L 2 B 17/04 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 SF 89/03 F
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 17/04 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialge- richts Berlin vom 20. Februar 2004 geändert. Die Entschädigung wird auf 71,55 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller ist Rechtsbeistand und allgemein beeidigter Dolmetscher für die slowenische, serbische und kroatische Sprache. In dem Verfahren S 32 RJ 2392/01 wurde er zu der am 6. März 2003 um 18.30 Uhr durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B in dessen Praxis in der Sstraße B, durchgeführten Untersuchung des Klägers zur Übersetzung aus der serbo-kroatischen Sprache hinzugezogen.

Hierfür machte der Antragsteller folgende Entschädigung geltend:

Dolmetschertätigkeit (mit Wartezeit) 90 Min. Wegzeit (mit Parkplatzsuche und Fußmarsch) 50 Min. Gesamtzeit, abgerundet gem. ZSEG + Zuschlag 140 Min. x 51,00 Euro = aufgerundet = 3 Stunden x 51,00 Euro 153,00 Euro Fahrkosten eig. Pkw 14 km x 0,27 Euro 3,78 Euro + 16 % MwSt. 26,08 Euro Zusammen: 181,86 Euro.

Die Festsetzungsstelle ermittelte für die Fahrt von der Sstraße bis zur Kstraße eine Gesamtstrecke von 3,4 km (einfache Fahrt) und setzte die Entschädigung auf 81,38 Euro fest, wobei sie von einem Stundensatz von 34,00 Euro und einem Zeitaufwand von 2 Stunden ausging und für Fahrtkosten 2,16 Euro berechnete.

Zu seinem Antrag auf gerichtliche Festsetzung legte der Antragsteller eine Bescheinigung der Steuerberaterin W vom 10. September 2003 vor, nach der er zumindest 70 % seiner Einkünfte aus der gerichtlichen und außergerichtlichen Dolmetschertätigkeit erzielt, sowie eine Kopie des Steuerbescheides für 2001 vor. Durch Beschluss vom 20. Februar 2004 setzte das Sozialgericht die Entschädigung auf 69,95 Euro fest, die es wie folgt errechnete:

2 Std. á 34,00 Euro = 68,00 Euro 5 km á 0,27 Euro = 1,35 Euro Summe = 69,35 Euro.

Dabei ging es für die Hin- und Rückfahrt von 5 km aus. Ein Berufssachverständigenzuschlag könne dem Antragsteller nicht zugesprochen werden, da er nicht nachgewiesen habe, nennenswerte Einkünfte aus Dolmetschertätigkeit zu erzielen. Aus der von ihm vorgelegten Steuererklärung ergebe sich vielmehr, dass er keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Damit sei auch nicht nachgewiesen, dass er mehrwertsteuerpflichtig sei.

Zu seiner dagegen eingelegten Beschwerde legte der Antragsteller eine weitere Erklärung seiner Steuerberaterin vom 19. Mai 2004 sowie eine Umsatzsteuererklärung für 2001 vor. Außerdem wandte er sich gegen die Kürzung der gefahrenen Wegstrecke. Im Übrigen bezieht er sich auf seinen Festsetzungsantrag, an dem er festhält.

Auf die nach § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässige Beschwerde wird die Entschädigung des Antragstellers auf 71,55 Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist gemäß § 17 Abs. 2 ZSEG in sinngemäßer Anwendung der für den Sachverständigen geltenden Vorschriften zu entschädigen. Die Entschädigung beträgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,00 bis 52,00 Euro. Der Senat geht davon aus, dass ein Dolmetscher für die Übersetzung einfacher Sprachen einen Stundensatz von 30,00 Euro, für mittelschwere Sprachen von 33,00 Euro und für besonders schwierige Sprachen von 35,00 Euro beanspruchen kann, wobei im Einzelfall wegen besonderer Erschwernisse eine Erhöhung des jeweiligen Satzes erfolgen kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats vor Einführung des Euro, wo bei einem Rahmen von 50,00 DM bis 100,00 DM von Stufen von 60,00 DM, 65,00 DM und 70,00 DM ausgegangen worden ist. Der Senat sieht insoweit von einer exakten Umrechnung dieser Beträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs ab, um die Berechnung einfacher zu gestalten. Wie der Senat wiederholt - so auch in dem den Antragsteller betreffenden Beschluss vom 7. Mai 1996 - L 2 Z-F 9/95 - entschieden hat, ist die serbo-kroatische Sprache wegen ihrer Verbreitung in Deutschland nicht mehr als schwierig anzusehen. Sie ist vielmehr in die Kategorie der einfachen Sprachen einzustufen, so dass hier ein Stundensatz von 30,00 Euro zu berücksichtigen ist. Angesichts einer von dem medizinischen Sachverständigen bescheinigten Anwesenheit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr sind unter Berücksichtigung der - kurzen - Fahrstrecke und einer Zeit der Parkplatzsuche die bereits anerkannten 2 Stunden angemessen. Weiterhin ist eine Fahrstrecke von 8 km (Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen. Zu erstatten sind nach § 9 Abs. 1, 3 Nr. 2 ZSEG bei Fahrstrecken bis zu 200 km auch die Kosten der Benutzung eines Pkw, und zwar in Höhe von 0,21 Euro für jeden gefahrenen Kilometer. Maßgebend ist dabei grundsätzlich die kürzeste Wegstrecke. Diese hat die Festsetzungsstelle anhand einer computergestützten Wegstreckenberechnung, bei der die Wegstrecken einer jeden bei der Fahrt benutzten Straße einzeln berücksichtigt und diese dann addiert werden, ermittelt. Fehler sind dabei nicht ersichtlich; auch der Kläger hat die sich ergebende Streckenlänge nicht substantiiert bestritten. Die allgemeine Behauptung, die geltend gemachte Strecke vom Tachometer abgelesen zu haben, ist insoweit angesichts der ins Einzelne gehenden Streckenberechnung nicht ausreichend.

Ein Zuschlag nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ZSEG kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er mindestens 70 % seiner Berufseinkünfte als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erzielt hat. Auf das Fehlen entsprechender Angaben im Steuerbescheid 2001 hat bereits das Sozialgericht hingewiesen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Umsatzsteuererklärung ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen, weil hier als "Art des Unternehmens" lediglich "Rechtsbeistand" angegeben ist, so dass die Höhe der Einkünfte aus einer Dolmetschertätigkeit nicht festgestellt werden können. In der Bestätigung der Steuerberaterin W vom 19. Mai 2004 wird lediglich bescheinigt, dass der Antragsteller umsatzsteuerpflichtige Dolmetschereinnahmen erzielt.

Die Entschädigung des Antragstellers errechnet sich danach wie folgt:

2 Std. á 30,00 Euro = 60,00 Euro 8 km á 0,21 Euro = 1,68 Euro 61,68 Euro 16 % Umsatzsteuer 9,87 Euro insgesamt 71,55 Euro.

Diese Entscheidung ist gebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG).
Rechtskraft
Aus
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