L 4 AL 18/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AL 1018/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 18/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Zehntel seiner außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 23. August 2000 bis 22. August 2001 wegen gleichzeitigen Bezugs einer Unfallrente und um die daraus resultierende Erstattung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.685,13 Euro.

Der 1955 geborene Kläger ist Maschinenbauingenieur. Er bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22. August 2000 Arbeitslosengeld. Seit 1987 bezieht er eine Unfallrente (MdE: 30), deren Zahlbetrag vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 595,47 DM und ab dem 1. Juli 2001 608,03 DM betrug.

Bei der Beantragung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe am 22. August 2000 wurde der Bezug der Unfallrente nicht aktenkundig, so dass dem Kläger ab dem 23. August 2000 Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung der Unfallrente bewilligt wurde (Zahlbetrag 344,47 DM wöchentlich, ab 1. Januar 2001 355,32 DM wöchentlich).

Erst bei der Beantragung der Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe im Juli 2001 erklärte er, eine Unfallrente zu erhalten. Nach vorheriger Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2002, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 23. August 2000 bis 30. Juni 2001 in Höhe von 70,- DM wöchentlich und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 22. August 2001 in Höhe von 72,03 DM wöchentlich auf. Die Unfallrente sei bei gleichzeitiger Anerkennung von Versicherungsbeiträgen in dieser Höhe auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen, der überzahlte Betrag in Höhe von 3.665,37 DM zu erstatten. Die teilweise Aufhebung beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III, denn der Kläger habe bei der erstmaligen Beantragung der Arbeitslosenhilfe zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben im Hinblick auf die anzurechnende Unfallrente gemacht.

Seine hiergegen am 6. März 2002 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die Mitarbeiterin im Arbeitsamt verantwortlich für die Fehlinformation gewesen sei, denn sie habe im Antragsformular das fragliche Feld mit "nein” angekreuzt, obwohl der Bezug einer Unfallrente aktenkundig gewesen sei. Er könne nicht nachvollziehen, warum die Sachbearbeiterin so verfahren sei.

Mit Urteil vom 16. Januar 2003, dem Kläger zugestellt am 18. Februar 2002, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei rechtmäßig, denn den Kläger treffe grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf das unzutreffend ausgefüllte Antragsformular, weil er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt habe.

Mit seiner am 11. März 2003 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, Vertrauensschutz zu genießen. Er habe die fehlerhaften Angaben nicht selbst vorgenommen und nicht grob fahrlässig gehandelt. Sein 1981 bis 1984 in der DDR absolviertes Studium als Maschinenbauingenieur habe keine juristische Ausbildung beinhaltet. Bei Beurteilung seiner Erkenntnisfähigkeiten dürfe er daher nicht als Akademiker behandelt werden. Er habe seine Pflichten nicht in besonders schwerem Maße verletzt, sondern die Beantwortung der Frage nach der Unfallrente zunächst bewusst offen gelassen. Der eigentliche Fehler liege bei der Mitarbeiterin der Beklagten, die die falsche Angabe in das Antragsformular eingetragen habe. Nicht er habe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, sondern die Sachbearbeiterin habe den Sachverhalt unzutreffend bewertet. Er habe auch nicht erkennen können, ob die bewilligte Leistung der Höhe nach rechtswidrig gewesen sei, denn der Fehler sei nicht offenkundig gewesen. Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides verstoße auch gegen § 45 Abs. 4 SGB X. Es sei nämlich schon lange vor Bewilligung der Arbeitslosenhilfe im September 2000 bei der Beklagten aktenkundig gewesen, dass er eine Unfallrente bezog.

Nach einem Hinweis des Gerichts auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2004 (B 7 AL 94/02 R) zur Berücksichtigung der Unfallrente bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe bzw. zur Höhe des Grundfreibetrages hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid durch zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bescheid vom 9. Februar 2005 geändert. Es bleibe bei der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung im fraglichen Zeitraum, doch aufgrund höherer Grundfreibeträge (221 DM bzw. 225 DM statt 192 DM bzw. 196 DM) ergebe sich für die Zeit vom 23. August 2000 bis 30. Juni 2001 ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag von nur 63,34 DM, für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 22. August 2001 in Höhe von 62,40 DM. Der Erstattungsbetrag belaufe sich auf nunmehr 1.685,13 Euro. Wegen der Errechnung des Anrechnungs- und des Erstattungsbetrages wird auf Blatt 357 bis 362 der Leistungsakte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2002 sowie des Bescheides vom 9. Februar 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 9. Februar 2005 abzuweisen.

Sie hat erklärt, nicht verpflichtet und zeitlich als Massenverwaltung auch nicht in der Lage zu sein, anhand der sonstigen aktenkundigen Umstände jede Antwort eines Antragstellers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (Stamm-Nr. 018206-A-964, zwei Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG auch der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005, denn dieser hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid durch Festsetzung geringerer Anrechnungsbeträge abgeändert. Über diesen im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid hat der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden.

Berufung und Klage sind zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass das Sozialgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

In Höhe der nun noch in Rede stehenden Anrechnungsbeträge (63,34 DM bzw. 62,40 DM) war die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe von Anfang an rechtswidrig, was auch vom Kläger nicht bestritten wird und keiner besonderen Vertiefung bedarf. Die vom Kläger seit 1987 bezogene Unfallrente ist im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe grundsätzlich als Einkommen im Sinne von § 194 SGB III anrechenbar (vgl. § 194 Abs. 3 Nr. 6 SGB III). Den zu berücksichtigenden Freibetrag nach § 11 Satz 1 Nr. 2 AlhiVO hat die Beklagte nunmehr zutreffend (ohne Differenzierung zwischen Beitrittsgebiet und alten Bundesländern) berechnet: Danach gilt nämlich die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt würde, nicht als Einkommen. Nach § 31 BVG beträgt die monatliche Grundrente bei einer MdE um 30 vom Hundert 221 DM (Juli 2000 bis Juni 2001) bzw. 225 DM (Juli 2001 bis Juni 2002). Diese Beträge hat die Beklagte den Berechnungen, auf denen der Bescheid vom 9. Februar 2005 beruht, zutreffend zugrunde gelegt; auf Bl. 357 und 359 der Leistungsakte wird insoweit Bezug genommen. Zu Gunsten des Klägers ist der Beklagten dabei noch der Fehler unterlaufen, dass bei Ermittlung des Anrechnungsbetrages für die Zeit ab 1. Juli 2001 zwar der Grundfreibetrag in Höhe von 225 DM angesetzt wurde, nicht aber gleichzeitig in die Berechnung einfloss, dass sich die Unfallrente zum gleichen Zeitpunkt auf 608,03 DM erhöht hatte. Bei korrekter Berechnung hätte sich daraus ein Anrechnungsbetrag von 65,31 DM statt von 62,40 DM ergeben.

Die Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe besteht auf dieser Grundlage, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls in § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Dass die Beklagte den Änderungsbescheid vom 9. Februar 2005 irrig auf § 48 SGB X gestützt hat, ist rechtlich unerheblich. Den nicht im Ermessen der Beklagten stehenden Bescheid (vgl. § 330 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III) an § 45 SGB X zu messen, stellt keine Umdeutung dar, sondern lediglich einen statthaften Austausch der Rechtsgrundlage; betroffen ist insoweit nur die Begründung des Bescheides, nicht aber der Entscheidungssatz (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 11 AL 85/99 R, SozR 3-4100 § 152 Nr. 9). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Der Kläger genießt zur Überzeugung des Senats nach umfassender Würdigung auch des Vorbringens im Berufungsverfahren keinen Vertrauensschutz, weil die unzutreffende Leistungsbewilligung auf Angaben beruht, die er jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbs. SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss; dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, zitiert nach juris). Danach unterliegt keinem Zweifel und wurde vom Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet, dass der Kläger das "nein” auf die Frage, ob er andere Leistungen beziehe, zu verantworten hat, selbst wenn es von der zuständigen Sachbearbeiterin angekreuzt worden sein sollte. Hinzu tritt, dass der Kläger auf dem Formular "Einkommenserklärung”, das er am 15. August 2000 unterschrieben und offensichtlich vollständig eigenhändig ausgefüllt hat, das Fragefeld "Rente” durchgestrichen hat, wodurch es auch hier zu einer Falschangabe kam. Es stellt auch für einen Nichtakademiker eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, sich nicht vergewissert zu haben, ob die Unfallrente hier anzugeben sei, zumal sie in dem ebenfalls vom Kläger unterschriebenen und über weite Strecken von ihm selbst ausgefüllten Fragebogen als angabepflichtiges Einkommen ausdrücklich erwähnt war.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf das sorgfältig und nachvollziehbar begründete Urteil des Sozialgerichts vom 16. Januar 2003.

Der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung steht auch nicht § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen. Danach muss die rückwirkende Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Kenntnis erstreckt sich sowohl auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergibt, als auch auf jene, welche in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorausgesetzt werden (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, SozR 3-1300 § 45 Nr. 27). Mit der notwendigen Sicherheit war der Beklagten erst im Juli 2001 bekannt, dass bzw. in welcher Höhe der Kläger eine Unfallrente bezog, denn erst zu diesem Zeitpunkt reichte er einen entsprechenden Beleg ein. Erst in diesem Moment waren die Tatsachen aktenkundig, die zu einer Teilaufhebung der Bewilligung Veranlassung geben konnten, und erst jetzt war die Falschangabe im ersten Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe hinreichend deutlich zu Tage getreten. Der Aufhebungsbescheid vom 19. November 2001 wahrte die Jahresfrist damit. Weil dieser Bescheid durch denjenigen vom 9. Februar 2005 lediglich geändert (und nicht ersetzt) wurde, bleibt der Bescheid vom 19. November 2001 maßgeblich für die Frage der Fristwahrung (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 1990, 7 RAr 28/88, SozR 3-1300 § 45 Nr. 1). Unerheblich bleibt, dass bereits in einem bei den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten vom 5. Mai 1999 vermerkt war, dass der Kläger wegen des Verlustes des linkes Auges eine Unfallrente beziehe, denn diese Information stand in Zusammenhang mit der Prüfung der Verfügbarkeit des Klägers und war nicht weiter belegt, sodass hieraus auch keine Schlussfolgerungen für die Höhe der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe hätten gezogen werden können. Im Übrigen bestand für die Beklagte grundsätzlich keine Veranlassung, erneut den gesamten Inhalt der Akte zu studieren, als der Kläger im August 2000 Anschluss-Arbeitslosenhilfe beantragte. Aufgrund der eindeutigen Angaben zur Frage der Unfallrente (bzw. aufgrund des Fehlens solcher Angaben) und der Wahrheitspflicht des Klägers (§ 60 SGB I) musste die Beklagte in der schon umfangreichen Akte nicht etwa nach Hinweisen suchen, aus denen sich die Unrichtigkeit der aktuellen klägerischen Angaben hätte ergeben können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt, dass sich die Erstattungsforderung der Beklagten nach Erlass des Änderungsbescheides vom 9. Februar 2005 um etwa ein Zehntel reduziert hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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