L 4 KR 25/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 27/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 KR 25/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils wird wie folgt gefasst: Die Bescheide vom 14. September 2000 und 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2001 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger vom 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001 aufgrund der Mitgliedschaft der Beigeladenen familienversichert war. Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Familienversicherung des Klägers bzw. die Höhe der freiwilligen Beiträge im Zeitraum vom 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001.

Der im ... 1941 geborene Kläger ist der Ehemann der Beigeladenen, die im streitigen Zeitraum bei der Beklagten versichert war. Der Kläger war von Mai 1959 (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) bis 31. Dezember 1997 bei der H. Elektrostahlwerke GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Eine freiwillige Krankenversicherung bestand seit wenigstens Juni 1991. Wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld war er vom 01. Januar 1998 bis 07. September 2000 bei der Beklagten pflichtversichert. Seit 01. November 2001 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2.616,78 DM (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. September 2001).

Der Kläger erhält seit 01. Januar 1998 eine Abfindung in monatlichen Teilbeträgen, die ab September 2000 4.492 DM monatlich beträgt. Sie beruht auf der Betriebsvereinbarung 2/96 zwischen der H. Elektrostahlwerke GmbH und dessen Betriebsrat vom 01. Februar 1996 (Sozialplan). Nach § 4 Ziffer 3.1 Sozialplan wird aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz und § 3 Ziffer 9 Einkommensteuergesetz gezahlt, die sich aus 80 v. H. ab Vollendung des 55. Lebensjahres, 85 v. H. ab Vollendung des 57. Lebensjahres und 90 v. H. ab Vollendung des 58. Lebensjahres des durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens errechnet. Hierauf werden u. a. Arbeitslosengeld und Beihilfen öffentlicher Stellen angerechnet, wenn sie wegen Verlustes des Arbeitsplatzes gewährt und für den gleichen Zeitraum bewilligt werden.

Im September 2000 beantragte der Kläger die Feststellung der Familienversicherung. Er gab an, kein Einkommen zu haben. Auf Veranlassung der Beklagten legte er die Bescheinigung der H. Elektrostahlwerke GmbH vom 11. September 2000 über monatliche Leistungen in Höhe von 400 DM nach dem M.-Union-Vertrag (MUV) vor. Am 14. September 2000 lehnte die Beklagte die Feststellung der Familienversicherung wegen der laufend ausgezahlten Entlassungsentschädigung gegenüber dem Kläger mündlich ab.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis sei ordnungsgemäß zum 31. Dezember 1997 gekündigt worden. Der Arbeitsplatz sei aufgrund der Reduzierung von Stahlkapazitäten, weswegen MUV-Leistungen gezahlt würden, weggefallen. Deswegen habe er auch eine Entlassungsabfindung erhalten, die in der Sozialversicherung unbegrenzt beitragsfrei sei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gewährt würde. Da sie außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werde, unterliege sie daher nicht der Beitragspflicht.

Die Beklagte führte den Kläger (vorläufig) als freiwilliges Mitglied und setzte, weil der Kläger seine monatlichen Einnahmen hinsichtlich der Entlassungsabfindung nicht nachwies, mit Bescheid vom 20. Februar 2001 den Beitrag aus der höchsten Beitragsklasse ab 08. September 2000 bis 31. Dezember 2000 mit insgesamt 2.888,31 DM und ab 01. Januar 2001 mit monatlich 939,61 DM fest.

Der Kläger, der nur den Mindestbeitrag zahlte, verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88 - und legte verschiedene Unterlagen vor, u. a. die Betriebsvereinbarung 2/96 nebst Protokollnotiz hierzu, wonach gegen Abtretung der MUV-Beihilfeansprüche das sozialverträgliche Ausscheiden nach dem Sozialplan angeboten werde, und das Schreiben der H. Elektrostahlwerke GmbH vom 28. Mai 1997 über die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1997.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Familienversicherung sei nicht möglich, denn die monatliche Entlassungsabfindung überschreite wohl die Grenze von 630 DM (Ost), ab 01. Januar 2001 640 DM (Ost und West) monatlich. Es sei zwar zutreffend, dass die Entlassungsabfindung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sei. Sie werde gerade für die Zeit nach dem Beschäftigungsende gezahlt und sei deswegen als monatliche Einnahme, soweit steuerliche Freibeträge überschritten würden, zu berücksichtigen. Für die somit allein in Betracht kommende freiwillige Versicherung seien alle Einnahmen zum Lebensunterhalt zugrunde zu legen. Dazu rechne nach dem Urteil des BSG vom 23. Februar 1988 auch eine Entlassungsabfindung, wobei allerdings nur der Arbeitsentgeltanteil aus der Abfindung für die Beitragsbemessung herangezogen werde. Für die Ermittlung des Arbeitsentgeltanteiles verweise das BSG im weiteren Urteil vom 28. April 1987 auf § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), nunmehr § 143 a Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Da der Kläger die Höhe der Entlassungsabfindung und den monatlichen Zahlbetrag nicht angebe, sei die Beklagte nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 ihrer Satzung berechtigt, die höchste Beitragsklasse zugrunde zu legen (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 21. Juni 1990 - 12 RK 11/89).

Dagegen hat der Kläger am 09. April 2001 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Er hat unter Vorlage des Bescheides des Arbeitsamtes Oranienburg vom 13. Juli 2000 darauf hingewiesen, dass wegen Vermögens der Ehegatten und nicht wegen einer Abfindung Arbeitslosenhilfe für 36 Wochen nicht gewährt worden sei. Die MUV-Leistung sei auf die monatliche Abfindung angerechnet worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 02. September 2000 und den Bescheid vom 24. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2001 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, die bereits gezahlten Versicherungsbeiträge vom 26. September 2000 bis 09. Oktober 2001 zu erstatten,

3. festzustellen, dass ab 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001 Familienversicherung bei der Ehegattin bestand.

Mit Urteil vom 20. März 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt: Das BSG habe mit Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88 - entschieden, dass Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. nach §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz) gezahlt würden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellten und daher nicht der Beitragspflicht unterliegen würden. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer an, so dass es auf die konkrete Höhe der monatlichen Abfindungszahlung nicht ankomme. Der Kläger sei daher familienversichert und nicht freiwillig versichertes Mitglied, so dass die gezahlten freiwilligen Beiträge zu erstatten seien.

Gegen das ihr am 18. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Mai 2003 eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie weist darauf hin, dass es nicht um die Arbeitsentgelteigenschaft der Entlassungsabfindung, sondern vielmehr darum gehe, ob diese als monatliche Einnahme zum Gesamteinkommen für die Prüfung der Familienversicherung und als beitragspflichtige Einnahme für die Beitragsbemessung als freiwilliges Mitglied zu bewerten sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. März 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, soweit sie darauf gerichtet gewesen ist, die Beklagte zu verurteilen, ihm Versicherungsbeiträge für die Zeit von September 2000 bis 31. Oktober 2001 zu erstatten, beantragt er,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Entlassungsabfindung habe ohne die MUV-Beihilfe 59.280,76 DM betragen. Der Kläger hat die Bescheide für 2001 vom 26. Juni 2002 und für 2000 vom 17. Mai 2001 über Einkommensteuer, den Bescheid des Arbeitsamtes Neuruppin vom 23. März 1998 über Arbeitslosengeld ab 01. Januar 1998 und weitere Bescheide bzw. Bescheinigungen dieses Arbeitsamtes sowie Gehaltsmitteilungen für Juni 1991 und Dezember 1997 vorgelegt.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Auskünfte der H. Elektrostahlwerke GmbH vom 07. November 2003 und 23. Februar 2004 sowie die Leistungsakte der Bundesanstalt für Arbeit ( ...) beigezogen.

Die Beklagte ist davon ausgehend der Ansicht, der Ermittlung des monatlichen Beitrages seien Einnahmen von 1.697,17 DM zugrunde zu legen. Dieser Betrag errechne sich aus 25 v. H. (Sozialanteil) aus der monatlichen Abfindung von 4.492 DM zuzüglich Einkünften aus Kapitalvermögen von 574,17 DM (6.890 DM dividiert durch 12). Daraus folgten monatliche Beiträge für das Jahr 2000 von 252,00 DM (128,85 Euro) und für 2001 von 237,60 DM (121,48 Euro).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nach der teilweisen Klagerücknahme unbegründet.

Das Sozialgericht hat unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zutreffend entschieden, dass der Kläger vom 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001 bei der Beklagten familienversichert war. Der Zeitpunkt des 31. Oktober 2001 wird zwar im Tenor des angefochtenen Urteils nicht erwähnt. Er ergibt sich jedoch eindeutig durch Auslegung des Tenors im Übrigen, da das Sozialgericht die Beklagte auch verurteilt hat, dem Kläger die Versicherungsbeiträge bis 31. Oktober 2001 zu erstatten. Das Sozialgericht hat die Entscheidung, mit der die Beklagte die Familienversicherung ablehnte, mit dem Datum des 02. September 2000 bezeichnet. Tatsächlich ist dies jedoch der Tag der Antragstellung, während die entsprechende Entscheidung mündlich am 14. September 2000 getroffen wurde. Die insoweit fehlerhafte Bezeichnung des maßgeblichen Verwaltungsaktes ist jedoch unschädlich, denn der Tenor ist insoweit ebenfalls der Auslegung fähig.

Bestand in dem Zeitraum vom 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001 eine Familienversicherung, erweist sich zugleich der Bescheid vom 20. Februar 2001, mit dem Beiträge für den streitigen Zeitraum gefordert wurden, als rechtswidrig, so dass er aufzuheben ist. Eine eigene freiwillige Versicherung, die Rechtsgrund für diesen Bescheid gewesen sein könnte, hat der Kläger seinem Begehren nach allenfalls hilfsweise geltend gemacht. Das Sozialgericht hat auch insoweit den Beitragsbescheid unzutreffend mit dem Datum des 24. Januar 2001 bezeichnet. In dem Schreiben vom 24. Januar 2001 wurde zwar "rein vorsorglich" darauf hingewiesen, dass ein möglicher Widerspruch gegen diesen "Bescheid" keine aufschiebende Wirkung hat; auch wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt. Gleichwohl enthält dieser "Bescheid" keinerlei Regelung im Sinne des § 31 SGB X, so dass er keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger vielmehr lediglich Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Einstufung in die höchste Beitragsklasse ab 08. September 2000 zu äußern. Mithin handelt es sich um eine Anhörung. Die Beitragsfestsetzung in die höchste Beitragsklasse erfolgte erst mit dem Bescheid vom 20. Februar 2001. Die unzutreffende Bezeichnung des maßgeblichen Bescheides ist aber unschädlich, denn das Klagebegehren ist durch Auslegung eindeutig zu ermitteln.

Der Senat hat allerdings zur Klarstellung den Tenor des Urteils neu gefasst.

Die Familienversicherung des Klägers aufgrund der Mitgliedschaft der Beigeladenen bei der Beklagten im streitigen Zeitraum beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

Danach ist u. a. der Ehegatte (familien)versichert, wenn dieser Familienangehörige

1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8, 11 oder 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert ist,

3. nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V außer Betracht,

4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist und

5. kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.

Nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gilt vom 01. Januar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV auch in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, soweit Vorschriften des SGB V an die Bezugsgröße anknüpfen. Für die Zeit davor gilt § 18 Abs. 2 SGB IV, also die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]).

Nach § 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2000 beträgt die Bezugsgröße (Ost) im Jahre 2000 3640 DM monatlich. Nach § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001 beträgt die Bezugsgröße im Jahre 2001 4480 DM monatlich. Daraus ergibt sich ein Grenzbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für das Jahr 2000 von 520 DM und für das 2001 von 640 DM.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB V. Er ist insbesondere nicht freiwillig versichert. Die von der Beklagten durchgeführte freiwillige Versicherung erfolgte nur hilfsweise, nämlich - so das Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 2000 - bis zur endgültigen Klärung der Familienversicherung.

Es bestand ab Rentenantragstellung am 24. Januar 2001 auch keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 186 Abs. 9 SGB V. Danach sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 SGB V versichert waren.

Diese Vorschrift hat zwar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) als mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als unvereinbar erklärt. Dies führe jedoch nicht zur Nichtigkeit. Vielmehr könne sie weiter bis zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, ausnahmsweise weiter angewendet werden. Falls es innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung komme, bestimme sich ab dem 01. April 2002 der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477).

Danach waren Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hatten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren.

Für den Kläger bleibt damit § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der für verfassungswidrig erklärten Fassung im streitigen Zeitraum maßgebend.

Der Kläger erfüllt die danach erforderlichen Voraussetzungen nicht.

Im maßgebenden Zeitraum, ausgehend von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 01. Mai 1959 und der Rentenantragstellung am 24. Januar 2001, nämlich in der im September 1979 beginnenden zweiten Hälfte des Zeitraums der Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag war der Kläger nicht mindestens neun Zehntel aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied. Bei einer freiwilligen Versicherung ab wenigstens Juni 1991 (vgl. Gehaltsbescheinigung für Juni 1991) ist dies nicht möglich.

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum auch kein Gesamteinkommen, das im Jahre 2000 520 DM monatlich bzw. im Jahre 2001 640 DM monatlich überschritt.

Gesamteinkommen in diesem Sinne ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV. Dies ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Zu diesem Gesamteinkommen rechnet nicht die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung. Die anzurechnenden Einkünfte aus Kapitalvermögen erreichen die genannten Grenzbeträge nicht.

Abfindungen, die bei fristgerechter Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, dienen nur der Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, sind deswegen nicht Arbeitsentgelt und dienen somit nicht als Einnahmen zum Lebensunterhalt.

Das vom Sozialgericht und vom Kläger genannte Urteil des BSG vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88, abgedruckt in SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 stützt diese Ansicht allerdings nicht. In jenem Urteil war darüber zu entscheiden, ob eine gezahlte Abfindung als Arbeitsentgelt aus der beendeten Beschäftigung beitragspflichtig war. Diese Frage hat das BSG verneint und deswegen der Klage auf Erstattung der von der Abfindung abgezogenen Beitragsanteile entsprochen. Zum Arbeitsentgelt gehörten zwar auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt würden (§ 14 Abs. 1 SGB IV); das könne besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen. Auch solche Einnahmen müssten jedoch, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, das heißt auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Dies treffe auf eine Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werde, grundsätzlich nicht zu. Soweit es sich bei ihr um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handele, solle die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen könne, mithin gehindert sei, aus dieser Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen. Eine solche Abfindung sei zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen. Vielmehr sei eine solche Abfindung der Zeit nach Beendigung zuzurechnen, in der sich der Empfänger ggfs. freiwillig krankenversichert habe. Die Abfindung sei daher als sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung anzusehen.

Das BSG hat damit lediglich entschieden, dass eine solche Abfindung beitragsrechtlich für die Zeit bis zur Beendigung der Beschäftigung rechtlich irrelevant ist. Eine Aussage dazu, dass eine Abfindung für die Zeit nach Beendigung der Beschäftigung ebenfalls beitragsfrei ist, ist mit diesem Urteil nicht getroffen worden.

Das BSG nimmt dort allerdings Bezug auf die Entscheidung vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85, abgedruckt in SozR 2200 § 180 Nr. 36, nach der es für rechtlich zulässig gehalten worden ist, im Rahmen der freiwilligen Versicherung eine Abfindung der Beitragsbemessung teilweise zugrunde zu legen. Die Beklagte hat sich auf dieses Urteil bezogen. Sie hat allerdings seinen wesentlichen Inhalt verkannt.

Ob und in welchem Umfang die anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährte Abfindung als beitragsrelevantes Einkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt, so das BSG, davon ab, ob und inwieweit sie dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt war und dadurch die wirtschaftliche Situation des Versicherten prägte. Eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werde, setze sich, wenn der Tatbestand des § 117 Abs. 2 AFG vorliege, zum einen aus einer Abgeltung für den vorzeitig (vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) eingetretenen Wegfall des Arbeitsentgelts (so genannter Arbeitsentgeltanteil) und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Bestizstände, insbesondere des Arbeitsplatzes (so genannter sozialer Anteil), zusammen. Dies ergebe sich aus den Vorschriften des § 117 Abs. 2 und 3 AFG, in denen die rechtliche Wirkung der Abfindung auf den Anspruch des arbeitslos gewordenen Abfindungsempfängers auf Arbeitslosengeld geregelt sei. Danach ruhe, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei, der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Er ruhe jedoch nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 70 v. H. der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Der so berücksichtigungsfähige Arbeitsentgeltanteil vermindere sich abhängig vom Lebensalter und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und könne bis auf 30 v. H. des Abfindungsbetrages absinken.

Der zwischenzeitlich aufgehobenen Vorschrift des § 117 AFG entspricht der durch Gesetz vom 24. März 1999 (BGBl I S. 396) geschaffene § 143 a SGB III.

Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach § 143 a Abs. 1 SGB III zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte (§ 143 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der nach § 143 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je 5 Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je 5 Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach § 143 a Abs. 1 SGB III zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.

Der Beitragsbemessung darf danach also lediglich der Arbeitsentgeltanteil und auch nur solange, wie er noch nicht aufgebraucht ist, zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85).

Dies hat das BSG in dem weiteren Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86, abgedruckt in SozR 2200 § 180 Nr. 39 bestätigt. Es seien nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, die für den jeweiligen Beitragsmonat zum Lebensunterhalt bestimmt seien. Auszuscheiden seien Einnahmen, die für andere Zwecke gezahlt würden. Eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werde, setze sich in Fällen, in denen der Tatbestand des § 117 Abs. 2 AFG vorliege (vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen Kündigungsfrist), zum einen aus einer Abgeltung für den durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkten Verlust von Arbeitsentgelt (so genannter Arbeitsentgeltanteil) und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes (so genannter sozialer Anteil) zusammen. Für die Abgrenzung des einerseits als Einnahme zum Lebensunterhalt einzustufenden Arbeitsentgeltanteils und andererseits der für den Verlust sozialer Besitzstände bestimmten Entschädigung seien die Regelungen des § 117 Abs. 2 und 3 AFG übertragbar.

Eine Abfindung, die als sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung anzusehen ist, ist damit nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe eines in Anlehnung an § 117 Abs. 2 und 3 AFG bestimmten Arbeitsentgeltanteils der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dies liegt darin begründet, dass der Empfänger einer Abfindung, der einer vorzeitigen, das heißt ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers erfolgten, Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt, auf den ihm an sich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehenden Arbeitsentgeltanspruch verzichtet, der ihm ansonsten als Einnahme zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünde. Dieser Gesichtspunkt ist ausschlaggebend dafür, eine Abfindung grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt für die Beitragsbemessung heranzuziehen, zu dem bei Einhaltung der ordentlichen Kündigung das Beschäftigungsverhältnis geendet hätte. Im Übrigen dient die Abfindung nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt, sondern ist Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände und deswegen beitragsrechtlich nicht von Bedeutung.

Die dem Kläger gezahlte Abfindung enthält keinen Arbeitsentgeltanteil. Sein Arbeitsverhältnis wurde unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Nach der Arbeitsbescheinigung der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke GmbH vom 05. Januar 1998 betrug die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers 7 Monate zum Monatsende. Die Kündigung wurde nach dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke GmbH unter dem 28. Mai 1997 zum 31. Dezember 1997 ausgesprochen.

Die o. g. Rechtsprechung des BSG ist allerdings auf der Grundlage des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 180 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangen. Danach galt für freiwillig Versicherte als Grundlohn der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts und sonstiger Einnahmen zum Lebensunterhalt bis zu dem in § 180 Abs. 1 Satz 3 RVO genannten Betrag, mindestens jedoch der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Nach § 385 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz RVO waren die Beiträge in Hundersteln des Grundlohns (Beitragssatz) zu erheben.

Zum früheren Recht hat das BSG allerdings bereits ausgeführt, dass sich das im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebliche Prinzip der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richtet und nicht auf den am Einkommensteuerrecht orientierten Begriff des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV zurückgegriffen werden dürfe. Zur maßgeblichen Bemessungsgrundlage gehörten vielmehr - unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung "alle Bezüge einschließlich der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" im Sinne des § 180 Abs. 4 RVO (BSG Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85). Aus § 180 Abs. 4 RVO folge, dass nur solche Einnahmen der Grundlohnberechnung zugrunde gelegt werden könnten, die für den jeweiligen Beitragsmonat zum Lebensunterhalt bestimmt seien, so dass sonstige Einnahmen, die für einen anderen Zweck gezahlt würden, auszuscheiden seien (BSG Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86). Wenn im Steuerrecht auch "Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen" den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet würden (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG) und deshalb auch Abfindungen im o. g. Sinne nach Abzug eines Freibetrages (§ 3 Nr. 9 EStG) steuerpflichtig seien, so beruhe dies auf einer dem Steuerrecht eigentümlichen Betrachtungsweise. Danach gehörten nämlich kraft ausdrücklicher Bestimmung zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis und Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen und entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt würden (§ 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Diese Vorschriften seien auf den - eigenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV nicht übertragbar (BSG Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88).

Letztgenannter Ansicht steht insbesondere § 16 SGB IV nicht entgegen. Soweit dort das Gesamteinkommen als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts bezeichnet ist, wird nur allgemein auf die in § 2 Abs. 1 und 2 EStG normierten Einkünfte Bezug genommen, ohne dass damit zugleich eine sozialversicherungsrechtliche Definition in den unterschiedlichen Bereichen der Sozialversicherung vorgenommen wird. Soweit in § 16 SGB IV die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen verwendet werden, sind sie nicht als solche des Sozialversicherungsrechts, sondern als steuerrechtliche Begriffe zu verstehen (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB IV, 44. Ergänzungslieferung, Seewald, § 16 Rdnr. 2). Dies macht auch ein Vergleich mit § 14 SGB IV und § 15 SGB IV deutlich. Während Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit ist, wobei Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist, definiert § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt als laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Eine unmittelbare Anknüpfung an Bewertungen des Einkommensteuerrechts fehlt hingegen.

Der Begriff des Gesamteinkommens ist damit weder identisch mit "Arbeitsentgelt und sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" im Sinne des o. g. § 180 Abs. 4 RVO, wie das BSG schon entschieden hat; es entspricht auch nicht dem Begriff der Einnahmen im Sinne des § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V (Kasseler Kommentar a. a. O., § 16 Rdnr. 8). Die genannte Vorschrift des § 240 SGB V hat den früheren § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO abgelöst. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind(§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

Wesentlicher Gesichtspunkt ist damit weiterhin, inwieweit durch eine Einnahme die wirtschaftliche Situation des Versicherten geprägt wird (so für das frühere Recht des § 180 Abs. 4 RVO BSG Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85). Ob die zu § 180 Abs. 4 RVO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, nachdem sich die Beitragsschuld der freiwillig Versicherten nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht mehr nach ihren Einnahmen zum Lebensunterhalt, sondern nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu richten hat, hat das BSG bisher offen gelassen (vgl. Urteil vom 09. Juni 1998 - B 1 KR 22/96 R). Andererseits hat das BSG im Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 12 KR 1/00 R - aus der Verweisung in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V auf die Vorschrift des § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V geschlussfolgert, dass das Gesetz die Beitragserhebung ausdrücklich auf die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder beschränke. Diese Regelung entspreche nach dem Willen des Gesetzgebers dem früheren Recht. Dort seien die Beiträge nach dem Arbeitsentgelt und bei freiwilligen Mitgliedern der Pflichtkassen auch nach den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt (Grundlohn) zu bemessen gewesen. In § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V sei lediglich der "Grundlohn" durch die "beitragspflichtigen Einnahmen" ersetzt worden. Aus der Gesetzesbegründung zum jetzigen § 240 Abs. 1 SGB V gehe hervor, dass mit der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch alle sonstigen Einnahmen erfasst werden sollten. Diese Generalklausel reiche aus, um neben den in der Vorschrift ausdrücklich genannten, bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen solche anderen Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in ständiger Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden seien. Zu diesen sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne des § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO gehörten alle Einnahmen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Dazu rechneten nach dem Recht des § 180 Abs. 4 RVO nur Einnahmen, die dem Arbeitsentgelt gleichgestellt seien und deshalb dem allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, nicht dagegen zweckbestimmte Sozialleistungen, die einen besonderen Mehrbedarf abdeckten. Zweckbestimmte Leistungen könnten ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden dürfe und nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen müsse. Im entschiedenen Fall hat das BSG für die Einbeziehung des Wohngeldes in die Beitragspflicht eine ausreichende Satzungsregelung, die sich ausschließlich an der Erläuterung des Begriffes der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Gesetzesbegründung als " alle sonstigen Einnahmen" orientiert, nicht als ausreichend angesehen.

Den o. g. Abfindungen kommt eine besondere Zweckbindung zu, denn sie sind Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände. Das Landessozialgericht für das Land Niedersachsen hat zweckgebundene Leistungen daher auch unter der Geltung des § 240 SGB V von der Beitragsbemessung ausgeschlossen (Urteil vom 15. Juni 1994 - L 4 KR 212/93). Peters (in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 43. Ergänzungslieferung, § 240 SGB V Rdnr. 23) vertritt ebenfalls die Ansicht, solche Einnahmen, die nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, sondern aus sozialpolitischen Gründen lediglich vorhandene Defizite ausgleichen, nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Ähnlich der o. g. Entscheidung des BSG zum Wohngeld könne dies bei Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden.

Der Senat teilt diese Auffassung. Die o. g. Abfindungen sind nicht unter den Begriff des Arbeitsentgelts zu fassen. Sie rechnen auch nicht zu den anderen in § 16 SGB IV i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG genannten Arten der Einkünfte. Mithin können sie als sonstige Einnahme für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes nur Bedeutung gewinnen, wenn sie zum Lebensunterhalt im Sinne der Rechsprechung zu § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO bestimmt sind. Für die o. g. Abfindungen, die also ausschließlich einen sozialen Anteil aufweisen, trifft dies wegen ihrer Zweckbindung als Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände nicht zu.

Die dem Kläger gewährte Abfindung zählt mithin bereits nicht zu dem Gesamteinkommen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.

Dies gilt jedoch nicht für die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese zählen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 20 EStG zur Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Bei deren Ermittlung sind jedoch einerseits die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG), mindestens der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG) und andererseits der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) abzuziehen (BSG Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R, abgedruckt in SozR 4 - 2500 § 10 Nr. 2).

Nach dem Bescheid für 2001 über Einkommensteuer vom 26. Juni 2002 hatte der Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen von 6.890 DM, nach dem Bescheid für 2000 vom 17. Mai 2001 solche von 6812 DM. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von 200 DM und des Sparerfreibetrages von 6.000 DM errechnen sich Einkünfte aus Kapitalvermögen von 690 DM bzw. 612 DM. Selbst wenn dem Kläger nur der einfache Werbungskostenpauschbetrag von 100 DM bzw. der einfache Sparerfreibetrag von 3.000 DM (statt des doppelten bei zusammen veranlagten Ehegatten) zugebilligt würde, verblieben für 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen von 3.790 DM und für 2000 solche von 3712 DM. Daraus resultierten monatliche Einkünfte aus Kapitalvermögen von 315,83 DM bzw. 309,33 DM.

Damit werden die o. g. Grenzbeträge von 520 DM bzw. 640 DM nicht erreicht.

Im Zeitraum vom 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001 lagen somit die Voraussetzungen der Familienversicherung vor.

Der Kläger war daher nicht verpflichtet, freiwillige Beiträge zu zahlen, so dass auch der Bescheid vom 20. Februar 2001 rechtswidrig ist.

Die Berufung der Beklagten muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Die teilweise Klagerücknahme bleibt hierbei außer Betracht. Die Erstattung der gezahlten freiwilligen Beiträge, über die bisher von der Beklagten noch nicht entschieden wurde, folgt notwendigerweise bereits aus der Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2001. Die Kosten der Beigeladenen sind ebenfalls zu erstatten, denn sie hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen und damit gegenüber der Beklagten obsiegt.

Die Revision ist zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden, wie Abfindungen nach der Vorschrift des § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V zu behandeln sind. Diese Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, da der Wortlaut dieser Vorschrift eine eindeutige Auslegung nicht ermöglicht.
Rechtskraft
Aus
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