L 17 RJ 8/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 2950/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 8/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 4. März 1940 in Montenegro (heute: Bundesrepublik Jugoslawien) geborene Kläger war dort nach dem jugoslawischen Versicherungsverlauf in der Zeit von Juli 1957 bis März 1970 für insgesamt fünf Jahre und elf Monate beschäftigt, bis er 1970 nach Deutschland kam, wo er seitdem überwiegend als Bau-Einschaler beschäftigt war. Er ist weiterhin jugoslawischer Staatsangehöriger.

Die Beklagte gewährt dem Kläger vom 1. April 2000 an Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bescheid vom 6. Juni 2000). Der Rentenberechnung lagen die deutschen Beitragszeiten seit März 1970 zugrunde.

Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1999 bis 31. März 2000. Bezüglich der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ging die Beklagte von einer Mitgliedschaft zur AOK Berlin aus (Beitragssatz: 14,90 v.H.). Mit Bescheid vom 6. August 2001 berechnete die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an neu, da sie aufgrund der Angaben des Klägers eine Mitgliedschaft zur Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) zugrunde legte (Beitragssatz: 13,40 v.H.); es ergab sich eine Nachzahlung von 112,65 DM. Mit Bescheid vom 14. August 2001 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. April 2000 neu unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von anfänglich 13,40 v.H. und ab 1. Juli 2000 von 12,90 v.H. zur KVdR bei der SBK. Es ergab sich eine Nachzahlung von 175,89 DM.

Mit Bescheid vom 3. September 2001 wurde die Rente vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2000 unter Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu berechnet; vom 1. Januar bis 30. September 1999 wurde eine Mitgliedschaft zur AOK und erst danach zur SBK zugrunde gelegt; es ergab sich eine Überzahlung von 67,35 DM.

Gegen die Bescheide vom 6. August, 14. August und 3. September 2001 erhob der Kläger am 11. September 2001 Widerspruch, mit dem er bemängelte, dass es zu Überzahlungen gekommen sei und dass bei der Rentenberechnung seine in Jugoslawien zurückgelegten Arbeitszeiten nicht berücksichtigt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück: Am 24. August 2001 sei bei der Beklagten die Meldung der SBK eingegangen, dass entgegen der bisherigen Meldung eine Mitgliedschaft erst am 1. Oktober 1999 begründet worden sei und bis zum 30. September 1999 eine Mitgliedschaft bei der AOK Berlin bestanden habe. Demzufolge habe bis 30. September 1999 die Rente unter Berücksichtigung des - höheren - Beitragssatzes der AOK Berlin neu festgestellt werden müssen. Dies sei mit Bescheid vom 3. September 2001 geschehen. Eine Anrechnung der in Jugoslawien zurückgelegten Zeiten sei nicht möglich, da es sich hierbei um nichtdeutsche rentenrechtliche Zeiten handele und das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 eine Übernahme jugoslawischer Zeiten nicht bestimme und der Kläger auch nicht zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes (FRG) gehöre.

Dagegen hat der Kläger am 20. Dezember 2001 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er - ohne weitere Begründung - beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2001 zu verpflichten, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und dabei die jugoslawischen Versicherungszeiten mit zu berücksichtigen sowie die vorgenommenen Abzüge für Krankenkassenbeiträge nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vorzunehmen und außerdem in einer für den Betroffenen verständlichen Form darzulegen und zu berechnen.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Gegen den am 6. Februar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. März 2003 Berufung eingelegt, ohne sie zu begründen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 6. und 14. August sowie vom 3. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in verständlicher Form die Rente unter Berücksichtigung von jugoslawischen Versicherungszeiten neu zu berechnen und geringere Abzüge zur KVdR vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin S 31 RJ 2950/01 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von Beiträgen zur KVdR in der im Tatbestand wiedergegebenen Höhe war rechtmäßig. Er beruht auf §§ 249 a, 255 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Danach sind Beiträge, die versicherungspflichtige Rentenbezieher aus der Rente zu tragen haben, vom Träger der Rentenversicherung bei der Rentenzahlung einzubehalten und an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Krankenkasse zu zahlen. Nach § 247 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Dementsprechend ist nach Klärung der Mitgliedschaftszeiten des Klägers in dem angefochtenen Bescheid vom 3. September 2001 der Beitragsabzug korrigiert und eine Überzahlung von 67,35 DM festgesetzt worden. Hierzu war die Beklagte nach § 255 Abs. 2 SGB V berechtigt. Danach sind rückständige Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten, wenn bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung unterblieben ist. Bei den nachträglich einzubehaltenden Beitragsanteilen des Rentners handelt es sich um Beitragsnachforderungen und nicht um die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Rentenbeträge, so dass die Vorschriften über die Aufhebung von Rentenbescheiden und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistung nach §§ 44, 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) nicht anzuwenden sind. Die nach §§ 255 Abs. 2 SGB V, 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) gezogene Grenze ist nicht überschritten. Es ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich, dass der Einbehalt von 67,35 DM zur Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers geführt hat.

Zutreffend hat die Beklagte auch keine Anrechnung jugoslawischer Versicherungszeiten vorgenommen, da es hierzu keine Rechtsgrundlage gibt. Nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 (zur Weitergeltung in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien vgl. Bekanntmachung vom 20. März 1997 - BGBl. II S. 961) werden Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat nur zum Erwerb des Leistungsanspruchs, nicht aber zur Berechnung der Rentenhöhe zusammengerechnet (Art. 25 Abs. 1); lediglich bei Versicherungszeiten von weniger als zwölf Monaten erfolgt eine Einbeziehung bei der Berechnung der Rente (Art. 25 Abs. 2). Der Kläger hat nach dem jugoslawischen Versicherungsverlauf weit mehr als zwölf Monate erfüllt, so dass jugoslawische Versicherungszeiten beim dortigen Versicherungsträger geltend zu machen sind. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten kann auch nicht nach dem FRG erfolgen, da der Kläger nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG gehört.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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