L 17 RA 47/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 112/00-8
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 47/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1942 geborene Klägerin ist Staatsangehörige. Sie war bis 1978 in Ö und von 1986 bis Februar 1995 mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik berufstätig. Von August 1985 bis Juli 1986 besuchte sie eine Hotelberufsfachschule. 1987 schloss sie laut der von ihr im Verfahren vorgelegten Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer für M und O über eine Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes eine Ausbildung zur K und 1988 zur Hotelfachfrau ab. Als K / K arbeitete sie zuletzt im Februar 1993. Bis Februar 1995 war sie als V in einer K tätig.

Im November 1997 beantragte sie die Gewährung einer Rente und gab dazu u.a. an, sie halte sich wegen Brustwirbelsäulen-, Hüft- und Kniebeschwerden für in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt bzw. invalide. Seit November 1997 bezieht die Klägerin vom ö Sozialversicherungsträger eine Invalidenpension.

Am 7. Januar 1998 erfolgte in der fachärztlichen Begutachtungsstation Salzburg eine internistische Untersuchung der Klägerin durch Dr. V – als Hauptbegutachter – und eine orthopädische Untersuchung durch Dr. K. Die Ärzte gelangten zu der Einschätzung, die Klägerin könne aufgrund einer leichten Verminderung der Wirbelsäulenbelastbarkeit aufgrund einer Fehlhaltung und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten. Eine ausschließlich stehende Tätigkeit verbunden mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 15 kg sei nicht mehr zumutbar. Die Wegefähigkeit sei erhalten, sie brauche keine längeren als die üblichen Arbeitspausen. Dieses Ergebnis wurde vom Obergutachter Dr. B in einer zusammenfassenden Beurteilung vom 15. Januar 1998 bestätigt.

Mit Bescheid vom 26. Juni 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin könne noch eine ihr zumutbare Beschäftigung als Hotelfachfrau ausüben. Zudem seien bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dagegen erhob die Klägerin unter Überreichung medizinischer Unterlagen Widerspruch und machte zu dessen Begründung geltend, sie könne krankheitsbedingt im erlernten Beruf nur noch maximal 2 Stunden täglich arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie zuletzt als Verkäuferin tätig gewesen, aber auch diese Tätigkeit habe sie überfordert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1999 (im Ausland zugestellt) wies die Widerspruchstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Aufgrund ihrer Ausbildung zur Köchin, die nach Lage der Akten 2 Jahre gedauert habe, gehöre die Klägerin zwar zur Gruppe der sogenannten Angelernten, sie könne aber sozial zumutbar beispielsweise auf ihr gesundheitlich noch mögliche Bürohilfstätigkeiten verwiesen werden und sei damit weder berufs- noch erwerbsunfähig. Zudem habe sie im 5-Jahres-Zeitraum vor Beantragung der Rente (26. November 1992 bis 25. November 1997) nur 28 statt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen. Sogenannte Verlängerungstatbestände lägen nicht vor. Da die Zeit seit 1984 zudem nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei, habe der Rentenanspruch auch wegen nicht erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt werden müssen.

Mit der dagegen am 11. Januar 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. W geltend gemacht, sie sei bereits nach Beendigung der letzten Beschäftigung im März 1995 nicht mehr zu einer regelmäßigen Arbeit imstande gewesen. Den Beruf einer Khabe sie in einer dreijährigen Lehrzeit erlernt und langjährig ausgeübt.

Das Sozialgericht hat vom Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S sowie vom Chirurgen Dr. W Befundberichte vom 2. bzw. 8. Mai 2000 eingeholt und den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. M zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 15. Juni 2001 stellte er die Diagnosen chronisch rezidivierendes, degenerativ bedingtes Cervikalsyndrom mit höhergradiger Bewegungseinschränkung und berichteten radikulären oder pseudoradikulären Ausstrahlungen in beiden Armen ohne dzt. nachweisbare akute oder chronische Wurzelirritationszeichen, chronisch rezidivierende Dorsalgie bei Rundrücken und zum Teil erhebliche spondylotischen Veränderungen im unteren Drittel,
rezidivierende vorwiegend funktionelle Lumbalgie bei weitgehend radiologisch unauffälligem Befund und ohne akute oder chronische Wurzelirritationszeichen, beginnende Gonarthrose beidseits ohne akute oder chronische Entzündungszeichen (Kniegelenksabnützung), krankhaftes Übergewicht mit Überlastung des Bewegungsapparates.

Er gelangte zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten im Freien und in geschlossenen Räumen über die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden verrichten. Die Klägerin solle die Möglichkeit haben, kurzzeitig und kurzfristig beim Auftreten von Beschwerden die Arbeitshaltung zur Durchführung von Ausgleichsbewegungen zu ändern. Arbeiten, die eine dauerhafte Zwangshaltung der Wirbelsäule bedingten, sowie Arbeiten in dauernder oder vorwiegender vornübergeneigter oder überstreckter Haltung der Hals- und Lendenwirbelsäule seien nicht zumutbar. Das Gleiche gelte für Arbeiten, die eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule voraussetzten. Die Klägerin könne noch Lasten von bis zu 15 kg heben und tragen. Arbeiten an absturzgefährdeten Stellen oder mit erhöhten Anforderungen an die Standsicherheit seien ebensowenig zumutbar wie Arbeiten im Knien oder in vorwiegend hockender Stellung. Die üblichen Arbeitspausen seien ausreichend und es bestehe Wegefähigkeit. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich.

Mit Urteil vom 22. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es ist dem Gutachten von Dr. M gefolgt und hat ausgeführt, mit dem der Klägerin verbliebenen Leistungsvermögen könne sie jedenfalls noch den von ihr erlernten Beruf einer Hotelfachfrau, der in größeren Hotels eine reine Bürotätigkeit sei, ausüben. Da auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könne selbst dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung oder später berufs- oder erwerbsunfähig geworden sei, eine Rente nicht gewährt werden.

Gegen das ihr am 29. Juli 2002 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der 14. August 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht sie geltend, der Gutachter habe ihren Gesundheitszustand nicht zutreffend beurteilt. Nach Auffassung ihrer behandelnden Ärzte läge Erwerbsunfähigkeit vor. Dazu überreicht die Klägerin einen Befundbericht der Orthopädin Dr. S-S vom 18. Oktober 2002 sowie die Arztbriefe über 2002 erfolgte Untersuchungen und Behandlungen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1999 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, seit November 1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 27 RA 112/00 - 8 – und die die Klägerin betreffenden Akten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (nach § 43 SGB VI n.F. oder § 240 SGB VI n.F.) hat.

Das vor dem 1. Januar 2001 geltende Recht kann hier – auch – angewandt werden, weil der Rentenantrag bereits im November 1997 gestellt wurde und die Klägerin auch Leistungen seither begehrt (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben.

Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, sie erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 SGB VI a.F.).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf, d.h. die Tätigkeit, die der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Zuletzt war die Klägerin zwar als Verkäuferin tätig, dies erfolgte nach ihren Angaben aber nur deshalb, weil sie aus gesundheitlichen Gründen als Köchin nicht mehr arbeiten konnte. Wird eine Tätigkeit gesundheitlichbedingt aufgegeben, dann liegt grundsätzlich keine Lösung von diesem Beruf vor, so dass zugunsten der Klägerin als ihr bisheriger Beruf der einer Köchin angesehen werden kann.

Ob die Klägerin mit ihrem aus gesundheitlichen Gründen verminderten Leistungsvermögen noch als Köchin vollwertig und vollschichtig arbeiten kann, kann allerdings dahingestellt bleiben, denn ihre Leistungsfähigkeit reicht nach den ärztlichen Feststellungen jedenfalls noch für eine ihr in jeder Hinsicht zumutbare Tätigkeit als Hotelfachfrau aus. Sowohl der Beruf einer Köchin wie auch der der Hotelfachfrau werden üblicherweise in einer dreijährigen Ausbildung erlernt (vgl. BERUF AKTUELL, Ausgabe 2000/2001, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit, S. 72, 237). Die genannten Berufe können unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausbildung regelmäßig das wichtigste Kriterium für die Beurteilung der Wertigkeit eines Berufes ist, mithin als gleichwertig angesehen werden. Auch wenn die Klägerin trotz Aufforderung der Beklagten kein Zeugnis oder eine sonstige Urkunde über einen Berufsabschluss, sondern lediglich Bescheinigungen einer Industrie- und Handelskammer "über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes" vorgelegt hat, so dass keine eindeutigen Nachweise über einen vollwertigen Berufsabschluss vorliegen, lässt sich aus

diesen Bescheinigungen und den mitgeteilten – jeweils einjährigen – Ausbildungszeiten entnehmen, dass die Ausbildungen zur Köchin und zur Hotelfachfrau auf vergleichbarem Niveau erfolgten. Es bestehen deshalb keine Zweifel an der sozialen Zumutbarkeit einer Beschäftigung als Hotelfachfrau. Da die Ausbildung in beiden Berufen fast zeitgleich erfolgte und auch noch nicht so lange Zeit zurückliegt, dass Zweifel daran angebracht sein könnten, dass die Klägerin noch die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des erlernten Berufs besitzt (bzw. sich in einer Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten wieder aneignen könnte), ist ihr eine Tätigkeit als H auch fachlich zumutbar.

Die genannte Tätigkeit ist der Klägerin schließlich auch aus gesundheitlichen Gründen zumutbar. Hinsichtlich der Beurteilung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen folgt der Senat ebenso wie bereits das Sozialgericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M in seinem Gutachten vom 15. Juni 2001. Danach kann die Klägerin noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten im Freien und in geschlossenen Räumen über die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden verrichten. Arbeiten in Zwangshaltungen oder solche, die besondere Anforderungen an die Belastbarkeit der Wirbelsäule stellen, sind ebenso unzumutbar wie Arbeiten auf absturzgefährdeten Stellen oder mit besonderen Anforderungen an die Standsicherheit. Aufgrund ihrer Wirbelsäulenbeschwerden soll die Klägerin die Möglichkeit haben, kurzzeitig und kurzfristig bei Auftreten von Beschwerden die Arbeitshaltung zur Durchführung von Ausgleichsbewegungen zu ändern.

Die gegen diese gutachterlichen Einschätzungen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass – wie von der Klägerin geltend gemacht – ihre behandelnden Ärzte sie für erwerbsunfähig halten. Die von Frau Dr. S-S im Bericht vom 18. Oktober 2002 genannten Einschränkungen (kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Steh- und Gehzeiten über zwei Stunden, keine Arbeiten in gebückter Körperhaltung, mit vermehrtem Treppensteigen, auf Leitern und Gerüsten und auf abschüssigem Gelände) unterscheiden sich nur unerheblich von den Beurteilungen des Gerichtssachverständigen. Die Angaben von Dr. W in der Bescheinigung vom 8. Februar 2000 beziehen sich ausdrücklich auf die bisherige Tätigkeit der Klägerin und belegen deshalb gerade nicht eine Erwerbsunfähigkeit. Auch Dr. R bescheinigte der Klägerin in seiner ärztlichen Bestätigung vom 10. November 1998 lediglich, dass sie keine schweren Arbeiten mehr ausführen solle. Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass die Ergometrie-Untersuchung im laut dem Arztbrief vom 30. November 2001 eine gute körperliche Leistungsfähigkeit (100 % der Norm) ergeben hat. Schließlich belegen auch die von den behandelnden Ärzten eingeholten Befundberichte und die im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten keine weitergehenden Erkrankungen und Leistungseinschränkungen.

Mit dem bereits näher dargelegten Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht gehindert, eine Tätigkeit als H auszuüben. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine leichte und mittelschwere Arbeit, die im Wechsel vom Sitzen, Gehen und Stehen in temperierten Räumen und – selten, beispielsweise bei gutem Wetter – auch im Freien ausgeübt wird (vgl. zu den typischen Belastungen für H/H gabi Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen Ordnungsnummer 911 a). Da die Tätigkeit im Wechsel der Haltungsarten und nicht in Zwangshaltungen ausgeübt wird, ermöglicht sie auch beim Auftreten von Beschwerden, die Arbeitshaltung kurzzeitig und kurzfristig zur Durchführung von Ausgleichsbewegungen zu ändern, ohne dass damit betrieblich relevante Arbeitsunterbrechungen verbunden wären. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin an Wirbelsäulenbeschwerden leidet, die so erheblich sind, dass sie der Ausübung dieser Tätigkeit entgegenstehen könnten. Denn nach Angaben des Gutachters sind ihr lediglich Arbeiten, die eine dauernde Zwangshaltung der Wirbelsäule bedingen, nicht mehr zumutbar. Auch die Tatsache, dass der Klägerin noch das Heben und Tragen von nicht unerheblichen Lasten von bis zu 15 kg möglich ist, belegt das Fehlen von außergewöhnlich großen Leistungseinschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet.

Ist Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Untersuchung durch Dr. M nicht eingetreten, dann steht einem Rentenanspruch zudem, worauf bereits zutreffend das Sozialgericht und die Beklagte hingewiesen haben, entgegen, dass die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart nicht erfüllt sind. Es konnte deshalb offenbleiben, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach der Begutachtung verschlechtert hat.

Die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stehen auch einem Rentenanspruch nach § 43 oder § 240 SGB VI n.F. für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
Aus
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