Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 632/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 440/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als zuständiger Zusatzversorgungsträger für das Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, einen Feststellungsbescheid aufzuheben.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger studierte an der Fachschule für Bauwesen Z. Nach dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung in der Fachrichtung Allgemeiner Ingenieurbau erhielt er am 24. Januar 1954 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Bauingenieur.
Der Kläger arbeitete danach zunächst im Projektierungsbüro B bzw. Projektierungsbüro Süd, sodann ab dem 19. September 1960 im Institut für Elektromaschinen. Im Zeitraum vom 1. März 1969 bis zum 29. Februar 1984 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Bauakademie der DDR in B und D tätig. Danach arbeitete er vom 1. März 1984 bis zum 31. Oktober 1991 als Abteilungsleiter Instandhaltung beim VEB Fahrzeugausrüstung B bzw. der Deutschen Waggonbau AG bzw. deren Tochtergesellschaft, der Fahrzeugausrüstung B GmbH.
Mit Feststellungsbescheid vom 22. März 2002 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz den Zeitraum vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 und für diesen Zeitraum versorgungsspezifische Daten, u.a. das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt fest.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte dem Kläger eine Altersrente.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007, zugegangen bei der Beklagten am 1. November 2007, beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und die Berücksichtigung und Festsetzung der gezahlten Jahresendprämien als Einkommen.
Die Beklagte stellte sodann mit Bescheid vom 6. März 2009 fest, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 dieses Gesetzes nicht anwendbar ist, kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht und der Bescheid vom 22. März 2002, mit dem die Zeit vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig ist, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden kann. Der Kläger sei nicht am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Der VEB Fahrzeugausrüstung B sei am 14. Juni 1990 in die Deutsche Waggonbau AG umgewandelt worden. Danach habe der VEB zwar noch als Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt. Er sei vermögenslos und als "leere Hülle" zu betrachten gewesen.
Am 25. August 2009 widerrief der Kläger seinen Antrag vom 30. Oktober 2007 und bat um nochmalige Prüfung des Sachverhalts. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 6. März 2009 nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden könne, da die Feststellungen rechtmäßig seien. Den hiergegen am 28. Oktober 2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 zurück. Die Nachfolgekapitalgesellschaft des ehemaligen VEB Fahrzeugausrüstung B, die Deutsche Waggonbau AG, sei bereits am 26. Juni 1990 und somit vor dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit der am 4. Oktober 2010 beim Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2009 weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, dass der Rentenversicherungsträger ihm am 28. Juli 2009 einen neuen Rentenbescheid übersandt habe, aus welchem sich ein geringerer Anspruchsbetrag ergebe, aber Bestandsschutz für die bisherige Rentenzahlung. Bis zum Abtragen der Differenz erhalte er keine Rentenanpassungen. Er sei in der Presse nicht davor gewarnt worden, dass ein Überprüfungsantrag auch zu einer Minderung der Rente führen könne. Er habe seinen Antrag auf Einbeziehung der Jahresendprämie vom 30. Oktober 2007 widerrufen. Er erfülle aber auch die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das AAÜG. Die Stichtagsregelung sei erst nach Erteilung seiner Zuerkennung als neues Voraussetzungskriterium beschlossen worden. Er bitte wegen der geringen Abweichung von vier Tagen zum Stichtag, seine Tätigkeit im VEB Fahrzeugausrüstung weiterhin anzuerkennen.
Das Gericht hat die Handelsregisterunterlagen des Amtsgericht Charlottenburg zur Nr. des volkseigenen Betriebs HRC 106, zur Registernummer 15-5928 und 34767, die Umwandlungserklärung vom 14. Juni 1990 und die Satzung der Deutschen Waggonbau Aktiengesellschaft vom 1. Juni 1990 beigezogen.
Mit Urteil vom 2. Mai 2013 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Es hat sich zur Begründung vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid bezogen.
Gegen das ihm am 23. Mai 2013 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der am 18. Juni 2013 eingelegten Berufung gewandt. Er habe auf den Feststellungsbescheid, der die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem "Altersversorgung der technischen Intelligenz" feststellt, vertraut. Die Beklagte habe ihn gezielt irregeführt und benachteiligt. Er sei nicht gewarnt worden, dass das Risiko einer Neuberechnung bestehe. Er habe den Antrag widerrufen. Die Anwendung der Stichtagsregelung sei in seinem Fall strittig.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 zu verpflichten, den Bescheid vom 6. März 2009 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2013 zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass die Frage der Jahresendprämie nicht Gegenstand des Rechtstreits sein solle.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte und die zitierten betriebsbezogenen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Absatz 1 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2009 nicht zu.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 6. März 2009 ist zwar formell rechtswidrig, da dem Kläger nicht zuvor von der Beklagten gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch ist die unterbliebene Anhörung im Rahmen eines Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu prüfen (u.a. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 KG 2/07 R, zit. nach juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2012 – L 19 AS 2141/10, zit. nach juris).
Der Feststellungsbescheid vom 6. März 2009 ist gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt. Dem Bescheid, mit dem ausdrücklich festgestellt wird, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 dieses Gesetzes nicht anwendbar ist, kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht und der Bescheid vom 22. März 2002, mit dem die Zeit vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig ist, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden kann, lässt sich eindeutig entnehmen, dass versorgungsspezifische Daten nach dem AAÜG für den Kläger nicht festzustellen sind und der Bescheid vom 22. März 2002 nicht mehr korrigiert werden kann (hier anders als LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012, Az. L 22 R 317/11).
Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat zu Recht nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AAÜG festgestellt und dem Kläger mitgeteilt, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz auf ihn keine Anwendung findet.
Das AAÜG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben sind und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bereits bestanden haben (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 37/02 R). Einen Anspruch auf Versorgung hatte der Kläger am 1. August 1991 nicht, da der Versorgungsfall (Alter; Invalidität) zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Der Kläger hatte aber auch keine Anwartschaft hinsichtlich der zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Anlage 1 Nr. 1 AAÜG).
Ob eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 aus rechtlicher Sicht bestanden hat, bestimmt sich allein nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Bundesrecht. Maßgebend sind in erster Linie das AAÜG selbst sowie die versorgungsrechtlichen und sonstigen einschlägigen Regelungen im Einigungsvertrag (EV). Nachrangig und lückenfüllend ist kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls in Artikel 19 Abs. 2 EV auf die in der DDR erlassenen leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme abzustellen.
In tatsächlicher Hinsicht ist zur Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, da nur so das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden kann.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist daher in folgenden Fällen gegeben:
1. Vorliegen einer gemäß Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungseinscheidung über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem (Versorgungszusage, Einzelentscheidung aufgrund eines Vertrages). Darunter fallen auch Zusagen, welche zunächst erteilt und später aufgehoben wurden, wenn der Aufhebungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist. 2. Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung nach Art. 17 Einigungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, welche die Einbeziehung in ein Versorgungssystem vorsieht. 3. Gleichstellung mit den in das Versorgungssystem einbezogenen über eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG in den Fällen, in denen aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der noch am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte, weil die abstrakt generellen Voraussetzungen im Sinne einer gebundenen Verwaltung für die Einbeziehung nach der Versorgungsordnung und den Durchführungsbestimmungen am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Im Falle des Klägers liegt weder eine bindend gewordene Einzelentscheidung noch eine ihn einzubeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor.
Der Kläger ist auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustellen, denn er hätte bundesrechtlich betrachtet, am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) gehabt.
Eine bundesrechtlich fiktive Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer Auslegung liegt nur vor, wenn die zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1999 aufgrund der zu diesem Datum ausgeübten Beschäftigung vorgelegen haben. Eine mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert hat, ist für die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich (BSG Urteile vom 9. April 2002, BV 4 RA 31/01 R, vom 18 Dezember 2003 BV 4 RA 14/03, vom 8. Juni 2004 BV 4 RA 56/03 R). Lediglich bei Bejahung der Anwendbarkeit des AAÜG ist für vor dem 30. Juni 1990 liegende Beschäftigungszeiten zu prüfen, ob diese einen zwingenden Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vermittelt haben.
Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech sind die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 sowie die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951.
Einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech hatten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, sofern sie in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren.
Der Kläger hat am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.
Arbeitgeber des Klägers am 30.6.1990 war im rechtlichen Sinn die Deutsche Waggonbau AG bzw. deren Tochtergesellschaft die Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH aufgrund eines Übergangs des Arbeitsverhältnisse auf die Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 3/10 R –, juris).
Gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 wird die Umwandlung mit der Eintragung der AG in das Register wirksam, mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (Satz 2), der gleichzeitig erlosch (Satz 3). Ausweislich der notariellen Umwandlungserklärung vom 14. Juni 1990 wurde der VEB Fahrzeugausrüstungen Berlin gemäß der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 in die Deutsche Waggonbau AG umgewandelt, wobei das Vermögen rückwirkend zum 1. Mai 1990 übertragen wurde. Am 14. Juni 1990 wurde die Deutsche Waggonbau AG beim Registergericht angemeldet. Ausweislich des Registerauszuges des Amtsgerichtes Charlottenburg zur Registernummer 15-5928 erfolgte die Eintragung der Deutschen Waggonbau AG am 26. Juni 1990 in das Register des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Mitte (Staatliches Vertragsgericht) unter der Registernummer 5938. Diese Eintragung wurde am 14. Januar 1991 in das Handelsregister Berlin Charlottenburg umgeschrieben. Vorliegend ist jedoch die erste Eintragung und nicht die Umschreibung in das Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg ist maßgeblich. Das tatsächliche Stattfinden dieser Eintragung im Register des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Mitte ist vom Öffentlichen Glauben des Handelsregisters (§ 15 Handelsgesetzbuch) umfasst. Unerheblich ist, dass die Löschung des VEB Fahrzeugausrüstungen Berlin ausweislich des Auszuges des Handelsregisters Charlottenburg erst am 12. Juli 1990 erfolgte (so bspw. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2008, L 3 R 1234/06, Rdnr. 35, zit. nach juris).
Der Kläger war damit am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern bei der Deutschen Waggonbau AG bzw. deren Tochtergesellschaft der Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH beschäftigt.
Diese AG war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt war.
Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt:
Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschule, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Die Deutsche Waggonbau AG bzw. die Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH lässt sich keiner dieser Begrifflichkeiten zuordnen. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Betrieb der Eisenbahn.
Maßgeblich für die Bewertung der Texte der verschiedenen Versorgungssysteme ist das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R und z.B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2009, L 3 R 203/09 ZVW).
Es bestehen seitens des Senats bereits erhebliche Bedenken, ob ein umgewandelter volkseigener Betrieb, der wegen seines Hauptzwecks als Produktionsbetrieb einzustufen wäre, aufgrund der anderen Rechtsform dann ein gleichgestellter Betrieb sein kann. Weiterhin ist fraglich, ob ein im Rahmen der Vereinigung der beiden deutschen Staaten aus einem volkseigenen Betrieb in eine AG umgewandeltes Unternehmen nach dem Sprachverständnis der DDR vom 02. Oktober 1990 ein gleichgestellter Betrieb sein konnte. Dies würde voraussetzen, dass sich etwa in der Zeit von November 1989 bis Oktober 1990 ein Sprachverständnis herausgebildet hat, welches eine nach kapitalistischen Grundsätzen funktionierende Aktiengesellschaft versorgungsrechtlich einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt hat. Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob angesichts eines Jahres im Rahmen der Herstellung der Einheit Deutschlands ein solches Sprachverständnis im Hinblick auf versorgungsrechtliche Regelungen der ehemaligen DDR entstehen konnte (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2012, L 31 R 1295/09, Rdnr. 22, zit. nach juris).
Diese Fragen können jedoch dahinstehen, denn die Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH bzw. die Deutschen Waggonbau AG ist kein Betrieb der Eisenbahn im Sinne § 1 Abs. 2 2. DB gewesen. Wie sich aus dem Ökonomisches Lexikon DDR (3. Auflage, Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1977) ergibt, umschrieb der Begriff "Eisenbahn" die spezifischen Beförderungsleistungen dieses Transportmittels. Beförderungsleistungen hat aber weder die Deutsche Waggonbau AG noch der VEB Fahrzeugausrüstung erbracht. Wie bereits der Name schon sagt und sich aus der Satzung der Deutsche Waggonbau AG ergibt, hat diese in großem Umfang industrielle Sachgüter hergestellt, nämlich insbesondere Schienenfahrzeuge, Reisezug- und Güterwaggons. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nach seinem Vortrag beschäftigte sich der Betrieb mit der Produktion von Schienenfahrzeugen und mit der Produktion von Ersatzteilen, die an andere Stellen geliefert wurden. Die Herstellung von industriellen Sachgütern hat mit den Beförderungsaufgaben der Eisenbahn, also der Organisation von Mobilität von Menschen und Sachgütern, nur am Rande zu tun. Sie mag für das Funktionieren der Eisenbahn ebenso nötig sein, wie z.B. die Bereitstellung von Energie oder Holz und Beton für den Schienenwegebau. Dennoch sind Kraftwerke, Sägewerke und Betonmischbetriebe keine Institute oder Betriebe der Eisenbahn. Dasselbe gilt sinngemäß für die Deutsche Waggonbau AG. Auch diese hat nicht befördert, sondern Beförderungsmittel industriell hergestellt. Voraussetzung für die Einbeziehung von Angehörigen eines Betriebes in den Kreis der Versorgungsberechtigten ist deshalb, dass im Bereich des Verkehrswesens die Beförderung von Gütern und Personen dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Beförderungsleistungen sind aber unstreitig nicht erbracht worden (hierzu auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2012, L 31 R 1295/09, Rdnr. 23 zit. juris). Eine irgendwie geartete Zugehörigkeit zur Eisenbahn oder die Schaffung von Voraussetzungen einer Beförderung reichen nicht aus, um einen Betrieb der Eisenbahn zu begründen (so schon zur Mitropa-AG, Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. Juni 2010, L 30 R 1160/06).
Ohne eine Beschäftigung zum maßgeblichen Stichtag kommt die Anerkennung fiktiver Versorgungsanwartschaften nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht hat eine solche Erweiterung ausdrücklich abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Einigungsvertrag nur die Überführung von Anwartschaften versprochen hat, die vor dem 1. Juli 1990 bestanden hätten (BSG Urteil vom 29. Juli 2004, Az. B 4 RA 4/04 R). Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Gleichbehandlung gelte nur für Bundesrecht, nicht für das Recht der ehemaligen DDR. Das Grundgesetz gebiete auch nicht, alle Rechtsakte der DDR nach seinen Maßstäben zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Es erlaube vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber an Ausgestaltungen der Versicherungs- und Versorgungssysteme anknüpft, die er bei der Wiedervereinigung vorgefunden habe. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt danach nicht allgemein für die rentenrechtlichen Folgen der Arbeitsleistung von Beschäftigten in der ehemaligen DDR. Es erfasst aber die in Art. 9 des Einigungsvertrages bundesrechtlich aufgegriffene, modifizierte und so bestätigte Schließung der Versorgungssysteme durch das Rentenüberleitungsgesetz zum 1. Juli 1990. Die Schließung der Versorgungssysteme kann indessen nur solche Personen in ihren Rechten betreffen, die vorher einen Anspruch oder eine Anwartschaft aus einem Versorgungssystem erworben haben. Selbst wenn man diesem Personenkreis die Beschäftigten gleichstellt, die ohne die Schließung der Versorgungssysteme Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätte, unterscheiden sich davon diejenigen Beschäftigten, welche bereits vor dem 30. Juni 1990 nach den Regelungen der Versorgungssysteme nicht einzubeziehen waren. Denn bei den letztgenannten Beschäftigten kann es nicht die Schließung der Versorgungssysteme gewesen sein, welche ihre Position entwertete, unter Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes konkreten Anspruch auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem zu haben. Solche Fälle liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches des Bundesgesetzgebers.
Nach alledem besteht in persona des Klägers keine Anwendbarkeit des AAÜG
Der Beklagte hat darüber hinaus zurecht festgestellt, dass der Bescheid vom 22. März 2002, mit dem die Zeit vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig ist, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden kann.
Nach § 8 Abs. 3 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den durch § 8 Abs. 2 AAÜG bestimmten Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden. Damit gilt auch § 48 Abs. 3 SGB X (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2012 – L 22 R 317/11, zit. nach juris).
Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger befugt, im Rahmen eines begünstigenden Änderungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 SGB X in einem selbstständig anfechtbaren Teil eines Änderungsbescheids selbst oder durch gesonderten Verwaltungsakt vorab festzustellen, dass der auf dem zu ändernden rechtmäßigen Bewilligungsbescheid beruhende weitere Verwaltungsakt eine anfänglich rechtswidrig begünstigende Regelung enthält, welche nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann, um die Feststellung der höheren Leistung auf den Betrag begrenzen zu können, der sich ohne Bestandskraft des rechtswidrig zugrunde liegenden Verwaltungsaktes ergibt. Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage geschaffen. Es bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten; jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Lauf der Zeit "abgeschmolzen" (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2012 – L 22 R 317/11 zit. nach juris).
Diese Konstellation ist vorliegend gegeben, denn der begünstigenden Rentenanpassungen fähige Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bleibt rechtmäßig, auch wenn er auf einem rechtswidrig zugrundeliegendem Verwaltungsakt - hier dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2002 - teilweise - beruht (vgl. Steinwedel in KassKomm, Stand Mai 2006, § 45 SGB X Rn. 35 m.w.N. zur Rspr.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 - L 22 R 317/11, juris m.w.N.; grundsätzlich: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/88, juris). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes ist ein Eingriff in die Bestandskraft des Rentenbescheides nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Anerkennungsbescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 54; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RV 46/86, abgedruckt in BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2012 – L 22 R 317/11 –, juris)
Unschädlich für die Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X ist es, dass vorliegend eine gespaltene Trägerschaft für das Änderungsverfahren nach § 48 Abs. 1 SGB X - dort Deutsche Rentenversicherung Bund - und das Feststellungsverfahren nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X - hier die Beklagte nach § 8 Abs. 3 S. 2 AAÜG i.V.m. dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB X - besteht (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/05, juris). Darf und muss ohnehin die Feststellung nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgen, sind insoweit für jede Feststellung gesondert die sachlichen Zuständigkeiten zu wahren (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2013 – L 12 R 109/10, zit. nach juris).
Zwar hat der Beklagte den Bescheid im Ganzen auf § 44 SGB X gestützt, jedoch kann dieser Bescheid gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Für den Kläger ist das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, wie bereits ausgeführt wurde, nicht anwendbar. Der Bescheid vom 22. März 2002, mit dem versorgungsspezifische Daten festgestellt wurden, ist damit anfänglich rechtswidrig gewesen, weil bereits der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet gewesen ist. Eine Rücknahme ist aufgrund des § 45 Abs. 3 SGB X nicht mehr möglich.
Der Kläger kann auch keine Einzelfallentscheidung begehren, da dies bereits der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz (Art. 20 GG) widersprechen würde.
Der Widerruf des Überprüfungsantrages hat keine Rechtswirkung, da die Entscheidung von Amts wegen ergangen ist. Ein Vertrauensschutz besteht im Rahmen des § 48 Abs. 3 SGB X nicht. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten folgt vielmehr, dass eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht möglich ist. Eine gezielte Irreführung des Beklagten ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Absatz 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als zuständiger Zusatzversorgungsträger für das Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, einen Feststellungsbescheid aufzuheben.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger studierte an der Fachschule für Bauwesen Z. Nach dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung in der Fachrichtung Allgemeiner Ingenieurbau erhielt er am 24. Januar 1954 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Bauingenieur.
Der Kläger arbeitete danach zunächst im Projektierungsbüro B bzw. Projektierungsbüro Süd, sodann ab dem 19. September 1960 im Institut für Elektromaschinen. Im Zeitraum vom 1. März 1969 bis zum 29. Februar 1984 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Bauakademie der DDR in B und D tätig. Danach arbeitete er vom 1. März 1984 bis zum 31. Oktober 1991 als Abteilungsleiter Instandhaltung beim VEB Fahrzeugausrüstung B bzw. der Deutschen Waggonbau AG bzw. deren Tochtergesellschaft, der Fahrzeugausrüstung B GmbH.
Mit Feststellungsbescheid vom 22. März 2002 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz den Zeitraum vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 und für diesen Zeitraum versorgungsspezifische Daten, u.a. das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt fest.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte dem Kläger eine Altersrente.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007, zugegangen bei der Beklagten am 1. November 2007, beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und die Berücksichtigung und Festsetzung der gezahlten Jahresendprämien als Einkommen.
Die Beklagte stellte sodann mit Bescheid vom 6. März 2009 fest, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 dieses Gesetzes nicht anwendbar ist, kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht und der Bescheid vom 22. März 2002, mit dem die Zeit vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig ist, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden kann. Der Kläger sei nicht am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Der VEB Fahrzeugausrüstung B sei am 14. Juni 1990 in die Deutsche Waggonbau AG umgewandelt worden. Danach habe der VEB zwar noch als Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt. Er sei vermögenslos und als "leere Hülle" zu betrachten gewesen.
Am 25. August 2009 widerrief der Kläger seinen Antrag vom 30. Oktober 2007 und bat um nochmalige Prüfung des Sachverhalts. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 6. März 2009 nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden könne, da die Feststellungen rechtmäßig seien. Den hiergegen am 28. Oktober 2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 zurück. Die Nachfolgekapitalgesellschaft des ehemaligen VEB Fahrzeugausrüstung B, die Deutsche Waggonbau AG, sei bereits am 26. Juni 1990 und somit vor dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit der am 4. Oktober 2010 beim Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2009 weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, dass der Rentenversicherungsträger ihm am 28. Juli 2009 einen neuen Rentenbescheid übersandt habe, aus welchem sich ein geringerer Anspruchsbetrag ergebe, aber Bestandsschutz für die bisherige Rentenzahlung. Bis zum Abtragen der Differenz erhalte er keine Rentenanpassungen. Er sei in der Presse nicht davor gewarnt worden, dass ein Überprüfungsantrag auch zu einer Minderung der Rente führen könne. Er habe seinen Antrag auf Einbeziehung der Jahresendprämie vom 30. Oktober 2007 widerrufen. Er erfülle aber auch die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das AAÜG. Die Stichtagsregelung sei erst nach Erteilung seiner Zuerkennung als neues Voraussetzungskriterium beschlossen worden. Er bitte wegen der geringen Abweichung von vier Tagen zum Stichtag, seine Tätigkeit im VEB Fahrzeugausrüstung weiterhin anzuerkennen.
Das Gericht hat die Handelsregisterunterlagen des Amtsgericht Charlottenburg zur Nr. des volkseigenen Betriebs HRC 106, zur Registernummer 15-5928 und 34767, die Umwandlungserklärung vom 14. Juni 1990 und die Satzung der Deutschen Waggonbau Aktiengesellschaft vom 1. Juni 1990 beigezogen.
Mit Urteil vom 2. Mai 2013 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Es hat sich zur Begründung vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid bezogen.
Gegen das ihm am 23. Mai 2013 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der am 18. Juni 2013 eingelegten Berufung gewandt. Er habe auf den Feststellungsbescheid, der die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem "Altersversorgung der technischen Intelligenz" feststellt, vertraut. Die Beklagte habe ihn gezielt irregeführt und benachteiligt. Er sei nicht gewarnt worden, dass das Risiko einer Neuberechnung bestehe. Er habe den Antrag widerrufen. Die Anwendung der Stichtagsregelung sei in seinem Fall strittig.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 zu verpflichten, den Bescheid vom 6. März 2009 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2013 zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass die Frage der Jahresendprämie nicht Gegenstand des Rechtstreits sein solle.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte und die zitierten betriebsbezogenen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Absatz 1 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2009 nicht zu.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 6. März 2009 ist zwar formell rechtswidrig, da dem Kläger nicht zuvor von der Beklagten gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch ist die unterbliebene Anhörung im Rahmen eines Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu prüfen (u.a. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 KG 2/07 R, zit. nach juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2012 – L 19 AS 2141/10, zit. nach juris).
Der Feststellungsbescheid vom 6. März 2009 ist gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt. Dem Bescheid, mit dem ausdrücklich festgestellt wird, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 dieses Gesetzes nicht anwendbar ist, kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht und der Bescheid vom 22. März 2002, mit dem die Zeit vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig ist, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden kann, lässt sich eindeutig entnehmen, dass versorgungsspezifische Daten nach dem AAÜG für den Kläger nicht festzustellen sind und der Bescheid vom 22. März 2002 nicht mehr korrigiert werden kann (hier anders als LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012, Az. L 22 R 317/11).
Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat zu Recht nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AAÜG festgestellt und dem Kläger mitgeteilt, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz auf ihn keine Anwendung findet.
Das AAÜG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben sind und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bereits bestanden haben (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 37/02 R). Einen Anspruch auf Versorgung hatte der Kläger am 1. August 1991 nicht, da der Versorgungsfall (Alter; Invalidität) zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Der Kläger hatte aber auch keine Anwartschaft hinsichtlich der zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Anlage 1 Nr. 1 AAÜG).
Ob eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 aus rechtlicher Sicht bestanden hat, bestimmt sich allein nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Bundesrecht. Maßgebend sind in erster Linie das AAÜG selbst sowie die versorgungsrechtlichen und sonstigen einschlägigen Regelungen im Einigungsvertrag (EV). Nachrangig und lückenfüllend ist kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls in Artikel 19 Abs. 2 EV auf die in der DDR erlassenen leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme abzustellen.
In tatsächlicher Hinsicht ist zur Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, da nur so das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden kann.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist daher in folgenden Fällen gegeben:
1. Vorliegen einer gemäß Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungseinscheidung über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem (Versorgungszusage, Einzelentscheidung aufgrund eines Vertrages). Darunter fallen auch Zusagen, welche zunächst erteilt und später aufgehoben wurden, wenn der Aufhebungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist. 2. Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung nach Art. 17 Einigungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, welche die Einbeziehung in ein Versorgungssystem vorsieht. 3. Gleichstellung mit den in das Versorgungssystem einbezogenen über eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG in den Fällen, in denen aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der noch am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte, weil die abstrakt generellen Voraussetzungen im Sinne einer gebundenen Verwaltung für die Einbeziehung nach der Versorgungsordnung und den Durchführungsbestimmungen am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Im Falle des Klägers liegt weder eine bindend gewordene Einzelentscheidung noch eine ihn einzubeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor.
Der Kläger ist auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustellen, denn er hätte bundesrechtlich betrachtet, am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) gehabt.
Eine bundesrechtlich fiktive Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer Auslegung liegt nur vor, wenn die zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1999 aufgrund der zu diesem Datum ausgeübten Beschäftigung vorgelegen haben. Eine mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert hat, ist für die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich (BSG Urteile vom 9. April 2002, BV 4 RA 31/01 R, vom 18 Dezember 2003 BV 4 RA 14/03, vom 8. Juni 2004 BV 4 RA 56/03 R). Lediglich bei Bejahung der Anwendbarkeit des AAÜG ist für vor dem 30. Juni 1990 liegende Beschäftigungszeiten zu prüfen, ob diese einen zwingenden Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vermittelt haben.
Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech sind die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 sowie die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951.
Einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech hatten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, sofern sie in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren.
Der Kläger hat am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.
Arbeitgeber des Klägers am 30.6.1990 war im rechtlichen Sinn die Deutsche Waggonbau AG bzw. deren Tochtergesellschaft die Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH aufgrund eines Übergangs des Arbeitsverhältnisse auf die Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 3/10 R –, juris).
Gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 wird die Umwandlung mit der Eintragung der AG in das Register wirksam, mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (Satz 2), der gleichzeitig erlosch (Satz 3). Ausweislich der notariellen Umwandlungserklärung vom 14. Juni 1990 wurde der VEB Fahrzeugausrüstungen Berlin gemäß der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 in die Deutsche Waggonbau AG umgewandelt, wobei das Vermögen rückwirkend zum 1. Mai 1990 übertragen wurde. Am 14. Juni 1990 wurde die Deutsche Waggonbau AG beim Registergericht angemeldet. Ausweislich des Registerauszuges des Amtsgerichtes Charlottenburg zur Registernummer 15-5928 erfolgte die Eintragung der Deutschen Waggonbau AG am 26. Juni 1990 in das Register des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Mitte (Staatliches Vertragsgericht) unter der Registernummer 5938. Diese Eintragung wurde am 14. Januar 1991 in das Handelsregister Berlin Charlottenburg umgeschrieben. Vorliegend ist jedoch die erste Eintragung und nicht die Umschreibung in das Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg ist maßgeblich. Das tatsächliche Stattfinden dieser Eintragung im Register des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Mitte ist vom Öffentlichen Glauben des Handelsregisters (§ 15 Handelsgesetzbuch) umfasst. Unerheblich ist, dass die Löschung des VEB Fahrzeugausrüstungen Berlin ausweislich des Auszuges des Handelsregisters Charlottenburg erst am 12. Juli 1990 erfolgte (so bspw. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2008, L 3 R 1234/06, Rdnr. 35, zit. nach juris).
Der Kläger war damit am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern bei der Deutschen Waggonbau AG bzw. deren Tochtergesellschaft der Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH beschäftigt.
Diese AG war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt war.
Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt:
Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschule, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Die Deutsche Waggonbau AG bzw. die Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH lässt sich keiner dieser Begrifflichkeiten zuordnen. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Betrieb der Eisenbahn.
Maßgeblich für die Bewertung der Texte der verschiedenen Versorgungssysteme ist das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R und z.B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2009, L 3 R 203/09 ZVW).
Es bestehen seitens des Senats bereits erhebliche Bedenken, ob ein umgewandelter volkseigener Betrieb, der wegen seines Hauptzwecks als Produktionsbetrieb einzustufen wäre, aufgrund der anderen Rechtsform dann ein gleichgestellter Betrieb sein kann. Weiterhin ist fraglich, ob ein im Rahmen der Vereinigung der beiden deutschen Staaten aus einem volkseigenen Betrieb in eine AG umgewandeltes Unternehmen nach dem Sprachverständnis der DDR vom 02. Oktober 1990 ein gleichgestellter Betrieb sein konnte. Dies würde voraussetzen, dass sich etwa in der Zeit von November 1989 bis Oktober 1990 ein Sprachverständnis herausgebildet hat, welches eine nach kapitalistischen Grundsätzen funktionierende Aktiengesellschaft versorgungsrechtlich einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt hat. Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob angesichts eines Jahres im Rahmen der Herstellung der Einheit Deutschlands ein solches Sprachverständnis im Hinblick auf versorgungsrechtliche Regelungen der ehemaligen DDR entstehen konnte (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2012, L 31 R 1295/09, Rdnr. 22, zit. nach juris).
Diese Fragen können jedoch dahinstehen, denn die Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH bzw. die Deutschen Waggonbau AG ist kein Betrieb der Eisenbahn im Sinne § 1 Abs. 2 2. DB gewesen. Wie sich aus dem Ökonomisches Lexikon DDR (3. Auflage, Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1977) ergibt, umschrieb der Begriff "Eisenbahn" die spezifischen Beförderungsleistungen dieses Transportmittels. Beförderungsleistungen hat aber weder die Deutsche Waggonbau AG noch der VEB Fahrzeugausrüstung erbracht. Wie bereits der Name schon sagt und sich aus der Satzung der Deutsche Waggonbau AG ergibt, hat diese in großem Umfang industrielle Sachgüter hergestellt, nämlich insbesondere Schienenfahrzeuge, Reisezug- und Güterwaggons. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nach seinem Vortrag beschäftigte sich der Betrieb mit der Produktion von Schienenfahrzeugen und mit der Produktion von Ersatzteilen, die an andere Stellen geliefert wurden. Die Herstellung von industriellen Sachgütern hat mit den Beförderungsaufgaben der Eisenbahn, also der Organisation von Mobilität von Menschen und Sachgütern, nur am Rande zu tun. Sie mag für das Funktionieren der Eisenbahn ebenso nötig sein, wie z.B. die Bereitstellung von Energie oder Holz und Beton für den Schienenwegebau. Dennoch sind Kraftwerke, Sägewerke und Betonmischbetriebe keine Institute oder Betriebe der Eisenbahn. Dasselbe gilt sinngemäß für die Deutsche Waggonbau AG. Auch diese hat nicht befördert, sondern Beförderungsmittel industriell hergestellt. Voraussetzung für die Einbeziehung von Angehörigen eines Betriebes in den Kreis der Versorgungsberechtigten ist deshalb, dass im Bereich des Verkehrswesens die Beförderung von Gütern und Personen dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Beförderungsleistungen sind aber unstreitig nicht erbracht worden (hierzu auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2012, L 31 R 1295/09, Rdnr. 23 zit. juris). Eine irgendwie geartete Zugehörigkeit zur Eisenbahn oder die Schaffung von Voraussetzungen einer Beförderung reichen nicht aus, um einen Betrieb der Eisenbahn zu begründen (so schon zur Mitropa-AG, Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. Juni 2010, L 30 R 1160/06).
Ohne eine Beschäftigung zum maßgeblichen Stichtag kommt die Anerkennung fiktiver Versorgungsanwartschaften nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht hat eine solche Erweiterung ausdrücklich abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Einigungsvertrag nur die Überführung von Anwartschaften versprochen hat, die vor dem 1. Juli 1990 bestanden hätten (BSG Urteil vom 29. Juli 2004, Az. B 4 RA 4/04 R). Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Gleichbehandlung gelte nur für Bundesrecht, nicht für das Recht der ehemaligen DDR. Das Grundgesetz gebiete auch nicht, alle Rechtsakte der DDR nach seinen Maßstäben zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Es erlaube vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber an Ausgestaltungen der Versicherungs- und Versorgungssysteme anknüpft, die er bei der Wiedervereinigung vorgefunden habe. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt danach nicht allgemein für die rentenrechtlichen Folgen der Arbeitsleistung von Beschäftigten in der ehemaligen DDR. Es erfasst aber die in Art. 9 des Einigungsvertrages bundesrechtlich aufgegriffene, modifizierte und so bestätigte Schließung der Versorgungssysteme durch das Rentenüberleitungsgesetz zum 1. Juli 1990. Die Schließung der Versorgungssysteme kann indessen nur solche Personen in ihren Rechten betreffen, die vorher einen Anspruch oder eine Anwartschaft aus einem Versorgungssystem erworben haben. Selbst wenn man diesem Personenkreis die Beschäftigten gleichstellt, die ohne die Schließung der Versorgungssysteme Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätte, unterscheiden sich davon diejenigen Beschäftigten, welche bereits vor dem 30. Juni 1990 nach den Regelungen der Versorgungssysteme nicht einzubeziehen waren. Denn bei den letztgenannten Beschäftigten kann es nicht die Schließung der Versorgungssysteme gewesen sein, welche ihre Position entwertete, unter Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes konkreten Anspruch auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem zu haben. Solche Fälle liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches des Bundesgesetzgebers.
Nach alledem besteht in persona des Klägers keine Anwendbarkeit des AAÜG
Der Beklagte hat darüber hinaus zurecht festgestellt, dass der Bescheid vom 22. März 2002, mit dem die Zeit vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig ist, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden kann.
Nach § 8 Abs. 3 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den durch § 8 Abs. 2 AAÜG bestimmten Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden. Damit gilt auch § 48 Abs. 3 SGB X (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2012 – L 22 R 317/11, zit. nach juris).
Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger befugt, im Rahmen eines begünstigenden Änderungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 SGB X in einem selbstständig anfechtbaren Teil eines Änderungsbescheids selbst oder durch gesonderten Verwaltungsakt vorab festzustellen, dass der auf dem zu ändernden rechtmäßigen Bewilligungsbescheid beruhende weitere Verwaltungsakt eine anfänglich rechtswidrig begünstigende Regelung enthält, welche nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann, um die Feststellung der höheren Leistung auf den Betrag begrenzen zu können, der sich ohne Bestandskraft des rechtswidrig zugrunde liegenden Verwaltungsaktes ergibt. Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage geschaffen. Es bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten; jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Lauf der Zeit "abgeschmolzen" (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2012 – L 22 R 317/11 zit. nach juris).
Diese Konstellation ist vorliegend gegeben, denn der begünstigenden Rentenanpassungen fähige Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bleibt rechtmäßig, auch wenn er auf einem rechtswidrig zugrundeliegendem Verwaltungsakt - hier dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2002 - teilweise - beruht (vgl. Steinwedel in KassKomm, Stand Mai 2006, § 45 SGB X Rn. 35 m.w.N. zur Rspr.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 - L 22 R 317/11, juris m.w.N.; grundsätzlich: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/88, juris). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes ist ein Eingriff in die Bestandskraft des Rentenbescheides nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Anerkennungsbescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 54; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RV 46/86, abgedruckt in BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2012 – L 22 R 317/11 –, juris)
Unschädlich für die Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X ist es, dass vorliegend eine gespaltene Trägerschaft für das Änderungsverfahren nach § 48 Abs. 1 SGB X - dort Deutsche Rentenversicherung Bund - und das Feststellungsverfahren nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X - hier die Beklagte nach § 8 Abs. 3 S. 2 AAÜG i.V.m. dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB X - besteht (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/05, juris). Darf und muss ohnehin die Feststellung nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgen, sind insoweit für jede Feststellung gesondert die sachlichen Zuständigkeiten zu wahren (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2013 – L 12 R 109/10, zit. nach juris).
Zwar hat der Beklagte den Bescheid im Ganzen auf § 44 SGB X gestützt, jedoch kann dieser Bescheid gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Für den Kläger ist das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, wie bereits ausgeführt wurde, nicht anwendbar. Der Bescheid vom 22. März 2002, mit dem versorgungsspezifische Daten festgestellt wurden, ist damit anfänglich rechtswidrig gewesen, weil bereits der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet gewesen ist. Eine Rücknahme ist aufgrund des § 45 Abs. 3 SGB X nicht mehr möglich.
Der Kläger kann auch keine Einzelfallentscheidung begehren, da dies bereits der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz (Art. 20 GG) widersprechen würde.
Der Widerruf des Überprüfungsantrages hat keine Rechtswirkung, da die Entscheidung von Amts wegen ergangen ist. Ein Vertrauensschutz besteht im Rahmen des § 48 Abs. 3 SGB X nicht. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten folgt vielmehr, dass eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht möglich ist. Eine gezielte Irreführung des Beklagten ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Absatz 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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