L 17 RJ 72/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 726/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 72/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1956 geborene Kläger stellte im Mai 1994 erstmals einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da er wegen der Folgen eines Bruchs des linken Oberarms (Arbeitsunfall) seinen erlernten Beruf als Maschinenschlosser (Lehrzeit von April 1972 bis September 1975 und zuletzt beschäftigt gewesen bis 31. Dezember 1993) nicht mehr ausüben könne. Der Rentenantrag wurde nach orthopädischer und internistischer Begutachtung, die für leichte und uneingeschränkt in allen Haltungsarbeiten zu verrichtende Arbeiten unter Vermeidung von Überkopfarbeiten ein vollschichtiges Leistungsvermögen ergeben hatte, mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 abgelehnt.

Am 10. April 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, da er sich seit Dezember 1998 wegen Depressionen und der Folgen nach einer Tumoroperation für leistungsunfähig hielt. Darin gab er über sein bisheriges Vorbringen hinaus an, er sei vom 8. August 1995 bis 18. August 1997 auf Kosten des Arbeitsamtes I Berlin zum Kommunikationselektroniker erfolgreich umgeschult worden und habe vom 17. März 1998 bis 31. Mai 1999 als Haustechniker bei der Cgearbeitet. Die Beklagte stellte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rentenart fest und veranlasste eine Begutachtung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie G. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2000 die Diagnosen: Angst- und depressive Störung, gemischt, auf neurotischer Basis, primäre Zwangsstruktur, Zustand nach Tumorentfernung linker Schenkelhals (nicht 100 % gutartig). Sie führte aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei erheblich gefährdet. Es könne aber damit gerechnet werden, dass die Erkrankung durch ein psychosomatisches Heilverfahren erheblich gebessert werden könne und dass dadurch eine berufliche Wiedereingliederung möglich werde. Abgesehen hiervon könne der Kläger noch mittelschwere Arbeiten uneingeschränkt in allen Haltungsarten beispielsweise als Haustechniker und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 25. August 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger zwar nicht mehr den erlernten Beruf als Maschinenschlosser ausüben könne; er könne jedoch unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufs noch eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig verrichten. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, da er nicht in der Lage sei, eine Beschäftigung auszuüben, zumal sich sein Gesundheitszustand seit der Antragstellung verschlechtert habe.

Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 23. April 2001 ein und gewährte dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der S seit dem 9. August 2001, die der Kläger am 11. August 2001 gegen den Rat der Klinik abbrach. Im Entlassungsbericht wurden die Diagnosen: schädlicher Gebrauch von Alkohol, Agoraphobie mit Panikstörung, Nikotinabhängigkeitssyndrom genannt. Wegen der ausgeprägten Angsterkrankung sei der Kläger arbeitsunfähig. Ansonsten seien ihm vollschichtig mittelschwere überwiegend im Gehen oder Sitzen zu verrichtende Arbeiten möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 20. März 2002 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er geltend macht, er könne wegen seiner Schmerzen im Hüftgelenk nicht für längere Zeit sitzen und stehen, und seine Angstzustände machten es ihm unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 15. August 2002 und eine Auskunft der Avom 18. November 2002 eingeholt. Danach hat der Kläger als Haustechniker die Wartung und Instandhaltung der Produktionsmaschinen, sowie Maler-, Elektriker- und Sanitärarbeiten im Betriebsbereich vorgenommen. Es habe sich dabei um leichte Arbeiten im Gehen und Stehen gehandelt, die der Lohngruppe V (freie Vereinbarung) entsprochen hätten.

Das Sozialgericht hat von dem Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. B ein Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2003 eingeholt. Dieser hat darin die Diagnose eine Dysthymia gestellt und darüber hinaus eine partielle Schultersteife links nach subcapitaler Oberarmfraktur und eine Einschränkung der Rotation im linken Hüftgelenk nach operativer Entfernung eines Tumors am linken Schenkelhals im Jahre 1999 erwähnt. Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige dargelegt, der Kläger könne noch regelmäßig leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien verrichten, sofern er sich vor nasskalter Witterung und Zugluft schützen könne. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen oder Sitzen ausgeführt werden, günstig wäre ein Wechsel der Haltungsarten. Keine besonderen Einschränkungen bestünden für das Arbeiten an laufenden Maschinen und solche Arbeiten, die eine Fingergeschicklichkeit voraussetzten. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei auszuschließen, ebenso einseitige Belastungen, wie Arbeiten in kniender oder gebückter Haltung sowie Überkopfarbeiten. Auszuschließen seien weiterhin stressbelastete Arbeiten, wie Arbeiten unter Zeitdruck im Akkord. Auch Arbeiten in Nachtschicht seien nicht zumutbar. Wechselschicht sei dagegen möglich. Arbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten dürften nicht vorkommen. In geistiger Hinsicht sei der Kläger nicht eingeschränkt. Dies gelte auch für sensorische, kognitive und sozialkommunikative Merkmale. Die Wegefähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen reiche das Leistungsvermögen für eine vollschichtige Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Ebenso reichten die üblichen Pausen aus. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich. Der Hüftgelenksbefund bedürfe keiner gesonderten Begutachtung, wohl aber sorgfältiger Nachsorgeuntersuchungen durch den behandelnden Arzt. Die beim Kläger vorliegende Störung der Erlebnisverarbeitung sei von ihm bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden. Die Vorenthaltung der Rente sei dafür wesentlich.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Zwar könne er seinen erlernten Beruf als Maschinenschlosser nicht mehr ausüben. Zumutbar sei er jedoch auf den Beruf des Kommunikationselektronikers zu verweisen, auf den er erfolgreich umgeschult worden sei. Eine solche Tätigkeit sei ihm auch nach den Feststellungen des Sachverständigen gesundheitlich zumutbar. Dafür sei Fingergeschicklichkeit vorausgesetzt, jedoch würden schwere körperliche Arbeiten kaum verlangt. Außerdem sei der Kläger noch in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haustechniker zu verrichten. Dabei habe es sich nach der Arbeitgeberauskunft um eine leichte körperliche Arbeit gehandelt, die dem Kläger noch möglich und zumutbar sei.

Gegen das am 10. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die ihm vom Sozialgericht angesonnene Arbeit als Haushandwerker könne er nicht mehr verrichten, da sie mit Überkopfarbeiten und mit Tätigkeiten in kniender und gebückter Haltung verbunden gewesen sei. Das von Dr. Bbeschriebene Leistungsvermögen sei nicht zutreffend, da dieser seine Angsterkrankung unterschätzt habe. Dessen Ausführungen seien widersprüchlich. Der Sachverständige habe auch nicht erkannt, dass er wegen seiner Angsterkrankung nicht wegefähig sei. Wegen der Schwere seiner Angstzustände sei er von seinem behandelnden Arzt Dr. Kin die Teingewiesen worden, wo er vom 15. Dezember 1999 bis 17. Februar 2000 stationär behandelt worden sei. Von dort hätte ein Befund angefordert werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SozialgerichtsBerlin vom 30. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2002 aufzuheben sowie diese zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähig- keit seit dem 1. April 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat einen Entlassungsbericht des T vom 24. Februar 2000 beigezogen und von Dr. Beine ergänzende Stellungnahme vom 17. Juni 2004 eingeholt. Darin hat dieser ausgeführt, der Entlassungsbericht enthalte keine neuen Befunde, die geeignet sein könnten, von seiner Beurteilung abzuweichen. Der Senat hat den Beteiligten aus den Verfahren L 5 RJ 23/98 und L 17 RJ 11/00 des LSG Berlin Auskünfte des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. -VME- und eine Durchschrift der Niederschrift im Rechtsstreit L 8 J 139/95 des LSG Nordrhein-Westfalen über die Einsatzmöglichkeiten eines leistungsgeminderten Elektroinstallateurs in der Schaltschrankverdrahtung übersandt; hierauf wird Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger eingewandt, die ihm durchaus bekannte Schaltschrankverdrahtung sei für ihn unzumutbar, da sein Sehvermögen beidseitig erheblich eingeschränkt sei. Außerdem benötige man dafür ruhige Hände, die er wegen seines psychischen Leidens auch nicht habe. Seit einem Krankenhausaufenthalt im Oktober 2004 habe sich sein Gesundheitszustand akut verschlechtert. Er leide an extrem schmerzenden und geschwollenen Gelenken an Händen und Füßen und nehme entzündungshemmende Schmerztabletten ein, die es ihm ermöglichten, wenigstens kleinere Strecken zu laufen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin S 30 RJ 726/02 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 30. Oktober 2003 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im April 2000 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n.F.

Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger hat zwar die Wartezeit für die beantragte Rentenart erfüllt und auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf" des Klägers der eines Maschinenschlossers. Diesen Beruf kann der Kläger wegen der partiellen Schultergelenkssteife links nach den Feststellungen der Beklagten nicht mehr ausüben. Der Kläger ist jedoch zumutbar auch auf den Beruf eines Kommunikationselektronikers zu verweisen, auf den er erfolgreich umgeschult worden ist.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 ist zumutbar stets eine Tätigkeit, für die ein Versicherter durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg umgeschult worden ist. Dies war hier der Fall. Obwohl es sich bei einer derartigen Tätigkeit nicht um schwere körperliche und muskulär anstrengende Arbeiten handelt, ist allerdings zweifelhaft, ob der Kläger der Arbeit als Kommunikationselektroniker gewachsen ist. Im Vordergrund steht bei dieser Tätigkeit die statische Belastung durch ausgesprochene Steharbeiten, wie sie z.B. bei der Montage sowohl auf ebener Erde, wie auch auf Leitern und Gerüsten vorkommt. Die Montagearbeiten an einem festen Platz verlangen manchmal statische Körperhaltungen in bestimmten Zwangshaltungen, bei denen nur die Finger und Hände in Bewegung sind (vgl. Scholz/Wittgens, Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. Auflage, S. 580). Solchen Belastungen ist der Kläger nicht mehr gewachsen, da nach der Einschätzung von Dr. BArbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich sind. Auch darf der Kläger keinen einseitigen körperlichen Belastungen mehr ausgesetzt sein und nicht mehr in kniender und gebückter Haltung und auch nicht über Kopf arbeiten. Damit scheiden Montagearbeiten, wie sie im Beruf des Kommunikationselektronikers typischerweise vorkommen (a.a.O.), für den Kläger aus. Dieselben Bedenken bestehen auch gegen den Einsatz als Haustechniker. Obwohl es sich dabei nach Angaben des Arbeitgebers um eine leichte Arbeit gehandelt hat, sind bei den geschilderten Maler-. Elektriker- und Sanitärarbeiten im Betriebsbereich Tätigkeiten in kniender Haltung und auf hohen Leitern und Gerüsten nicht auszuschließen.

Dadurch wird Berufsunfähigkeit jedoch noch nicht begründet. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf bzw. - wie hier - seinen Umschulungsberuf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die dem Versicherten sozial zumutbar ist, und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich bewältigen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Qualität der vom Versicherten bisher verrichteten Arbeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der auch der Senat folgt, kann ein Facharbeiter sozial zumutbar nur auf eine Tätigkeit der nächst niedrigeren Stufe (hier: angelernter Arbeiter mit einer Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) verwiesen werden. Eine derartige Verweisungstätigkeit ist konkret zu benennen. Als sozial zumutbare Verweisungstätigkeit kommt hier die Tätigkeit eines Schaltschrankverdrahters in Betracht. Nach der in das Verfahren eingeführten Stellungnahme des V vom 24. März 1999 wird diese Tätigkeit von einem Elektriker bzw. Elektroinstallateur üblicherweise in einer Anlernzeit von höchstens vier Wochen erlernt und in die Lohngruppe 4 des Tarifvertrages für die Berliner Metall- und Elektroindustrie eingestuft. Diese Lohngruppe liegt unmittelbar unterhalb der für ausgebildete Facharbeiter geltenden Einstiegslohngruppe 5 und ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Die soziale Zumutbarkeit folgt auch daraus, dass die qualifizierte Tätigkeit der Schaltschrankverdrahtung von Arbeitnehmern, die nicht über eine Ausbildung in einem Elektroberuf verfügen, üblicherweise in einer Anlernzeit von ein bis zwei Jahren erlernt werden müsste. Aufgrund seiner Umschulung zum Kommunikationselektriker dürfte der Kläger auch fachlich in der Lage sein, in einer Anlernzeit von höchstens vier Wochen die genannte Verweisungstätigkeit vollwertig auszuüben. In der beruflichen Fachbildung zum Kommunikationselektroniker hat er das Zusammenbauen und Verdrahten mechanischer, elektromechanischer, elektrischer und elektronischer Baugruppen und Geräte, das Montieren, Installieren und die Inbetriebnahme funktional abgegrenzter elektrischer Anlagenteile, das Zusammenbauen, Verdrahten, Montieren und Installieren von Geräten und Anlageteilen der Kommunikationstechnik erlernt (Scholz/Wittgens a.a.O. S. 578). Derartige Fertigkeiten sind auch in der Schaltschrankverdrahtung erforderlich. Dass er hierzu fachlich nicht in der Lage ist, hat der Kläger in seiner Stellungnahme selbst auch nicht geltend gemacht, sondern lediglich dargelegt, er sei aus gesundheitlichen Gründen zu dieser Tätigkeit, wie auch zu jeder anderen Tätigkeit, nicht in der Lage. Dem ist jedoch nicht zu folgen, denn der Kläger kann, wie sich aus der Einschätzung des Sachverständigen Dr. B ergibt, noch vollschichtig eine leichte Tätigkeit in geschlossenen Räumen in allen Haltungsarten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger die genannte Verweisungstätigkeit noch ausführen.

Soweit er geltend macht, er sei zu einer derartigen Berufstätigkeit wegen seiner Angsterkrankung nicht in der Lage, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Kläger leidet nicht an einer seiner Willensbeeinflussung entzogenen Angsterkrankung. In seelischer Hinsicht hat der Sachverständige bei ihm eine Dysthymia diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 6. Auflage, S. 540). Daraus ergeben sich die vom Sachverständigen überzeugend beschriebenen qualitativen, nicht aber quantitativen Leistungseinschränkungen. Auch ist der Einschätzung des Sachverständigen zu folgen, dass das vom Kläger angegebene phobische Vermeiden nicht so ausgeprägt und der Beeinflussung unzugänglich ist, dass dadurch die Wegefähigkeit entscheidend eingeschränkt wäre. Dagegen sprechen nicht die bei Aufnahme in die Klinik des T angegebenen Angst- und Panikattacken, denn diese haben sich unter Behandlung zurückgebildet, so dass die Klinik im Entlassungsbericht eine günstige Prognose gestellt und im Übrigen bei der Entlassung auch keine Medikation für erforderlich gehalten hat. Soweit der Kläger auf Widersprüche im Gutachten von Dr. Bhinweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass der Sachverständige die Angsterkrankung des Klägers in ihren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen anders als der Kläger bewertet, ist kein Widerspruch, sondern beruht auf den vom Sachverständigen erhobenen Befunden. Der Hüftgelenksbefund bedarf nach der Einschätzung von Dr. Bkeiner gesonderten Begutachtung, sondern der Beobachtung durch den behandelnden Arzt. Die als Folge der operativen Entfernung eines Tumors verbliebene Einschränkung der Rotation im linken Hüftgelenk bedingt lediglich die im Gutachten beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen (Ausschluss von Arbeiten in gebückter und kniender Haltung). Soweit der Kläger gegen die Verweisungstätigkeit Einschränkungen seiner Finger und seines Sehvermögens geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. In seinem Gutachten hat Dr. Bausdrücklich eine Beeinträchtigung der Fingergeschicklichkeit verneint und kein eingeschränktes Sehvermögen erwähnt. Derartiges hat der Kläger im Rahmen seiner Beschwerden dem Sachverständigen auch nicht angegeben und im Übrigen auch keine augenärztliche Behandlung erwähnt. Der Senat sah sich auch nicht gedrängt, weiteren medizinischen Beweis zu erheben. Der Kläger macht zwar in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 2005 geltend, seit einem Krankenhausaufenthalt im Oktober 2004 habe sich sein Gesundheitszustand infolge geschwollener Gelenke akut verschlechtert. Als Krankheiten im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI a.F. kommen jedoch nur solche in Betracht, die zu einer Funktionsbeeinträchtigung von gewisser Dauer führen. Außer Betracht bleiben akute Erkrankungen, die alsbald oder in absehbarer Zeit (innerhalb eines halben Jahres - vgl. § 201 Abs. 1 SGB VI) behoben sein können (BSGE 21, 189,191). Hierauf deutet die Schilderung des Klägers hin. Sollten die neuen Gesundheitsstörungen allerdings dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen zur Folge haben, wäre dies in einem neuen Rentenverfahren zu prüfen.

Es besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht berufsunfähig und auch nicht teilweise und damit erst recht nicht voll erwerbsgemindert, da er noch zumutbare Arbeiten vollschichtig verrichten kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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