L 4 AL 40/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AL 765/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 40/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Eingliederungszuschusses (EGZ) für die Arbeitnehmerin GP(im Folgenden: P).

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung), in Berlin-West lebende Moslems bei der Ausübung ihrer Religion sowie bei der Wahrnehmung ihrer religiösen, weltlichen und kulturellen Interessen zu unterstützen und ihnen Hilfestellung zu gewähren. Am 2. Oktober 2002 beantragte der Kläger einen EGZ in Höhe von 70 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die unbefristete Einstellung der 1946 geborenen P. als Diplom-Ingenieurin mit Fachhochschulabschluss für Elektro/Projektleiterin. Die Arbeitsaufnahme erfolge am 15. Oktober 2002; es handele sich um eine Vollzeitbeschäftigung (38,5 Wochenstunden) zu einem ortsüblichen monatlichen Arbeitsentgelt von 4.000,- EUR.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 bewilligte die Beklagte für P. einen EGZ für ältere Arbeitnehmer für die Dauer vom 15. Oktober 2002 bis 14. Oktober 2004 in Höhe von 50 % eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (3.646,90 EUR ) zuzüglich 20 % pauschalierter Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (729,38 EUR), d.h. in Höhe von monatlich 2.188,14 EUR (3.646,90 + 729,38 = 4.376,28 EUR: 2). Eine höhere Förderung lehnte die Beklagte ab.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2003 Widerspruch ein mit der Begründung, in mehreren Telefonaten im August und September 2002 seien ihm Förderungsmöglichkeiten in Höhe von 70 % zugesagt worden; diese Zusage sei nicht eingehalten worden, obwohl klar sei, dass die Eingliederungschancen mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit und bei einer arbeitslosen Frau von über 55 Jahren gering seien; die erhöhte Regelförderung von 70 % sei daher jederzeit gerechtfertigt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2003 zurück. Aus den persönlichen Daten der Bewerber- und Angebotsdatei der P. sei ersichtlich, dass sie vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1997 selbständig tätig und vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 2002 als Angestellte beschäftigt gewesen sei mit Planung und elektrischer Haustechnik. Ab 1. Juni 2002 sei sie arbeitslos gemeldet gewesen. Danach liege im Falle von P. keine Förderbedürftigkeit nach § 218 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB III, sondern nur nach Nr. 3 dieser Vorschrift (für Arbeitnehmer, die das 55 Lebensjahr vollendet haben) vor. Die Regelförderungshöhe dürfe 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und die persönlichen Voraussetzungen bei P. verlangten auch keine höhere Förderung. Eine ggf. mündliche Zusicherung einer höheren Förderung sei nicht verbindlich, denn diese bedürfe der Schriftform. Im Übrigen sei aus den Eintragungen in der Bewerber- und Angebotskartei vom 26.und 28. August 2002 ersichtlich, dass eine solche Zusicherung nicht erfolgt sei. Der Widerspruchsführer habe zwar eine Förderung in Höhe von 70 % begehrt, um eine 30-prozentige Co-Finanzierung des Landes Berlin zu erhalten; er sei aber darauf hingewiesen worden (bereits am 2. und 23. Oktober 2002), dass die persönlichen Voraussetzungen der P. keiner erhöhten Förderung bedürften.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2003 Klage erhoben und sein Begehren unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Aufgrund eines Überprüfungsantrages des Klägers hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 hat die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 5. Mai 2003 ihre Auffassung bekräftigt und darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Argumente dem Grunde nach bereits bei der Antragstellung bekannt und bei der ablehnenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren bereits berücksichtigt worden seien. Dieser Bescheid werde Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG.

Das Sozialgericht ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Eingliede- rungszuschuss vom 2. Oktober 2002 erneut zu entscheiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 131 Abs. 3 SGG als sog. Bescheidungsklage zulässige Klage sei nicht begründet. Nach §§ 217, 218 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 220 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB III habe die Beklagte ihre Entscheidung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens getroffen; Ermessenfehler seien nicht ersichtlich; vielmehr habe die Beklagte mit einer Förderung von 50 % über die Dauer von 24 Monaten den förderungsfähigen Rahmen sowie die förderungsfähige Dauer voll ausgeschöpft. Wie die Beklagte zutreffend ausführe, komme vorliegend allenfalls eine Förderung nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III - EGZ für ältere Arbeitnehmer - in Betracht, weil die eingestellte Arbeitslose das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Demgegenüber habe weder eine erschwerte Vermittlung im Sinne von § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III noch eine notwendige Einarbeitung (§ 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) festgestellt werden können, denn bei P. sei weder eine Langzeitarbeitslosigkeit noch ein Eingliederungsbedürfnis oder gar eine Behinderung ersichtlich. Zu einer anderen Beurteilung führe nicht die Behauptung des Klägers, ihm sei mündlich eine Förderung in Höhe von 70 % avisiert worden; dies habe die Beklagte bereits in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt. Im Übrigen sei dem Kläger ausweislich der Beratungsvermerke vom 26. und 28. August 2002 mehrfach mitgeteilt worden, dass eine 70-prozentige Förderung vorliegend nicht möglich sei. Nach § 221 SGB III könnten nur Gründe in der Person des Arbeitnehmers eine um 20 % höhere Förderung rechtfertigen; die von dem Kläger vorgetragenen Gründe lägen jedoch nicht in der Person der Arbeitsnehmerin, sondern in der Finanzierung des Projektes, wobei der Kläger eine vollkommene Kostendeckung durch Eingliederungszuschüsse der Beklagten und Co-Finanzierung des Landes Berlin erstrebe. Dies könne eine erhöhte Förderung im Sinne von § 221 SGB III nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folge aus §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes errechne sich aus der Differenz zwischen den bewilligten (50 % für 24 Monate) und den begehrten (70 % für 24 Monate) Zuschüssen für die Arbeitnehmerin, woraus sich ein Wert von 21.006,14 EUR ergebe.

Gegen den am 10. Juli 2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 12. Juli 2003. Zwar stehe der Beklagten hinsichtlich des Ob, der Höhe und der Dauer von Eingliederungszuschüssen Ermessen zu; es bestehe jedoch Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung dieses Ermessens. Bei der Beurteilung, ob eine erhöhte Förderung in Betracht komme, sei vorliegend nur auf die Minderleistungen der Arbeitnehmerin P. abzustellen. Wenn das Gesetz eine Regelförderung von 50 % bei einem Alter des Arbeitslosen von über 50 Jahren vorsehe, könne im Falle der P., die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits 55 Jahre alt gewesen sei, nicht mehr von einem Regelfall ausgegangen werden. Hier liege ein Fall erschwerter Vermittlung wegen des Alters über 55 Jahre und wegen des weiblichen Geschlechts vor. Nach einer Vorgabe der Arbeitsämter Anfang 2003 sollten Lohnkostenzuschüsse von 70 % dann bewilligt werden, wenn mindestens drei Langzeitarbeitslose über 50 Jahre, bei denen die besonderen Voraussetzungen des § 221 SGB III vorliegen, von einem gemeinnützigen Träger für ein Projekt eingestellt werden. Diese Vorgabe sei erfüllt, denn der Kläger habe 2002 drei Arbeitnehmer eingestellt und beabsichtige dies auch 2003. Ohne die Bewilligung des EGZ in Höhe von 70 % könnten aber Mittel des Landes Berlin und des Europäischen Sozialfonds, die bereits zugesagt seien, nicht abgerufen werden. Darüber hinaus gehe die Beklagte von einem zu geringen Entgelt für die Arbeitnehmerin P. aus, was bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden sei. Zu berücksichtigen seien bei der Festlegung des Arbeitsentgelts Berufserfahrung, Lebensalter, Verantwortung und Wichtigkeit der Arbeit. Das Arbeitsamt beziehe sich in seiner Einstufung nur auf die Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs für Elektroanlagen mit einem Arbeitsentgelt von 3.646,90 EUR brutto (ohne Arbeitgeberanteil). Hierbei finde keine Berücksichtigung, dass die Arbeitnehmerin P. als Team-Projektleiterin in einem Planungsbüro mit acht Mitarbeitern eingesetzt werde. Hierfür sei ein Entgelt von 4.000,- EUR brutto ohne Arbeitgeberanteil als unterste Stufe vergleichbarer Tätigkeiten in Leitungsfunktionen angemessen, die in anderen Planungsbüros in Berlin auch jederzeit gerechtfertigt sei. Hierzu hat der Kläger eine von der Arbeitnehmerin P. aufgestellte Beschreibung ihrer in dem Zeitraum von 1975 bis 2002 ausgeübten Tätigkeiten sowie eine Tätigkeitsbeschreibung für die von P. seit dem 15. Oktober 2002 ausgeübte Tätigkeit als Team-Projektleiter vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2003 sowie den Bescheid vom 5. Mai 2003 aufzuheben, den Bescheid vom 22. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Eingliederungszuschuss für die Arbeitnehmerin P für die Zeit vom 15. Oktober 2002 bis 14. Oktober 2004 auf der Grundlage von 70 Prozent ihres Arbeitsentgelts in Höhe von 4.000,- EUR monatlich brutto zuzüglich des pauschalen Arbeitgeber- anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt, sie halte an der vorgenommenen Einstufung des Arbeitsentgelts nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes fest, da es sich bei dem Kläger um einen Verein handele. BAT III entspreche der höchsten Eingruppierung im gehobenen Dienst, der für P., die einen Fachhochschulabschluss habe, in Betracht komme. Die vorgenommene Einstufung nach BAT III b liege bereits über dem ortsüblichen Entgelt, das im Raum Berlin/Brandenburg für die Tätigkeit der P. 2.500,- EUR bis 3.500,- EUR betrage.

Der Kläger hat nachträglich den Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin P. vom 27. Oktober 2002 eingereicht. Daraus ergibt sich, dass die Angestellte als Diplom-Ingenieurin Elektro zum Dienstantritt am 15. Oktober 2002 unbefristet angestellt worden ist (§ 2). Das Gehalt beträgt monatlich 4.000,- EUR brutto (§ 3). Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses gilt die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 7). Am 7. November 2002 haben der Kläger und die Arbeitnehmerin P. eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vorgenommen. Darin heißt es zu § 2 - Tätigkeit -: "Rückwirkend ab dem 15.10.2002 wird die Angestellte P. zusätzlich zu der im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit (Dipl.-Ing. Elektro) als Team-Projektleiterin für das Planungsbüro des I eingesetzt. Ihr Aufgabengebiet umfasst zusätzlich alle Leistungen aus der übergebenen Tätigkeitsbeschreibung. Die übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages vom 27.10.2002 behalten ihre Gültigkeit."

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist auch der Überprüfungsbescheid vom 5. Mai 2003. Zwar hat das Sozialgericht über diesen Bescheid nicht ausdrücklich mitentschieden; in der Sache ist jedoch hiermit der angefochtene Bescheid vom 22. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 bestätigt worden, so dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts auch diesen Bescheid umfasst.

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von über 500,- EUR nach § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG schon nach der zu treffenden Streitwertentscheidung des Sozialgerichts ohne Weiteres erreicht. Zusätzlich zu der Differenz zwischen einem EGZ in Höhe von 70 % und 50 % Zuschuss für 24 Monate geht es aus der Sicht des Klägers auch noch um ein höheres berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt als Grundlage für die Berechnung des Zuschusses.

Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG), denn der Kläger begehrt ausdrücklich eine 70-prozentige Förderung nach einem Gehalt von 4.000,- EUR brutto monatlich.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht keine höhere Förderung zu. Erst recht steht dem Kläger die ausdrücklich beantragte bestimmte Förderungshöhe nicht zu. Dieses Ziel könnte der Kläger nämlich nur dann erreichen, wenn das Ermessen, das die Beklagte grundsätzlich bei ihrer Entscheidung hat, hier auf Null reduziert, und keine andere als die begehrte Entscheidung denkbar wäre. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Nach § 217 SGB III, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch Art. 1 AFRG, können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitsnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Diese Vorschrift verdeutlicht als Grundsatzregelung den allgemeinen Leistungszweck und die gesetzgeberische Absicht, wonach Minderleistungen von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern durch eine Leistung an den Arbeitgeber ausgeglichen werden sollen; die Zuschüsse dienen also nicht etwa der Finanzierung bereits bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze, sondern der dauerhaften Eingliederung benachteiligter Arbeitnehmer (vgl. Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl. , § 217 Anm. 2). Nach § 218 können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn 1. Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen (Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung), 2. Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung) oder 3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer) - Nr. 3 geändert durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. 3443) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 -.

Ein EGZ nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der genannten Vorschrift kommt hier nicht in Betracht. Abs. 1 Nr. 1 des § 218 SGB III setzt die Notwendigkeit der Einarbeitung wegen individueller Leistungsdefizite im Verhältnis zu der vergleichbaren Berufsgruppe voraus; nach Abs. 1 Nr. 2 des § 218 SGB III kommt es darauf an, ob der Arbeitsuchende im Vergleich zu anderen Bewerbern, mit denen er auf dem Arbeitsmarkt konkurriert, in seiner Wettbewerbsfähigkeit durch persönliche Defizite, z.B. unzureichende Sprachkenntnisse, Unterbrechung der Berufsausübung, Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt ist (vgl. Brandts in Niesel a.a.O. § 218 Anm. 9). Solche Umstände liegen in der Person der P. nicht vor, denn sie war zuletzt von 1991 bis 1997 selbständig in der Elektroplanung und im direkten Anschluss daran von 1998 bis Ende Mai 2002 angestellt im gleichen Berufsbereich tätig. Erst ab 1. Juni 2002, also ca. vier Monate vor ihrer jetzigen Einstellung war sie arbeitslos gemeldet gewesen und damit auch nicht langzeitarbeitslos, denn das sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind (vgl. § 18 Abs. 1 SGB III). Anhaltspunkte für irgendwelche Leistungsdefizite der P. sind auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.

Die Bewilligung eines EGZ kommt im vorliegenden Fall daher allein nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in Betracht, denn die Arbeitnehmerin P. hatte zu dem geplanten Einstellungstermin im November 2002 das 55. Lebensjahr bereits erfüllt. Durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 ist mit Wirkung vom 1.Januar 2002 das zusätzliche Erfordernis einer Arbeitslosigkeit von einer gewissen Dauer abgeschafft worden, so dass keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen waren. Die Beklagte hat dem Kläger dementsprechend nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III einen EGZ für die Arbeitnehmerin P. gewährt. Sie hat dies auch nicht nur für die richtige Zeitdauer (Regelförderungsdauer 24 Monate, § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III), die der Kläger nicht beanstandet, sondern auch - entgegen der Auffassung des Klägers - in der richtigen Höhe getan. Die Förderungshöhe bedarf gemäß § 220 Abs. 1 Nr. 2 SGB III im Regelfall beim EGZ für ältere Arbeitnehmer 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich die Gewährung von EGZ - ausgenommen bei Berufsrückkehrerinnen nach § 218 Abs. 2 SGB III - im Ermessen der Beklagten steht (§ 3 Abs. 5 SGB III), wobei sich das Ermessen auf das Ob, auf die Höhe und die Dauer der Zahlung in den Grenzen der §§ 217 ff. SGB III bezieht. Eine Überprüfung der Entscheidung kann daher nur dahingehend erfolgen, ob die Beklagte von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat. Nach § 219 SGB III richten sich Höhe und Dauer der Förderung nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitsnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Diese Bestimmung enthält die Kriterien, an denen sich die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Höhe und die Dauer der Eingliederungszuschüsse bis zu bestimmten Obergrenzen zu orientieren hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs - AFRG S. 192). Einen Anspruch auf den begehrten EGZ in Höhe von 70 % anstelle von 50 % des berücksichtigungsfähigen Entgelts könnte der Kläger nur dann durchsetzen, wenn keine andere Entscheidung möglich wäre. Das ist aber nicht der Fall; vielmehr sind umgekehrt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die maximale Förderungshöhe von 70 % im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten. Eine erhöhte Förderung kommt nämlich nach § 221 SGB III nur dann in Betracht, wenn die Regelförderungshöhe (§ 220 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) nach dem Umfang der Minderleistung der Arbeitnehmerin, der Eingliederungserfordernisse oder des Einarbeitungsaufwands nicht ausreichend wäre; in dem Fall können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt werden (maximale Förderungshöhe). Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, und es ergeben sich auch im Fall der Arbeitnehmerin P. keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelförderungshöhe hier nicht ausreichend sein soll. Soweit der Kläger meint, dass eine erhöhte Förderung im Hinblick auf die davon abhängige Co-Finanzierung durch das Land Berlin erforderlich sei, kann dies eine erhöhte Förderung im Sinne von § 221 SGB III nicht rechtfertigen, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Ebenso wenig kann die Behauptung des Klägers, ihm sei eine erhöhte Förderung mündlich zugesagt worden, zu einer Änderung der Beurteilung führen, was bereits ausführlich im Widerspruchsbescheid dargelegt worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Schließlich kann der Kläger auch nicht die Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts bei der Berechnung des EGZ verlangen. Nach § 218 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind für die Zuschüsse berücksichtigungsfähig:

1. die von Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleich- bare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungs- grenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie

2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Maßgeblich ist danach zwar grundsätzlich das tatsächlich gezahlte Entgelt - hier 4.000.- EUR monatlich -; dies gilt jedoch nur, soweit das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschritten wird. Die Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich aus § 341 Abs. 4 SGB III und liegt im Jahr 2002 bei 4.500,- EUR monatlich, wird hier also nicht überschritten. Das mit der Arbeitnehmerin P. vereinbarte Arbeitsentgelt liegt jedoch über dem vergleichbaren tariflichen und ortsüblichen Arbeitsentgelt, wie die Beklagte ermessenfehlerfrei festgestellt hat. Der Zuschuss kann daher nur auf der Grundlage des in Betracht kommenden tariflichen Arbeitsentgelts berechnet werden. Dabei ist die Anwendung des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes nicht nur sachgerecht, sondern für den Kläger auch günstig, denn hiernach hat die Beklagte ein höheres als das ortsübliche Entgelt für die Tätigkeit der P. zugrunde gelegt. Da P. einen Fachhochschulabschluss hat, ist sie der Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzuordnen, wobei die vorgenommene Einstufung nach BAT III bereits die höchstmögliche ist, und auch eine Einstufung nach BAT IV denkbar gewesen wäre. Die Vergütungsgruppe III umfasst technische Angestellte mit technischer Ausbildung, Fachhochschulabschluss und langjähriger praktischer Erfahrung. Diese Gehaltsgruppe umfasst auch Führungsaufgaben, z.B. die Leitung von Teams mit 20 Mitarbeitern und mehr; die vorgenommene Einstufung ist daher angemessen und ermessensfehlerfrei.

Bei der Bemessung des Zuschusses ist außer dem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt, begrenzt durch das tarifliche Arbeitsentgelt, auch der Anteil des Klägers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berücksichtigen (§ 218 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Die durch das Job-AQTIV-Gesetz geänderte Regelung sieht mit Wirkung vom 1. Januar 2002 vor, dass nicht mehr der individuelle Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages konkret auszurechnen, sondern ein pauschalierter Anteil zu berücksichtigen ist. Hierzu ist auf § 265 Abs. 1 Satz 4 SGB III im Einzelnen zu verweisen. Die maßgebenden Beitragssätze werden jährlich in ANBA (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit) veröffentlicht, danach ist ein pauschaler Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag von 20 % zu berücksichtigen, wie hier geschehen.

Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved