Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
17
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 37 EG 5/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 EG 13/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 7/16 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einem nachträglichen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (hier: Aufhebung der Adoptionspflege) kann entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. (heute: § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG) Elterngeld auch nur für einen Monat bezogen werden.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 4. September 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 25. Februar 2010 bis zum 21. März 2010 Elterngeld dem Grunde nach aus Anlass der Adoptionspflege für M G, geboren 2010, zu bewilligen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Aufgrund der Rückführung des betreuten Kindes zu seinen leiblichen Eltern und der damit verbundenen Aufhebung eines Adoptionspflegevertrages nach nur drei Wochen begehrt der Kläger nur Elterngeld für den ersten Monat nach Aufnahme des betreuten Kindes in seinen Haushalt. Dabei ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Gesetzgeber auch in solchen Ausnahmefällen eine Mindestbezugszeit von zwei Monaten als Ausschlussgrund für den Bezug von Elterngeld vorschreibt.
Der 1969 geborene Kläger ist verheiratet und nahm den 2010 geborenen M G am selben Tag in Adoptionspflege (Bescheinigung der Landeshauptstadt Potsdam vom 16. Februar 2010 - Jugendamt -). Am 22. Februar 2010 nahm er das Kind in seinen Haushalt auf und beantragte am 24. Februar 2010 bei seiner Arbeitgeberin eine siebenmonatige Elternzeit bis zum 25. September 2010. Ab dem 25. Februar 2010 blieb er seiner Arbeit fern und erzielte nach eigenen Angaben ab diesem Zeitpunkt und auch im März 2010 keine Einkünfte mehr. Bereits am 12. März 2010 hob das Jugendamt aufgrund der Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern zum selben Tag den Adoptionspflegevertrag auf (Bescheid vom 12. März 2010).
Am 14. März 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten "für den ersten Lebensmonat" des Kindes Elterngeld und bat um eine bevorzugte Bearbeitung, damit "wir unter diese traurige Angelegenheit einen Schlussstrich ziehen" können. Mit Schreiben vom 17. März 2010 bestätigte das Jugendamt dem Beklagten, dass das Kind sich vom 16. Februar bis zum 12. März 2010 in Adoptionspflege bei dem Kläger und seiner Ehefrau befunden habe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 lehnte die Beklagte Elterngeldzahlungen ab, da nach § 4 Abs 3 Satz 1 des "Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)" (BEEG) Elterngeld nur für mindestens zwei Monate bezogen werden könne und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 Satz 1 BEEG für Elterngeld (gemeinsamer Haushalt) bereits vor Ablauf des ersten Monats mit der Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern weggefallen seien.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 30. Mai 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam Klage erhoben und zur Begründung ua ausgeführt, maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Adoptionspflege oder jedenfalls der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes seinen Haushalt. Zu diesem Zeitpunkt habe er Elterngeld für sieben und nicht nur für einen Monat beanspruchen wollen. Auch wenn das BEEG für den Fall der Rückführung des sich in Adoptionspflege befindenden Kindes zu seinen leiblichen Eltern keine gesonderte Regelung vorsehe, finde wohl am ehesten die Regelung des § 16 Abs 4 BEEG (Ende der Elternzeit beim Tod des Kindes) entsprechende Anwendung.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011, Elterngeld auf der Grundlage des BEEG zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte u.a. auf die "Richtlinien zum BEEG" aus Oktober 2010 verwiesen, wonach nach Nr. 4.3.1 dieser Richtlinien ein Elternteil Elterngeld für mindestens zwei Monate beziehen müsse. Ergebe sich danach entgegen der ersten Prognose, nach der ein Elternteil für zwei oder mehr Monate einen Anspruch auf Elterngeld habe, nach einer erneuten Prognose, dass nur für einen Monat ein Anspruch bestehe, sei nicht nur die Bewilligung für die Monate, in denen ein monatlicher Anspruch gar nicht bestehe, aufzuheben, sondern aufgrund der Mindestbezugszeit auch für den einzigen Monat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs voraussichtlich bestehen. Habe die berechtigte Person Elterngeld für den (einzigen) Monat bereits bezogen und trete erst in dem weiteren Monat die Änderung der Verhältnisse ein, so dass (ein) Anspruch auf einen weiteren Monat nicht bestehe, komme eine Rücknahme des (einzigen) Monatsbeitrags bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Die Ausnahmeregelung beim Tod eines Kindes sei nicht anwendbar. Die "Rückgabe" eines gesunden Kindes an seine leiblichen Eltern nach einem relativ kurzen Aufenthalt bei den Pflegeeltern dürfe mit dem Trauma eines Kindstodes nicht gleichgestellt werden; bei der Adoptionspflege müsse zudem von den Pflegeeltern eine solche Wendung - wie hier - immer zumindest mit in Betracht gezogen werden.
Mit Urteil vom 4. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht den in § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG vorgegebenen Mindestbezugszeitraum für das Elterngeld erreicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung dieser Vorschrift durch den Mindestbezugszeitraum ausdrücklich eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kinde unterstützen wollen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungskonform bestätigt (Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 BvR 2075/11 - juris.de). Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger ab dem 12. März 2010 in seine volle Erwerbstätigkeit hätte zurückkehren können. § 16 Abs 4 BEEG sei bei der hier gegebenen Adoptionspflege weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Gegen diese dem Bevollmächtigten des Klägers am 16. Oktober 2012 zugestellte Entscheidung hat der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens am 15. November 2012 vor dem SG Potsdam Berufung erhoben, die am 23. November 2012 von dort dem erkennenden Gericht weitergeleitet worden ist. Ergänzend hat der Kläger die Auffassung vertreten, sowohl die Einführung des § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG als auch die vom SG zitierte Entscheidung des BVerfG beträfen nicht den hier zur Entscheidung stehenden Ausnahmefall, sondern nur die Wahl von sog "Partnermonaten".
Im Termin zur Erörterung am 30. Juli 2015 haben die Beteiligten die konkrete Berechnung des Elterngeldes außer Streit gestellt und den Wert des Beschwerdegegenstandes übereinstimmend mit 1.134,69 EUR angegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 4. September 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25. Februar bis zum 21. März 2010 Elterngeld dem Grunde nach aus Anlass des Beginns der Adoptionspflege für Marvin Grassow, geboren am 16. Februar 2010, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit am 30. Juli 2015 ausdrücklich einverstanden erklärt haben, §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 4. September 2012 ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 153 Abs 1, 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zulässig. Da die Beteiligten mit übereinstimmenden Erklärungen vom 30. Juli 2015 die konkrete Berechnung des Elterngeldes ausdrücklich außer Streit gestellt haben und nur noch über die Gewährung von Elterngeld dem Grunde nach streiten, begehrt der Kläger Elterngeld im Rahmen eines nach § 130 Abs 1 SGG zulässigen Grundurteils (zur Zulässigkeit: Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 26. März 2014 - B 10 EG 2/13 R - juris.de; vom 9. Dezember 2009 - B 7 AL 24/04 R - Sozialrecht (SozR) 4-4200 § 3 Nr. 1; zur Abgrenzung der an sich regelmäßig vorliegenden Anfechtungs- und Leistungsklage: BSG, Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 18/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 23; Urteil vom 27. Juni 2013 - B 10 EG 8/12 R - SozR 4-7837 § 1 Nr. 4). Dabei ist es unschädlich, dass der Kläger entgegen § 4 Abs 2 BEEG nicht bereits mit Beginn des Tages der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt Elterngeld begehrt. Dem liegt, was die Beteiligten im Termin zur Erörterung der Streitsache am 30. Juli 2015 und zuvor in ihren Schriftsätzen vom 6. September 2013 bzw 11. November 2013 ausdrücklich und übereinstimmend klargestellt haben, allein der (wirtschaftliche) Umstand zugrunde, dass aufgrund der Vereinbarung von Elternzeit erst zum 25. Februar 2010 im hier allein streitbefangenen ersten Anspruchsmonat der Elterngeldzahlung (22. Februar bis zum 21. März 2010) das vom Kläger noch für zwei Tage erzielte Einkommen gemäß § 2 Abs 3 und 7 BEEG anzurechnen ist, hier mithin in Höhe von 188,85 EUR. Eine Abweichung vom geltenden Monatsprinzip nach § 4 Abs 2 BEEG liegt darin nicht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 4. September 2012 ist vollumfänglich begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage auf Bewilligung von Elterngeld (nur) für den ersten Monat der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau abgelehnt. Dabei haben sowohl die Beklagte als auch das SG verkannt, dass bei der hier gegebenen Adoptionspflege (§ 1744 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) der Anspruch des Klägers auf Elterngeld mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau aufgrund der noch rechtzeitigen Antragstellung (rückwirkend) bereits entstanden ist und nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen am 12. März 2010 keine neue Prognoseentscheidung mehr zu treffen war. Wenn der Anspruch schon vor dem zweiten Bezugsmonat des Kindes wieder entfällt, etwa weil - wie hier - das zu betreuende Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, kann Elterngeld ausnahmsweise auch nur für einen Monat gewährt werden. Dies folgt unmittelbar aus § 4 Abs 4 BEEG in der hier noch anzuwendenden Fassung (heute § 4 Abs 2 Satz 3 BEEG), wonach der Anspruch auf Elterngeld (erst) mit dem Ablauf des Monats endet, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach der in der Zeit vom 24. September 2009 bis zum 17. September 2012 geltenden Fassung des BEEG nach dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld und Erziehungszeitgesetz" vom 17. Januar 2009, BGBl I, 61-62.
Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Rechtsauffassung der Beklagten lagen aufgrund der Antragstellung des Klägers am 14. März 2010 mit der Aufnahme des betreuten Kindes in den gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Elterngeld dem Grunde nach ab dem 22. Februar 2010 vor.
Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach § 40 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Das gilt nach § 25 Abs 2 SGB I auch für das Elterngeld. Der erkennende Senat teilt die vom BSG entwickelte Auffassung, dass das in § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG vorgegebene Monatsprinzip des BEEG nicht nur die Zahlungsweise, sondern auch als speziellere Regelung nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB I die Entstehung monatlicher Zahlungsansprüche regelt (BSG, Urteil vom 29. August 2012, am angegebenen Ort (aaO); zu Teilmonaten: Urteil vom 30. September 2010, aaO; dazu auch Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 24. Februar 2010 - L 12 EG 85/09 mit zustimmender Anmerkung Dau, jurisPR-SozR 16/2010 Anm 6). Nach dieser Vorschrift wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt, mit der Folge, dass ein Leistungsanspruch nach Erfüllung aller materiell-rechtlichen Voraussetzungen mit dem Beginn des jeweiligen Lebensmonats, also auch des ersten, entsteht. Der normative Hintergrund hierfür ergibt sich aus der inneren Systematik des § 4 BEEG. Der Regelung des Monatsprinzips in § 4 Abs 2 BEEG folgt diejenige des Absatzes 4, die die Rechtsfolgen des Wegfalls von Anspruchsvoraussetzungen normiert. Danach lässt der Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung den Anspruch nicht sofort, sondern erst zum Ende des Monats entfallen, womit auch hier der jeweilige Lebensmonat gemeint ist. Die Zusammenschau der beiden Absätze spricht dafür, dass die Regelung zum Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung normsystematisch einer Regelung folgt, die die Rechtsfolgen des entgegengesetzt positiven Sachverhalts der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen regeln will (wie hier: Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Februar 2010, aaO). Dies bedeutet aber, dass § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG, über die Festlegung des Abrechnungszeitraums hinaus, auch den Zahlungsanspruch selbst mit Beginn des jeweiligen neuen, also auch des ersten, Lebensmonats entstehen lässt. Dabei liegt die Besonderheit der Adoptionspflege nach § 1 Abs 3 Satz 2 BEEG, wie noch näher ausgeführt wird, darin, dass für angenommene Kinder auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person abzustellen ist.
Der Anspruch auf Elterngeld entsteht danach unter den in § 1 Abs 1 und 3, §§ 4 und 7 BEEG geforderten tatbestandlichen Voraussetzungen:
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Abs 1 Nr 2 gemäß § 1 Abs 3 Nr 1 BEEG auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Dazu zählt auch die Adoptionspflege (dazu Bundestags-Drucksache (BT-Drucks) 16/1889 S 19; vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 EG 559/14 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2012 - L 13 EG 37/11 -, beide juris.de; HK-MuschG/BEEG/Lenz, 3. Auflage 2014, § 1 BEEG Randnummer (Rn) 15). In diesen Fällen ist statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich (§ 1 Abs 3 Satz 2 BEEG). Weitere Voraussetzung zum Entstehen des Anspruchs auf Elterngeld ist nach § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG, dass die berechtigte Person Elterngeld für mindestens zwei Monate beziehen will und Elterngeld rechtzeitig schriftlich beantragt (§ 7 Abs 1 Satz 1 BEEG). Dabei wird Elterngeld rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 7 Abs 1 Satz 2 BEEG).
Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Klägers mit der rechtzeitigen Antragstellung rückwirkend ab dem 22. Februar 2010 vor:
Der Kläger hat nach § 7 Abs 1 Satz 2 BEEG rechtzeitig für eine rückwirkende Zahlung am 14. März 2010 Elterngeld schriftlich bei der Beklagten beantragt (dazu HK-MuschG/BEEG/Lenz, am angegebenen Ort (aaO), § 7 Rn 2, mit weiteren Nachweisen (mwN)). Der Antrag genügte auch den formellen Anforderungen. Insbesondere steht die fehlende Unterschrift der Ehefrau des Klägers einer Wirksamkeit nicht nach § 7 Abs 3 Satz 1 BEEG entgegen, da bereits aufgrund des Zeitablaufs eine eigene Antragstellung der Ehefrau des Klägers ausgeschlossen ist. Der Kläger erfüllte auch zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt die weiteren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Elterngeld. Insbesondere hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland und hatte im Rahmen einer bestehenden Adoptionspflege das Kind spätestens am 22. Februar 2010 in seinen Haushalt aufgenommen, betreut und erzogen. Zudem übte er ab dem 25. Februar 2010 und im März 2010 keine volle Erwerbstätigkeit mehr aus und hatte, was von den Beteiligten auch nicht bestritten wird und zur Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) spätestens nach der Übergabe des Antrags auf Elternzeit vom 24. Februar 2010 feststeht, zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes die feste Absicht, Elterngeld für die ersten sieben Monate nach der Aufnahme des Kindes beziehen zu wollen.
Der damit dem Grunde nach entstandene Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld ist auch mit der Beendigung der Adoptionspflege zum 12. März 2010 nicht rückwirkend wieder entfallen. Tatsächlich endet der Anspruch auf Elterngeld nach § 4 Abs 4 BEEG erst mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist, hier mithin mit Ablauf des ersten Bezugsmonats vom 22. Februar 2010 bis zum 21. März 2010. Dem stehen entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht die von ihr zitierten Richtlinien des Bundesministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (heute: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) zum BEEG aus Oktober 2010 entgegen. Dies wird mittlerweile so auch ausdrücklich in den Folgerichtlinien (BMFSF/211 - 03/2013) unter Punkt 4.3.1 klargestellt, wonach bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen des Elterngeldes im Laufe des ersten Bezugsmonats Elterngeld auch nur für einen Monat gewährt werden kann (unzutreffend beim Tod eines Kindes die noch weitergehende Ansicht des SG Darmstadt, Urteil vom 13. Februar 2012 - S 6 EG 14/11 - juris.de, mit Anmerkung Tröller, WzS 2013, 209-212).
Sowohl das SG als auch die Beklagte haben danach verkannt, dass mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 Nr 2, Abs 3 Satz 1 BEEG zum 12. März 2010 keine neue Prognoseentscheidung nach § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG mehr zu treffen war. Entfällt, wie hier mit der Beendigung der Adoptionspflege (dazu bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015, aaO), eine Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Elterngeld, richtet sich das Ende des Anspruchs auf Elterngeld ausschließlich nach § 4 Abs 4 BEEG. Bei diesem Normverständnis wird deutlich, dass die in § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG geregelte Mindestbezugszeit entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten keine Ausschlussregelung für kurzfristig eintretende Veränderungen etwa bei der Adoptionspflege enthält, hier bleibt es bei der Regelung nach § 4 Abs 4 BEEG. Insoweit ist, worauf der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht hingewiesen hat, der vom SG zitierte Beschluss des BVerfG vom 26. Oktober 2011, aaO, auch nicht einschlägig.
Nichts anderes gilt, wenn eine anspruchsberechtigte Person, wie hier, von seinem Recht aus § 7 Abs 1 Satz 2 BEEG Gebrauch gemacht hat, Elterngeld nicht unmittelbar mit der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt zu beantragen, sondern dies innerhalb der Frist des § 7 Abs 1 Satz 2 BEEG nachgeholt hat. In diesen Fällen ist, wie ausgeführt, auf das Entstehen des Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Behördenentscheidung abzustellen. Besonderheiten könnten nur angenommen werden, wofür der hier allein zur Entscheidung stehende Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte bietet, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder einer Aufhebung entsprechend den §§ 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) des - noch nicht erlassenen - Elterngeldbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit vorlägen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Aufgrund der Rückführung des betreuten Kindes zu seinen leiblichen Eltern und der damit verbundenen Aufhebung eines Adoptionspflegevertrages nach nur drei Wochen begehrt der Kläger nur Elterngeld für den ersten Monat nach Aufnahme des betreuten Kindes in seinen Haushalt. Dabei ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Gesetzgeber auch in solchen Ausnahmefällen eine Mindestbezugszeit von zwei Monaten als Ausschlussgrund für den Bezug von Elterngeld vorschreibt.
Der 1969 geborene Kläger ist verheiratet und nahm den 2010 geborenen M G am selben Tag in Adoptionspflege (Bescheinigung der Landeshauptstadt Potsdam vom 16. Februar 2010 - Jugendamt -). Am 22. Februar 2010 nahm er das Kind in seinen Haushalt auf und beantragte am 24. Februar 2010 bei seiner Arbeitgeberin eine siebenmonatige Elternzeit bis zum 25. September 2010. Ab dem 25. Februar 2010 blieb er seiner Arbeit fern und erzielte nach eigenen Angaben ab diesem Zeitpunkt und auch im März 2010 keine Einkünfte mehr. Bereits am 12. März 2010 hob das Jugendamt aufgrund der Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern zum selben Tag den Adoptionspflegevertrag auf (Bescheid vom 12. März 2010).
Am 14. März 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten "für den ersten Lebensmonat" des Kindes Elterngeld und bat um eine bevorzugte Bearbeitung, damit "wir unter diese traurige Angelegenheit einen Schlussstrich ziehen" können. Mit Schreiben vom 17. März 2010 bestätigte das Jugendamt dem Beklagten, dass das Kind sich vom 16. Februar bis zum 12. März 2010 in Adoptionspflege bei dem Kläger und seiner Ehefrau befunden habe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 lehnte die Beklagte Elterngeldzahlungen ab, da nach § 4 Abs 3 Satz 1 des "Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)" (BEEG) Elterngeld nur für mindestens zwei Monate bezogen werden könne und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 Satz 1 BEEG für Elterngeld (gemeinsamer Haushalt) bereits vor Ablauf des ersten Monats mit der Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern weggefallen seien.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 30. Mai 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam Klage erhoben und zur Begründung ua ausgeführt, maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Adoptionspflege oder jedenfalls der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes seinen Haushalt. Zu diesem Zeitpunkt habe er Elterngeld für sieben und nicht nur für einen Monat beanspruchen wollen. Auch wenn das BEEG für den Fall der Rückführung des sich in Adoptionspflege befindenden Kindes zu seinen leiblichen Eltern keine gesonderte Regelung vorsehe, finde wohl am ehesten die Regelung des § 16 Abs 4 BEEG (Ende der Elternzeit beim Tod des Kindes) entsprechende Anwendung.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011, Elterngeld auf der Grundlage des BEEG zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte u.a. auf die "Richtlinien zum BEEG" aus Oktober 2010 verwiesen, wonach nach Nr. 4.3.1 dieser Richtlinien ein Elternteil Elterngeld für mindestens zwei Monate beziehen müsse. Ergebe sich danach entgegen der ersten Prognose, nach der ein Elternteil für zwei oder mehr Monate einen Anspruch auf Elterngeld habe, nach einer erneuten Prognose, dass nur für einen Monat ein Anspruch bestehe, sei nicht nur die Bewilligung für die Monate, in denen ein monatlicher Anspruch gar nicht bestehe, aufzuheben, sondern aufgrund der Mindestbezugszeit auch für den einzigen Monat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs voraussichtlich bestehen. Habe die berechtigte Person Elterngeld für den (einzigen) Monat bereits bezogen und trete erst in dem weiteren Monat die Änderung der Verhältnisse ein, so dass (ein) Anspruch auf einen weiteren Monat nicht bestehe, komme eine Rücknahme des (einzigen) Monatsbeitrags bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Die Ausnahmeregelung beim Tod eines Kindes sei nicht anwendbar. Die "Rückgabe" eines gesunden Kindes an seine leiblichen Eltern nach einem relativ kurzen Aufenthalt bei den Pflegeeltern dürfe mit dem Trauma eines Kindstodes nicht gleichgestellt werden; bei der Adoptionspflege müsse zudem von den Pflegeeltern eine solche Wendung - wie hier - immer zumindest mit in Betracht gezogen werden.
Mit Urteil vom 4. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht den in § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG vorgegebenen Mindestbezugszeitraum für das Elterngeld erreicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung dieser Vorschrift durch den Mindestbezugszeitraum ausdrücklich eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kinde unterstützen wollen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungskonform bestätigt (Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 BvR 2075/11 - juris.de). Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger ab dem 12. März 2010 in seine volle Erwerbstätigkeit hätte zurückkehren können. § 16 Abs 4 BEEG sei bei der hier gegebenen Adoptionspflege weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Gegen diese dem Bevollmächtigten des Klägers am 16. Oktober 2012 zugestellte Entscheidung hat der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens am 15. November 2012 vor dem SG Potsdam Berufung erhoben, die am 23. November 2012 von dort dem erkennenden Gericht weitergeleitet worden ist. Ergänzend hat der Kläger die Auffassung vertreten, sowohl die Einführung des § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG als auch die vom SG zitierte Entscheidung des BVerfG beträfen nicht den hier zur Entscheidung stehenden Ausnahmefall, sondern nur die Wahl von sog "Partnermonaten".
Im Termin zur Erörterung am 30. Juli 2015 haben die Beteiligten die konkrete Berechnung des Elterngeldes außer Streit gestellt und den Wert des Beschwerdegegenstandes übereinstimmend mit 1.134,69 EUR angegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 4. September 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25. Februar bis zum 21. März 2010 Elterngeld dem Grunde nach aus Anlass des Beginns der Adoptionspflege für Marvin Grassow, geboren am 16. Februar 2010, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit am 30. Juli 2015 ausdrücklich einverstanden erklärt haben, §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 4. September 2012 ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 153 Abs 1, 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zulässig. Da die Beteiligten mit übereinstimmenden Erklärungen vom 30. Juli 2015 die konkrete Berechnung des Elterngeldes ausdrücklich außer Streit gestellt haben und nur noch über die Gewährung von Elterngeld dem Grunde nach streiten, begehrt der Kläger Elterngeld im Rahmen eines nach § 130 Abs 1 SGG zulässigen Grundurteils (zur Zulässigkeit: Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 26. März 2014 - B 10 EG 2/13 R - juris.de; vom 9. Dezember 2009 - B 7 AL 24/04 R - Sozialrecht (SozR) 4-4200 § 3 Nr. 1; zur Abgrenzung der an sich regelmäßig vorliegenden Anfechtungs- und Leistungsklage: BSG, Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 18/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 23; Urteil vom 27. Juni 2013 - B 10 EG 8/12 R - SozR 4-7837 § 1 Nr. 4). Dabei ist es unschädlich, dass der Kläger entgegen § 4 Abs 2 BEEG nicht bereits mit Beginn des Tages der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt Elterngeld begehrt. Dem liegt, was die Beteiligten im Termin zur Erörterung der Streitsache am 30. Juli 2015 und zuvor in ihren Schriftsätzen vom 6. September 2013 bzw 11. November 2013 ausdrücklich und übereinstimmend klargestellt haben, allein der (wirtschaftliche) Umstand zugrunde, dass aufgrund der Vereinbarung von Elternzeit erst zum 25. Februar 2010 im hier allein streitbefangenen ersten Anspruchsmonat der Elterngeldzahlung (22. Februar bis zum 21. März 2010) das vom Kläger noch für zwei Tage erzielte Einkommen gemäß § 2 Abs 3 und 7 BEEG anzurechnen ist, hier mithin in Höhe von 188,85 EUR. Eine Abweichung vom geltenden Monatsprinzip nach § 4 Abs 2 BEEG liegt darin nicht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 4. September 2012 ist vollumfänglich begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage auf Bewilligung von Elterngeld (nur) für den ersten Monat der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau abgelehnt. Dabei haben sowohl die Beklagte als auch das SG verkannt, dass bei der hier gegebenen Adoptionspflege (§ 1744 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) der Anspruch des Klägers auf Elterngeld mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau aufgrund der noch rechtzeitigen Antragstellung (rückwirkend) bereits entstanden ist und nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen am 12. März 2010 keine neue Prognoseentscheidung mehr zu treffen war. Wenn der Anspruch schon vor dem zweiten Bezugsmonat des Kindes wieder entfällt, etwa weil - wie hier - das zu betreuende Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, kann Elterngeld ausnahmsweise auch nur für einen Monat gewährt werden. Dies folgt unmittelbar aus § 4 Abs 4 BEEG in der hier noch anzuwendenden Fassung (heute § 4 Abs 2 Satz 3 BEEG), wonach der Anspruch auf Elterngeld (erst) mit dem Ablauf des Monats endet, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach der in der Zeit vom 24. September 2009 bis zum 17. September 2012 geltenden Fassung des BEEG nach dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld und Erziehungszeitgesetz" vom 17. Januar 2009, BGBl I, 61-62.
Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Rechtsauffassung der Beklagten lagen aufgrund der Antragstellung des Klägers am 14. März 2010 mit der Aufnahme des betreuten Kindes in den gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Elterngeld dem Grunde nach ab dem 22. Februar 2010 vor.
Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach § 40 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Das gilt nach § 25 Abs 2 SGB I auch für das Elterngeld. Der erkennende Senat teilt die vom BSG entwickelte Auffassung, dass das in § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG vorgegebene Monatsprinzip des BEEG nicht nur die Zahlungsweise, sondern auch als speziellere Regelung nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB I die Entstehung monatlicher Zahlungsansprüche regelt (BSG, Urteil vom 29. August 2012, am angegebenen Ort (aaO); zu Teilmonaten: Urteil vom 30. September 2010, aaO; dazu auch Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 24. Februar 2010 - L 12 EG 85/09 mit zustimmender Anmerkung Dau, jurisPR-SozR 16/2010 Anm 6). Nach dieser Vorschrift wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt, mit der Folge, dass ein Leistungsanspruch nach Erfüllung aller materiell-rechtlichen Voraussetzungen mit dem Beginn des jeweiligen Lebensmonats, also auch des ersten, entsteht. Der normative Hintergrund hierfür ergibt sich aus der inneren Systematik des § 4 BEEG. Der Regelung des Monatsprinzips in § 4 Abs 2 BEEG folgt diejenige des Absatzes 4, die die Rechtsfolgen des Wegfalls von Anspruchsvoraussetzungen normiert. Danach lässt der Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung den Anspruch nicht sofort, sondern erst zum Ende des Monats entfallen, womit auch hier der jeweilige Lebensmonat gemeint ist. Die Zusammenschau der beiden Absätze spricht dafür, dass die Regelung zum Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung normsystematisch einer Regelung folgt, die die Rechtsfolgen des entgegengesetzt positiven Sachverhalts der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen regeln will (wie hier: Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Februar 2010, aaO). Dies bedeutet aber, dass § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG, über die Festlegung des Abrechnungszeitraums hinaus, auch den Zahlungsanspruch selbst mit Beginn des jeweiligen neuen, also auch des ersten, Lebensmonats entstehen lässt. Dabei liegt die Besonderheit der Adoptionspflege nach § 1 Abs 3 Satz 2 BEEG, wie noch näher ausgeführt wird, darin, dass für angenommene Kinder auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person abzustellen ist.
Der Anspruch auf Elterngeld entsteht danach unter den in § 1 Abs 1 und 3, §§ 4 und 7 BEEG geforderten tatbestandlichen Voraussetzungen:
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Abs 1 Nr 2 gemäß § 1 Abs 3 Nr 1 BEEG auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Dazu zählt auch die Adoptionspflege (dazu Bundestags-Drucksache (BT-Drucks) 16/1889 S 19; vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 EG 559/14 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2012 - L 13 EG 37/11 -, beide juris.de; HK-MuschG/BEEG/Lenz, 3. Auflage 2014, § 1 BEEG Randnummer (Rn) 15). In diesen Fällen ist statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich (§ 1 Abs 3 Satz 2 BEEG). Weitere Voraussetzung zum Entstehen des Anspruchs auf Elterngeld ist nach § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG, dass die berechtigte Person Elterngeld für mindestens zwei Monate beziehen will und Elterngeld rechtzeitig schriftlich beantragt (§ 7 Abs 1 Satz 1 BEEG). Dabei wird Elterngeld rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 7 Abs 1 Satz 2 BEEG).
Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Klägers mit der rechtzeitigen Antragstellung rückwirkend ab dem 22. Februar 2010 vor:
Der Kläger hat nach § 7 Abs 1 Satz 2 BEEG rechtzeitig für eine rückwirkende Zahlung am 14. März 2010 Elterngeld schriftlich bei der Beklagten beantragt (dazu HK-MuschG/BEEG/Lenz, am angegebenen Ort (aaO), § 7 Rn 2, mit weiteren Nachweisen (mwN)). Der Antrag genügte auch den formellen Anforderungen. Insbesondere steht die fehlende Unterschrift der Ehefrau des Klägers einer Wirksamkeit nicht nach § 7 Abs 3 Satz 1 BEEG entgegen, da bereits aufgrund des Zeitablaufs eine eigene Antragstellung der Ehefrau des Klägers ausgeschlossen ist. Der Kläger erfüllte auch zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt die weiteren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Elterngeld. Insbesondere hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland und hatte im Rahmen einer bestehenden Adoptionspflege das Kind spätestens am 22. Februar 2010 in seinen Haushalt aufgenommen, betreut und erzogen. Zudem übte er ab dem 25. Februar 2010 und im März 2010 keine volle Erwerbstätigkeit mehr aus und hatte, was von den Beteiligten auch nicht bestritten wird und zur Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) spätestens nach der Übergabe des Antrags auf Elternzeit vom 24. Februar 2010 feststeht, zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes die feste Absicht, Elterngeld für die ersten sieben Monate nach der Aufnahme des Kindes beziehen zu wollen.
Der damit dem Grunde nach entstandene Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld ist auch mit der Beendigung der Adoptionspflege zum 12. März 2010 nicht rückwirkend wieder entfallen. Tatsächlich endet der Anspruch auf Elterngeld nach § 4 Abs 4 BEEG erst mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist, hier mithin mit Ablauf des ersten Bezugsmonats vom 22. Februar 2010 bis zum 21. März 2010. Dem stehen entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht die von ihr zitierten Richtlinien des Bundesministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (heute: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) zum BEEG aus Oktober 2010 entgegen. Dies wird mittlerweile so auch ausdrücklich in den Folgerichtlinien (BMFSF/211 - 03/2013) unter Punkt 4.3.1 klargestellt, wonach bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen des Elterngeldes im Laufe des ersten Bezugsmonats Elterngeld auch nur für einen Monat gewährt werden kann (unzutreffend beim Tod eines Kindes die noch weitergehende Ansicht des SG Darmstadt, Urteil vom 13. Februar 2012 - S 6 EG 14/11 - juris.de, mit Anmerkung Tröller, WzS 2013, 209-212).
Sowohl das SG als auch die Beklagte haben danach verkannt, dass mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 Nr 2, Abs 3 Satz 1 BEEG zum 12. März 2010 keine neue Prognoseentscheidung nach § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG mehr zu treffen war. Entfällt, wie hier mit der Beendigung der Adoptionspflege (dazu bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015, aaO), eine Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Elterngeld, richtet sich das Ende des Anspruchs auf Elterngeld ausschließlich nach § 4 Abs 4 BEEG. Bei diesem Normverständnis wird deutlich, dass die in § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG geregelte Mindestbezugszeit entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten keine Ausschlussregelung für kurzfristig eintretende Veränderungen etwa bei der Adoptionspflege enthält, hier bleibt es bei der Regelung nach § 4 Abs 4 BEEG. Insoweit ist, worauf der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht hingewiesen hat, der vom SG zitierte Beschluss des BVerfG vom 26. Oktober 2011, aaO, auch nicht einschlägig.
Nichts anderes gilt, wenn eine anspruchsberechtigte Person, wie hier, von seinem Recht aus § 7 Abs 1 Satz 2 BEEG Gebrauch gemacht hat, Elterngeld nicht unmittelbar mit der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt zu beantragen, sondern dies innerhalb der Frist des § 7 Abs 1 Satz 2 BEEG nachgeholt hat. In diesen Fällen ist, wie ausgeführt, auf das Entstehen des Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Behördenentscheidung abzustellen. Besonderheiten könnten nur angenommen werden, wofür der hier allein zur Entscheidung stehende Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte bietet, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder einer Aufhebung entsprechend den §§ 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) des - noch nicht erlassenen - Elterngeldbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit vorlägen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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