L 10 AL 10/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 65/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 10/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 5.153,82 Euro (=10.080 DM).

Die Beklagte hatte der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. April 1999 mit Bescheid vom 21. April 1999 Lohnkostenzuschüsse für Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM OfW) für die Beschäftigung der Arbeitnehmer C. L. (Beginn des Förderzeitraums 07. April 1999) und O. B. (Beginn des Förderzeitraums 12. April 1999) für die Dauer eines Jahres in Höhe von voraussichtlich insgesamt 52.320 DM (= 2.180 DM monatlich je Arbeitnehmer) bewilligt. Nach den Arbeitsverträgen vom 12. April 1999 erhielten die Arbeitnehmer L. und B. einen gleichbleibenden Monatslohn in Höhe von 2.600 DM brutto. Der Arbeitnehmer B. war bei der Klägerin vom 12. April 1999 bis zum 10. Mai 1999 beschäftigt; zu diesem Termin wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer B. beendet. Ab 25. Mai 1999 wurde der Arbeitnehmer Peter B. von der Klägerin eingestellt. Nach dem am 1. Juni 1999 geschlossenen Arbeitsvertrag erhielt der Arbeitnehmer B. einen gleichbleibenden Bruttomonatslohn von 2600,- DM.

Ausweislich einer in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Notiz über ein Telefonat vom 17. Oktober 2000 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten wegen der Bearbeitung ihrer SAM OfW-Angelegenheit. Sie habe im November 1999 zwei Arbeitnehmer eingestellt, für die sie eine SAM OfW-Förderung beim Arbeitsamt Eberswalde beantragt habe. Damals seien ihr von der Geschäftsstelle A. pro Arbeitnehmer 2.600 DM zugesagt worden. Sie habe daraufhin in den Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.600 DM vereinbart. Als sie später vom Arbeitsamt den Bewilligungsbescheid über die Förderung erhalten habe, seien ihr nur monatlich 2.180 DM pro Arbeitnehmer bewilligt worden. Es sei immer die Rede davon gewesen, dass es eine "Aufstockung" des Förderbetrages über das Landesarbeitsamt gebe, beim Arbeitsamt habe man diesbezüglich aber nichts veranlasst. Sie beabsichtige nicht, die Differenz zwischen 2.600 DM und 2.180 DM hinzunehmen, denn der Bewilligungsbescheid der Beklagten sei ihr total verspätet nach Ausstellung der Arbeitsverträge zugegangen. Die Arbeitsverträge wären nämlich ansonsten von vornherein mit 2.180 DM ausgestellt worden.

Am 12. Februar 2001 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen 2.600 DM monatlich zu 2.180 DM monatlich erhoben. Durch den Mitarbeiter der Beklagten B. sei ihr die Zusage gegeben, für alle anfallenden Lohnkosten aufzukommen. Dies sei mit dem Hinweis erfolgt, dass auch weiter Zuschüsse neben denen aus SAM OfW möglich seien, so dass letztendlich alle Lohnkosten getragen werden könnten. Der Beklagten sei mitgeteilt worden, dass sie einen Bruttoarbeitslohn von 2.600 DM pro Arbeitnehmer zahle. Sie habe den Bewilligungsbescheid der Beklagten erst am 30. April 1999 erhalten, also nachdem sie die Arbeitsverträge schon abgeschlossen gehabt habe. Der Bewilligungsbescheid habe jedoch nur die Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses in Höhe von 2.180 DM je Arbeitnehmer enthalten. Eine Zuschussgewährung durch die Beklagte sei trotz mehrfacher Anmahnung ihrerseits nicht erfolgt. Sie habe folglich die Differenz zwischen arbeitsvertraglichem Bruttogehalt und dem gewährten Lohnkostenzuschuss aus Eigenmitteln aufbringen müssen. Hätte die Beklagte rechtzeitig und umfassend darüber aufgeklärt und informiert, dass die Förderhöchstsumme nach SAM OfW pro Arbeitnehmer maximal 2.180 DM im Jahre 1999 betrage, hätte sie auch nur darüber lautende Arbeitsverträge abgeschlossen und sich nicht weitergehend verpflichtet. Sie mache im Übrigen mit dieser Klage einen Schadensersatzanspruch aus fehlerhaftem Verhaltungshandeln geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 5.153,82 Euro zuzüglich der Arbeitgeberanteile im Hinblick auf einen Arbeitsentgeltbruttobetrag in Höhe von 2.600 DM für zwei Arbeitnehmer und jeweils 12 Monate Förderungsdauer zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Klage sei erst am 12. Februar 2001 und damit außerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden.

Mit Urteil vom 19. November 2002 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lägen nicht vor. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch richte sich auf Herstellung des dem Gesetz und seinen Zielen entsprechenden Zustandes; es sollten sozialrechtliche Schäden ausgeglichen werden. Unbeschadet einer objektiv rechtswidrigen Verletzung einer Betreuungs- und Beratungspflicht der Beklagten innerhalb eines konkreten individuellen Betreuungs- und Beratungsverhältnisses vermöge die Kammer schon den daraus entstandenen Verlust sozialer Rechte bzw. das Vorhandensein eines sozialrechtlichen Schadens nicht zu erkennen. Denn auch im Rahmen der Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen sei die von der Klägerin beantragte Förderungshöhe von 2.600 DM monatlich pro Arbeitnehmer nicht zu erlangen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um einen Zuschuss, mithin nicht um eine vollständige Übernahme der Arbeitgeberkosten handele. So bestimme § 275 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), dass der Zuschuss für Strukturanpassungsmaßnahmen höchstens in Höhe des Betrages erbracht werde, der sich für den einzelnen zugewiesenen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres errechnet werde. Danach werde der Zuschuss höchstens in Höhe von 1.075 Euro monatlich für jeden zugewiesenen Arbeitnehmer erbracht. Die Vorgehensweise der Beklagten vor dem Hintergrund des Antrags der Klägerin auf eine Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen sei gesetzlich geboten und durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zu korrigieren.

Gegen das dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 2003 Berufung bei dem Landesozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.153,82 Euro (= 10.080 DM) zuzüglich der Arbeitgeberanteile im Hinblick auf einen Arbeitsentgeltbruttobetrag in Höhe von 2.600 DM für zwei Arbeitnehmer und jeweils 12 Monate Förderungsdauer zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben zum Beweisthema "Gespräch mit der Klägerin Anfang 1999 über Fördermaßnahmen für zum April 1999 einzustellende 2 neue Arbeitnehmer" durch Vernehmung des Zeugen B. B., des antragsannehmenden Mitarbeiters der Beklagten. Wegen der Bekundungen des Zeugen B. wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift (Blatt 91, 92 der Gerichtsakten) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände Behelfsakten - SAM OfW ...) sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Neuruppin (S 4 AL 654/00), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt.

Die Berufung der Klägerin ist indessen nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten 5.153,82 Euro (= 10.080 DM).

I. Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs zur Begründung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs der Klägerin sind nicht gegeben. Der Herstellungsanspruch setzt auf seiner Tatbestandsseite voraus, dass der Versicherungsträger eine ihm entweder aufgrund Gesetzes oder aufgrund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende Pflicht insbesondere zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden "verständnisvollen Förderung" verletzt und dadurch dem Versicherten einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf der Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (vgl. u. a. BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2 m.w.N.; BSG Urteil vom 17. Juli 1997 - 7 RAr 12/96 in SGb 1997, 522; BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht - ; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 8 m.w.N.).

Es kann im Zusammenhang mit der Prüfung des Herstellungsanspruches dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch den Mitarbeiter B. gegenüber der Klägerin ihre Pflichten, insbesondere Auskunfts- und Beratungspflichten, verletzt hat, da der Herstellungsanspruch einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten kann, das rechtlich zulässig ist. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin jedoch zu Recht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer L. und B. einen Lohnkostenzuschuss SAM OfW in Höhe von jeweils 2.180 DM monatlich, den seinerzeitigen Höchstbetrag, gewährt (vgl. Bieback in Gagel, SGB III - Arbeitsförderung, § 275 Rz. 7; Bekanntmachung der Bundesanstalt für Arbeit über die Höhe des Zuschusses für Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 ff., 415 SGB III vom 15. Januar 1999 in BAnz 1999 S. 1331).

Die Zahlung eines Betrages von mehr als 2.180 DM im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen für Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen war der Beklagten daher nach den Vorschriften des § 415 SGB III i. V. m. § 272 f. SGB III, insbesondere § 275 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594) nicht möglich.

II. Die Klage ist auch unter dem Gesichtpunkt der Amtshaftung zulässig; der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auch in Bezug auf den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gegeben. Die Klägerin hat hier der Sache nach Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht, für den nach Art. 34 Satz 3 GG und § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Das Sozialgericht hat über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB entschieden, sondern den Anspruch unter dem Gesichtspunkt anderer Rechtsgrundlagen, hier des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, geprüft. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 Abs. 1 BGB und der Ansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten kann eine Anspruchskonkurrenz bestehen. Das Sozialgericht hat die von der Klägerin behaupteten Anspruchsgrundlagen als öffentlich-rechtlich (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) qualifiziert und die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - ohne nähere Prüfung - angenommen. Daran ist der erkennende Senat gemäß § 17 a Abs. 5 GVG gebunden. Der erkennende Senat darf daher den Rechtsstreit nicht an das Landgericht verweisen, sondern hat selbst sachlich über die geltend gemachte Schadensersatzklage zu entscheiden (vgl. auch BSG - Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 7/03 R in Breithaupt 2004, 249).

Die insoweit zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge B., handelte bei der Bearbeitung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Gewährung von Lohnkostenzuschüssen SAM OfW als Beamter im Sinne des § 839 BGB. Beamter im Sinne des § 839 BGB ist jede Person, der von der zuständigen Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amts anvertraut worden ist, wobei hierunter jede dienstliche Betätigung zu verstehen ist, die öffentlich-rechtliche Belange wahrnimmt. Dies ist bei der Bearbeitung von Anträgen auf Lohnkostenzuschüssen SAM OfW bei der Bundesanstalt (Bundesagentur) für Arbeit der Fall.

Der von der Klägerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch richtet sich auch zutreffend gegen die Beklagte als die den Zeugen B. anstellende Körperschaft (vgl. Papier, in Münchener Kommentar, BGB, Schuldrecht besonderer Teil III, § 839 Rz. 354 ff.).

Zwar hat die Beklagte mit den bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden der Klägerin zutreffend und in richtiger Höhe Lohnkostenzuschüsse SAM OfW für die Arbeitnehmer L. und B. in Höhe von jeweils 2.180 DM monatlich, dem - wie ausgeführt - seinerzeitigen Höchstbetrag gewährt. Eine schriftliche Zusage der Beklagten, der Klägerin höhere Lohnkostenzuschüsse als 2.180 DM monatlich für die Beschäftigung der Arbeitnehmer L. und B. zu gewähren, liegt unbestritten nicht vor. Eine Amtspflichtverletzung kann daher allenfalls dann vorliegen, wenn der Zeuge B. der Klägerin eine mündliche Zusage gegeben hat, die Beklagte werde alle im Zusammenhang mit den Zahlungen an die Arbeitnehmer L. und B. entstehenden Lohnkosten und Nebenkosten erstatten. Auch solche Erklärungen aber über ein künftiges Verhalten der Behörde müssen richtig, unmissverständlich und vollständig sein. Den Beamten (Amtsträger) obliegt nämlich die Amtspflicht, den Bürger nicht durch unrichtige, unvollständige oder missverständliche Zusagen zu nachteiligen Dispositionen zu veranlassen. In der Zusage eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der gegen das Gesetz verstößt, oder die aus sonstigen Gründen gesetzesfehlerhaft ist, liegt also objektiv ein Amtspflichtverstoß, auch wenn die Behörde nach allgemeinem Verwaltungsrecht an diese Zusage nicht gebunden sein sollte (vgl. vorliegend § 34 SGB X). Ein Schadensersatzanspruch kann in diesem Fall den Schaden erfassen, der dem Empfänger der Zusage dadurch entstanden ist, dass er auf die Verbindlichkeit der Zusage vertraut hat. Kennt der Bürger die Unwirksamkeit der Zusage oder hätte er sie erkennen können, wird sein Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen, sondern es bleibt bei der allgemeinen Regelung des § 254 BGB betreffend Mitverschulden (vgl. Papier, in Münchener Kommentar, BGB, Schuldrecht besonderer Teil III, § 839 Rz. 216 m.w.N.; Thomas-Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 839 Rz. 33 m.w.N.).

Zur Überzeugung des Senats liegt schon keine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch den Zeugen B., für deren Vorliegen die Klägerin beweispflichtig ist, vor. Nach den glaubhaften und den Senat überzeugenden Bekundungen des Zeugen B. hatte dieser der Klägerin zu keiner Zeit eine höhere Förderung als 2180,- DM monatlich zugesagt. Der Senat hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage, zumal der Zeuge B. nach seinen Bekundungen seinerzeit ca. 150 SAM OfW-Anträge bearbeitet hatte und somit mit den entsprechenden Regelungen, auch soweit sie die Höchstförderbeträge betrafen, vertraut war.

Wenn die Klägerin im Übrigen vorträgt, dass sie, wenn sie gewusst hätte, dass sie nur 2.180 DM monatlich für die Arbeitnehmer als Lohnkostenzuschuss erhalten würde, die Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer L. und B. auf diesen Betrag ausgestellt hätte, ist dem - im Rahmen einer Mitverschuldensprüfung im Sinne des § 254 BGB - entgegenzuhalten, dass sie dann die Bewilligungsbescheide hätte abwarten müssen. Die Bearbeitungszeit für die Prüfung der beantragten Lohnkostenzuschüsse ist angesichts der Stellung des Antrags am 08. April 1999, des Ergehens des Bewilligungsbescheides am 21. April 1999 und auch des, von der Klägerin behaupteten Zugangs erst am 30. April 1999, als nicht unvertretbar lang zu bezeichnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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