Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 10241/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 5/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2012 aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C S bewilligt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage von dem Beklagten die Bescheidung eines Antrages.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 09. August 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01. September 2011 bis 29. Februar 2012 ab 01. September 2011 von 676,46 Euro monatlich und ab 01. Januar 2012 von 676,83 Euro monatlich. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, nach dem 30. Juni 2011 kein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie der Regelsatz sei unter Missachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 zu niedrig festgesetzt worden sei, erteilte der Beklagte den Bescheid vom 31. August 2011, mit dem er die Leistungen nach dem SGB II für den oben genannten Zeitraum ab 01. September 2011 auf 679,61 Euro monatlich und ab 01. Januar 2012 auf 679,98 Euro monatlich festsetzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 2011 wies der Beklagte im Übrigen den Widerspruch zurück. Er entschied darüber hinaus, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu fünf Zehnteln erstattet werden und dass die Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig anerkannt wird.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin (S 55 AS 29349/11) erhoben.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die entstandenen Kosten entsprechend der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid in Höhe von 154,70 Euro zu erstatten.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 lehnte es der Beklagte ab, über diesen Antrag zu entscheiden. Er meinte, für die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach Erhebung der Klage nicht mehr zuständig zu sein, da bei Klageerhebung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch die Kosten des Vorverfahrens durch das Gericht festzusetzen seien. Es sei daher zunächst das Ergebnis des Klageverfahrens abzuwarten.
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten hat der Kläger am 19. April 2012 beim Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Verwaltungsakt zu dessen Antrag vom 11. Oktober 2011 zu erteilen.
Er ist der Ansicht, eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts könne sich nur insoweit auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstrecken, als es sich um ein Vorverfahren zum nachfolgenden Klageverfahren handele. Wegen des nichtstreitgegenständlichen Teils des Widerspruchsverfahrens und der sich darauf beziehenden Kostenentscheidung sei Bestandskraft zugunsten des Klägers eingetreten. Das Gericht sei insoweit nicht befugt, eine im Widerspruchsverfahren zugunsten des Klägers getroffene Kostenentscheidung zu dessen Lasten abzuändern, weil es sich insoweit um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele.
Der Beklagte meint, die in § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geregelte Kostenerstattungspflicht gelte nur für ein isoliertes Vorverfahren. Werde gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung Klage erhoben, komme § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Anwendung. Vielmehr gelte gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Einheitlichkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung, der beinhalte, dass die Kosten der Entscheidung des Gerichts sämtliche außergerichtlichen Kosten einschließlich der des Vorverfahrens umfasse und darüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen habe. Daher sei keine weitere Kostenentscheidung für die Kosten des Vorverfahrens zu treffen.
Am 28. August 2012 hat der Kläger Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und dazu die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht.
Mit Beschluss vom 25. September 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 88 Abs. 1 SGG auf Bescheidung des Antrages vom 11. Oktober 2011, denn die Beklagte sei wegen der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 193 SGG zur Sachentscheidung (rechtlich) nicht mehr in der Lage.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 05. Oktober 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. Oktober 2012 eingelegte Beschwerde des Klägers.
Er hält die zulässige Beschwerde aus den Gründen seines bisherigen Vorbringens für begründet.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig. Im Übrigen bezieht er sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Band III des Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG regelt abschließend die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Die insoweit weitergehende Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet, auch wenn nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten, keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift findet im Übrigen (wenn also keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist; § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der in § 511 ZPO genannte Betrag beläuft sich auf 600 Euro.
Dies folgt zum einen daraus, dass mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht allgemein auf den Streitwert der Hauptsache abgestellt worden ist, der für die Statthaftigkeit einer (jeweiligen) Berufung gegeben sein muss, obwohl bekanntlich alle gerichtlichen Verfahrensordnungen pauschal auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe verweisen. Vielmehr wird durch die Bezugnahme auf § 511 ZPO deutlich, dass allein die Berufung nach der ZPO geregelt werden sollte. Dies zeigt sich auch daran, dass eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sich auf den in § 511 ZPO genannten Betrag beschränken müsste, denn die Intention, die § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugrunde liegt, erschließt sich erst daraus, wenn neben dem dort genannten Betrag von 600 Euro mitberücksichtigt wird, dass in § 511 ZPO die Statthaftigkeit der Berufung geregelt ist. Soweit ersichtlich, wird aber nicht vertreten, dass wesentlich bei einer (über § 73 a Abs. 1 Satz SGG angeordneten) entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO der in Bezug genommene Betrag von 600 Euro in § 511 ZPO wäre, denn diesem Betrag kommt nach den Vorschriften des SGG nirgends Bedeutung zu. Wenn jedoch auch der dem § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugrunde liegenden Intention des Gesetzes, nämlich dem Ausschluss der Beschwerde in Hauptsacheverfahren, bei denen die (jeweilige) Berufung nicht statthaft ist, Rechnung getragen werden sollte, bedürfte es insoweit einer weiteren entsprechenden Anwendung, nämlich der sonstigen Regelung des § 511 ZPO als Vorschrift, die die Statthaftigkeit der Berufung regelt. Dies erscheint jedoch im Hinblick darauf, dass § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine eigene die Prozesskostenhilfe regelnde Bestimmung enthält als zu weitgehend.
Zum anderen widerspricht die Gesetzgebungshistorie einer solchen zweifachen entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Entwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestag-Drucksache 14/5943) war vorgesehen, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86 b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht gegeben ist, wenn in Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 der Zulassung bedürfte (vgl. dort Seite 11). Zur Begründung wurde dazu angeführt, dass dadurch die Landessozialgerichte in Bezug auf Nebenentscheidungen nicht mit Streitigkeiten belastet werden, die wegen der Hauptsache grundsätzlich nicht in die Berufungsinstanz gelangen können (vgl. dort S. 27). Die im Entwurf vorgesehene Regelung wurde jedoch im weiteren Gesetzgebungsverlauf mit der Begründung gestrichen, dass entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Änderung auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86 b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über Prozesskostenhilfe unabhängig von der Zulässigkeit des Berufungsverfahrens möglich sein soll (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Bundestag-Drucksache 14/6335, S. 17 und 32). Diese Gesetzesinitiative wurde durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (Bundestag-Drucksache 16/7716) hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erneut aufgegriffen und führte zur Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 erster Halbsatz SGG. Zur Begründung ist angeführt, dass der Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, dazu führt, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber demjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden (vgl. dort S. 22). Mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundestag-Drucksache 17/1684) wurde schließlich § 172 Abs. 3 Nr. 1 um den zweiten Halbsatz SGG ergänzt. In der Begründung heißt es dazu, dass durch die Änderung verhindert werden soll, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst. Derzeit schließt § 172 Abs. 3 Nr. 1 die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Ob daneben in diesen Fällen auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Durch die Ergänzung in Abs. 3 Nr. 1 soll dies sichergestellt werden (dort Seiten 16 und 17). Der Bundesrat bat bei diesem Gesetzentwurf u. a. darum, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob im anzufügenden Halbsatz die Wörter "im Rahmen dieser Verfahren" gestrichen werden. Dies wurde damit begründet, dass mit dieser Beschränkung der Ausschluss der Beschwerde nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der Rechtsprechung heftig umstritten. Mit der Neuregelung bliebe das Problem bestehen, dass in Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren selbst. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO – präzisiert werden (dort S. 22 und 23). Dazu kam es jedoch nicht (ohne dass auf diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren weiter eingegangen wurde; vgl. Bundestag-Drucksache 17/2169), so dass es für den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Bedürftigkeit und nicht darauf, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, ankommt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 172 Rdnr. 6 i m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist soweit die Entscheidung des Rechtsstreits allein von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung, der frühestens mit dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Untätigkeitsklage erfolgreich sein wird, ist zu bejahen.
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger beantragte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2011 über die berechnete Vergütung in Höhe von 154,70 Euro zu entscheiden. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass sie nicht mehr zuständig sei. Nach Ablauf von sechs Monaten hat daraufhin der Kläger am 19. April 2012 Untätigkeitsklage erhoben.
Ein zureichender Grund, diesen Antrag sachlich nicht zu bescheiden, ist nicht ersichtlich; selbst der Beklagte trägt einen solchen Grund nicht vor.
Zweck der Untätigkeitsklage ist es sicherzustellen, dass die Behörde den Berechtigten nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass jeder Antragsteller gegenüber einer Behörde den Anspruch hat, dass sein Begehren sachlich beschieden wird, um ihm entweder zeitnah zu seinem Recht zu verhelfen oder um ihm im Falle der Ablehnung dieses Rechts die Möglichkeit zu eröffnen, diese Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Vorliegend ist der Beklagte (zu Recht oder zu Unrecht) davon ausgegangen, dass er nicht mehr zuständig und das Ergebnis des Klageverfahrens abzuwarten ist. Wegen dieser Rechtsansicht hat er sich geweigert, den Antrag sachlich zu bescheiden, und den Kläger damit um die Möglichkeit gebracht, diese Rechtsansicht gerichtlich überprüfen zu lassen.
Daraus wird offenbar, dass die Verweigerung einer sachlichen Bescheidung wegen einer (zutreffenden oder fehlerhaften) Rechtsansicht einen zureichenden Grund nicht darstellt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 7 b), weil der Beklagte mit dieser Begründung den Antrag sachlich bescheiden kann. Es ist nicht ersichtlich, weswegen der Beklagte einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt, der Antrag vom 11. Oktober 2011 wird abgelehnt, nicht erlassen könnte.
Mithin bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht aufbringen.
Die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erscheint geboten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage von dem Beklagten die Bescheidung eines Antrages.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 09. August 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01. September 2011 bis 29. Februar 2012 ab 01. September 2011 von 676,46 Euro monatlich und ab 01. Januar 2012 von 676,83 Euro monatlich. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, nach dem 30. Juni 2011 kein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie der Regelsatz sei unter Missachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 zu niedrig festgesetzt worden sei, erteilte der Beklagte den Bescheid vom 31. August 2011, mit dem er die Leistungen nach dem SGB II für den oben genannten Zeitraum ab 01. September 2011 auf 679,61 Euro monatlich und ab 01. Januar 2012 auf 679,98 Euro monatlich festsetzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 2011 wies der Beklagte im Übrigen den Widerspruch zurück. Er entschied darüber hinaus, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu fünf Zehnteln erstattet werden und dass die Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig anerkannt wird.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin (S 55 AS 29349/11) erhoben.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die entstandenen Kosten entsprechend der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid in Höhe von 154,70 Euro zu erstatten.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 lehnte es der Beklagte ab, über diesen Antrag zu entscheiden. Er meinte, für die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach Erhebung der Klage nicht mehr zuständig zu sein, da bei Klageerhebung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch die Kosten des Vorverfahrens durch das Gericht festzusetzen seien. Es sei daher zunächst das Ergebnis des Klageverfahrens abzuwarten.
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten hat der Kläger am 19. April 2012 beim Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Verwaltungsakt zu dessen Antrag vom 11. Oktober 2011 zu erteilen.
Er ist der Ansicht, eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts könne sich nur insoweit auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstrecken, als es sich um ein Vorverfahren zum nachfolgenden Klageverfahren handele. Wegen des nichtstreitgegenständlichen Teils des Widerspruchsverfahrens und der sich darauf beziehenden Kostenentscheidung sei Bestandskraft zugunsten des Klägers eingetreten. Das Gericht sei insoweit nicht befugt, eine im Widerspruchsverfahren zugunsten des Klägers getroffene Kostenentscheidung zu dessen Lasten abzuändern, weil es sich insoweit um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele.
Der Beklagte meint, die in § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geregelte Kostenerstattungspflicht gelte nur für ein isoliertes Vorverfahren. Werde gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung Klage erhoben, komme § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Anwendung. Vielmehr gelte gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Einheitlichkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung, der beinhalte, dass die Kosten der Entscheidung des Gerichts sämtliche außergerichtlichen Kosten einschließlich der des Vorverfahrens umfasse und darüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen habe. Daher sei keine weitere Kostenentscheidung für die Kosten des Vorverfahrens zu treffen.
Am 28. August 2012 hat der Kläger Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und dazu die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht.
Mit Beschluss vom 25. September 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 88 Abs. 1 SGG auf Bescheidung des Antrages vom 11. Oktober 2011, denn die Beklagte sei wegen der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 193 SGG zur Sachentscheidung (rechtlich) nicht mehr in der Lage.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 05. Oktober 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. Oktober 2012 eingelegte Beschwerde des Klägers.
Er hält die zulässige Beschwerde aus den Gründen seines bisherigen Vorbringens für begründet.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig. Im Übrigen bezieht er sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Band III des Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG regelt abschließend die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Die insoweit weitergehende Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet, auch wenn nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten, keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift findet im Übrigen (wenn also keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist; § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der in § 511 ZPO genannte Betrag beläuft sich auf 600 Euro.
Dies folgt zum einen daraus, dass mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht allgemein auf den Streitwert der Hauptsache abgestellt worden ist, der für die Statthaftigkeit einer (jeweiligen) Berufung gegeben sein muss, obwohl bekanntlich alle gerichtlichen Verfahrensordnungen pauschal auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe verweisen. Vielmehr wird durch die Bezugnahme auf § 511 ZPO deutlich, dass allein die Berufung nach der ZPO geregelt werden sollte. Dies zeigt sich auch daran, dass eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sich auf den in § 511 ZPO genannten Betrag beschränken müsste, denn die Intention, die § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugrunde liegt, erschließt sich erst daraus, wenn neben dem dort genannten Betrag von 600 Euro mitberücksichtigt wird, dass in § 511 ZPO die Statthaftigkeit der Berufung geregelt ist. Soweit ersichtlich, wird aber nicht vertreten, dass wesentlich bei einer (über § 73 a Abs. 1 Satz SGG angeordneten) entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO der in Bezug genommene Betrag von 600 Euro in § 511 ZPO wäre, denn diesem Betrag kommt nach den Vorschriften des SGG nirgends Bedeutung zu. Wenn jedoch auch der dem § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugrunde liegenden Intention des Gesetzes, nämlich dem Ausschluss der Beschwerde in Hauptsacheverfahren, bei denen die (jeweilige) Berufung nicht statthaft ist, Rechnung getragen werden sollte, bedürfte es insoweit einer weiteren entsprechenden Anwendung, nämlich der sonstigen Regelung des § 511 ZPO als Vorschrift, die die Statthaftigkeit der Berufung regelt. Dies erscheint jedoch im Hinblick darauf, dass § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine eigene die Prozesskostenhilfe regelnde Bestimmung enthält als zu weitgehend.
Zum anderen widerspricht die Gesetzgebungshistorie einer solchen zweifachen entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Entwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestag-Drucksache 14/5943) war vorgesehen, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86 b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht gegeben ist, wenn in Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 der Zulassung bedürfte (vgl. dort Seite 11). Zur Begründung wurde dazu angeführt, dass dadurch die Landessozialgerichte in Bezug auf Nebenentscheidungen nicht mit Streitigkeiten belastet werden, die wegen der Hauptsache grundsätzlich nicht in die Berufungsinstanz gelangen können (vgl. dort S. 27). Die im Entwurf vorgesehene Regelung wurde jedoch im weiteren Gesetzgebungsverlauf mit der Begründung gestrichen, dass entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Änderung auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86 b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über Prozesskostenhilfe unabhängig von der Zulässigkeit des Berufungsverfahrens möglich sein soll (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Bundestag-Drucksache 14/6335, S. 17 und 32). Diese Gesetzesinitiative wurde durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (Bundestag-Drucksache 16/7716) hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erneut aufgegriffen und führte zur Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 erster Halbsatz SGG. Zur Begründung ist angeführt, dass der Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, dazu führt, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber demjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden (vgl. dort S. 22). Mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundestag-Drucksache 17/1684) wurde schließlich § 172 Abs. 3 Nr. 1 um den zweiten Halbsatz SGG ergänzt. In der Begründung heißt es dazu, dass durch die Änderung verhindert werden soll, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst. Derzeit schließt § 172 Abs. 3 Nr. 1 die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Ob daneben in diesen Fällen auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Durch die Ergänzung in Abs. 3 Nr. 1 soll dies sichergestellt werden (dort Seiten 16 und 17). Der Bundesrat bat bei diesem Gesetzentwurf u. a. darum, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob im anzufügenden Halbsatz die Wörter "im Rahmen dieser Verfahren" gestrichen werden. Dies wurde damit begründet, dass mit dieser Beschränkung der Ausschluss der Beschwerde nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der Rechtsprechung heftig umstritten. Mit der Neuregelung bliebe das Problem bestehen, dass in Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren selbst. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO – präzisiert werden (dort S. 22 und 23). Dazu kam es jedoch nicht (ohne dass auf diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren weiter eingegangen wurde; vgl. Bundestag-Drucksache 17/2169), so dass es für den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Bedürftigkeit und nicht darauf, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, ankommt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 172 Rdnr. 6 i m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist soweit die Entscheidung des Rechtsstreits allein von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung, der frühestens mit dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Untätigkeitsklage erfolgreich sein wird, ist zu bejahen.
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger beantragte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2011 über die berechnete Vergütung in Höhe von 154,70 Euro zu entscheiden. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass sie nicht mehr zuständig sei. Nach Ablauf von sechs Monaten hat daraufhin der Kläger am 19. April 2012 Untätigkeitsklage erhoben.
Ein zureichender Grund, diesen Antrag sachlich nicht zu bescheiden, ist nicht ersichtlich; selbst der Beklagte trägt einen solchen Grund nicht vor.
Zweck der Untätigkeitsklage ist es sicherzustellen, dass die Behörde den Berechtigten nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass jeder Antragsteller gegenüber einer Behörde den Anspruch hat, dass sein Begehren sachlich beschieden wird, um ihm entweder zeitnah zu seinem Recht zu verhelfen oder um ihm im Falle der Ablehnung dieses Rechts die Möglichkeit zu eröffnen, diese Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Vorliegend ist der Beklagte (zu Recht oder zu Unrecht) davon ausgegangen, dass er nicht mehr zuständig und das Ergebnis des Klageverfahrens abzuwarten ist. Wegen dieser Rechtsansicht hat er sich geweigert, den Antrag sachlich zu bescheiden, und den Kläger damit um die Möglichkeit gebracht, diese Rechtsansicht gerichtlich überprüfen zu lassen.
Daraus wird offenbar, dass die Verweigerung einer sachlichen Bescheidung wegen einer (zutreffenden oder fehlerhaften) Rechtsansicht einen zureichenden Grund nicht darstellt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 7 b), weil der Beklagte mit dieser Begründung den Antrag sachlich bescheiden kann. Es ist nicht ersichtlich, weswegen der Beklagte einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt, der Antrag vom 11. Oktober 2011 wird abgelehnt, nicht erlassen könnte.
Mithin bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht aufbringen.
Die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erscheint geboten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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