Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 1002/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 70/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die 1954 geborene Klägerin übte zunächst den Beruf einer Arzthelferin aus, war seit 1976 als medizinisch-technische Assistentin tätig und schloss 1986 ein Studium der Sozialpädagogik ab. Seit 1987 war sie als Diplom-Sozialpädagogin berufstätig. Seit dem 11. September 2000 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Am 28. November 2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sie halte sich seit September 2000 für erwerbsunfähig. Die Klägerin reichte hierzu Atteste ihrer behandelnden Ärzte Dr. P (Orthopäde) vom 12. April 2001, N (Allgemeinmediziner) vom 7. Mai 2001 und L(Neurologe und Psychiater) vom 15. Mai 2001 sowie einen Entlassungsbericht des M(stationär vom 11. bis 25. September 2000) und einen vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Svom 21. März 2001 ein. Die Beklagte veranlasste zunächst die Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. R. Dieser stellte im Rahmen seines Gutachtens vom 9. Juli 2001 folgende relevanten orthopädischen Diagnosen:
1. Zervikozephalsyndrom
2. Chronisches Lumbalsyndrom
3. Arthralgie linkes Handgelenk und Hand.
Hiermit könne die Klägerin, so der Gutachter, keine Arbeiten in Zwangshaltung, mit häufigem Bücken oder mit Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel mehr verrichten; die Klägerin könne auch keine Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordere, ausüben. Insgesamt gesehen sei jedoch noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin für leichte Arbeiten gegeben. Anschließend ließ die Beklagte die Klägerin von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S untersuchen und begutachten. Diese Gutachterin stellte unter dem 18. Juli 2001 folgende Diagnosen: Depressive Episode, reaktiv ausgelöst, bei dysthymer Störung mit narzisstischer Selbstwertproblematik.
Der psychopathologische Befund sei nicht derart ausgeprägt, dass dadurch eine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens bedingt sei. Die Behandlungsmaßnahmen seien bislang nicht ausgeschöpft. Das Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Ansprüche an die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes, bei dem eine kongenitale Fehlbildung bestehe, und ohne vermehrten Zeitdruck sei aus nervenärztlicher Sicht vollschichtig gegeben.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2001 und Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2002 den Rentenantrag der Klägerin ab. Zur Begründung heißt es, nach den getroffenen medizinischen Feststellungen sei die Klägerin noch in der Lage, in dem bisherigen Beruf als Diplom-Sozialpädagogin bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsfeld vollschichtig tätig zu sein. Im Hinblick auf das ärztlicherseits festgestellte über sechsstündige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe auch nach neuem Recht keine Erwerbsminderung.
Die hiergegen am 6. Februar 2002 erhobene Klage hat die Klägerin nicht begründet; sie hat auch die vom Gericht angeforderten Einverständniserklärungen zur Beiziehung medizinischer Unterlagen nicht abgegeben. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Klage ohne weitere Ermittlungen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Vorliegend fänden die Vorschriften über Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht Anwendung, da die von der Klägerin begehrte Rente vor dem 1. Januar 2001 beginnen solle (§ 302 b Abs. 1 SGB VI). Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI a.F., deren Wortlaut das Sozialgericht zutreffend wiedergegeben hat, bestehe nicht, denn die Klägerin könne noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten unter bestimmten Einschränkungen verrichten und damit ihren bisherigen Beruf einer Diplom-Sozialpädagogin weiterhin ausüben. Die Überzeugung des Gerichts folge dabei insbesondere aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten. Die von Dr. R festgestellten Einschränkungen (Vermeidung von Zwangshaltungen, keine Arbeiten mit häufigem Heben, keine Arbeit mit Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, keine Arbeit, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordere) führten nicht zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens für den Beruf der Diplom-Sozialpädagogin, da dieser Beruf die genannten körperlichen Leistungen nicht erfordere. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attesten, den eingeholten Befundberichten und weiteren medizinischen Unterlagen ergebe sich keine Veranlassung, die Feststellungen des Gutachters in Frage zustellen. Auch in psychomentaler Hinsicht sei die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts in der Lage, den Beruf der Diplom-Sozialpädagogin auszuüben, wie sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. S ergebe. Eine wesentliche Leistungseinschränkung liege nicht vor. Aufgrund der eingeholten Verwaltungsgutachten bestehe auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht keine Erwerbsminderung bei der Klägerin. Weitere medizinische Ermittlungen seien dem Gericht angesichts der fehlenden Mitwirkung der Klägerin verwehrt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin, die bis zum Verhandlungstermin des Senats nicht begründet worden ist. Im Termin am 1. April 2005 hat der Klägervertreter einen Schriftsatz vom 28. März 2005 vorgelegt, in dem er weitere medizinische und berufskundliche Ermittlungen anregt und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren (Schriftsatz vom 9. September 2001, Bl. 136 RA) wiederholt. Er verpflichte sich, die notwendigen Unterlagen unverzüglich nachzureichen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 12. Mai 2004 und damit des Bescheides der Beklagten vom 1. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2002 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbs- unfähigkeit alten Rechts, hilfsweise Rente wegen Berufsun- fähigkeit bzw. Erwerbsminderungsrente nach den ab dem 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften zu gewähren und entsprechende Bescheide zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise eine Einlassungsfrist auf den Schriftsatz vom 28. März 2005 zu gewähren.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend und überzeugend, so dass hierauf in vollem Umfang Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Klägerin steht danach weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit ab Oktober 2000 oder später (§§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) noch ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI n.F.) zu. Ärztliche Befunde, die diesem Ergebnis entgegenstehen, liegen nicht vor. Selbst mit dem Schriftsatz vom 28. März 2005, der inhaltlich im Wesentlichen dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren entspricht, hat die Klägerin keine aktuellen Atteste vorgelegt, die ihren Standpunkt stützen oder aus denen sich eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes ergibt. Zu weiteren medizinischen Ermittlungen, mit denen die Klägerin ihr Einverständnis im Übrigen weiterhin nicht erklärt hat, besteht danach kein Anlass. Auch für berufskundliche Maßnahmen ist kein Raum, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin, er werde "die notwendigen Unterlagen" unverzüglich nachreichen, stellt keinen erheblichen Grund zur Vertagung des Termins dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die 1954 geborene Klägerin übte zunächst den Beruf einer Arzthelferin aus, war seit 1976 als medizinisch-technische Assistentin tätig und schloss 1986 ein Studium der Sozialpädagogik ab. Seit 1987 war sie als Diplom-Sozialpädagogin berufstätig. Seit dem 11. September 2000 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Am 28. November 2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sie halte sich seit September 2000 für erwerbsunfähig. Die Klägerin reichte hierzu Atteste ihrer behandelnden Ärzte Dr. P (Orthopäde) vom 12. April 2001, N (Allgemeinmediziner) vom 7. Mai 2001 und L(Neurologe und Psychiater) vom 15. Mai 2001 sowie einen Entlassungsbericht des M(stationär vom 11. bis 25. September 2000) und einen vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Svom 21. März 2001 ein. Die Beklagte veranlasste zunächst die Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. R. Dieser stellte im Rahmen seines Gutachtens vom 9. Juli 2001 folgende relevanten orthopädischen Diagnosen:
1. Zervikozephalsyndrom
2. Chronisches Lumbalsyndrom
3. Arthralgie linkes Handgelenk und Hand.
Hiermit könne die Klägerin, so der Gutachter, keine Arbeiten in Zwangshaltung, mit häufigem Bücken oder mit Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel mehr verrichten; die Klägerin könne auch keine Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordere, ausüben. Insgesamt gesehen sei jedoch noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin für leichte Arbeiten gegeben. Anschließend ließ die Beklagte die Klägerin von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S untersuchen und begutachten. Diese Gutachterin stellte unter dem 18. Juli 2001 folgende Diagnosen: Depressive Episode, reaktiv ausgelöst, bei dysthymer Störung mit narzisstischer Selbstwertproblematik.
Der psychopathologische Befund sei nicht derart ausgeprägt, dass dadurch eine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens bedingt sei. Die Behandlungsmaßnahmen seien bislang nicht ausgeschöpft. Das Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Ansprüche an die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes, bei dem eine kongenitale Fehlbildung bestehe, und ohne vermehrten Zeitdruck sei aus nervenärztlicher Sicht vollschichtig gegeben.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2001 und Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2002 den Rentenantrag der Klägerin ab. Zur Begründung heißt es, nach den getroffenen medizinischen Feststellungen sei die Klägerin noch in der Lage, in dem bisherigen Beruf als Diplom-Sozialpädagogin bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsfeld vollschichtig tätig zu sein. Im Hinblick auf das ärztlicherseits festgestellte über sechsstündige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe auch nach neuem Recht keine Erwerbsminderung.
Die hiergegen am 6. Februar 2002 erhobene Klage hat die Klägerin nicht begründet; sie hat auch die vom Gericht angeforderten Einverständniserklärungen zur Beiziehung medizinischer Unterlagen nicht abgegeben. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Klage ohne weitere Ermittlungen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Vorliegend fänden die Vorschriften über Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht Anwendung, da die von der Klägerin begehrte Rente vor dem 1. Januar 2001 beginnen solle (§ 302 b Abs. 1 SGB VI). Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI a.F., deren Wortlaut das Sozialgericht zutreffend wiedergegeben hat, bestehe nicht, denn die Klägerin könne noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten unter bestimmten Einschränkungen verrichten und damit ihren bisherigen Beruf einer Diplom-Sozialpädagogin weiterhin ausüben. Die Überzeugung des Gerichts folge dabei insbesondere aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten. Die von Dr. R festgestellten Einschränkungen (Vermeidung von Zwangshaltungen, keine Arbeiten mit häufigem Heben, keine Arbeit mit Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, keine Arbeit, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordere) führten nicht zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens für den Beruf der Diplom-Sozialpädagogin, da dieser Beruf die genannten körperlichen Leistungen nicht erfordere. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attesten, den eingeholten Befundberichten und weiteren medizinischen Unterlagen ergebe sich keine Veranlassung, die Feststellungen des Gutachters in Frage zustellen. Auch in psychomentaler Hinsicht sei die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts in der Lage, den Beruf der Diplom-Sozialpädagogin auszuüben, wie sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. S ergebe. Eine wesentliche Leistungseinschränkung liege nicht vor. Aufgrund der eingeholten Verwaltungsgutachten bestehe auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht keine Erwerbsminderung bei der Klägerin. Weitere medizinische Ermittlungen seien dem Gericht angesichts der fehlenden Mitwirkung der Klägerin verwehrt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin, die bis zum Verhandlungstermin des Senats nicht begründet worden ist. Im Termin am 1. April 2005 hat der Klägervertreter einen Schriftsatz vom 28. März 2005 vorgelegt, in dem er weitere medizinische und berufskundliche Ermittlungen anregt und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren (Schriftsatz vom 9. September 2001, Bl. 136 RA) wiederholt. Er verpflichte sich, die notwendigen Unterlagen unverzüglich nachzureichen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 12. Mai 2004 und damit des Bescheides der Beklagten vom 1. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2002 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbs- unfähigkeit alten Rechts, hilfsweise Rente wegen Berufsun- fähigkeit bzw. Erwerbsminderungsrente nach den ab dem 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften zu gewähren und entsprechende Bescheide zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise eine Einlassungsfrist auf den Schriftsatz vom 28. März 2005 zu gewähren.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend und überzeugend, so dass hierauf in vollem Umfang Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Klägerin steht danach weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit ab Oktober 2000 oder später (§§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) noch ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI n.F.) zu. Ärztliche Befunde, die diesem Ergebnis entgegenstehen, liegen nicht vor. Selbst mit dem Schriftsatz vom 28. März 2005, der inhaltlich im Wesentlichen dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren entspricht, hat die Klägerin keine aktuellen Atteste vorgelegt, die ihren Standpunkt stützen oder aus denen sich eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes ergibt. Zu weiteren medizinischen Ermittlungen, mit denen die Klägerin ihr Einverständnis im Übrigen weiterhin nicht erklärt hat, besteht danach kein Anlass. Auch für berufskundliche Maßnahmen ist kein Raum, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin, er werde "die notwendigen Unterlagen" unverzüglich nachreichen, stellt keinen erheblichen Grund zur Vertagung des Termins dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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