L 6 B 106/07 AL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 143/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 106/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Dezember 2006 aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den am 6. Dezember 2006 ergangenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Frankfurt (Oder), durch den ihm wegen unentschuldigtem Fernbleibens zum Termin am 29. November 2006 ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro auferlegt worden ist.

Mit der Klage hatte sich der Kläger gewandt gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004, mit dem die Bewilligung der ihm gewährten Arbeitslosenhilfe rückwirkend für die Zeit vom 29. Oktober bis 10. Dezember 2003 aufgehoben worden war. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2005, zu dem der Kläger ordnungsgemäß geladen, aber nicht erschienen war, hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Der Kläger ist zu den weiteren Terminen am 21. September 2005 und 29. November 2005 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. In einem Telefonat mit der Kammervorsitzenden am 27. November 2006 hatte der Kläger mitgeteilt, dass er nicht zum Termin erscheinen werde und dass er keine weiteren Ansprüche geltend machen würde. Mit Anerkenntnis-Urteil vom 29. November 2006 hat das SG Frankfurt den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 hat das SG dem Kläger wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin am 29. November 2006 ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger auf die Notwendigkeit seines Erscheinens zu dem Termin hingewiesen worden sei, da er trotz mehrfacher Aufforderung zu dem Anerkenntnis der Beklagten keine schriftliche Erledigungs- oder andere Erklärung übersandt hatte. Trotz Hinweises auf das Fehlen einer solchen Erklärung und die Möglichkeit der Aufhebung des Termins für den Fall, dass eine schriftliche Erledigungserklärung noch vor dem Termin eingehe, habe der Kläger weder schriftlich reagiert, noch sei er zu dem Termin erschienen.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2006 hat der Kläger "Widerspruch gegen das Versäumnisurteil" eingelegt und sich gegen das verhängte "Bußgeld" gewandt. Das SG hat der Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 172 Abs 1, 118 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 141 Abs 3, 380 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte und gemäß § 173 Satz 1 SGG frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde des Klägers gegen des Beschluss des SG vom 29. November 2006 ist zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss war aufzuheben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzungen eines Ordnungsgeldes nicht erfüllt sind.

Als Rechtsgrundlage für das vom SG verhängte Ordnungsgeld kommt nur § 202 SGG iVm §§ 141 Abs 3, 380, 381 Abs 1 ZPO in Betracht. Hiernach kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn er ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erschienen ist.

In dem vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob das Ausbleiben des Klägers in dem Termin am 29. November 2006, zu dem er unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens gemäß § 111 Abs. 1 SGG ordnungsgemäß geladen worden ist, genügend entschuldigt ist. Ein Ordnungsgeldbeschluss hätte nicht ergehen dürfen, weil das Gericht in der Sache abschließend entschieden und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zur Aufklärung des für eine solche gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht erforderlich war. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes, die im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Gerichts liegt, kann der konkrete Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht außer Acht gelassen werden. Zweck des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, ebenso wie die in dieser Vorschrift geregelte Ladung von Zeugen und Sachverständigen, die Aufklärung des Sachverhalts (so ausdrücklich § 141 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Es geht nicht darum, eine vermeintliche Missachtung einer richterlichen Anordnung oder der gerichtlichen Autorität zu ahnden (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage § 141 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 65. Auflage § 141 RdNr 37, 40). Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kommt nur in Betracht, wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Aufklärung des Sachverhalts verhindert oder erschwert wird und deshalb eine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt. Hat jedoch - wie hier - das Gericht in der Sache abschließend entschieden, obwohl der Beteiligte der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht Folge geleistet hatte, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft und daher ausgeschlossen (ebenso: LSG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2004, L 3 B 14/04 U, zitiert nach juris und LSG Baden-Württemberg Breith 1994, S 166 ff). Der Beschluss des SG vom 29. November 2006 war daher aufzuheben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG ).
Rechtskraft
Aus
Saved