L 2 U 89/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 756/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 89/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin am 9. Juli 1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die 1956 geborene Klägerin war ab 16. Juni 1997 bei der Firma "S D ”, G Str. in B - K als Raumpflegerin beschäftigt. Am 9. Juli 1997 stürzte die Klägerin in der von S D (D) und ihrem Lebensgefährten angemieteten Wohnung in der Bstraße bei Renovierungsarbeiten von einer Leiter und prallte auf den linken Arm und erlitt eine mehrfache distale Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung. Vom 14. bis zum 31. Juli 1997 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im U-Krankenhaus zur Osteosynthese mit einer T-Platte.

In einer privatschriftlichen Unfallmeldung vom 8. August 1997 gab D an, die Klägerin habe sich "unter Zeugen” angeboten, bei den Renovierungsarbeiten behilflich zu sein. Sie habe die Klägerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass diese freiwillige Tätigkeit nicht vergütet werde. Die Klägerin habe dem zugestimmt und begonnen, alte Tapetenreste von der Wand zu entfernen. Dabei sei sie von der Leiter gestürzt. Einem Zwischenbericht der Abteilung Unfallchirurgie des Krankenhauses U zufolge stellte sich im Verlauf der Behandlung heraus, dass die Annahme eines Arbeitsunfalls, den die Klägerin zuerst angegeben habe, nicht korrekt gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Aussage am 8. August 1997 revidiert. In einem ebenfalls am 8. August 1997 von der Klägerin unterschriebenen Fragebogen der AOK schilderte die Klägerin den Hergang dahingehend, dass sie mit der Cousine der D, ID, ohne deren Wissen in die neue Wohnung der D gegangen sei, um der Cousine beim Entfernen der Tapete zu helfen. Sie habe an dem Tag frei gehabt. Da sie Jugoslawin sei, habe sie eine gute Bekannte gefunden und habe " einfach nur mit ihr quatschen” wollen. Dabei habe sie geholfen, Tapete zu entfernen und sei von der Leiter gefallen.

In einem Schreiben vom 24. September 1998 gab die Klägerin an, D habe ihr um 7.30 Uhr gesagt, es seien keine Reinigungsarbeiten auf der Baustelle zu verrichten, sie solle mit der Cousine in der neuen Wohnung Tapeten von den Wänden entfernen.

Ein Mitarbeiter des TAD der Beklagten vermerkte in seinem Bericht vom 12. Oktober 1998, D habe ihm gegenüber angegeben, die Klägerin sei am 8. Juli 1997 nach Arbeitsschluss darauf hingewiesen worden, dass am Folgetag arbeitsfrei sei. Als die Klägerin am 9. Juli 1997 dennoch erschienen sei, sei sie erneut darauf hingewiesen worden, dass arbeitsfrei sei. Die Klägerin habe sich dann aus eigenem Antrieb in die Wohnung in der Bstr. begeben, weil sie gewusst habe, dass D’s Mutter mit weiteren Familienmitgliedern die Wohnung malermäßig instand setze. Zu dem Umfang der Renovierungsarbeiten ist in einem weiteren Vermerk vom 28. Oktober 1998 angegeben, die 5-Zimmer-Wohnung sei innerhalb von ca. drei Monaten abends und am Wochenende von ihr und ihrem Lebensgefährten instand gesetzt worden. Hilfeleistungen seien in geringem Umfang von der Mutter und der Cousine durchgeführt worden. Die Klägerin sei ohne Auftrag und ohne Aufforderung tätig gewesen. Der Mitarbeiter vermerkte ergänzend, da die malermäßige Instandsetzung eines 25 m² großen Zimmers für einen Fachmann cirka 10 Arbeitsstunden in Anspruch nehme, sei unschwer erkennbar, dass die Arbeiten von D und ihrem Lebensgefährten ausgeführt worden seien.

Durch Bescheid vom 4. Februar 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 139 Sozialgesetzbuch (SGB) VII ab. Da das Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit zwischen der Beklagten und der Unfallkasse Berlin noch nicht habe abgeschlossen werden können, sei zu prüfen, ob vorläufige Leistungen zu erbringen seien. Dies sei nicht der Fall, da kein Arbeitsunfall eingetreten sei. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung komme den Erstangaben des Versicherten eine besondere Bedeutung zu. Deshalb würden die zuerst gegenüber der AOK gemachten Angaben für wahr gehalten. Der Aufenthalt in der Wohnung von D sei nicht auf der Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin erfolgt. Es fehle am inneren Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis.

Mit dem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, die Angabe gegenüber der AOK habe sie auf Druck von D gemacht, die gedroht habe, anderenfalls kein Krankengeld zu zahlen. Sie sei auf Anweisung von D in die Bstr. gefahren. Als D gegen 7.30 Uhr in die Wohnung gekommen sei, hätte sie sie, wenn ihre Angaben zuträfen, aus der Wohnung bitten müssen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe keine Beweise für ihre Behauptungen zu den unterschiedlichen Angaben erbringen können.

Mit der dagegen vor dem Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei wie eine Beschäftigte im Haushalt der Frau D tätig gewesen und nach § 2 Abs.2 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen. Versicherungsträger für Tätigkeiten im Haushalt sei die Unfallkasse. Die Beklagte sei als zuerst angegangener Versicherungsträger für vorläufige Leistungen gemäß § 139 SGB VII zuständig.

Das Sozialgericht hat die Unfallkasse durch Beschluss vom 5. September 2000 beigeladen. Die Beigeladene hat geltend gemacht, die Tätigkeit der Klägerin sei durch ihre rein persönliche Absicht geprägt gewesen, Gespräche mit Landsleuten zu führen. Die Mithilfe sei nebenbei und ohne das Ziel erfolgt, dem Unternehmen "Haushalt” ihrer Arbeitgeberin zu dienen. Es habe sich um eine geringfügige handwerkliche Hilfeleistung gehandelt. Unabhängig davon sei die Zuständigkeit der Beigeladenen nur dann gegeben, wenn es sich bei den Arbeiten um in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten handeln würde, für welche tatsächlich nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit aufgewendet worden seien.

Die als Zeugin vom Sozialgericht gehörte D hat angegeben, die Arbeitnehmer seien regelmäßig direkt zu ihrem Einsatzort gefahren, man habe sich nicht vorher am Betriebssitz getroffen. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob die Klägerin am Morgen des Unfalltages zunächst in der Betriebsstätte in Kreuzberg erschienen sei. Als sie telefonisch von der Anwesenheit der Klägerin in ihrer Wohnung in der Bstraße erfahren habe, sei sie nicht begeistert gewesen, weil sie gewusst habe, dass die Klägerin auf Leitern nicht sicher sei. Da sie aber zum Zeitpunkt des Telefonats unterwegs gewesen sei, habe sie nicht weiter diskutiert. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie direkt zur Klägerin gesagt, dass es ihr nicht gefalle, wenn die Klägerin dort arbeite. Jedenfalls habe sie, als sie die Wohnung verlassen habe, zur Klägerin direkt gesagt, sie solle nicht so hoch auf die Leiter klettern.

Die ebenfalls gehörte Cousine der D, I D, hat ausgesagt, die Klägerin sei zu der Mutter von D, D R, in deren Wohnung gekommen und sie hätten zusammen Kaffee getrunken. Anschließend habe die Klägerin ihr angeboten, beim Renovieren zu helfen. Sie seien ca. um halb neun in der Wohnung in der Bhstr. gewesen. Damals hätte sie zusammen Frau R ca. zwei Monate lang die Wohnung renoviert. Die ganze Familie habe mit angepackt. Sie nehme an, dass die Klägerin sich bei ihr habe revanchieren wollen, weil sie diese öfter mit zur Arbeit genommen habe.

Die ebenfalls als Zeugin gehörte D R hat bestätigt, dass die Klägerin bei ihr gefrühstückt habe und zum Renovieren habe mitkommen wollen. Auf ihre Frage habe die Klägerin angegeben, von D kein Geld für diese Tätigkeit zu bekommen.

Die Klage auf Feststellung, dass ein Zustand nach köperfernem Speichen-Mehrfachbruch links Folge des Arbeitsunfalls vom 9. Juli 1997 sei und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene für die Entschädigung des Arbeitsunfalls zuständig sei, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 10. Oktober 2002 abgewiesen. Die bei dem Sturz erlittene Fraktur sei nicht Folge eines Arbeitsunfalls. Es liege keine dem Unternehmen S Dankic " zuzurechnende Tätigkeit vor. Die Angabe der Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. September 1998, sie habe auf Weisung der D Tapeten in deren Privatwohnung abgerissen, stehe in direktem Widerspruch zu den plausiblen Erstangaben der Klägerin und finde weder in den Aussagen der Zeugen noch in den objektiven Umständen eine Stütze. Auch eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter setze eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit voraus, die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet werde, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sei. Dabei seien die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Die Handlungstendenz der Klägerin sei auf eigenwirtschaftliche Belange gerichtet gewesen. Dies ergebe sich aus der Aussage gegenüber der AOK und der Aussage von I D, die als plausibles Motiv der Klägerin ungefragt angegeben habe, die Klägerin habe sich für Mitfahrten im Auto der Zeugin revanchieren wollen. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII folge auch nicht daraus, dass D aufgrund des Telefonats von den Renovierungsarbeiten der Klägerin Kenntnis gehabt habe und diese stillschweigend geduldet habe. Maßgeblich sei nämlich die Handlungstendenz der Klägerin.

Gegen das ihr am 2. Dezember 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28. Dezember 2002. Sie macht geltend, das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass die Handlungstendenz vom bloßen Motiv, dem unerheblichen Beweggrund für das Tätigwerden zu unterscheiden sei. Der Betrieb, in dem die Dienstleistung erbracht worden und in den die Klägerin eingegliedert gewesen sei, sei der Haushalt der D gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 27. August 1999 zu ändern und festzustellen, dass ein Zustand nach körperfernem Speichen-Mehrstückbruch links Folge des Arbeitsunfalls vom 9. Juli 1997 ist und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, für die Entschädigung die- ses Arbeitsunfalls zuständig ist.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des Sozialgerichts S 25 U 756/99) und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da das Ereignis vom 9. Juli 1997 keinen Arbeitsunfall darstellt.

Die Klägerin ist beim Abreißen der Tapeten in der Wohnung ihrer Arbeitgeberin nicht im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig geworden. Wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, sind die Angaben der Klägerin, auf Weisung ihrer Arbeitgeberin D in deren Wohnung tätig geworden zu sein, weder durch die Zeugenaussagen der in der ersten Instanz gehörten Zeugen bestätigt worden, noch ergibt der sonstige Akteninhalt Hinweise darauf, dass dies zutreffend sein könnte. Das von der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung angegebene Treffen der vier Frauen in der Görlitzer Str., bei dem die entsprechende Weisung erteilt worden sein soll, wird von den Zeugen D, I D und R nicht bestätigt. Gegen ein solches Treffen spricht die Tatsache, dass D angegeben hat, dass die Arbeiter jeweils direkt zu dem Objekt gekommen seien, ohne dass zuvor ein Treffen in der G Str. stattfand. Diese Aussage erscheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass es sich um ein Abrufarbeitsverhältnis gehandelt hat, bei dem den Arbeitern vorab mitgeteilt wurde, wann sie erneut wo zu erscheinen hätten. Des Weiteren haben die Zeuginnen I D und R übereinstimmend eine konkrete, von den Angaben der Klägerin abweichende Situation geschildert, nämlich ein Eintreffen der Klägerin in der Wohnung der Mutter, als sie gemeinsam gefrühstückt haben.

Auch ein Ersuchen des Unternehmers, eine private Angelegenheit während der Arbeitszeit zu erledigen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehen kann, wenn der Untergebene nach den bestehenden Gepflogenheiten zu Recht hat glauben können, dass er sich einer solchen Bitte nicht entziehen konnte ( vgl. BSG, SozR Nr. 71 zu § 542 RVO a.F.), ist nicht ersichtlich, da D nach ihren übereinstimmenden Zeugenaussagen in erster und zweiter Instanz erst von dem Entschluss der Klägerin, mitzuhelfen, unterrichtet worden ist, also ein Ersuchen von ihr nicht ausgegangen ist.

Schließlich scheidet ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ( vgl. Urteil vom 27.6.2000-B 2 U 21/99 R- m.w.Nachw.) setzt dieser Versicherungsschutz voraus, dass - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Danach ist für den Versicherungsschutz nicht nur eine dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit erforderlich, sondern diese muss wesentlich auf die Belange des unterstützten Unternehmens gerichtet sein. Zwar sind, wie die Klägerin mit ihrer Berufung geltend macht, die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz unerheblich. Gleichwohl muss die von den Beweggründen zu unterscheidende Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein (BSG, Urteil vom 25.11.1992- 2 RU 49/91-). Dient eine Tätigkeit sowohl eigenen als auch fremden Zwecken, sind die objektiv erbrachten Leistungen und die subjektive Handlungstendenz ihrer Intensität nach gegeneinander abzuwägen. Verfolgt eine Person wesentlich ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung, sondern eigenwirtschaftlich tätig.

Eine überwiegend fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung konnte der Senat bei der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht feststellen. Für eine Handlungstendenz, die auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet ist, spricht zwar die Angabe der D in ihrem Schreiben vom 8. August 1997, demzufolge sich die Klägerin angeboten habe, bei den Renovierungsarbeiten behilflich zu sein, worauf ihr erklärt worden sei, dass diese Tätigkeit nicht vergütet werde. Ein derartiges Anerbieten der Klägerin vor Aufnahme der Tätigkeit ist jedoch durch die folgenden Zeugenvernehmungen nicht bestätigt worden. Vielmehr hat die Zeugin D bei ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin auf Vorhalt dieses Schreibens nur noch angegeben, die Klägerin habe zu ihr gesagt, dass die fehlende Vergütung kein Problem sei. Eine Absprache vorab hat die Zeugin ihren Angaben zufolge mit dem Schreiben vom 8. August 1997 nicht behaupten wollen.

Dass die Klägerin überwiegend für das Bauvorhaben der D tätig werden wollte, ergibt auch nicht die Auswertung des sonstigen Akteninhalts. Nach ihren eigenen, zum Unfall zeitnächsten Angaben gegenüber der AOK vom 8. August 1997 wurde sie tätig, um sich mit ihrer Kollegin zu unterhalten. Danach stünden ihre eigenen Belange im Vordergrund. Zwar hat die Klägerin in der Folgezeit geltend gemacht, dass diese Angabe nicht spontan erfolgt sei, sondern auf Veranlassung der D, die gedroht habe, dass sie "kein Krankengeld zahlen” werde. Indizien dafür, dass diese Angabe, durch die der Beweiswert der ersten Angabe erschüttert werden könnte, zutreffend ist, existieren jedoch nicht. Dagegen spricht vielmehr, dass die übrigen, in zeitlichem Abstand zum Ereignis gemachten Angaben der Klägerin mit den durch die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats festgestellten Tatsachen nicht in Einklang gebracht werden konnten. Dies gilt zum einen für die behauptete Weisung der D, in der Wohnung tätig werden zu sollen, zum anderen für die Umstände, unter denen die Weisung erteilt worden sein soll.

Des Weiteren spricht für ein eigennütziges Verhalten die von der Zeugin I Dgeäußerte Vermutung, dass die Klägerin sich bei ihr für die wiederholte Mitnahme im Auto bedanken wollte.

Aus der Tatsache, dass D die Klägerin in der Wohnung aufgefordert hat, nicht so hoch auf die Leiter zu steigen, folgt nichts anderes. Denn nach der Rechtsprechung des BSG kann allein daraus, dass eine Tätigkeit objektiv auch einem fremden Unternehmen dient, nicht auf die Handlungstendenz geschlossen werden (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993-2 RU 53/92-). Die Zweckbestimmung, einem fremden Unternehmen zu dienen, kann allein durch ein objektiv fremdnütziges Verhalten nicht ersetzt werden.

Nach alledem kann eine Zweckbestimmung, einem fremden Unternehmen zu dienen, nicht festgestellt werden, so dass die Berufung keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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