Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 711/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 19/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Au- gust 2000 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Automatikgetriebe seines am 30. Dezember 1999 erwor- benen Pkw unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Umfang der dem Kläger gewährten Kraftfahrzeughilfe hinsichtlich der Erstattung von Kosten für ein Kfz-Automatikgetriebe.
Der 1947 geborene Kläger erlitt am 13. Februar 1989 einen Wegeunfall, der eine linksseitige Oberschenkelamputation infolge einer drittgradig offenen Unterschenkelfraktur mit subtotaler Weichteildurchtrennung und linksseitiger Femurschaftfraktur erforderlich machte. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bezieht er eine Verletztenrente nach einer MdE von 70 v.H. von der Beklagten.
Die Beklagte hatte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 22. März 1994 einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges unter Erstattung der Kosten für die Zusatzleistungen Automatikgetriebe, Servolenkung und Fahrersitzhöhenverstellung gewährt, da der Kläger aufgrund der Unfallfolgen auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen sei. Die Mindestgebrauchsdauer des Fahrzeuges betrage 5 Jahre.
Am 28. Dezember 1999 beantragte der Kläger, der im Dezember 1999 ein Netto-Einkommen von 3210,35 DM zuzüglich der Unfallrente erzielte, die Gewährung von Kfz-Hilfe für den Erwerb eines VW-Passat-Variant 1.9 TDI, 81 KW, 4-Stufen-Automatic zum Preis von 41.810,34 DM netto. Der von der Beklagten gehörte behandelnde Durchgangsarzt Dr. Kbestätigte in einem Zwischenbericht vom 9. Februar 2000, dass der Kläger aufgrund ungünstiger Stumpflänge am linken Oberschenkel auf den dauerhaften Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sei, da es immer wieder zu rezidivierenden Stumpfentzündungen komme, die konservativ behandelt werden könnten. Die Beschaffung eines Automatikgetriebes sei unabdingbar, da die Oberschenkelprothese links getragen werde.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger Kraftfahrzeughilfe zur medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 26 Abs. 2 Nr. 1 sowie 31, 39 Abs.1 Nr. 1, 40 Sozialgesetzbuch (SGB) VII und § 6 Abs.2 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter. Aufgrund seiner Einkünfte bestehe kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen und sozialen Rehabilitation. Ausgehend von dem Betrag von 15.000 DM ergebe sich wegen des anteilig zu berücksichtigenden Erlöses des Verkaufs des 1994 geförderten Kraftfahrzeuges ein Betrag von 13475, 62 DM. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der abgezogene Wert sei zu hoch. Auch seien die Zusatzeinrichtungen wie Automatik-Getriebe und Sitzverstellung nicht berücksichtigt worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Frage der Übernahme der Kosten des Automatikgetriebes führte sie aus, dass nach Nr. 6.2 der Kfz-Hilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger ein zu übernehmender Mehraufwand für die Zusatzausstattung nicht entstehe, wenn das Kfz bereits serienmäßig (ohne Aufschlag auf den Listenpreis) oder im Rahmen eines Gesamtpakets mit den erforderlichen Bedienungseinrichtungen (z.B. automatisches Getriebe, Servolenkung) ausgestattet sei. Nach der vorgelegten Rechnung sei die 4-Stufen-Automatik Teil der Ausstattungsvariante des Kraftfahrzeuges "Passat Variant 1.9 TDI, 81 KW”, das der Kläger gewählt habe. Eine Kostenübernahme für ein Automatikgetriebe (als behindertengerechte Zusatzausstattung) komme deswegen nicht in Betracht.
Mit der dagegen vor dem Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger unter Vorlage der Preisliste " Der Passant Variant”, Stand 1.11.1999 und der Preisliste "Fahrhilfen für Behinderte”, Stand 29.3.1999 geltend gemacht, im Vergleich zwischen den Preisen eines Fahrzeugs mit Fünfgang-Schaltgetriebe und Vier-Stufen Automatik ergebe sich der Differenzbetrag von 2650,00 DM. Dies entspreche nach der Preisliste für die Behindertenausstattung exakt dem Preis für die Nachrüstung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe auf Automatikgetriebe.
Dagegen hat die Beklagte eingewandt, die Kraftfahrzeughilfe-Richtlinien sähen bei der medizinischen Rehabilitation die Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung nicht vor.
Durch Urteil vom 31. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für das Automatikgetriebe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass aufgrund des relativ hohen Einkommens des Klägers die Erbringung von Kfz-Hilfe im Rahmen der einkommensunabhängigen medizinischen Rehabilitation die für den Kläger günstigere Alternative darstelle. Zwar bestimme § 6 Abs.5 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (Orthopädie-VO), dass die Beklagte als Leistung der medizinischen Rehabilitation grundsätzlich auch die Kosten der besonderen Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges zu übernehmen habe, soweit diese wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls erforderlich sei. Der Kläger sei erheblich gehbehindert und sowohl auf den Gebrauch eines Rollstuhls als auch wegen der linksseitigen Beinprothese beim Fahren eines Fahrzeuges auf ein Automatikgetriebe angewiesen. Das streitgegenständliche Automatikgetriebe sei jedoch keine besondere Ausrüstung eines Fahrzeuges i.S. von § 6 Abs.5 Orthopädie-VO. Eine solche liege nur dann vor, wenn es sich entweder um eine behindertenspezifische Bedienungseinrichtung handele oder jedenfalls um eine auf dem allgemeinen Automarkt nicht überwiegend übliche Ausstattungsvariante von Serienfahrzeugen. Diese enge Auslegung folge aus dem lediglich subsidiären Charakter der Kfz-Hilfe als Leistung der medizinischen Rehabilitation. Unmittelbar gesetzlich geregelt sei die Kfz-Hilfe als Leistung der sozialen und beruflichen Rehabilitation nach § 40 SGB VII, während sie als Leistung der medizinischen Rehabilitation in den §§ 26 ff SGB VII und insbesondere in § 31 SGB VII keine Erwähnung finde. Dem entsprechend bestehe nach § 6 Abs.2 Orthopädie-VO ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs nur subsidiär zu einem Anspruch auf ein Krankenfahrzeug. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges solle zwar gefördert werden, aber nur in dem Ausmaß, in dem auch der Erwerb eines motorbetriebenen Rollstuhls gefördert werde. Diese Begrenzung werde umgangen, wenn für Ausstattungsvarianten eines Fahrzeuges, die auf dem Automarkt marktgängig seien, zusätzlich zu dem Zuschuss Kosten nach § 6 Abs.5 Orthopädie-VO erstattet würden. Dass die Serienausstattung des gleichen Fahrzeugmodells mit Automatikgetriebe im Regelfall mit einem höheren Fahrzeugpreis verbunden sei, ändere nichts daran, dass es sich nicht um eine besondere Ausrüstung handele. Auch auf Nr. 6 der Kfz-Hilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger könne der Anspruch nicht gestützt werden. Die Kfz-Hilfe-Richtlinien könnten zwar in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz trotz ihrer eigentlich nur verwaltungsinternen Wirkung auch subjektive Ansprüche des Versicherten begründen, dies jedoch nur, wenn und soweit sie eine allgemeine Verwaltungspraxis begründeten und sich innerhalb des durch § 6 Orthopädie-VO vorgesehenen Rahmens bewegten.
Gegen das ihm am 20. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 20. März 2003. Er macht geltend, nicht jeder der nach § 6 Orthopädie-VO Anspruchsberechtigten sei auf die Ausrüstung mit einem Automatikgetriebe angewiesen. Daran, dass ein Schaltgetriebe "üblich” sei, habe sich nichts dadurch geändert, dass nunmehr die Mehrzahl der Fahrzeuge auch serienmäßig mit Automatikgetriebe anböten. Auch sei es unsinnig, die Kosten dann zu erstatten, wenn ein Fahrzeug bei einem Hersteller erworben werde, der Automatikgetriebe nur mit nachträglichem Einbau zur Verfügung stelle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2000 zu ändern und die Beklag- te zu verurteilen, seinen Antrag auf Erstattung der Kosten für das Automatik- getriebe seines am 30. Dezember 1999 erworbenen Pkw unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Bd.VIII und IX der Unfallakten) und der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des Sozialgerichts – S 67 U 711/00) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht unter Beachtung der in den Verwaltungsrichtlinien aufgestellten Grundsätze ausgeübt hat.
Gemäß § 26 Abs. 5 SGB VII bestimmen die Unfallversicherungsträger im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Heilbehandlung gehört nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Nach § 31 Abs.2 S.1 SGB VII ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. die Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln zu regeln, während nach S.2 der Vorschrift die Verbände der Unfallversicherungsträger das Nähere durch gemeinsame Richtlinien regeln. Nach § 6 Abs.5 der auf dieser Grundlage erlassenen Orthopädie-VO der Bundesregierung hat der Träger der Unfallversicherung die Kosten der besonderen Ausrüstung oder des Umbaus eines Kfz zu übernehmen, soweit diese Einrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erforderlich sind.
Der Kläger ist verletzungsbedingt auf ein Automatikgetriebe angewiesen. Dies entnimmt der Senat dem Zwischenbericht des Durchgangsarztes Dr. Kvom 5. Februar 2000, der ausgeführt hat, dass der Kläger aufgrund ungünstiger Stumpflänge am linken Oberschenkel auf den dauerhaften Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sei, da es immer wieder zu rezidivierenden Stumpfentzündungen komme, die konservativ behandelt werden könnten. Die Beschaffung eines Automatikgetriebes sei unabdingbar, da die Oberschenkelprothese links getragen werde.
Voraussetzung ist des Weiteren, dass es sich bei einem Automatikgetriebe um eine besondere Ausstattung handelt, die wegen der Unfallfolgen erforderlich ist. Nach der bereits vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 3-3100 § 11 Nr. 1)liegt eine besondere Ausrüstung dann nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeug ausschließlich mit Automatikgetriebe angeboten wird, da dann nicht feststellbar ist, ob der Behinderte schädigungsbedingt diese Ausstattung gewählt hat, da er sich beim Kauf nach äußeren Umständen ununterscheidbar von Nichtbehinderten verhalten hat, die aus anderen Motiven diese Ausstattung gewählt haben.
Wird ein Fahrzeug jedoch in zwei Versionen angeboten, die sich nur durch die Ausstattung der einen Version mit der benötigten Sonderausstattung unterscheiden, kann der Behinderte zwischen einem Fahrzeug, das seiner Behinderung entsprechend ausgestattet ist, und einem sonstigen Fahrzeug, dass bis auf die behindertengerechte Ausstattung mit diesem Fahrzeug identisch ist, wählen. In einem solchen Fall sieht das BSG den Erwerb der Sonderausstattung als durch das Leiden wesentlich bedingt an und hat keine Bedenken, die behindertengerechte Version einem "mit einer Sonderausstattung versehenen Motorfahrzeug” gleichzustellen (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1999 - B 9 V 23/98 R =SozR 3-3610 § 27 Nr.2). Den in der älteren Rechtsprechung hervorgehobenen Aspekt, dass Geräte teilweise in Anpassung an geänderte Konsumentenwünsche und teilweise im Zuge technischer Weiterentwicklung zunehmend allgemein schädigungs- und behindertengerecht ausgestattet und angeboten werden und dadurch ihre Hilfsmitteleigenschaft verlieren würden, hat der für das Versorgungsrecht zuständige Senat des Bundessozialgerichts in den neueren Entscheidungen nicht mehr herausgestellt. Maßgeblich soll nunmehr vielmehr sein, dass der Anteil der Mehraufwendungen für die schädigungsbedingt erforderliche Sonderausstattung feststeht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der vom Kläger gewählte Passat wird bei gleicher Motorleistung in zwei Versionen angeboten: als TDI 5-Gang 81 kW zu 47.450 DM und als TDI 4-St-Automatik 81 kW zu 50.100 DM. Da weitere zusätzliche Ausstattungsmerkmale mit dieser Ausführung nicht verbunden sind, handelt es sich auch nicht um ein Gesamtpaket.
Nach alledem besteht nach § 6 Abs. 5 OrthopädieVO grundsätzlich ein Anspruch auf Neubescheidung , da die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme der vom Kläger gewählten Ausstattungsvariante nicht bestehe, weil es sich nicht um eine behindertengerechte Sonderausstattung handele.
Der Anspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, weil die auf der Grundlage des § 31 Abs.2 S. 2 SGB VII erlassenen Kfz-Hilfe-Richtlinien eine ermessensreduzierende Regelung vorgenommen haben, die einem Anspruch des Klägers auf Neubescheidung entgegenstehen könnte.
Nach Ziffer 6.2. der von der Beklagten angewandten Richtlinien entsteht ein vom Unfallversicherungsträger zu übernehmender Mehraufwand für die Zusatzausstattung nicht, wenn das Kfz bereits serienmäßig (ohne Aufschlag auf den Listenpreis) oder im Rahmen eines Gesamtpakets mit den erforderlichen Bedienungseinrichtungen (z.B. automatisches Getriebe, Servolenkung) ausgestattet ist. Eine derartige serienmäßige Ausstattung liegt jedoch gerade nicht vor, weil der vom Kläger gewählte Passat bei gleicher Motorleistung in zwei Versionen angeboten wird: als TDI 5-Gang 81 kW zu 47.450 DM und als TDI 4-St-Automatik 81 kW zu 50.100 DM. Dieser Fall ist unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-3610 § 27 Nr. 2) demjenigen eines Aufschlags auf den Listenpreis gleichzustellen. Da weitere zusätzliche Ausstattungsmerkmale mit dieser Ausführung nicht verbunden sind, handelt es sich auch nicht um ein Gesamtpaket.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz(SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist der Umfang der dem Kläger gewährten Kraftfahrzeughilfe hinsichtlich der Erstattung von Kosten für ein Kfz-Automatikgetriebe.
Der 1947 geborene Kläger erlitt am 13. Februar 1989 einen Wegeunfall, der eine linksseitige Oberschenkelamputation infolge einer drittgradig offenen Unterschenkelfraktur mit subtotaler Weichteildurchtrennung und linksseitiger Femurschaftfraktur erforderlich machte. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bezieht er eine Verletztenrente nach einer MdE von 70 v.H. von der Beklagten.
Die Beklagte hatte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 22. März 1994 einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges unter Erstattung der Kosten für die Zusatzleistungen Automatikgetriebe, Servolenkung und Fahrersitzhöhenverstellung gewährt, da der Kläger aufgrund der Unfallfolgen auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen sei. Die Mindestgebrauchsdauer des Fahrzeuges betrage 5 Jahre.
Am 28. Dezember 1999 beantragte der Kläger, der im Dezember 1999 ein Netto-Einkommen von 3210,35 DM zuzüglich der Unfallrente erzielte, die Gewährung von Kfz-Hilfe für den Erwerb eines VW-Passat-Variant 1.9 TDI, 81 KW, 4-Stufen-Automatic zum Preis von 41.810,34 DM netto. Der von der Beklagten gehörte behandelnde Durchgangsarzt Dr. Kbestätigte in einem Zwischenbericht vom 9. Februar 2000, dass der Kläger aufgrund ungünstiger Stumpflänge am linken Oberschenkel auf den dauerhaften Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sei, da es immer wieder zu rezidivierenden Stumpfentzündungen komme, die konservativ behandelt werden könnten. Die Beschaffung eines Automatikgetriebes sei unabdingbar, da die Oberschenkelprothese links getragen werde.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger Kraftfahrzeughilfe zur medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 26 Abs. 2 Nr. 1 sowie 31, 39 Abs.1 Nr. 1, 40 Sozialgesetzbuch (SGB) VII und § 6 Abs.2 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter. Aufgrund seiner Einkünfte bestehe kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen und sozialen Rehabilitation. Ausgehend von dem Betrag von 15.000 DM ergebe sich wegen des anteilig zu berücksichtigenden Erlöses des Verkaufs des 1994 geförderten Kraftfahrzeuges ein Betrag von 13475, 62 DM. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der abgezogene Wert sei zu hoch. Auch seien die Zusatzeinrichtungen wie Automatik-Getriebe und Sitzverstellung nicht berücksichtigt worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Frage der Übernahme der Kosten des Automatikgetriebes führte sie aus, dass nach Nr. 6.2 der Kfz-Hilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger ein zu übernehmender Mehraufwand für die Zusatzausstattung nicht entstehe, wenn das Kfz bereits serienmäßig (ohne Aufschlag auf den Listenpreis) oder im Rahmen eines Gesamtpakets mit den erforderlichen Bedienungseinrichtungen (z.B. automatisches Getriebe, Servolenkung) ausgestattet sei. Nach der vorgelegten Rechnung sei die 4-Stufen-Automatik Teil der Ausstattungsvariante des Kraftfahrzeuges "Passat Variant 1.9 TDI, 81 KW”, das der Kläger gewählt habe. Eine Kostenübernahme für ein Automatikgetriebe (als behindertengerechte Zusatzausstattung) komme deswegen nicht in Betracht.
Mit der dagegen vor dem Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger unter Vorlage der Preisliste " Der Passant Variant”, Stand 1.11.1999 und der Preisliste "Fahrhilfen für Behinderte”, Stand 29.3.1999 geltend gemacht, im Vergleich zwischen den Preisen eines Fahrzeugs mit Fünfgang-Schaltgetriebe und Vier-Stufen Automatik ergebe sich der Differenzbetrag von 2650,00 DM. Dies entspreche nach der Preisliste für die Behindertenausstattung exakt dem Preis für die Nachrüstung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe auf Automatikgetriebe.
Dagegen hat die Beklagte eingewandt, die Kraftfahrzeughilfe-Richtlinien sähen bei der medizinischen Rehabilitation die Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung nicht vor.
Durch Urteil vom 31. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für das Automatikgetriebe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass aufgrund des relativ hohen Einkommens des Klägers die Erbringung von Kfz-Hilfe im Rahmen der einkommensunabhängigen medizinischen Rehabilitation die für den Kläger günstigere Alternative darstelle. Zwar bestimme § 6 Abs.5 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (Orthopädie-VO), dass die Beklagte als Leistung der medizinischen Rehabilitation grundsätzlich auch die Kosten der besonderen Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges zu übernehmen habe, soweit diese wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls erforderlich sei. Der Kläger sei erheblich gehbehindert und sowohl auf den Gebrauch eines Rollstuhls als auch wegen der linksseitigen Beinprothese beim Fahren eines Fahrzeuges auf ein Automatikgetriebe angewiesen. Das streitgegenständliche Automatikgetriebe sei jedoch keine besondere Ausrüstung eines Fahrzeuges i.S. von § 6 Abs.5 Orthopädie-VO. Eine solche liege nur dann vor, wenn es sich entweder um eine behindertenspezifische Bedienungseinrichtung handele oder jedenfalls um eine auf dem allgemeinen Automarkt nicht überwiegend übliche Ausstattungsvariante von Serienfahrzeugen. Diese enge Auslegung folge aus dem lediglich subsidiären Charakter der Kfz-Hilfe als Leistung der medizinischen Rehabilitation. Unmittelbar gesetzlich geregelt sei die Kfz-Hilfe als Leistung der sozialen und beruflichen Rehabilitation nach § 40 SGB VII, während sie als Leistung der medizinischen Rehabilitation in den §§ 26 ff SGB VII und insbesondere in § 31 SGB VII keine Erwähnung finde. Dem entsprechend bestehe nach § 6 Abs.2 Orthopädie-VO ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs nur subsidiär zu einem Anspruch auf ein Krankenfahrzeug. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges solle zwar gefördert werden, aber nur in dem Ausmaß, in dem auch der Erwerb eines motorbetriebenen Rollstuhls gefördert werde. Diese Begrenzung werde umgangen, wenn für Ausstattungsvarianten eines Fahrzeuges, die auf dem Automarkt marktgängig seien, zusätzlich zu dem Zuschuss Kosten nach § 6 Abs.5 Orthopädie-VO erstattet würden. Dass die Serienausstattung des gleichen Fahrzeugmodells mit Automatikgetriebe im Regelfall mit einem höheren Fahrzeugpreis verbunden sei, ändere nichts daran, dass es sich nicht um eine besondere Ausrüstung handele. Auch auf Nr. 6 der Kfz-Hilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger könne der Anspruch nicht gestützt werden. Die Kfz-Hilfe-Richtlinien könnten zwar in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz trotz ihrer eigentlich nur verwaltungsinternen Wirkung auch subjektive Ansprüche des Versicherten begründen, dies jedoch nur, wenn und soweit sie eine allgemeine Verwaltungspraxis begründeten und sich innerhalb des durch § 6 Orthopädie-VO vorgesehenen Rahmens bewegten.
Gegen das ihm am 20. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 20. März 2003. Er macht geltend, nicht jeder der nach § 6 Orthopädie-VO Anspruchsberechtigten sei auf die Ausrüstung mit einem Automatikgetriebe angewiesen. Daran, dass ein Schaltgetriebe "üblich” sei, habe sich nichts dadurch geändert, dass nunmehr die Mehrzahl der Fahrzeuge auch serienmäßig mit Automatikgetriebe anböten. Auch sei es unsinnig, die Kosten dann zu erstatten, wenn ein Fahrzeug bei einem Hersteller erworben werde, der Automatikgetriebe nur mit nachträglichem Einbau zur Verfügung stelle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2000 zu ändern und die Beklag- te zu verurteilen, seinen Antrag auf Erstattung der Kosten für das Automatik- getriebe seines am 30. Dezember 1999 erworbenen Pkw unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Bd.VIII und IX der Unfallakten) und der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des Sozialgerichts – S 67 U 711/00) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht unter Beachtung der in den Verwaltungsrichtlinien aufgestellten Grundsätze ausgeübt hat.
Gemäß § 26 Abs. 5 SGB VII bestimmen die Unfallversicherungsträger im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Heilbehandlung gehört nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Nach § 31 Abs.2 S.1 SGB VII ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. die Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln zu regeln, während nach S.2 der Vorschrift die Verbände der Unfallversicherungsträger das Nähere durch gemeinsame Richtlinien regeln. Nach § 6 Abs.5 der auf dieser Grundlage erlassenen Orthopädie-VO der Bundesregierung hat der Träger der Unfallversicherung die Kosten der besonderen Ausrüstung oder des Umbaus eines Kfz zu übernehmen, soweit diese Einrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erforderlich sind.
Der Kläger ist verletzungsbedingt auf ein Automatikgetriebe angewiesen. Dies entnimmt der Senat dem Zwischenbericht des Durchgangsarztes Dr. Kvom 5. Februar 2000, der ausgeführt hat, dass der Kläger aufgrund ungünstiger Stumpflänge am linken Oberschenkel auf den dauerhaften Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sei, da es immer wieder zu rezidivierenden Stumpfentzündungen komme, die konservativ behandelt werden könnten. Die Beschaffung eines Automatikgetriebes sei unabdingbar, da die Oberschenkelprothese links getragen werde.
Voraussetzung ist des Weiteren, dass es sich bei einem Automatikgetriebe um eine besondere Ausstattung handelt, die wegen der Unfallfolgen erforderlich ist. Nach der bereits vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 3-3100 § 11 Nr. 1)liegt eine besondere Ausrüstung dann nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeug ausschließlich mit Automatikgetriebe angeboten wird, da dann nicht feststellbar ist, ob der Behinderte schädigungsbedingt diese Ausstattung gewählt hat, da er sich beim Kauf nach äußeren Umständen ununterscheidbar von Nichtbehinderten verhalten hat, die aus anderen Motiven diese Ausstattung gewählt haben.
Wird ein Fahrzeug jedoch in zwei Versionen angeboten, die sich nur durch die Ausstattung der einen Version mit der benötigten Sonderausstattung unterscheiden, kann der Behinderte zwischen einem Fahrzeug, das seiner Behinderung entsprechend ausgestattet ist, und einem sonstigen Fahrzeug, dass bis auf die behindertengerechte Ausstattung mit diesem Fahrzeug identisch ist, wählen. In einem solchen Fall sieht das BSG den Erwerb der Sonderausstattung als durch das Leiden wesentlich bedingt an und hat keine Bedenken, die behindertengerechte Version einem "mit einer Sonderausstattung versehenen Motorfahrzeug” gleichzustellen (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1999 - B 9 V 23/98 R =SozR 3-3610 § 27 Nr.2). Den in der älteren Rechtsprechung hervorgehobenen Aspekt, dass Geräte teilweise in Anpassung an geänderte Konsumentenwünsche und teilweise im Zuge technischer Weiterentwicklung zunehmend allgemein schädigungs- und behindertengerecht ausgestattet und angeboten werden und dadurch ihre Hilfsmitteleigenschaft verlieren würden, hat der für das Versorgungsrecht zuständige Senat des Bundessozialgerichts in den neueren Entscheidungen nicht mehr herausgestellt. Maßgeblich soll nunmehr vielmehr sein, dass der Anteil der Mehraufwendungen für die schädigungsbedingt erforderliche Sonderausstattung feststeht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der vom Kläger gewählte Passat wird bei gleicher Motorleistung in zwei Versionen angeboten: als TDI 5-Gang 81 kW zu 47.450 DM und als TDI 4-St-Automatik 81 kW zu 50.100 DM. Da weitere zusätzliche Ausstattungsmerkmale mit dieser Ausführung nicht verbunden sind, handelt es sich auch nicht um ein Gesamtpaket.
Nach alledem besteht nach § 6 Abs. 5 OrthopädieVO grundsätzlich ein Anspruch auf Neubescheidung , da die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme der vom Kläger gewählten Ausstattungsvariante nicht bestehe, weil es sich nicht um eine behindertengerechte Sonderausstattung handele.
Der Anspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, weil die auf der Grundlage des § 31 Abs.2 S. 2 SGB VII erlassenen Kfz-Hilfe-Richtlinien eine ermessensreduzierende Regelung vorgenommen haben, die einem Anspruch des Klägers auf Neubescheidung entgegenstehen könnte.
Nach Ziffer 6.2. der von der Beklagten angewandten Richtlinien entsteht ein vom Unfallversicherungsträger zu übernehmender Mehraufwand für die Zusatzausstattung nicht, wenn das Kfz bereits serienmäßig (ohne Aufschlag auf den Listenpreis) oder im Rahmen eines Gesamtpakets mit den erforderlichen Bedienungseinrichtungen (z.B. automatisches Getriebe, Servolenkung) ausgestattet ist. Eine derartige serienmäßige Ausstattung liegt jedoch gerade nicht vor, weil der vom Kläger gewählte Passat bei gleicher Motorleistung in zwei Versionen angeboten wird: als TDI 5-Gang 81 kW zu 47.450 DM und als TDI 4-St-Automatik 81 kW zu 50.100 DM. Dieser Fall ist unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-3610 § 27 Nr. 2) demjenigen eines Aufschlags auf den Listenpreis gleichzustellen. Da weitere zusätzliche Ausstattungsmerkmale mit dieser Ausführung nicht verbunden sind, handelt es sich auch nicht um ein Gesamtpaket.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz(SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
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