L 10 AL 55/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 1436/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 55/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
-
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2003 sowie der Bescheid vom 28. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. September 2002 unter Berücksichtigung von Freibeträgen für auswärtige Unterbringung Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Der 1978 in L geborene und dort aufgewachsene Kläger brach dort nach seinen Angaben 1997 eine Maurerlehre ab. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Wehrdienstes begann er in L eine Lehre als Einzelhandelskaufmann. Nachdem er sich bereits zuvor schon drogentherapeutischen Maßnahmen unterzogen hatte und sich Anfang 2000 zeitweilig zur Langzeitdrogentherapie in L befand, unterzog er sich ab Juni 2000 einer stationären Drogentherapie in B. Nach deren Abschluss befand er sich vom 10. April 2001 bis 31. August 2002 in der abstinenzgestützten Nachsorge des A-Vereins (A) in B und lebte zwecks Erleichterung des Übergangs in die eigene Wohnung in einer sozialpädagogisch und suchtspezifisch betreuten Wohngemeinschaft (betreuter Wohnbereich des A). Im Rahmen der Nachsorge arbeitete er zur Arbeitserprobung in einem alkoholfreien Cafe und Restaurant (Zweckbetrieb einer Suchteinrichtung). Die unterbrochene Ausbildung in L brach er zu Beginn der Nachsorgezeit endgültig ab.

Am 29. Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von BAB. Er hatte am 1. Juli 2002 mit der Drogenhilfe T e.V. in B einen Vertrag über eine am 1. September 2002 ? nach Abschluss der Nachsorgezeit ? beginnende Berufsausbildung zum Bürokaufmann geschlossen. Als Ausbildungsvergütung sollten im ersten Ausbildungsjahr monatlich brutto 282,? Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 296,? Euro und im dritten Ausbildungsjahr 310,91 Euro gezahlt werden. Ebenfalls zum 1. September 2002 mietete der Kläger zusammen mit seiner (1971 geborenen) Freundin eine eigene Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung in B zum Preis (einschließlich Nebenkosten) von insgesamt monatlich 598,? Euro.

Die Beklagte stellte für den Bewilligungszeitraum vom 2. September 2002 (Montag) bis 29. Februar 2004 (18 Monate) den Bedarf und das Einkommen des Klägers sowie das Einkommen und die Freibeträge seiner in L lebenden Eltern fest. Bei der Errechnung der Höhe der BAB brachte sie als Gesamtbedarf des Klägers (Lebensunterhalt, Fahrkosten und Arbeitskleidung) 559,? Euro monatlich in Ansatz und rechnete auf den Bedarf dessen Einkommen von (durchschnittlich im Bewilligungszeitraum) monatlich 286,70 Euro voll sowie das seiner Eltern nach Abzug von Sozialpauschale, Steuern und Freibeträgen in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 269,23 Euro an.

Durch Bescheid vom 28. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf BAB ab und verwies zur Begründung auf die als Anlage beigefügte Berechnung. Aus den Anmerkungen zur Anlage ging hervor, dass vom Einkommen des Auszubildenden 52,? Euro anrechnungsfrei bleiben, wenn wegen der Ausbildung eine Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils notwendig ist, und ferner, dass für diesen Fall auch ein weiterer Freibetrag vom Einkommen der Eltern abzusetzen ist, dass die Beklagte diese Freibeträge aber nicht in Ansatz gebracht hatte. Schließlich enthielt die Anlage den Hinweis, dass ein sich errechnender Betrag von weniger als 10,? Euro nicht ausgezahlt werde.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Berechnung der BAB sei der ihm zustehende Freibetrag aufgrund auswärtiger Unterbringung von 52,- Euro auf sein Einkommen und 510,? Euro auf das Einkommen seiner Eltern nicht berücksichtigt worden. Bis zu seiner stationären Rehabilitationsmaßnahme habe er im Haushalt seiner Eltern (in L) gelebt. Nach Abschluss der Maßnahme wäre er wieder zu seinen Eltern gezogen, hätte er diese Ausbildung nicht vom Arbeitsamt vermittelt bekommen. Im Hinblick auf die momentane Lehrstellensituation habe er sich entschieden, diese Chance für sich zu nutzen, eine Wohnung in B zu suchen und nicht nach L zurückzukehren.

In einer Bescheinigung seiner Ausbildungseinrichtung hieß es, der Kläger habe die Ausbildung im Rahmen einer freihändigen Vergabemaßnahme für ehemals Drogenabhängige nach §§ 240 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III - vermittelt durch das Arbeitsamt Berlin Südwest - begonnen. Er habe unmittelbar davor seine stationäre Therapie beim A abgeschlossen. Das besondere an der dortigen Ausbildung zeichne sich durch einen "cleanen" Rahmen und ein stabilisierendes Umfeld aus. Die Auszubildenden erhielten sozialpädagogische Unterstützung und Zusatzunterricht. Die besondere Problematik des Klägers finde hier eher Berücksichtigung als auf dem ersten Arbeitsmarkt, wo seine Chancen auf eine erfolgreiche Vermittlung ohnehin fast aussichtslos seien. Mit der dortigen Ausbildung arbeite der Kläger weiter daran, in Zukunft ein selbstbestimmtes und selbstverantwortliches sowie drogenfreies Leben führen zu können.

Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Akteninhalt und Prüfung des Vortrages des Klägers sei festzustellen, dass die einschlägige Regelung des § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht zur Anwendung kommen könne, weil der Kläger schon lange vor Beginn seiner Ausbildung in B gelebt habe und in den Beratungen beim Arbeitsamt nie von einer Rückkehr nach L gesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang seien auch die Vermerke der Berufsberatung "D" beigezogen worden.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin betonte der Kläger, dass er bei einem Gespräch mit dem Berufsberater des Arbeitsamtes zwecks Klärung seiner beruflichen Zukunft auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, ebenfalls bei einer Suchteinrichtung eine Ausbildung speziell für ehemals Drogenabhängige absolvieren zu können. Da es für ihn lebensnotwendig sei, in einem drogenfreien Umfeld zu leben und zu arbeiten, habe er dieses Angebot wahrgenommen. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung für die Ausbildung bei der Drogenhilfe T e.V. sei ihm eine Ausbildungsmaßnahme mit vergleichbarem Konzept in L auch nichts bekannt gewesen. Da er bereits eine mündliche Zusage von der Drogenhilfe T für eine Ausbildung zum Bürokaufmann gehabt habe, sei ihm das Risiko zu hoch erschienen, auf eine ähnliche Situation in L zu hoffen. Die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle sei also nur bei Unterbringung außerhalb des Haushalts seiner Eltern möglich gewesen.

In einer Stellungnahme des A vom 24. April 2003 heißt es, der Kläger habe sich durch seine Tätigkeit im Rahmen der Nachsorge sozial integriert. In den Einzel? und Gruppengesprächen habe er hervorgehoben, wie wichtig ihm das abstinente Umfeld auf seiner Arbeitsstelle sei. Der Kläger leide unter den Folgen seiner zehnjährigen Suchtmittelabhängigkeit. Der abstinente Rahmen habe ihn sehr dabei unterstützt sich selbst zu kontrollieren. Deshalb sei er sehr froh darüber gewesen, dass sein Arbeitsberater beim Arbeitsamt Berlin Südwest ihm den Vorschlag gemacht habe, seinem Berufswunsch folgend, sich bei der Drogenhilfe T für eine Ausbildung zu bewerben. Durch großes persönliches Engagement und Glück habe er im Juni 2002 eine Zusage von der Drogenhilfe T erhalten und am 2. September 2002 dort seine Ausbildung zum Bürokaufmann begonnen.

Durch Urteil vom 21. August 2003 wies das SG die auf Gewährung von BAB gerichtete Klage ab. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Voraussetzungen für die Zubilligung von Freibeträgen für auswärtige Unterbringung nicht erfüllt. Das Gesetz erfordere eine Kausalität zwischen Ausbildung und auswärtiger Unterbringung. Erfolge eine Ausbildung deshalb nicht im Tagespendelbereich der Wohnung der Eltern, weil der Auszubildende - wie hier - auf eine ortsgebundene Drogentherapie angewiesen sei, sei die auswärtige Unterbringung nicht durch arbeitsmarktbezogene Gründe, sondern durch die persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden bedingt, mit der Folge, dass die erforderliche Kausalität zwischen Ausbildung und auswärtiger Unterbringung nicht bestehe.

Mit der Berufung hält der Kläger an seinem gegenteiligen Rechtsstandpunkt fest. Er beruft sich hierfür auf das Gesetz.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2003 sowie den Bescheid vom 28. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. September 2002 unter Berücksichtigung von Freibeträgen für auswärtige Unterbringung Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 52 AL 1436/03 -) und der Verwaltungsakten der Beklagten (zur Kd.-Nr.: ) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht BAB nach § 59 SGB III zu. Sein Gesamtbedarf gemäß §§ 65, 67 und 68 Abs. 3 SGB III (Lebensunterhalt, Fahrkosten und Arbeitskleidung) übersteigt das auf diesen nach Maßgabe des § 71 SGB III anzurechnende Einkommen des Klägers und seiner Eltern im Hinblick auf weitere zu berücksichtigende Freibeträge.

Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III (Fassung ab 1. Januar 2002) bleiben abweichend von § 23 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG- (volle Anrechnung der Ausbildungsvergütung) 52,- Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG (Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten) zusätzlich 510,- Euro anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung (u.a.) einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Nach der Gesetzesbegründung werden durch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III aus arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Gründen im Wesentlichen die Regelungen des geltenden Anordnungsrechts zur Förderung der beruflichen Mobilität von Auszubildenden in der betrieblichen Berufsausbildung und zur stärkeren Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsplatzangebots übernommen. Es handele sich um Regelungen "entsprechend § 16 Abs. 4 A Ausbildung" (Entwurf zum 1. Arbeitsförderungs-Reformgesetz [1.AFRG], Bundestags-Drucksache 13/4941 S. 166, 167).

§ 16 Abs. 4 Nr. 1 Anordnung Ausbildung (A Ausbildung) sah die Erhöhung des Gesamtfreibetrags bei auswärtiger Unterbringung vor, wenn für eine geeignete Berufsausbildung die Aufnahme einer Ausbildungsstelle erforderlich ist, die nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern aufgenommen werden kann. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) betont, dass die Vorschrift nicht von einer Vermittlung in eine für den Auszubildenden geeignete Ausbildungsstelle, sondern von der Vermittlung in eine Ausbildungsstelle für eine "geeignete Berufsausbildung" spreche und keinen Bezug zwischen Eignung der Berufsausbildung und persönlichen Verhältnissen des Auszubildenden erkennen lasse. Es handele sich danach ersichtlich um einen objektiven Maßstab, der von den persönlichen Verhältnissen des Auszubildenden unabhängig sei. Könne die Ausbildung in generell geeigneter Weise überhaupt am Wohnort der Eltern erfolgen, dann werde der Gesamtfreibetrag nicht erhöht, selbst wenn eine auswärtige Unterbringung des Auszubildenden aus sonstigen Gründen geboten wäre. Sonach müsse die auswärtige Unterbringung aus Gründen erfolgen, die in den Risiko- und Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit - jetzt Bundesagentur für Arbeit - (BA) falle (BSG-Urteil vom 28. November 1985 ? 11b/7 RAr 103/84 ? = SozR 4440 § 16 Nr. 4 S. 5).

Fraglich ist allerdings, ob diese Rechtsprechung auf die geltende Gesetzeslage uneingeschränkt übertragbar ist oder vom Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III her - entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers von der Kontinuität der Rechtslage - nicht mehr ohne weiteres Geltung beanspruchen kann. Immerhin ist in der vorgenannten Nachfolgevorschrift nicht mehr von der Vermittlung einer Ausbildungsstelle "für eine geeignete Berufsausbildung" die Rede, sondern von der "Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle".

Doch kann das dahinstehen. Denn letztlich stellt das BSG auch in seiner vorgenannten Entscheidung zum alten Recht entscheidend auf das Kriterium des Risiko- und Aufgabenbereichs der BA ab und diesbezüglich wiederum darauf, ob die Maßnahme - hier die mit auswärtiger Unterbringung verbundene Ausbildung des Klägers bei der Drogenhilfe T - ihr Schwergewicht in der sozialen Betreuung und Persönlichkeitsbildung habe oder durch das Erlernen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten geprägt sei (BSG a.a.O. S. 6). Die Leistungspflicht der BA für die Kosten einer auswärtigen Unterbringung könne dann angenommen werden, wenn der Erfolg einer beruflichen Bildung nicht ohne gleichzeitige Stabilisierung der Persönlichkeit des Behinderten mit Hilfe auswärtiger Unterbringung zu gewährleisten sei (BSG a.a.O. S. 5). Die BA habe folglich grundsätzlich (nur) diejenige nicht-berufliche Rehabilitation zu erbringen, die zum Erfolg der ? den Schwerpunkt bildenden ? beruflichen Rehabilitation erforderlich sei (BSG a.a.O. S. 6).

Der Senat folgt dieser - den aufgestellten Grundsatz selbst wieder einschränkenden - Rechtsprechung als überzeugend. Danach sind beim Kläger die Freibeträge für auswärtige Unterbringung in Ansatz zu bringen.

Nach Abschluss der Drogentherapie und anschließenden Nachsorgezeit stand und steht die berufliche Ausbildung des Klägers ganz im Vordergrund. Allerdings bedarf es - um den Ausbildungserfolg sicherzustellen - einer gleichzeitigen Stabilisierung der Persönlichkeit des Klägers durch ein entsprechend günstiges Umfeld, sozialpädagogische Unterstützung und Zusatzunterricht, wie der Bescheinigung der Drogenhilfe T zu entnehmen ist.

Diese begleitenden Umstände und Maßnahmen lassen sich nur mit Hilfe auswärtiger Unterbringung gewährleisten. Denn es ist davon auszugehen, dass ein vergleichbarer, die vorgenannten Erfordernisse erfüllender Ausbildungsplatz im Tagespendelbereich der elterlichen Wohnung nicht zur Verfügung stand. Anderenfalls hätte die Beklagte den Kläger auf diese alternative Ausbildungsmöglichkeit verweisen müssen, anstatt ihn auf die Ausbildungsstelle in B zu vermitteln.

Dem gefundenen Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger sich schon längere Zeit vor Aufnahme der Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle aufhielt. Dies ist weder nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III noch von seinem Normzweck her von Bedeutung. Es geht um die Notwendigkeit einer Ausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern des Auszubildenden und die Deckung des dadurch verursachten erhöhten Bedarfs. Im Übrigen musste der Kläger durch die Aufnahme einer Ausbildung am Orte der vorangegangenen Langzeittherapie einschließlich Nachsorgezeit - sofern er nicht ins Elternhaus zurückstrebte -? zwar keine berufliche Mobilität unter Beweis stellen. Der Gesetzeszweck wurde dennoch schon allein deshalb nicht verfehlt, weil die Ausbildung des Klägers in B der stärkeren Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsplatzangebots diente.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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