Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 197 AS 16119/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 3259/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist analog anzuwenden, wenn ein Leistungsberechtigter sein Mietverhältnis zum Zwecke eines nicht erforderlichen Umzuges kündigt und anschließend dieselbe Wohnung zu einem höheren Mietzins erneut anmietet.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren die Berücksichtigung eines höheren Bedarfes für Unter-kunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) hin-sichtlich der Zeit ab dem 1. Januar 2011.
Die 1981 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2010 geborenen Klägerin zu 2), für die sie über das alleinige Sorgerecht verfügt. Die Klägerin zu 1) stellte am 4. Mai 2010 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierbei gab sie bekannt, dass sie voraussichtlich am 6. Juli 2010 ein Kind gebären werde. Sie bewohnte eine 45,44 Quadratmeter große Eineinhalbzimmerwohnung, für die sie zunächst eine Bruttowarmmiete in Höhe von 320,- EUR entrichten musste, die ab dem 1. Oktober 2010 auf 362,- EUR erhöht wurde (Nettokaltmiete 252,- EUR, Be-triebskosten 70,- EUR, Heizkosten 40,- EUR). Die Warmwasserbereitung erfolgte zentral. Mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsvordruck bestätigte die Klägerin zu 1), das Merkblatt "SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)" erhalten und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung hieß es dort: "Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom örtlich zuständigen Jobcenter eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft erhöhen, werden nur die bisherigen Kosten weiter erbracht". Zudem wurde in dem Merkblatt hervorgehoben: "Sie – und alle erwerbsfähigen Mitglieder Ihrer Be-darfsgemeinschaft – haben alle Möglichkeiten zu nutzen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern".
Mit einem am 6. September 2010 eingegangenen Schreiben teilte die Klägerin zu 1) dem Beklagten mit, dass sie ihr Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündi-gen und sich eine andere Wohnung suchen werde, weil die Wohnverhältnisse seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr tragbar seien. Gleichzeitig bat sie um Auskunft, welche zusätzlichen Leistungen sie für den Umzug beantragen könne. Mit Schreiben vom 10. September 2010 kündigte sie das Mietverhältnis. Die Vermieterin bestätigte schriftlich, dass die Kündigung zum 31. Dezember 2010 wirksam werde. Am 20. September 2010 bat die Klägerin zu 1) telefonisch bei dem Beklagten um Auskunft über das Verfahren bei einem Umzug. Ihr wurde mitgeteilt, dass ein Umzug zustimmungsbedürftig sei. Vor der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages sei ein Wohnungsangebot mit einer Stellungnahme zum Umzugsgrund einzureichen. Daraufhin beantragte die Klägerin zu 1) mit einem am 23. September 2010 unterzeichneten Vordruck die Zusicherung des Beklagten zur Übernahme der Kosten einer neuen Unterkunft. Zur Begründung gab sie an, dass die jetzige Wohnung mit eineinhalb Zimmern zu klein sei. Das kleine Schlafzimmer teile sie sich mit ihrer Tochter. Im Wohnzimmer befinde sich lediglich eine Küchenzeile, und das Bad sei viel zu eng. Es sei beabsichtigt, den Bezirk zu wechseln und in die Nähe der Familie zu ziehen. Der Mietvertrag sei bereits gekündigt worden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit einem Bescheid vom 24. September 2010 ab. Zur Begründung gab er an, dass die Klägerinnen mit ausreichendem und angemessenem Wohnraum versorgt seien. Auch die eigenmächtige Kündigung der jetzigen Wohnung könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Sollten die Klägerinnen trotz dieser Ablehnung diesen oder anderen Wohnraum ohne Zusicherung der Kostenübernahme anmieten, seien alle hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von ihnen selbst zu tragen.
Die Vermieterin lehnte die Bitte der Klägerin zu 1), die Kündigung als gegenstandslos zu betrachten, mit Schreiben vom 4. November 2011 ab, bot ihr aber den Abschluss eines neuen Mietvertrages über dieselbe Wohnung zu einer Bruttowarmmiete in Hö-he von 428,08 EUR an. Hierüber setzte die Klägerin zu 1) den Beklagten am 15. No-vember 2011 in Kenntnis und beantragte sinngemäß die Zustimmung zur Übernah-me der neuen Mietaufwendungen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. November 2010 ab und gab zur Begründung an, nach einer nicht erforderli-chen Neuanmietung würden die Leistungen nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Gleichwohl unterzeichnete die Klägerin zu 1) am 6. Dezem-ber 2010 einen neuen Mietvertrag mit der Vermieterin, wonach die Bruttowarmmiete 428,08 EUR betrug. Am 16. Dezember 2010 legten die Klägerinnen gegen den Be-scheid vom 25. November 2010 Widerspruch ein.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerinnen vom 29. November 2010 gewährte der Beklagte mit einem Bescheid vom 22. Dezember 2010 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011. Hierbei berücksichtigte er nur Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 362,- EUR. Am 2. Februar 2011 stellten die Klägerinnen einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 24. September 2010, den der Beklagte mit einem Bescheid vom 21. Februar 2011 ablehnte, weil nicht von unzumutbar beengten Wohnverhält-nissen auszugehen sei. Hiergegen legten die Klägerinnen am 6. April 2011 Wider-spruch ein und betonten dabei abermals, dass die Wohnungsgröße unterhalb des Angemessenheitsstandards liege.
Mit einem Änderungsbescheid vom 8. März 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 22. Dezember 2010 hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung teilwei-se auf und berücksichtigte für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 nur noch die "bisherige Höhe" von 320,- EUR. Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 28. März 2011 Widerspruch, und zwar mit der Begründung, dass die Miete schon ab dem 1. Oktober 2010 auf 362,- EUR erhöht worden sei. Der Beklagte verwies mit einem Schreiben vom 19. Mai 2011 lediglich auf den Bescheid vom 8. März 2011, wonach nur noch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,- EUR aner-kannt worden seien. Ein Widerspruchsbescheid wurde aber nicht erteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. November 2010 und vom 21. Februar 2011 zurück. Die Ablehnung der Zusicherung durch den Bescheid vom 24. September 2010 sei zu Recht erfolgt. Die Klägerinnen hätten ursprünglich keinen Anspruch auf eine abstrak-te Zusicherung gehabt. Eine Zusicherung könne lediglich im Hinblick auf ein konkre-tes Wohnungsangebot erteilt werden. Auch die Ablehnung der Zusicherung durch den Bescheid vom 25. November 2010 sei nicht zu beanstanden. Die Kündigung der Wohnung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerinnen mit angemessenem Wohnraum ausgestattet gewesen seien. Die Klägerinnen hätten auch keinen sozial-rechtlichen Herstellungsanspruch. Anlässlich ihrer Antragstellung habe die Klägerin zu 1) ein Merkblatt erhalten. Danach hätte sie ohne vorherige Klärung der Sach- und Rechtslage keine Kündigung aussprechen dürfen.
Am 20. Juni 2011 haben die Klägerinnen bei dem Sozialgericht Berlin unter Wieder-holung ihrer Rechtsauffassung Klage erhoben. Dabei haben sie ihr Begehren dahin-gehend gefasst, dass der Beklagte verpflichtet werden soll, eine "Zustimmung zum Umzug" zu erteilen und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen mit Bescheid vom 15. Juni 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. August 2011 und 20. September 2011 sowie des Wi-derspruchsbescheides vom 16. November 2011 auch für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, wobei er abermals nur Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,- EUR berücksichtigt hat. Hiergegen haben die Klägerinnen ebenfalls bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben (S 190 AS 33435/11). Mit Änderungsbescheiden vom 16. März 2012 hat der Beklagte die Mieterhöhung auf 362,- EUR berücksichtigt, und zwar für die Zeiträume vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Juni 2012. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass diese Bescheide zum Gegenstand der vorliegenden Klage geworden seien. Dementsprechend enthalten die Bescheide auch einen solchen Hinweis anstelle einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerinnen haben das in den Bescheiden liegende Teilanerkenntnis angenommen. Zudem haben sie gegen die Bescheide vom 16. März 2012 hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Januar 2010 vorsorglich Widerspruch eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2012 haben die Klägerinnen bean-tragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 sowie der Bescheide vom 16. März 2012 zu verurteilen, die seit dem 1. Januar 2011 entstandenen tatsächli-chen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Das Sozialgericht hat die über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehende Klage mit Urteil vom selben Ta-ge abgewiesen. Zur Begründung hat es angegeben, die zulässige Klage sei unbe-gründet, weil die Klägerinnen keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hätten. Ihr Anspruch sei monatlich auf 362,- EUR begrenzt, weil die Neuanmietung der bisherigen Wohnung nicht erforder-lich gewesen sei. Insoweit sei die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach ih-rem Sinn und Zweck analog anzuwenden. Das Verhalten der Klägerinnen sei nicht nachvollziehbar. Sie hätten hierdurch keine Verbesserung ihres Wohnstandards er-reicht.
Die Klägerinnen haben gegen die ihnen am 13. November 2012 zugestellte Ent-scheidung am 12. Dezember 2012 unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung Beru-fung eingelegt. Den Rechtsstreit S 190 AS 33435/11 haben sie am 9. September 2013 für erledigt erklärt, nachdem das Sozialgericht die Auffassung vertreten hatte, dass das dortige Begehren bereits Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
Die Klägerinnen, die ebenso wenig wie ihre Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, haben zuletzt ausdrücklich beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. November 2010 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 und der Bescheide vom 16. März 2012 zu verurteilen, die seit dem 1. Januar 2011 entstandenen tat-sächlich Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung hat ergehen können, obwohl weder die Klägerinnen noch ihre Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 126 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die über das ange-nommene Teilanerkenntnis hinausgehende Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2010 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 19. Mai 2011 ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbe-dürfnis. Der Gegenstand des genannten Bescheides ist lediglich die Zusicherung der Kostenübernahme bezüglich des neuen Mietvertrages. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist jedoch keine Voraussetzung für die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. No-vember 2011, B 4 AS 219/10 R, Rn. 19; Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 10/10 R, Rn. 17; Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 27). Wenn also wie hier um die Höhe der laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung gestritten wird, besteht für eine gesonderte Zusicherung kein Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 5/10 R, Rn. 15).
Die Klage gegen die Änderungsbescheide vom 16. März 2012 ist zulässig. Der zu-lässige Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerinnen auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2012 in monatlicher Gesamthöhe von 66,08 EUR (428,08 – 362,00 EUR). Der Verfügungs-satz über den Bedarf für Unterkunft und Heizung ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 ein abtrennbarer Verfahrensgegenstand (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. August 2014, B 4 AS 55/13 R, Rn. 12; Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, Rn. 12). Zwar hat sich die ursprüngliche Klage nur gegen den Bescheid vom 25. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 gerichtet, dessen Verfügungssatz keine Regelungen über die laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 enthält. Daher konnten die Änderungsbescheide vom 16. März 2012 auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens werden. Sie sind jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG im Wege der einverständlichen Klageerweiterung in den Rechtsstreit einbezogen worden. Die Änderungsbescheide sind nicht bestandskräftig geworden, da die Klägerinnen jeweils vorsorglich Widerspruch eingelegt haben. Da mit Ausnahme des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011, gegen den fristgerecht Klage erhoben worden war, noch keine Widerspruchsbescheide ergangen sind, ist zum Zeitpunkt der Klageänderung auch die Klagefrist noch nicht verstrichen gewesen. Aufgrund der besonderen Gestaltung des Falles war der Abschluss der fehlenden Vorverfahren durch Erlass von Widerspruchsbescheiden ausnahmsweise entbehrlich. Jedes andere Vorgehen würde dem Zweck des Vorverfahrens zuwiderlaufen, das eine gerichtliche Austragung des Rechtsstreits aufgrund einer vorgelagerten erneuten Überprüfung des beanstandeten Bescheides durch die Verwaltungsbehörde entbehrlich machen soll. Dieser Zweck kann vorliegend nicht mehr verwirklicht werden. Denn der Beklagte hat seine Rechtsauffassung bereits in seinen Widerspruchsbescheiden vom 19. Mai 2011 und 16. November 2011 zum Ausdruck gebracht und in seinen Schriftsätzen zum Verfahren wiederholt. Der Rechtsstreit musste daher nicht zur Nachholung der offenen Widerspruchsverfahren ausgesetzt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R, Rn. 18 f.).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Änderungsbescheide vom 16. März 2012 sind in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Die Klägerinnen haben für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2012 keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in monatlicher Gesamthöhe von 66,08 EUR.
Als Anspruchsgrundlage kommen ausschließlich die §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Die Klägerinnen erfüllen die Voraus-setzungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II, insbesondere sind sie hilfebe-dürftig. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese an-gemessen sind. Erhöhen sich dagegen nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausnahmsweise nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist hier zwar nicht unmittelbar anwend-bar, da ein Umzug nicht stattgefunden hat. Der Begriff des Umzuges umfasst näm-lich neben den Vorbereitungshandlungen (vgl. zum Abschluss eines neuen Mietver-trages: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 10/10 R, Rn. 16) den Auszug aus der bisherigen Wohnung und den Einzug in eine neue Wohnung (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 R, Rn. 15). § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist jedoch analog anzuwenden. Das Bundessozialgericht hat zwar eine Analogie im Falle einer nachträglichen Modernisierungsvereinbarung abgelehnt (Ur-teil vom 23. August 2012, B 4 AS 32/12 R, Rn. 24). Im vorliegenden Fall ist das je-doch anders zu beurteilen.
Die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift ist auch zum Nachteil eines Leis-tungsberechtigten möglich (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2000, B 11 AL 77/99 R, Rn. 24; vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 1961, GrSen 4.60, Rn. 16). Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtli-cher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, ver-gleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Inte-ressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwä-gungsergebnis gekommen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2015, IX ZR 172/14, Rn. 31; Beschluss vom 23. September 2014, II ZB 4/14, Rn. 12; Urteil vom 21. Januar 2010, IX ZR 65/09, Rn. 32).
Eine planwidrige Regelungslücke ist hier zu bejahen. Ob eine solche anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrun-de liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung. Dabei ist der gesetzgeberi-sche Plan im Wege der historischen und teleologischen Auslegung anhand der Ge-setzmaterialien zu ermitteln (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 108/10 R, Rn. 24).
Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden mit der Regelung die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Aus-schöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgren-zen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kos-ten ziehen (BT-Drucksache 16/1410, S. 23). Damit soll dem Missbrauch der Leis-tungsinanspruchnahme eine Grenze gesetzt werden. Dem Hilfebedürftigen wird es verwehrt, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein existenzsi-chernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R, Rn. 21). Sowohl im Wortlaut der Regelung als auch in der Gesetzesbegründung wird aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen nur bei einem von dem Hilfebe-dürftigen eigenständig betriebenen Umzug abgewichen werden soll (Bundessozial-gericht, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 32/12 R, Rn. 25). Den Fall der Kosten-steigerung durch Kündigung und Wiederanmietung der bisherigen Wohnung hat der Gesetzgeber somit nicht gesehen. Für eine planwidrige Regelungslücke spricht nicht nur die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verhinderung von Kostensteigerungen trotz angemessener Wohnraumversorgung, sondern auch die Zusammenschau mit § 22 Abs. 4 SGB II, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Ver-trags über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll, wobei der kommunale Träger zur Zusicherung nur verpflich-tet ist, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unter-kunft angemessen sind. Dieses Verfahren, dessen Sinn und Zweck darin besteht, die leistungsbegrenzenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu vermeiden (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 219/10 R, Rn. 19), hät-te auch im vorliegenden Fall vor dem damals beabsichtigten Umzug eingehalten werden müssen. Zudem verstößt eine Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses trotz fehlender Zusicherung der Behörde gegen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ent-haltenen Selbsthilfegrundsatz. Danach sind alle zur Verfügung stehenden Selbsthil-femöglichkeiten auszuschöpfen, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu ver-ringern. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Hilfesuchende alles unterlassen muss, was seine Hilfebedürftigkeit erhöhen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2010, L 5 AS 1325/10 B ER; Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 2 Rn. 22). Dem wird der Hilfesuchende nicht ge-recht, wenn er sein Mietverhältnis kündigt, ohne zu wissen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung künftig entstehen und von der Behörde übernommen werden. Aus diesen Überlegungen ergibt sich auch, dass der hier vorliegende Sach-verhalt in rechtlicher Hinsicht mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand der-art übereinstimmt, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre auch hier zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Die Klägerinnen, die einen Umzug ohne Zusicherung der Behörde durch die Kündigung ihres Mietvertrages eingeleitet, aber letztlich nicht durchgeführt haben, müssen sich an demselben Maßstab messen lassen, dem ein Hilfesuchender unterliegt, der einen Umzug ohne Zusicherung der Behörde vorgenommen hat.
Die Kündigung des Mietverhältnisses war im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erforderlich. Ein Umzug kann zwar schon dann als erforderlich angesehen wer-den, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Woh-nungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen wür-de (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 17). Ein solcher Grund ist hier jedoch nicht zu erkennen. Die Wohnverhältnisse der Klägerinnen können nicht als unzureichend angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage, welche Wohnungsgröße höchstens als angemessen betrachtet werden kann, sind in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich die Werte heranzuziehen, welche die Bundesländer aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) beziehungsweise aufgrund des § 5 Abs. 2 des Wohnbindungsgesetzes (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) festgelegt haben (Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08 R, Rn. 22; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 15, 18). Dementsprechend ist es folgerichtig, zu der hier maßgeblichen Frage die Regelungen anzuwenden, die zu dem behördlichen Wohnraumbesetzungsrecht bei dringendem Wohnbedarf nach § 4 Abs. 4 WoBindG erlassen worden sind, nämlich Ziffer 5 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zum WoBindG (AV-WobindG) vom 18. April 1985 (ABl. Berlin, S. 1116), wonach bei Haushalten mit zwei Personen von unzureichenden Wohnverhältnissen auszugehen ist, wenn in der Regel nicht mindestens ein Wohnraum (ohne Küche und Nebenräume) zur Verfügung steht (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, L 5 AS 1825/10 B ER). Die Klägerinnen verfügten dagegen über mehr als einen Wohnraum. Auch wenn sich die Küchenzeile im Wohnzimmer befand, ändert das nichts daran, dass das Wohnzimmer nicht überwiegend als Küche diente, was sich schon daraus ergibt, dass die Klägerinnen das Wohnzimmer als solches bezeichnet haben. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass ein Umzug bei einer von einer alleinstehenden Erwachsenen und ihrem Kleinkind bewohnten Unterkunft, die eine Trennung in Schlaf- und Wohnbereich ermöglicht, allein im Hinblick auf die Größe der Wohnung nicht erforderlich sei (vgl. Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren die Berücksichtigung eines höheren Bedarfes für Unter-kunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) hin-sichtlich der Zeit ab dem 1. Januar 2011.
Die 1981 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2010 geborenen Klägerin zu 2), für die sie über das alleinige Sorgerecht verfügt. Die Klägerin zu 1) stellte am 4. Mai 2010 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierbei gab sie bekannt, dass sie voraussichtlich am 6. Juli 2010 ein Kind gebären werde. Sie bewohnte eine 45,44 Quadratmeter große Eineinhalbzimmerwohnung, für die sie zunächst eine Bruttowarmmiete in Höhe von 320,- EUR entrichten musste, die ab dem 1. Oktober 2010 auf 362,- EUR erhöht wurde (Nettokaltmiete 252,- EUR, Be-triebskosten 70,- EUR, Heizkosten 40,- EUR). Die Warmwasserbereitung erfolgte zentral. Mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsvordruck bestätigte die Klägerin zu 1), das Merkblatt "SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)" erhalten und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung hieß es dort: "Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom örtlich zuständigen Jobcenter eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft erhöhen, werden nur die bisherigen Kosten weiter erbracht". Zudem wurde in dem Merkblatt hervorgehoben: "Sie – und alle erwerbsfähigen Mitglieder Ihrer Be-darfsgemeinschaft – haben alle Möglichkeiten zu nutzen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern".
Mit einem am 6. September 2010 eingegangenen Schreiben teilte die Klägerin zu 1) dem Beklagten mit, dass sie ihr Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündi-gen und sich eine andere Wohnung suchen werde, weil die Wohnverhältnisse seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr tragbar seien. Gleichzeitig bat sie um Auskunft, welche zusätzlichen Leistungen sie für den Umzug beantragen könne. Mit Schreiben vom 10. September 2010 kündigte sie das Mietverhältnis. Die Vermieterin bestätigte schriftlich, dass die Kündigung zum 31. Dezember 2010 wirksam werde. Am 20. September 2010 bat die Klägerin zu 1) telefonisch bei dem Beklagten um Auskunft über das Verfahren bei einem Umzug. Ihr wurde mitgeteilt, dass ein Umzug zustimmungsbedürftig sei. Vor der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages sei ein Wohnungsangebot mit einer Stellungnahme zum Umzugsgrund einzureichen. Daraufhin beantragte die Klägerin zu 1) mit einem am 23. September 2010 unterzeichneten Vordruck die Zusicherung des Beklagten zur Übernahme der Kosten einer neuen Unterkunft. Zur Begründung gab sie an, dass die jetzige Wohnung mit eineinhalb Zimmern zu klein sei. Das kleine Schlafzimmer teile sie sich mit ihrer Tochter. Im Wohnzimmer befinde sich lediglich eine Küchenzeile, und das Bad sei viel zu eng. Es sei beabsichtigt, den Bezirk zu wechseln und in die Nähe der Familie zu ziehen. Der Mietvertrag sei bereits gekündigt worden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit einem Bescheid vom 24. September 2010 ab. Zur Begründung gab er an, dass die Klägerinnen mit ausreichendem und angemessenem Wohnraum versorgt seien. Auch die eigenmächtige Kündigung der jetzigen Wohnung könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Sollten die Klägerinnen trotz dieser Ablehnung diesen oder anderen Wohnraum ohne Zusicherung der Kostenübernahme anmieten, seien alle hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von ihnen selbst zu tragen.
Die Vermieterin lehnte die Bitte der Klägerin zu 1), die Kündigung als gegenstandslos zu betrachten, mit Schreiben vom 4. November 2011 ab, bot ihr aber den Abschluss eines neuen Mietvertrages über dieselbe Wohnung zu einer Bruttowarmmiete in Hö-he von 428,08 EUR an. Hierüber setzte die Klägerin zu 1) den Beklagten am 15. No-vember 2011 in Kenntnis und beantragte sinngemäß die Zustimmung zur Übernah-me der neuen Mietaufwendungen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. November 2010 ab und gab zur Begründung an, nach einer nicht erforderli-chen Neuanmietung würden die Leistungen nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Gleichwohl unterzeichnete die Klägerin zu 1) am 6. Dezem-ber 2010 einen neuen Mietvertrag mit der Vermieterin, wonach die Bruttowarmmiete 428,08 EUR betrug. Am 16. Dezember 2010 legten die Klägerinnen gegen den Be-scheid vom 25. November 2010 Widerspruch ein.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerinnen vom 29. November 2010 gewährte der Beklagte mit einem Bescheid vom 22. Dezember 2010 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011. Hierbei berücksichtigte er nur Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 362,- EUR. Am 2. Februar 2011 stellten die Klägerinnen einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 24. September 2010, den der Beklagte mit einem Bescheid vom 21. Februar 2011 ablehnte, weil nicht von unzumutbar beengten Wohnverhält-nissen auszugehen sei. Hiergegen legten die Klägerinnen am 6. April 2011 Wider-spruch ein und betonten dabei abermals, dass die Wohnungsgröße unterhalb des Angemessenheitsstandards liege.
Mit einem Änderungsbescheid vom 8. März 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 22. Dezember 2010 hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung teilwei-se auf und berücksichtigte für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 nur noch die "bisherige Höhe" von 320,- EUR. Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 28. März 2011 Widerspruch, und zwar mit der Begründung, dass die Miete schon ab dem 1. Oktober 2010 auf 362,- EUR erhöht worden sei. Der Beklagte verwies mit einem Schreiben vom 19. Mai 2011 lediglich auf den Bescheid vom 8. März 2011, wonach nur noch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,- EUR aner-kannt worden seien. Ein Widerspruchsbescheid wurde aber nicht erteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. November 2010 und vom 21. Februar 2011 zurück. Die Ablehnung der Zusicherung durch den Bescheid vom 24. September 2010 sei zu Recht erfolgt. Die Klägerinnen hätten ursprünglich keinen Anspruch auf eine abstrak-te Zusicherung gehabt. Eine Zusicherung könne lediglich im Hinblick auf ein konkre-tes Wohnungsangebot erteilt werden. Auch die Ablehnung der Zusicherung durch den Bescheid vom 25. November 2010 sei nicht zu beanstanden. Die Kündigung der Wohnung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerinnen mit angemessenem Wohnraum ausgestattet gewesen seien. Die Klägerinnen hätten auch keinen sozial-rechtlichen Herstellungsanspruch. Anlässlich ihrer Antragstellung habe die Klägerin zu 1) ein Merkblatt erhalten. Danach hätte sie ohne vorherige Klärung der Sach- und Rechtslage keine Kündigung aussprechen dürfen.
Am 20. Juni 2011 haben die Klägerinnen bei dem Sozialgericht Berlin unter Wieder-holung ihrer Rechtsauffassung Klage erhoben. Dabei haben sie ihr Begehren dahin-gehend gefasst, dass der Beklagte verpflichtet werden soll, eine "Zustimmung zum Umzug" zu erteilen und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen mit Bescheid vom 15. Juni 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. August 2011 und 20. September 2011 sowie des Wi-derspruchsbescheides vom 16. November 2011 auch für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, wobei er abermals nur Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,- EUR berücksichtigt hat. Hiergegen haben die Klägerinnen ebenfalls bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben (S 190 AS 33435/11). Mit Änderungsbescheiden vom 16. März 2012 hat der Beklagte die Mieterhöhung auf 362,- EUR berücksichtigt, und zwar für die Zeiträume vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Juni 2012. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass diese Bescheide zum Gegenstand der vorliegenden Klage geworden seien. Dementsprechend enthalten die Bescheide auch einen solchen Hinweis anstelle einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerinnen haben das in den Bescheiden liegende Teilanerkenntnis angenommen. Zudem haben sie gegen die Bescheide vom 16. März 2012 hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Januar 2010 vorsorglich Widerspruch eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2012 haben die Klägerinnen bean-tragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 sowie der Bescheide vom 16. März 2012 zu verurteilen, die seit dem 1. Januar 2011 entstandenen tatsächli-chen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Das Sozialgericht hat die über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehende Klage mit Urteil vom selben Ta-ge abgewiesen. Zur Begründung hat es angegeben, die zulässige Klage sei unbe-gründet, weil die Klägerinnen keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hätten. Ihr Anspruch sei monatlich auf 362,- EUR begrenzt, weil die Neuanmietung der bisherigen Wohnung nicht erforder-lich gewesen sei. Insoweit sei die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach ih-rem Sinn und Zweck analog anzuwenden. Das Verhalten der Klägerinnen sei nicht nachvollziehbar. Sie hätten hierdurch keine Verbesserung ihres Wohnstandards er-reicht.
Die Klägerinnen haben gegen die ihnen am 13. November 2012 zugestellte Ent-scheidung am 12. Dezember 2012 unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung Beru-fung eingelegt. Den Rechtsstreit S 190 AS 33435/11 haben sie am 9. September 2013 für erledigt erklärt, nachdem das Sozialgericht die Auffassung vertreten hatte, dass das dortige Begehren bereits Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
Die Klägerinnen, die ebenso wenig wie ihre Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, haben zuletzt ausdrücklich beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. November 2010 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 und der Bescheide vom 16. März 2012 zu verurteilen, die seit dem 1. Januar 2011 entstandenen tat-sächlich Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung hat ergehen können, obwohl weder die Klägerinnen noch ihre Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 126 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die über das ange-nommene Teilanerkenntnis hinausgehende Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2010 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 19. Mai 2011 ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbe-dürfnis. Der Gegenstand des genannten Bescheides ist lediglich die Zusicherung der Kostenübernahme bezüglich des neuen Mietvertrages. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist jedoch keine Voraussetzung für die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. No-vember 2011, B 4 AS 219/10 R, Rn. 19; Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 10/10 R, Rn. 17; Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 27). Wenn also wie hier um die Höhe der laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung gestritten wird, besteht für eine gesonderte Zusicherung kein Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 5/10 R, Rn. 15).
Die Klage gegen die Änderungsbescheide vom 16. März 2012 ist zulässig. Der zu-lässige Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerinnen auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2012 in monatlicher Gesamthöhe von 66,08 EUR (428,08 – 362,00 EUR). Der Verfügungs-satz über den Bedarf für Unterkunft und Heizung ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 ein abtrennbarer Verfahrensgegenstand (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. August 2014, B 4 AS 55/13 R, Rn. 12; Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, Rn. 12). Zwar hat sich die ursprüngliche Klage nur gegen den Bescheid vom 25. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 gerichtet, dessen Verfügungssatz keine Regelungen über die laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 enthält. Daher konnten die Änderungsbescheide vom 16. März 2012 auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens werden. Sie sind jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG im Wege der einverständlichen Klageerweiterung in den Rechtsstreit einbezogen worden. Die Änderungsbescheide sind nicht bestandskräftig geworden, da die Klägerinnen jeweils vorsorglich Widerspruch eingelegt haben. Da mit Ausnahme des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011, gegen den fristgerecht Klage erhoben worden war, noch keine Widerspruchsbescheide ergangen sind, ist zum Zeitpunkt der Klageänderung auch die Klagefrist noch nicht verstrichen gewesen. Aufgrund der besonderen Gestaltung des Falles war der Abschluss der fehlenden Vorverfahren durch Erlass von Widerspruchsbescheiden ausnahmsweise entbehrlich. Jedes andere Vorgehen würde dem Zweck des Vorverfahrens zuwiderlaufen, das eine gerichtliche Austragung des Rechtsstreits aufgrund einer vorgelagerten erneuten Überprüfung des beanstandeten Bescheides durch die Verwaltungsbehörde entbehrlich machen soll. Dieser Zweck kann vorliegend nicht mehr verwirklicht werden. Denn der Beklagte hat seine Rechtsauffassung bereits in seinen Widerspruchsbescheiden vom 19. Mai 2011 und 16. November 2011 zum Ausdruck gebracht und in seinen Schriftsätzen zum Verfahren wiederholt. Der Rechtsstreit musste daher nicht zur Nachholung der offenen Widerspruchsverfahren ausgesetzt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R, Rn. 18 f.).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Änderungsbescheide vom 16. März 2012 sind in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Die Klägerinnen haben für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2012 keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in monatlicher Gesamthöhe von 66,08 EUR.
Als Anspruchsgrundlage kommen ausschließlich die §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Die Klägerinnen erfüllen die Voraus-setzungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II, insbesondere sind sie hilfebe-dürftig. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese an-gemessen sind. Erhöhen sich dagegen nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausnahmsweise nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist hier zwar nicht unmittelbar anwend-bar, da ein Umzug nicht stattgefunden hat. Der Begriff des Umzuges umfasst näm-lich neben den Vorbereitungshandlungen (vgl. zum Abschluss eines neuen Mietver-trages: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 10/10 R, Rn. 16) den Auszug aus der bisherigen Wohnung und den Einzug in eine neue Wohnung (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 R, Rn. 15). § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist jedoch analog anzuwenden. Das Bundessozialgericht hat zwar eine Analogie im Falle einer nachträglichen Modernisierungsvereinbarung abgelehnt (Ur-teil vom 23. August 2012, B 4 AS 32/12 R, Rn. 24). Im vorliegenden Fall ist das je-doch anders zu beurteilen.
Die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift ist auch zum Nachteil eines Leis-tungsberechtigten möglich (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2000, B 11 AL 77/99 R, Rn. 24; vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 1961, GrSen 4.60, Rn. 16). Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtli-cher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, ver-gleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Inte-ressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwä-gungsergebnis gekommen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2015, IX ZR 172/14, Rn. 31; Beschluss vom 23. September 2014, II ZB 4/14, Rn. 12; Urteil vom 21. Januar 2010, IX ZR 65/09, Rn. 32).
Eine planwidrige Regelungslücke ist hier zu bejahen. Ob eine solche anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrun-de liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung. Dabei ist der gesetzgeberi-sche Plan im Wege der historischen und teleologischen Auslegung anhand der Ge-setzmaterialien zu ermitteln (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 108/10 R, Rn. 24).
Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden mit der Regelung die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Aus-schöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgren-zen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kos-ten ziehen (BT-Drucksache 16/1410, S. 23). Damit soll dem Missbrauch der Leis-tungsinanspruchnahme eine Grenze gesetzt werden. Dem Hilfebedürftigen wird es verwehrt, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein existenzsi-chernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R, Rn. 21). Sowohl im Wortlaut der Regelung als auch in der Gesetzesbegründung wird aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen nur bei einem von dem Hilfebe-dürftigen eigenständig betriebenen Umzug abgewichen werden soll (Bundessozial-gericht, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 32/12 R, Rn. 25). Den Fall der Kosten-steigerung durch Kündigung und Wiederanmietung der bisherigen Wohnung hat der Gesetzgeber somit nicht gesehen. Für eine planwidrige Regelungslücke spricht nicht nur die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verhinderung von Kostensteigerungen trotz angemessener Wohnraumversorgung, sondern auch die Zusammenschau mit § 22 Abs. 4 SGB II, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Ver-trags über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll, wobei der kommunale Träger zur Zusicherung nur verpflich-tet ist, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unter-kunft angemessen sind. Dieses Verfahren, dessen Sinn und Zweck darin besteht, die leistungsbegrenzenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu vermeiden (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 219/10 R, Rn. 19), hät-te auch im vorliegenden Fall vor dem damals beabsichtigten Umzug eingehalten werden müssen. Zudem verstößt eine Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses trotz fehlender Zusicherung der Behörde gegen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ent-haltenen Selbsthilfegrundsatz. Danach sind alle zur Verfügung stehenden Selbsthil-femöglichkeiten auszuschöpfen, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu ver-ringern. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Hilfesuchende alles unterlassen muss, was seine Hilfebedürftigkeit erhöhen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2010, L 5 AS 1325/10 B ER; Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 2 Rn. 22). Dem wird der Hilfesuchende nicht ge-recht, wenn er sein Mietverhältnis kündigt, ohne zu wissen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung künftig entstehen und von der Behörde übernommen werden. Aus diesen Überlegungen ergibt sich auch, dass der hier vorliegende Sach-verhalt in rechtlicher Hinsicht mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand der-art übereinstimmt, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre auch hier zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Die Klägerinnen, die einen Umzug ohne Zusicherung der Behörde durch die Kündigung ihres Mietvertrages eingeleitet, aber letztlich nicht durchgeführt haben, müssen sich an demselben Maßstab messen lassen, dem ein Hilfesuchender unterliegt, der einen Umzug ohne Zusicherung der Behörde vorgenommen hat.
Die Kündigung des Mietverhältnisses war im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erforderlich. Ein Umzug kann zwar schon dann als erforderlich angesehen wer-den, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Woh-nungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen wür-de (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 17). Ein solcher Grund ist hier jedoch nicht zu erkennen. Die Wohnverhältnisse der Klägerinnen können nicht als unzureichend angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage, welche Wohnungsgröße höchstens als angemessen betrachtet werden kann, sind in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich die Werte heranzuziehen, welche die Bundesländer aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) beziehungsweise aufgrund des § 5 Abs. 2 des Wohnbindungsgesetzes (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) festgelegt haben (Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08 R, Rn. 22; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 15, 18). Dementsprechend ist es folgerichtig, zu der hier maßgeblichen Frage die Regelungen anzuwenden, die zu dem behördlichen Wohnraumbesetzungsrecht bei dringendem Wohnbedarf nach § 4 Abs. 4 WoBindG erlassen worden sind, nämlich Ziffer 5 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zum WoBindG (AV-WobindG) vom 18. April 1985 (ABl. Berlin, S. 1116), wonach bei Haushalten mit zwei Personen von unzureichenden Wohnverhältnissen auszugehen ist, wenn in der Regel nicht mindestens ein Wohnraum (ohne Küche und Nebenräume) zur Verfügung steht (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, L 5 AS 1825/10 B ER). Die Klägerinnen verfügten dagegen über mehr als einen Wohnraum. Auch wenn sich die Küchenzeile im Wohnzimmer befand, ändert das nichts daran, dass das Wohnzimmer nicht überwiegend als Küche diente, was sich schon daraus ergibt, dass die Klägerinnen das Wohnzimmer als solches bezeichnet haben. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass ein Umzug bei einer von einer alleinstehenden Erwachsenen und ihrem Kleinkind bewohnten Unterkunft, die eine Trennung in Schlaf- und Wohnbereich ermöglicht, allein im Hinblick auf die Größe der Wohnung nicht erforderlich sei (vgl. Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved