L 5 RJ 23/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 323/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RJ 23/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darum, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf Hinterbliebenenrente verlangen kann.

Die 1921 geborene Klägerin ist die Witwe des am 24. November 1986 verstorbenen E S (Versicherter). Die Eheleute lebten von Geburt an in der UdSSR. Die Klägerin siedelte am 12. Juni 1999 nach Deutschland über, wo sie als Spätaussiedlerin gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt wurde. Sie bezieht seit ihrer Einreise Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - aufgrund des Bescheides vom 10. März 2000. Dieser Rente liegen ausschließlich Entgeltpunkte - EP - nach dem Fremdrentengesetz - FRG - zugrunde, die die BfA mit 29,4800 ermittelt und auf 25 begrenzt hat. Der Zahlbetrag belief sich ab 1. Mai 2000 auf monatlich 963,09 DM.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. Juli 1999 mit Bescheid vom 22. März 2000 große Witwenrente ab dem 12. Juni 1999, wobei sie aufgrund der für den Versicherten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - anrechenbaren Zeiten 33,3595 Entgeltpunkte - EP - ermittelte. Die Auszahlung einer daraus berechneten Witwenrente lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dass der Rentenfeststellung für einen Berechtigten nach dem FRG insgesamt höchstens 25 EP zugrunde zu legen seien, die bei der Klägerin bereits bei ihrer eigenen, höherwertigen Rente berücksichtigt würden. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück (Widerspruchs-bescheid vom 28. Januar 2002).

Den im April 2002 unter Hinweis auf ein im August des Vorjahres ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts gestellten Antrag auf Neufeststellung der Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2003 mit der Begründung ab, die Begrenzung auf insgesamt höchstens 25 EP für FRG-Zeiten eines Berechtigten beruhe auf § 22 b Abs. 2 FRG, der mit Wirkung ab 7. Mai 1996 in das Gesetz eingefügt worden sei. Diese Höchstgrenze orientiere sich an der Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung gewährten Eingliederungshilfe. Der Entscheidung des 4. Senats des BSG, wonach neben einer Rente aus eigener Versicherung Anspruch auf eine - wenn gleich ebenfalls auf 25 EP begrenzte - Hinterbliebenenrente bestehe, folgten die Rentenversicherungsträger über den Einzelfall hinaus nicht.

Zur Begründung ihrer am 26. Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, nach dem Urteil des BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - sei eine Begrenzung der EP nach § 22 b FRG beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Rente aus eigenem Recht nicht zulässig. An diese Rechtsprechung sei die Beklagte gebunden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. März 2004 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - SGB - X ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei, lägen nicht vor. Die Kammer sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass bei Erlass des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 10. Juni 2002 (richtig: 22. März 2000) das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Beklagte habe zutreffend eine Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 22 b FRG vorgenommen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift würden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt. EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor seien vorrangig zu berücksichtigen (§ 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG). Bei Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Abs. 1 und 2 festgestellt worden seien, würden höchstens insgesamt 40 EP zugrunde gelegt (§ 22 b Abs. 3 Satz 1 FRG). Diese würden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die jeweils ermittelten EP zueinander stünden, höchstens jedoch mit 25 EP für einen Berechtigten (§ 22 b Abs. 2 Satz 4 FRG). Der Rentenartfaktor betrage nach § 67 SGB VI bei Renten wegen Alters 1,0 und bei der großen Witwenrente bis zum Ablauf des Sterbevierteljahres ebenfalls 1,0, anschließend 0,6. Nach diesen Regelungen habe die Beklagte zutreffend ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens beider Renten den Auszahlbetrag der Hinterbliebenenrente mit 11,35 EUR beziffert , denn die anrechenbaren 25 EP nach § 22 b FRG ergäben sich bereits aus der eigenen Altersrente der Klägerin, die wegen des höheren Rentenartfaktors vorrangig zu berücksichtigen sei. Der anderslautenden Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 30. August 2001 könne die Kammer nicht folgen. Das BSG habe seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG gestützt, woraus sich bereits ergebe, dass die Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf 25 EP keine Anwendung finde, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente habe, denn die Worte "Berechtigter", "anrechenbare Zeiten" und "Entgeltpunkte" wiesen bereits darauf hin, dass von der genannten Regelung nur Ansprüche auf eigene Rente erfasst seien. Dieses Verständnis des Wortlautes könne aber nicht überzeugen, weil nicht erkennbar sei, dass nur "eigene" anrechenbare Zeiten erfasst werden sollten, sondern generell alle anrechenbaren Zeiten nach dem FRG. "Berechtigte" im Sinne dieses Gesetzes seien auch Witwer und Witwen, wie sich aus § 14 a FRG ergebe. Der Wortlaut des § 22 b FRG sei dahin zu verstehen, dass die Begrenzung der EP in Abhängigkeit von der Anzahl der Berechtigten zu erfolgen habe: Nach Abs. 1 betrage die Begrenzung für einen - alleinstehenden - Berechtigten 25 EP, nach Abs. 4 bei zwei Berechtigten 40 EP, wenn sie Ehegatten seien oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Der Gesetzeszweck stehe damit in Einklang. Durch die Neuregelung des FRG habe eine radikale Änderung vorgenommen werden sollen. Während die vor dem 7. Mai 1996 zugezogenen Begünstigten aufgrund ihrer Zuordnung zum gleichgestellten System des FRG zu Lasten der gegenwärtigen Beitragszahler vom rechnerischen Ansatz her so behandelt worden seien, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen, werde den nach diesem Stichtag Zugezogenen nur noch eine sogenannte Sozialrente gewährt, die pauschal am Bedürftigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz der Existenzsicherung orientiert sei. Diesen Systemwechsel habe das BSG in der zitierten Entscheidung des 4. Senats wie auch im Urteil vom 3. Juli 2002 - B 5 RJ 22/01 R - als verfassungsgemäß angesehen, denn Berechtigte, die ihre Ansprüche einzig auf FRG-Zeiten stützen könnten, hätten mangels Anwartschaftszeiten in der deutschen Rentenversicherung keine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition im Sinne von Art. 14 Grundgesetz. Der vom 4. Senat in seinem zitierten Urteil hervorgehobene Zweck einer Hinterbliebenenrente als Ausgleich der Unterhaltsleistung des verstorbenen Versicherten sei deshalb nicht relevant. Im Übrigen sei vorliegend eine Gefährdung der Sicherstellung des Lebensstandards der Klägerin nicht zu erkennen. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr Lebensstandard als Witwe in der ehemaligen Sowjetunion vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik höher gewesen sei als jetzt unter Berücksichtigung der von der Beklagten (richtig: der BfA) gewährten Rente, da die durchschnittliche Rente in Rußland im Jahre 2003 bei 63,- EUR monatlich gelegen habe. Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 22 b FRG werde deutlich, dass der Gesetzgeber über 50 Jahre nach Kriegsende und wegen der Überwindung der deutschen und europäischen Teilung eine unveränderte Beibehaltung der für einen Übergangszeitraum konzipierten, ein hohes Rentenniveau sichernden Regelung sachlich als nicht mehr gerechtfertigt angesehen habe und für künftig Zuziehende Rentenleistungen nur noch in Orientierung an die Höhe der Eingliederungshilfe habe gewähren wollen. Schließlich spreche auch die Gesetzessystematik gegen eine Auslegung der Vorschrift im Sinne des zitierten BSG-Urteils. Ohne Anwendung des § 22 b FRG auf die Hinterbliebenenrente stünden der Klägerin Rentenleistungen unter Berücksichtigung von 25 EP aus eigenen FRG-Zeiten zuzüglich rd. 33 EP aus den FRG-Zeiten ihres verstorbenen Ehemannes zu, d.h. aus insgesamt rd. 58 EP, womit sie bessergestellt sein würde als Ehegatten, für die nach § 22 b Abs. 3 FRG insgesamt höchstens 40 EP berücksichtigt werden könnten. Dies sei unter Bedürftigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen und im Hinblick auf den Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigen am 31. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. April 2004 eingegangene Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie auf ein weiteres einschlägiges Urteil des BSG vom 11. März 2004 - B 13 RJ 44/03 R - verweist. Die ihr dem Grunde nach bestandskräftig zuerkannte Witwenrente müsse auch ausgezahlt werden. Es gebe keine Vorschrift, die die Verrechnung mit anderen Rentenansprüchen dergestalt vorsehe, dass eine gewährte Witwenrente vollständig entzogen werden könnte. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts würde gerade eine solche Handhabung sie in ihrem Recht aus Art. 6 GG verletzen, da sie faktisch so gestellt werden würde, als sei sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten nie verheiratet gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 27. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 22. März 2000 zu ändern und ihr große Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten Ewald Schimpf ohne Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Der Senat hat die bei der BfA geführte Rentenakte der Klägerin beigezogen. Diese und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die Beklagte hat es mit ihrem Bescheid vom 21. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2003 zu Recht abgelehnt, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 22. März 2000 zu ändern und der Klägerin die dem Grunde nach zuerkannte große Witwenrente auszuzahlen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X, unter denen ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 22. März 2000 ( bei dem vom Sozialgericht genannten Datum 10. Juni 2002 handelt es sich ersichtlich um einen Irrtum) ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass sich ein Zahlbetrag für die der Klägerin dem Grunde nach zuerkannte große Witwenrente nicht ergibt.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 22 b FRG in der Fassung des Gesetzes vom 25. September 1996 ( BGBl. I, S. 1461 ). Die Vorschrift hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut: "Abs. 1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrundegelegt ... Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen. Abs.2) ... Abs. 3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten."

In Anwendung von § 22 b Abs. 1 Satz 1 und 3 FRG hat die Beklagte zutreffend ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens der eigenen Altersrente der Klägerin mit der Hinterbliebenenrente für letztere keinen Zahlbetrag ermittelt. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann haben ihr gesamtes Arbeitsleben in der früheren UdSSR verbracht, so dass für daraus abgeleitete Rentenansprüche nach bundesdeutschem Recht die Feststellung von Entgeltpunkten nach Maßgabe des FRG erfolgt. Die Klägerin hat unstreitig seit dem Tag ihrer Einreise in die Bundesrepublik am 12. Juni 1999 als anerkannte Spätaussiedlerin Anspruch auf eine eigene Altersrente nach § 35 SGB VI i.V.m. §§ 1, 14, 15 ff FRG, die die BfA auf der Grundlage des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG – nur – aus 25 EP errechnet hat. Diese Altersrente aus eigener Versicherung hat den Rentenartfaktor 1,0 ( vgl. § 67 Nr. 1 SGB VI ). Da die Klägerin damit den nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG höchsten Wert von EP "für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz" bereits ausgeschöpft hat, waren für die ihr gemäß § 46 SGB VI i.V.m. §§ 1, 14,15 ff FRG dem Grunde nach außerdem zustehende große Witwenrente , die nach Ablauf des Sterbevierteljahres gemäß § 67 Nr. 6 SGB VI nur den Rentenartfaktor 0,6 hat und deshalb nachrangig im Sinne des § 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG ist, keine weiteren EP für ebenfalls nur nach dem FRG anrechenbare Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes berücksichtigungsfähig.

Daraus folgt, dass die Beklagte beanstandungsfrei für die der Klägerin mit Bescheid vom 22. März 2000 dem Grunde nach zuerkannte große Witwenrente den Zahlbetrag auf 0,0 festgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Begrenzung der EP nach dem FRG nicht nur beim Zusammentreffen mehrerer Renten aus eigener Versicherung vorzunehmen. Vielmehr entnimmt die Beklagte den Regelungen des § 22 b FRG zu recht den Obersatz, dass ein Berechtigter als Inhaber mehrerer Ansprüche auf Rente generell nur die Berücksichtigung von höchstens 25 EP für FRG-Zeiten begehren kann, d.h. auch beim Zusammentreffen einer Rente aus eigenem Recht und einer Hinterbliebenenrente.

Diese Auffassung legt schon der Wortlaut des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG nahe, der nicht von einem "Versicherten", sondern von einem "Berechtigten" spricht und den Begriff "Entgelt-punkte" und nicht etwa "persönliche Entgeltpunkte" verwendet. Auch passt der Begriff der "anrechenbaren Zeiten" gleichermaßen zu Versicherten wie zu Hinterbliebenen. So setzt der Anspruch auf große Witwenrente (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) u.a. voraus, dass der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Hierzu bedarf es gegebenenfalls anrechenbarer Zeiten (§ 51 SGB VI) nach dem FRG. Zutreffend hat die Beklagte zudem darauf verwiesen, dass die Begriffe "anrechenbare Zeiten" und "Entgeltpunkte" dem SGB VI entnommen sind, weil auch die Höhe (der Betrag) einer Rente mit versicherungsrechtlich relevanten Zeiten nach dem FRG nach den allgemeinen Regeln der §§ 64 ff. SGB VI bestimmt wird.

Bereits die Entstehungsgeschichte spricht für diese Auslegung. § 22 b FRG ist durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - ) vom 2. September 1996 ( BGBl. I S. 1461 ) rückwirkend ab 7. Mai 1996 (Art. 12 Abs. 2 WFG) in das FRG eingefügt worden. Für Berechtigte, die - wie die am 12. Juni 1999 zugezogene Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 6. Mai 1996 genommen haben (Art. 6 § 4 b des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes – FANG – in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG), sind danach nur noch deutlich reduzierte Rentenleistungen für ihr im Herkunftsland zurückgelegtes Erwerbsleben vorgesehen. Der Gesetzgeber hat bereits bei den allgemeinen Ausführungen zu den Änderungen des FRG durch das WFG in den Gesetzesmaterialien betont, "die Rente nach dem FRG" solle "für Personen, die künftig zuziehen, höchstens in Orientierung an der Höhe der Eingliederungshilfe geleistet werden" (BT-Drucks. 13/4610, S. 19). Dementsprechend heißt es zu § 22 b in der Fassung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 13/4610, S. 28): "Durch die Vorschrift wird der Rentenanteil aus Zeiten nach dem FRG für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 15. Mai 1996 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben oder noch nehmen, an der Höhe der Eingliederungshilfe ... orientiert." Nichts anderes ergibt die Begründung zur Einfügung des Absatzes 1 Satz 2 in § 22 b FRG im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 13/5108, S. 15): "Durch die Änderung wird sichergestellt, dass auch für Entgeltpunkte, die der knappschaftlichen Versicherung zugeordnet werden, die angestrebte Begrenzung auf den Wert von maximal 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erreicht wird. Die Versicherungszugehörigkeit wird nicht berührt." Damit ging der Gesetzgeber davon aus, unabhängig von der Art der Rente den Rentenanteil aus FRG-Zeiten auf 25 EP für Alleinstehende zu beschränken. Das bestätigt auch die Gesetzesbegründung zu § 14 a FRG (eingeführt durch Art. 7 Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001, BGBl. I S. 403). Dort ist ausgeführt (vgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 78), die Auswirkungen (des § 14 a) auf nach dem 6. Mai 1996 zugezogene Personen würden dadurch begrenzt, dass in diesen Fällen der Rentenanteil aus FRG-Zeiten bereits auf einen an der Eingliederungshilfe orientierten Betrag von 25 EP für Alleinstehende beschränkt sei. Die Regelung werde aber auch hier dazu beitragen, unbillige Ergebnisse in Fällen zu vermeiden, in denen ein erheblicher Teil der Versichertenrente des überlebenden Ehegatten auf hiesigen Versicherungszeiten beruhe, so dass diese 25 EP ohne die vorliegende Regelung weitgehend mit FRG-Zeiten aus einer Hinterbliebenenrente aufgefüllt werden könnten.

Die systematische Auslegung der Norm ergibt nichts anderes. § 22 b Abs. 1 FRG begrenzt "für einen Berechtigten" die EP für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz auf höchstens 25. § 22 b Abs. 3 FRG bestimmt demgegenüber, dass bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, höchstens insgesamt 40 EP zugrunde gelegt werden. In solchen Fällen will der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die zusammenlebenden Personen Kosten der Haushaltsführung einsparen. Deshalb sollen sie zusammen Leistungen nur nach maximal 40 EP erhalten entsprechend dem 1,6-fachen der Eingliederungshilfe (vgl. auch BT-Drucks. 13/4610, S. 28). Die höchstens insgesamt 40 EP werden nach § 22 b Abs. 3 Satz 2 FRG auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden EP zueinander stehen, höchstens jedoch 25 EP für einen Berechtigten. Wenn schon für Ehegatten eine Beschränkung auf maximal 40 EP als Maß der Existenzsicherung festgesetzt ist, muss erst recht nach dem Tod des einen Berechtigten die Beschränkung greifen, und zwar so, dass er nur wie ein Alleinstehender Leistungen beziehen kann (vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002, L 5 KN 2/02; LSG NRW, Urteil vom 30.07.2003, L 8 RJ 64/03; LSG NRW, Urteil vom 26. Februar 2004, L 2 KN 42/03). Es wäre widersprüchlich und unbillig, sich bei der Höchstgrenze für Eheleute unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in zulässiger Typisierung an dem gegenüber Alleinstehenden geringeren Bedarf der Eheleute zu orientieren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 22/01 R, SozR 3 - 5050 § 22 b FRG Nr. 3), bei alleinstehenden Hinterbliebenen aber keine bedarfsorientierte Betrachtung vorzunehmen mit der Folge, dass Ehegatten rentenrechtlich durch den Tod des Ehepartners auf einmal besser gestellt wären.

§ 22 b Abs. 1 FRG auch beim Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten anzuwenden, wird auch Sinn und Zweck der Regelung gerecht. § 22 b FRG ist Ausdruck eines generell vollzogenen Systemwechsels vom Eingliederungsprinzip hin zu einer bloßen Fürsorgeleistung im Sinne einer Grundsicherung durch die Rentenversicherung (vgl. BSG a.a.O.; Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 87/00 R, SozR 3 - 5050 § 22 b FRG Nr. 1, S. 29; Urteil vom 1. Dezember 1999, B 5 RJ 26/98 R, SozR 3 - 5050 § 22 FRG Nr. 7, S. 25 f.). Handelt es sich aber bei der Versichertenrente für Spätaussiedler ihrer Art nach um eine Fürsorgerente, so wäre es nicht plausibel, an diejenigen, die vom Anknüpfungspunkt der Höchstbegrenzung der Fürsorgerente - den nach dem FRG anrechenbaren Zeiten - noch weiter entfernt sind als die Versicherten selbst, nämlich ihre Hinterbliebenen, keine Fürsorgerente zu leisten, sondern bei ihnen das vom Gesetzgeber aufgegebene Eingliederungsprinzip neu zu beleben.

Dieses Verständnis der Norm und ihre Anwendung auch auf Fälle wie den vorliegenden entspricht schließlich dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers. Durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung – RV-Nachhaltigkeitsgesetz – vom 21. Juli 2004 ( BGBl. I S. 1791 ) hat § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG folgende Fassung erhalten: "Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt." Nach den Gesetzesmaterialien soll damit – und zwar ausdrücklich entgegen der noch zu behandelnden Rechtsprechung des BSG u.a. in seinem Urteil vom 30. August 2001 ( B 4 RA 118/00 R ) – "klargestellt werden", dass auch für einen einzelnen Berechtigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente und auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle seine Renten insgesamt auf 25 EP begrenzt wird und sichergestellt ist, dass alleinstehende Berechtigte mit mehreren Renten weiterhin eine Rentensumme erhalten, die sich an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiert. Dass es sich hierbei nicht um eine Gesetzesänderung, sondern um eine "authentische Interpretation" der ursprünglichen Regelungsabsicht handelt, hat der Gesetzgeber mit Nachdruck hervorgehoben und folgerichtig dadurch unterstrichen, dass die Neufassung des § 22 b FRG gemäß Art. 15 Abs. 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wie die ursprüngliche Fassung rückwirkend am 7. Mai 1996 in Kraft getreten ist ( vgl. BT-Drucks. 15/2149 S. 31, 32 ).

Die dargestellte umfassende Auslegung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG, die dem erklärten und bekräftigten Willen des Gesetzgebers und der Praxis der Rentenversicherungsträger entspricht, ist auch nicht verfassungswidrig und bewirkt insbesondere keine Grundrechtsverletzung. Zu Recht hat sich die Klägerin von vornherein nicht auf Art. 116 GG berufen, da aus dieser Norm kein sozialrechtlicher Anspruch folgt, in der gesetzlichen Rentenversicherung FRG-Zeiten wie im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten anzurechnen. Das sogenannte Eingliederungsprinzip, welches das Fremdrentenrecht lange Zeit prägte, hat keinen Verfassungsrang (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 22/01 R, SozR 3 - 5050 § 22 b FRG Nr. 3; BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1977, 1 BvL 17/73, BVerfGE 43, 213, 226 = SozR 5050 § 22 FRG Nr. 5, S. 11). Dabei berücksichtigt der Senat, dass dem Sozialstaatsgebot hinreichend Rechnung getragen worden ist. Die Leistungen auf der Grundlage des FRG sind auch für Neuzuzügler seit dem 7. Mai 1996 unabhängig von der konkreten finanziellen Situation der Berechtigten zu gewähren. Zudem sind die Berechtigten - wie andere Personen mit einer Rentenberechtigung auch - durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschützt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O.; Urteil vom 30. August 2001, a.a.O.). Ein Anspruch auf weitergehende Leistungen, insbesondere eine dem konkreten Bedarf angemessene Leistung aus der Rentenversicherung, ergibt sich aus dem Sozialstaatsgebot nicht. Denn das Sozialstaatsgebot zwingt den Staat lediglich, Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Im Übrigen obliegt es der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben soziale Hilfe gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20, 26/84, 4/86, BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3 - 5870 § 10 Nr. 1, S. 5 [Kindergeldkürzung]).

Eine Verletzung von Art. 14 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es erscheint schon fraglich, ob das Eingliederungsprinzip bei Statusdeutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG eine durch versicherungspflichtige Beschäftigung im Ausland erworbene Rechtsposition in eine durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition transformiert hat (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1999, B 5 RJ 26/98 R, SozR 3 - 5050 § 22 FRG Nr. 7, S. 26 ff.). Auch in diesem Fall stünde aber der Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG dem Statusdeutschen erst nach Aufnahme in Deutschland zu. § 1 Buchst. a FRG setzt für die Anwendung des FRG auf Spätaussiedler deren Anerkennung voraus, die wiederum von der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland abhängt (§ 4 Abs. 1 BVFG; vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 23.06.1999, B 5 RJ 44/98 R, SozR 3 - 5050 § 1 FRG Nr. 4, S. 11 f.). Da durch Art. 14 Abs. 1 GG allein der konkret vorhandene Bestand einer eigentumsgleichen Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1987, 1 BvR 1052/79, BVerfGE 74, 129, 148), könnte sich die Klägerin daher auf eine derartige, nur durch die Eingliederung begründete Rechtsposition schon deshalb nicht berufen, weil sie vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland keine derartige Rechtsposition gegenüber der deutschen Rentenversicherung erwerben konnte und zum Zeitpunkt ihres Zuzugs das Rentenrecht in der Ausgestaltung vorgefunden hat, die es durch das WFG erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O. sowie Urteil vom 30. August 2001, a.a.O.). Das gilt entsprechend auch für die Frage, ob der Gesetzgeber durch das WFG gegenüber den ab dem Stichtag (7. Mai 1996) zugezogenen Spätaussiedlern das aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot abzuleitende Rückwirkungsverbot verletzt haben könnte. Dieses setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG überhaupt nur ein, wenn durch neue gesetzliche Vorschriften auf (vorrangig grundrechtlich) geschützte Rechtspositionen eingewirkt wird, sei es in Form einer "echten", verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässigen, oder in Form einer sogenannten "unechten", unter leichteren Voraussetzungen zulässigen Rückwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O.). Daran fehlt es. Solange sich die Klägerin noch in Kasachstan aufhielt, stellten sich ihre nach einer späteren Übersiedlung möglichen Ansprüche nach dem FRG vielmehr als bloße Hoffnung oder Chance dar. Ein schützenswertes Vertrauen auf volle Eingliederung in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland bestand nicht.

Auch aus der dem Grunde nach erfolgten Anerkennung der großen Witwenrente folgt kein eigentumsgleiches Recht, diese Rente auch ohne Begrenzung auf 25 EP ausgezahlt zu bekommen. Durch die in dem angefochtenen Bescheid gleichzeitig enthaltene Regelung, dass nur 0,0 EP zugrunde zu legen seien, ist der Klägerin nämlich von vornherein kein geschützter Besitzstand erwachsen, sondern nur ein "leeres Recht".

Die Ungleichbehandlung der Klägerin als Neuzuzüglerin gegenüber allen in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen und Rentnern im Beitrittsgebiet sowie gegenüber Spätaussiedlern, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, ist nicht verfassungswidrig. Sie liegt darin, dass der den Neuzuzüglern durch das FRG i.d.F. des WFG zugewiesene Rentenanspruch sich - wie dargelegt - an der Eingliederungshilfe des Arbeitsförderungsrechts orientiert, so dass die konkrete Ermittlung von EP nach § 22 Abs. 1 und 2 FRG und die in § 22 b FRG vorgesehenen Kürzungen dieser EP im Zusammenhang nur noch der Feststellung dienen, ob im Einzelfall eine Rentenhöhe auf der Grundlage von weniger als 25 EP für Alleinstehende in Betracht kommt.

Die speziellen Gleichbehandlungsgebote des Art. 33 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG, die dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorgehen, sind nicht berührt. Nach Art. 33 Abs. 1 GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Danach sind nur Ungleichbehandlungen verboten, für welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesland maßgebend ist. Eine derartige Differenzierung nimmt § 22 b FRG nicht vor. Die Vorschrift beruht auch nicht auf einer verfassungswidrigen Benachteiligung wegen der Heimat oder Herkunft als einem nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässigen Differenzierungskriterium. Das SGB VI erkennt als Beitragszeiten nur solche Zeiten an, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI); die Ungleichbehandlung von Personen, die keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt haben, und solchen, bei denen dies der Fall ist, hat ihre Ursache daher nicht in ihrer Herkunft, sondern in unterschiedlichen Versicherungsverläufen. Insofern bevorzugt das Fremdrentenrecht Spätaussiedler gegenüber Deutschen, die ihr Arbeitsleben im Ausland außerhalb der Vertreibungsgebiete in Ländern verbracht haben, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O.; Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 87/00 R, SozR 3 - 5050 § 22 b FRG Nr. 1, S. 15).

Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, dass die rechtliche Unterscheidung in sachlichen Gründen eine ausreichende Stütze findet. Dabei ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche einzelnen Elemente eines zu regelnden Lebenssachverhaltes er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehen will; Grenzen ergeben sich aus dem Willkürverbot, bei personenbezogenen Unterscheidungen weitergehend auch aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten betroffen sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996, 1 BvL 4/98, BVerfGE 95, 143, 155). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können; Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Bei Beachtung dieser Grundsätze verstößt § 22 b Abs. 1 FRG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für den mit der Regelung generell vollzogenen Systemwechsel zu einer bloßen Fürsorgeleistung im Sinne einer Grundsicherung durch die Rentenversicherung hinreichende sachliche Gründe vorlagen. Der Gesetzgeber ging davon aus, das Ziel des FRG, die Vertriebenen und Spätaussiedler, die infolge der Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges ihre soziale Sicherung in den Herkunftsländern verloren hatten, in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern, sei weitgehend erreicht worden und eine Beibehaltung der auf dieses Ziel hin für einen Übergangszeitraum konzipierten, ein hohes Rentenniveau sichernden Regelung über 50 Jahre nach Kriegsende sei sachlich nicht mehr zu rechtfertigen; einschränkende Regelungen erschienen auch zur Erhaltung der Akzeptanz der Leistungen nach dem FRG erforderlich (vgl. BT-Drucks. 13/4610, S. 19). Dabei ging es dem Gesetzgeber darum, die Rentenversicherung zur Vermeidung einer sonst in erheblichem Umfang erforderlichen Beitragserhöhung durch Leistungskürzungen zu entlasten, indem insbesondere Leistungen zurückgeführt wurden, die nicht durch Beiträge gedeckt sind und die im Hinblick auf die Beitragsbezogenheit der Rente sowie die angespannte Gesamtlage der Rentenversicherung und die damit verbundene Notwendigkeit zu Einsparungen als unangemessen erscheinen konnten (BT-Drucks. 13/4610, S. 18). In diesem Zusammenhang war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Leistungen der Rentenversicherung für Spätaussiedler von dieser Zielsetzung auszunehmen, und er durfte insbesondere für Neuzuzügler die Alterssicherung auch grundsätzlich anders ausgestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (vgl. BSG, Urteile vom 3. Juli 2002, a.a.O.; vom 30. August 2001, a.a.O.). Der für die Neuregelung gewählte Stichtag (7. Mai 1996) knüpft sachlich gerechtfertigt an den Zeitpunkt der Kabinettsentscheidung über die Einbringung des WFG und die darauf folgende Unterrichtung der Öffentlichkeit an; damit verbundene Härten sind hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1999, a.a.O.). Auch die Ungleichbehandlung der nach dem FRG berechtigten Spätaussiedler gegenüber Rentnern im Beitrittsgebiet ist nicht sachwidrig. Die Gründe, welche das Eingliederungsprinzip für Übersiedler aus der DDR in die alte Bundesrepublik getragen und gerechtfertigt hatten, waren mit der Herstellung der deutschen Einheit entfallen (BVerfG, Beschluss vom 12. August 1996, 1 BvL 4/88, BVerfGE 95, 143, 157). Mit der Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten folgt das SGB VI der Zielsetzung des Einigungsvertrages, nämlich im Bundesgebiet nach dem Beitritt einheitliche Lebensverhältnisse in Gestalt auch eines einheitlichen Rentenrechts zu schaffen; die in der Rentenversicherung der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden dabei aufgrund und nach Maßgabe des Einigungsvertrages in die bundesdeutsche Rentenversicherung überführt. Eine vergleichbare Ausgangslage, Zielsetzung oder Zusicherung besteht hinsichtlich der von Spätaussiedlern in ihren Herkunftsgebieten erworbenen Rentenansprüche nicht (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O.; Urteil vom 1. Dezember 1999, a.a.O.; Urteil vom 9. September 1998, B 13 RJ 5/98 R, SozR 3 - 5050 § 22 FRG Nr. 6, S. 17).

Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG kommt nicht in Betracht. Nimmt der Gesetzgeber Differenzierungen vor, die zum Nachteil von Ehe und Familie wirken, so verpflichtet ihn Art. 6 Abs. 1 GG, den besonderen Schutz zu beachten, den der Staat Ehe und Familie schuldet (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 256). Eheleute dürfen nicht deswegen schlechter als Ledige gestellt werden, nur weil sie verheiratet sind; unabhängig davon kann die eheliche Lebensgemeinschaft aber Anknüpfungspunkt für eine zulässige Differenzierung bei staatlichen Leistungen sein, wenn sich aus der Natur der geregelten Lebensverhältnisse einleuchtende Sachgründe für die Differenzierung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987, 1 BvL 4, 6/84, BVerfGE 75, 982, 93). Indem der Gesetzgeber im Rahmen des § 22 b Abs. 1 FRG generell einen Systemwechsel zu einer bloßen Fürsorgeleistung vollzogen hat, die alle "Berechtigten" trifft, hat er bei Alleinstehenden keine Regelungen geschaffen, die zum Nachteil von Ehe und Familie wirken. Das gilt auch, wenn Hinterbliebenenleistungen insoweit einbezogen werden. Denn die Obergrenze der Fürsorgeleistung gilt einheitlich für alle Betroffenen. Da aber selbst die einschränkende Regelung des § 22 b Abs. 3 FRG nicht gegen Art. 3 GG i.V.m. Art. 6 GG verstößt, weil sich die Höchstgrenze für Eheleute unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in zulässiger Typisierung an dem gegenüber Alleinstehenden geringeren Bedarf der Eheleute orientiert, ist erst recht nichts gegen die einheitliche Grenze im Rahmen des § 22 b Abs. 1 FRG einzuwenden.

Soweit demgegenüber der 4. Senat des BSG (Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00 R, SozR 3 – 5050 § 22 b Nr. 2; vgl. auch - ihm folgend - LSG NW, Urteil vom 26. August 2003, L 18 KN 27/03; LSG BW, Urteil vom 1. Juli 2003, L 11 RJ 511/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2003, L 2 RJ 78/03) in den nicht überzeugenden Gründen seiner Entscheidung hervorgehoben hat, der Wert von Hinterbliebenenrenten beruhe nicht auf einer individuellen Rangstellung und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen habe, sie leiteten sich vielmehr entsprechend ihrer anders gearteten Funktion, Ersatz für den Unterhalt durch den Verstorbenen zu leisten, ohne eigene Vorleistung des Rentners nach den Gesichtspunkten des Unterhaltsersatzes aus der Rente des Versicherten ab, sind der eindeutige Wortlaut des § 22 b Abs. 1 FRG (so auch Verbandskommentar, Stand Januar 1998, Anm. 4.51 zu § 22 b FRG) sowie die Reichweite des Paradigmenwechsels vom Eingliederungsprinzip zur Fürsorgerente nicht hinreichend beachtet. Der Gesetzgeber hat, wie dargelegt, gerade nicht diesen Systemwechsel auf Versichertenrenten beschränkt, sondern ihn systemgerecht erst recht auch bei Hinterbliebenenrenten eingreifen lassen. Der Senat folgt diesem Urteil des Bundessozialgerichts daher nicht.

Die Ausführungen des 13. Senats des BSG in seinem Urteil vom 11. März 2004 ( B 13 RJ 44/03 R ) vermögen ebenso wenig zu überzeugen. Wie dargelegt, war es erklärte Absicht des Gesetzgebers bereits bei Schaffung der Änderungen des FRG durch das WFG im Frühjahr 1996, bei neu zuziehenden Spätaussiedlern das bisherige Eingliederungsprinzip durch eine Grundsicherung zu ersetzen, deren Höhe sich am regelmäßig deutlich niedrigeren Niveau der Eingliederungshilfe orientiert. Dass dies grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das BSG, wie oben zitiert, in mehreren Entscheidungen ausdrücklich bejaht. Es besteht auch nicht ansatzweise Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber seinerzeit Hinterbliebene im Verhältnis zu ledigen oder geschiedenen Alleinstehenden durch Ausnahme von der Begrenzung mehrerer Renten mit FRG-Zeiten auf insoweit 25 EP in einer Weise habe begünstigen wollen, die mit dem angestrebten Ziel einer bloßen Grundsicherung nicht in Einklang zu bringen wäre. Die Auffassung des BSG in dem zuletzt zitierten Urteil, dass neben der eigenen Rente aus höchstens 25 EP auch die Hinterbliebenenrente - ebenfalls begrenzt auf 25 EP - zu zahlen ist, wobei der Rentenartfaktor 0,6 dazu führt, dass der Witwe – "wie es § 22 b Abs. 3 FRG auch bei Eheleuten vorsieht" – insgesamt ein Anspruch auf zwei Renten mit einer Begrenzung auf höchstens 40 EP zusteht, würde zum Ergebnis haben, dass ein Hinterbliebener finanziell so stehen würde wie das Ehepaar , also zwei Personen, gemeinsam vor dem Tod des einen Ehegatten.

Schließlich vermag der erkennende Senat auch nicht die Bedenken zu teilen, die der 13. Senat des BSG a.a.O. gegen die vom Gesetzgeber als bloße Klarstellung gewollte Neufassung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG durch Art. 9 Nr. 2 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes geäußert hat. Das BSG hat in dieser seiner Entscheidung selbst eingeräumt, dass die bisherige Formulierung der Vorschrift "nicht eindeutig" gewesen sei. Das vom BSG sodann für sich in Anspruch genommene "objektive Normverständnis" lässt aber nicht nur dessen - enge - Auslegung zu, sondern auch die hier vertretene weitere, die der Praxis der Rentenversicherungsträger sowie mehreren obergerichtlichen Entscheidungen der Landessozialgerichte Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen entspricht und mit der Entstehungsgeschichte und der Systematik der 1996 vorgenommenen grundlegenden Änderungen des FRG weitaus besser in Einklang zu bringen ist, wie der Gesetzgeber in den Materialien zu der nun erfolgten "Klarstellung" in Sinne einer "authentischen Interpretation" seiner ursprünglichen Regelungsabsicht hervorgehoben hat. Es stellt sich deshalb auch nicht die vom BSG a.a.O. am Rande noch erwähnte Problematik einer echten Rückwirkung.

Aus Sicht etwa der Klägerin muss diese fehlende "Verlässlichkeit" der Rechtsprechung bedauerlich wirken, doch der erkennende Senat kann selbst bei Vorliegen einer mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entgegen seiner eigenen rechtlichen Überzeugung entscheiden. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung war jedoch die Revision zuzulassen. Die Entscheidung des Senats weicht von den Urteilen des Bundessozialgerichts
vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00 R, sowie vom 11. März 2004, B 13 RJ 44/03 R, ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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