L 1 RA 1/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 3595/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 1/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Rentenhöhe.

Der im Juni 1932 geborene Kläger wurde 1972 als Hochschuldozent durch Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz (AVI) in das Zusatzversorgungssystem der Staatlichen Versicherung der DDR aufgenommen. Sein Beschäftigungsverhältnis an der H-Universität zu Berlin - seit 1978 als ordentlicher Professor im Bereich Philosophie, seit Dezember 1989 zugleich als Sektionsdirektor - wurde zum 31. Dezember 1992 aufgelöst. Der Arbeitgeber bescheinigte für 1989 einen Jahresbruttoverdienst von 37.427,- Mark und für das erste Halbjahr 1990 einen Bruttoverdienst von 21.000,- Mark sowie schließlich für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 einen Jahresnettoverdienst von 31.440,- Mark. Ab 1. Januar 1993 bezog der Kläger vom Arbeitsamt Altersübergangsgeld.

Einer Aufforderung des Arbeitsamtes entsprechend beantragte der Kläger bei der Beklagten zum 1. Januar 1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Durch Bescheid vom 30. Mai 1995 bewilligte ihm die Beklagte diese Rente antragsgemäß. Die monatliche Rente betrug 2.474,32 DM, vom 1. Juli 1995 an 2.535,74 DM. Die Beklagte wies in dem Bescheid u.a. darauf hin, dass bei der Rentenberechnung die vom Versorgungsträger im Entgeltbescheid festgestellten Entgelte berücksichtigt worden seien.

Im März 2001 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Er machte geltend, die Beklagte habe für die Jahre 1991, 1993 und 1994 zu geringe Entgeltpunkte berücksichtigt. Obwohl die Einkommen "Ost" nach Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI auf Einkommen "West" hochgerechnet würden, könnten Versicherte aus dem Beitrittsgebiet ? anders als Versicherte aus den alten Bundesländern ? die Höchstwerte an Entgeltpunkten nach Anlage 2 b zum SGB VI für die genannten Jahre nicht erreichen. Dies liege daran, dass die Hochrechnungs-Faktoren der Anlage 10 für diese Jahre zu gering bemessen seien. Er habe 1991 Beiträge auf Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze -BBG- (Ost), in den Jahren 1993 und 1994 in Höhe von 37,5 % bzw. 37,1 % der BBG (Ost) entrichtet. Gleichwohl entsprächen die ihm von der Beklagten gutgebrachten Entgeltpunkte für 1991 nicht dem Höchstwert der Anlage 2 b bzw. für 1993 und 1994 nicht dem entsprechenden prozentualen Anteil des Höchstwertes, sondern lägen darunter. Für 1991 betrage die Differenz 0,2660 Entgeltpunkte, für 1993 0,0191 Entgeltpunkte und für 1994 0,0347 Entgeltpunkte. Diesen Sachverhalt halte er für verfassungswidrig und begehre Entgeltpunkte für 1991 in voller Höhe und für 1993 und 1994 proportional entsprechend Anlage 2 b SGB VI.

Ferner verlangte der Kläger eine Vergleichsberechnung des (fiktiven) Zahlbetrages aus Zusatzversorgung und Sozialversicherungsrente als besitzgeschützt. Als Hochschullehrer hätte er eine Zusatzversorgung in Höhe von 80 % seines maßgeblichen Bruttoeinkommens erhalten. Seine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit liege innerhalb der Vertrauensschutzfrist des Einigungsvertrages (EV), die nach dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs? und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz ?2. AAÜG-ÄndG) nunmehr auch in § 4 Abs. 4 AAÜG ihre Widerspiegelung finden solle. Die Vergleichsberechnung stehe ihm aber auch für den Fall zu, dass auf das gesetzliche Rentenalter (das vollendete 65. Lebensjahr) abzustellen sei, das er erst nach Ablauf der Vertrauensschutzfrist des EV (30. Juni 1995) erreicht habe. Die dem EV zugrunde liegende Annahme, dass sich die Lebensverhältnisse in Ost? und Westdeutschland innerhalb von fünf Jahren angleichen würden, halte er für eine folgenschwere Illusion. Deshalb verstoße der Stichtag 30. Juni 1995 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Durch Bescheid vom 27. September 2001 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. April 2002 - lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab.

Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin führte der Kläger ergänzend aus, § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG müsse ihm in jedem Falle im Hinblick auf den Beginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit innerhalb der Vertrauensschutzfrist zugute kommen. In der DDR wäre er bei Umstrukturierung der Universität, z.B. Aufhebung des von ihm innegehabten Lehrstuhls, vorzeitig emeritiert worden und hätte sofort Altersrente und Zusatzversorgung aus der AVI in ihrer speziellen Ausgestaltung für Hochschullehrer oder aber bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres die bisherigen Bezüge weitererhalten. Jedenfalls wäre er nicht "unversorgt" ausgeschieden. Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, dass die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - weil es sie in der DDR nicht gegeben habe ? die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 AAÜG nicht auslöse, würde er ohne eigenes Verschulden "doppelt bestraft" - zum einen durch den Wegfall des Arbeitsplatzes und den Ersatz des Arbeitseinkommens durch "Arbeitslosengeld" (in der DDR habe es keine Arbeitslosigkeit gegeben) und zum anderen durch die Nichtgewährung rechtmäßig erworbener Ansprüche auf Zusatzversorgung.

Was die beanstandeten Entgeltpunkte betreffe, so sei die entscheidende Rechtsnorm hierfür § 275 a SGB VI. Darin werde nämlich bestimmt: BBG (Ost) = BBG (West) dividiert durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 SGB VI. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss: Vorläufiger Wert der Anlage 10 SGB VI = BBG (West) dividiert durch BBG (Ost). Diese mathematische Beziehung hätte aus Gründen der Logik auch für die "endgültigen" Werte zu gelten. Tatsächlich stimme der Quotient aus den beiden BBGn mit dem Wert des Umrechnungsfaktors der Anlage 10 SGB VI nicht überein, gravierend zum Nachteil der Versicherten (Ost) im Jahre 1991, jedoch auch 1993 und 1994. Diese sachwidrige Durchbrechung einer mathematischen Gleichung stelle eine Missachtung von Grundregeln der Mathematik dar. Lege der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zwei BBGn fest, könne er nicht auch noch den Wert der Anlage 10 SGB VI frei festlegen, sondern müsse ihn aus dem Verhältnis der beiden BBGn ausrechnen. Oder aber, er könne nur eine der beiden BBGn und den Umrechnungsfaktor der Anlage 10 SGB VI festlegen, müsse dann aber die zweite BBG aus der vorgenannten mathematischen Beziehung ableiten, was praktisch nicht realisierbar erscheine, weshalb zur Lösung des Problems nur die Korrektur der Werte der Anlage 10 SGB VI übrig bleibe.

Durch Urteil vom 11. November 2002 wies das SG die aus den vorgenannten Gründen auf höhere Rente gerichtete Klage ab. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG neuer Fassung sei verfassungsgemäß. Zu Recht habe die Beklagte für den Anspruch auf den besitzgeschützten Zahlbetrag nicht genügen lassen, dass der Kläger innerhalb der Vertrauensschutzfrist einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, aber keinen solchen auf Regelaltersrente erworben habe. Die dem Sozialversicherungsrecht der DDR fremde Altersrente wegen Arbeitslosigkeit könne - als reine Vergünstigung des SGB VI - keinen Besitzschutz auslösen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte unter Erhöhung der Umrechnungswerte der Anlage 10 zum SGB VI für die genannten Jahre. Die Werte der Anlage 10 dienten nicht dazu, dass nach Multiplikation mit der BBG (Ost) die BBG (West) erreicht werde. Die Werte der Anlage 10 gäben das Verhältnis wieder, in dem die Durchschnittsverdienste der Anlage 1 zum SGB VI zu den Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet ständen. Der Kläger habe selbst nicht geltend gemacht, dass dieses Verhältnis vom Gesetzgeber unzutreffend angenommen worden sei. Dies sei auch nicht ersichtlich. Wenn der Kläger bei einem Verdienst in Höhe der BBG (Ost) nicht die Entgeltpunkte erreichen könne, die Anlage 2 b zum SGB VI entsprächen (und die sich errechneten, wenn man die Werte der BBG [West] durch den Durchschnittsverdienst der Anlage 1 zum SGB VI dividiere), erkläre sich dies aus der Vorschrift des § 275 a SGB VI bzw. für das Jahr 1991 aus § 42 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG (DDR) - über die BBGn (Ost), die sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht einfach aus dem Wert der BBG (West) dividiert durch den Wert der Anlage 10 errechneten.

Mit der Berufung hält der Kläger an seinen Standpunkten fest. Hinsichtlich seines Anspruchs auf eine Besitzschutzrente gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG sieht er sich gegenüber weiblichen Versicherten (gesetzliches Rentenalter nach DDR-Recht 60 Jahre) und auch gegenüber Männern, die bis Juni 1995 ihr 65. Lebensjahr (und damit das gesetzliche Rentenalter) vollendet hätten, in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. Er bemängelt, dass das ebenfalls gesetzlich geregelte Verbot der Arbeitslosigkeit nicht akzeptiert werde. Die Nichtexistenz einer Rente wegen Arbeitslosigkeit in der DDR könne nicht losgelöst von der dortigen Nichtexistenz von Arbeitslosigkeit betrachtet werden. Auch als weiterhin Arbeitsfähiger hätte er vorzeitig sowohl emeritiert werden als auch jedenfalls Zusatzversorgung erhalten können. Im Übrigen zieht der Kläger erneut (hilfsweise) auch die Verfassungsmäßigkeit der Vertrauensschutzfrist (30. Juni 1995) in Zweifel. Hinsichtlich des Anspruchs auf Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte bei der SGB VI-Rente meint er, das SG habe verkannt, dass § 275 a SGB VI und Anlage 10 zum SGB VI zueinander in Widerspruch stünden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2002 sowie den Bescheid vom 27. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 30. Mai 1995 1. seinen Gesamtanspruch auf Rente der Sozialversicherung und Altersversorgung der Intelligenz gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG festzustellen, diesen Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab 1. Januar 1992 zu den Anpassungsterminen "Ost" mit den Anpassungsfaktoren "Ost" zu dynamisieren und diesen Betrag rückwirkend ab Rentenbeginn 1. Januar 1995 unter weiterer regelmäßiger Anpassung in Zukunft zu gewähren, soweit er die Rente nach dem SGB VI übersteigt, 2. für sein in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzieltes beitragspflichtiges Einkommen unter Hochrechnung auf "West-Entgelte" im Verhältnis der jeweiligen Werte der Anlage 2 zu den Werten der Anlage 2 a SGB VI Entgeltpunkte gutzubringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 7 RA 3595/02 -) und Beklagtenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger von der Beklagten nicht verlangen kann, ihm unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 30. Mai 1995 im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI zu gewähren. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dem Kläger steht unter keinem der beiden streitigen Gesichtspunkte eine höhere Rente zu.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Besitzschutzrente als höhere Vergleichsrente nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001. Nach dieser Vorschrift ist, wenn eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt und der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2, um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht (Satz 1). Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären (Satz 2).

Die Rente des Klägers nach den Vorschriften des SGB VI begann zwar in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995. Der Kläger hatte am 18. Mai 1990 auch seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet. Er hätte jedoch, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären, im maßgeblichen Zeitraum 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 keinen Anspruch aus dem Versorgungssystem (der Intelligenz) gehabt, weil er diesen - als Anspruch auf Zusatzversorgung - ebenso wie den Rentenanspruch aus der Sozialversicherung der DDR erst nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums ? nämlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres ? erworben hätte. Vorgezogene Altersrenten und Versorgungen gab es nach dem Rentenrecht der DDR nicht. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, dass der Kläger wegen Invalidität bzw. dauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 1995 eine Invalidenrente nach dem Rentenrecht der DDR hätte beanspruchen können und entsprechend mit Anspruch auf Zusatzversorgung vorzeitig emeritiert worden wäre. Die Behauptung des Klägers, Hochschullehrer hätten selbst bei fortbestehender Arbeitsfähigkeit - z.B. bei Aufhebung ihres Lehrstuhls - vorzeitig emeritiert werden und sofort Altersrente und Zusatzversorgung - jedenfalls aber letztere - beziehen können, ist nicht nachvollziehbar. Die einschlägigen Regelungen der DDR sprechen dagegen (Verordnungen über die Altersversorgung der Intelligenz und über die Vergütung der Hochschullehrer vom 12. Juli 1951 [GBl. S. 675 und 677]; vgl. auch Wolter, Zusatzversorgungssysteme der Intelligenz 1992, S. 79, 80, 83). Auf eine etwaige außergesetzliche Verwaltungspraxis in der DDR kommt es nicht an.

Zwar ist dem Gesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass - um seine Voraussetzungen zu erfüllen - nicht nur der SGB VI-Rentenanspruch im Übergangszeitraum 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 begonnen haben müsse, sondern dies auch für den Renten? bzw. Versorgungsanspruch nach dem DDR-Recht zu gelten habe, wäre es weiter anzuwenden gewesen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG). Dies folgt aber zwingend aus Sinn und Zweck der Vorschrift.

In den Genuss eines Besitzschutzes nach Maßgabe des DDR-Versorgungsrechts sollen nach § 4 Abs. 4 AAÜG diejenigen Zusatzversorgten gelangen, die zwar nicht mehr bis zum 31. Dezember 1991 einen Renten- und Versorgungsanspruch nach DDR-Recht erworben hatten, diesen aber - wäre das DDR-Recht weiter anzuwenden gewesen - in einem sich anschließenden Übergangszeitraum erworben hätten. Dieser Übergangszeitraum für "rentennahe Jahrgänge" kann indes für Rentenansprüche nach DDR-Recht einerseits und nach dem SGB VI andererseits nicht unterschiedlich sondern nur einheitlich sein. So legte noch der EV als Übergangszeit für den aufrechtzuerhaltenden Besitzschutz den Zeitraum vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 fest (EV Anlage II Kap. VIII H III Nr. 9 Buchst. b Satz 5), also einen Zeitraum, in dem zunächst (bis zum 31. Dezember 1991) noch DDR-Rentenrecht weitergalt und erst vom 1. Januar 1992 an das Recht des SGB VI. Gerade unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes musste aber entscheidend bleiben, dass der ? ab 1. Januar 1992 nur noch hypothetische ? Rentenanspruch nach DDR-Recht im (einheitlichen) Übergangszeitraum erworben worden wäre. Nur dann konnte der Besitzschutz ab 1. Januar 1992 im Rahmen eines im Übergangszeitraum beginnenden Rentenanspruchs nach dem SGB VI zum Tragen kommen.

Das Abstellen auf einen fiktiven Gesamtanspruch aus Sozialversicherungsrente und Versorgung zum 1. Juli 1990 lässt sich aus Besitzschutzgründen nur rechtfertigen, wenn die Versorgungsanwartschaft innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens tatsächlich zum Vollrecht erstarkt wäre. Hier ließe sich nur feststellen, dass der Kläger im Juni 1997 (wegen Vollendung des 65. Lebensjahres) einen Anspruch auf Altersrente und Zusatzversorgung nach DDR-Recht erworben hätte. Insoweit könnte aber nicht nachvollziehbar und plausibel begründet werden, dass diese zeitliche Distanz (zum und) für den fiktiven Renten? und Versorgungsanspruch am 1. Juli 1990 ? anders als für den realen Rentenanspruch nach dem SGB VI, der die Besitzschutzposition erst zur Geltung zu bringen vermag, hierfür aber spätestens am 30. Juni 1995 begonnen haben muss ? ausreicht.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BSG-Urteil vom 31. Juli 2002 ? B 4 RA 2/02 R ? (= SozR 3?8570 § 4 Nr. 4) zur Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG. Darin ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass der Anspruch auf Vergleichsberechnung bzw. Besitzschutz nach dieser Vorschrift nicht nur einen (realen) Rentenanspruch nach dem SGB VI sondern auch einen hypothetischen Renten? und Versorgungsanspruch nach DDR-Recht im Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 1995 voraussetzt. Dieses Nichterwähnen mag jedoch darin begründet sein, dass es im dort zugrunde liegenden Fall schon am Beginn einer SGB VI-Rente vor dem 1. Juli 1995 und damit an den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG fehlte, so dass es auf die weitere Voraussetzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG nicht mehr ankam.

Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm das Fehlen einer Rente wegen Arbeitslosigkeit in der DDR nicht entgegengehalten werden dürfe, weil dies seinen Grund in fehlender und gesetzlich verbotener Arbeitslosigkeit gehabt habe. Richtig ist vielmehr, dass sich die DDR zuletzt offiziell zur Existenz von Arbeitslosigkeit auch auf ihrem Staatsgebiet bekannt und daraus entsprechende gesetzgeberische Konsequenzen gezogen hat. Sie erließ das Arbeitsförderungsgesetz (DDR) vom 22. Juni 1990 (GBl. I S. 403) und gewährte u.a. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Ferner sah sie während der Zeit der Arbeitsvermittlung eine staatliche Unterstützung nach der Verordnung vom 8. Februar 1990 (GBl. I S. 41) und für rentennahe Jahrgänge betriebliche Vorruhestandsleistungen nach der Verordnung über Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I S. 42) vor. Hingegen ergänzte sie das Renten? und Versorgungsrecht nicht um vorgezogene Renten? und Zusatzversorgungsleistungen. Die Gründe hierfür können dahinstehen. Wenn der Gesetzgeber angesichts dessen für die Besitzstandsrente nach § 4 Abs. 4 AAÜG (gleichwohl) ausnahmslos vorausgesetzt hat, dass der Berechtigte (in der maßgeblichen Übergangszeit) auch einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass dem Umstand der Arbeitslosigkeit des Klägers im Übergangszeitraum keine anspruchsbegründende Bedeutung beizumessen ist.

Die Besitzschutzregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG ist auch verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in weiterem Zusammenhang ausgeführt, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis bleibe, wenn er es ablehne, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters? oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden. Es sei deshalb mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt worden sei (Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - 1 BvR 2105/95 - = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S. 57/58). Unter Bezugnahme insbesondere hierauf hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass gegen die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (BSG-Urteil vom 10. April 2003 ? B 4 RA 41/02 R ? = SozR 4?2600 § 260 Nr. 1 Rz 25 ff., insbesondere 28 mit weiteren Nachweisen). Der Senat folgt dem als überzeugend. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden - worauf das BSG zu Recht hinweist -, dass auch nach Ablauf des Stichtages (30. Juni 1995) die Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet begünstigenden Vorschriften des SGB VI und der §§ 5 bis 8 AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte weiterhin Anwendung finden (BSG a.a.O. Rz 29). Der Vortrag des Klägers, dass insbesondere auch der schicksalsbedingte Umstand der Arbeitslosigkeit seinen Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen verhindert habe, mag zutreffen, berührt nach allem jedoch nicht die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 AAÜG.

Nichts anderes gilt für den Umstand, dass Frauen seines Alters und Männer, die nur zwei Jahre älter sind als er, in den Genuss der Besitzstandsrente nach § 4 Abs. 4 AAÜG gelangen konnten. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Im Übrigen wäre der besitzgeschützte Zahlbetrag erheblich niedriger, als der Kläger meint. Insbesondere betrüge er nicht 80 % des Bruttoverdienstes, sondern lediglich 90 % des Nettoverdienstes im letzten Jahr vor dem 1. Juli 1990 (vgl. dazu BSG-Urteil vom 31. Juli 2002 ? B 4 RA 2/02 R ? = SozR 3?8570 § 4 Nr. 4), angepasst ab 1992 mit dem aktuellen Rentenwert - nicht mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) - (vgl. BSG-Urteil vom 31. Juli 2002 ? B 4 RA 24/01 R ? = SozR 3?2600 § 307 b Nr. 9). Dies hätte im Verhältnis zum Rentenzahlbetrag nach den Vorschriften des SGB VI (dank der Anpassung [West]) nur zu einer vorübergehenden, relativ geringen Rentenerhöhung (einer höheren Besitzschutzrente als Vergleichsrente) führen können, zudem auch erst für die Zeit ab In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 4 AAÜG neuer Fassung am 1. Mai 1999. Doch ist darauf nicht weiter einzugehen.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die Jahre 1991, 1993 und 1994 bei der Berechnung seiner SGB VI-Rente.

Nach § 256 a Abs. 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

Dementsprechend hat die Beklagte die Entgeltpunkte (auch) für die Jahre 1991, 1993 und 1994 zutreffend ermittelt.

Die Ansicht des Klägers, dies sei deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten für diese Jahre zugrunde gelegten Umrechnungswerte der Anlage 10 zu gering seien, nämlich nicht dem Quotienten aus BBG (West) und BBG (Ost) entsprächen, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Die Umrechnungswerte der Anlage 10 zum SGB VI stellen den Verhältniswert ("das Vielfache") des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 (das ist das Durchschnittsentgelt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ? Durchschnittsentgelt [West]) zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet dar (§ 255 b Abs. 2 SGB VI). Dass die in der Anlage 10 für die streitbefangenen Jahre wiedergegebenen Werte diesem Verhältniswert tatsächlich nicht entsprächen, ist indes - wie das SG zutreffend festgestellt hat - weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere lässt sich dies nicht daraus herleiten, dass die Werte der Anlage 10 nicht dem Quotienten aus den beiden BBGn entsprechen. Denn diese Werte müssen dem nicht entsprechen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf die Vorschrift des § 275 a SGB VI über die BBGn im Beitrittsgebiet.

Hinsichtlich der Werte der Anlage 10 für das Jahr 1991 gilt dies schon deshalb, weil § 275 a SGB VI erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist. Bis dahin galt für die BBGn (Ost) die Vorschrift des § 42 SVG (DDR) vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 486). Sie bestimmte, dass ab 1. Juli 1990 die monatliche BBG 2.700,- DM betrage (Abs. 1) und der Minister für Arbeit und Soziales ermächtigt werde, die BBG unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte zu bestimmen (Abs. 2). Der EV (vom 31. August 1990) sah in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b die Fortgeltung des § 42 SVG bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe vor, dass die monatliche BBG ab 1. Januar 1991 3.000,- DM betrage. Für die Zeit ab 1. Juli 1991 wurde auf dieser (Ermächtigungs-)Grundlage die monatliche BBG (Ost) auf 3.400,- DM erhöht (§ 2 der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 [BGBl. I S. 1300]).

Die § 42 SVG (DDR) für die Zeit ab 1. Januar 1992 ablösende Vorschrift des § 275 a SGB VI (Art. 1 Renten-Überleitungsgesetz [RÜG] vom 25. Juli 1991) bestimmte - als Sonderregelung zu § 159 SGB VI (BBGn [West]) -, dass die BBGn (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert würden (Satz 1). Die veränderten Beträge würden nur für den Zeitraum, für den die BBGn gälten, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufgerundet (Satz 2). Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, die Vorschrift ermögliche eine Fortschreibung der BBGn (Ost) entsprechend den Veränderungen der Einkommen eines vergangenen Jahres im Beitrittsgebiet (Bundestags-Drucksache 12/405, S. 130). Ein (direkter) Bezug zu den Werten der Anlage 10 zum SGB VI war auch hiermit noch nicht hergestellt.

Dies geschah vielmehr erst durch die am 24. Dezember 1992 in Kraft getretene Fassung des § 275 a SGB VI (Art. 4, 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen [AFG-ÄndG] vom 18. Dezember 1992 ? BGBl. I S. 2044). Sie lautet: Die BBGn (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden (Satz 1). Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die BBGn errechnet werden (Satz 2). Die BBGn (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufzurunden (Satz 3). Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, mit der Änderung werde sichergestellt, dass sich die BBGn (Ost) vom 1. Januar 1993 an in der gleichen Weise veränderten wie die für die Rentenberechnung maßgebenden Rechengrößen (Bundestags-Drucksache 12/3423, S. 67).

Errechnet man nach dieser Vorschrift die BBGn (Ost), so ergeben sich ab 1993 genau die Werte der Anlage 2 a zum SGB VI (Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets [bis 2001 in DM]), insbesondere auch für 1993 und 1994, nämlich 63.600,- und 70.800,-.

Der Wert der Anlage 2 zum SGB VI (Jährliche BBGn [bis 2001 in DM/RM]) beträgt für 1993 86.400,-. Bei Teilung durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 von 1,3739 ergibt sich ein Betrag von 62.886,67. Dieses Ergebnis, geteilt durch 1.200, ist auf den nächsthöheren vollen DM-Betrag zu runden (52,40, gerundet auf 53,?). Diese Zahl ist mit 1.200 zu multiplizieren. Das ergibt 63.600,-. Entsprechendes errechnet sich für 1994: 91.200,- (Wert der Anlage 2) geteilt durch 1,2913 (vorläufiger Wert der Anlage 10) ergibt 70.626,5, geteilt durch 1.200 macht 58,85, aufgerundet auf 59,- und multipliziert mit 1.200 ergibt 70.800,- (zur Berechnung vergleiche Verbandskommentar § 275 a SGB VI Rz 2; jedenfalls für die Jahre 1993 und 1994 ergeben sich die exakten Werte der Anlage 2 a auch, wenn man von den gerundeten BBGn [West] nach Anlage 2 ausgeht).

Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich danach, dass § 275 a SGB VI und Anlage 10 zum SGB VI keineswegs zueinander in Widerspruch stehen. Der Ansicht des Klägers liegt eine unzutreffende Gleichung zugrunde. Sie lässt insbesondere die erforderliche Rundung auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 außer Acht. Auch ist es nicht richtig, dass die "mathematische Beziehung aus Gründen der Logik" auch für die "endgültigen" Werte der Anlage 10 zu gelten habe. Vielmehr kommt es für die Ermittlung der BBGn (Ost) stets auf den vorläufigen Wert der Anlage 10 an. Die Annahme des Klägers würde voraussetzen, dass es auch für die BBGn (Anlagen 2 und 2 a) korrespondierende vorläufige Werte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall. Es gibt insoweit nur endgültige Werte. Schließlich ist es auch nicht richtig, dass sich der Wert der Anlage 10 als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der beiden BBGn als "unabhängiger" Werte ergibt. Vielmehr erschließt sich die BBG (Ost) als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der "unabhängigen" Werte BBG (West) und Anlage 10 zum SGB VI.

Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ausnahmslose exakte Hochrechnung von Ost-Entgelten auf West-Entgelte gibt es nicht. Die weitgehende Gleichstellung der Ost-Entgelte mit West-Entgelten durch die Aufwertung der Ost-Entgelte auf DM und deren Hochwertung mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf West-Entgelte kommt den Rentnern des Beitrittsgebiets weit entgegen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen. Dies gilt hinsichtlich des Berufungsbegehrens zu 2. (höhere Entgeltpunkte für 1991, 1993 und 1994) allerdings allein mit Rücksicht auf auch hierzu anhängige weitere Verfahren, derentwillen eine höchstrichterliche Klärung (Bestätigung) wünschenswert erscheint.
Rechtskraft
Aus
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