L 6 RJ 3/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 1344/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 3/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Zahlung einer höheren Regelaltersrente (RAR).

Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren besuchte der am 1926 geborene Kläger vom 1. April 1931 bis zum 1. Juli 1943 die Volks? und Oberschule, anschließend war er bis zum 20. Oktober 1943 als Luftwaffenhelfer, bis zum 1. Januar 1944 im Reichsarbeitsdienst und zuletzt vom 4. Januar 1944 bis zum 18. Juli 1945 zum Dienst in der deutschen Wehrmacht verpflichtet worden. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft habe er sich bis zum 1. März 1950 durch verschiedene Tätigkeiten als Landarbeiter, Waldarbeiter, Glas? und Hilfsarbeiter sowie als Ortssekretär des F in F am Leben erhalten. Der Kläger studierte von 1950 bis 1953 an der Fachschulefür aK in M und legte am 26. Juni 1953 die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung "Fotografie und Reproduktionsverfahren" ab. Nach einer Tätigkeit als Oberassistent an der Hochschule fürbundaK B war der Kläger vom 15. Oktober 1956 bis zum 30. März 1990 als Bildjournalist freiberuflich im Beitrittsgebiet tätig und entrichtete hierfür Beiträge zur Pflichtversicherung der DDR (SV) bis zur Beitragsbemessungsgrenze, d.h. auf ein Einkommen von maximal 600,00 Mark der DDR (M) monatlich. Obwohl der Kläger in den Jahren 1962 bis 1990 ein weitaus höheres Einkommen als 7.200,00 M jährlich erzielte, machte er von der Möglichkeit einer "Höherversicherung" seines Einkommens durch einen Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR), die dem Kläger ab dem 1. März 1971 offen stand (Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 - FZRVO 1971, GBl. II Nr. 17,121), keinen Gebrauch.

Die Staatliche Versicherung der DDR gewährte dem Kläger antragsgemäß eine Invaliden(Alters)rente in Höhe von 492,00 M monatlich ab dem 1. April 1990 bzw. in Höhe von 563,00 M ab dem 1. Juli 1990 (Bescheid vom 28. August 1990). Hierbei legte sie der Berechnung insgesamt 46 Jahre und 2 Monate (Schulbesuch ab dem 16. Lebensjahr von April 1942 bis Juli 1943, Zeit des Kriegsdienstes bzw. der Gefangenschaft von Januar 1944 bis Juli 1945, Zeit des Studiums von März 1950 bis August 1953, Zeiten - nach "wahrheitsgemäßen Erklärungen" - von August 1943 bis Dezember 1943, von August 1945 bis Dezember 1945 und von Januar 1946 bis April 1948 sowie die in den Versicherungsausweisen und ähnlichen Dokumenten nachgewiesenen Versicherungszeiten von September 1953 bis Dezember 1969 und von Januar 1970 bis Dezember 1989) als Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie ein Jahr Zurechnungszeit und einen monatlichen Durchschnittsverdienst (MDV) von 600,00 M zu Grunde. Der Monatsbetrag der Invaliden(Alters)rente betrug unter Anwendung der 1. sowie der 2. Rentenanpassungsverordnung ab 1. Januar 1991 648,00 DM und ab 1. Juli 1991 746,00 DM.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1991 nahm die Beklagte die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts im maschinellen Verfahren vor und stellte die nunmehr als RAR erfolgende Leistung i.H.v. 824,87 DM brutto zuzüglich eines Auffüllbetrages i.H.v. 58,25 DM, d.h. insgesamt i.H.v. 883,12 DM brutto, unter Zugrundelegung einer Entgeltpunktzahl (Ost) von 34,9968 fest. Hiergegen erhob der Kläger unter Vorlage einer unverbindlichen Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 14. März 1990 Widerspruch: Die seit 1990 erfolgten Anpassungen der Rente entsprächen nicht den tatsächlichen Steigerungsraten der Lebenshaltungskosten im Beitrittsgebiet. Zudem würde ein Versicherter mit einer vergleichbaren Erwerbsbiographie im alten Bundesgebiet eine wesentlich höhere Rentenleistung erhalten. Auch bei Anwendung des FRG ergäbe sich für ihn ein weitaus höherer Rentenanspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1993 wies die Beklagte den Widerspruch unter Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Vorschrift § 307a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zurück. Eine Berechnung nach dem Fremdrentenrecht sei nach Artikel 23 § 1 des Gesetzes zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (Staatsvertrag; BGBl. II, 518) ausgeschlossen, da der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt habe. Die Klage, zu deren Begründung der Kläger eine Einkommensbescheinigung des Finanzamts M vom 19. August 1982 eingereicht hatte, sowie die Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 18. Oktober 1994 - S 27 J 739/93; Beschluss des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 11. August 1995 -L 5 J 158/94-).

Den unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1926/96 und 485/97 am 6. Oktober 1999 gestellten Überprüfungsantrag verfolgte der Kläger nach ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 1999 und 8. Dezember 1999 nicht weiter.

Mit am 14. Mai 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben rügte der Kläger, dass seine monatliche Rente unter dem Grundsicherungsbetrag von 844,00 Euro liege. Schon seit 12 Jahren werde seine Rentenleistung falsch berechnet und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Bürger gleichen Alters, mit gleichen Arbeitsjahren und gleichen Rentenbeiträgen, aus dem gleichen Teil Deutschlands würden nach unterschiedlichen Verfahren berechnet. Zudem berücksichtige das Umwertungsverfahren weder seine tatsächlichen Arbeitsjahre, seine tatsächlichen Beitragsleistungen noch sein tatsächliches Einkommen. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 20. Mai 2003, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003, den Antrag des Klägers, den sie als Überprüfungsantrag bzgl. des Bescheides vom 5. Dezember 1991 ansah, zurück: Ein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X sei im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Rentenberechnung nicht gegeben.

Mit seiner Klage vor dem SG Berlin hat der Kläger geltend gemacht, bei einer Berechnung der Rentenleistung nach den konkreten "Rentendaten" hätte er heute eine Rente von ca. 1.600,00 Euro zu beanspruchen. Tatsächlich betrage seine Bruttorente nur 803,88 Euro und liege unter dem Grundsicherungsbetrag. Die andauernde monatliche "Enteignung" um 800,00 Euro auf Grund des Festhaltens an dem pauschalierten Verfahren verstoße gegen das Grundgesetz. Zumindest in den Fällen, in denen das Berechnungsverfahren wie bei ihm zu einer außergewöhnlich großen sozialen Härte führe, gebiete das Verfassungsrecht eine Korrektur. Durch Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2003 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die in den angegriffenen Bescheiden genannten Gründe abgewiesen. Auch würden die in § 307a Abs. 9 und 10 SGB VI genannten Voraussetzungen für ein von der in § 307a Abs. 1 SGB VI geregelten Verfahrensweise abweichendes Vorgehen nicht vorliegen, so dass die Umwertung und Anpassung der dem Kläger gewährten Bestandsrente im pauschalierten Verfahren nicht zu beanstanden sei.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Begehren auf Überprüfung und Zahlung einer höheren Rente unter Zugrundelegung einer konkreten Berechnungsweise weiter.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 5. Dezember 1991 zurückzunehmen und die Regelaltersrente ab dem 1. Januar 1992 nach §§ 64 ff, 248, 256a SGB VI konkret zu berechnen sowie ihm eine höhere Rentenleistung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide sowie den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakten S 21 (24) J 60/93 und S 27 (30) J 739/93 bzw. L 5 J 158/94 und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz ?SGG?) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers (§ 123 SGG), die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidungen zu verpflichten, die bindend gewordene Rentenhöchstwertsetzung im Bescheid vom 5. Dezember 1991 für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 zurückzunehmen und einen höheren Wert des Rechts auf RAR neu festzusetzen sowie entsprechende Beträge zu zahlen. Die in zulässiger Kombination erhobenen Anfechtungs?, Verpflichtungs? und Leistungsklagen sind zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), aber nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des wertfestsetzenden Verwaltungsaktes im Bescheid vom 5. Dezember 1991 besteht nicht.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 war das bisherige Recht auf eine Invaliden(Alters)rente nach dem Rentenrecht des Beitrittsgebiets kraft Gesetzes durch ein Recht auf eine RAR nach dem SGB VI ersetzt worden; denn mit Ablauf des 31. Dezember 1991 sind die bis dahin nur nach Maßgabe des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag ?EV?; BGBl. II S. 889) als sekundäres Bundesrecht inhaltlich (sachlich) noch weiter anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften der DDR (Artikel 9 Abs. 2 und 4 EV u.a. i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nrn. 6 bis 8) außer Kraft getreten und gemäß Artikel 8 EV durch die Überleitung der Vorschriften des SGB VI auf das Beitrittsgebiet ersetzt worden (dazu: BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 in BVerfGE 100, 1, 9 f, 13 f; BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 16/02 R - in SozR 4?2600 § 64 SGB VI Nr. 1 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Da die Beklagte den Wert des Rechts auf RAR aus dem SGB VI für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 zutreffend unter richtiger Anwendung der Rentenformel des § 64 SGB VI festgesetzt hat, erweist sich der Bescheid vom 5. Dezember 1991 als rechtmäßig, so dass ein Anspruch auf Rücknahme dieses Verwaltungsaktes aus § 44 Abs. 1 und 2 SGB X nicht besteht.

Gemäß § 64 SGB VI ist der monatliche Wert des Rentenrechts (so genannter Monatsbetrag der Rente) rechnerisch das Produkt aus Zugangs? und Rentenartfaktor, Summe der persönlichen Entgeltpunkte (EP) sowie aktuellem Rentenwert. Da das dem Kläger nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes zuerkannte Recht auf Invaliden(Alters)rente durch ein Recht auf Altersrente ersetzt worden ist, das als Recht auf RAR im Sinne des § 35 SGB VI gilt (§ 302 Abs. 1 SGB VI), und weil der Kläger Bestandsrentner war, hat die Beklagte einen Zugangsfaktor von 1,0 zu Grunde gelegt (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Der Rentenartfaktor für Altersrenten beträgt 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI). Auch der aktuelle Rentenwert entsprach mit einem Betrag von 23,57 DM den gesetzlichen Vorgaben des § 68 SGB VI i.V.m. § 255a Abs. 1 SGB VI. Den die individuelle ? hier durch Bundesgesetz gleichgestellte ? Vorleistung für die Versicherung bewertenden Rangwert, der technisch als Summe von EP dargestellt wird, hat die Beklagte zutreffend nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ermittelt.

Gemäß § 307a SGB VI werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche EP (Ost) ermittelt, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente bestand (Satz 1). Hierzu werden die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 EP, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr ergeben sich dabei nach Abs. 2 Satz 1 dadurch, dass die Summe aus dem a) für Renten der Sozialpflichtversicherung (SV) ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ermittelten 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen - im Beitrittsgebiet (vgl. BT-Drucks. 12/404 S. 137) - geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus der Anlage 12 zum SGB VI ergibt. Gemäß § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI sind die Träger der Rentenversicherung berechtigt, die EP in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Jedoch ist die Rente auf Antrag daraufhin zu überprüfen, ob die zu Grunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen (Satz 3), wobei ein Anspruch auf Überprüfung nicht vor dem 1. Januar 1994 (Satz 5) bestanden hat. Die nach diesen Grundsätzen durchgeführte Berechnung der RAR des Klägers ist nicht zu beanstanden. Allein maßgeblich für die Bestimmung der EP (Ost) des Klägers war hier das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen für die Rente der SV (600,00 DM), weil der Kläger von der Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR ab März 1971 keinen Gebrauch gemacht hatte. Aus dem Verhältnis des 240-fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens (600,00 DM x 240 = 144.000,00 DM) und dem Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20?Jahreszeitraum (189.270,00 DM gemäß Anlage 12 zum SGB VI), der bei einem Rentenbeginn im Jahre 1990 bereits 1989 endete, ergaben sich durchschnittliche EP je Arbeitsjahr von 0,7608. Diese waren mit der Anzahl der Arbeitsjahre (46) zu vervielfältigen. Hierbei hatte die Beklagte nach § 307a Abs. 3 Nr. 1 SGB VI zutreffend nur die bereits von der Staatlichen Versicherung der DDR festgestellten 46 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt. Zurechnungsjahre wegen Invalidität waren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten erfassten (§ 307a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). 46 Arbeitsjahre multipliziert mit 0,7608 (durchschnittliche) EP ergaben demzufolge 34,9968 EP. Soweit der Kläger rügt, seine Arbeitsjahre seien bereits von der Staatlichen Versicherung der DDR nicht vollständig erfasst worden, kann sich dies nur auf den bei der erstmaligen Rentenfeststellung am 28. August 1990 unberücksichtigt gebliebenen Zeitraum vom 1. Mai 1948 bis zum 28. Februar 1950 beziehen. Für diesen Zeitraum ist jedoch vom Kläger eine versicherungspflichtige Tätigkeit weder durch Vorlage der in den 40er Jahren üblichen Arbeitsbücher, Arbeitsbescheinigungen oder Quittungskarten nachgewiesen noch ist die Erzielung eines beitragspflichtigen Entgeltes und die Zahlung entsprechender Beiträge hiervon für die Zeit vom 1. Mai 1948 bis zum 28. Februar 1950 glaubhaft gemacht (vgl. § 286b SGB VI) worden. Seine im Verwaltungsverfahren vorgelegte Erklärung vom Mai 1993 zum Lebenslauf listet - ohne Differenzierung nach dem jeweiligen zeitlichen Umfang und ohne genaue Bezeichnung der Arbeitgeber und des gezahlten Lohnes - für die Zeit vom 18. Juli 1945 bis zum 1. März 1950 diverse Tätigkeiten auf, von denen ein Teil (welcher?) anscheinend von der Staatlichen Versicherung der DDR aufgrund vorgelegter "wahrheitsgemäßer Erklärungen" anerkannt worden war. Diese "wahrheitsgemäßen Erklärungen" befinden sich jedoch nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten, da die Unterlagen der Staatlichen Versicherung weder von der Beklagten noch von der BfA ermittelt werden konnten. Die vom Kläger vorgelegten, am 19. Oktober 1951, 24. Mai 1956, 28. Oktober 1968 und 3. November 1983 ausgestellten Sozialversicherungsausweise, enthalten nur Eintragungen für die Zeit ab 1. März 1950 bis zum 1. April 1990. Ein Anspruch auf Neuberechnung kann auch nicht auf § 307a Abs. 9 und 10 SGB VI gestützt werden, da die dort genannten Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.

Da der Kläger sein Begehren ganz wesentlich mit dem als soziale Härte empfundenen Ergebnis der - wie dargelegt bzgl. Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung nicht zu beanstandenden – Rentenberechnung begründet, sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass dies in erster Linie auf einer unterlassenen Beitragsentrichtung zur FZR beruht. Hätte der Kläger von der Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR zumindest für das 600,00 M monatlich übersteigende Einkommen bis 1.200,00 M Gebrauch gemacht, so würde sich ein fast doppelt so hoher Rentenbetrag ergeben. Unter Zugrundelegung einer Beitragszahlung zur FZR vom 1. März 1971 bis zum 31. März 1990 würde sich sein Gesamtdurchschnittseinkommen im Sinne von § 307a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI um 137.400,00 DM (600,00 DM x 229 Monate der Zugehörigkeit zur FZR) auf 281.400,00 DM erhöhen, was geteilt durch das Gesamtdurchschnittseinkommen nach Anlage 12 zum SGB VI von 189.270,00 DM durchschnittliche EP von 1,4868 ergeben würde. Multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsjahre von 46 würde dies zu 68,3928 persönlichen EP führen. Ausgehend von dem aktuellen Rentenwert (Ost) von 23,57 DM würde demzufolge die monatliche Bruttorente ab 1. Januar 1992 1.612,02 DM anstelle der festgestellten 824,87 DM (ohne Auffüllbetrag) betragen.

Soweit der Kläger eine konkrete Berechnung seiner RAR, insbesondere die Zugrundelegung seines gesamten erzielten Bruttoarbeitsentgeltes begehrt, findet dieses Begehren keine Grundlage im geltenden Recht. Dies kann er auch nicht aus § 256a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VI herleiten, wonach Entgeltpunkte nach dem Verdienst zu bemessen sind, als Verdienst aber auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990 zählen, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbenen Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt für Bestandsrentner schon wegen ihres auf Rentenzugänge ab dem 1. Januar 1992 beschränkten Anwendungsbereich nicht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung der Norm scheidet im Regelungsbereich des § 307a SGB VI aus. Hier fehlt es offenkundig am Vorliegen einer planwidrigen Lücke bei der Umsetzung des § 307a SGB VI zu Grunde liegenden Regelungskonzepts; insoweit schließt sich der Senat der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1996 - 5 RJ 2/95 - in SozR 3?2600 § 307a SGB VI Nr. 4 und Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R - in SozR 3-2600 § 307a SGB VI Nr. 11) an und nimmt hierauf Bezug.

§ 307a SGB VI bzw. dessen Anwendung auf den Kläger verstößt weder gegen Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Die in der Sozialpflichtversicherung der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften als solche fielen bis zum Beitritt der DDR nicht unter den Schutz des Grundgesetzes, da das Grundgesetz im Gebiet der DDR nicht galt. Erst mit der Herstellung der deutschen Einheit und nur durch und nach Maßgabe des EV haben sie Eigentumsschutz nach Artikel 14 Abs. 1 GG erlangt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 in BVerfGE 100, 1, 32, 37 f). Der Geldwert der Anwartschaft bzw. im vorliegenden Fall der Geldwert des Rentenrechts, welches der Kläger aus der Sicht des Artikel 30 Abs. 5 EV am 30. Juni 1990 hatte, ist niemals unterschritten worden; schon seine SGB VI-Rente für die hier allein streitigen Zeiten ab dem 1. Januar 1992 (anfänglich 824,87 DM brutto - ohne Auffüllbetrag) lag über dem eigentumsgeschützten Anwartschafts- bzw. Anspruchswert von 492,00 DM (bzw. von 536,00 DM ab Juli 1990). Dem Kläger wird - auch im Hinblick auf die seit dem Beitritt erfolgten Rentenerhöhungen - eine höhere Rente aus den von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen gewährt, als ihm unter Geltung des Rentenrechts der DDR je zugesichert war.

Ebenso wenig ist § 307a SGB VI und seine Anwendung auf den Kläger im Hinblick auf die Berechnung der Rentenleistungen von Bestandsrentnern des Alt-Bundesgebietes, der nach dem FRG Rentenberechtigten und der Zugangsrentner des Beitrittsgebietes als verfassungs? weil gleichheitswidrig anzusehen. Artikel 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte nicht grundlos ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 234 ff, 255; 55, 72 ff, 88 m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Bestandsrentner des Alt-Bundesgebietes schon keine mit den Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes vergleichbare Gruppe bilden, weil letztere ja gerade keine Beiträge zu der ab 1. Januar 1992 leistungspflichtigen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, liegt auch keine Ungleichbehandlung vor. Die Bestandsrentner des Alt-Bundesgebietes hatten ebenso wie die Bestandsrentner des Beitrittsgebietes allein auf Grund der Einführung des SGB VI zum 1. Januar 1992 keinen Anspruch auf eine (individuelle) Neuberechnung ihrer Rentenleistung (vgl. § 306 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der im Beitrittsgebiet verbliebenen und den Rentenberechtigten, die rechtzeitig (d.h. vor dem Stichtag 18. Mai 1990 nach Artikel 20 Abs. 7 Staatsvertrag) ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet des Beitrittsgebiets in das Alt-Bundesgebiet verlegt und dort Rentenanwartschaften bzw. -ansprüche nach dem FRG erworben haben, bestehen ebenfalls erhebliche, eine andere Behandlung rechtfertigende Unterschiede. Der dem FRG unterfallende Personenkreis musste, da anderweitige Regelungen zu diesem Zeitpunkt noch fehlten und eine Zahlung der Renten der DDR ins Alt-Bundesgebiet nicht möglich war, in die gesetzliche Rentenversicherung des Alt-Bundesgebietes eingegliedert werden, während die im Beitrittsgebiet verbliebenen Rentenberechtigten dort weiterhin ihre Rentenleistung in Empfang nehmen konnten. Dies hat sich erst durch die die Vereinigung der beiden Teile Deutschlands herbeiführenden Verträge (Staatsvertrag und EV) geändert. Ebenso wenig liegt eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Bestandsrentnern, die dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 AAÜG unterliegen, vor. Anders als für den Personenkreis der Bestandsrentner der SV und der FZR geht es bei den in den Zusatz? und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften darum, überhaupt erstmals und eigenständig im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Verdienste zu definieren und im Einzelfall zu ermitteln. Die entsprechenden Festsetzungen nach dem AAÜG bestimmen demgemäß für die Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen abschließend die der Ermittlung der EP zu Grunde zu legenden Individualeinkünfte (§ 307b SGB VI i.V.m. § 259b Abs. 1 SGB VI; vgl. BSG in SozR 3?2600 § 307a SGB VI Nr. 11).

Dass die Bestimmung des Rentenhöchstwertes für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1992 durch ein maschinelles Verfahren unter Heranziehung ausschließlich der der Rentenberechung nach dem DDR-Recht zu Grunde liegenden Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze der SV und gegebenenfalls zusätzlich der FZR zu erfolgen hatte, vermag auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG zu begründen. Denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (BVerfG a.a.O.). Zwar enthält das pauschalierende Verfahren zur Ermittlung von EP nach § 307a Abs. 1 und 2 SGB VI auch Regelungen, die sich ? verglichen mit der Rentenberechnung für Zugangsrentner des Beitrittsgebiets ? nachteilig auswirken können. Hierzu zählt insbesondere die Tatsache, dass anders als die Zugangsrentner in den neuen Bundesländern, bei denen auch das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt wird, für das aufgrund der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Bundesländern Beiträge nicht gezahlt werden konnten (§ 256a Abs. 3 SGB VI), für Bestandsrentner nur das durch Beiträge versicherte Einkommen berücksichtigt wird. Insbesondere für Personen wie dem Kläger, die keine Beiträge zur FZR geleistet haben, kann dies zu wesentlich geringeren Rentenleistungen führen als für vergleichbare Personen mit Rentenbeginn nach 1991, die ebenfalls keine Beiträge zur FZR geleistet haben, für die jedoch für die Zeit vor März 1971 das tatsächlich erzielte Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt wird. Jedoch ermöglichte der Rückgriff auf die vorhandenen Datensätze im maschinellen Verfahren eine zügige Umwertung der Bestandsrenten und Versorgung der Bestandsrentner mit einem dynamisierbaren Rentenanspruch nach dem SGB VI. Die Typisierung war auch deshalb zulässig, weil die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrafen und die Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes nicht sehr intensiv war. Denn für eine große Zahl der Berechtigten war die Umwertung mit den damit verbundenen Pauschalierungen durchaus günstiger als eine Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI (vgl. BSG in SozR 3?2600 § 307a SGB VI Nr. 4 und Nr. 11). Vorliegend würde sich bei einer Berechnung nach § 256a SGB VI der Umstand, dass der Kläger trotz seines hohen Einkommens in den Jahren 1971 bis 1990 keine Beiträge zur FZR entrichtet hatte, ebenfalls für ihn nachteilig auswirken. Denn § 256a Abs. 3 SGB VI sieht vor, dass der Rentenberechnung nur die in der SV versicherten Entgelte, d.h. bis maximal 600,00 M monatlich, zu Grunde zu legen sind, wenn keine Beiträge zur FZR im höchstmöglichen Umfang entrichtet worden sind. Diese innerhalb des § 256a SGB VI zwischen Rentenanwartschaften allein aus Beiträgen zur SV der DDR und solchen aus Beiträgen einschließlich zur FZR der DDR vorgenommene Differenzierung, die letztlich auch in § 307a Abs. 2 SGB VI vorgenommen wird, ist von der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten worden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2000 - B 13 RJ 35/99 R - in SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nr. 7; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 - in SozR 3?2600 § 256a SGB VI Nr. 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser.
Rechtskraft
Aus
Saved