L 5 RA 34/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 3203/99-1
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RA 34/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin streitet im Berufungsverfahren noch um die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die 1949 geborene Klägerin erlernte von April 1965 bis Oktober 1968 den Beruf einer Einzelhandelskauffrau. Seitdem war sie durchgehend bis 1998 in diesem Beruf beschäftigt. Zuletzt - seit Mai 1993 - arbeitete sie ca. 22 Stunden wöchentlich im Lebensmitteleinzelhandel der Firma C-Markt GmbH im E-Center. Ihre Tätigkeit als Verkäuferin bestand im Aus- und Einpacken von Waren, im Heben und Tragen von Kisten und in der Aufgabe von Bestellungen.

Am 6. April 1998 wurde bei der Klägerin computertomographisch ein Bandscheibenvorfall bei L5/S1 links festgestellt. Seitdem war die Klägerin arbeitsunfähig; vom 20. Mai 1998 an bezog sie Krankengeld.

Am 7. Juli 1998 beantragte die Klägerin eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nach Feststellung und Bejahung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ließ die Beklagte die Klägerin von dem Orthopäden Dr. R medizinisch begutachten. In seinem Gutachten vom 12. August 1998 diagnostizierte dieser einen mediolateralen Prolaps L5/S1 links mit radikulärer Schmerzausstrahlung bei degenerativen Veränderungen (Osteochondrose, Spondylarthrose) und langbogiger muskulärer Fehlhaltung. Im Vordergrund stünden die Beschwerden und Funktionseinschränkungen wegen des Bandscheibenvorfalls links und der hieraus entstehenden Schmerzen. Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule, mit starker Rumpfbeugung oder häufigem Vorbeugen, mit häufigem Drehen der Wirbelsäule, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten mit Kälte, Nässe oder Zugluft-Exposition sowie Stehen und Gehen (über 30 Minuten) seien nicht zumutbar. Damit könnten noch leichte Tätigkeiten auf einem rückengerechten Arbeitsplatz und mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung zum Stehen oder Gehen verrichtet werden. Leichte Frauentätigkeiten seien zumutbar. Im zuletzt ausgeübten Beruf als Einzelhandelskauffrau mit Auffüllen von Regalen und Kassentätigkeit bestehe eine deutliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Dieser Beruf sei auf Dauer nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen und mit rückengerechtem Arbeitsplatz bestehe mittelfristig eine vollschichtige Einsetzbarkeit.

Gleichzeitig zog die Beklagte ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK Berlin (Internistin Dr. M) vom 11. August 1998 bei. Danach bestehe wegen des Bandscheibenvorfalls L5/S1 und einer Protrusion L4/5 weiterhin Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit einer Einzelhandelskauffrau mit teilweise schwerer körperlicher Arbeit.

Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 28. August 1998 ab. Mit den ärztlich festgestellten Leiden sei sie noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Mitarbeiterin in einer Registratur oder Poststelle mit einfacher Arbeit in der Rechnungsprüfung vollschichtig tätig zu sein und leichte Tätigkeiten im Sitzen und mit rückengerechtem Arbeitsplatz und der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung zum Stehen und Gehen auszuüben. Damit sei sie weder berufs- noch erwerbsunfähig.

In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, bei ihr bestünden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule bei einem Zustand nach Bandscheibenprolaps mit radikulärer Schmerzausstrahlung und neurologischen Ausfallerscheinungen, eine Hüftgelenksdysplasie beiderseits sowie eine Hypertonie. Die Beklagte habe nur einen Teil dieser Erkrankungen berücksichtigt und diese in ihrer Intensität deutlich unterbewertet. Sie leide an schweren Funktions- und Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule, einhergehend mit chronischen Schmerzzuständen sowie neurologischen Ausfallerscheinungen. Sie sei außerstande, selbst leichte Frauenarbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig auszuüben. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten überforderten sie schon gesundheitlich, weil eine Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel nicht bestehe. Außerdem seien sie ihr nicht zumutbar.

Hierauf veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung der Klägerin durch den Nervenarzt Dr. K, der in seinem Gutachten vom 14. Januar 1999 den Bandscheibenvorfall L5/S1 bestätigte und neurologische Ausfälle nicht feststellen konnte. Seit der Arbeitsunfähigkeit und der Vermeidung von Belastungen sowie intensiver Therapie hätten sich die Rückenschmerzen der Klägerin sehr gemindert. Zur Zeit bestehe ein leichter Dauerschmerz. Bei entsprechender Schonhaltung bestünden keine Bewegungseinschränkungen. Eine leichte körperliche Tätigkeit erscheine insoweit möglich.

Mit Bescheid vom 15. Juli 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Die zusätzlich durchgeführte ärztliche Begutachtung habe keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, verbunden mit Gehen und Stehen, vollschichtig verrichten. Mit ihrer Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel sei die Klägerin damit im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen vollschichtig einsatzfähig.

Hiergegen hat die Klägerin am 2. August 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend – zu der Frage der Verweisungsmöglichkeiten für eine gelernte Verkäuferin – auf ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Dezember 1999 (S 11 RA 474/97 [8]) Bezug nimmt, das sie zu den Gerichtsakten gereicht hat.

Das Sozialgericht hat ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK Berlin (Dr. H) vom 16. Juli 1999 beigezogen. Die Klägerin wurde darin als weiter arbeitsunfähig angesehen. Die Beschwerdesymptomatik habe sich zwar wesentlich gebessert, eine Verschlechterung sei aber bei erneutem Heben und Tragen von Lasten sowie Bücken jederzeit gegeben. Außerdem hat das Sozialgericht Befundberichte der die Klägerin behandelnden Orthopäden M vom 15. Dezember 1999 sowie K vom 21. Dezember 1999 eingeholt. Schließlich hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. Dr. K Z mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens über die Klägerin beauftragt. In seinem am 7. April 2000 erstellten Gutachten stellt dieser folgende Diagnosen:

1. Wirbelsäulensyndrom mit Wirbelsäulenfehlstatik und Wirbelsäulenverschleiß bei Zustand nach Bandscheibenvorfall im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Nervenwurzelreizsyndromen im Bereich der unteren Extremitäten, konsolidiert, links. Reversible funktionelle Störungen an der Wirbelsäule mit Blockierungen, Ligamentosen und Gelenkreizerscheinungen;
2. polyarthralge Beschwerden und Gelenkreizerscheinungen der großen und kleinen Körpergelenke mit Gelenk-Knorpel-Verschleiß sowie Weichteilaffektionen, aktuell mit Beteiligung beider Schultergelenke;
3. Venenleiden der unteren Extremitäten;
4. Adipositas.

Insgesamt sei es zu einer allmählichen Konsolidierung des Bandscheibenvorfallleidens gekommen. Mit ihren Krankheiten am Haltungs- und Bewegungsapparat könne die Klägerin alle angepassten, leichten Tätigkeiten vollschichtig verrichten, die das verminderte Leistungsvermögen berücksichtigten. Grundsätzlich könne die Klägerin vollschichtig täglich alle leichten Arbeiten verrichten. Dabei seien folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: Ausschluss von Feuchtigkeit, Zugluft, Hitze, Kälte, Staub und sonstigen Stressoren; notwendig sei ein "Wechsel der Haltungsarten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen oder überwiegend im Sitzen. Ein Haltungswechsel (müsse) möglich sein, um eine Überbeanspruchung zu vermeiden". Wegen der häufig einschießenden Schmerzen von Seiten der Lendenwirbelsäulenproblematik seien einseitige körperliche Belastungen, Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit festgelegtem Arbeitsrhythmus und an laufenden Maschinen zu vermeiden. Es könnten Lasten bis zu 5 kg gehoben, getragen und bewegt werden. Wechselschichten seien möglich, Nachtschichten wegen der nächtlichen Schmerzprobleme nur eingeschränkt. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Prinzipiell sei dieses Leistungsmuster als Endzustand aufzufassen, da es sich um Verschleißerkrankungen handele, welche irreversibel seien. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26. Juni 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könne die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf als gelernte Verkäuferin arbeiten. Berufsunfähigkeit sei jedoch nicht gegeben, weil sie zumutbar auf leichte Bürotätigkeiten verwiesen werden könne. So könne sie etwa im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen arbeiten. Ob auch eine Tätigkeit als Kassiererin an Sammel- bzw. Etagenkassen in Kaufhäusern oder großen Bekleidungsgeschäften in Betracht komme, könne deshalb dahinstehen. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. Dr. Z könne die Klägerin nämlich immerhin noch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit den weiteren genannten Einschränkungen verrichten, womit sie auch in einer Bürotätigkeit, die heutzutage sehr wohl einen Haltungswechsel erlaube, vollschichtig arbeiten könne.

Gegen das ihr am 7. September 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. September 2001 Berufung eingelegt, mit der sie nur noch die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend macht. Die vom Gutachter Dr. Dr. Z aufgeführten qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gingen weit über das hinaus, was vom Begriff der "leichten Tätigkeiten" mitumfasst sei. Außerdem genieße sie unstreitig qualifizierten Berufsschutz als gelernte Verkäuferin, so dass ihr zumindest eine objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit konkret benannt werden müsse. Das vom Sozialgericht angeführte Tätigkeitsfeld im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen genüge dieser Bezeichnungspflicht nicht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr, ausgehend von einem Leistungsfall am 6. April 1998, Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stimmt der Klägerin darin zu, dass in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts eine konkrete Verweisungstätigkeit hätte benannt werden müssen. Gleichzeitig hält sie daran fest, dass die Klägerin auf eine berufliche Tätigkeit als Kassiererin an Sammelkassen bzw. Etagenkassen in Kaufhäusern oder großen Bekleidungsgeschäften verweisbar sei.

Das Landessozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. H (Unfallarzt, Behandlung nach einem Hundebiss) vom 4. Februar 2002 sowie Dres. K und M (behandelnde Orthopäden, letzte Konsultation: 8. Juni 2000) vom 14. Februar 2002 eingeholt, wegen deren Inhalt auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat folgende berufskundliche Unterlagen eingereicht, wegen deren Inhalt jeweils auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird:

1. Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen-Anhalt-Thüringen an das Thüringer Landessozialgericht vom 21. Januar 1998;

2. Auskunft der C & A Mode Hauptverwaltung an das Thüringer Landessozialgericht vom 9. Juli 1998;

3. Auskunft der Firma Peek & Cloppenburg an das Thüringer Landessozialgericht vom 5. August 1998;

4. Auskunft der Firma Peek & Cloppenburg an die Beklagte vom 17. November 1997;

5. Auskunft der Firma Peek & Cloppenburg an das Sozialgericht Cottbus vom 10. September 1999.

Der Senat hat daneben eine Auskunft der Firma Peek & Cloppenburg an das Sozialgericht Gelsenkirchen vom 3. August 2001 in das Verfahren eingeführt, in der auf Anfrage bestätigt wird, dass die Angaben in der Auskunft an das Thüringer Landessozialgericht vom 5. August 1998 noch zuträfen.

In Würdigung der genannten berufskundlichen Unterlagen hält die Beklagte an der Benennung des Verweisungsberufs "Kassiererin in einem großen Bekleidungsgeschäft" fest. Hierbei handele es sich um körperlich leichte Arbeit, die überwiegend sitzend ausgeübt werde, wobei gelegentliches Stehen und Gehen möglich sei. Der jeweiligen Kassiererin sei der Bewegungsablauf praktisch selber freigestellt. Außerdem hat die Beklagte eine berufskundliche Stellungnahme ihres Berufskundlichen Dienstes vom 6. März 2003 zu den Akten gereicht, in der es u.a. heißt, bei Kassiererinnen an Etagenkassen in großen Bekleidungsgeschäften handele es sich um eine Tätigkeit, die grundsätzlich im Sitzen verrichtet werde. Ein im Einzelfall vorkommender Wechsel des Einsatzes von Kassiererinnen im Bereich Einpacken und Aushändigen der Waren führe zu einer Tätigkeit im Stehen und Gehen. Die Kerntätigkeit werde jedoch im Sitzen erledigt. Dabei sei jedoch keine starre, weitgehend unbewegte Sitzposition einzunehmen; vielmehr könne die sitzende Haltung selber und damit die Wirbelsäulenposition durch Einnahme verschiedener Sitzpositionen verändert werden. Eine auf diese Weise vorgenommene Vermeidung einseitiger Körperhaltung sei aus medizinischer Sicht im Falle der Klägerin ausreichend.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn die erstinstanzliche Entscheidung beurteilt die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Sie ist zwar gesundheitlich nicht mehr in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf tätig zu sein, kann aber zumutbar auf die Tätigkeit als Kassiererin in einem großen Bekleidungsgeschäft verwiesen werden.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI in der hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden, bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die letztgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat die Klägerin erfüllt.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (ständ. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Der bisherige Beruf der Klägerin in diesem Sinne ist derjenige einer als Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel tätigen ausgebildeten Einzelhandelskauffrau, als welche sie zuletzt seit Mai 1993 bei der Firma C-Markt GmbH tätig war. Diesen Beruf kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist und deshalb keiner besonderen Vertiefung bedarf. Ihre Tätigkeit als Verkäuferin brachte nämlich teilweise eine schwere Belastung des Bewegungsapparats mit sich, die die Klägerin nach den übereinstimmenden Aussagen aller ärztlichen Gutachten aufgrund ihrer kranken Wirbelsäule im Zustand nach einem Bandscheibenvorfall zu vermeiden hat.

Allein deshalb besteht aber noch keine Berufsunfähigkeit. Eine solche liegt nämlich erst vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihr sozial zumutbar und für sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, m.w.N.; Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 44/96 R, jeweils zitiert nach juris) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Die Gruppen werden in der Angestelltenversicherung charakterisiert durch die Leitberufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (6. Stufe), die zwar ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, jedoch Kenntnisse und Fertigkeiten unterhalb der obersten Stufe erfordern (5. Stufe), die eine Meisterprüfung oder den vergleichbaren Besuch einer Fachschule voraussetzen (4. Stufe), der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (3. Stufe), der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (2. Stufe) und der ungelernten Angestellten (1. Stufe). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.

Mit ihrer dreieinhalbjährigen Ausbildung als Einzelhandelskauffrau und ihrer daran anschließenden Tätigkeit als Verkäuferin ist die Klägerin unzweifelhaft – auch die Beklagte bestreitet dies nicht – auf der dritten Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen, so dass sie Berufsschutz genießt. Zur Überzeugung des Senats ist sie jedoch nicht berufsunfähig, weil sie, wie die Beklagte zu recht meint, sozial und gesundheitlich zumutbar auf den Beruf einer Kassiererin in einem großen Bekleidungsgeschäft verwiesen werden kann, der der zweiten Stufe zuzuordnen ist.

Das Krankheitsbild der Klägerin hat der Gutachter Dr. Dr. Z in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 7. April 2000 beschrieben. Danach leidet die Klägerin im Wesentlichen unter einem Wirbelsäulensyndrom mit Wirbelsäulenfehlstatik und Wirbelsäulenverschleiß in einem Zustand nach Bandscheibenvorfall im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Nervenwurzelreizsyndromen im Bereich der unteren Extremitäten. Das unoperierte Bandscheibenvorfallsleiden, erstmals diagnostiziert am 6. April 1998, hat sich nach der Einschätzung des Gutachters konsolidiert. Dass insoweit keine Verschlimmerung eingetreten ist, bestätigt auch der Befundbericht aus der Praxis des die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. K vom 14. Februar 2002 ("gleichbleibendes Bild mit rezidivierenden Schmerzexacerbationen"), wobei auffällig ist, dass die Klägerin sich, soweit aktenkundig, zuletzt im Juni 2000 in orthopädischer Behandlung befunden hat. Hieraus kann geschlossen werden, dass es zu keinen orthopädisch relevanten Verschlimmerungen des Bandscheibenvorfallsleidens gekommen ist, gleichzeitig wird die vom Gutachter Dr. Dr. Z angenommene Konsolidierung bestätigt. Gleichzeitig steht nach dem Gutachten des Nervenarztes Dr. K vom 14. Januar 1999 fest, dass die Klägerin – entgegen ihrer durch nichts belegten Behauptung – nicht unter neurologischen Ausfällen zu leiden hat.

Hiervon ausgehend erscheint die vom Gutachter Dr. Dr. Z getroffene Einschätzung einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten plausibel. Das für das Krankheitsbild der Klägerin maßgebliche Rückenleiden hat sich seit der akuten Phase im Jahre 1998 offensichtlich so gebessert, dass lediglich qualitative Leistungseinschränkungen zu beachten sind. Im Wesentlichen erfordern diese Leistungseinschränkungen einen der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule angepassten Arbeitsplatz. Gewährleistet sein muss ein Wechsel der Haltungsarten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, zumutbar ist auch eine Arbeit überwiegend im Sitzen. Ein Haltungswechsel muss aber möglich sein, um eine Überbeanspruchung zu vermeiden. Auszuschließen sind auch einseitige körperliche Belastungen, Tätigkeiten unter Zeitdruck und das Bewegen von Lasten über 5 kg. Diese Umschreibung des Restleistungsvermögens stimmt auch im Wesentlichen mit den Feststellungen des orthopädischen Vorgutachters Dr. R im Gutachten vom 12. August 1998 überein, wonach für leichte Tätigkeiten im Sitzen mit rückengerechtem Arbeitsplatz mittelfristig vollschichtige Einsetzbarkeit bestehe.

Nach den dem Senat vorliegenden Materialien ist die Klägerin mit diesem Restleistungsvermögen noch in der Lage, als Kassiererin in einem großen Bekleidungsgeschäft tätig zu sein, ohne dass diese Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit ginge. Entscheidend zieht der Senat für diese Einschätzung die vorliegenden Auskünfte der Firma Peek & Cloppenburg heran. In der an das Thüringer Landessozialgericht gerichteten Auskunft der Zentralen Personalverwaltung vom 5. August 1998 heißt es, Kassiererinnen seien für die ordnungsgemäße Bezahlung der von den Kunden ausgewählten Ware verantwortlich. Sie nähmen Bargeld oder Schecks an oder erstellten bei Einkäufen mit Euroscheckkarte den Abbuchungsbeleg. Die Ware werde mit dem Handscanner erfasst, nach Bezahlung der Kassenbon an den Kunden übergeben. Die Kassiererin gebe Wechselgeld heraus, nehme Fremdwährungen an und lasse per Computer das herauszugebende Wechselgeld ausrechnen. Zuständigkeit bestehe auch für die Barauszahlung bei Rückgabe gekaufter und bezahlter Ware. Die Tätigkeit einer Kassiererin gehe mit einer leichten körperlichen Belastung einher. Die Kassiererin verrichte ihre Tätigkeit in sitzender Körperhaltung. Sofern sie auch am Packtisch eingesetzt werde, arbeite sie im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Besondere körperliche Anforderungen bestünden nicht, Zwangshaltungen kämen nicht vor. Diese berufskundliche Auskunft hat die Firma Peek & Cloppenburg in einem Schreiben vom 3. August 2001 an das Sozialgericht Gelsenkirchen auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, seine Entscheidung auf die Auskunft vom 5. August 1998 zu stützen, selbst wenn in einer Auskunft der Firma Peek & Cloppenburg vom 10. September 1999 an das Sozialgericht Cottbus die Tätigkeit der Kassiererin als "leicht bis mittelschwer" eingeordnet wird. Immerhin wird auch in der Auskunft vom 10. September 1999 bestätigt, dass die Tätigkeit der Kassiererin überwiegend im Sitzen ausgeübt werde. Aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung vom 3. August 2001 sieht der Senat den Widerspruch zwischen den Auskünften vom 5. August 1998 und vom 10. September 1999 als nicht maßgeblich an.

Orientiert an dem Gutachten des Orthopäden Dr. Dr. Z vom 7. April 2000 und in Übereinstimmung mit der berufskundlichen Stellungnahme der Beklagten vom 6. März 2003 hält der Senat eine Tätigkeit der Klägerin an der Kasse in einem großen Bekleidungsgeschäft für leidensgerecht. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass zwar die Körperhaltung fast ausschließlich sitzend sein dürfte, dass aber keine starre oder unbewegte Sitzposition eingenommen werden muss; vielmehr kann an diesem Arbeitsplatz die sitzende Haltung und damit auch die Wirbelsäulenposition durch Einnahme verschiedener Sitzpositionen verändert werden. Soweit es zusätzlich zu einer (stehenden und gehenden) zeitweiligen Tätigkeit am Packtisch kommt, überfordert dies nicht das Leistungsvermögen der Klägerin, denn damit geht gerade der erwünschte Wechsel der Haltungsarten einher.

Der Senat folgt damit im Ergebnis den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2003 (L 3 RA 20/01) und des Landessozialgerichts Thüringen vom 23. Juni 1999 (L 6 RA 116/97), die in vergleichbaren Fallkonstellationen gelernte Verkäuferinnen für verweisbar auf den Beruf der Kassiererin in einem großen Bekleidungsgeschäft angesehen haben; hier wie dort bestand Leistungsfähigkeit nur noch für körperlich leichte Arbeiten in wechselnder, jedoch vorzugsweise sitzender Körperhaltung.

Zusammenfassend harmonieren damit die qualitativen Leistungseinschränkungen der Klägerin und die Anforderungen an die Tätigkeit als Kassiererin in einem großen Bekleidungsgeschäft dergestalt, dass mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, eine Tätigkeit der Klägerin in diesem Bereich gehe nicht auf Kosten ihrer Gesundheit.

Die bezeichnete Verweisungstätigkeit ist der Klägerin auch sozial zumutbar. Die Klägerin kann nämlich auf solche angelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die eine echte betriebliche Ausbildung von mehr als drei Monaten erfordern oder die angelernten Tätigkeiten zumindest tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Oktober 1993, 13 RJ 71/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38). Wenngleich hier die Anlernzeit – entsprechend der Auskunft der Firma Peek & Cloppenburg vom 5. August 1998 – nur etwa eine Woche betragen dürfte, ist doch die Tätigkeit einer Kassiererin an Kassen in größeren Bekleidungsgeschäften dem Leitberuf des Angestellten mit einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Jahren tarifvertraglich gleichgestellt. In Berlin wird die Kassierertätigkeit der Vergütungsgruppe K 2 des Einzelhandelstarifvertrages zugeordnet, die für Angestellte mit Tätigkeiten gilt, für die in der Regel eine abgeschlossene zwei- oder dreijährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist. Entsprechende Arbeitsplätze sind auch in ausreichendem Maße vorhanden, entsprechend der Auskunft der Firma Peek & Cloppenburg vom 5. August 1998 nämlich 550 bundesweit.

Ob der Klägerin noch ein solcher leidensgerechter Arbeitsplatz von der Arbeitsverwaltung vermittelt werden kann, ist für den Rentenrechtsstreit unerheblich, denn das Risiko der Arbeitslosigkeit ist der Arbeitslosenversicherung zuzuordnen und nicht der Rentenversicherung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbs. SGB VI).

Der Berufung war damit der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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