L 4 AL 34/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 4186/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 34/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 17. September 1996 bis 16. September 1999 in Höhe von insgesamt 28.566,74 DM sowie um die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 9.755,46 DM.

Der am 24. Februar 1951 geborene Kläger ist von Beruf Bademeister und Masseur. Mit Unterbrechungen steht er seit 1975 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Etwa im Jahre 1978 erwarb er ein Zweifamilienhaus in W. Später wurde Frau R, geboren 1930, als Miteigentümerin zu gleichem Teil ins Grundbuch eingetragen, ohne hierfür einen Kaufpreis zu zahlen. In den Jahren 1982 bis 1994 bezog der Kläger über lange Zeiträume Arbeitslosenhilfe. Sein Immobilienvermögen verschwieg er bei entsprechenden Fragen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung stets.

Im Rahmen einer Weiterbildung zum Physiotherapeuten, die er gesundheitsbedingt abbrach, bezog der Kläger von März 1995 bis Februar 1996 Unterhaltsgeld. Es folgte der Bezug von Arbeitslosengeld bis einschließlich 16. September 1996. Am 13. September 1996 beantragte der Kläger die Bewilligung von Anschlussarbeitslosenhilfe und verneinte auch hier (wie auch in den Folgeanträgen in den Jahren 1997 und 1998) die Frage nach Grund- oder sonstigem Vermögen. Vom 17. September 1996 bis zum 16. September 1999 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe nach einem anfänglichen Bemessungsentgelt von 580 DM. Die Leistungen betrugen in diesem Zeitraum insgesamt 28.566,74 DM.

Mit notariellem Vertrag vom 8. August 1996 verkauften der Kläger und die Miteigentümerin R das Grundstück in Wzu einem Kaufpreis von 380.000 DM. Den Erlös hatte der Notar abzüglich von Kosten und Belastungen halbanteilig an den Kläger und Frau R zu überweisen, wobei der Kläger vom Anteil der Frau R noch zusätzlich 30.000 DM erhielt. Am 4. Oktober 1996 überwies der Notar dem Kläger auf sein Konto bei der Postbank (Nr. 165593102) 201.234,93 DM.

Im August 1999 erhielt die Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesministerium für Finanzen Kenntnis von zwei auf den Kläger lautenden Freistellungsaufträgen. Hierauf reichte der Kläger Kontoauszüge für ein Konto bei der Postbank ein (Nr. 7100525490), aus denen sich Guthaben in Höhe von 168.299,22 DM (Juni 1999), 168.621,79 DM (Juli 1999) bzw. 168.944,98 DM (August 1999) ergaben.

Später legte der Kläger der Beklagten eine Saldenbestätigung der Postbank vom 27. März 2000 vor, aus der sich folgende Kontobestände zum 17. September 1996 (erster Tag des Arbeitslosenhilfe-Bezuges) im Gesamtwert von 170.023,83 DM ergaben:

Nr. 7100525490, 169.268,79 DM Haben, Nr. 2730810139, 755,04 DM Haben.

Nach einer Saldenbestätigung der Postbank vom 23. Juli 2003 besaß der Kläger am 17. September 1996 drei Konten mit folgendem Bestand:

Nr. 2730810139, 739,94 DM Haben, Nr. 165593102, 454,29 DM Haben, Nr. 441333-108, 1.949,55 DM Haben. Mit Bescheid vom 25. April 2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 17. September 1996 bis 16. September 1999 nach § 45 SGB X auf. Der Kläger habe über Vermögen in Höhe von 170.023,83 DM verfügt. Abzüglich des Freibetrages von 8.000 DM und unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 580 DM ergebe sich fehlende Bedürftigkeit für 279 Wochen. Die empfangenen Leistungen in Höhe von 28.566,74 DM seien nach § 50 SGB X zu erstatten.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Erlös aus dem Grundstücksverkauf habe seiner Altersvorsorge dienen sollen. Er habe nur eine geringe Rente zu erwarten, da er von 1974 bis 1996 nur mit Unterbrechungen arbeitsfähig gewesen sei, und dies nicht einmal vollzeitig. Auf die Aufforderung der Beklagten, die Zweckbestimmung für die Altersvorsorge zu belegen, äußerte der Kläger sich nicht.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Angesichts seines Vermögens sei der Kläger nicht bedürftig gewesen. Selbst wenn man eine angemessene Alterssicherung in Höhe von 45.000 DM in Abzug bringe (1.000 DM je Lebensjahr), bleibe es bei fehlender Bedürftigkeit für 201 Wochen, so dass sich keine Änderung ergebe.

Hiergegen hat der Kläger am 8. November 2000 Klage erhoben (S 60 AL 4186/00).

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2001, forderte die Beklagte gemäß § 335 Abs. 1 SGB III vom Kläger die Erstattung der geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 9.755,46 DM. Die hiergegen am 5. April 2001 erhobene Klage (S 59 AL 1222/01) hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 12. Juli 2001 zur Sache S 60 AL 4186/00 verbunden.

Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2001 im Wesentlichen vorgebracht: Zwar habe er zum 17. September 1996 über ein Vermögen in Höhe von 170.023,83 DM verfügt, dem hätten jedoch zur Rückzahlung fällige Verbindlichkeiten gegenüber gestanden, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen seien. Das Vermögen stamme aus dem Verkauf des Hauses in W. Frau R habe ihn seit 1983 in erheblichem Umfange finanziell unterstützt und auch die laufenden Ausgaben für das Haus beglichen. Bis 1996 hätten die Leistungen an ihn, die als Darlehen anzusehen seien, insgesamt 215.000 DM umfasst. Diesen Betrag habe er an Frau R zurückgezahlt, nämlich am 9. Oktober 1998 in Höhe von 50.000 DM, am 24. März 2000 in Höhe von 70.000 DM und am 5. Mai 2000 in Höhe von 95.000 DM. Letztlich habe er Frau R den Kauferlös abgetreten. Dass die Schulden nicht umgehend nach Erhalt des Kaufpreises getilgt worden seien, liege daran, dass Frau R erst später dazu gekommen sei, eine Aufstellung ihrer Forderungen zu fertigen.

In einer eidesstattlichen Versicherung vom 4. April 2001, wegen deren Inhalt auf Bl. 28 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, hat Frau R bestätigt, Darlehen in Höhe von insgesamt 215.000,- DM an den Kläger geleistet und zu den oben genannten Zeitpunkten zurück erhalten zu haben. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 15. März 2002 hat sie erklärt, die vom Kläger zurück gezahlten Beträge für ihre Zwecke verwendet zu haben; sie seien nicht langfristig im Vermögen des Klägers verblieben.

Zu den finanziellen Aufwendungen der Frau R für den Kläger und das Haus in W hat der Kläger ein Unterlagenkonvolut eingereicht, wegen dessen Inhalt auf Bl. 55 bis 201 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Mit Urteil vom 21. März 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen erklärt: Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe sei aufzuheben, weil der Kläger bei deren Beantragung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht habe. Er sei von Anfang an nicht bedürftig gewesen, denn er habe zumindest ein Vermögen in Höhe von 170.023,83 DM besessen. Die behauptete Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehen an Frau Rführe zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend sei auf den 16. September 1996 abzustellen. Ob danach Rückzahlungsverpflichtungen entstanden seien, sei unerheblich. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass Darlehen bereits am 16. September 1996 zur Rückzahlung fällig gewesen seien. So seien tatsächlich 70.000 DM erst am 24. März 2000 und 95.000 DM erst am 15. Mai 2000 zurückgezahlt worden. Die behauptete Rückzahlung von 50.000 DM bereits am 7. Oktober 1998 sei nicht schlüssig, denn das fragliche Konto habe noch im August 1999 einen Bestand von 168.621,79 DM aufgewiesen, so dass ein Vermögensverlust nicht erkennbar sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zudem den Eindruck erweckt, als seien sämtliche Verpflichtungen gegenüber Frau R mit dem hälftigen Kaufpreiserlös abgegolten. Auf die Frage der Alterssicherung komme es nicht an, da nach der zutreffenden Berechnung der Beklagten auch unter Berücksichtigung von 45.000 DM Bedürftigkeit für 201 Wochen fehle; im Übrigen sei die Zweckbestimmung zu Alterssicherung nicht erkennbar.

Gegen das ihm am 19. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Mai 2002 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Ihm könne nicht vorgeworfen werden, sein Vermögen grob fahrlässig verschwiegen zu haben, denn aufgrund seiner Rückzahlungsverpflichtungen sei er praktisch vermögenslos gewesen. Außerdem hat der Kläger vertiefte Angaben dazu gemacht, welche Beträge ihm Frau R zu welchem Zeitpunkt wofür geliehen habe. Vom Kauferlös hätten ihm nur 170.000 DM zugestanden. Irrtümlich habe er dann vom Notar am 4. Oktober 1996 einen Betrag von 201.234,93 DM überwiesen bekommen. Am Stichtag 17. September 1996 sei er daher noch vermögenslos gewesen. Die erste Saldenbestätigung der Postbank vom 27. März 2000 sei unzutreffend. Zur Fälligkeit seiner Rückzahlungsverpflichtungen hat er erklärt, die ihm seit 1983 zur Verfügung gestellten Beträge hätten spätestens bei einem eventuellen Verkauf der Immobilie zurückgezahlt werden sollen. Mit dem hälftigen Verkaufserlös für Frau R seien seine Verpflichtungen noch nicht beglichen gewesen, denn diese habe bei Erwerb des Miteigentums eine Grundschuld in Höhe von 125.000,- DM übernommen und auch getilgt, so dass ihr schon aus diesem Grund die Hälfte des Erlöses zugestanden hätte; seine Verbindlichkeiten hätten daneben bestanden und seien aus dem ihm zustehenden Kauferlös zu begleichen gewesen. Im Übrigen habe der Erwerb der Immobilie seiner Alterssicherung gedient. Mit seiner Berufungsbegründung hat der Kläger eine Aufstellung der von Frau Ran ihn von 1983 bis 1996 geleisteten Barzahlungen eingereicht, wegen deren Inhalt auf Bl. 246 bis 252 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Aus der Berufungsbegündung des Klägers ergebe sich nichts Neues.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten (3 Bände, Stamm-Nr. ) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Sozialgerichts beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. a) Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Dreijahreszeitraum 17. September 1996 bis 16. September 1999 beruht auf § 45 SGB X. Ein rechtswidriger (hierzu unten b)) begünstigender Verwaltungsakt, darf danach (§ 45 Abs. 1 SGB X), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X; hierzu unten c)).

b) Sämtliche Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Dreijahreszeitraum 17. September 1996 bis 16. September 1999 waren rechtswidrig, weil der Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.

aa) Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem bis 31. Dezember 1997 maßgeblichen § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG (ab 1. Januar 1998: § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) ist die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Gemäß § 137 Abs. 1 AFG (§ 193 Abs. 1 SGB III) ist der Arbeitslose bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist der Arbeitslose dagegen, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AFG, § 193 Abs. 2 SGB III). Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann, hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in der auf § 137 Abs. 3 AFG (§ 206 Nr. 1 SGB III) beruhenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 7. August 1974 konkretisiert. Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO in der vom 1. April 1996 bis 28. Juni 1999 geltenden Fassung (Gesetz vom 24. Juni 1996, BGBl. I S. 878) ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 Deutsche Mark übersteigt. Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Alhi-VO). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO).

bb) Zur Überzeugung des Senats, die auf den vom Kläger in das Verfahren eingeführten Unterlagen, insbesondere auf dem notariellen Kaufvertrag vom 8. August 1996 und auf dem Kontoauszug vom 16. Oktober 1996 für das Postbankkonto Nr. 165593102, beruht, besaß der Kläger am Stichtag 17. September 1996 (maßgeblicher Zeitpunkt nach § 8 Satz 2 Alhi-VO) Vermögen im Werte von jedenfalls 201.234,93 DM, denn diese Summe erhielt der Kläger am 4. Oktober 1996 von dem Notar P als Restbetrag aus dem Hausverkauf überwiesen. Zugunsten des Klägers lässt der Senat insoweit außer Betracht, welche Kontostände sich nach der korrigierten Saldenbestätigung der Postbank vom 23. Juli 2003 für den 17. September 1996 ergaben (insgesamt 3.143,78 DM), und richtet seinen Blick ausschließlich auf den Erlös aus dem Verkauf des Hauses in W. Selbst wenn dieser Erlös dem Kläger erst am 4. Oktober 1996 zugeflossen ist, macht dies keinen Unterschied, denn jedenfalls stand ihm dieser Betrag aus dem notariellen Kaufvertrag vom 8. August 1996 zu. Wann ihm dieser den anteiligen Verkehrswert (vgl. § 8 Alhi-VO) ausmachende Betrag als Barvermögen zufloss, ist rechtlich unerheblich. Der Betrag ist auch der Höhe nach plausibel, denn nach § 6 des notariellen Kaufvertrages war die Hälfte des Kaufpreises von 380.000,- DM, also 190.000,- DM, unter Abzug von Kosten und Belastungen an den Kläger auszukehren, wobei ihm noch zusätzlich – warum auch immer – 30.000,- DM vom Anteil der Frau R zustanden. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass dieser Vermögenswert von 201.234,93 DM dem Kläger auch tatsächlich zustand. Der notarielle Kaufvertrag ist insoweit eindeutig und verbrieft einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung dieses Betrages. Das Vermögen blieb im Wesentlichen auch maßgebliche Zeit im Besitz des Klägers, denn noch im August 1999 wies sein Postbankkonto mit der Nummer 7100525490 einen Bestand von 168.944,98 DM auf.

Für die Feststellung des "Vermögens” im Sinne von § 137 Abs. 2 AFG und § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist unerheblich, ob der Arbeitslose neben seinen Aktiva gleichzeitig Verbindlichkeiten hat. Als Vermögen im Sinne der genannten Vorschriften ist nämlich (nur) der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen, mithin die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte, während die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erst bei der Frage der Verwertbarkeit (§ 6 Abs. 2 Alhi-VO) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 Alhi-VO) erfolgt (BSG, ständige Rspr., vgl. nur Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Für die Berücksichtigung sämtlicher Vermögensgegenstände im Sinne aller Aktiva spricht entscheidend der besondere Zweck der Bedürftigkeitsprüfung. Die Bedürftigkeitsprüfung verwirklicht den Grundsatz der Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe, wonach jemandem ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht zusteht, solange und soweit er für sich und seine Angehörigen aktuell selbst sorgen kann. Im Hinblick darauf, dass die Arbeitslosenhilfe aus allgemeinen Steuermitteln gezahlt wird (§ 188 AFG), kann nicht bereits aus dem Bestehen anderweitiger Verbindlichkeiten des Arbeitslosen ohne nähere Prüfung auf eine Unbilligkeit des Vermögenseinsatzes geschlossen werden. Vielmehr wird grundsätzlich jedes Vermögen ohne Rücksicht auf die näheren Umstände des Erwerbes erfasst (vgl. BSG, a.a.O.). Gegen ein Verständnis des Vermögens im Sinne der Arbeitslosenhilfe-Vorschriften als Differenzbetrag zwischen Aktiva und Passiva spricht zudem die Systematik der Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung, die ersichtlich auf eine gesonderte Beurteilung der einzelnen Vermögensgegenstände abzielen (vgl. insbesondere den Katalog in § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO). Von diesem Grundsatz ist im Falle des Klägers auch keine (von der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich zugelassene, vgl. BSG, a.a.O.) Ausnahme zu machen, weil die behaupteten Verbindlichkeiten nicht unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lasteten. So handelt es sich bei den behaupteten Verbindlichkeiten gegenüber der Frau R um schlichte Darlehensschulden und nicht etwa um unmittelbar mit der Immobilie verbundene Hypothekenschulden.

cc) Das Geldvermögen in Höhe von 201.234,93 DM, abzüglich eines Freibetrages nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO von 8.000,- DM, war verwertbar (§ 6 Abs. 2 Alhi-VO).

dd) Die Verwertung war auch zumutbar (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO), denn sie war zur Überzeugung des Senats nicht offensichtlich unwirtschaftlich und konnte unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Klägers billigerweise erwartet werden.

Der Aspekt der angemessenen Alterssicherung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3) Alhi-VO kann dabei, wie Beklagte und Sozialgericht zutreffend erkannt haben, von vornherein außer Betracht bleiben, denn hieraus ergäbe sich (orientiert an § 6 Abs. 4 Nr. 2 Alhi-VO i.d.F. vom 18. Juni 1999, BGBl. I S. 1433) für den bei Beantragung der Arbeitslosenhilfe am 13. September 1996 45jährigen Kläger nur ein Selbstbehalt von 45.000,- DM. Das verbleibende Restvermögen (rund 148.000 DM) würde immer noch zu fehlender Bedürftigkeit von mehr als drei Jahren führen (nämlich zu rund 255 Wochen). Abgesehen davon hat der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen trotz ausdrücklicher Nachfrage der Beklagten gänzlich unsubstantiiert gelassen.

Im Zuge freier Beweiswürdigung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Verwertung des Geldvermögens vom Kläger billigerweise erwartet werden konnte. Allerdings ermöglicht es die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO vorgesehene Billigkeitsprüfung, bestimmten Vermögensgegenständen Verbindlichkeiten zuzuordnen und auch dann in Ansatz zu bringen, wenn – wie hier – ein Abzug der Verbindlichkeiten bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich ist, weil der erforderliche unmittelbare Zusammenhang (etwa: Grundvermögen / Hypothekenschulden) nicht besteht. So spricht vieles dafür, die Zumutbarkeit der Vermögensverwertung zu verneinen, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eine Einheit anzusehen sind (vgl. BSG, a.a.O.). Eine solche einheitliche Betrachtung von unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verknüpften Ansprüchen und Verbindlichkeiten gebietet schon der Wortlaut des Grundtatbestandes in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO, denn es werden als Maßstab der Billigkeitsprüfung nicht nur eine angemessene Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen, sondern auch die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung benannt. Zudem kommt § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO die Funktion einer Härteklausel für die Beantwortung der Frage zu, in welchen Fällen die Verwertung eines Vermögensgegenstandes auch außerhalb der ausdrücklich geregelten Spezialtatbestände oder wegen seiner Benötigung für eine angemessene Lebenshaltung im Übrigen unbillig ist. Die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderliche Verbindung von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten, die zur Unzumutbarkeit der Verwertung in Höhe der Verbindlichkeit führt, ist gegeben, wenn diese nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Erforderlich ist insoweit jeweils ein zeitlicher und ein ursächlicher Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit würden eine wirtschaftliche Einheit bilden. Liegt eine derartige Verknüpfung vor, so kommt es für die Frage der Zumutbarkeit der Verwertung nicht zusätzlich darauf an, dass die Verbindlichkeit im Beurteilungszeitraum fällig ist (BSG, a.a.O.). Im Falle des Klägers vermag der Senat keine solche wirtschaftliche Einheit zwischen aktivem Vermögen und behaupteten Verbindlichkeiten zu erkennen. Das aktive Vermögen des Klägers bestand im Miteigentum der Immobilie in W bzw. in dem anteiligen Erlös in Höhe von 201.234,93 DM. Der Erwerb der Immobilie etwa im Jahre 1978 war unabhängig von den – wie behauptet – seit 1983 bei Frau R aufgelaufenen Darlehensschulden. Zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten besteht auch kein zeitlicher oder ursächlicher Zusammenhang. Vielmehr sind Vermögen und Verbindlichkeiten jeweils unabhängig voneinander entstanden, selbst wenn die – wie behauptet – darlehensweise gewährten Beträge teilweise eingesetzt worden sind, um die laufenden Kosten des Hauses zu begleichen. Auch im Übrigen vermag der Senat die Verwertung des Vermögens angesichts der behaupteten Darlehensschulden nicht als unzumutbar anzusehen. Die Anwendung der General- bzw. Härteklausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO erfordert einen Sachverhalt, der unzweideutig auf die Unbilligkeit der Vermögensverwertung schließen lässt. Erforderlich ist eine Konstellation, die die Schlussfolgerung zulässt, dass eine Vermögensverwertung nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe bzw. die Bedürftigkeit zu vereinbaren ist. Die Arbeitslosenhilfe ist steuerfinanziert und nur zu gewähren, wenn der Lebensunterhalt des Betroffenen, wie oben ausgeführt, nicht anderweitig gewährleistet ist. Hier würde es aber gerade dem Sinn und Zweck der entscheidenden Vorschriften zuwider laufen, den Kläger für nicht bedürftig zu halten, denn er verfügte während vieler Jahre des Bezugs von Arbeitslosenhilfe über nennenswertes Vermögen, während die behaupteten Verbindlichkeiten offenbar nicht so dringlich waren, dass sie unmittelbar mit Erhalt des Barvermögens zu begleichen waren. In einer solchen Konstellation, die sich offenbar auch durch ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin auszeichnet, ist es mit dem Zweck der Vorschriften über die Bedürftigkeit nicht zu vereinbaren, die Verwertung des vorhandenen Vermögens als unzumutbar anzusehen. Bei alledem bedurfte es keiner Vernehmung der Frau R als Zeugin, denn selbst wenn sie all das bekunden würde, was der Kläger in ihr Zeugnis stellte, könnte der Senat angesichts der erkennbaren äußeren Abläufe und des eigenen, teilweise gravierend widersprüchlichen Vorbringens des Klägers zu keiner anderen Bewertung gelangen. Zum einen ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum notariell vereinbart wurde, dass dem Kläger mehr als die Hälfte des Kauferlöses zustehen sollte, wenn er doch in etwa dieser Höhe Verbindlichkeiten bei der Miteigentümerin hatte, die ebenfalls vom Notar ausgezahlt wurde. Hätte es sich um diesen Namen verdienende Verbindlichkeiten gehandelt, hätte es nahe gelegen, sie gleich im Zuge der Abwicklung des Hausverkaufs zu begleichen. Den gegebenen Ablauf hat der Kläger nicht erklärt. Auch ist Frau R nach seinen Angaben Miteigentümerin des Hauses geworden, ohne dafür bezahlt zu haben; dies legt nahe, dass sie ihren Anteil durch Übernahme laufender Kosten trug. Die behauptete Übernahme der halben Hypothek ist nicht belegt. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, ob die von Frau R gewährte Unterstützung wirklich darlehensweise erfolgte, ob eine Rückzahlung jemals intendiert war und wann diese Rückzahlung erfolgen sollte. Darauf deutet auch hin, dass der Kläger selbst die späte Rückzahlung an Frau R damit erklärt hat, dass diese erst eine Aufstellung ihrer Forderungen habe fertigen müssen. Wenn aber 1996 noch unklar war, was der Kläger an Frau R zurückzahlen sollte, war die Forderung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fällig. Im Übrigen hat Kläger sein Grundvermögen bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe über eine Vielzahl von Jahren verschwiegen. Der Senat hält es für schlechthin ausgeschlossen, dass dies jeweils mit Rücksicht auf etwaig gegenüber Frau R bestehende Verbindlichkeiten geschehen sein sollte. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger den Aspekt der entgegenstehenden Verbindlichkeiten erstmals mit Schriftsatz vom 6. April 2001 – und damit 20 Monate nachdem ihn die Beklagte unter Erklärungsdruck hinsichtlich seines Vermögens gesetzt hatte – aufgeworfen. Dieser Verlauf legt nahe, dass der Kläger sich buchstäblich im letzten Moment auf die Möglichkeit besonnen hat, seinem Vermögen Verbindlichkeiten in ungefähr derselben Höhe gegenüber zu stellen, um der hier streitigen Erstattungspflicht zu entgehen. Zudem hat der Kläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet, im September 1996 vermögenslos gewesen zu sein, obwohl er zuvor gegenüber der Beklagten sein Vermögen für diesen Monat mit ca. 170.000 DM beziffert hatte. Diese Einlassungen sind widersprüchlich. Ein Weiteres beeinflusst den Senat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung: Der Kläger behauptet – und hat durch Kontoauszüge belegt -, dass er den maßgeblichen Teil seiner Verbindlichkeiten (insgesamt 165.000,- DM) erst im März und im Mai 2000 an Frau R überwiesen habe. Der Senat hält nach diesem Geschehensablauf nicht für ausgeschlossen, dass die Beträge zurückgezahlt worden sind, um das laufende Streitverfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten zu beeinflussen. Das Gesamtbild der Vorgänge ist für den Senat damit nach den eigenen Angaben des Klägers nicht schlüssig und widersprüchlich, so dass der Sachverhalt es nicht zulässt, die Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung über die Härteklausel zu erwägen. ee) Anders als von der Beklagten berechnet fehlte es damit an der Bedürftigkeit des Klägers nicht nur für 279 sondern sogar für 333 Wochen, denn nach § 9 Alhi-VO besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich der Hauptbetrag der Arbeitslosenhilfe richtet (201.234,93 DM abzüglich 8.000,- DM Freibetrag aus § 6 Abs. 1 Alhi-VO = 193.234,93 DM, geteilt durch 580 = 333,16 Wochen). Dieser Berechnung ist jedenfalls der am 4. Oktober 1996 vom Notar als Verkaufserlös überwiesene Betrag von 201.234,93 DM zugrunde zu legen und nicht nur der anfänglich vom Kläger genannte Betrag von 170.023,83 DM, der auf einer unzutreffenden (und später korrigierten) Saldenbestätigung der Postbank vom 27. März 2000 beruhte.

c) Auf schützenswertes Vertrauen (§ 45 Abs. 2 SGB X) kann der Kläger sich zur Überzeugung des Senats nicht berufen, denn die rechtswidrige Bewilligung der Arbeitslosenhilfe beruhte auf Angaben, die er, wenn nicht vorsätzlich, so jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Die Einlassungen des Klägers kann der Senat insoweit nur als Ausflüchte werten. Nicht erst in den Jahren 1996 bis 1999, sondern schon in den Jahren 1982 bis 1994 verschwieg er bei allen Anträgen auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sein Grundvermögen. Eine vorsätzliche Falschangabe liegt hier nahe. Jedenfalls liegt aber grobe Fahrlässigkeit vor, denn diese ist gegeben (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Angesichts der klaren formularmäßigen Fragen im Rahmen der behördlichen Bedürftigkeitsprüfung liegt für jedermann auf der Hand, dass Grundvermögen mitzuteilen ist; welche Bewertung sich daraus ergibt, ist der Beklagten zu überlassen.

d) Auch gemessen an § 45 Abs. 3 und 4 SGB X ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den fraglichen Dreijahreszeitraum rechtmäßig. Grundsätzlich kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X zwar nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedoch nach § 45 Abs. 2 SGB X zurückgenommen werden, wenn – wie im Falle des Klägers – die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben sind (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X). Die Beklagte hat die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch fristgemäß erklärt, denn Kenntnis vom Vermögen des Klägers erlangte sie erstmals im August 1999, so dass die Aufhebungsentscheidung vom 25. April 2000 sich im Rahmen der Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bewegt.

2. Vor diesem Hintergrund ist auch die auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsforderung rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Höhe der Erstattungsforderung (28.566,74 DM) entspricht – wie der Senat rechnerisch und anhand der in der Leistungsakte der Beklagten vorhandenen Zahlungsnachweise nachvollzogen hat – genau den im Zeitraum 17. September 1996 bis 16. September 1999 erhaltenen Leistungen.

3. Die Forderung der Erstattung der im fraglichen Zeitraum von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III. Die Erstattungspflicht tritt ein, soweit – wie hier – die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Der Höhe nach ist auch diese Erstattungforderung (insgesamt 9.755,46 DM) nicht zu beanstanden; die für den Kläger abgeführten Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung hat die Beklagte mit 8.690,93 DM bzw. 1.064,53 DM zutreffend berechnet. Auf Bl. 206 der Leistungsakte der Beklagten wird insoweit Bezug genommen.

Der Berufung des Klägers ist danach der Erfolg versagt. Er hat insgesamt 38.322,20 DM (19.593,83 EUR) an die Beklagte zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved