Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 1802/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 150/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar 1972 bis zum 30. November 1989 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger war in der früheren DDR berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen (Urkunde der TH/I vom 22. Februar 1972). Er war wie folgt beschäftigt: vom 1. Januar 1972 bis zum 28. Februar 1985 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) N, vom 1. März 1985 bis zum 28. Februar 1987 Abteilungsleiter in der A W der DDR, vom 1. März 1987 bis zum 30. November 1989 Hauptmechaniker bei dem Betrieb VEB (B) H- S Z. Der Kläger gehörte der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) mit Wirkung vom 1. April 1973 bis zum 28. November 1988 an. In die AVTI oder ein anderes Versorgungssystem wurde der Kläger nicht einbezogen. Nach dem Verlassen der DDR am 11. Dezember 1989 war er vom 1. Juni 1990 bis zum 30. September 1992 bei der SGTE L GmbH als Leiter des Lagerwesens mit Dienstsitz in F/B versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 26. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2003 lehnte die Beklagte die von dem Kläger beantragte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur AVTI vom 1. Februar 1972 bis zum 30. November 1989 ab.
Mit der Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Februar 1972 bis zum 30. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Das AAÜG sei für den Kläger bereits nicht anwendbar. Am 30. Juni 1990 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft gehabt, denn er habe seine frühere Beschäftigung im Beitrittsgebiet Ende 1989 beendet und sei am Stichtag in den alten Bundesländern beschäftigt gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen nach den dafür geltenden Regeln eine Einbeziehung hätte erfolgen müssen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Das AAÜG sei u.a. anwendbar, wenn aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden habe. Voraussetzung hierfür sei, dass eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Es könne deshalb nicht sein, dass trotz 18-jähriger Tätigkeit in volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR nach den vorgegebenen Kriterien kein Versorgungsanspruch bestehe, weil er am 30. Juni 1990 einer Tätigkeit in den alten Bundesländern nachgegangen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2002 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Februar 1972 bis zum 30. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- gesetz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG.
Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte - unstreitig - bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z.B. Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R = SGb 2002, 380).
Letzteres ist indes nicht der Fall. Der Kläger hatte am 30. Juni 1990 tatsächlich keine entgeltliche Beschäftigung mehr ausgeübt, wegen der ihrer Art nach in der DDR eine zusätzliche Altersversorgung im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG vorgesehen war. Er war vielmehr am Stichtag überhaupt nicht mehr in der DDR beschäftigt und hielt sich dort ab dem 12. Dezember 1989 auch nicht mehr auf, sondern ging ab dem 1. Juni 1990 seiner Beschäftigung als Leiter des Lagerwesens bei der S GTE L GmbH mit Dienstsitz in F/B nach. Ohne eine tatsächliche Beschäftigung in der DDR am 30. Juni 1990 konnte der Kläger aber nicht die erforderlichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der AVTI erfüllen. Aus welchen Gründen der Kläger die DDR verlassen hat, kann hierbei keine Rolle spielen. Denn es kommt insoweit nur auf die tatsächliche Sachlage hinsichtlich einer am Stichtag vorliegenden, der Berufsbezeichnung entsprechenden Beschäftigung oder Tätigkeit in einem insoweit geeigneten Betrieb an (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R = SGb 2004, 627; BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - nicht veröffentlicht).
Da es für die Anwendbarkeit des AAÜG ausschließlich auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage ankommt, ist es bundesrechtlich auch unerheblich, ob der Kläger bis zum Verlassen der DDR in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen ist.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierung angeknüpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -). Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1 ). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R = SGb 2003, 518; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 BvR 1697/02 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar 1972 bis zum 30. November 1989 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger war in der früheren DDR berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen (Urkunde der TH/I vom 22. Februar 1972). Er war wie folgt beschäftigt: vom 1. Januar 1972 bis zum 28. Februar 1985 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) N, vom 1. März 1985 bis zum 28. Februar 1987 Abteilungsleiter in der A W der DDR, vom 1. März 1987 bis zum 30. November 1989 Hauptmechaniker bei dem Betrieb VEB (B) H- S Z. Der Kläger gehörte der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) mit Wirkung vom 1. April 1973 bis zum 28. November 1988 an. In die AVTI oder ein anderes Versorgungssystem wurde der Kläger nicht einbezogen. Nach dem Verlassen der DDR am 11. Dezember 1989 war er vom 1. Juni 1990 bis zum 30. September 1992 bei der SGTE L GmbH als Leiter des Lagerwesens mit Dienstsitz in F/B versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 26. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2003 lehnte die Beklagte die von dem Kläger beantragte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur AVTI vom 1. Februar 1972 bis zum 30. November 1989 ab.
Mit der Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Februar 1972 bis zum 30. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Das AAÜG sei für den Kläger bereits nicht anwendbar. Am 30. Juni 1990 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft gehabt, denn er habe seine frühere Beschäftigung im Beitrittsgebiet Ende 1989 beendet und sei am Stichtag in den alten Bundesländern beschäftigt gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen nach den dafür geltenden Regeln eine Einbeziehung hätte erfolgen müssen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Das AAÜG sei u.a. anwendbar, wenn aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden habe. Voraussetzung hierfür sei, dass eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Es könne deshalb nicht sein, dass trotz 18-jähriger Tätigkeit in volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR nach den vorgegebenen Kriterien kein Versorgungsanspruch bestehe, weil er am 30. Juni 1990 einer Tätigkeit in den alten Bundesländern nachgegangen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2002 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Februar 1972 bis zum 30. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- gesetz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG.
Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte - unstreitig - bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z.B. Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R = SGb 2002, 380).
Letzteres ist indes nicht der Fall. Der Kläger hatte am 30. Juni 1990 tatsächlich keine entgeltliche Beschäftigung mehr ausgeübt, wegen der ihrer Art nach in der DDR eine zusätzliche Altersversorgung im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG vorgesehen war. Er war vielmehr am Stichtag überhaupt nicht mehr in der DDR beschäftigt und hielt sich dort ab dem 12. Dezember 1989 auch nicht mehr auf, sondern ging ab dem 1. Juni 1990 seiner Beschäftigung als Leiter des Lagerwesens bei der S GTE L GmbH mit Dienstsitz in F/B nach. Ohne eine tatsächliche Beschäftigung in der DDR am 30. Juni 1990 konnte der Kläger aber nicht die erforderlichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der AVTI erfüllen. Aus welchen Gründen der Kläger die DDR verlassen hat, kann hierbei keine Rolle spielen. Denn es kommt insoweit nur auf die tatsächliche Sachlage hinsichtlich einer am Stichtag vorliegenden, der Berufsbezeichnung entsprechenden Beschäftigung oder Tätigkeit in einem insoweit geeigneten Betrieb an (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R = SGb 2004, 627; BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - nicht veröffentlicht).
Da es für die Anwendbarkeit des AAÜG ausschließlich auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage ankommt, ist es bundesrechtlich auch unerheblich, ob der Kläger bis zum Verlassen der DDR in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen ist.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierung angeknüpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -). Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1 ). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R = SGb 2003, 518; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 BvR 1697/02 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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