L 16 RA 78/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 5803/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 78/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Überprüfungsverfahren. Die Klägerin ist 1934 geboren worden. Seit dem 1. Mai 1986 bezog sie in der DDR eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung (SV) in Höhe von monatlich 395,00 M und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in Höhe von 5,00 M (Bescheid des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes -FDGB- vom 6. August 1987). Der Zahlbetrag der nach Maßgabe des Einigungsvertrags weitergezahlten sowie aufgewerteten und angepassten Rentenleistung betrug am 31. Dezember 1991 611,00 DM (602,00 DM SV-Rente und 9,00 DM FZR-Rente). Der Rentenberechnung zu Grunde gelegt wurden 23 Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit und 14 Jahre Zurechnungszeiten, wovon 13 Jahre Zurechnungszeiten wegen Invalidität waren. Außerdem erhielt die Klägerin nach dem Recht des Beitrittsgebiets einen so genannten Sozialzuschlag in Höhe von 35,00 DM und einen Kinderzuschlag in Höhe von 60,00 DM. Seit 1. September 1999 bezieht die Klägerin von der Beklagten Regelaltersrente (Rentenbescheid vom 18. April 2000). Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts stellte die Beklagte fest, dass die Rente künftig als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werde. Der monatliche Höchstwert der Rente betrug anfangs 702,60 DM (monatlicher Wert des Rechts auf Rente auf der Grundlage von 20,2500 Entgeltpunkten [Ost] = 477,29 DM zuzüglich eines Auffüllbetrages von 225,31 DM). Grundlage für die Berechnung des Zahlbetrags waren nunmehr 23 Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit und 3 Zurechnungsjahre wegen Invalidität (vom Beginn der Invalidenrente bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres). Daneben wurden der Klägerin weiterhin 35,00 DM monatlich als "Vorschuss auf den Sozialzuschlag" ausgezahlt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegen einen Rentenbescheid vom 1. Juli 1994, durch den die Rente ab 1. Januar 1992 wegen der Anrechnung von Einkommen neu berechnet worden war, machte die Klägerin mit Schreiben vom 1. August 1997 unter Bezug auf einen nicht bei den Akten befindlichen Widerspruch geltend, dass ihr 10 zusätzliche "Rentenjahre" anzurechnen seien. Das Schreiben führte dazu, dass die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Daten auf Grund der SV-Ausweise der Klägerin überprüft wurden. Durch Rentenbescheid vom 19. Januar 1998 wurde die Rente ab 1. Januar 1992 daraufhin nochmals neu festgestellt, ohne dass sich Änderungen im Vergleich zu dem Bescheid vom 2. Dezember 1991 ergeben hätten. Weitere Zurechnungsjahre wurden unter Hinweis darauf nicht berücksichtigt, dass sie gemäß § 307a Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nur bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigungsfähig seien. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass die Regelung des SGB VI gegen den Einigungsvertrag und das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz -GG-) verstoße. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1998 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die geltende Rechtslage zurück. Die hierauf erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 21. Juni 1999 - rechtskräftig - abgewiesen (Az. S 15 RA 2692/98). Im Januar 2001 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Umwertung der Invalidenrente und machte erneut geltend, dass die Zurechnungsjahre nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 9. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2001 ab. Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin der Sache nach die Festsetzung des Rentenwerts auf der Grundlage von insgesamt 13 Zurechnungsjahren unter teilweiser Rücknahme der ursprünglichen Wertfestsetzung begehrt hat, durch Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2003 abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten entsprächen dem geltenden Recht. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die anzuwendenden Rechtsvorschriften für verfassungswidrig. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 25. Juli 2004 Bezug genommen.

Die Beklagte hat ein Teilanerkenntnis dahingehend abgeben, dass sie die Abschmelzungsentscheidung in dem Bescheid vom 19. Januar 1998 aufhebt und der Klägerin die entsprechenden Rentenbeträge nachzahlt. Das Teilanerkenntnis ist von der Klägerin angenommen worden. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 1. Januar 1992 einen höheren Wert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit festzusetzen und dabei 13 Zurechnungsjahre wegen Invalidität zu berücksichtigen und insoweit die Rentenbescheide vom 2. Dezember 1991, 1. Juli 1994 und 19. Januar 1998 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1998 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. August 1999 unter Berücksichtigung der - von ihr geltend gemachten 13 Zurechnungsjahre wegen Invalidität. Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2001 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind; zurückzunehmen in diesem Sinn sind auch Verwaltungsakte, durch die eine Leistung bereits bewilligt worden ist, wenn sich bei richtiger Rechtsanwendung eine höhere Leistung ergeben würde (siehe dazu Kasseler Kommentar - Steinwedel, § 44 SGB X Rdnr. 24). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Bescheide vom 2. Dezember 1991, 1. Juli 1994 und 19. Januar 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1998 teilweise zurückzunehmen, weil der monatliche Wert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgesehen von der - nicht mehr streitigen - Abschmelzung des Auffüllbetrages zutreffend festgesetzt worden war. Gemäß § 307a Abs. 1 SGB VI werden, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente bestand, für den Monatsbetrag der Rente (ab 1. Januar 1992) persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich gemäß § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Summe aus dem für Renten der SV ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und für Renten aus der FZR ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zu Grunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 zum SGB VI ergibt, geteilt wird. Als Arbeitsjahre sind gemäß § 307a Abs. 3 SGB VI (1.) die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und (2.) die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten zu Grunde zu legen. Diese Vorschriften berücksichtigend hat die Beklagte den Wert des monatlichen Rechts auf Rente zutreffend ermittelt. Im Besonderen konnten keine weiteren Zurechnungsjahre wegen Invalidität zur Errechnung des Rangwertes (= der Summe der Entgeltpunkte) berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente am 1. Mai 1986 befand sich die Klägerin im 52. Lebensjahr, so dass bis zur Vollendung ihres 55. Lebensjahres im August 1989 lediglich drei Zurechnungsjahre angefallen sind. Die Regelung des § 307a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI verstößt nicht gegen Grundrechte. Aus dem Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergab sich für den bundesdeutschen Gesetzgeber keine Verpflichtung, das Altersversorgungssystem der DDR ganz oder hinsichtlich bestimmter Berechnungsfaktoren beizubehalten. Er war nicht gehindert, es in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern (BVerfGE 100, 1 [39]). Die Eigentumsgarantie muss zwar bei einem "Systemwechsel" für diejenigen Personen berücksichtigt werden, die - wie die Klägerin - bereits Ansprüche und Anwartschaften erworben haben, verleiht der individuellen Rechtsposition aber jedenfalls dann keinen absoluten Schutz, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe steht, ein Versicherungssystem, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung eingebettet war, in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Vor diesem Hintergrund verbietet die Eigentumsgarantie lediglich, dass die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern (BVerfGE 100, 1 [39f]). Werden diese Maßstäbe angelegt, kann nicht davon gesprochen werden, dass durch die Umwertung der Invalidenrente zum 1. Januar 1992 in eine eigentumsgeschützte Position der Klägerin eingegriffen worden ist. Sie hat zu keinem Zeitpunkt einen geringeren nominalen Zahlbetrag erhalten als denjenigen, der ihr nach dem DDR-Rentenrecht zugestanden hatte. Im Gegenteil hat sich bereits dadurch, dass die Invalidenrente im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Artikel 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden ist, eine Wertsteigerung ergeben, die sich zu Gunsten der Klägerin auswirkt (s. BVerfGE 100, 1 [57]; BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 15; auch BSG, Urteil vom 10. April 2003 -B 4 RA 41/02 R-). Soweit die umgewertete Rente ab 1. Januar 1992 geringer war als die zuvor gezahlte und nach dem Recht des Beitrittsgebiets bereits dynamisierte, hat die Klägerin keinen Verlust erlitten, weil durch die Gewährung des Auffüllbetrags der Zahlbetrag der nach dem Recht des Beitrittsgebiets gewährten Rente zu keiner Zeit unterschritten wurde. Dass dieser Zahlbetrag auch weiterhin erhalten bleibt, wird durch die Vorschriften des § 315a Sätze 4 und 5 SGB VI gewährleistet. Einen weitergehenderen Schutz kann die Klägerin aus dem Grundrecht auf Eigentum nicht ableiten. Zwar ist es richtig, dass aus dem Schutz für erworbene Ansprüche und Anwartschaften jedenfalls dann nicht einzelne Elemente ausgeklammert werden können, die nicht auf eigenen Leistungen der Versicherten beruhen, wenn Veränderungen im bestehenden System der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden (BVerfGE 58, 81 [109]). Schon bei solchen "systemimmanenten" Änderungen ist der Gesetzgeber aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Anwartschaften stets unverändert zu den Bedingungen bestehen zu lassen, die bei ihrer Begründung bestanden. Solch eine "Unabänderlichkeit" widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des Ausgleichs (BVerfGE 100, 1 [37f]; 58, 81 [110]; 53, 257 [293]). Bei der Umwertung der Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der früheren DDR geht es aber nicht lediglich um Änderungen im bestehenden System der Rentenversicherung, wie schon ausgeführt. Entsprechend größer war der Spielraum des Gesetzgebers (BVerfGE 100,1 [37ff]). Der unterschiedliche Umfang, in dem Zurechnungszeiten nach dem früheren Recht des Beitrittsgebiets und nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Recht des SGB VI berücksichtigt werden, ist Teil der vom Gesetzgeber getroffenen so genannten "Systementscheidung" und überschreitet nicht die Grenzen des verfassungsrechtlichen Spielraums. Dabei ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass die Zurechnungszeiten im Rentenrecht der DDR auf Grund der ganz anderen Art der Rentenberechnung eine weitaus geringere Auswirkung auf die Rentenhöhe hatten als im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland (Ruland, Deutsche Rentenversicherung 1991, 518 [525]). Wären die Zurechnungsjahre unverändert in die Umwertung der Renten nach dem SGB VI übernommen worden, hätten sich deshalb im Vergleich zu Rentnern aus den alten Bundesländern längerfristig unverhältnismäßig hohe Vorteile für die Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet ergeben (Ruland a.a.O. S. 524). Dem gebotenen Vertrauensschutz für die "Bestandsrentner", deren Rente nach § 307a SGB VI umgewertet wurde, hat der Gesetzgeber durch den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI ausreichend Rechnung getragen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) wird nicht berührt. Die Klägerin leitet dies der Sache nach aus der Begründung zu § 307a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ab (BT-Drucks. 12/405 S. 135), wonach durch die Vorschrift eine Angleichung mit dem Rechtszustand in den alten Bundesländern vorgenommen worden sei. Eine Ungleichbehandlung sieht sie offenkundig darin, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die ab 1. Januar 1992 nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI berechnet werden, gemäß dem im Zeitpunkt der Umwertung am 1. Januar 1992 geltenden § 59 Abs. 3 SGB VI (ab 1. Januar 2001: § 253a i.V.m. Anlage 23 zum SGB VI) nicht nur eine Zurechnungszeit bis zum 55. Lebensjahr in vollem Umfang, sondern zusätzlich die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel (also maximal weitere 20 Monate) dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zurechnungszeit zugerechnet wird. Die Auffassung der Klägerin läuft indessen darauf hinaus, dass sie als "Bestandsrentnerin" mit einer "Zugangsrentnerin" gleichgestellt werden will. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Dagegen stimmt die (absolute) Begrenzung der Zurechnungszeit auf die Vollendung des 55. Lebensjahres mit den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Rentenrechts in den alten Bundesländern überein (§§ 37 Abs. 1 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz, 1260 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung). Die Klägerin wird mit anderen Worten hinsichtlich der Zurechnungszeiten so gestellt wie ein "Bestandsrentner", der nach den bis 31. Dezember 1991 in den alten Bundesländern geltenden Rechtsvorschriften einen Rentenanspruch erworben hatte. Solch gleichartige Sachverhalte auch gleich zu behandeln ist sachlich gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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