosengeldes seit 14. November 1998 regelten, ohne dass sich dies aus den Bescheiden selbst hinreichend deutlich ergebe. Beide Beteiligten hätten aber dazu ergänzend zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf diese Bescheide um die Höhe des Arbeitslosengeldes gehe. Die Bescheide vom 8. November 2000 würden deshalb auch als Bescheide nach § 96 Abs. 1 SGG behandelt.

Soweit der Kläger höheres Arbeitslosengeld seit dem 5. Dezember 1997 verlange, handele es sich um einen anderen Streitgegenstand.

Höheres Arbeitslosengeld stehe dem Kläger im Hinblick auf die Regelung des § 136 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGB III über die Berücksichtigung von Kirchensteuer als allgemeinen Abzug nicht zu. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß wie das Bundessozialgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 10. August 2000 (B 11 AL 37/00 R) ausführlich begründet habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sich weiterhin gegen die Berücksichtigung von Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes gemäß § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III wendet.

Ergänzend macht der Kläger nunmehr erstmals geltend, dass im Rahmen des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. § 136 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 SGB III im Hinblick auf das eingeführte uneingeschränkte Kassenwahlrecht nicht mehr ein einheitlicher Beitrag zur Krankenversicherung, sondern entsprechend seiner Wahl einer günstigeren Kasse ein niedrigerer Beitrag bei der Berechnung seiner Leistung zu berücksichtigen sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2001 aufzuheben und die Bescheide vom 6. November 2000 zu ändern und die Beklagte zur verurteilen, ihm für die Zeiten vom 14. November bis 30. November 1998, 1. Dezember bis 31. Dezember 1998, 1. Januar bis 9. Mai 1999 und 1. September bis 12. September 1999 höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes und unter Berücksichtigung des Beitragssatzes der von ihm gewählten BKK Zollern-Alb zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Berücksichtigung von Kirchensteuer und durchschnittlichen Krankenversicherungsbeiträgen bei der Leistungsberechnung habe sie zu beachten. Eine Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidungen könne sie insoweit nicht erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Stamm-Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Widerspruch und Klage richteten sich ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 31. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1999 und betreffen damit strenggenommen nur die beantragte Vorläufigkeitserklärung. In großzügiger Auslegung (§ 123 SGG) lässt sich dem Antrag unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung (Berücksichtigung von Kirchensteuer und Einmalzahlungen) jedoch weitergehend entnehmen, dass Streitgegenstand insoweit auch und nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG nur noch die Höhe des Arbeitslosengeldes ist, so dass die Bescheide vom 6. November 2000 betreffend die Leistungszeiträume in der Zeit vom 14. November 1998 bis 12. September 1999 entsprechend dem Vorbringen der Beteiligten (jedenfalls in entsprechender Anwendung) gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Dies gilt allerdings nicht mehr für den den Leistungszeitraum vom 1. Februar bis 21. Juni 2000 betreffenden Änderungsbescheid vom 8. November 2000, dem im Gegensatz zu den anderen Bescheiden vom 6. November 2000 nicht ein Hinweis auf § 96 SGG, sondern die übliche Widerspruchsbelehrung beigefügt worden ist.

Der Gegenstand der materiell-rechtlichen Prüfung zur Erlangung eines höheren Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers. Insofern ist, nachdem sich die Frage der Einbeziehung von Einmalzahlungen erledigt hat, nur noch die Frage der Berücksichtigung von Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes streitig gewesen und vom SG entschieden worden und mit der Berufung in der zweiten Instanz zur Prüfung gestellt worden. Die Einführung weiterer Berechnungsgrundlagen in den Rechtsstreit zur Erlangung einer höheren Leistung ist dagegen, da die Bescheide insoweit bindend geworden sind (§ 77 SGG), nicht zulässig. Nach § 123 SGG darf das Gericht nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheiden. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren wird der erhobene Anspruch als Streitgegenstand nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger mit seiner Klage - seinem prozessualen Begehren - bestimmt. Streitgegenstand ist damit der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist also identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 m.w.N.). Nach dem abschließenden Vorbringen des Klägers in dem Termin am 11. April 2001 war (nur noch) Streitgegenstand das Begehren des Klägers, über das angenommene Teilanerkenntnis hinaus höheres Arbeitslosengeld insoweit zu erhalten, als zusätzlich das Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer als üblicher Abzug berechnet werden sollte. Einen weitergehenden Anspruch hat er damit ausdrücklich nicht geltend gemacht. Demzufolge kann der Kläger die erstmalig im Berufungsverfahren angesprochene Berücksichtigung nur der individuellen und nicht der durchschnittlichen Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht zulässig in den Rechtsstreit einführen. Im Übrigen ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Begehrens auch daraus, dass jedenfalls bezüglich der auf Anwartschaftszeiten während der AOK-Mitgliedschaft beruhenden Leistungszeiträume eine Beschwer vom Kläger weder dargetan noch ersichtlich ist, denn im Hinblick auf den relativ hohen Beitragssatz der AOK Berlin ist nicht anzunehmen, dass dieser unter dem durchschnittlichen Satz des § 112 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AFG lag und zu einem günstigeren Nettoentgelt hätte führen können.

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld für Zeiträume in den Jahren 1998 und 1999. Die Beklagte hat dem Leistungsanspruch ab 14. November 1998, wie inzwischen im Übrigen auch nicht mehr von dem Kläger bestritten wird, das zutreffende Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt. Da dieser Anspruch auf Alg am 5. Dezember 1997 und damit vor dem 1. Januar 1998 entstanden war, findet, wie das Übergangsrecht ergibt, grundsätzlich noch § 112 AFG Anwendung. Etwas anderes gilt nach § 427 Abs. 5 Satz 1 SGB III nur, wenn die Festsetzung auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist. Dementsprechend war dem Anspruch auf Alg für den streitigen Leistungszeitraum vom 14. November 1998 bis 9. Mai 1999 weiterhin als Bemessungsentgelt das Arbeitsentgelt, das sich aus der Anwendung des § 112 AFG ergeben hat, zu Grunde zu legen. Erst für die Berechnung des Alg-Anspruchs vom 1. September bis 12. September 1999 finden dagegen die Vorschriften der §§ 130 bis 135 SGB III über das Bemessungsentgelt Anwendung, denn durch die Ausübung der versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 1. März bis 31. Juli 1998 und 10. Mai bis 31. August 1999 und unter Berücksichtigung des Krankengeldbezuges vom 1. September bis 13. November 1998 hat der Kläger die Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III) für einen neuen Anspruch auf Alg erfüllt.

Dem Kläger steht höheres Arbeitslosengeld im Hinblick auf den zur Prüfung gestellten Kirchensteuerabzug nicht zu. Bei der Berechnung des Alg ist der Kirchensteuerhebesatz als Berechnungsfaktor zu berücksichtigen, wie dies § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG bzw. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III bei der Bestimmung der pauschalierten Entgeltabzüge, "die bei Arbeitnehmern gewöhnlichen anfallen", vorschreiben. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen vermag der Senat für die hier streitigen Zeiträume 1998 und 1999 jedenfalls nicht zu erkennen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 (SozR 3-4100 § 111 Nr. 6) ist davon auszugehen, dass die Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig ist, aber den Gesetzgeber im Hinblick auf die weitere Entwicklung eine Beobachtungs- und Handlungspflicht treffe, um wesentlichen Veränderungen rechtzeitig Rechnung tragen zu können. Die dazu vorliegenden Erkenntnisse lassen jedenfalls für die Vergangenheit und auch für die hier streitigen Leistungszeiträume der Jahre 1998 und 1999 nicht den Schluss zu, dass die Regelung bereits für diese Zeiträume verfassungswidrig geworden wäre (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 21. März 2002 -B 7 AL 18/01 R- sowie Urteil vom 25. Juni 2002 -B 11 AL 55/01 R- jeweils m.w.N.). Ob sich auf Grund späterer Erkenntnisse möglicherweise für spätere Leistungszeiträume eine andere Beurteilung im Sinne der klägerischen Auffassung ergeben könnte, ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich, so dass sich der Senat auch nicht genötigt sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache; da der Kläger bezüglich der Einmalzahlungen und damit teilweise Erfolg hatte, sind ihm Kosten des Klageverfahrens teilweise zu erstatten. Nur insoweit bedurfte der Gerichtsbescheid des SG der Änderung.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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