Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 1781/92
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 146/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 1994 wird als unzulässig verworfen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 19. November 1991 und 28. No- vember 1991, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1992, 5. November 1992, 5. Dezember 1994, 7. März 1996, 1. September 1998, 13. Juni 2000, 11. Oktober 2001 und 8. März 2004 sowie die jeweils zum 1. Juli erlassenen Rentenanpassungsmitteilungen seit dem Jahre 2000 werden abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klä- gers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1918 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet seit März 1946 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt, zuletzt als Fachabteilungsleiter in der Generaldirektion der DR. Sein Dienstverhältnis unterfiel während dieser Zeit dem Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der DR vom 20. April 1960 (amtlich nicht veröffentlicht; dessen Anlage 11, die Versorgungsordnung der DR, ist abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr 81) bzw der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung (Eisenbahner-VO)) vom 28. März 1973 (GBl I Nr 25 S 217). Mit Wirkung vom 1. Juni 1951 wurde er zunächst in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr.1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und ab dem 1. März 1971 in die Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 aaO) aufgenommen.
Ab Februar 1983 bezog er eine Altersrente nach § 13 der Eisenbahner-VO iVm § 9 der Versorgungsordnung der DR (in Höhe von monatlich 800 Mark der DDR -M-. Der Ministerrat der DDR setzte "die monatliche Gesamtversorgung" des Klägers auf 1.302 M fest. Der "Gesamtanspruch" ergab sich als Summe des Anspruchs auf "Rente der Sozialversicherung" von 800,00 M und der zusätzlichen Altersrente aus der Zusatzversorgung von 502 M. Hierbei war berücksichtigt, dass die Gesamtversorgung 90 vH des letzten maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen durfte. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) erhöhte die Altersrente nach der Eisenbahner-VO ab 1. Dezember 1989 auf 870 M. Daraufhin wurde die "Gesamtversorgung" auf 1.372 M festgesetzt (Bescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 5. Januar 1990). Der Gesamtanspruch des Klägers wurde zum 1.Juli 1990 auf entsprechende DM-Beträge aufgewertet und weiter gezahlt. Der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung, Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung (im Folgenden: ÜLA) stellte durch Bescheid vom 19. November 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. April 1992) die Höhe des Gesamtanspruchs des Klägers nach der 1. und der 2. Rentenanpassungsverordnung (RAV) für Bezugszeiten ab 1. Juli 1990 wie folgt fest: Er legte eine fiktiv nach den §§ 11 und 12 der Eisenbahner-VO berechnete Rente zugrunde und nicht die nach § 13 der Eisenbahner-VO iVm § 9 der Versorgungsordnung der DR zuerkannte, von ihr als "Reichsbahnrente" und später als Versorgung alter Art bezeichnete Rente von 870,00 DM. Diese fiktiv ermittelte Rente betrug (vor Angleichung) zum 1. Juli 1990 615 DM (Steigerungssatz 67,5 % aus 37 Arbeitsjahren zu 1,5 % und 12 Arbeitsjahren zu 1 % bezogen auf einen Durchschnittsverdienst von 600,00 M = 405,00 DM + Sockelbetrag 210,00 DM), die so genannte Alte Versorgung (870 DM) war somit um 255 DM höher. Diesen Differenzbetrag stellte der Träger einem Zusatzversorgungsanspruch gleich und ging deswegen unter Hinzurechnung des anerkannten Zusatzversorgungsanspruchs von monatlich 502 DM von einem monatlichen Wert des Rechts auf Zusatzversorgung zum 1. Juli 1990 von 757 DM aus. Im Wege der Nachholung der Rentenangleichung ab 1. Juli 1990 nach § 6 der Ersten Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Art 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr - im folgenden: EV) genannten Gebiet (Erste Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) ergab sich ein Erhöhungsbetrag von 199 DM (§ 2 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) iVm der Anlage zum RAnglG: bei 49 Arbeitsjahren und Rentenbeginn 1983 = Erhöhung um 32,32 vH), also eine fiktive Rente von 814 DM. Dieser Erhöhungsbetrag von 199 DM wurde auf den Wert des Rechts auf Rente aus der Zusatzversorgung von 757 DM (so) angerechnet. Deshalb ergab sich für die Monate Juli bis Dezember 1990 keine Erhöhung des Gesamtanspruchs. Zum 1. Januar 1991 wurde die fiktive Rente von 814 DM ebenfalls nach § 6 der 1. RAV um 15 vH, also um 123 DM auf 937 DM angepasst. Der Erhöhungsbetrag wurde auf den fiktiven monatlichen Zusatzversorgungsanspruch von 558 DM (757 DM abzgl.199 DM) angerechnet, so dass der fiktive monatliche Zusatzversorgungsanspruch nur noch 435 DM betrug. Daher wurde der Gesamtanspruch unverändert mit 1.372 DM festgesetzt. Zum 1. Juli 1991 wurde die Vergleichsrente von 937 DM gemäß §§ 3, 4 der Zweiten Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) um 15 vH, also um 141 DM auf 1.078 DM angepasst. Der Gesamt-Zahlbetrag aus Sozialversicherungsrente und fiktiver Zusatzversorgung (435 DM) wurde nach § 8 2. RAV auf 1.500,00 DM begrenzt; der Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführten Renten, erhöht um 6,84 v.H., belief sich auf 1.602,60 DM. Zum 1. Januar 1992 wurden die Beitrittsgebietsrenten durch eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ersetzt, deren monatlichen Wert die Beklagte zunächst in einem pauschalen Verfahren ermittelte (Bescheid vom 28. November 1991, so genannter Umwertungsbescheid, ersetzt durch den Bescheid vom 5. November 1992).
Der Kläger hat gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt und hiergegen auch Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Er hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 1991 sowie der Mitteilung der ÜLA vom 19. November 1991, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1992, und des Bescheides vom 5. November 1992 ihm vom 1. Juli 1990 bis zum 31. November 1991 die dynamisierte Altersrente zuzüglich der ungekürzten und ebenfalls zu dynamisierenden Zusatzversorgung sowie ab 1. Januar 1992 die umgewertete, aber nicht gemäß AAÜG wegen Staatsnähe gekürzte Altersrente einschließlich der Ansprüche aus der Eisenbahnerversorgung und zuzüglich der ungekürzten Zusatzversorgung zu zahlen und den Gesamtbetrag zu dynamisieren. Das SG Berlin hat durch Urteil vom 20. Juni 1994 die Beklagte unter Änderung der streitigen Bescheide verurteilt, die dem Kläger zu gewährenden Rentenleistungen ab dem 1. Januar 1991 neu zu berechnen, dabei von einer Sozialversicherungsrente in Höhe von 870 "Mark der DDR" auszugehen und diese Rente "nach den allgemeinen Grundsätzen auf DM umzustellen" und zu erhöhen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des Klägers und seine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1. Januar 1951 bis zum 28. Februar 1971 sowie der zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 1. März 1971 bis zum 31. Januar 1983 festgestellt (so genannter Überführungs- bzw. Entgeltbescheid vom 10. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 9. Februar 2001 - S 10 RA 4310/00), mit dem der entsprechende Bescheid vom 21. Oktober 1994 in der Fassung vom 6. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1995 für die Zeit ab dem 1. Juni 1951 ersetzt worden ist).
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 nahm die Beklagte für Zeiten ab dem 1. Juli 1990 eine Neufeststellung vor, wobei sie unter Zugrundelegung der individuellen Versicherungsbiographie (einschließlich der nach § 8 AAÜG festgestellten Zugehörigkeitszeiten ab dem 1. Juni 1951) den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten verglich und den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente jeweils nach dem höchsten Wert bestimmte. Bei der Ermittlung des nach den Berechnungsvorschriften des SGB VI sich ergebenden Wertes wurden die vom Kläger nachgewiesenen Arbeitsentgelte für die Zeit bis Februar 1971 in voller Höhe bzw. bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG (entspricht der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) berücksichtigt, soweit die Arbeitsentgelte über dieser Grenze lagen, was seit dem Jahre 1952 der Fall war. Nach Februar 1971 berücksichtigte die Beklagte die nachgewiesenen Arbeitsentgelte nur nach Maßgabe der Anlage 5 zum AAÜG. Außerdem verfügte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Januar 1995 eine Nachzahlung in Höhe von 15.947,37 DM. Den monatlichen Wert stellte sie ab dem 1. Februar 1995 mit 2.521,10 DM fest (Auszahlungsbetrag 2.339,59 DM).
Nach weiteren Neufeststellungen (Bescheide vom 7. März 1996, 1. September 1998 (für die Zeit ab dem 1. Juli 1998), 13. Juni 2000 (für die Zeit ab dem 1. Januar 1992) und 3. September 2001), die alle mit entsprechenden Nachzahlungen verbunden waren, stellte die Beklagte zuletzt den monatlichen Wert des Rentenrechts im Bescheid vom 11. Oktober 2001 fest. Die nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte Rente, bei der die vom Kläger nachgewiesenen Arbeitsentgelte insgesamt in voller Höhe bzw. seit dem Jahre 1952 bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG berücksichtigt wurden, war in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 (bis zum 30. Dezember 1991 1.182,56 DM, ab dem 1. Januar 1991 1.360,77 DM) niedriger als der "besitzgeschützte Zahlbetrag" (1.372 DM). In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 überstieg die nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI sich ergebende Rentenhöhe (1.565, 13 DM) jeweils den "besitzgeschützten Zahlbetrag". Der ab dem 1. Januar 1992 (und entsprechend auch in der Folgezeit) nach der gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrentenberechnung mit 2.057,66 DM ermittelte Wert fiel höher aus als die anderen Vergleichswerte, so dass die Beklagte bis zum 30. Juni 1996 den monatlichen Wert des Rechts auf Rente danach festsetzte. Seit dem 1. Juli 1996 übersteigt der nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte Wert die anderen Vergleichswerte, so dass er ab diesem Zeitpunkt den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente bestimmt. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. November 2001 verfügte die Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von 28.480,05 DM. Den monatlichen Wert ab dem 1. Dezember 2001 stellte sie mit 3.767,00 DM fest (Auszahlungsbetrag 3.480,71 DM).
Mit Bescheid vom 8. März 2004 hat die Beklagte die Verrechnungsentscheidung bezüglich des vom Kläger ab dem 1. April 2004 zu tragenden Beitrags zur Pflegeversicherung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt abgeändert.
Mit am 4. Februar 2005 bei Gericht eingegangenen Fax, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, macht der Kläger geltend, die ab Juli 1990 vorgenommene Rentenberechnung beinhalte vielfältige Verstöße gegen den EV, das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Es seien "die bisher erteilten Rentenbescheide und alle weiteren Bescheide über die Höhe der Rente einschließlich der mit den Rentenanpassungsmitteilungen bekannt gegebenen Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 abzuändern; der Beitragsänderungsbescheid zum 1. April 2004 ist aufzuheben".
Der Kläger beantragt daher sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 1994 und den Bescheid vom 8. März 2004 aufzuheben sowie die Bescheide vom 19. November 1991 und 28. November 1991, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1992, 5. November 1992, 5. Dezember1994, 7. März 1996, 1. September 1998, 13. Juni 2000, 3. September 2001 und 11. Oktober 2001 und die Rentenanpassungsmitteilungen seit dem Jahre 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit dem 1. Juli 1990 eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung (des Klägers) als unzulässig zu verwerfen und die Klagen abzuweisen.
Sie hat die von ihr eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen.
Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG Berlin S 36 An 3991/95 und S 10 RA 4310/00 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 SGG einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 20. Juni 1994 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG). Zwar war der Kläger hierdurch ursprünglich formell beschwert, soweit von ihm erhobene Ansprüche abgewiesen worden sind. Diese Beschwer ist jedoch dadurch entfallen, dass die Verwaltungsakte der ÜLA bzw der Beklagten, die den monatlichen Rentenhöchstwert ab dem 1. Juli 1990 festgestellt haben und über die das SG entschieden hatte, im Berufungsverfahren bereits durch den Bescheid vom 5. Dezember 1994, mit dem die Altersrente des Klägers erstmals ab dem 1. Juli 1990 individuell neu berechnet worden ist, ersetzt worden sind und das Urteil des SG hiermit gegenstandslos geworden ist (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 2 und Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R).
Dementsprechend sind die bereits vor dem SG erhobenen Klagen gegen die bis zur Entscheidung des SG ergangenen Bescheide der ÜLA bzw der Beklagten, über die das SG auch befunden hat, unzulässig geworden.
Die während des Berufungsverfahrens erhobenen Klagen sind teils unzulässig, teils unbegründet.
Die Klagen über die kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senates gestellten Entscheidungen über die seit 2000 erfolgten Rentenanpassungen sind bereits wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit (§ 29 SGG) des Landessozialgerichts (LSG) unzulässig (vgl BSG SozR 3-1500 § 29 Nr 1). Die vorliegende Klageänderung in der Berufungsinstanz ist auch nicht – ausnahmsweise – nach § 96 iVm § 153 Abs 1 SGG zulässig mit der Folge, dass die Entscheidungen über die Rentenanpassungen kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und der Senat über sie in der Sache erstinstanzlich hätte entscheiden müssen. Es handelt sich insoweit nicht um Verwaltungsakte, die die vorangegangenen Verwaltungsakte ändern oder ersetzen, denn sie betreffen allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente. Die Anpassungsbescheide bilden jeweils selbständige Streitgegenstände, denn in ihnen wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1 mwN).
Auch hinsichtlich der Klage gegen den kraft gewillkürter Klageänderung zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senats gestellten Bescheid vom 8. März 2004 fehlt es an der instanziellen Zuständigkeit des Senats. Ferner ist auch hier ein Anwendungsfall des § 96 iVm § 153 Abs 1 SGG zu verneinen. Der genannte Bescheid betrifft nur die Verrechnungsentscheidung der Beklagten bezüglich des vom Kläger ab dem 1. April 2004 allein zu tragenden Beitrags zu Pflegeversicherung, also bezüglich des Beitragsanspruchs des Pflegeversicherungsträger, der von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden ist (§ 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 60 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 52 Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuch). Die Verrechnungsentscheidung bildet somit einen von der Rentenhöchstwertfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1).
Der wertfeststellende Verwaltungsakt im Bescheid vom 5. Dezember 1994 ist – ebenso wie alle in den folgenden Rentenneufeststellungsbescheiden verlautbarten Verwaltungsakten- gemäß § 96 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die insoweit erhobenen Klagen hat der Senat erstinstanzlich zu entscheiden. Die Klagen gegen die Bescheide vom 5. Dezember 1994, 7. März 1996, 1. September 1998, 13. Juni 2000, 3. September 2001 sind unzulässig geworden, da sich diese Bescheide erledigt haben (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).
Die Klage gegen die im Rentenbescheid vom 11. Oktober 2001 ist unbegründet, da sich die Feststellungen der monatlichen Einzelansprüche auf Altersrente für den Bezugszeitraum ab dem 1. Juli 1990 als zutreffend erweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Regelaltersrente.
Bestand am 31. Dezember 1991 ? wie hier ? Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höchste der beiden Renten ist zu leisten (vgl. § 307 b Abs 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI nF). Nach § 307 b Abs 4 SGB VI nF ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 vH erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistungen einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307 b Abs 5 Satz 1 SGB VI nF ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307 b Abs 1 Satz 3 SGB VI nF erreicht (§ 307 b Abs 6 SGB VI nF).
Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets ? wie den Kläger ? der monatliche Wert des Rechts auf Rente aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig fest zu setzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr 9). Zu vergleichen sind nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, folgende Werte: - der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie, - der Wert der Vergleichsrente nach § 307 b Abs 3 SGB VI nF, - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmalig erhöht um 6,84 vH, und - der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307 b Abs 5 SGB VI nF seit dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Die Beklagte hat § 307 b SGB VI nF beanstandungsfrei umgesetzt. So ist sie zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Kläger seit 1983 gewährten Zusatzaltersrente in Höhe der zugesicherten Versorgung nach der Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates um einen nach dem AAÜG überführten Anspruch handelte.
Des Weiteren hat die Beklagte insbesondere den durch den EV "besitzgeschützten Zahlbetrag" zutreffend mit 1.372 DM festgesetzt. Bei dem für Juli 1990 zu zahlenden Betrag handelt es sich im Ergebnis um die am 30. Juni 1990 zu zahlende Gesamtsumme aller Rentenbeträge von 1.372 M, nur umgewertet auf DM. Zwar war hierbei die gemäß § 23 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (RAnglG; GBl I S 495) für Rentner mit Zusatzversorgungen zunächst nicht vorgesehene, jedoch nach §§ 1, 6 Abs 1 und 2 der 1. RAV rückwirkend zum 1. Juli 1990 nachzuholende Rentenangleichung zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs 1 1. RAV iVm § 2 Abs 1 RAnglG war die fiktiv ermittelte SV-Rente von 615 DM nach den aus dem Tatbestand näher ersichtlichen Modalitäten um 199 DM auf 814 DM zu erhöhen. Da aber nach § 6 Abs 2 1. RAV der Erhöhungsbetrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nur auszuzahlen war, sofern dieser den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung überstieg, verblieb es im Ergebnis bei der am 30. Juni 1990 zu zahlende Summe aller Rentenbeiträge, umgewertet auf DM.
Soweit Unterschiede zwischen der von der Beklagten vorgenommenen und der vom BSG in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1997 (SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 3 Nr 1) für zutreffend erachteten Berechnung bestehen, wirkt sich dies vorliegend nicht aus, so dass der Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2001, auch soweit den Wert des monatlichen Rechts auf Altersrente für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 betrifft, nicht zu ändern war.
Nach der zitierten Entscheidung des BSG die darf Anrechnung der Anpassungen gemäß § 6 Abs 1 1. RAV (zum 1. Juli 1990) und nach § 6 Abs 2 1. RAV (zum 1. Januar 1991) nur auf die tatsächlich zuerkannte Versorgung (hier: 502 DM) bezogen werden, nicht dagegen auf den Differenzbetrag zwischen "alter Versorgung" und fiktiver Sozialversicherungsrente (nach Maßgabe des nach § 2 Bahnversorgungsordnung, hier: 615 DM, Differenzbetrag also 255 DM). Dieser Differenzbetrag ist damit als statischer Betrag geschützt und wird im Antragstellerpassungszusammenhang nicht wie eine Zusatzversorgung behandelt. Eben dies geschieht aber im Rahmen der von der Beklagten für zutreffend erachteten Berechnungsweise. Sie misst den Betrag der "alten Versorgung" nur solange die Funktion eines Besitzschutzbetrages zu, wie er den nach § 2 Bahnversorgungsordnung berechneten und gemäß § 6 Abs 1 und 2 1. RAV angepassten Betrag übersteigt, wendet aber ansonsten § 6 1. RAV ohne Einschränkung an. Diese abweichende Behandlung bleibt hier ohne Auswirkung, da die Summe der Anpassungsbeträge zum 1. Juli 1990 und 1. Januar 1991 (199 und 123 DM) den Wert der "echten Zusatzversorgung" (502 DM) nicht überschreitet.
Bzgl der Anwendung der §§ 3, 4 und 8 2. RAV ergeben sich vergleichbare Probleme nicht. Insoweit ist in § 8 2. RAV vorgesehen, dass Anpassungsbeträge (zum 1. Juli 1991, hier: 141 DM) auf eine gleichartige zusätzliche Versorgung in dem Umfang angerechnet werden, in dem sie den Grenzwert von (hier) 1.500 DM überschreiten. Ansatzpunkt der eine unbeschränkte Kumulation ausschließenden Regelung ist im Rahmen des § 8 2. RAV der Anpassungsbetrag. Das Problem des Eingriffs in einen – so das BSG – geschützten Zahlbetrag stellt sich damit nicht; nach der Berechnungsweise des BSG ständen dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls 1.500 DM (erhöht um 6,84 %) zu, die sich ergäben als 180 DM verbliebener Zusatzversorgung, 255 DM besitzgeschützer "alter Bahnversorgung" und 1.065 DM angepasster Sozialversicherungsrente, wobei von der Anpassung der zum 1.Jan 1991 zu zahlenden Rente (von 937 DM - Anpassungsbetrag: 141 DM) im Hinblick auf den Grenzbetrag nach § 8 Abs 2 2. RAV nur 128 DM den "weiterzuzahlenden Betrag" steigern.
Zutreffend hat die Beklagte den "besitzgeschützten Zahlbetrag" ab Januar 1992 nach § 307 b Abs. 5 SGB VI nF unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI), und nicht - wie vom Kläger begehrt - des Rentenwertes (Ost), dynamisiert. Die Art und Weise der Dynamisierung verletzt auch nicht Verfassungsrecht, insbesondere vermag der Senat keine Abweichungen zu den Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95; in BVerfGE 100 S 1 ff bzw SozR 3-8570 § 10 AAÜG Nr 3) zu erkennen. Insoweit nimmt der Senat auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG, insbesondere das Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 32/03 R, Bezug, der er sich nach inhaltlicher Prüfung anschließt und daher von weiteren Ausführungen absieht.
Weiterhin ist die Bestimmung des "weiterzuzahlenden Betrages" mit 1.500 DM zum 31. Dezember 1991 - unter Anwendung des § 23 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (RAnglG; GBl I S 495) sowie von § 6 Abs 1 der 1. RAV bei der Anpassung zum 1. Januar 1991 und von § 8 der 2. RAV bei der Anpassung zum 1. Juli 1991 nicht zu beanstanden. Dass die Zusatzversorgung weder von der Rentenangleichung noch von den Rentenanpassungen nach der 1. und 2. RAV erfasst wurde, verstößt eben so wenig gegen den EV und das GG wie die Anrechnung der SV-Rentenerhöhung auf die Zusatzversorgung nach § 6 Abs 2 und 3 1. RAV und § 8 Abs 1 und 2 2. RAV (vgl hierzu BVerfG aaO). Der um 6,84 v.H. erhöhte "weiterzuzahlende Betrag" ist daher von der Beklagten mit 1.602,60 DM zutreffend bestimmt worden.
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Da auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) das Begehren des Klägers schon deswegen nicht stützt, weil deren Garantien gegen Diskriminierung (Art. 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Art 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - 1. ZP - BGBl 1956 II S 1880) keinen weitergehenden Schutz gewähren als Art 3 Abs 1 und 14 Abs 1 GG (BSG, aaO, und Urteil vom 30. August 2000, B 5/4 RA 87/97 R, unveröffentlicht), insbesondere die Ersetzung von in der DDR erworbenen Berechtigungen bzw. Anwartschaften durch höherwertige Rechte nach dem SGB VI überhaupt kein "Entzug" im Sinne von Art 1 Abs 1 des 1. ZP sein kann, kommt eine Aussetzung des Rechtsstreites in analoger Anwendung des § 114 Abs 2 SGG wegen ausstehender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht in Betracht, also auch nicht wegen der vom Kläger besonders in Blick genommenen Entscheidung der Großen Kammer dieses Gerichtshofes auf die von der Bundesrepublik Deutschland eingelegte Berufung gegen das Kammerurteil desselben Gerichts vom 22. Januar 2004 zur Enteignung des Bodenreformlandes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei ist berücksichtigt worden, dass dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers im Laufe des Verfahrens teilweise Erfolg beschieden war.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1918 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet seit März 1946 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt, zuletzt als Fachabteilungsleiter in der Generaldirektion der DR. Sein Dienstverhältnis unterfiel während dieser Zeit dem Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der DR vom 20. April 1960 (amtlich nicht veröffentlicht; dessen Anlage 11, die Versorgungsordnung der DR, ist abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr 81) bzw der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung (Eisenbahner-VO)) vom 28. März 1973 (GBl I Nr 25 S 217). Mit Wirkung vom 1. Juni 1951 wurde er zunächst in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr.1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und ab dem 1. März 1971 in die Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 aaO) aufgenommen.
Ab Februar 1983 bezog er eine Altersrente nach § 13 der Eisenbahner-VO iVm § 9 der Versorgungsordnung der DR (in Höhe von monatlich 800 Mark der DDR -M-. Der Ministerrat der DDR setzte "die monatliche Gesamtversorgung" des Klägers auf 1.302 M fest. Der "Gesamtanspruch" ergab sich als Summe des Anspruchs auf "Rente der Sozialversicherung" von 800,00 M und der zusätzlichen Altersrente aus der Zusatzversorgung von 502 M. Hierbei war berücksichtigt, dass die Gesamtversorgung 90 vH des letzten maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen durfte. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) erhöhte die Altersrente nach der Eisenbahner-VO ab 1. Dezember 1989 auf 870 M. Daraufhin wurde die "Gesamtversorgung" auf 1.372 M festgesetzt (Bescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 5. Januar 1990). Der Gesamtanspruch des Klägers wurde zum 1.Juli 1990 auf entsprechende DM-Beträge aufgewertet und weiter gezahlt. Der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung, Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung (im Folgenden: ÜLA) stellte durch Bescheid vom 19. November 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. April 1992) die Höhe des Gesamtanspruchs des Klägers nach der 1. und der 2. Rentenanpassungsverordnung (RAV) für Bezugszeiten ab 1. Juli 1990 wie folgt fest: Er legte eine fiktiv nach den §§ 11 und 12 der Eisenbahner-VO berechnete Rente zugrunde und nicht die nach § 13 der Eisenbahner-VO iVm § 9 der Versorgungsordnung der DR zuerkannte, von ihr als "Reichsbahnrente" und später als Versorgung alter Art bezeichnete Rente von 870,00 DM. Diese fiktiv ermittelte Rente betrug (vor Angleichung) zum 1. Juli 1990 615 DM (Steigerungssatz 67,5 % aus 37 Arbeitsjahren zu 1,5 % und 12 Arbeitsjahren zu 1 % bezogen auf einen Durchschnittsverdienst von 600,00 M = 405,00 DM + Sockelbetrag 210,00 DM), die so genannte Alte Versorgung (870 DM) war somit um 255 DM höher. Diesen Differenzbetrag stellte der Träger einem Zusatzversorgungsanspruch gleich und ging deswegen unter Hinzurechnung des anerkannten Zusatzversorgungsanspruchs von monatlich 502 DM von einem monatlichen Wert des Rechts auf Zusatzversorgung zum 1. Juli 1990 von 757 DM aus. Im Wege der Nachholung der Rentenangleichung ab 1. Juli 1990 nach § 6 der Ersten Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Art 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr - im folgenden: EV) genannten Gebiet (Erste Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) ergab sich ein Erhöhungsbetrag von 199 DM (§ 2 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) iVm der Anlage zum RAnglG: bei 49 Arbeitsjahren und Rentenbeginn 1983 = Erhöhung um 32,32 vH), also eine fiktive Rente von 814 DM. Dieser Erhöhungsbetrag von 199 DM wurde auf den Wert des Rechts auf Rente aus der Zusatzversorgung von 757 DM (so) angerechnet. Deshalb ergab sich für die Monate Juli bis Dezember 1990 keine Erhöhung des Gesamtanspruchs. Zum 1. Januar 1991 wurde die fiktive Rente von 814 DM ebenfalls nach § 6 der 1. RAV um 15 vH, also um 123 DM auf 937 DM angepasst. Der Erhöhungsbetrag wurde auf den fiktiven monatlichen Zusatzversorgungsanspruch von 558 DM (757 DM abzgl.199 DM) angerechnet, so dass der fiktive monatliche Zusatzversorgungsanspruch nur noch 435 DM betrug. Daher wurde der Gesamtanspruch unverändert mit 1.372 DM festgesetzt. Zum 1. Juli 1991 wurde die Vergleichsrente von 937 DM gemäß §§ 3, 4 der Zweiten Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) um 15 vH, also um 141 DM auf 1.078 DM angepasst. Der Gesamt-Zahlbetrag aus Sozialversicherungsrente und fiktiver Zusatzversorgung (435 DM) wurde nach § 8 2. RAV auf 1.500,00 DM begrenzt; der Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführten Renten, erhöht um 6,84 v.H., belief sich auf 1.602,60 DM. Zum 1. Januar 1992 wurden die Beitrittsgebietsrenten durch eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ersetzt, deren monatlichen Wert die Beklagte zunächst in einem pauschalen Verfahren ermittelte (Bescheid vom 28. November 1991, so genannter Umwertungsbescheid, ersetzt durch den Bescheid vom 5. November 1992).
Der Kläger hat gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt und hiergegen auch Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Er hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 1991 sowie der Mitteilung der ÜLA vom 19. November 1991, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1992, und des Bescheides vom 5. November 1992 ihm vom 1. Juli 1990 bis zum 31. November 1991 die dynamisierte Altersrente zuzüglich der ungekürzten und ebenfalls zu dynamisierenden Zusatzversorgung sowie ab 1. Januar 1992 die umgewertete, aber nicht gemäß AAÜG wegen Staatsnähe gekürzte Altersrente einschließlich der Ansprüche aus der Eisenbahnerversorgung und zuzüglich der ungekürzten Zusatzversorgung zu zahlen und den Gesamtbetrag zu dynamisieren. Das SG Berlin hat durch Urteil vom 20. Juni 1994 die Beklagte unter Änderung der streitigen Bescheide verurteilt, die dem Kläger zu gewährenden Rentenleistungen ab dem 1. Januar 1991 neu zu berechnen, dabei von einer Sozialversicherungsrente in Höhe von 870 "Mark der DDR" auszugehen und diese Rente "nach den allgemeinen Grundsätzen auf DM umzustellen" und zu erhöhen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des Klägers und seine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1. Januar 1951 bis zum 28. Februar 1971 sowie der zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 1. März 1971 bis zum 31. Januar 1983 festgestellt (so genannter Überführungs- bzw. Entgeltbescheid vom 10. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 9. Februar 2001 - S 10 RA 4310/00), mit dem der entsprechende Bescheid vom 21. Oktober 1994 in der Fassung vom 6. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1995 für die Zeit ab dem 1. Juni 1951 ersetzt worden ist).
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 nahm die Beklagte für Zeiten ab dem 1. Juli 1990 eine Neufeststellung vor, wobei sie unter Zugrundelegung der individuellen Versicherungsbiographie (einschließlich der nach § 8 AAÜG festgestellten Zugehörigkeitszeiten ab dem 1. Juni 1951) den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten verglich und den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente jeweils nach dem höchsten Wert bestimmte. Bei der Ermittlung des nach den Berechnungsvorschriften des SGB VI sich ergebenden Wertes wurden die vom Kläger nachgewiesenen Arbeitsentgelte für die Zeit bis Februar 1971 in voller Höhe bzw. bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG (entspricht der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) berücksichtigt, soweit die Arbeitsentgelte über dieser Grenze lagen, was seit dem Jahre 1952 der Fall war. Nach Februar 1971 berücksichtigte die Beklagte die nachgewiesenen Arbeitsentgelte nur nach Maßgabe der Anlage 5 zum AAÜG. Außerdem verfügte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Januar 1995 eine Nachzahlung in Höhe von 15.947,37 DM. Den monatlichen Wert stellte sie ab dem 1. Februar 1995 mit 2.521,10 DM fest (Auszahlungsbetrag 2.339,59 DM).
Nach weiteren Neufeststellungen (Bescheide vom 7. März 1996, 1. September 1998 (für die Zeit ab dem 1. Juli 1998), 13. Juni 2000 (für die Zeit ab dem 1. Januar 1992) und 3. September 2001), die alle mit entsprechenden Nachzahlungen verbunden waren, stellte die Beklagte zuletzt den monatlichen Wert des Rentenrechts im Bescheid vom 11. Oktober 2001 fest. Die nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte Rente, bei der die vom Kläger nachgewiesenen Arbeitsentgelte insgesamt in voller Höhe bzw. seit dem Jahre 1952 bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG berücksichtigt wurden, war in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 (bis zum 30. Dezember 1991 1.182,56 DM, ab dem 1. Januar 1991 1.360,77 DM) niedriger als der "besitzgeschützte Zahlbetrag" (1.372 DM). In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 überstieg die nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI sich ergebende Rentenhöhe (1.565, 13 DM) jeweils den "besitzgeschützten Zahlbetrag". Der ab dem 1. Januar 1992 (und entsprechend auch in der Folgezeit) nach der gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrentenberechnung mit 2.057,66 DM ermittelte Wert fiel höher aus als die anderen Vergleichswerte, so dass die Beklagte bis zum 30. Juni 1996 den monatlichen Wert des Rechts auf Rente danach festsetzte. Seit dem 1. Juli 1996 übersteigt der nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte Wert die anderen Vergleichswerte, so dass er ab diesem Zeitpunkt den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente bestimmt. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. November 2001 verfügte die Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von 28.480,05 DM. Den monatlichen Wert ab dem 1. Dezember 2001 stellte sie mit 3.767,00 DM fest (Auszahlungsbetrag 3.480,71 DM).
Mit Bescheid vom 8. März 2004 hat die Beklagte die Verrechnungsentscheidung bezüglich des vom Kläger ab dem 1. April 2004 zu tragenden Beitrags zur Pflegeversicherung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt abgeändert.
Mit am 4. Februar 2005 bei Gericht eingegangenen Fax, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, macht der Kläger geltend, die ab Juli 1990 vorgenommene Rentenberechnung beinhalte vielfältige Verstöße gegen den EV, das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Es seien "die bisher erteilten Rentenbescheide und alle weiteren Bescheide über die Höhe der Rente einschließlich der mit den Rentenanpassungsmitteilungen bekannt gegebenen Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 abzuändern; der Beitragsänderungsbescheid zum 1. April 2004 ist aufzuheben".
Der Kläger beantragt daher sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 1994 und den Bescheid vom 8. März 2004 aufzuheben sowie die Bescheide vom 19. November 1991 und 28. November 1991, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1992, 5. November 1992, 5. Dezember1994, 7. März 1996, 1. September 1998, 13. Juni 2000, 3. September 2001 und 11. Oktober 2001 und die Rentenanpassungsmitteilungen seit dem Jahre 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit dem 1. Juli 1990 eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung (des Klägers) als unzulässig zu verwerfen und die Klagen abzuweisen.
Sie hat die von ihr eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen.
Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG Berlin S 36 An 3991/95 und S 10 RA 4310/00 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 SGG einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 20. Juni 1994 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG). Zwar war der Kläger hierdurch ursprünglich formell beschwert, soweit von ihm erhobene Ansprüche abgewiesen worden sind. Diese Beschwer ist jedoch dadurch entfallen, dass die Verwaltungsakte der ÜLA bzw der Beklagten, die den monatlichen Rentenhöchstwert ab dem 1. Juli 1990 festgestellt haben und über die das SG entschieden hatte, im Berufungsverfahren bereits durch den Bescheid vom 5. Dezember 1994, mit dem die Altersrente des Klägers erstmals ab dem 1. Juli 1990 individuell neu berechnet worden ist, ersetzt worden sind und das Urteil des SG hiermit gegenstandslos geworden ist (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 2 und Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R).
Dementsprechend sind die bereits vor dem SG erhobenen Klagen gegen die bis zur Entscheidung des SG ergangenen Bescheide der ÜLA bzw der Beklagten, über die das SG auch befunden hat, unzulässig geworden.
Die während des Berufungsverfahrens erhobenen Klagen sind teils unzulässig, teils unbegründet.
Die Klagen über die kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senates gestellten Entscheidungen über die seit 2000 erfolgten Rentenanpassungen sind bereits wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit (§ 29 SGG) des Landessozialgerichts (LSG) unzulässig (vgl BSG SozR 3-1500 § 29 Nr 1). Die vorliegende Klageänderung in der Berufungsinstanz ist auch nicht – ausnahmsweise – nach § 96 iVm § 153 Abs 1 SGG zulässig mit der Folge, dass die Entscheidungen über die Rentenanpassungen kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und der Senat über sie in der Sache erstinstanzlich hätte entscheiden müssen. Es handelt sich insoweit nicht um Verwaltungsakte, die die vorangegangenen Verwaltungsakte ändern oder ersetzen, denn sie betreffen allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente. Die Anpassungsbescheide bilden jeweils selbständige Streitgegenstände, denn in ihnen wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1 mwN).
Auch hinsichtlich der Klage gegen den kraft gewillkürter Klageänderung zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senats gestellten Bescheid vom 8. März 2004 fehlt es an der instanziellen Zuständigkeit des Senats. Ferner ist auch hier ein Anwendungsfall des § 96 iVm § 153 Abs 1 SGG zu verneinen. Der genannte Bescheid betrifft nur die Verrechnungsentscheidung der Beklagten bezüglich des vom Kläger ab dem 1. April 2004 allein zu tragenden Beitrags zu Pflegeversicherung, also bezüglich des Beitragsanspruchs des Pflegeversicherungsträger, der von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden ist (§ 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 60 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 52 Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuch). Die Verrechnungsentscheidung bildet somit einen von der Rentenhöchstwertfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1).
Der wertfeststellende Verwaltungsakt im Bescheid vom 5. Dezember 1994 ist – ebenso wie alle in den folgenden Rentenneufeststellungsbescheiden verlautbarten Verwaltungsakten- gemäß § 96 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die insoweit erhobenen Klagen hat der Senat erstinstanzlich zu entscheiden. Die Klagen gegen die Bescheide vom 5. Dezember 1994, 7. März 1996, 1. September 1998, 13. Juni 2000, 3. September 2001 sind unzulässig geworden, da sich diese Bescheide erledigt haben (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).
Die Klage gegen die im Rentenbescheid vom 11. Oktober 2001 ist unbegründet, da sich die Feststellungen der monatlichen Einzelansprüche auf Altersrente für den Bezugszeitraum ab dem 1. Juli 1990 als zutreffend erweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Regelaltersrente.
Bestand am 31. Dezember 1991 ? wie hier ? Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höchste der beiden Renten ist zu leisten (vgl. § 307 b Abs 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI nF). Nach § 307 b Abs 4 SGB VI nF ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 vH erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistungen einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307 b Abs 5 Satz 1 SGB VI nF ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307 b Abs 1 Satz 3 SGB VI nF erreicht (§ 307 b Abs 6 SGB VI nF).
Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets ? wie den Kläger ? der monatliche Wert des Rechts auf Rente aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig fest zu setzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr 9). Zu vergleichen sind nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, folgende Werte: - der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie, - der Wert der Vergleichsrente nach § 307 b Abs 3 SGB VI nF, - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmalig erhöht um 6,84 vH, und - der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307 b Abs 5 SGB VI nF seit dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Die Beklagte hat § 307 b SGB VI nF beanstandungsfrei umgesetzt. So ist sie zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Kläger seit 1983 gewährten Zusatzaltersrente in Höhe der zugesicherten Versorgung nach der Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates um einen nach dem AAÜG überführten Anspruch handelte.
Des Weiteren hat die Beklagte insbesondere den durch den EV "besitzgeschützten Zahlbetrag" zutreffend mit 1.372 DM festgesetzt. Bei dem für Juli 1990 zu zahlenden Betrag handelt es sich im Ergebnis um die am 30. Juni 1990 zu zahlende Gesamtsumme aller Rentenbeträge von 1.372 M, nur umgewertet auf DM. Zwar war hierbei die gemäß § 23 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (RAnglG; GBl I S 495) für Rentner mit Zusatzversorgungen zunächst nicht vorgesehene, jedoch nach §§ 1, 6 Abs 1 und 2 der 1. RAV rückwirkend zum 1. Juli 1990 nachzuholende Rentenangleichung zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs 1 1. RAV iVm § 2 Abs 1 RAnglG war die fiktiv ermittelte SV-Rente von 615 DM nach den aus dem Tatbestand näher ersichtlichen Modalitäten um 199 DM auf 814 DM zu erhöhen. Da aber nach § 6 Abs 2 1. RAV der Erhöhungsbetrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nur auszuzahlen war, sofern dieser den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung überstieg, verblieb es im Ergebnis bei der am 30. Juni 1990 zu zahlende Summe aller Rentenbeiträge, umgewertet auf DM.
Soweit Unterschiede zwischen der von der Beklagten vorgenommenen und der vom BSG in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1997 (SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 3 Nr 1) für zutreffend erachteten Berechnung bestehen, wirkt sich dies vorliegend nicht aus, so dass der Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2001, auch soweit den Wert des monatlichen Rechts auf Altersrente für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 betrifft, nicht zu ändern war.
Nach der zitierten Entscheidung des BSG die darf Anrechnung der Anpassungen gemäß § 6 Abs 1 1. RAV (zum 1. Juli 1990) und nach § 6 Abs 2 1. RAV (zum 1. Januar 1991) nur auf die tatsächlich zuerkannte Versorgung (hier: 502 DM) bezogen werden, nicht dagegen auf den Differenzbetrag zwischen "alter Versorgung" und fiktiver Sozialversicherungsrente (nach Maßgabe des nach § 2 Bahnversorgungsordnung, hier: 615 DM, Differenzbetrag also 255 DM). Dieser Differenzbetrag ist damit als statischer Betrag geschützt und wird im Antragstellerpassungszusammenhang nicht wie eine Zusatzversorgung behandelt. Eben dies geschieht aber im Rahmen der von der Beklagten für zutreffend erachteten Berechnungsweise. Sie misst den Betrag der "alten Versorgung" nur solange die Funktion eines Besitzschutzbetrages zu, wie er den nach § 2 Bahnversorgungsordnung berechneten und gemäß § 6 Abs 1 und 2 1. RAV angepassten Betrag übersteigt, wendet aber ansonsten § 6 1. RAV ohne Einschränkung an. Diese abweichende Behandlung bleibt hier ohne Auswirkung, da die Summe der Anpassungsbeträge zum 1. Juli 1990 und 1. Januar 1991 (199 und 123 DM) den Wert der "echten Zusatzversorgung" (502 DM) nicht überschreitet.
Bzgl der Anwendung der §§ 3, 4 und 8 2. RAV ergeben sich vergleichbare Probleme nicht. Insoweit ist in § 8 2. RAV vorgesehen, dass Anpassungsbeträge (zum 1. Juli 1991, hier: 141 DM) auf eine gleichartige zusätzliche Versorgung in dem Umfang angerechnet werden, in dem sie den Grenzwert von (hier) 1.500 DM überschreiten. Ansatzpunkt der eine unbeschränkte Kumulation ausschließenden Regelung ist im Rahmen des § 8 2. RAV der Anpassungsbetrag. Das Problem des Eingriffs in einen – so das BSG – geschützten Zahlbetrag stellt sich damit nicht; nach der Berechnungsweise des BSG ständen dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls 1.500 DM (erhöht um 6,84 %) zu, die sich ergäben als 180 DM verbliebener Zusatzversorgung, 255 DM besitzgeschützer "alter Bahnversorgung" und 1.065 DM angepasster Sozialversicherungsrente, wobei von der Anpassung der zum 1.Jan 1991 zu zahlenden Rente (von 937 DM - Anpassungsbetrag: 141 DM) im Hinblick auf den Grenzbetrag nach § 8 Abs 2 2. RAV nur 128 DM den "weiterzuzahlenden Betrag" steigern.
Zutreffend hat die Beklagte den "besitzgeschützten Zahlbetrag" ab Januar 1992 nach § 307 b Abs. 5 SGB VI nF unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI), und nicht - wie vom Kläger begehrt - des Rentenwertes (Ost), dynamisiert. Die Art und Weise der Dynamisierung verletzt auch nicht Verfassungsrecht, insbesondere vermag der Senat keine Abweichungen zu den Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95; in BVerfGE 100 S 1 ff bzw SozR 3-8570 § 10 AAÜG Nr 3) zu erkennen. Insoweit nimmt der Senat auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG, insbesondere das Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 32/03 R, Bezug, der er sich nach inhaltlicher Prüfung anschließt und daher von weiteren Ausführungen absieht.
Weiterhin ist die Bestimmung des "weiterzuzahlenden Betrages" mit 1.500 DM zum 31. Dezember 1991 - unter Anwendung des § 23 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (RAnglG; GBl I S 495) sowie von § 6 Abs 1 der 1. RAV bei der Anpassung zum 1. Januar 1991 und von § 8 der 2. RAV bei der Anpassung zum 1. Juli 1991 nicht zu beanstanden. Dass die Zusatzversorgung weder von der Rentenangleichung noch von den Rentenanpassungen nach der 1. und 2. RAV erfasst wurde, verstößt eben so wenig gegen den EV und das GG wie die Anrechnung der SV-Rentenerhöhung auf die Zusatzversorgung nach § 6 Abs 2 und 3 1. RAV und § 8 Abs 1 und 2 2. RAV (vgl hierzu BVerfG aaO). Der um 6,84 v.H. erhöhte "weiterzuzahlende Betrag" ist daher von der Beklagten mit 1.602,60 DM zutreffend bestimmt worden.
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Da auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) das Begehren des Klägers schon deswegen nicht stützt, weil deren Garantien gegen Diskriminierung (Art. 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Art 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - 1. ZP - BGBl 1956 II S 1880) keinen weitergehenden Schutz gewähren als Art 3 Abs 1 und 14 Abs 1 GG (BSG, aaO, und Urteil vom 30. August 2000, B 5/4 RA 87/97 R, unveröffentlicht), insbesondere die Ersetzung von in der DDR erworbenen Berechtigungen bzw. Anwartschaften durch höherwertige Rechte nach dem SGB VI überhaupt kein "Entzug" im Sinne von Art 1 Abs 1 des 1. ZP sein kann, kommt eine Aussetzung des Rechtsstreites in analoger Anwendung des § 114 Abs 2 SGG wegen ausstehender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht in Betracht, also auch nicht wegen der vom Kläger besonders in Blick genommenen Entscheidung der Großen Kammer dieses Gerichtshofes auf die von der Bundesrepublik Deutschland eingelegte Berufung gegen das Kammerurteil desselben Gerichts vom 22. Januar 2004 zur Enteignung des Bodenreformlandes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei ist berücksichtigt worden, dass dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers im Laufe des Verfahrens teilweise Erfolg beschieden war.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser.
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