L 2 RA 224/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 354/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 224/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen, soweit begrenzte Entgelte bei der Regelaltersrente ab 01. Juli 1993 im Streit sind. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und höhere Regelaltersrente.

Der im ... 1927 geborene Kläger ist Gartenbauingenieur bzw. Diplomgartenbauingenieur. Nach einer Lehre, Reichsarbeitsdienst, Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft übte er zunächst eine Beschäftigung als Landarbeiter aus. Von Januar 1948 bis März 1960 war er selbständiger Landwirt, bis Februar 1969 Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) und anschließend bis März 1990 LPG-Vorsitzender.

Zum 01. März 1971 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er Beiträge für seinen gesamten Arbeitsverdienst erst ab 01. Januar 1988 zahlte. Er war außerdem in die zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft (LPG-V-ZV) einbezogen (Bescheinigung des Rates des Bezirkes Frankfurt/Oder vom 13. Juni 1988).

Ab 01. April 1990 bezog der Kläger Invalidenrente in Höhe von 370 DM und Invalidenversorgung in Höhe von 1206 DM (Bescheide vom 05. Oktober 1990, 06. November 1990 und 25. Februar 1991 sowie die Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung zum 01. Juli 1991).

Mit Bescheid vom 27. November 1991 verfügte die Beklagte, dass die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet und neu berechnet werde. Sie ermittelte hierbei für die Zeit ab 01. Januar 1992 eine monatliche Rente von 1683,80 DM, errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Zahlbetrag von 1.576 DM, da sich aus den im maschinellen Verfahren ermittelten 48,0000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) eine geringere Rentenhöhe ergab.

Auf den dagegen wegen der Pauschalierung der Entgeltpunkte eingelegten Widerspruch erteilte die Beklagte zunächst den Bescheid vom 27. Januar 1993, mit dem sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung ab 01. Juli 1992 neu berechnete.

Nachdem die Beklagte als Versorgungsträger die Zeit vom 01. Januar 1969 bis 21. Januar 1990 unter gleichzeitiger Begrenzung der erzielten Arbeitsentgelte bis 06. November 1989 nach Anlage 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Zeit der Zugehörigkeit zur LPG-V-ZV festgestellt hatte (Bescheid vom 03. September 1993), erfolgte mit Bescheid vom 04. Juli 1994 eine Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juli 1990 mit 43,5865 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Da die daraus resultierende Rente hinter der bisherigen monatlichen Rente zurückblieb, setzte die Beklagte die monatliche Rente weiter auf 1.683,80 DM fest.

Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte außerdem mit Bescheid vom 24. Mai 1995 Regelaltersrente ab 01. Dezember 1992 mit 43,5865 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Die sich daraus errechnete Rente erreichte ebenfalls nicht die bisherige monatliche Rente. Die Beklagte verfügte, dass die monatliche Rente 1.798,97 DM betrage, errechnet aus der um 6,84 v. H. erhöhten monatlichen Rente von 1.683,80 DM.

In dem gegen den Bescheid vom 03. September 1993 geführten Rechtsstreit beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) (S 6 An 25/94) erteilte die Beklagte als Versorgungsträger aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses den Bescheid vom 02. November 1995, mit dem sie den Bescheid vom 03. September 1993 bezüglich des Zeitraumes vom 01. Januar 1969 bis 12. Juni 1988 zurücknahm. Gleichzeitig begrenzte sie jedoch die vom 01. Januar bis 21. Januar 1990 erzielten Arbeitsentgelte nach Anlage 8 AAÜG. Mit weiterem Bescheid vom 06. März 1997 ordnete die Beklagte als Zusatzversorgungsträger an, dass mit Wirkung ab 01. Januar 1997 eine Begrenzung der erzielten Arbeitsentgelte nach Anlage 5 bzw. 8 AAÜG nicht mehr erfolge.

Mit Bescheid vom 25. März 1997 stellte daraufhin die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. Juli 1990 bis 30. November 1992 bei 53,6858 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Die monatliche Rente änderte sich dadurch jedoch nicht, da die aus diesen persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ermittelte Rente die bisher gewährte monatliche Rente nicht erreichte.

Es erfolgte außerdem eine Neufeststellung der Regelaltersrente mit Bescheid vom 09. Juni 1997 ab 01. Dezember 1992 bei 53,6858 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 1997 ab 01. Januar 1997 bei 54,7115 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Bis 30. Juni 1994 blieb die monatliche Rente aus oben genanntem Grund unverändert. Seit 01. Juli 1994 wurde sie auf der Grundlage der ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) geleistet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 04. Juli 1994 und 25. März 1997 abgeholfen worden sei, zurück.

Dagegen hat der Kläger am 12. März 1998 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und sich gegen die von der Beklagten erteilten Rentenbescheide gewandt.

Während des Klageverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 19. Januar 2000, mit dem sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. Juli 1990 bis 30. November 1992 neu feststellte, sowie die Bescheide vom 04. Februar 2000 und 11. Februar 2000, mit denen sie die Regelaltersrente vom 01. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1996 bzw. ab 01. Januar 1997 neu feststellte bzw. neu berechnete. Die Neuberechnung sei erforderlich um zu prüfen, ob durch die Dynamisierung des durch den Einigungsvertrag (EV) zum 01. Juli 1990 garantierten Betrages der Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung - ohne Erhöhung um 6,84 v. H. - eine Änderung in der Rentenhöhe eintrete. Die Dynamisierung des Garantiebetrages sei auf der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. August 1999 - B 4 RA 24/98 R durchgeführt worden, mit der das BSG unter Beachtung des Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 bestimmt habe, dass der Garantiebetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu dynamisieren sei, der der Anpassung der Renten in den alten Bundesländern entspreche. Danach ergebe sich jedoch keine höhere monatliche Rente.

Mit Bescheid vom 03. April 2000 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente wegen einer Veränderung des Krankenversicherungsverhältnisses ab 01. Juni 2000 neu, ohne dass sich daraus eine Änderung des Zahlbetrages ergab.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente vom 01. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1996 erneut bei 53,6858 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Sie verfügte, dass die monatliche Rente vom 01. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993 1683,80 DM betrage. Außerdem gewährte sie die monatliche Rente nunmehr bereits ab 01. Juli 1993 auf der Grundlage der ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost). Sie bestimmte außerdem, dass die - wegen der vom 01. Dezember 1992 bis 30. Juni 1994 nach dem Bescheid vom 09. Juni 1997 gewährten monatlichen Rente von 1.798,97 DM für diesen Zeitraum eingetretene - Überzahlung von 1.210,66 DM nicht zu erstatten sei.

Mit Bescheid vom 11. April 2001 berechnete die Beklagte nochmals die Regelaltersrente ab 01. Januar 1997 wie nach dem Bescheid vom 11. Februar 2000.

Nachdem die Beklagte als Versorgungsträger in dem weiteren, nunmehr beim Landessozialgericht anhängigen - zwischenzeitlich am 13. März 2002 erledigten - Rechtsstreit (L 1 RA 141/00) mit Bescheid vom 22. Januar 2002 die Zeit vom 01. Januar 1969 bis 21. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur LPG-V-ZV unter gleichzeitiger mit Wirkung bis 30. Juni 1993 angeordneter Begrenzung der bis 21. Januar 1990 erzielten Arbeitsentgelte auf die Anlagen 5 bzw. 8 AAÜG und mit Bescheid vom 25. Januar 2002 mit Wirkung ab 01. Juli 1993 ohne diese Begrenzungen festgestellt hatte, erteilte die Beklagte weitere Bescheide.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 verfügte sie die Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. Juli 1990 bis 30. November 1992 bei 43,5570 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Für die Vergleichsrente ermittelte sie 46,2528 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1970 bis 31. Dezember 1989 von 174.825,03 DM, erzielt in 230 Monaten, wobei sie die Monate Dezember 1976, November 1981, Dezember 1981, Dezember 1982, Dezember 1983, November 1987, Dezember 1987, November 1988, Dezember 1988 und Dezember 1989 (Arbeitsausfalltage) außer Acht ließ. Sie stellte folgende Berechnung an: 174.825,03 DM mal 240 dividiert durch 230 Monate dividiert durch 189.270 DM dividiert durch 12 = 0,0803 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 576 Monaten (bestehend aus 542 Monaten Beitragszeiten und 34 Monaten beitragsfreien Zeiten). Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 38,0309 aus der Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung am 01. Juli 1990 von 1.576 DM dividiert durch 41,44 DM (aktueller Rentenwert) und dividiert durch 1,0000 (Rentenartfaktor). Schließlich wies sie die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. mit 1.683,80 DM aus. Ausgehend davon stellte sie den letztgenannten Betrag als zustehende monatliche Rente fest, da weder die Vergleichsrente noch der besitzgeschützte Zahlbetrag höher waren.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2002 verfügte die Beklagte die Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. Juli 1993 bei 58,0951 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Vergleichsrente und besitzgeschützter Zahlbetrag blieben hinter der aus diesen persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ermittelten monatlichen Rente von 1.868,92 DM zurück.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente außerdem für die Zeit vom 01. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993 bei 46,2528 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der Vergleichsrente neu fest. Da sich weder daraus noch aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag eine höhere Rente ergab, setzte die Beklagte die monatliche Rente mit 1.683,80 DM fest.

Der Kläger hat vorgetragen, seine Ansprüche aus Rente und Zusatzversorgung seien ohne Begrenzung, so wie sie in der DDR rechtmäßig erworben worden seien, zu gewähren. Die Bescheide stellten keine ordnungsgemäße Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 dar. Es sei der vom EV und dem Grundgesetz (GG) garantierte Zahlbetrag zugrunde zu legen. Die Vergleichsberechnung sei ausgehend von einer exakten Berechnung des 20-Jahres-Einkommensbetrages zu korrigieren, wobei keine gekürzten Arbeitsentgelte heranzuziehen seien. Schließlich seien auch die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 nach Maßgabe des EV und des GG vorzunehmen.

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten. Mit dem Urteil des BSG vom 03. August 1999 werde dem Urteil des BVerfG zur Dynamisierung Rechnung getragen. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsentgelte bei der Vergleichsberechnung komme wegen des Bescheides des Zusatzversorgungsträgers vom 22. Januar 2002 nicht in Betracht. Da die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem 30. November 1992 geendet habe, sei dieser Bescheid auch für die nachfolgende Zeit zu beachten. Die Regelaltersrente werde als Folgerente gezahlt und stelle deswegen keine Rente im Sinne des § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dar.

Mit Urteil vom 17. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Da die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers mit dem 30. November 1992 geendet habe, seien die mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 22. Januar 2002 festgestellten tatsächlichen Entgelte für Leistungszeiträume ab 01. Juli 1993 bei der Rentenberechnung aus dem gesamten Versicherungsverlauf (unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze) und auch bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen schließe sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen des BVerfG in seinen Entscheidungen vom 28. April 1999 an. Das Begehren auf Anpassung der Renten zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet sei unzulässig, denn es mangele an einem Vorverfahren. Die Rentenanpassung beruhe auf einem Verwaltungsakt, der auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage beruhe, so dass diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden könnten.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. September 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am selben Tag eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger trägt vor: Er wende sich nach wie vor dagegen, dass unter Missachtung der Ansprüche, die er durch die Mitgliedschaft in zusätzlichen Versorgungssystemen der DDR rechtmäßig erworben habe und die ordnungsgemäß zu überführen gewesen seien, ihm ein angemessenes Alterseinkommen versagt werde. Er verlange, ihm gemäß den verbindlichen Vorgaben des EV, des GG und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine angemessene Vollversorgung zu gewähren. Wer in der zweiten Säule der Alterssicherung der DDR, also einem zusätzlichen Versorgungssystem, versichert gewesen sei, dem müsse bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI ein ergänzender Rentenanteil ohne Begrenzung durch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gewährt werden. Die Aussagen in den Urteilen des BSG seien insgesamt nicht überzeugend. Das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) habe nicht die Rechtseinheit auf dem Gebiet der Alterssicherung in Deutschland geschaffen, sondern ein Sonderrecht Ost eingeführt mit über Jahrzehnte echt rückwirkenden nachteiligen Vorschriften. Den Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Konzepts des RÜG habe im Übrigen das BVerfG bereits geführt. Der Gesetzgeber und die Beklagte wollten dies bislang jedoch nicht wahrhaben. Dadurch sei eine generelle Korrektur durch das 2. AAÜG-ÄndG versäumt worden. Der Kläger erhalte durch das Herangehen des BSG bislang keinen ausreichenden, den Vorgaben des EV und des BVerfG entsprechenden Eigentums- und Vertrauensschutz für die rechtmäßig erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche. In diesem Zusammenhang müsse vielmehr die Aussage des BVerfG beachtet werden, wonach mit der vom BVerfG beschriebenen verfassungskonformen Auslegung für Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - ebenso wie für alle anderen Rentner aus dem Beitrittsgebiet - der an die berufliche Stellung anknüpfende Lebensstandard aufrechterhalten werden müsse, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung gehabt haben. Das Gericht sei im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gehalten, Beweis über die nachteiligen Wirkungen der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnungen zu erheben. Im Übrigen seien die bisher vorgenommenen Rentenanpassungen ungenügend, denn bei dieser Verfahrensweise sei eine Angleichung der aktuellen Rentenwerte Ost an West nicht zu Lebzeiten der Betroffenen, sondern höchstens in ca. 100 Jahren zu erreichen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Urteil vom 17.06.03 sowie unter Abänderung der seit dem 30.06.90 erteilten Renten- und der Widerspruchsbescheide, zunächst über die Invaliden- und die Erwerbsunfähigkeitsrente, sodann über die Regelaltersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung zum 01.07.00, 01.07.01, 01.07.02 und zum 01.07.03, eine höhere Rente zu gewähren. Dazu ist insbesondere

1.1. der garantierte Zahlbetrag - einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31.12.91 - exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28.04.99 (BVerfGE 100, 1 ff.) zu bestimmen und ab 01.07.90 zu gewähren sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01.07.90 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01.01.92, anzupassen;

1.2. die Vergleichsrente nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff. und 104 ff.) von Anfang an von dem Gesamteinkommen des Klägers, also auch für die Leistungszeit vor dem 01.07.93, zu berechnen (vgl. Anl. 16 zum Rentenbescheid vom 12.02.02), wobei die Ergebnisse dessen in die Berechnung der Regelaltersrente übernommen werden.

1.3. alle Rentenberechnungen generell ohne die sanktionsartige Absenkung auf das Maß des Rentenstrafrechts (§ 6 Abs. 2 und 3 AAÜG) durchzuführen.

1.4. die Rente zum 01.07.00, zum 01.07.01, zum 01.07.02 und zum 01.07.03 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG anzupassen bzw. anzugleichen, zumal der Anspruch auf die Angleichung Ost an West nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.99 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)).

1.5. dem Kläger für beide ihm in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 abzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Zum Verfahren sind die Verwaltungsakten der Beklagten ( ...) sowie die weiteren Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) mit den Aktenzeichen S 8 (6) An 25/94, L 2 RA 7/98 bzw. L 1 RA 141/00 sowie S 8 (9,6) R 106/96 beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Soweit der Kläger sich gegen die Bescheide über die Invalidenrente bzw. -versorgung, also die Bescheide vom 05. Oktober 1990, 06. November 1990 und 25. Februar 1991 sowie die Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung zum 01. Juli 1991, wendet, ist die Klage unzulässig.

Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG in der hier maßgebenden Fassung ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides.

Die genannten Verwaltungsakte hat der Kläger weder mit dem Widerspruch (§§ 78, 83 SGG) noch mit der Klage innerhalb der Monatsfrist angefochten. Selbst mit der am 12. März 1998 erhobenen Klage sind diese Verwaltungsakte nicht angegriffen worden.

Die insoweit erhobene Klage ist daher infolge Fristversäumnis unzulässig. Diese Bescheide sind, da der dagegen gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt wurde, nach § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend, so dass dem Senat eine inhaltliche Überprüfung verwehrt ist.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist hingegen die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 nicht wegen Fehlens eines Vorverfahrens unzulässig. Ein solches war nicht erforderlich, da diese Bescheide nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Es handelt sich zwar, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, um Verwaltungsakte, die auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 65, § 69 und § 255 a, § 255 b, § 255 c und § 255 e SGB VI beruhen. Dies trifft jedoch auch für den Bescheid zu, der anstelle der bisher gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Regelaltersrente bewilligt, der nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand der Klage werden soll (vgl. Urteil BSG vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R). Wenn somit § 96 Abs. 1 SGG sogar bei unterschiedlichen Rentenarten Anwendung findet, muss dies erst recht hinsichtlich solcher Bescheide gelten, die innerhalb einer Rentenart ergehen. Dies folgt für den vorliegenden Sachverhalt allein daraus, dass der Verfügungssatz zur Rentenhöhe durch die jeweilige Rentenanpassungsmitteilung unmittelbar abgeändert wird. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt steht Rente nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu. Träfe die Ansicht des Sozialgerichts zu, dass die Rentenanpassungsmitteilung nicht den vorangegangenen Verwaltungsakt über die Höhe der Rente ändert, könnte der Kläger neben dem neuen Zahlbetrag der Rente zusätzlich - da die vorherige Verfügung über die Rentenhöhe mangels Änderung weiterhin wirksam wäre - auch den bisherigen Zahlbetrag der Rente fordern. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass das Sozialgericht eine solche Rechtsfolge ernsthaft in Erwägung zieht. Für eine solche Auslegung einer Rentenanpassungsmitteilung fehlt im Übrigen jeglicher Anhaltspunkt.

Unabhängig davon hat das Sozialgericht auch verkannt, dass die Beklagte über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 außerdem mit Bescheid vom 11. April 2001 sowie über diese und die weitere Rentenanpassung zum 01. Juli 2001 auch mit Bescheid vom 15. Februar 2002 entschieden hat.

Die Bescheide vom 27. November 1991, 27. Januar 1993, 04. Juli 1994, 25. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 1998 und in Gestalt der nachfolgenden Bescheide vom 19. Januar 2000 und 12. Februar 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand, die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.

Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie ermittelte hierbei für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Bescheid vom 12. Februar 2002 43,5570 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Bescheid vom 19. Januar 2000, mit dem sie für diese Rente 53,6858 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelte, insoweit abändern durfte. Da die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus diesen persönlichen Entgeltpunkten (Ost) tatsächlich nie gezahlt wurde, wird mit dem Bescheid vom 12. Februar 2002 jedenfalls nicht in ein Recht eingegriffen. Es ergeben sich daraus auch keine weiteren Rechtsfolgen für die ab 01. Dezember 1992 gewährte Regelaltersrente. Wie dem Bescheid vom 19. Januar 2001 zu entnehmen ist, wurde auch die Regelaltersrente nicht aus den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 53,6858 gezahlt.

Nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist außerdem für die Zeit vom 01. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind nach § 307 Abs. 3 SGB VI persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs u. a. nach § 307 b Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 SGB VI wie folgt zu ermitteln:

Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird.

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.

Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente entspricht diesen Regelungen. Die Vorschriften des § 307 b Abs. 3 Nr. 1 Satz 2, Nrn. 2, 4 bis 7 SGB VI sind im Fall des Klägers nicht einschlägig.

Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers endete am 21. Januar 1990, so dass sich die letzten 20 Kalenderjahre von Januar 1970 bis Dezember 1989 erstrecken. Die Summe der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte von 174.825,03 DM hat die Beklagte mit 240 vervielfältigt und durch die Zahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geteilt. Diese hat sie mit 230 Monaten auch zutreffend ermittelt, denn die Monate Dezember 1976, November und Dezember 1981, Dezember 1982, Dezember 1983, November und Dezember 1987, November und Dezember 1988 und Dezember 1989 sind, da sie vollständig mit Arbeitsausfalltagen belegt sind, hiernach außer Acht zu lassen. Das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 ist bei einem Ende des 20-Jahres-Zeitraumes im Jahr 1989 mit 189.270 DM ebenfalls zutreffend. Wird daher weiter durch dieses Gesamtdurchschnittseinkommen und durch 12 geteilt, ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von 0,0803. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte hat die Beklagte nach § 307 b Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 SGB VI auch mit der richtigen Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 576 Monaten multipliziert, woraus 46,2528 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren.

Die Beklagte durfte hierbei auch die nach dem Bescheid vom 22. Januar 2002 ausgewiesenen begrenzten Arbeitsentgelte mit der Summe von 174.825,03 DM heranziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur 43,5570 persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf der Grundlage des Bescheides vom 22. Januar 2002 (begrenzte Arbeitsentgelte für die Zeit vom 01. Januar 1969 bis 21. Januar 1990) zugrunde legen durfte oder 53,6858 persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf der Grundlage des Bescheides vom 02. November 1995 (begrenzte Arbeitsentgelte für die Zeit vom 13. Juni 1988 bis 21. Januar 1990) berücksichtigen musste. Da es sich bei der Entscheidung über den Monatsbetrag der Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und über den Monatsbetrag der Vergleichsrente um jeweils eigenständig durch Verwaltungsakte festzusetzende Geldwerte handelt (BSG Urteil vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R), können der jeweiligen Berechnung grundsätzlich verschiedene rentenrechtliche Zeiten mit unterschiedlicher Bewertung zugrunde liegen, denn diese Daten sind als bloße Berechnungselemente der Rente - vorbehaltlich eines Bescheides nach § 149 Abs. 5 SGB VI - einer gesonderten Bestandskraft nicht zugänglich. Wird somit erstmalig der Monatsbetrag der Vergleichsrente ermittelt, sind ihr nicht die Daten aus einer nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI berechneten Rente, sondern, wie von § 307 b Abs. 3 Satz 1 SGB VI ausdrücklich bestimmt, die Daten des bereits geklärten Versicherungsverlaufs, wie sie sich bei Erteilung des Bescheides über die Vergleichsrente darstellen, zugrunde zu legen. Daraus folgt, dass die Beklagte bei der erstmaligen Berechnung der Vergleichsrente im Bescheid vom 12. Februar 2002 die mit Bescheid vom 22. Januar 2002 festgestellten (begrenzten) Arbeitsentgelte heranziehen musste.

Nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI sind die neuberechnete Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und die Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI miteinander zu vergleichen und die höhere Rente zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 erfolgt hierbei nur, soweit der Monatsbetrag der neuberechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt (§ 307 b Abs. 1 Satz 4 SGB VI).

Nach § 307 b Abs. 4 SGB VI ist die nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.

Nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.

Nach § 307 b Abs. 6 SGB VI wird der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI erreicht.

Die Beklagte ist diesen Vorschriften entsprechend verfahren.

Den weiterzuzahlenden Betrag hat sie aus der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung von 1.576 DM, erhöht um 6,84 v. H. mit 1.683,80 DM richtig festgestellt. Dieser Betrag ist statisch.

Angesichts der Höhe der im Dezember 1991 gezahlten Gesamtleistung von 1.576 DM kommt eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 nach § 307 b Abs. 1 Satz 4 SGB VI nicht in Betracht, denn die neuberechnete Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI bleibt ausgehend von 53,6858 bzw. 43,5570 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Wert von 19,76 DM, der anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) tritt (§ 307 b Abs. 2 Satz 2 SGB VI), mit 1.060,83 DM bzw. 860,69 DM dahinter zurück.

Die nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI neuberechnete Rente ist auch im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 30. November 1992 nicht die Rente, die gezahlt wird. Zu letztgenanntem Zeitpunkt ist diese Rente mit 1.426,43 DM bzw. 1.157,31 DM bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 26,57 DM (§ 1 Abs. 2 RAV 1992) niedriger als der weiterzuzahlende Betrag. Auch der Monatsbetrag der Vergleichsrente erreicht bei 46,2528 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 26,57 DM mit 1.228,94 DM den weiterzuzahlenden Betrag nicht.

Nichts anderes gilt für den besitzgeschützten Zahlbetrag. Die Beklagte hat entsprechend § 307 b Abs. 5 Satz 3 SGB VI aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag zum 01. Juli 1990 von 1.576 DM persönliche Entgeltpunkte ermittelt, indem sie diesen Betrag durch den aktuellen Rentenwert von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor von 1,0 (§ 67 Nr. 3 SGB VI) geteilt hat, woraus persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 38,0309 resultieren.

Die Anpassung ist, wie von § 307 b Abs. 5 Satz 1 SGB VI vorgesehen, zum 01. Juli 1992 mit dem aktuellen Rentenwert von 42,63 DM (§ 1 Abs. 1 RAV 1992) erfolgt, woraus sich ein besitzgeschützter Zahlbetrag zum 30. November 1992 von 1.621,26 DM errechnete. Auch dieser Betrag bleibt hinter dem weiterzuzahlenden Betrag von 1.683,80 DM zurück.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages den Löhnen und Einkommen im Beitrittsgebiet folgend (so genannte Ost-Dynamisierung) nicht in Betracht.

Es kann hierbei dahinstehen, was das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 mit der Feststellung, der nach dem EV garantierte Zahlbetrag sei an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen, gemeint hat. Im Falle einer verfassungsrechtlich zulässigen Begrenzung von Arbeitsentgelten vermag der Senat der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht das Gebot zu entnehmen, der nach dem EV garantierte Zahlbetrag sei im Wege der so genannten Ost-Dynamisierung an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen. Das BVerfG hat zwar auch in seinem weiteren Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 - (BVerfGE 100, 138; SozR 3-8570 § 7 Nr. 1) betont, dass auch die Ansprüche und Anwartschaften der Angehörigen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst werden und dass der im EV garantierte Zahlbetrag ab 01. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung in den Fällen anzupassen ist, in denen er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31. Dezember 1991 weiter Bedeutung behält (§ 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI), weil der Monatsbetrag der neuberechneten Rente diesen Betrag zum 01. Januar 1992 nicht erreicht. Für diese Personengruppe hat das BVerfG festgestellt, dass sie infolge ihres überdurchschnittlichen Gehaltsniveaus, das im Vergleich zu der Tätigkeit deutlich überhöht war, eine Altersversorgung bezogen, die diejenige anderer Versorgungsberechtigter und vor allem die in der Rentenversicherung erzielbaren Leistungen deutlich überstieg. Dementsprechend sollten nach dem AAÜG die erzielten Arbeitsentgelte auf ein normales Maß reduziert werden. Es erscheint angesichts dessen widersprüchlich, dieses Vorgehen in dem vom BVerfG definierten Umfang als verfassungsgemäß zu betrachten, aber gleichzeitig eine Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages, in dem sich die überhöhten Arbeitsentgelte niedergeschlagen haben, angepasst an die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet zu erhöhen und damit die gegenüber den anderen Rentnern des Beitrittsgebiets nicht gerechtfertigte Besserstellung zu erhalten. Dieser Widerspruch kann jedoch auch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidungen des BVerfG dahingehend aufgelöst werden, indem der vom EV besitzgeschützte Zahlbetrag angepasst wird, wie dies § 307 b Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB VI vorsehen.

Der Kläger gehört zwar nicht zu der genannten Gruppe von Personen, für die überhöhte Arbeitsentgelte festgestellt werden konnten (vgl. BVerfG Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95). Gleichwohl hat es das BVerfG in jener Entscheidung hingenommen, dass bis zum 30. Juni 1993 lediglich begrenzte Arbeitsentgelte bei der Rentenberechnung herangezogen werden. Handele es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, so könne dem Gesetzgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen eingeräumt werden. In dieser Zeit dürfe er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen. Damit einhergehende Härten und Ungerechtigkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelung nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüfe und auf den Versuch einer sachgerechteren Lösung verzichte. Wegen des Fehlens hinreichender Erkenntnisse und Erfahrungen hat das BVerfG die Begrenzung bis zum 30. Juni 1993 für verfassungsgemäß gehalten. Der oben aufgezeigte Widerspruch würde sich damit auch hinsichtlich dieser Personengruppe darstellen, wenn trotz Verfassungsgemäßheit der Begrenzung von Arbeitsentgelten der besitzgeschützte Zahlbetrag im Wege der so genannten Ost-Dynamisierung angepasst würde. Mithin erscheint für diese Personengruppe ebenfalls eine Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307 b Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB VI unter Berücksichtigung der Urteile des BVerfG sachgerecht und verfassungskonform.

Ein Abgehen von dieser Art der Dynamisierung ist auch für die Zeit nach dem 01. Juli 1993 nicht geboten, denn die zum 01. Juli 1990 erreichte relative Position des Versorgungsniveaus innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration ist angesichts der bis dahin nur nach § 307 b Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB VI durchgeführten Anpassung ohnehin nicht mehr gewahrt.

Angesichts dessen kann der Kläger weder eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch eine höhere Regelaltersrente beanspruchen.

Die weiteren - zur Regelaltersrente ergangenen - Bescheide vom 24. Mai 1995 und 09. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 1998 und des Bescheides vom 04. Februar 2000 sind zwar insoweit rechtswidrig, als sie den weiterzuzahlenden Betrag für die Zeit vom 01. Dezember 1992 bis 30. Juni 1994 mit 1.798,97 DM zu hoch festsetzen. Dieser Betrag resultiert daraus, dass die Beklagte den zu Recht mit 1.683,80 DM ermittelten weiterzuzahlenden Betrag um weitere 6,84 v. H. erhöhte, wofür es keine Rechtsgrundlage gibt. Durch diese Begünstigung ist der Kläger jedoch nicht in subjektiven Rechten verletzt, so dass die Aufhebung dieser Bescheide deswegen nicht beansprucht werden kann. Die Beklagte hat diesen Fehler im Verlauf des Klageverfahrens erkannt und mit Bescheid vom 19. Januar 2001 den weiterzuzahlenden Betrag ab 01. Dezember 1992 auf 1.683,80 DM festgestellt, auf die Erstattung der daraus für die Zeit vom 01. Dezember 1992 bis 30. Juni 1994 eingetretenen Überzahlung jedoch verzichtet, so dass der Kläger insoweit ebenfalls nicht beschwert ist und die Aufhebung dieses Bescheides deswegen nicht beanspruchen kann. Im Übrigen sind diese wie auch die sonstigen zur Regelaltersrente ergangenen Bescheide vom 17. Juli 1997, 11. Februar 2000, 03. April 2000, 11. April 2001, 15. Februar 2002 und 27. Februar 2002 rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente.

Der Monatsbetrag der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) ergibt sich nach § 64, § 254 b Abs. 1 SGB VI (wie nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI), wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Die so berechnete Regelaltersrente ist im Zeitraum vom 01. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993 nicht die Rente, die gezahlt wird. Bei 53,6858 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach den Bescheiden vom 09. Juni 1997, 04. Februar 2000 und 19. Januar 2001 bzw. von 46,2528 persönliche Entgeltpunkte (Ost) nach dem Bescheid vom 27. Februar 2002 errechnet sich bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 28,19 DM (§ 1 5. RAV) zum 30. Juni 1993 eine monatliche Rente von 1.513,40 DM bzw. von 1.303,87 DM. Letztgenannte persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren hierbei aus § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezuges dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dies waren nach dem Bescheid vom 12. Februar 2002 die für die Vergleichsrente errechneten 46,2528 persönlichen Entgeltpunkte (Ost).

Die Regelaltersrente wird bis zum 30. Juni 1993 bzw. aufgrund des fehlerhaft ermittelten weiterzuzahlenden Betrages von 1.798,97 DM vielmehr nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 6 AAÜG gewährt.

Danach gilt: Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 v. H. zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem SGB VI maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser solange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht.

Es sind danach somit entsprechend § 307 b SGB VI verschiedene Monatsbeträge miteinander zu vergleichen, wobei die Regelaltersrente aus dem höchsten Monatsbetrag geleistet wird.

Vorliegend wird die Rente bis 30. Juni 1993 aus dem weiterzuzahlenden Betrag von richtigerweise 1683,80 DM, tatsächlich aus dem fehlerhaft ermittelter Betrag von 1798,97 DM geleistet. Der anzupassende Betrag (identisch mit dem besitzgeschützten Zahlbetrag nach § 307 b Abs. 5 SGB VI) beträgt demgegenüber nur 1621,26 DM (38,0309 persönliche Entgeltpunkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,63 DM). Im Unterschied zu § 307 b SGB VI wird kein Monatsbetrag für eine Vergleichsrente ermittelt.

Die Anwendung von § 4 Abs. 4 AAÜG bewirkt, dass ab 01. Juli 1993 die Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI zu zahlen ist. Die danach ermittelte Rente beträgt bei 58,0951 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 32,17 DM (§ 1 Abs. 2 RAV 1993) 1.868,92 DM und überschreitet daher die Rentenbeträge, die sich unter Anwendung von § 4 Abs. 4 AAÜG ergeben. Tatsächlich wurde sie bis 30. Juni 1994 allerdings noch nach dem fehlerhaft ermittelten weiterzuzahlenden Betrag von 1798,97 DM gezahlt.

Da zum 01. Juli 1993 eine Begrenzung von Arbeitsentgelten mit dem GG nicht vereinbar ist, könnte es geboten sein, eine fiktive Vergleichsrente zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage nicht begrenzter Arbeitsentgelte zu ermitteln und die daraus herrührenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Regelaltersrente zugrunde zu legen. Angesichts dessen, dass § 4 Abs. 4 AAÜG eine solche Vergleichsrente jedoch nicht vorsieht, vermag der Senat für eine solche Verfahrensweise eine Rechtsgrundlage jedoch nicht zu erkennen. Er hat zwar Zweifel, ob es verfassungsgemäß ist, dass persönliche Entgeltpunkte (Ost) für eine Rentenberechnung über den 01. Juli 1993 hinaus weiterhin maßgeblich sein dürfen, die auf einer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässigen Begrenzung von Arbeitsentgelten beruhen. Er hat sich jedoch nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugen können.

Die ausgehend von 58,0951 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vorgenommene Rentenanpassung zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 entspricht dem Gesetz. Daher erweisen sich die beim Senat angefallenen (§ 153 Abs. 1, § 96 SGG) Klagen gegen die letztgenannten Rentenanpassungsmitteilungen ebenso als unbegründet wie die Berufung.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) von 42,26 DM zum 01. Juli 2000 (§ 1 Abs. 2 RAV 2000) beruht hierbei auf § 255 c SGB VI. Danach änderte sich abweichend von den §§ 68 und 255 a Abs. 2 SGB VI der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr abweicht.

Die Ermittlung der aktuellen Rentenwerte (Ost) zum 01. Juli 2001 von 43,15 DM (§ 1 Abs. 2 RAV 2001), zum 01. Juli 2002 von 22,70 Euro (§ 1 Abs. 2 RAV 2002) und zum 01. Juli 2003 von 22,97 Euro (§ 1 Abs. 2 RAV 2003) beruht auf den § 255 e, 255 f, 255 a Abs. 2 SGB VI.

Für das Begehren des Klägers, die Rentenanpassungen nach "den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG" an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet durchzuführen, ist eine Rechtsgrundlage insbesondere im EV und dem GG nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt hierbei, dass die Anpassungen der Rente ab 01. Juli 2001 ohnehin wiederum nach der noch unterschiedlichen Entwicklung der nunmehr neu definierten Bruttolohn- und -gehaltssumme im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern erfolgt. Die zum 01. Juli 2000 vorgenommene Rentenanpassung ist nicht verfassungswidrig, wie das BSG im Urteil vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 125/00 R - entschieden hat. Grundrechtsgeschützte Positionen des Versicherten des Beitrittsgebietes, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden dadurch nicht verletzt. Der Gesetzgeber hatte nicht nur Unterschiede der Rentenbewertung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet zu beachten. Er durfte auch berücksichtigen, dass eine Ausnahme zugunsten der Versicherten im Beitrittsgebiet den Abstand zu den dort Beschäftigten anders gestaltet hätte und er deshalb bei einer die Versicherten des Beitrittsgebiets begünstigenden Ausnahmeregelung von einem das rentenrechtliche Bewertungsrecht prägenden Prinzip hätte abweichen müssen. Auch durfte er in Rechnung stellen, dass eine Ausnahme zugunsten der Rentner des Beitrittsgebiets eine stärkere Belastung der im aktiven Erwerbsleben stehenden Versicherten und der öffentlichen Haushalte mit sich gebracht und sie im Gegenzug von der Tragung der auch ihnen zuzurechnenden Lasten freigestellt hätte. Die für das gesamte Bundesgebiet zum 01. Juli 2000 einheitliche Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenwertfortschreitung durch Gewährung lediglich eines Inflationsausgleiches verstößt somit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Da zumindest ein Inflationsausgleich gewährt ist, verletzt diese Anpassung auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG.

Für das sonstige vom Kläger erhobene Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage.

Die Berufung und die Klagen müssen daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01. Juli 1993 grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), soweit die Fortwirkung begrenzter Entgelte im Streit ist, es also geboten sein könnte, eine fiktive Vergleichsrente ab 01. Juli 1993 zu ermitteln. Im Übrigen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich, der Senat folgt vielmehr der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts, durch welche die klägerseits angesprochenen Rechtsfragen geklärt sind.
Rechtskraft
Aus
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