Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 RA 5226/93*9
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 95/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 20. Dezember 2001 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) für den Leistungszeitraum von Juli 1990 bis Juni 1993.
Der 1933 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet seit August 1948 bei der D R (DR) beschäftigt, zunächst als Maschinenschlosserlehrling und anschließend bis August 1955 als Schlosser. Von September 1955 bis Juli 1958 absolvierte er erfolgreich die Ingenieurschule für E D (vgl. Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Januar 1995, in der dem Kläger die Berechtigung zuerkannt wird, den Grad Diplom-Ingenieur im Hinblick auf die am 23. Juni 1958 abgelegte staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisenbahn-Maschinentechnik zu führen). Daran schloss sich bis Februar 1970 eine weitere Tätigkeit bei der DR im technischen Bereich an. Ab März 1970 war der Kläger bei der Hauptverwaltung M der DR im Ministerium für V als Hauptreferent, Referatsleiter, Fachabteilungsleiter und Abteilungsleiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, unterbrochen durch ein Studium an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften in P-B in der Zeit von September 1973 bis zum 31. August 1975 (vgl. Urkunde vom 7. Juli 1975, in der ihm nach Ablegung der erforderlichen Prüfungen der akademische Grad Diplom-Staatswissenschaftler zuerkannt wurde). Zuletzt war der Kläger bis Dezember 1988 als Leiter der Abteilung M der DR bei der Zentralen Leitung der DR versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sein Dienstverhältnis bei der DR unterfiel dem Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der DR vom 20. April 1960 (amtlich nicht veröffentlicht; dessen Anlage 11, die Versorgungsordnung der DR, ist abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 81) bzw. der Verordnung über die Pflichten und Rechten der Eisenbahner vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217; -Eisenbahner-VO-). Mit Wirkung vom 1. März 1971 war der Kläger in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates -FZASt- (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes -AAÜG-) einbezogen worden und entrichtete hierzu Beiträge (Beitragsnachweiskarte zur Personal-Nr. ; Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat am 1. Februar 1970).
Ab dem 1. Januar 1989 bezog der Kläger eine Invalidenrente nach § 13 der Eisenbahner-VO i.V.m. § 9 der Versorgungsordnung der DR in Höhe von monatlich 800,00 Mark der DDR (M), wobei eine ununterbrochene Beschäftigung bei der DR von 40 vollen Jahren zu Grunde gelegt wurde. Der Ministerrat der DDR setzte "die monatliche Gesamtversorgung" des Klägers auf 1.469,00 M fest ("Rente der Sozialversicherung" -SV-Rente- von 800,00 M und Invalidenrente aus der Zusatzversorgung von 669,00 M). Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) erhöhte die Invalidenrente nach der Eisenbahner-VO ab 1. Dezember 1989 auf 870,00 M. Daraufhin wurde die "Gesamtversorgung" auf 1.539,00 M festgesetzt (Bescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1990). Der Gesamtanspruch des Klägers wurde zum 1. Juli 1990 auf entsprechende DM-Beträge aufgewertet und weiter gezahlt.
Zum 1. Januar 1992 wurden die Beitrittsgebietsrenten durch eine EU-Rente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ersetzt, deren monatlichen Wert die Beklagte mit 1.644,27 DM (1.539,00 DM erhöht um 6,84 %) bestimmte (Bescheid vom 26. November 1991, so genannter Umwertungsbescheid, ersetzt durch den Bescheid vom 30. April 1993, in dem der monatliche Wert der EU-Rente in einem maschinellen Verfahren ermittelt wurde).
Mit Bescheid vom 1. April 1993 stellte die Beklagte die Höhe des Gesamtanspruchs des Klägers nach der 1. Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages (im Folgenden: EV) genannten Gebietes (1. Rentenanpassungsverordnung -1. RAV-) vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) i.V.m. dem Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) sowie nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1300) für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1990 bis Ende 1991 neu fest. Hierbei legte sie eine nach den §§ 11 und 12 der Eisenbahner-VO berechnete Rente als SV-Rente zu Grunde und nicht die nach § 13 der Eisenbahner-VO i.V.m. § 9 der Versorgungsordnung der DR zuerkannte. Im Ergebnis blieb es beim bisherigen Auszahlungsbetrag von 1.539,00 DM für den gesamten Zeitraum bis zum 31. Dezember 1991.
Die vom Kläger gegen sämtliche Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. November 1993 zurück. Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger begehrt, dass im Rahmen der Rentenangleichung und -anpassung bis zum 31. Dezember 1991 als SV-Rente der gemäß § 9 der Versorgungsordnung der DR bestimmte Betrag (von 870,00 DM) zu Grunde zu legen sei und dieser Betrag sowie die - ungekürzte - Zusatzversorgung entsprechend zu dynamisieren seien. Auch die ab 1. Januar 1992 nach § 307b SGB VI berechnete Rente sei gemäß der nach der Versorgungsordnung der DR erworbenen Ansprüche einschließlich der rechtmäßig erworbenen Zusatzversorgung und unter Dynamisierung beider Rententeile zu gewähren. Die Invalidenrente nach der Versorgungsordnung der DR sei in ihrem Bestand sowohl durch den EV als auch das Grundgesetz geschützt. Gleiches gelte für seinen Zusatzversorgungsanspruch. Zudem werde er im Verhältnis zu den Angehörigen der DR schlechter gestellt, die auf der Grundlage der Eisenbahner-VO 1973 in das System der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialpflichtversicherung (FZR) einzubeziehen waren.
Mit Bescheid vom 21. November 1995, der den vorangegangenen Bescheid vom 20. Juli 1995 ersetzte, hat die Beklagte für Zeiten ab 1. Juli 1990 eine Neufeststellung der EU-Rente vorgenommen, wobei sie unter Zugrundelegung der individuellen Versicherungsbiografie (einschließlich der nach § 8 AAÜG festgestellten Zugehörigkeitszeiten ab dem 1. Januar 1971) den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert (SGB VI-Rente) jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten verglich und den monatlichen Wert des Rechts auf EU-Rente jeweils nach dem höchsten Wert bestimmte. Bei der Ermittlung des nach den Berechnungsvorschriften des SGB VI sich ergebenden Wertes hat sie die vom Kläger nachgewiesenen Arbeitsentgelte für die Zeit bis Februar 1970 in voller Höhe bzw. bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBMG) berücksichtigt. Für die Zeit von März 1970 bis August 1973 und von September 1975 bis Juni 1982 hat sie die nachgewiesenen Arbeitsentgelte nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des RÜ-ErgG (a.F.) i.V.m. der Anlage 5 zum AAÜG a.F. und für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum Dezember 1988 nach der Anlage 3 zum AAÜG (entspricht der BBMG) berücksichtigt und 53,5699 persönliche Entgeltpunkte (Ost) -EP-Ost- ermittelt. Außerdem hat die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1995 eine Nachzahlung in Höhe von 5.425,98 DM verfügt. Mit weiterem Bescheid vom 2. Januar 1997 hat die Beklagte antragsgemäß dem Kläger an Stelle der bisherigen Rente eine Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 1. Oktober 1996 unter Zugrundelegung von 53,5855 EP-Ost gewährt.
Im Klageverfahren hat der Kläger die in beiden Rentenbescheiden berücksichtigte Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG alter Fassung (a.F.) angegriffen. Zudem hat er erklärt, er verfolge mit seiner Klage weiterhin das Ziel, dass seine Rente "nach der Anlage 10 zum SGB VI umgerechnet und erhöht" werde.
Das SG hat mit Urteil vom 4. März 1997 die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 1. April 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1993 abzuändern und einen Betrag von 870,00 M Sozialversicherungsrente der Rentenberechnung zu Grunde zu legen und die Rente ab 1. Januar 1991 neu zu berechnen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten würden nur über die Höhe der "Altersversorgung" ab 1. Juli 1990 streiten. Mit seinem zuletzt gestellten Antrag habe der Kläger eine Beschränkung des Klagegegenstandes dahingehend vorgenommen, dass er sich nur noch gegen den Bescheid vom 1. April 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1993 wende. Die weiterhin ergangenen Rentenbescheide habe der Kläger nach seinem Willen nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung unterworfen. Der Kläger habe auch Anspruch auf Zugrundelegung eines Betrages in Höhe von 870,00 DM als SV-Rente bei der mit Wirkung ab 1. Juli 1990 vorzunehmenden Anpassungen nach der 1. und 2. RAV. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. März 1996 (4 RA 82/94) müsse die Beklagte § 13 der Eisenbahner-VO i.V.m. § 9 der Versorgungsordnung der DR bis zum 31. Dezember 1991 weiter anwenden. Dies ergebe sich aus dem EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 2a. Bei dem höheren Versorgungsanspruch nach den bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Versorgungsbestimmungen der DR handele es sich um die Rente aus der Sozialversicherung im Sinne der Vorschriften über die Rentenanpassung. Im Übrigen gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten weitergehenden Anspruch auf Umrechnung und Erhöhung der Renten nach Anlage 10 des SGB VI. Die Anlage 10 des SGB VI sei nur bei Bestimmung des Wertes des Anspruches auf Rente nach dem SGB VI zur Umrechnung der Verdienste nach § 256a SGB VI anzuwenden, nicht jedoch bezogen auf den bis zum 31. Dezember 1991 zu bestimmenden Zahlbetrag.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des Klägers und seine Zugehörigkeit zur FZASt vom 1. März 1970 bis 1. August 1988 durch die so genannten Überführungs- bzw. Entgeltbescheide vom 1. Oktober 2001 und 5. Oktober 2001 (mit denen die entsprechenden Bescheide vom 16. Oktober 1995 und 8. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1996 und in der Fassung des Bescheides vom 14. Januar 1997 ersetzt worden sind) festgestellt (Urteil des SG Berlin vom 20. Februar 2003 -S 29 RA 1612/96 W02-, bestätigt durch Urteil des Landessozialgericht -LSG- Berlin vom 15. November 2004 -L 16 RA 121/03-; Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG anhängig -B 4 RA 42/05 B-).
Nach weiteren Neufeststellungen (Bescheide vom 31. Januar 2000, 16. Februar 2000 und 9. Juni 2000) hat die Beklagte zuletzt den monatlichen Wert des Rechts auf EU-Rente mit Bescheiden vom 11. Dezember 2001 (für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. September 1996) und vom 20. Dezember 2001 (für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993) neu festgestellt. Für den Leistungszeitraum bis zum 30. Juni 1993 hat sie sowohl bei der Ermittlung der Vergleichsrente (58,1160 EP-Ost) als auch der SGB VI-Rente (54,1083 EP-Ost) die nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. begrenzten Entgelte für die Zeit vom 1. März 1970 bis zum 31. August 1973 und vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1982 zu Grunde gelegt. Die nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte Rente war in dem Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 niedriger als der "besitzgeschützte Zahlbetrag" (1.539,00 DM) bzw. der ab Januar 1992 zu Grunde zu legende um 6,84 % erhöhte Zahlbetrag für Dezember 1991 (1.644,27 DM), so dass diese Beträge weiterhin für die Rentenwertbestimmung maßgeblich blieben. Für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. September 1996 blieb die nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte Rente, bei der die nachgewiesenen Arbeitsentgelte insgesamt in voller Höhe bzw. begrenzt auf die BBMG bzw. die Werte der Anlage 3 zum AAÜG berücksichtigt wurden, mit 61,227 EP-Ost niedriger als die ab 1. Januar 1992 gesetzlich vorgesehene Vergleichsrentenberechnung, der 75,1500 EP-Ost zu Grunde lagen. Mit weiterem Bescheid vom 7. März 2002 hat die Beklagte die Altersrente von Beginn an (ab 1. Oktober 1996) mit 60,8408 EP-Ost neu festgestellt, jedoch aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin 75,1500 EP-Ost zu Grunde gelegt. Für den Rentenbezugszeitraum ab Juli 1993 hat sie erhebliche Nachzahlungen (ca. 35.000,00 Euro) verfügt.
Gegen die zuvor genannten Rentenneufeststellungsbescheide hat sich der Kläger auch im vorliegenden Verfahren gewendet und die darin vorgenommene Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages gerügt. Diese entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 28. April 1999. Nach dem beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2005 ihre Berufung zurückgenommen und hinsichtlich der Höhe des Altersrentenanspruches sowie bezüglich der streitigen Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages verfahrensbeendende Teilvergleiche geschlossen haben, rügt der Kläger nur noch die Begrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. für Leistungszeiträume vor dem 1. Juli 1993. So habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 23. Juni 2004 die zuvor genannte Regelung als mit Artikel 3 GG für unvereinbar erklärt. Der 16. Senat des LSG Berlin habe dies jedoch in seiner Entscheidung vom 15. November 2004 nicht berücksichtigt. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob die Anwendung des Sondertatbestandes des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. für Beschäftigte des ehemaligen Unternehmens DR (Eisenbahner), die dem Zusatzversorgungssystem der FZASt beigetreten waren, im Unterschied zu der Gruppe der Eisenbahner, die sich für ein anderes Versorgungssystem entschieden hatten, mit dem Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Diese Frage sei auch im Rentenverfahren zu klären. Des Weiteren hat der Kläger erklärt, dass er Ansprüche betreffend die drei von ihm im Beitrittsgebiet erworbenen Eigentumstitel (Sozialversicherungsrente, Versorgungsanteil der Eisenbahnerversorgung, Zusatzversorgung) im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend mache.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2001 abzuändern und ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt zu gewähren, dass die zeitweise Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG a.F. verfassungswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, der Kläger könne für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 keine höhere Rentenleistung beanspruchen. Insbesondere müsse der Kläger die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. für Leistungszeiträume vor dem 1. Juli 1993 gegen sich gelten lassen, da dies vom BVerfG auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht beanstandet worden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) und der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2001 erhobene Klage ist zulässig (dazu unter 1.), jedoch nicht begründet (dazu unter 2.).
1. Der wertfeststellende Verwaltungsakt betreffend die EU-Rente für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 in dem Bescheid vom 20. Dezember 2001, der insoweit den vorangegangenen Bescheid vom 31. Januar 2000 ersetzt hat, ist gemäß § 96 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die hiergegen erhobene Klage hat der Senat erstinstanzlich zu entscheiden. Schließlich hatte bereits der wertfeststellende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 31. Januar 2000 die vorangegangenen Bescheide vom 21. November 1995, 20. Juli 1995, 20. April 1993, 1. April 1993 und 26. November 1991 (letztere in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1993), die Gegenstand der ursprünglich angefochtenen Entscheidung des SG waren, im Sinne von § 96 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG (teilweise) ersetzt. Denn das SG hatte in seinem Urteil vom 4. März 1997 auch die auf Gewährung einer höheren EU-Rente über den 1. Januar 1992 hinaus gerichtete Klage abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch (§ 123 SGG) auf Berechnung und Gewährung einer höheren EU-Rente nach den Vorschriften des SGB VI ohne Berücksichtigung der Entgeltbegrenzungen nach der Anlage 5 zum AAÜG a.F ... Nach seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2005 ist sein Klagebegehren nicht mehr auf die zusätzliche Gewährung und Dynamisierung von Ansprüchen auf Eisenbahnerversorgung (Versorgungsanteil) und Zusatzversorgung neben der Sozialversicherungsrente ab Juli 1990 gerichtet. Ebenso wenig ist die Frage der Art und Weise der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages noch Gegenstand des Verfahrens, da die Beteiligten hierüber einen verfahrensbeendenden Teilvergleich geschlossen haben (§ 101 Abs. 1 SGG).
Dem Kläger mangelt es bezüglich der gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2001 erhobenen kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auch nicht an einer Klagebefugnis (Möglichkeit in eigenen Rechten verletzt zu sein). Zwar hat das BSG entschieden, dass ein Aufhebungs- und Leistungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger erst zustehen kann, wenn der Versorgungsträger über die versorgungsrechtlichen Vorfragen (§§ 1, 5, 6 und 7 AAÜG) bindend entschieden hat; zuvor fehle es an einer möglichen Beschwer, wenn der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid - wie hier - mit einer Vorläufigkeitsklausel versehen habe (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 22/02 R-). Diese Überlegungen sind - ausweislich des Tatbestandes der Entscheidung - überzeugend für den Fall angestellt, dass die Tatsachengrundlagen versorgungsrechtlicher Vorfragen in einem Verfahren vor dem SG umstritten waren. Der Senat sieht indes keinen Anlass, diese die Struktur des Überleitungsverfahrens betonende und in aller Regel der Prozessökonomie förderlichen Rechtsprechung auch auf den Fall auszudehnen, in dem der "Versorgungsrechtsstreit" die Tatsacheninstanz bereits verlassen hat und tatsächliche Voraussetzungen von Begrenzungstatbeständen / festzustellenden Entgelten nicht mehr streitig sind. Denn dann ist die versorgungsrechtliche Entscheidung soweit gefestigt, dass die Möglichkeit einer Beschwer durch einen vorläufigen Bescheid des Rentenversicherungsträgers nicht ausgeschlossen ist. Eine enge, vorbehaltlos an der zitierten Entscheidung des BSG orientierte Sichtweise würde überdies dazu führen, dass eine Fortsetzung des Rechtsstreits gegen den Rentenversicherungsträger dann herausgefordert wird, wenn vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist über die Nichtzulassungsbeschwerde im Rechtsstreit gegen den Versorgungsträger entschieden wird. Einer solcher, von der zitierten Rechtsprechung des BSG abweichender Sachverhalt ist hier gegeben. Der vom Kläger gegen den Versorgungsträger geführte Rechtsstreit befindet sich im Stadium der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG. Es ist zudem unstreitig, dass der Kläger der FZASt angehört hatte und in dem hier relevanten Zeitraum von März 1970 bis August 1973 und von September 1975 bis Juni 1982 im Ministerium für Verkehrswesen der DDR tätig war. Die vom Versorgungsträger festgestellte tatsächliche Höhe der im streitigen Zeitraum erzielten Verdienste wird von ihm nicht gerügt.
2. Die Klage gegen die Rentenhöchstwertfeststellung in dem Rentenbescheid vom 20. Dezember 2001 ist jedoch unbegründet, da sich die Feststellungen der monatlichen Einzelansprüche auf EU-Rente für den Bezugszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 als zutreffend erweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf EU-Rente.
Bestand am 31. Dezember 1991 ? wie hier ? Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höchste der beiden Renten ist zu leisten (vgl. § 307b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n.F.). Nach § 307b Abs. 4 SGB VI n.F. ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 v.H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistungen einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das RAnglG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI n.F. ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n.F. erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI n.F.).
Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets ? wie den Kläger ? der monatliche Wert des Rechts auf Rente aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig fest zu setzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. hierzu BSG in SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu vergleichen sind nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, folgende Werte: - der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie, - der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n.F., - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmalig erhöht um 6,84 v.H., und - der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. seit dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Die Beklagte hat § 307b SGB VI n.F. beanstandungsfrei umgesetzt. So ist sie zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Kläger seit 1989 gewährten Zusatzinvalidenrente in Höhe der zugesicherten Versorgung nach der FZASt um einen nach dem AAÜG überführten Anspruch handelte.
Des Weiteren hat die Beklagte zutreffend den durch den EV "besitzgeschützten Zahlbetrag" mit 1.539,00 DM sowie den "weiterzuzahlenden Betrag" mit 1.644,27 DM (1.539,00 DM erhöht um 6,84 v.H.) festgesetzt. Dies wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr angegriffen. Abgesehen davon, hätten sich weder aus dem Urteil des SG vom 4. März 1997, noch nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Februar 1997 -4 RA 24/95- in SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 11), der der Senat folgt (vgl. Urteil des Senats vom 9. Februar 2005 -L 6 RA 146/94-), höhere Beträge ergeben. Denn die sich aus der Rentenangleichung/-anpassung nach der 1. und 2. RAV sowie dem RAnglG ergebenden Erhöhungen werden jeweils im Wege der Anrechnung von dem Zusatzversorgungsanspruch konsumiert. Dass die Zusatzversorgung weder von der Rentenangleichung noch von den Rentenanpassungen nach der 1. und 2. RAV erfasst wurde, verstößt ebenso wenig gegen den EV und das GG wie die Anrechnung der SV-Rentenerhöhung auf die Zusatzversorgung nach § 6 Abs. 2 und 3 1. RAV und § 8 Abs. 1 und 2 2. RAV (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 -1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95- in BVerfGE 100 Seite 1 ff bzw. SozR 3-8570 § 10 AAÜG Nr. 3).
Die von der Beklagten vorgenommene Dynamisierung des "besitzgeschützten Zahlbetrages" ab Januar 1992 erfolgte nach den gesetzlichen Vorgaben in § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI), und nicht - wie vom Kläger ursprünglich im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht - des Rentenwertes (Ost).
Der Kläger hat für den Rentenbezugszeitraum bis zum 30. Juni 1993 auch keinen Anspruch darauf, dass bei Ermittlung der persönlichen EP-Ost bei der SGB VI-Rente nach §§ 64 ff, 248 Abs. 3 SGB VI und der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n.F. für die Beitragszeiten vom 1. März 1970 bis zum 31. August 1973 und vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1982 die Arbeitsentgelte entgegen § 259b SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. unbegrenzt zu Grunde gelegt werden. Denn diese, von der Beklagten im Bescheid vom 20. Dezember 2001 weiterhin angewandte Begrenzungsregelung verstößt für Rentenbezugszeiträume bis zum 30. Juni 1993 nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 -1 BvL 22/95 und 34/95- in BVerfGE 100, 59 ff bzw. SozR 3-8570 § 6 AAÜG Nr. 3, insoweit auch unverändert BVerfG im Beschluss vom 23. Juni 2004 -1 BvL 3/98, 9/02 und 2/03-). Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der zuvor genannten Begrenzungsregelungen vorliegen, wird vom Kläger nicht bestritten. Ergänzend verweist der Senat auf die hierzu im Urteil des 16. Senats des LSG Berlin vom 15. November 2004 (L 16 RA 121/03; Seite 5 bis 8 der Entscheidungsgründe) getroffenen Feststellungen. Ebensowenig rügt der Kläger die von der Beklagten in Umsetzung des Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers vom 1. Oktober 2001 bei Berechnung der SGB VI-Rente und der Vergleichsrente tatsächlich berücksichtigten Arbeitsverdienste. Soweit er im vorliegenden Verfahren geltend macht, die ehemaligen Beschäftigten der DR seien wie z.B. die Beschäftigten der Sparkassen oder des FDGB nach § 6 Abs. 4 AAÜG a.F. i.V.m. der Anlage 7 zum AAÜG a.F. aus dem Anwendungsbereich der Begrenzungsregelung nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. auszunehmen, fehlt es schon an einer gesetzlichen Grundlage. Im Hinblick auf die abschließende Aufzählung in der Anlage 7 zum AAÜG a.F. vermag der Senat auch keine - vom Gesetzgeber unbeabsichtigte und ausfüllungsbedürftige - Gesetzeslücke zu erkennen. Ebenso wenig vermochte der Senat eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers bzw. der ehemaligen Beschäftigten der DR, die sich für den Beitritt zur FZASt statt zu einer anderen, ihnen ebenfalls offenstehenden Zusatzversorgung bzw. zur FZR entschieden hatten, im Verhältnis zu den ehemaligen Beschäftigten der DR, die sich statt für den ihnen möglichen Beitritt zur FZASt für die FZR oder eine andere ihnen offenstehende Zusatzversorgung entschieden hatten, zu erblicken. Maßgeblich für die Anwendung der Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. ist allein der Tatbestand der Zugehörigkeit zur FZASt, die eine Tätigkeit im Staatsapparat der DDR voraussetzte. Daher konnte nur ein (kleinerer) Teil der ehemaligen Beschäftigten der DR überhaupt in die FZASt einbezogen werden. Der Kläger erfüllte mit der im März 1970 bei der dem Ministerium für Verkehrswesen zugeordneten Hauptabteilung Maschinenwirtschaft der DR aufgenommenen Tätigkeit diese Voraussetzungen. Unerheblich ist, welche Arbeiten er im einzelnen ausführte und welcher Ebene des Staatsapparates die Tätigkeit zuzuordnen war. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass für ihn zusätzlich - wie für allen anderen Sozialpflichtversicherten der DDR - der Beitritt zu FZR möglich war oder er evtl. auch - zumindest zeitweise - in ein anderes Zusatzversorgungssystem hätte aufgenommen werden können. Das Gesetz knüpft nur an die tatsächlichen Verhältnisse an, d.h. die unbestrittene Zugehörigkeit des Klägers zur FZASt, aus der er bei Abschluss des EV bereits Rentenleistungen bezog. Das BVerfG hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und 34/95 in BVerfGE 100, 59 ff bzw. SozR 3-8570 § 6 AAÜG Nr. 3) gerade keine weitergehende Differenzierung bei Anwendung der Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG a.F. für Rentenbezugszeiträume vor dem 1. Juli 1993 gefordert. Davon ist es auch nicht in seiner neueren Entscheidung vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98, 9/02 und 2/03) abgerückt.
Ebenso wenig kommt eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Betracht. Diese stützt das Begehren des Klägers schon deswegen nicht, weil deren Garantien gegen Diskriminierung (Artikel 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Artikel 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 -1. ZP- BGBl. 1956 II S 1880) keinen weitergehenden Schutz gewähren als Artikel 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG (BSG, a.a.O., und Urteil vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97 R-, unveröffentlicht), insbesondere die Ersetzung von in der DDR erworbenen Berechtigungen bzw. Anwartschaften durch höherwertige Rechte nach dem SGB VI überhaupt kein "Entzug" im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 des 1. ZP sein kann.
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat auch kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei ist berücksichtigt worden, dass dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers im Laufe des Verfahrens teilweise Erfolg beschieden war.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) für den Leistungszeitraum von Juli 1990 bis Juni 1993.
Der 1933 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet seit August 1948 bei der D R (DR) beschäftigt, zunächst als Maschinenschlosserlehrling und anschließend bis August 1955 als Schlosser. Von September 1955 bis Juli 1958 absolvierte er erfolgreich die Ingenieurschule für E D (vgl. Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Januar 1995, in der dem Kläger die Berechtigung zuerkannt wird, den Grad Diplom-Ingenieur im Hinblick auf die am 23. Juni 1958 abgelegte staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisenbahn-Maschinentechnik zu führen). Daran schloss sich bis Februar 1970 eine weitere Tätigkeit bei der DR im technischen Bereich an. Ab März 1970 war der Kläger bei der Hauptverwaltung M der DR im Ministerium für V als Hauptreferent, Referatsleiter, Fachabteilungsleiter und Abteilungsleiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, unterbrochen durch ein Studium an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften in P-B in der Zeit von September 1973 bis zum 31. August 1975 (vgl. Urkunde vom 7. Juli 1975, in der ihm nach Ablegung der erforderlichen Prüfungen der akademische Grad Diplom-Staatswissenschaftler zuerkannt wurde). Zuletzt war der Kläger bis Dezember 1988 als Leiter der Abteilung M der DR bei der Zentralen Leitung der DR versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sein Dienstverhältnis bei der DR unterfiel dem Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der DR vom 20. April 1960 (amtlich nicht veröffentlicht; dessen Anlage 11, die Versorgungsordnung der DR, ist abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 81) bzw. der Verordnung über die Pflichten und Rechten der Eisenbahner vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217; -Eisenbahner-VO-). Mit Wirkung vom 1. März 1971 war der Kläger in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates -FZASt- (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes -AAÜG-) einbezogen worden und entrichtete hierzu Beiträge (Beitragsnachweiskarte zur Personal-Nr. ; Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat am 1. Februar 1970).
Ab dem 1. Januar 1989 bezog der Kläger eine Invalidenrente nach § 13 der Eisenbahner-VO i.V.m. § 9 der Versorgungsordnung der DR in Höhe von monatlich 800,00 Mark der DDR (M), wobei eine ununterbrochene Beschäftigung bei der DR von 40 vollen Jahren zu Grunde gelegt wurde. Der Ministerrat der DDR setzte "die monatliche Gesamtversorgung" des Klägers auf 1.469,00 M fest ("Rente der Sozialversicherung" -SV-Rente- von 800,00 M und Invalidenrente aus der Zusatzversorgung von 669,00 M). Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) erhöhte die Invalidenrente nach der Eisenbahner-VO ab 1. Dezember 1989 auf 870,00 M. Daraufhin wurde die "Gesamtversorgung" auf 1.539,00 M festgesetzt (Bescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1990). Der Gesamtanspruch des Klägers wurde zum 1. Juli 1990 auf entsprechende DM-Beträge aufgewertet und weiter gezahlt.
Zum 1. Januar 1992 wurden die Beitrittsgebietsrenten durch eine EU-Rente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ersetzt, deren monatlichen Wert die Beklagte mit 1.644,27 DM (1.539,00 DM erhöht um 6,84 %) bestimmte (Bescheid vom 26. November 1991, so genannter Umwertungsbescheid, ersetzt durch den Bescheid vom 30. April 1993, in dem der monatliche Wert der EU-Rente in einem maschinellen Verfahren ermittelt wurde).
Mit Bescheid vom 1. April 1993 stellte die Beklagte die Höhe des Gesamtanspruchs des Klägers nach der 1. Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages (im Folgenden: EV) genannten Gebietes (1. Rentenanpassungsverordnung -1. RAV-) vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) i.V.m. dem Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) sowie nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1300) für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1990 bis Ende 1991 neu fest. Hierbei legte sie eine nach den §§ 11 und 12 der Eisenbahner-VO berechnete Rente als SV-Rente zu Grunde und nicht die nach § 13 der Eisenbahner-VO i.V.m. § 9 der Versorgungsordnung der DR zuerkannte. Im Ergebnis blieb es beim bisherigen Auszahlungsbetrag von 1.539,00 DM für den gesamten Zeitraum bis zum 31. Dezember 1991.
Die vom Kläger gegen sämtliche Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. November 1993 zurück. Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger begehrt, dass im Rahmen der Rentenangleichung und -anpassung bis zum 31. Dezember 1991 als SV-Rente der gemäß § 9 der Versorgungsordnung der DR bestimmte Betrag (von 870,00 DM) zu Grunde zu legen sei und dieser Betrag sowie die - ungekürzte - Zusatzversorgung entsprechend zu dynamisieren seien. Auch die ab 1. Januar 1992 nach § 307b SGB VI berechnete Rente sei gemäß der nach der Versorgungsordnung der DR erworbenen Ansprüche einschließlich der rechtmäßig erworbenen Zusatzversorgung und unter Dynamisierung beider Rententeile zu gewähren. Die Invalidenrente nach der Versorgungsordnung der DR sei in ihrem Bestand sowohl durch den EV als auch das Grundgesetz geschützt. Gleiches gelte für seinen Zusatzversorgungsanspruch. Zudem werde er im Verhältnis zu den Angehörigen der DR schlechter gestellt, die auf der Grundlage der Eisenbahner-VO 1973 in das System der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialpflichtversicherung (FZR) einzubeziehen waren.
Mit Bescheid vom 21. November 1995, der den vorangegangenen Bescheid vom 20. Juli 1995 ersetzte, hat die Beklagte für Zeiten ab 1. Juli 1990 eine Neufeststellung der EU-Rente vorgenommen, wobei sie unter Zugrundelegung der individuellen Versicherungsbiografie (einschließlich der nach § 8 AAÜG festgestellten Zugehörigkeitszeiten ab dem 1. Januar 1971) den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert (SGB VI-Rente) jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten verglich und den monatlichen Wert des Rechts auf EU-Rente jeweils nach dem höchsten Wert bestimmte. Bei der Ermittlung des nach den Berechnungsvorschriften des SGB VI sich ergebenden Wertes hat sie die vom Kläger nachgewiesenen Arbeitsentgelte für die Zeit bis Februar 1970 in voller Höhe bzw. bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBMG) berücksichtigt. Für die Zeit von März 1970 bis August 1973 und von September 1975 bis Juni 1982 hat sie die nachgewiesenen Arbeitsentgelte nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des RÜ-ErgG (a.F.) i.V.m. der Anlage 5 zum AAÜG a.F. und für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum Dezember 1988 nach der Anlage 3 zum AAÜG (entspricht der BBMG) berücksichtigt und 53,5699 persönliche Entgeltpunkte (Ost) -EP-Ost- ermittelt. Außerdem hat die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1995 eine Nachzahlung in Höhe von 5.425,98 DM verfügt. Mit weiterem Bescheid vom 2. Januar 1997 hat die Beklagte antragsgemäß dem Kläger an Stelle der bisherigen Rente eine Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 1. Oktober 1996 unter Zugrundelegung von 53,5855 EP-Ost gewährt.
Im Klageverfahren hat der Kläger die in beiden Rentenbescheiden berücksichtigte Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG alter Fassung (a.F.) angegriffen. Zudem hat er erklärt, er verfolge mit seiner Klage weiterhin das Ziel, dass seine Rente "nach der Anlage 10 zum SGB VI umgerechnet und erhöht" werde.
Das SG hat mit Urteil vom 4. März 1997 die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 1. April 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1993 abzuändern und einen Betrag von 870,00 M Sozialversicherungsrente der Rentenberechnung zu Grunde zu legen und die Rente ab 1. Januar 1991 neu zu berechnen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten würden nur über die Höhe der "Altersversorgung" ab 1. Juli 1990 streiten. Mit seinem zuletzt gestellten Antrag habe der Kläger eine Beschränkung des Klagegegenstandes dahingehend vorgenommen, dass er sich nur noch gegen den Bescheid vom 1. April 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1993 wende. Die weiterhin ergangenen Rentenbescheide habe der Kläger nach seinem Willen nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung unterworfen. Der Kläger habe auch Anspruch auf Zugrundelegung eines Betrages in Höhe von 870,00 DM als SV-Rente bei der mit Wirkung ab 1. Juli 1990 vorzunehmenden Anpassungen nach der 1. und 2. RAV. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. März 1996 (4 RA 82/94) müsse die Beklagte § 13 der Eisenbahner-VO i.V.m. § 9 der Versorgungsordnung der DR bis zum 31. Dezember 1991 weiter anwenden. Dies ergebe sich aus dem EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 2a. Bei dem höheren Versorgungsanspruch nach den bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Versorgungsbestimmungen der DR handele es sich um die Rente aus der Sozialversicherung im Sinne der Vorschriften über die Rentenanpassung. Im Übrigen gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten weitergehenden Anspruch auf Umrechnung und Erhöhung der Renten nach Anlage 10 des SGB VI. Die Anlage 10 des SGB VI sei nur bei Bestimmung des Wertes des Anspruches auf Rente nach dem SGB VI zur Umrechnung der Verdienste nach § 256a SGB VI anzuwenden, nicht jedoch bezogen auf den bis zum 31. Dezember 1991 zu bestimmenden Zahlbetrag.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des Klägers und seine Zugehörigkeit zur FZASt vom 1. März 1970 bis 1. August 1988 durch die so genannten Überführungs- bzw. Entgeltbescheide vom 1. Oktober 2001 und 5. Oktober 2001 (mit denen die entsprechenden Bescheide vom 16. Oktober 1995 und 8. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1996 und in der Fassung des Bescheides vom 14. Januar 1997 ersetzt worden sind) festgestellt (Urteil des SG Berlin vom 20. Februar 2003 -S 29 RA 1612/96 W02-, bestätigt durch Urteil des Landessozialgericht -LSG- Berlin vom 15. November 2004 -L 16 RA 121/03-; Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG anhängig -B 4 RA 42/05 B-).
Nach weiteren Neufeststellungen (Bescheide vom 31. Januar 2000, 16. Februar 2000 und 9. Juni 2000) hat die Beklagte zuletzt den monatlichen Wert des Rechts auf EU-Rente mit Bescheiden vom 11. Dezember 2001 (für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. September 1996) und vom 20. Dezember 2001 (für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993) neu festgestellt. Für den Leistungszeitraum bis zum 30. Juni 1993 hat sie sowohl bei der Ermittlung der Vergleichsrente (58,1160 EP-Ost) als auch der SGB VI-Rente (54,1083 EP-Ost) die nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. begrenzten Entgelte für die Zeit vom 1. März 1970 bis zum 31. August 1973 und vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1982 zu Grunde gelegt. Die nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte Rente war in dem Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 niedriger als der "besitzgeschützte Zahlbetrag" (1.539,00 DM) bzw. der ab Januar 1992 zu Grunde zu legende um 6,84 % erhöhte Zahlbetrag für Dezember 1991 (1.644,27 DM), so dass diese Beträge weiterhin für die Rentenwertbestimmung maßgeblich blieben. Für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. September 1996 blieb die nach den Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte Rente, bei der die nachgewiesenen Arbeitsentgelte insgesamt in voller Höhe bzw. begrenzt auf die BBMG bzw. die Werte der Anlage 3 zum AAÜG berücksichtigt wurden, mit 61,227 EP-Ost niedriger als die ab 1. Januar 1992 gesetzlich vorgesehene Vergleichsrentenberechnung, der 75,1500 EP-Ost zu Grunde lagen. Mit weiterem Bescheid vom 7. März 2002 hat die Beklagte die Altersrente von Beginn an (ab 1. Oktober 1996) mit 60,8408 EP-Ost neu festgestellt, jedoch aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin 75,1500 EP-Ost zu Grunde gelegt. Für den Rentenbezugszeitraum ab Juli 1993 hat sie erhebliche Nachzahlungen (ca. 35.000,00 Euro) verfügt.
Gegen die zuvor genannten Rentenneufeststellungsbescheide hat sich der Kläger auch im vorliegenden Verfahren gewendet und die darin vorgenommene Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages gerügt. Diese entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 28. April 1999. Nach dem beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2005 ihre Berufung zurückgenommen und hinsichtlich der Höhe des Altersrentenanspruches sowie bezüglich der streitigen Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages verfahrensbeendende Teilvergleiche geschlossen haben, rügt der Kläger nur noch die Begrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. für Leistungszeiträume vor dem 1. Juli 1993. So habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 23. Juni 2004 die zuvor genannte Regelung als mit Artikel 3 GG für unvereinbar erklärt. Der 16. Senat des LSG Berlin habe dies jedoch in seiner Entscheidung vom 15. November 2004 nicht berücksichtigt. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob die Anwendung des Sondertatbestandes des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. für Beschäftigte des ehemaligen Unternehmens DR (Eisenbahner), die dem Zusatzversorgungssystem der FZASt beigetreten waren, im Unterschied zu der Gruppe der Eisenbahner, die sich für ein anderes Versorgungssystem entschieden hatten, mit dem Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Diese Frage sei auch im Rentenverfahren zu klären. Des Weiteren hat der Kläger erklärt, dass er Ansprüche betreffend die drei von ihm im Beitrittsgebiet erworbenen Eigentumstitel (Sozialversicherungsrente, Versorgungsanteil der Eisenbahnerversorgung, Zusatzversorgung) im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend mache.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2001 abzuändern und ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt zu gewähren, dass die zeitweise Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG a.F. verfassungswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, der Kläger könne für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 keine höhere Rentenleistung beanspruchen. Insbesondere müsse der Kläger die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. für Leistungszeiträume vor dem 1. Juli 1993 gegen sich gelten lassen, da dies vom BVerfG auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht beanstandet worden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) und der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2001 erhobene Klage ist zulässig (dazu unter 1.), jedoch nicht begründet (dazu unter 2.).
1. Der wertfeststellende Verwaltungsakt betreffend die EU-Rente für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 in dem Bescheid vom 20. Dezember 2001, der insoweit den vorangegangenen Bescheid vom 31. Januar 2000 ersetzt hat, ist gemäß § 96 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die hiergegen erhobene Klage hat der Senat erstinstanzlich zu entscheiden. Schließlich hatte bereits der wertfeststellende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 31. Januar 2000 die vorangegangenen Bescheide vom 21. November 1995, 20. Juli 1995, 20. April 1993, 1. April 1993 und 26. November 1991 (letztere in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1993), die Gegenstand der ursprünglich angefochtenen Entscheidung des SG waren, im Sinne von § 96 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG (teilweise) ersetzt. Denn das SG hatte in seinem Urteil vom 4. März 1997 auch die auf Gewährung einer höheren EU-Rente über den 1. Januar 1992 hinaus gerichtete Klage abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch (§ 123 SGG) auf Berechnung und Gewährung einer höheren EU-Rente nach den Vorschriften des SGB VI ohne Berücksichtigung der Entgeltbegrenzungen nach der Anlage 5 zum AAÜG a.F ... Nach seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2005 ist sein Klagebegehren nicht mehr auf die zusätzliche Gewährung und Dynamisierung von Ansprüchen auf Eisenbahnerversorgung (Versorgungsanteil) und Zusatzversorgung neben der Sozialversicherungsrente ab Juli 1990 gerichtet. Ebenso wenig ist die Frage der Art und Weise der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages noch Gegenstand des Verfahrens, da die Beteiligten hierüber einen verfahrensbeendenden Teilvergleich geschlossen haben (§ 101 Abs. 1 SGG).
Dem Kläger mangelt es bezüglich der gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2001 erhobenen kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auch nicht an einer Klagebefugnis (Möglichkeit in eigenen Rechten verletzt zu sein). Zwar hat das BSG entschieden, dass ein Aufhebungs- und Leistungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger erst zustehen kann, wenn der Versorgungsträger über die versorgungsrechtlichen Vorfragen (§§ 1, 5, 6 und 7 AAÜG) bindend entschieden hat; zuvor fehle es an einer möglichen Beschwer, wenn der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid - wie hier - mit einer Vorläufigkeitsklausel versehen habe (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 22/02 R-). Diese Überlegungen sind - ausweislich des Tatbestandes der Entscheidung - überzeugend für den Fall angestellt, dass die Tatsachengrundlagen versorgungsrechtlicher Vorfragen in einem Verfahren vor dem SG umstritten waren. Der Senat sieht indes keinen Anlass, diese die Struktur des Überleitungsverfahrens betonende und in aller Regel der Prozessökonomie förderlichen Rechtsprechung auch auf den Fall auszudehnen, in dem der "Versorgungsrechtsstreit" die Tatsacheninstanz bereits verlassen hat und tatsächliche Voraussetzungen von Begrenzungstatbeständen / festzustellenden Entgelten nicht mehr streitig sind. Denn dann ist die versorgungsrechtliche Entscheidung soweit gefestigt, dass die Möglichkeit einer Beschwer durch einen vorläufigen Bescheid des Rentenversicherungsträgers nicht ausgeschlossen ist. Eine enge, vorbehaltlos an der zitierten Entscheidung des BSG orientierte Sichtweise würde überdies dazu führen, dass eine Fortsetzung des Rechtsstreits gegen den Rentenversicherungsträger dann herausgefordert wird, wenn vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist über die Nichtzulassungsbeschwerde im Rechtsstreit gegen den Versorgungsträger entschieden wird. Einer solcher, von der zitierten Rechtsprechung des BSG abweichender Sachverhalt ist hier gegeben. Der vom Kläger gegen den Versorgungsträger geführte Rechtsstreit befindet sich im Stadium der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG. Es ist zudem unstreitig, dass der Kläger der FZASt angehört hatte und in dem hier relevanten Zeitraum von März 1970 bis August 1973 und von September 1975 bis Juni 1982 im Ministerium für Verkehrswesen der DDR tätig war. Die vom Versorgungsträger festgestellte tatsächliche Höhe der im streitigen Zeitraum erzielten Verdienste wird von ihm nicht gerügt.
2. Die Klage gegen die Rentenhöchstwertfeststellung in dem Rentenbescheid vom 20. Dezember 2001 ist jedoch unbegründet, da sich die Feststellungen der monatlichen Einzelansprüche auf EU-Rente für den Bezugszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 als zutreffend erweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf EU-Rente.
Bestand am 31. Dezember 1991 ? wie hier ? Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höchste der beiden Renten ist zu leisten (vgl. § 307b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n.F.). Nach § 307b Abs. 4 SGB VI n.F. ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 v.H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistungen einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das RAnglG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI n.F. ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n.F. erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI n.F.).
Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets ? wie den Kläger ? der monatliche Wert des Rechts auf Rente aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig fest zu setzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. hierzu BSG in SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu vergleichen sind nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, folgende Werte: - der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie, - der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n.F., - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmalig erhöht um 6,84 v.H., und - der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. seit dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Die Beklagte hat § 307b SGB VI n.F. beanstandungsfrei umgesetzt. So ist sie zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Kläger seit 1989 gewährten Zusatzinvalidenrente in Höhe der zugesicherten Versorgung nach der FZASt um einen nach dem AAÜG überführten Anspruch handelte.
Des Weiteren hat die Beklagte zutreffend den durch den EV "besitzgeschützten Zahlbetrag" mit 1.539,00 DM sowie den "weiterzuzahlenden Betrag" mit 1.644,27 DM (1.539,00 DM erhöht um 6,84 v.H.) festgesetzt. Dies wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr angegriffen. Abgesehen davon, hätten sich weder aus dem Urteil des SG vom 4. März 1997, noch nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Februar 1997 -4 RA 24/95- in SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 11), der der Senat folgt (vgl. Urteil des Senats vom 9. Februar 2005 -L 6 RA 146/94-), höhere Beträge ergeben. Denn die sich aus der Rentenangleichung/-anpassung nach der 1. und 2. RAV sowie dem RAnglG ergebenden Erhöhungen werden jeweils im Wege der Anrechnung von dem Zusatzversorgungsanspruch konsumiert. Dass die Zusatzversorgung weder von der Rentenangleichung noch von den Rentenanpassungen nach der 1. und 2. RAV erfasst wurde, verstößt ebenso wenig gegen den EV und das GG wie die Anrechnung der SV-Rentenerhöhung auf die Zusatzversorgung nach § 6 Abs. 2 und 3 1. RAV und § 8 Abs. 1 und 2 2. RAV (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 -1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95- in BVerfGE 100 Seite 1 ff bzw. SozR 3-8570 § 10 AAÜG Nr. 3).
Die von der Beklagten vorgenommene Dynamisierung des "besitzgeschützten Zahlbetrages" ab Januar 1992 erfolgte nach den gesetzlichen Vorgaben in § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI), und nicht - wie vom Kläger ursprünglich im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht - des Rentenwertes (Ost).
Der Kläger hat für den Rentenbezugszeitraum bis zum 30. Juni 1993 auch keinen Anspruch darauf, dass bei Ermittlung der persönlichen EP-Ost bei der SGB VI-Rente nach §§ 64 ff, 248 Abs. 3 SGB VI und der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n.F. für die Beitragszeiten vom 1. März 1970 bis zum 31. August 1973 und vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1982 die Arbeitsentgelte entgegen § 259b SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. unbegrenzt zu Grunde gelegt werden. Denn diese, von der Beklagten im Bescheid vom 20. Dezember 2001 weiterhin angewandte Begrenzungsregelung verstößt für Rentenbezugszeiträume bis zum 30. Juni 1993 nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 -1 BvL 22/95 und 34/95- in BVerfGE 100, 59 ff bzw. SozR 3-8570 § 6 AAÜG Nr. 3, insoweit auch unverändert BVerfG im Beschluss vom 23. Juni 2004 -1 BvL 3/98, 9/02 und 2/03-). Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der zuvor genannten Begrenzungsregelungen vorliegen, wird vom Kläger nicht bestritten. Ergänzend verweist der Senat auf die hierzu im Urteil des 16. Senats des LSG Berlin vom 15. November 2004 (L 16 RA 121/03; Seite 5 bis 8 der Entscheidungsgründe) getroffenen Feststellungen. Ebensowenig rügt der Kläger die von der Beklagten in Umsetzung des Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers vom 1. Oktober 2001 bei Berechnung der SGB VI-Rente und der Vergleichsrente tatsächlich berücksichtigten Arbeitsverdienste. Soweit er im vorliegenden Verfahren geltend macht, die ehemaligen Beschäftigten der DR seien wie z.B. die Beschäftigten der Sparkassen oder des FDGB nach § 6 Abs. 4 AAÜG a.F. i.V.m. der Anlage 7 zum AAÜG a.F. aus dem Anwendungsbereich der Begrenzungsregelung nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. auszunehmen, fehlt es schon an einer gesetzlichen Grundlage. Im Hinblick auf die abschließende Aufzählung in der Anlage 7 zum AAÜG a.F. vermag der Senat auch keine - vom Gesetzgeber unbeabsichtigte und ausfüllungsbedürftige - Gesetzeslücke zu erkennen. Ebenso wenig vermochte der Senat eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers bzw. der ehemaligen Beschäftigten der DR, die sich für den Beitritt zur FZASt statt zu einer anderen, ihnen ebenfalls offenstehenden Zusatzversorgung bzw. zur FZR entschieden hatten, im Verhältnis zu den ehemaligen Beschäftigten der DR, die sich statt für den ihnen möglichen Beitritt zur FZASt für die FZR oder eine andere ihnen offenstehende Zusatzversorgung entschieden hatten, zu erblicken. Maßgeblich für die Anwendung der Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. ist allein der Tatbestand der Zugehörigkeit zur FZASt, die eine Tätigkeit im Staatsapparat der DDR voraussetzte. Daher konnte nur ein (kleinerer) Teil der ehemaligen Beschäftigten der DR überhaupt in die FZASt einbezogen werden. Der Kläger erfüllte mit der im März 1970 bei der dem Ministerium für Verkehrswesen zugeordneten Hauptabteilung Maschinenwirtschaft der DR aufgenommenen Tätigkeit diese Voraussetzungen. Unerheblich ist, welche Arbeiten er im einzelnen ausführte und welcher Ebene des Staatsapparates die Tätigkeit zuzuordnen war. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass für ihn zusätzlich - wie für allen anderen Sozialpflichtversicherten der DDR - der Beitritt zu FZR möglich war oder er evtl. auch - zumindest zeitweise - in ein anderes Zusatzversorgungssystem hätte aufgenommen werden können. Das Gesetz knüpft nur an die tatsächlichen Verhältnisse an, d.h. die unbestrittene Zugehörigkeit des Klägers zur FZASt, aus der er bei Abschluss des EV bereits Rentenleistungen bezog. Das BVerfG hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und 34/95 in BVerfGE 100, 59 ff bzw. SozR 3-8570 § 6 AAÜG Nr. 3) gerade keine weitergehende Differenzierung bei Anwendung der Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG a.F. für Rentenbezugszeiträume vor dem 1. Juli 1993 gefordert. Davon ist es auch nicht in seiner neueren Entscheidung vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98, 9/02 und 2/03) abgerückt.
Ebenso wenig kommt eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Betracht. Diese stützt das Begehren des Klägers schon deswegen nicht, weil deren Garantien gegen Diskriminierung (Artikel 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Artikel 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 -1. ZP- BGBl. 1956 II S 1880) keinen weitergehenden Schutz gewähren als Artikel 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG (BSG, a.a.O., und Urteil vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97 R-, unveröffentlicht), insbesondere die Ersetzung von in der DDR erworbenen Berechtigungen bzw. Anwartschaften durch höherwertige Rechte nach dem SGB VI überhaupt kein "Entzug" im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 des 1. ZP sein kann.
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat auch kein Anlass, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei ist berücksichtigt worden, dass dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers im Laufe des Verfahrens teilweise Erfolg beschieden war.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser.
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