L 2 RA 144/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 349/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 144/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003 wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelten, auch soweit dadurch die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) überschritten wird, bzw. Erstattung von zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlten Beiträgen.

Der im ... 1938 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde vom 31. Juli 1964) bzw. Hochschulingenieur (Urkunde vom 31. August 1974). Zum 01. März 1971 trat er der FZR bei und entrichtete, auch ab 01. Januar 1977, Beiträge nur aus einem Arbeitsverdienst bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.

Mit Bescheid vom 22. Januar 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. April 1998 unter Zugrundelegung von 56,7855 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Dabei berücksichtigte sie die Arbeitsentgelte vom 03. Mai bis 31. Dezember 1966 und vom 01. Januar 1970 bis 31. Dezember 1976 bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 SGB VI.

Nachdem die Beklagte als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 19. September 2001 eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) vom 01. September bis 03. November 1964, 15. Juni bis 11. September 1965, 15. September 1965 bis 23. April 1966 und 03. Mai 1966 bis 30. Juni 1990 mit dem jeweils erzielten Arbeitsverdienst festgestellt hatte, wurde die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 ab 01. April 1998 bei 59,5869 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu festgestellt. Der Rentenberechnung wurden die im Bescheid vom 19. September 2001 festgestellten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt, wobei nunmehr auch für die Zeiten vom 01. Januar bis 31. Dezember 1977, 01. Januar bis 28. November 1980 und 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 SGB VI erreicht wurde.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die gezahlten Beiträge zur FZR seien nicht angerechnet. Er könne nicht einsehen, dass Angehörige der technischen Intelligenz, die keine FZR-Beiträge geleistet hätten, die gleichen Rentenleistungen erhielten. Die zur FZR eingezahlten Beiträge seien daher zum Bruttoverdienst zu addieren bzw. zurückerstatten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da die umgerechneten Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, könnten insoweit keine Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Eine Erstattung dieser Beiträge sei nicht vorgesehen.

Dagegen hat der Kläger am 09. April 2002 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Bei der Berechnung seiner Rente seien Zahlungen zur FZR für die Zeiten von März 1971 bis Dezember 1977 und von Januar 1980 bis Dezember 1981 wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtigt worden. Dies bzw. die ausgeschlossene Erstattung verletze die Eigentumsgarantie bzw. den Gleichheitsgrundsatz. Durch die willkürliche Beitragsbemessungsgrenze werde in seine Anwartschaft aus der FZR eingegriffen. Es sei gleichheitswidrig, wenn Versicherte mit und ohne Beitragszahlung zur FZR die gleiche Rente erhielten. Vorliegend gehe es nicht um die FZR im engeren Sinne. Das Alterssicherungssystem der DDR habe auf mindestens drei Beinen gestanden, der FZR, dem Zusatzversorgungssystem (ZVS) ohne bzw. mit eigener Beitragsleistung, die vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erfasst seien. Um letztgenanntes System, das der Sache nach der betrieblichen Altersversorgung bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern vergleichbar sei, gehe es. Es sei zwar zutreffend, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz den Rentenansprüchen- und anwartschaften nur in der Form zukomme, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages (EV) erhalten hätten, und dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken eine weite Gestaltungsfreiheit zukomme. Der Kläger wende sich daher nicht gegen eine Beitragsbemessungsgrenze an sich. Allerdings verenge sich die Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt seien. Dies sei hier der entscheidende Punkt. Der Gesetzgeber habe daher nicht ohne gewichtigen Grund alle drei Versorgungssysteme völlig gleich behandeln dürfen. Der Kläger habe folgerichtig einen Anspruch darauf, dass entweder die von ihm erbrachten Leistungen angemessen erhöhend berücksichtigt oder seine vergeblichen Leistungen in die FZR ausgezahlt würden.

Mit Urteil vom 19. März 2003 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf höhere Rentenleistung unmittelbar aus der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 bestehe bereits deswegen nicht, da diese Verordnung zum 31. Dezember 1991 nach Maßgabe des EV außer Kraft getreten sei. Die Beklagte habe die Pflichtbeiträge auch zutreffend auf die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen abgesenkt (§ 260 Satz 2 SGB VI). Dabei seien auch die FZR-Beiträge in der Rentenberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 sei die Gewährung nur einer Rentenleistung bis zur Beitragsbemessungsgrenze anstelle einer nach der Rechtsordnung der DDR zu gewährenden Sozialpflichtrente und Leistung aus der Zusatzversorgung und/oder Leistungen aus der FZR verfassungsgemäß. Insbesondere sei auch nicht Art. 3 GG verletzt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, einen lediglich fiktiven, allein durch die Vervielfältigung des vom Kläger in der DDR erzielten Verdienstes mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, sich ergebenden Verdienst über den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, den der Kläger tatsächlich nie erzielt habe, zu berücksichtigen. Zwar weise der Kläger zutreffend darauf hin, dass mit der geschilderten Vorgehensweise faktisch ein Nivellierungseffekt und eine Einebnung der unter früheren Bedingungen inne gehabten "besseren Rangstelle" innerhalb der Erwerbstätigen der DDR - auch gegenüber jenen Anspruchsberechtigten der Zusatzversorgung, die keine Beiträge zur FZR geleistet haben, verbunden gewesen sei. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers resultiere daraus jedoch nicht, denn die Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze treffe in derselben Weise alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. Soweit der Kläger Erstattung der zur FZR gezahlten Beiträge begehre, fehle es an einer hierfür erforderlichen Anspruchsgrundlage.

Gegen das an den Kläger am 30. April 2003 als Übergabeeinschreiben aufgegebene, von der Deutschen Post als Einwurf-Einschreiben behandelte, Urteil, das der Kläger am 02. Mai 2003 erhalten hat, richtet sich seine am 02. Juni 2003 eingelegte Berufung.

Das Sozialgericht habe zu der eigentlichen Tragweite seines Begehrens keine Stellung genommen. Er wende sich nicht gegen die Beitragsbemessungsgrenze an sich. Es werde jedoch verkannt, dass Renten aus der Rentenversicherung der DDR einschließlich der aus den Zusatzversorgungssystemen regelmäßig in der DDR zu einer höheren Rentenleistung insgesamt als Renten ohne die Bestandteile der Zusatzversorgungen geführt hätten. Die Beklagte habe auch mit In-Kraft-Treten des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) die Betroffenen auf den Wegfall jeglicher Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen bei einem Übersteigen der Beitragsbemessungsgrenzen hinweisen müssen. Er habe auf den EV vertraut und deswegen keine Maßnahmen zum Erhalt seines Besitzstandes durch anderweitiges Ansparen einer Versorgung getroffen. Er müsse daher so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er seine Arbeitsverdienste über die Beitragsbemessungsgrenze leistungserhöhend versichert hätte. Zumindest seien die nicht berücksichtigten Beiträge zu erstatten, da sonst die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2002 sowie der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003 zu verurteilen, dem Kläger höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelten, auch soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, zu gewähren, hilfsweise die nicht angerechneten Beiträge aus der FZR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003 abzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Mangels Beratungsersuchens liege keine Verletzung einer Beratungspflicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben.

Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG).

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird - seit 01. Juli 2002 - nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Danach (§ 175 Satz 1 ZPO) kann ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Weder die vom Sozialgericht veranlasste "Zustellung" durch Übergabe-Einschreiben, noch die von der Deutschen Post durchgeführte "Zustellung" durch Einwurf-Einschreiben stellt eine zulässige Form der Zustellung durch Einschreiben dar.

Damit wurde gegen die Vorschrift des § 175 Satz 1 ZPO verstoßen.

Nach § 189 ZPO ist jedoch eine Heilung von Zustellungsmängeln möglich. § 189 ZPO bestimmt: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstückes nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Nach der Mitteilung der Deutschen Post hat der Kläger das Urteil am 02. Mai 2003 erhalten.

Die oben bezeichnete Frist begann daher am 03. Mai 2003 und endete mit Ablauf des 02. Juni 2003.

Die am 02. Juni 2003 eingelegte Berufung wahrte daher die Frist.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Arbeitsentgelten. Ihm steht auch kein Recht auf Erstattung der insoweit nicht angerechneten Beiträge zur FZR zu.

Deswegen ist auch die Klage gegen die nach den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordene Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003 unbegründet.

Nach § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.

In den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 22. Januar 1998 vorgelegen haben, ist mit der Erteilung des Bescheides vom 19. September 2001 eine wesentliche Änderung insoweit eingetreten, als nach § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird, wobei die Beklagte als Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an den Bescheid vom 19. September 2001 gebunden ist, und aus diesen Zeiten nunmehr weitere Entgeltpunkte anzurechnen sind. Der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sind 59,5869 statt bisher 56,7855 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen. Die Neufeststellung der Rente wurde zum 01. April 1998, also zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorgenommen.

Die neufestgestellte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entspricht dem Gesetz. Entgeltpunkte sind aus Arbeitsentgelten, die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, nicht zu ermitteln. Dies folgt aus § 260 Satz 2 SGB VI. Danach werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Daraus folgt, dass darüber hinausgehende Arbeitsentgelte bei der Rentenberechnung ohne jegliche Bedeutung sind.

Eine Rechtsgrundlage dafür, dass § 260 Satz 2 SGB VI auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit des Klägers nicht anzuwenden ist, hat der Kläger weder benannt, noch ist eine solche ersichtlich.

Mit dem hilfsweise erhobenen Antrag, die nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigten Beiträge zur FZR zu erstatten, hat der Kläger ebenfalls keinen Erfolg.

Diese Klage ist auch insoweit zulässig. Es fehlt weder an einem erforderlichen Verwaltungsakt noch bedurfte es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.

Über den vom Kläger im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag, die zur FZR gezahlten Beiträge zu erstatten, entschied die Beklagte erstmalig mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2002. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, denn dieser beschränkt sich auf die Zurückweisung des Widerspruchs. Die Beklagte stellte jedoch das diesbezügliche Begehren als im Widerspruchsverfahren geltend gemacht dar und nach Prüfung fest, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden kann. Damit hat sie eine verbindliche Regelung getroffen, also einen Verwaltungsakt erlassen. Allerdings setzte sich die Widerspruchsstelle über die ihr eingeräumte Befugnis, (nur) über einen bereits erlassenen Verwaltungsakt zu entscheiden (§ 78 Abs. 1 und 3 SGG), insoweit hinweg, als sie eine erstmalige Entscheidung über den erhobenen Anspruch traf, also einen Erstbescheid erließ. Auch wenn sie insoweit funktionell unzuständig war, folgt daraus nicht die Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes (vgl. BSG SozR 1500 § 54 Nr. 45; BSG Urteil vom 21. Juni 2000 - B 4 RA 57/99 R), sondern allenfalls dessen Aufhebbarkeit nach § 42 Satz 1 SGB X, sofern eine isolierte Anfechtungsklage erhoben ist. Im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage kommt die Aufhebung jedoch nicht in Betracht, weil dadurch das Klageziel, die Erstattung der Beiträge, nicht erreicht werden kann, der Klage vielmehr der Boden entzogen würde. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es in einem solchen Fall nicht. § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG bestimmt zwar, dass vor Erhebung der Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen ist. Dies gilt grundsätzlich für alle Erstbescheide. Die Durchführung eines solchen Widerspruchsverfahrens ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen vorliegend entbehrlich, denn es spricht nichts dafür, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten als Widerspruchsstelle (für die er sich ohnehin gehalten hat) eine andere Entscheidung treffen würde; die Frage, ob Beiträge zu erstatten sind, stellt keine Ermessensentscheidung dar. Damit wäre die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens reine Förmelei.

Das Sozialgericht hat die auf Erstattung von FZR-Beiträgen gerichtete Klage auch zu Recht als unbegründet abgewiesen. Eine Rechtsgrundlage, die eine solche Erstattung ermöglichen würde, fehlt.

Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bietet nicht die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung der vom Kläger erhobenen Begehren.

Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. BSG SozR 1200 § 14 Nr. 1) wird ein auf sozialversicherungsrechtlichen Ausgleich durch Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Zustand hergestellt, wenn durch ein objektiv rechtswidriges Verhalten des zur Beratung verpflichteten Versicherungsträgers beim Betroffenen ein leistungsrelevanter Nachteil bzw. Schaden herbeigeführt wurde. Dabei muss das Verhalten des Versicherungsträgers zwar nicht schuldhaft gewesen sein, dennoch aber eine rechtswidrige Pflichtverletzung dargestellt haben. Grundsätzlich sind die Leistungsträger gemäß §§ 14, 15 SGB I gehalten, auf entsprechende Anfragen der Versicherten hin, diese zu beraten. Allerdings ist ein Versicherungsträger, auch wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliegt, gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nützen würde (so genannte Spontanberatung). Die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zutage tritt, ist allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 m.w.N.). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch schafft kein neues Recht. Er ermöglicht lediglich die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger seiner Beratungspflicht in vollem Umfang nachgekommen wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche scheitert der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bereits daran, dass es diese Ansprüche nach materiellem Sozialversicherungsrecht nicht gibt.

Soweit der Kläger geltend macht, bei zutreffender und ausreichender Beratung hätte er sich durch anderweitiges Ansparen eine Versorgung schaffen können, macht er einen Schaden geltend, der außerhalb des Sozialversicherungsrechts liegt. Ein solcher Nachteil kann mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch jedoch nicht beseitigt werden, da es insoweit nicht um Vornahme einer nach dem Sozialversicherungsrecht rechtmäßigen Amtshandlung geht. Vielmehr macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend, der vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen ist.

Unabhängig davon ist allerdings auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Pflicht zur Beratung verletzt hätte. Der Kläger wandte sich erstmals mit dem am 09. Januar 1997 eingegangenen Antrag auf Kontenklärung und Rentenauskunft an die Beklagte. Diese erteilte unter dem 17. September 1997 einen Bescheid nach § 149 SGB VI und die begehrte Rentenauskunft. Weitergehende Pflichten bestanden nicht. So bestimmte insbesondere § 274 b Abs. 1 SGB VI, dass die Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung zur Übersendung von Versicherungsverläufen und zur Kontenklärung bis zum 31. Dezember 1996 ausgesetzt wird. Dies galt nach § 274 b Abs. 3 SGB VI jedoch nicht für die Übersendung von Versicherungsverläufen und die Kontenklärung im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens. Wenn somit für den Kläger, wie im Schriftsatz vom 10. September 2003 vorgetragen, 1992 die Sach- und Rechtslage nicht überschaubar gewesen sei, hätte er sich bereits mit dem In-Kraft-Treten des RÜG an die Beklagte wenden und um Erteilung einer Rentenauskunft bitten können. Der Kläger hätte dann auf dieser Grundlage für sich entscheiden können, ob und welche weiteren Maßnahmen er ergreift, um sich anderweitig eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Selbst wenn eine solche Rentenauskunft durch die Beklagte seinerzeit erteilt worden wäre, hätten sich für diese keine weitergehenden Beratungspflichten ergeben. Es obliegt insbesondere nicht der Beklagten darüber zu befinden, ob eine zukünftig zu zahlende Rente für den jeweiligen Versicherten ausreichend ist und welche weiteren Möglichkeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zum Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung für den Versicherten bestehen. Von einem mündigen Bürger kann vielmehr erwartet werden, dass er sich selbständig um seine Alterssicherung kümmert.

Diese Rechtslage verstößt nicht gegen das GG.

Der Kläger verkennt bereits, dass er mit den von ihm tatsächlich erzielten Arbeitverdiensten überhaupt nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Erst durch eine - wenn auch nachvollziehbare - Vergünstigung des Gesetzes, nämlich der so genannten "Hochwertung" seiner Arbeitsverdienste mit den Werten nach Anlage 10 SGB VI, wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Mithin sind rein formal betrachtet seine gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste berücksichtigt worden. Die Vergünstigung der "Hochwertung" wird dem Kläger hierbei aber sachlich nur bis zur in der Rentenversicherung allgemein gültigen (vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5, bereits vom Sozialgericht benannt) Beitragsbemessungsgrenze gewährt.

Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, also das Eigentum. Der Bestandsgarantie dieser Vorschrift unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften handelt, nur diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Gegenstand der Eigentumsgarantie sind damit nur die vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland begründeten Rechte (vgl. BVerfGE 71, 60, 80; 53, 164, 166). Für die in der DDR begründeten Ansprüche und Anwartschaften gilt nichts anderes. Bis zum Beitritt genossen sie nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den EV gelangten sie jedoch wie jede andere vermögenswerte Rechtsposition in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dabei kommt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ihnen aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben (Urteile des - bereits vom Sozialgericht zitierten - BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Seiten 45, 49, 50).

Es fehlt jedoch - insbesondere im EV - an einer Vorschrift, die dem Kläger die Berücksichtigung seiner gesamten - hochgewerteten - Arbeitsverdienste garantiert. Anlage I zum EV Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1 ordnet zwar die Anwendung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 und damit des SGB VI als Art. 1 dieses Gesetzes ab 01. Januar 1992 an. Vorschriften darüber, wie die Berechnung der Rente nach dem SGB VI im Einzelnen bezogen auf die Besonderheiten im Beitrittsgebiet zu erfolgen hat, enthält der EV nicht. Aus der vorbehaltslosen Übernahme der Berechnungsvorschriften des SGB VI im EV folgt vielmehr, dass die allgemeinen Grundsätze der Berechnung, wozu auch die Beitragsbemessungsgrenze gehört, gelten sollen. Deswegen hat das BVerfG in den o. g. Entscheidungen (S. 55) klargestellt, dass eine Berücksichtigung von versicherten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze keinen Eingriff in Eigentum darstellt.

Die vom Kläger vorgenommene Differenzierung von im Alterssicherungssystem der DDR vorhanden gewesenen zusätzlichen Versorgungen nach zum einen der FZR, zum anderen den Zusatzversorgungssystemen ohne eigene Beitragsleistung und zum dritten den Zusatzversorgungssystemen mit eigener Beitragsleistung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht irrelevant. Das BVerfG hat in den o. g. Urteilen (Seiten 55 und 56) ausgeführt, es begegne unter dem Gesichtspunkte des Eigentumsschutzes grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt habe. Dies sowie die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus auf die Beitragsbemessungsgrenze wahrten den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhielten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes diene einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibe. Die so genannte Systementscheidung des Gesetzgebers, nämlich grundsätzlich alle in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche, einerlei, ob aus der FZR oder aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen mit oder ohne eigene Beitragsleistung in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und durch eine einzige Rente nach dem SGB VI zu ersetzen, hat das BVerfG im Übrigen schon im Beschluss vom 07. Juli 1993 - 1 BvR 620/93 als nicht verfassungswidrig beurteilt.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus, weil es keine Personengruppe gibt, deren tatsächlich erzielter oder "hochgewerteter" Arbeitsverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird.

Der Kläger wird hierbei auch nicht gegenüber den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu solchen Zusatzversorgungssystemen ungerechtfertigt benachteiligt, die in der DDR Ansprüche und Anwartschaften auch ohne eigene Beitragsleistung erwerben konnte. Dies stellt eine allein der DDR und ihren Untergliederungen zuzurechnende Ungleichbehandlung gegenüber in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versicherten dar, die der Bundesrepublik Deutschland weder originär noch im Wege der Rechtsnachfolge zuzuordnen ist und die nachträglich zu beseitigen, sie ebenfalls nicht gehalten ist (BSG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5), wenn darin überhaupt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen werden könnte. Wie das BVerfG in den oben genannten Entscheidungen ausgeführt hat (S. 48, 49), kommt im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Alterssicherungs- und Entlohnungssystems der Deutschen Demokratischen Republik der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen, wenn die Rentenansprüche und -anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben worden sind. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Arbeitsleistung sei im Entlohnungssystem der Deutschen Demokratischen Republik auf vielfältige Weise hergestellt worden. In einigen Zusatzversorgungsregelungen sei die Bedeutung der beruflichen Leistungen und Arbeitserfolge ausdrücklich hervorgehoben und als Rechtfertigung für die Höhe der Versorgung genannt worden. Teilweise hätten Zusagen einer verhältnismäßig hohen Altersversorgung auch fehlende leistungsgerechte Entlohnung ausgleichen sollen, da der Staat aufgrund seiner Finanzlage leistungsgerechte Arbeitsentgelte nicht durchweg habe zahlen können. Häufig habe den Berechtigten die Eingliederung in ein Zusatzversorgungssystem nicht freigestanden. Ebenso wenig hätten sie Einfluss darauf gehabt, ob und in welcher Höhe für ihre Zusatzversorgung eigene Beiträge aufzubringen gewesen seien. Vorteile im Bereich der Sozialversicherung wie beispielsweise Beitragsfreiheit oder geringe Beitragshöhe hätten vielfach zum Ausgleich der höheren Besteuerung dieser Berufsgruppen gedient. In jedem Fall habe die Bereitstellung von Zusatzversorgungsleistungen an die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten angeknüpft und sei nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden worden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt gestammt hätten. Diese Erwägungen des BVerfG lassen deutlich werden, dass gegenüber - jedenfalls - dem Kreis der genannten Zusatzversorgten der Kläger, soweit allein auf seine Beiträge zur FZR abgestellt wird, nicht in verfassungswidriger Weise gleichheitswidrig benachteiligt wird. Eine entsprechende Überzeugung vermag der Senat angesichts der genannten Rechtsprechung des BVerfG nicht zu gewinnen.

Im Übrigen verkennt der Kläger, dass er selbst in den Genuss der von ihm als verfassungswidrig angesehenen Rechtslage kommt. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat sich allein deswegen mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 gegenüber dem Bescheid vom 22. Januar 1998 erhöht, weil Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, zu dem der Kläger keine eigenen Beiträge zahlte, vorliegen. Ohne die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI erreichten die tatsächlich versicherten (hochgewerteten) Arbeitsentgelte vom 01. Januar bis 31. Dezember 1977, 01. Januar bis 28. November 1980 und 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 überhaupt nicht die Beitragsbemessungsgrenze. Im Übrigen sind dadurch auch erst weitere Arbeitsverdienste anrechenbar geworden, so für die Jahre 1978 1.388,30 DM, 1983 7.354,13 DM, 1984 6.587,44 DM und 519,01 DM, 1985 9.241,79 DM und 84,02 DM, 1986 7.694,73 DM, 1987 9.873,75 DM und 538,56 DM, 1988 9.430,00 und 685,82 DM, 1989 13.234,15 DM und 926,39 DM und 1990 6.390,13 DM. Dies rührt daher, dass der Kläger für die Zeit ab 01. Januar 1977 Beiträge zur FZR weiterhin nur bis zur Höhe von 7.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich leistete.

Außerdem lässt der Kläger völlig unerwähnt, dass seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit darüber hinaus Arbeitsverdienste zugrunde liegen, für die er ebenfalls keine eigenen Beiträge zahlte. Dies betrifft die Zeiten bis 01. März 1971 hinsichtlich des Teils der erzielten Arbeitsverdienste, der die in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich überstieg.

Der Kläger meint offensichtlich, dass die Anrechnung von Arbeitsverdiensten ohne eigene Beitragsleistung selbstverständlich sei. Hierbei verkennt er jedoch einen wesentlichen Grundsatz der Rentenversicherung. Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente nämlich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Mithin bedarf es regelmäßig eines sachlichen Grundes, um Arbeitsverdienste der Rentenberechnung zugrunde zu legen, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Ansonsten bestünde eine ungerechtfertigte gleichheitswidrige Begünstigung gegenüber solchen Versicherten, die eine Rente allein aus durch Beiträge versicherten Arbeitsverdiensten erhalten. Im Ergebnis lässt sich die aufgezeigte Berücksichtigung von nicht durch Beiträge versicherten Arbeitsverdiensten nur mit den Besonderheiten im Beitrittsgebiet begründen. Wenn der Gesetzgeber solche Vorteile einräumt, erscheint es allerdings auch sachgerecht, dass die Rente des insoweit Begünstigten im Übrigen den allgemeinen Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen wird. Er muss daher auch aus seiner Sicht gegebene Nachteile in Kauf nehmen. Die Ausgewogenheit der Rentenberechnung wäre ansonsten insgesamt in Frage gestellt.

Diesen Gesamtzusammenhang verkennt der Kläger, wenn er einerseits vermeintliche Nachteile auflistet, andererseits ihm eingeräumte Vorteile ignoriert.

Berufung und Klage müssen somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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