L 22 R 1071/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 135/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1071/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. August 2011 geändert, soweit die Bescheide vom 03. September 2008 und 10. September 2009 aufgehoben worden sind. Es wird im Übrigen wie folgt geändert: Der Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit der zu erstattende Vorschuss auf einen Betrag festgesetzt worden ist, der 1.114,23 Euro überschreitet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu vier Zehntel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung eines Vorschusses auf Rente für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2008.

Die im Januar 1938 geborene Klägerin ist die Witwe des J N (Versicherter), der neben einer Rente aus der Unfallversicherung Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Zahlbetrag von zuletzt 660,54 Euro monatlich bezog. Nachdem der Versicherte am 01. März 2008 verstorben war, wurde die Altersrente zu Ende April 2008 eingestellt.

Dem Antrag der Klägerin entsprechend verfügte der Rentenservice der Deutschen Post AG unter dem 17. April 2008, dass als Vorschuss 1.396,08 Euro zu zahlen sind. Er ermittelte den Betrag der Vorschusszahlung wie folgt: Zahlbetrag für den Sterbemonat März 2008 660,54 Euro x 3 für 3 Monate, die auf den Sterbemonat folgen, ergibt 1.981,62 Euro, dazu Beiträge des Verstorbenen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die im Sterbemonat auf den Sterbetag folgenden Tage, zusammen 2.056,62 Euro, davon ab bereits über den Sterbemonat hinaus zur Zahlung angewiesen für den Monat April 2008 660,54 Euro, verbleiben als Vorschuss zu zahlen 1.396,08 Euro. Es wurden folgende Hinweise gegeben: Sollte durch die Vorschusszahlung eine Überzahlung entstehen, wird der Versicherungsträger den überzahlten Betrag später von der Witwenrente einbehalten. Zu wenig gezahlte Beträge werden nachgezahlt. Eventuell bereits abgebuchte Beträge werden unverzüglich wieder angewiesen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Witwenrente von Ihnen unabhängig von der Vorschusszahlung bei der zuständigen Stelle – Versicherungsträger oder Versicherungsamt – mit Formblatt beantragt werden muss.

Auf Antrag der Klägerin und nach Bewilligung von Hinterbliebenenrente durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Bescheid vom 23. April 2008) gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2008 der Klägerin ab 01. April 2008 große Witwenrente bei Auszahlung zum Monatsanfang mit 52,1332 persönlichen Entgeltpunkten. Für die Zeit ab 01. April 2008 ermittelte sie bei einem Rentenartfaktor von 1,0 eine monatliche Rente von 1.369,54 Euro, die wegen des Zusammentreffens mit einer Leistung aus der Unfallversicherung von 1.540,51 Euro unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 27.729,19 Euro auf 77,03 Euro gemindert wurde mit einem Zahlbetrag von 68,95 Euro monatlich. Für die Zeit ab 01. Juli 2008 errechnete sie bei einem Rentenartfaktor von 0,6 eine monatliche Rente von 830,79 Euro, die wegen des Zusammentreffens mit einer Leistung aus der Unfallversicherung von 934,47 Euro unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 28.034,21 Euro auf 46,73 Euro gemindert wurde mit einem Zahlbetrag von 41,71 Euro monatlich. Die Beklagte verfügte, dass die vom 01. April bis 30. Juni 2008 von 206,85 Euro und die vom 01. Juli bis 31. August 2008 von 83,42 Euro zu zahlende Rente mit der Vorschusszahlung der Deutschen Post AG, Niederlassung Rentenservice von 1.981,62 Euro zu verrechnen ist, woraus sich eine Überzahlung von 1.691,35 Euro ergibt, der gemäß § 42 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) von der Klägerin zu erstatten ist.

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Witwenunfallrente sei nicht korrekt angerechnet worden und der Jahresarbeitsverdienst sei falsch, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 03. September 2008, mit dem sie die große Witwenrente ab 01. Juli 2008 neu berechnete. Die monatliche Rente von 830,79 Euro wurde wegen des Zusammentreffens mit einer Leistung aus der Unfallversicherung von (nunmehr) 924,31 Euro unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 27.729,19 Euro auf 46,21 Euro gemindert mit einem Zahlbetrag von 41,24 Euro monatlich. Die Beklagte verfügte, dass die Überzahlung für die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 2008 von 1,41 Euro nicht zurückgefordert wird. Sie wies darauf hin, dass die Höhe der Überzahlung aus dem Bescheid vom 21. Juli 2008 unverändert bleibe.

Die Klägerin meinte, die Festlegung der Rente bleibe irreal. Sie sehe keine Überzahlung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe für den Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2008 eine monatliche Unfallwitwenrente von 1.540,51 Euro (Jahresarbeitsverdienst 27.729,19 Euro) bestätigt. Insoweit verbleibe es bei der festgestellten nach § 42 Abs. 2 SGB I zu erstattenden Überzahlung.

Dagegen hat die Klägerin am 04. März 2009 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 10. September 2009 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab 01. Juli 2009 neu. Die monatliche Rente von 850,81 Euro wurde wegen des Zusammentreffens mit einer Leistung aus der Unfallversicherung von 956,99 Euro unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 28.709,83 Euro auf 47,85 Euro vermindert mit einem Zahlbetrag von 43,14 Euro monatlich.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei mit dem Bescheid vom 03. September 2008 von der mit Bescheid vom 21. Juli 2008 begehrten Erstattung der Überzahlung abgerückt. Der Klägerin stehe große Witwenrente für die Zeit ab 01. April 2008 von monatlich 77,03 Euro und ab 01. Juli 2008 von monatlich 693,23 Euro bei einem sich aus § 93 SGB VI ergebenden Grenzbetrag von 1.617,54 Euro sowie ab 01. November 2009 von monatlich 717,75 Euro bei einem Grenzbetrag von 1.674,74 Euro zu. Es sei keine Überzahlung eingetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

der Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Fassung des Bescheides vom 03. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2009 und der Bescheid vom 10. September 2009 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.691,35 Euro Erstattung verlangt und der Zahlbetrag der großen Witwenrente einen Betrag von monatlich 77,03 Euro (und) für die Zeit ab 01. Juli 2008 bis 31. Oktober 2009 einen Betrag von monatlich 693,23 Euro und ab 01. November 2009 einen Betrag von monatlich 717,75 Euro unterschreitet.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht von der Überzahlung aus dem Bescheid vom 21. Juli 2008 abgerückt zu sein. Die genannten Grenzbeträge seien unrichtig, da der Rentenartfaktor ab 01. Juli 2008 0,6 betrage.

Mit Urteil vom 17. August 2011 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Fassung des Bescheides vom 03. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2009 und den Bescheid vom 10. September 2009 insoweit aufgehoben, als dass die Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.691,35 Euro erstattet verlangt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Eine wirksame Vorschusszahlung setze voraus, dass der Inhalt und die Vorläufigkeit hinreichend bestimmt seien (§ 33 Abs. 1 SGB X). Es müsse deutlich gemacht werden, dass wegen eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden könne, ein Recht auf Zahlung bewilligt werde, jedoch keinen dauerhaften Rechtsgrund abgebe, so dass das Behaltendürfen des ausgezahlten Geldes wirtschaftlich risikobelastet sei. Vorliegend mangele es schon daran, dass die Geldauszahlung der Deutschen Post AG an die Klägerin nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes aufweise. Im Übrigen lasse sie die Vorläufigkeit der Überweisung der 1.981,62 Euro nicht erkennen, so dass die Vorschusszahlung nicht wirksam sei. Darüber hinaus sei die Klage abzuweisen gewesen, denn die Beklagte habe die Zahlbeträge der großen Witwenrente ab 01. April 2008 in zutreffender Höhe festgestellt.

Gegen das ihr am 05. Oktober 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Oktober 2011 eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie trägt vor: Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 7 Abs. 3 Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentenservice der Deutschen Post AG – Renten Service Verordnung – (RentSV) i. V. m. § 42 Abs. 2 und 3 SGB I. Die Klägerin habe die Zahlung des Sterbequartalsvorschusses ausdrücklich beantragt gehabt, dessen Auszahlung durch den Rentenservice der Deutschen Post AG, der im Namen der Deutschen Rentenversicherung handele (§ 119 SGB VI) i. V. m. §§ 1 und 3 RentSV) erfolge (§ 7 Abs. 1 RentSV). Unabhängig davon, ob sich die Aufrechnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 RentSV oder einer anderen Vorschrift richte, sei der Anspruch auf den Sterbequartalsvorschuss voll erfüllt worden, nämlich zum einen durch die über den Todesmonat hinaus gezahlte Versichertenrente für den Monat April 2008 und zum anderen durch eine Einmalzahlung in Höhe von zwei Versicherten-Monats-Renten. Selbst wenn § 16 Abs. 1 Satz 2 RentSV nicht die Rechtsgrundlage für die Aufrechnung sein sollte, sei sie dennoch statthaft gewesen, denn Rechtsgrundlage wäre dann § 5 RentSV i. V. m. Abschnitt 6.2.2 der Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB), wonach bereits über den Sterbemonat hinaus gezahlte Monatsbeträge auf den Vorschuss angerechnet werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. August 2011 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich der Rechtsauffassung des Sozialgerichts an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bescheide vom 03. September 2008 und vom 10. September 2009 aufgehoben, denn diese Bescheide treffen bereits keine Regelung über von der Klägerin zu erstattenden Vorschussbeträgen. Die im Bescheid vom 03. September 2008 für die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 2008 (also außerhalb des Vorschusszeitraums) festgestellte Überzahlung von 1,41 Euro wird nach dem Inhalt dieses Bescheides von der Klägerin nicht gefordert. Im Übrigen wird in diesem Bescheid lediglich darauf hingewiesen, dass die Höhe der Überzahlung aus dem Bescheid vom 21. Juli 2008 unverändert bleibt. Dies folgt ohne Weiteres daraus, dass über den Zeitraum, in dem diese Überzahlung entstanden ist (01. April bis 30. Juni 2008), mit dem Bescheid vom 03. September 2008 nicht entschieden wurde. Der Bescheid vom 10. September 2009 regelt diesen Zeitraum ebenfalls nicht und verfügt ausschließlich eine Nachzahlung (01. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 von 6,44 Euro), aber keine Erstattung.

Das Sozialgericht hat aber auch den Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2009 zu Unrecht bezüglich der (vorliegend allein streitigen) Erstattung eines Vorschusses im Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2008 in vollem Umfang aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtmäßig, soweit die Erstattung eines Vorschusses von 1.114,23 Euro verlangt wird; im Übrigen sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I, denn durch die Vorschusszahlung ist keine Erfüllung des Hinterbliebenenrentenanspruchs der Klägerin gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft eingetreten.

Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X, wonach der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, greift nicht ein. Ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft besteht insbesondere nicht nach § 104 Abs. 1 SGB X. Ein anderer Erstattungsanspruch nach §§ 102, 103 und 105 SGB X scheidet bei einem Zusammentreffen einer großen Witwenrente mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ohnehin aus (BSG, Urteil vom 29. April 1997 – 8 RKn 29/95, abgedruckt in SozR 3-1300 § 107 Nr. 10).

Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als nachrangig verpflichteter Leistungsträger durch die Gewährung eines Vorschusses Sozialleistungen (vgl. dazu aber § 11 SGB I, wonach Sozialleistungen die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen sind) erbracht hat. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, gegen die die Klägerin vorrangig einen Anspruch hat, ist jedenfalls nicht der Beklagten erstattungspflichtig. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hatte nämlich bereits selbst geleistet, bevor sie von der Leistung der Beklagten Kenntnis erlangt hat.

Mit Bescheid vom 23. April 2008 bewilligte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft der Klägerin Hinterbliebenenrente, wobei sie die Nachzahlung vom 01. März bis 30. Juni 2008 vorerst einbehalten hatte. Nachdem in einem am 09. Mai 2008 geführten Telefongespräch die Beklagte der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mitgeteilt hatte, dass die große Witwenrente noch nicht berechnet sei, wobei die Zahlung eines Vorschusses nicht mitgeteilt worden war, erfolgte im Anschluss daran die Auszahlung der einbehaltenen Nachzahlung. Damit hatte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bei der Auszahlung der einbehaltenen Nachzahlung keine Kenntnis von der Vorschusszahlung.

Somit besteht mangels Kenntnis der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft kein Erstattungsanspruch der Beklagten ihr gegenüber, so dass durch die Vorschusszahlung auch keine Erfüllung des Hinterbliebenenrentenanspruchs der Klägerin gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft eingetreten ist.

Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I sind Vorschüsse, soweit sie die zustehende Leistung übersteigen, also nicht, wie von § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I vorgeschrieben, auf die zustehende Leistung angerechnet werden können, vom Empfänger zu erstatten.

Davon geht auch § 7 Abs. 3 RentSV aus, der bestimmt: § 42 Abs. 2 (und 3) SGB I gilt entsprechend; an die Stelle des Vorschusses durch den Leistungsträger tritt der Sterbequartalsvorschuss durch den Rentenservice. Die Entscheidung über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf die zustehende Leistung oder eine Erstattung trifft der zuständige Träger der Rentenversicherung.

§ 7 Abs. 3 RentSV stellt keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage dar. Diese Vorschrift wie die RentSV insgesamt beruht auf einer Verordnungsermächtigung des SGB VI. Nach § 120 Nr. 1 SGB VI wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Inhalt der von der D AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 SGB VI näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen. Nach § 119 Abs. 1 SGB VI zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die D AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

Daraus wird deutlich, dass andere als die nach dem Gesetz möglichen Leistungen nicht erbracht werden können und hinsichtlich der nach dem Gesetz möglichen Leistungen nicht von den Vorschriften über deren Gewährung und Erstattung abgewichen werden darf.

Der Vorschuss stellt eine zulässige Geldleistung des Rentenversicherungsträgers dar. Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt (§ 42 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz SGB I).

Daran knüpft § 7 Abs. 1 RentSV an, wonach der Rentenservice an Witwen oder Witwer oder an überlebende Lebenspartner verstorbener Berechtigter einer Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einen Vorschuss für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbequartalsvorschuss) zahlen soll, wenn der Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines amtlichen Sterbenachweises beantragt wird. Anträge, die innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den Rentenservice weitergeleitet. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Rentenservice oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weitergeleitet.

Soweit daher in § 7 Abs. 3 Satz 1 RentSV bestimmt ist, dass § 42 Abs. 2 SGB I entsprechend gilt, bedeutet dies wegen der anderen Zahlstelle und der anderen Bezeichnung lediglich eine Klarstellung, denn trotz anderer Zahlstelle und anderer Bezeichnung handelt es sich um einen Vorschuss des Rentenversicherungsträgers.

Der Verordnungsgeber sieht dies nicht anders. In der Begründung zur RentSV (seinerzeit noch Postrentendienstverordnung) ist dazu ausgeführt (Bundesrat-Drucksache 488/94, S. 36): (§ 7) Abs. 3 sieht eine entsprechende Anwendung der Anrechnungs- und Erstattungsvorschrift des § 42 Abs. 2 und 3 SGB I vor, da die Vorschussgewährung durch den Postrentendienst wie eine Vorschussgewährung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger behandelt werden muss.

Angesichts dessen ist im Verhältnis zum Empfänger des Vorschusses unerheblich, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 RentSV zur Zahlung eines Vorschusses durch den Rentenservice vorliegen bzw. vorgelegen haben, also insbesondere innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten der Vorschuss beantragt wird bzw. beantragt worden ist. Ein Verstoß gegen diese Regelung mag allenfalls Ansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die Deutsche Post AG auslösen.

Der Erstattungsanspruch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I setzt allein die Zahlung eines Vorschusses nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 SGB I voraus.

Kennzeichnend für die Zahlung eines Vorschusses ist somit zunächst, dass der Leistungsträger nach den ihm bekannten Tatsachen vom Bestehen eines Anspruchs auf eine Geldleistung dem Grunde nach ausgeht, ohne dass tatsächlich die materiellen Leistungsvoraussetzungen objektiv erfüllt sein müssen. Darüber hinaus muss der Leistungsträger hinreichend deutlich machen, dass nur ein Recht auf Zahlungen bewilligt ist, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 01. Juli 2010 – B 11 AL 19/09 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 42 Nr. 2 = BSGE 106, 244; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 2 U 5/06 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 42 Nr. 1, jeweils m. w. N.). Der Verfügungssatz muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass eine einstweilige Regelung getroffen und nicht der materiell-rechtliche Anspruch (endgültig oder vorläufig) anerkannt wird. Es muss erkennbar sein, dass die einstweilige Zahlung durch eine spätere endgültige Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch ersetzt wird (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergänzungslieferung 2012, SGB I § 42 Rdnrn. 18 bis 19).

Dem Erstattungsanspruch steht nicht die Bindungswirkung des Bescheides über den Vorschuss entgegen, weil diese nur eine einstweilige ist und – anders als bei Bewilligung einer endgültigen Leistung – zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens schafft (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 11 AL 19/09 R, BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 2 U 5/06 R, jeweils m. w. N.).

Dementsprechend bedarf es zur Erstattung des Vorschusses auch nicht der Aufhebung des Bescheides über den Vorschuss, so dass die Vorschriften der §§ 44 ff., 50 SGB X keine Anwendung finden. Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur des Vorschusses, der im Unterschied zur endgültigen Leistung nur eine vorläufige Zahlung darstellt, so dass sich beim Empfänger kein Vertrauen auf einen dauerhaften Verbleib der Leistung bilden kann. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in der eigenen Vorschrift des § 42 SGB I normiert hat (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 11 AL 19/09 R, BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 2 U 5/06 R, jeweils m. w. N.).

Den genannten Anforderungen an einen Vorschuss nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I wird die Entscheidung des Rentenservice der D AG vom 17. April 2008 gerecht.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts erfolgte die Zahlung des Vorschusses auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes. Das Sozialgericht ist, da ihm die Entscheidung des Rentenservice der DAG vom 17. April 2008 nicht bekannt gewesen ist, offenbar davon ausgegangen, dass der Klägerin der Vorschuss durch schlichte Auszahlung auf deren Konto übermittelt wurde. Dies erklärt auch, weswegen das Sozialgericht angenommen hat, dass die Klägerin die Vorläufigkeit der Überweisung nicht hat erkennen können, denn Bankauszüge des Kontos der Klägerin, aus denen möglicherweise anderes hätte entnommen werden können, haben dem Sozialgericht gleichfalls nicht vorgelegen.

Die Entscheidung des Rentenservice der D AG vom 17. April 2008 stellt einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X dar, denn damit wird der Klägerin verbindlich ein Vorschuss in Höhe von 1.396,08 Euro bewilligt. Dieser Verwaltungsakt ist der Beklagten zuzurechnen, denn diese zahlt als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 SGB VI auch den Vorschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RentSV durch die D AG.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Vorschusses lagen vor.

Es konnte davon ausgegangen werden, dass der Klägerin große Witwenrente dem Grunde nach zusteht, denn dieser Anspruch ist lediglich davon abhängig, dass die Witwe nicht wieder geheiratet hatte, der Versicherte die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren mit Beitragszeiten, § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und die Witwe das 47. Lebensjahr vollendet hatte (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Durch den Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte war insbesondere auch das Wartezeiterfordernis vorhanden (vgl. § 36 SGB VI). Die Zahlung eines Vorschusses auf Antrag der Klägerin war auch zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes geboten. Diesem Bedürfnis trägt gerade § 7 Abs. 1 RentSV Rechnung.

Da für die Erstattung zuviel gezahlter Vorschüsse nach dieser Vorschrift nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird, kommt es nicht darauf an, ob sich nach Gewährung des Vorschusses im Verlauf des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 2 U 5/06 R).

In der Entscheidung des Rentenservice der D AG vom 17. April 2008 kommt auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bestand.

So beschränkt sich bereits der Verfügungssatz auf die Zahlung eines Vorschusses, ohne dass der materiell-rechtliche Anspruch, also die Witwenrente, und insbesondere in dieser Höhe als bestehend anerkannt wird. Dazu war auch für die Klägerin ersichtlich, dass die Entscheidung über die Vorschusszahlung nicht vom zuständigen Rentenversicherungsträger, sondern vom Rentenservice der DAG getroffen wurde. Darüber hinaus wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Vorschusszahlung die Witwenrente bei der zuständigen Stelle beantragt werden muss. Damit ist ebenfalls klargestellt, dass die Vorschusszahlung nicht bereits die erst zu beantragende Witwenrente sein kann. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass durch die Vorschusszahlung auch eine Überzahlung entstehen kann, die der Versicherungsträger später von der (zu beantragenden) Witwenrente einbehalten wird. Dadurch ist offenkundig, dass der Vorschuss in der gezahlten Höhe nicht endgültig ist, sondern ein überzahlter Betrag durch Einbehaltung von der Witwenrente zu erstatten ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde mit der Entscheidung des Rentenservice der D AG vom 17. April 2008 keine Vorschusszahlung von 1.981,62 Euro, wie im Bescheid vom 21. Juli 2008 ausgewiesen, sondern lediglich ein Vorschuss von 1.396,08 Euro gewährt. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Entscheidung vom 17. April 2008, denn als Abschluss der Berechnung der Vorschusszahlung wird festgestellt: Bleiben als Vorschuss zu zahlen 1.396,08 Euro. Bei dem bereits für den Sterbemonat hinaus zur Zahlung angewiesenen Betrag von 660,54 Euro für den Monat April 2008 handelt es sich nicht um einen Vorschuss. Zum einen war dieser Betrag zu diesem Zeitpunkt bereits (zum 01. April 2008) ausgezahlt worden. Zum anderen war dieser Betrag gezahlt worden, um den vermeintlichen monatlichen Zahlungsanspruch des (zwischenzeitlich verstorbenen) Versicherten zu erfüllen. Dieser monatliche Zahlbetrag, der für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde, gilt zwar nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht. Es ist jedoch weder dieser noch einer anderen Vorschrift zu entnehmen, dass dieser Betrag zugleich als Vorschuss auf eine Hinterbliebenenrente gilt.

Der Vorschuss von 1.396,08 Euro wurde unabhängig von seiner Berechnung als Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2006, dem so genannten Sterbevierteljahr, erbracht. Nach dem Bescheid vom 21. Juli 2008 steht der Klägerin für diesen Zeitraum ein monatlicher Zahlbetrag von 68,95 Euro, mithin insgesamt ein Zahlbetrag von 206,85 Euro zu. Nach Anrechnung dieses Vorschusses auf den zustehenden Zahlbetrag verbliebe ein zu erstattender Vorschuss von 1.189,23 Euro.

Die Beklagte verlangt allerdings diesen Betrag nicht in vollem Umfang als zu erstattenden Vorschuss. Sie hat einen Betrag von 75,00 Euro, der bei der Berechnung der Vorschusszahlung als Beitrag des Verstorbenen zur Kranken- und Pflegeversicherung bezeichnet wurde und bei dem es sich um den zu erstattenden Betrag handelt, der für die Zeit nach dem Tod des Versicherten als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten worden war, nämlich nicht geltend gemacht.

Dies ergibt sich daraus, dass im Bescheid vom 21. Juli 2008 die zu verrechnende Vorschusszahlung auf 1.981,62 Euro (3 x 660,54 Euro) festgesetzt wurde, während neben dem gezahlten Betrag von 660,54 Euro, der die überzahlte Altersrente darstellt und von der Beklagten als Vorschuss angesehen wird, ein weiterer Betrag von 1.398,08 Euro als Vorschuss gewährt wurde, woraus insgesamt ein Betrag von 2.056,62 Euro resultiert. Es besteht mithin eine Differenz von 75,00 Euro, deren Erstattung die Beklagte nicht gefordert wird.

Von dem ermittelten Betrag von 1.189,23 Euro sind mithin 75,00 Euro noch abzuziehen, so dass die Klägerin tatsächlich einen Vorschuss von 1.114,23 Euro zu erstatten hat.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten demgegenüber ein Zahlungsanspruch von 83,42 Euro zusteht, nämlich die für die Zeit vom 01. Juli bis 31. August 2008 noch zu zahlende große Witwenrente.

Wegen des verbleibenden Betrages von 660,54 Euro kann sich die Beklagte auch auf keine andere Rechtsgrundlage stützen. Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob die Voraussetzungen der § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, § 50 Abs. 2 SGB X erfüllt sind, denn diese Vorschriften betreffen keinen Vorschuss.

§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bestimmt: Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.

Im Verhältnis zu dieser Vorschrift stellt § 16 Abs. 1 Satz 1 RentSV keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage dar, wonach der Rentenservice laufende Geldleistungen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Diese Regelung beruht auf § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, der bestimmt, dass das Geldinstitut im Inland die Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei diesem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) der überweisenden Stelle oder dem Rentenversicherungsträger zurück zu überweisen hat, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Dem Rentenservice wird mit § 16 Abs. 1 Satz 1 RentSV damit der erste Zugriff auf solche Geldleistungen eingeräumt. Dies gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RentSV (allerdings) nicht, wenn der Rentenservice Grund zur Annahme hat, dass mit einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann. Zur Aufrechnung selbst enthält die RentSV keine Bestimmungen, so dass die allgemeinen Vorschriften maßgebend sind.

Nichts anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 1 RentSV, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Rentenservice zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung treffen, soweit dies in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist, in Verbindung mit Abschnitt 6.2.2. der Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB), in denen es u. a. heißt: Bereits über den Sterbemonat hinaus gezahlte Monatsbeträge werden auf den Vorschuss angerechnet (Abs. 3 Satz 1). Überzahlungen gleicht der Leistungsträger bei der Berechnung der Rente wegen Todes aus (Abs. 4). Es handelt sich, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, lediglich um Verfahrensbeschreibungen, die deswegen nicht darauf angelegt sind und es als Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Rentenservice aus Rechtsgründen auch nicht sein können, die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu ändern.

Nach § 50 Abs. 2 SGB X, der nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI als Anspruch gegen die Erben unberührt bleibt, gilt: Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 forderte die Beklagte lediglich einen Vorschuss zurück. Die weiteren genannten Vorschriften betreffen jedoch eine Leistung, die als monatliche Rente erbracht wurde. Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich jedoch bei einem Vorschuss und einer Rente um unterschiedliche Leistungen, so dass in der Geltendmachung der Erstattung eines Vorschusses nicht zugleich die Geltendmachung der Erstattung einer überzahlten Rente enthalten ist.

Die Berufung hat daher teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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