Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1949/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 1182/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 37/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Februar 2012 bis 30. Juni 2012.
Die 1964 geborene Klägerin bezog gemeinsam mit ihrem 1996 geborenen Sohn, dem früheren Kläger zu 2), vom Beklagten seit Jahren (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie lebten in einer 59 m² großen Mietwohnung, deren auf die Klägerin entfallende Kosten i.H.v. 196,99 Euro (Gesamtmiete 393,99 Euro; Grundmiete 259,69 Euro, Heizkosten 50,76 Euro, Nebenkosten 83,54 Euro) bzw. die Gesamtkosten seit 2006 direkt an den Vermieter überwiesen wurden. Die Klägerin erzielte Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in wechselnder Höhe, nämlich – jeweils Brutto = Netto - im Februar 2012 i.H.v. 150,00 Euro, im März 2012 i.H.v. 165,00 Euro, im April 2012 i.H.v. 150,00 Euro, im Mai 2012 i.H.v. 153,75 Euro und im Juni 2012 i.H.v. 135,00 Euro.
Der frühere Kläger erhielt Unterhalt i.H.v. 377,00 Euro monatlich, ferner wurde für ihn Kindergeld i.H.v. 184,00 Euro monatlich gezahlt. Mit Wohngeldbescheid vom 21. Juli 2011 wurde der Klägerin für ihren Sohn, den früheren Kläger, für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 ein Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz i.H.v. monatlich 91,00 Euro gewährt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 01. Dezember 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 in Höhe von monatlich 198,88 Euro Regelsatz inklusive Alleinerziehendenzuschlag und 196,99 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung, insgesamt monatlich 395,87 Euro. Als Grund für die vorläufige Bewilligung heißt es in dem Bescheid, eine endgültige Bewilligung erfolge nach abschließender Prüfung Ihrer tatsächlichen Einkommensverhältnisse.
Mit Änderungsbescheid vom 24. Januar 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 14. Dezember 2011 ab dem 01. Februar 2012 und gewährte nun für den Monat Februar 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 425,87 Euro (Regelsatz für die Klägerin 198,88 Euro, KdU für die Klägerin i.H.v. 196,99 Euro, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für den vormaligen Kläger i.H.v. 30,00 Euro) und vom 01. März bis 30. Juni 2012 in monatlicher Höhe von 395,87 Euro. In der Begründung heißt es: Ab 1.2.2012 wurde ein vorläufiges Einkommen i.H.v. 165,00 Euro eingerechnet. Der Vermieter erhält auch im Februar 2012 die Miete i.H.v. 393,99 Euro ausgezahlt.
Mit dem dagegen am 6. Februar 2012 eingelegten Widerspruch trugen die Klägerin und ihr Sohn vor, die Anrechnung von Kindergeld und Wohngeld beim Kläger und die Einkommensbereinigung bei der Klägerin in Höhe von lediglich 30 Euro seien nicht nachvollziehbar, auch sei der Selbstbehalt bei der Klägerin unzutreffend festgesetzt worden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, als Einkommen sei das Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, das Wohngeld und der Unterhalt für das zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kind, ebenso das Kindergeld, soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Der Klägerin und ihrem Sohn seien ausgehend vom Gesamtbedarf i.H.v. 1.099,87 Euro und dem zu berücksichtigenden Einkommen von insgesamt 704,00 Euro Leistungen in zutreffender Höhe bewilligt worden (wegen der Berechnung im Einzelnen s. Blatt 6R-7R der Gerichtsakte - GA -).
Die Klägerin und ihr Sohn haben am 28. März 2012 Klage zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben, mit der sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruch verwiesen haben.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Änderungsbescheid vom 8. Mai 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 14. Dezember 2011 für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 ab und bewilligte der Klägerin für Februar 2012 insgesamt 437,87 Euro, für März 2012 395,87 Euro, für April 2012 407,87 Euro und für Mai und Juni 2012 jeweils 395,87 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 8. Mai 2012 bezüglich des Monats Mai 2012 ab und bewilligte insoweit 404,87 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 8. Mai 2012 betreffend den Monat Juni 2012 erneut ab und bewilligte insoweit insgesamt 419,87 Euro.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30. August 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom "16. Dezember 2011" (gemeint: Bescheid vom 14. Dezember 2011) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 letztmalig wegen der Berücksichtigung der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser in den Heizkosten und bewilligte monatlich zusätzliche Zahlungen in Höhe von 12,62 Euro.
Mit Urteil vom 21. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen, weil die Frage der Berücksichtigung von Wohngeld als Einkommen grundsätzliche Bedeutung habe.
Der Beklagte habe die Leistungen für den Zeitraum vom 01. Februar 2012 bis 30.Juni 2012 zutreffend festgesetzt.
Der Regelbedarf für die Klägerin habe im streitigen Zeitraum monatlich 374 Euro betragen. Hinzu komme ein Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 44,88 Euro. Das Sozialgeld für den ehemaligen Kläger habe 287 Euro betragen. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung 393,99 Euro für beide Kläger. Die Klägerin habe Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in monatlicher Höhe von 165 Euro brutto erzielt. Nach Abzug der entsprechenden Freibeträge verbleibe ein anzurechnendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 52 Euro.
Auf den Bedarf des Sohnes der Klägerin von insgesamt 484 Euro (287 Euro + ½ der Miete in Höhe von 197 Euro) sei sein Einkommen in Form von Unterhalt in Höhe von 377 Euro, das Wohngeld und das Kindergeld anteilig anzurechnen. Der Sohn der Klägerin sei auch wohngeldberechtigt, während die Klägerin vorn Wohngeld ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich aus § 7 des Wohngeldgesetzes (WoGG), wonach vom Wohngeld Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeschlossen sind, es sei denn, dass durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. So sei es im Fall des Klägers. Durch den Bezug von Wohngeld könne seine Hilfebedürftigkeit vermieden werden. Unbeachtlich dabei sei, dass das Wohngeld von der Klägerin beantragt worden sei.
Die Anrechnung des Kindergeldes sei ebenfalls richtig erfolgt. Kindergeld stehe der Mutter zu, bei der Einkommensanrechnung sei Kindergeld jedoch zunächst zur Bedarfsdeckung des Kindes, hier des Sohnes, einzusetzen. Der Teil des Kindergeldes, der zur Bedarfsdeckung des Kindes nicht benötigt werde, sei als Einkommen bei der Mutter, hier der Klägerin, zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien keine Fehler erkennbar.
Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Sohn gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 17. Februar 2015 zugestellte Urteil am 17. März 2015 Berufung eingelegt, der Kläger hat seine Berufung am 31. August 2017 zurückgenommen.
Zur Begründung machen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Wohngeldanrechnung gegen § 40 WoGG verstoße. Das Wohngeld dürfe nicht "zahlungsflussabweichend" vom Wohngeldberechtigten (dies seien nach § 3 WoGG nicht die Kinder) den Kindern als Einkommen zugeordnet werden. Eine solche Zuordnung dürfe nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung erfolgen (§ 31 SGB I). § 40 WoGG stelle keine solche gesetzliche Regelung dar. Dort werde nur die Einkommensanrechnung, nicht aber eine vom WoGG abweichende Zuordnung geregelt. Es gebe keine individuellen Ansprüche im Wohngeldrecht, auch im SGB II sei eine vom WoGG abweichende Zuordnung, wie sie beispielsweise für das Kindergeld existiere, nicht geregelt. Eine Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen der Klägerin sei jedoch nach § 40 WoGG ausgeschlossen. Zur Bekräftigung seiner Rechtsansicht hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 24. August 2017 einen Kostenbeschluss des Berichterstatters des 32. Senats des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2017 im Verfahren L 32 AS 416/16 zur Akte gereichte, in dem der Berichterstatter die Auffassung vertritt, dass Inhaber des Anspruchs auf Wohngeld allein die wohngeldberechtigte Person sei und das Wohngeldgesetz keine Anhaltspunkte dafür biete, dass ein Familienmitglied Anspruchsinhaber sein könnte. Der Anspruch knüpfe an die Rechtsstellung als Mieter an. Personen, die nicht Mieter sind, kämen nicht als Anspruchsinhaber für einen Anspruch auf Wohngeld in Betracht. Da die Kinder nicht Inhaber des Anspruchs auf Wohngeld seien, könne ihnen das Wohngeld auch nicht als eigenes Einkommen angerechnet werden. Da es für das Wohngeld keine dem Kinderzuschlag oder dem Kindergeld vergleichbare Vorschrift des § 11 Absatz 1 S. 3 und 4 SGB II gebe, sei es ausgeschlossen, Wohngeld als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Januar 2015 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Mai 2012, 15. Mai 2012, 29. Juni 2012 und 30. August 2012, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hat die Änderungsbescheide sowie die Durchführungshinweise des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 28. Mai 2009 betreffend "Durchführung des Wohngeldgesetzes – Vermeidung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch Wohngeld – zur Akte gereicht und ausgeführt, die relevanten Anrechnungsvorschriften seien nicht im Wohngeldgesetz, sondern in § 11 SGB II geregelt. Das Wohngeld sei wie das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Ziel der Anrechnung sei, die Abhängigkeit des Kindes von Grundsicherungsleistungen zu beseitigen. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.2.2014 (L 19 AS 2286/13).
Der Beklagte hat ferner ergänzend auf den Kommentar Boorberg zu § 7 WoGG zur Regelung der so genannten "Kinderwohngeldfälle" verwiesen und ausgeführt, die Mutter als Mieterin sei wohngeldberechtigte Person für das sog. Kinderwohngeld, auch wenn sie vom Wohngeld ausgeschlossen sei (§ 3 Abs. 1 und 4 WoGG). Das Kind sei und bleibe nicht wohngeldberechtigte Person für das Kinderwohngeld. Könne das Kind in der Folge mit dem Wohngeld seinen Bedarf decken, scheide es nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Wegen der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch das Wohngeld greife § 7 Absatz 1 S. 3 Nr. 2b WoGG und das Kind könne Wohngeld erhalten. Dieses Wohngeld sei nach den Vorschriften des SGB II als Einkommen aus Sozialleistungen voll zu berücksichtigen. § 40 WoGG hindere die Berücksichtigung des Wohngeldes beim Kind nicht. Es werde nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II beim Kind als Einkommen berücksichtigt. Da das Kind nicht vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sei, greife auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 WoGG. Der Bescheid über die Wohngeldbewilligung sei nicht unwirksam geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen höheren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012. Streitgegenständlich ist der Leistungszeitraum vom 01. Februar 2012 bis 30. Juni 2012.
Streitgegenstand sind der vorläufige Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012 sowie – soweit sie den streitigen Zeitraum betreffen - die Änderungsbescheide vom 8. Mai 2012, 15. Mai 2012, 29. Juni 2012 und 30. August 2012.
Die nach Erhebung der Klage am 28. März 2012 erlassenen Änderungsbescheide sind, soweit sie den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 betreffen, gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Da innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums – hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II beginnend ab 1. August 2016 - keine abschließende Entscheidung nach § 41a Absatz 3 SGB II ergangen ist, gelten die – zuletzt mit Bescheid vom 30. August 2012 - vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt (§ 41a Abs. 5 Satz 1 SGB 2 i.V.m. § 80 SGB II in der Fassung vom 26.7.2016). Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II gilt für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren, § 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt.
Die Klägerin verfolgt ihr Klageziel auf Erhalt - höherer - Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG).
Die streitgegenständlichen Bescheide sind jedoch rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere hat der Beklagte das von der Klägerin und ihrem Sohn jeweils einzusetzende Einkommen zutreffend in die Bedarfsberechnung eingestellt und ist danach zutreffend von der fehlenden Hilfebedürftigkeit des Sohnes der Klägerin ausgegangen.
Insbesondere hat der Beklagte bei der Bedarfsberechnung zutreffend berücksichtigt, dass der ehemalige Kläger mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen aus – unstreitig - Unterhalt (in Höhe von 377 Euro monatlich), Wohngeld (i.H.v. 91 Euro monatlich) sowie einem Teil des ihm gewährten Kindergeldes von 184 Euro monatlich seine Hilfebedürftigkeit überwinden konnte und somit nicht zu Bedarfsgemeinschaft gehörte (hierzu unter I.). Die Berechnungen bezüglich der Klägerin sind ebenfalls nicht zu beanstanden (hierzu unter II.).
I. Der Sohn S der Klägerin ist nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, weil er seinen Bedarf aus seinem Einkommen decken kann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Zutreffend hat der Beklagte das Wohngeld (hierzu zu 1.) und das Kindergeld anteilig (hierzu zu 2.) – neben den unstreitigen Unterhaltszahlungen - gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II beim Sohn der Klägerin als Einkommen angerechnet.
Wohngeld und Kindergeld sind nur bei § 6a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ausdrücklich vom Einkommensbegriff ausgenommen. Der Einkommensbegriff des SGB II schließt Wohngeld mit ein (vgl. § 12a SGB II).
1. Wohngeld
Beim Wohngeld handelt es sich um eine Einnahme in Geld im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Unter Beachtung der §§ 11a und 11b SGB II ist Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen. Wohngeld nach dem WoGG stellt zu berücksichtigendes Einkommen in Form laufender Einnahmen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 1. Satzteil, Abs. 2 i.V. m. § 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 Alg II-V 2008/10 dar (vgl. Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, Stand II/2010, § 11 SGB II Rn 34; LSG Nordrhein-Westfalen 9. 5. 2007 - L 12 AS 52/06 m. w. N.).
Zwar sind Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, so dass ein gleichzeitiger Bezug nicht gegeben sein kann. Die Problematik eines solchen "konkurrierenden Bezuges" stellt sich vorliegend indes nicht, da eine SGB II-Bewilligung für den ehemaligen Kläger mangels nicht gedeckten Bedarfs ausscheidet. Der Hilfebedürftigkeitsprüfung gegenüber vorrangig ist hier gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die Prüfung der Möglichkeit zur Bedarfsdeckung i. S. d. § 20 ff. mit u.a. Wohngeld (vgl. grundsätzlich Geiger in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 11 Rn 5 ff.; s. auch u. Rn 327 ff.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/15, § 11 SGB II, Rn. 116).
Eine Sonderkonstellation im Sinne von § 11a SGB II, in der ein tatsächlich erzieltes Einkommen gleichwohl nicht zu berücksichtigen wäre, ist nicht gegeben. Beim Wohngeld besteht keine anderweitige Zweckbestimmung i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 1, sondern Zweckidentität mit der Leistung für Unterkunft (vgl. § 22). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 WoGG, wonach das Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- und Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum geleistet wird (Hengelhaupt a.a.O. Rn. 592; vgl. BSG, Urteil vom 01. Dezember 2016 – B 14 AS 28/15 R –, Rn. 29, juris). Um diesem Zweck zu dienen, wird es auch unabhängig vom Bestehen eines eigenen materiellen Anspruchs an den Mietschuldner, d.h. den Partner des Mietvertrags, geleistet (hierzu s. unten).
Das Verhältnis der Leistungen nach dem SGB II zum Wohngeld stellt sich wie folgt dar: Wohngeld stellt grundsätzlich eine nach den §§ 5 Abs. 1, 12a Satz 1 SGB II vorrangige Leistung dar. Ist der Wohngeldberechtigte in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und zusätzlichem Wohngeld zu bestreiten, besteht daher aufgrund der Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II auf diese kein Anspruch.
Ist dagegen kein ausreichendes Einkommen vorhanden, um - gegebenenfalls in Verbindung mit Wohngeld - den Lebensunterhalt zu bestreiten, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Insoweit bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, vom Bezug von Wohngeld nach dem WoGG ausgeschlossen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG). Allerdings kann auf die Leistungen nach dem SGB II verzichtet werden, um Wohngeld zu beantragen (§ 8 Abs. 2 WoGG), mit der Folge, dass der Anspruch auf Wohngeld wiederauflebt. § 46 Abs. 2 SGB I - nach dem grundsätzlich ein Verzicht auf Sozialleistungen unwirksam ist, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet werden - gilt in diesem Fall nicht (§ 8 Abs. 2 HS. 2 WoGG). Für diese Fälle besteht also ein Wahlrecht des Berechtigten. Das Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld und Leistungen nach dem SGB II besteht jedoch nur, wenn der Leistungsberechtigte auch mit dem Wohngeld seinen Lebensunterhalt nicht aus im Übrigen eigenen Mitteln bestreiten kann. Ist er dagegen in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und zusätzlichem Wohngeld zu bestreiten, so besteht aufgrund der Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II auf diese bereits kein Anspruch und folglich auch kein Wahlrecht nach § 8 Abs. 2 WoGG. So liegt der Fall vorliegend bezogen auf den Sohn der Klägerin, den ehemaligen Kläger.
Bei Kindern gilt folgende Besonderheit: Kann der Bedarf von Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft durch deren Einnahmen und die Inanspruchnahme von Wohngeld gedeckt werden, sind die Eltern an sich wegen der Vorrangigkeit des Wohngeldes auf dessen Beantragung für ihre Kinder zu verweisen. Zwar sind die Eltern als Empfänger von Arbeitslosengeld II von einem Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG), sie können jedoch das Wohngeld für nicht ausgeschlossene Haushaltsmitglieder beantragen (§ 3 Abs. 4 WoGG). Deshalb sind Eltern in diesen Fällen grundsätzlich nach § 12a Satz 1 SGB II verpflichtet, einen Antrag für ihre Kinder – auf das sog. Kinderwohngeld - zu stellen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Kinder beseitigt werden kann.
Durch § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II wird diese Pflicht jedoch modifiziert: Sofern durch die Inanspruchnahme von Wohngeld nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde, sind Leistungsberechtigte hierzu nicht verpflichtet. Sie dürfen daher nicht gemäß § 5 Abs. 3 SGB II vom Leistungsträger aufgefordert werden, einen entsprechenden Antrag zu stellen und dieser darf den Antrag im Weigerungsfalle auch nicht selbst stellen.
Diese Regelung wurde eingeführt, um Bürokratie abzubauen, indem bislang erforderliche Anträge auf Wohngeld, die zu keinem höheren Haushaltseinkommen geführt haben, wegfallen. Antragskreisläufe, die entstanden sind, weil ein Leistungsberechtigter aufgrund des Bezuges von Wohngeld bei isolierter Betrachtung zwar nicht mehr hilfebedürftig wäre, aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft aber dennoch hilfebedürftig bleibt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II), sollen vermieden werden. Zudem sollen Fehlerquellen verringert werden, die sich bisher daraus ergaben, dass in Fällen, in denen nicht alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch Beantragung von Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit überwinden können, zahlreiche Vorprüfungen der Leistungsträger erforderlich waren, bevor die Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen festgestellt werden konnte. Beseitigt wurde durch § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II jedoch nur die Verpflichtung zur Inanspruchnahme des an sich vorrangigen Wohngeldes. Es bleibt den Leistungsberechtigten aber unbenommen, auf freiwilliger Basis Wohngeld für ein weiteres Haushaltsmitglied oder für Zeiträume unterhalb von drei Monaten zu beantragen (für alles vorstehende: Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12a, Rn. 44 ff.). Dies ist vorliegend geschehen.
Dem entsprechend heißt es in dem im vorliegenden Fall an die Klägerin adressierten Wohngeldbescheid vom 21. Juli 2011 wörtlich: "Auf Ihren am eingegangenen Antrag wird Ihnen Mietzuschuss für die Zeit in Höhe von bewilligt. Das gilt für die nachfolgend, in der Einkommensermittlung aufgeführten Haushaltsmitglieder. Für alle Leistungsempfänger gemäß SGB II und XII besteht gemäß § 7 Abs. 1 - 3 WoGG kein Wohngeldanspruch. Das Wohngeld wird anteilig für 1 von 2 Haushaltsmitgliedern berechnet ...H, S, geb. 1996.".
Die Klägerin, die als Empfängerin von Arbeitslosengeld II (Transferleistungsempfängerin) von einem Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG), konnte und hat das Wohngeld für ihren Sohn, den ehemaligen Kläger, als nicht ausgeschlossenes Haushaltsmitglied (§ 3 Abs. 4 WoGG) beantragt. Sie gilt zwar als Wohngeldberechtigte nach dem WoGG, da nur sie Mietvertragspartei ist, das Wohngeld ist nach den Regelungen des WoGG aber nur ihrem Sohn zuzuordnen, der insoweit einen eigenen wohngeldrechtlichen Haushalt bildet (vgl. BT-Drs. 15/1749 S. 39 ff., 42).
Das WoGG kennt keine Einzelansprüche für die Haushaltsmitglieder (BR-Drs. 559/07 Seite 54 zu § 3), vielmehr wird eine Person rein formal als wohngeldberechtigt bestimmt. Hierbei handelt es sich jedoch allein um eine verfahrenstechnische Antragsregelung, nicht um eine Regelung des materiellen Anspruchs. Der Begriff Wohngeldberechtigung trifft nach der Systematik des WoGG nur eine Aussage zu den persönlichen Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs, sagt jedoch nichts darüber aus, ob auch tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen besteht. Ob ein Anspruch der Höhe nach besteht, bestimmt sich nach Teil 2 des WoGG (vgl. BR-Drs. 559/07, S. 54, zu § 3). In den Fällen, in denen die als Mieter der Wohnung allein als Anspruchsinhaber in Betracht kommende und damit formal wohngeldberechtigte Person – wie hier die Klägerin - vom Wohngeldbezug ausgeschlossen ist, erhält sie das Wohngeld für die anderen Haushaltsmitglieder, hier für ihren Sohn S.
Wohngeldrechtlich als Familienhaushalt werden nur die Personen erfasst, die keine Transferleistungen empfangen. (BT-Drs. 15/1749 S. 39 ff., S. 40, Vorbemerkung). Familienmitglieder rechnen nur dann zum für die Berechnung des Wohngeldes maßgebenden Haushalt, wenn sie nicht nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie rechnen nicht zum Haushalt eines Transferleistungsempfängers, selbst wenn dieser den Wohngeldantrag stellt. Vielmehr bilden sie einen eigenen – den wohngeldrechtlich allein maßgebenden – Haushalt. (BT-Drs. a.a.O. zu Buchstabe c).
Insofern heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache a.a.O., S. 42): Stellt ein Transferleistungsempfänger den Wohngeldantrag für Nicht-Transferleistungsempfänger, wird er bei der Bewilligung grundsätzlich zwar zum Wohngeldempfänger, gehört aber nicht zum wohngeldrechtlichen Haushalt. Vielmehr bilden die keine Transferleistung empfangenden und nicht als Transferleistungsempfänger geltenden Kinder und sonstigen Familienmitglieder den wohngeldrechtlichen Haushalt, und zwar unter Ausschluss des Transferleistungsempfängers. Der Transferleistungsempfänger behält lediglich die Berechtigung zur Antragstellung (§ 4 Absatz 1 S. 2 HS 2 Wohngeldgesetz). Es entstehen somit so genannte Mischhaushalte, deren einer Teil wohngeldrechtlich als Familienhaushalt erfasst wird nämlich diejenigen Personen, die keine Transferleistungen empfangen. Wohingegen der andere Teil des Haushalts wohngeldrechtlich grundsätzlich unbeachtlich ist. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2-5 WoGG. Insoweit soll auch der Transferleistungsempfänger dann für die Nicht-Transferleistungsempfänger antragsberechtigt sein, wenn er z.B. Alleinmieter ist.
Es ist somit zwar zutreffend, dass die Familienmitglieder nicht Anspruchsinhaber des Wohngeldes sind, sondern dies allein die wohngeldberechtigte Person ist, an die das Wohngeld gezahlt wird. Das Wohngeld unterscheidet aber wie oben ausgeführt zwischen einem verfahrenstechnischen und einem materiellen Anspruch.
Das Wohngeld ist nach alledem sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der wohngeldrechtlichen Bestimmungen nicht der Klägerin als Bezieherin von SGB II-Leistungen zuzuordnen, sondern ausschließlich dem vormaligen Kläger, ihrem Sohn. Eine Wohngeldanrechnung entgegen der Bestimmung des § 40 WoGG bei der Klägerin, die der Prozessbevollmächtigte rügt, findet gerade nicht statt. § 40 WoGG hindert die Berücksichtigung des Wohngeldes beim Sohn der Klägerin wiederum nicht, denn dieser scheidet, weil er - u.a. - mit dem Wohngeld seinen Bedarf decken kann, nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Wegen der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch das Wohngeld greift wiederum § 7 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2b WoGG. Nach dieser Regelung besteht der Ausschluss von Wohngeld für Empfänger von Sozialgeld nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WoGG) dann nicht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden werden kann und Leistungen noch nicht oder nur nachrangig erbracht worden sind.
Die sich grundsätzlich stellende Frage, ob tatsächlich gezahltes Wohngeld unabhängig davon, ob die Zahlung rechtmäßig oder rechtswidrig war, stets – als bereites Mittel – anzurechnen wäre, und wenn ja, ob - abweichend von § 19 Satz 3 - ausschließlich auf den Unterkunftsbedarf (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/15, § 11 SGB II, Rn. 59; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 25. Mai 2010 – L 9 AS 9/07 –, Rn. 78, juris), brauchte der Senat mangels an die Klägerin gezahlten Wohngelds nicht zu entscheiden.
2. Kindergeld
Fehler bei der Anrechnung des für den Sohn der Klägerin gezahlten Kindergeldes sind nicht erkennbar. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist das Kindergeld solange auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, bis dessen Bedarf gedeckt ist. Ein evtl. Kindergeld-"Überhang" ist beim Kindergeldberechtigten als dessen Einkommen anzurechnen. So liegt der Fall hier.
Auf den monatlichen Bedarf des Sohnes der Klägerin aus dem Regelsatz des Sozialgeldes im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 287 Euro sowie der Hälfte der Miete i.H.v. 197 Euro (1/2 von 393,99 Euro), insgesamt mithin 484 Euro, waren zunächst sein monatliches Einkommen in Form von Unterhalt i.H.v. 377 Euro und das Wohngeld i.H.v. 91 Euro anzurechnen, insgesamt 468 Euro. Der verbleibende Bedarf in Höhe von 16 Euro war durch das Kindergeld zu decken.
Das danach verbleibende Kindergeld i.H.v. 168 Euro (184 Euro./. 16 Euro) hat der Beklagte zutreffend bei der Klägerin als Einkommen berücksichtigt.
II. Fehler bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Zutreffend hat der Beklagte als Regelbedarf für die Klägerin im streitigen Zeitraum monatlich 374 Euro sowie einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung i.H.v. 44,88 Euro berücksichtigt und diesem neben dem verbleibenden Kindergeld (s.o.) vorläufig das jeweilige monatliche Erwerbseinkommen, bereinigt um den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 100 Euro und den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II i.H.v. 20 Prozent des Teils des monatlichen Einkommens, das 100 Euro überstieg, gegenübergestellt.
Der Beklagte hat danach zutreffend vom Einkommen der Klägerin neben dem Grundfreibetrag von jeweils monatlich 100 Euro im Monat Februar 2012 einen Freibetrag i.H.v. 10 Euro (Nettoeinkommen: 150 Euro), im März 2012 i.H.v. 13 Euro (Nettoeinkommen: 165 Euro), im April 2012 i.H.v. 10 Euro (Einkommen 150 Euro), im Mai 2012 i.H.v. 10,75 Euro (Einkommen: 153,75 Euro) und im Juni 2012 i.H.v. 7 Euro (Einkommen: 135,00 Euro) abgezogen.
Auch die Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe der hälftigen Kosten, ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung so genannten Kinderwohngeldes liegt noch nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Februar 2012 bis 30. Juni 2012.
Die 1964 geborene Klägerin bezog gemeinsam mit ihrem 1996 geborenen Sohn, dem früheren Kläger zu 2), vom Beklagten seit Jahren (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie lebten in einer 59 m² großen Mietwohnung, deren auf die Klägerin entfallende Kosten i.H.v. 196,99 Euro (Gesamtmiete 393,99 Euro; Grundmiete 259,69 Euro, Heizkosten 50,76 Euro, Nebenkosten 83,54 Euro) bzw. die Gesamtkosten seit 2006 direkt an den Vermieter überwiesen wurden. Die Klägerin erzielte Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in wechselnder Höhe, nämlich – jeweils Brutto = Netto - im Februar 2012 i.H.v. 150,00 Euro, im März 2012 i.H.v. 165,00 Euro, im April 2012 i.H.v. 150,00 Euro, im Mai 2012 i.H.v. 153,75 Euro und im Juni 2012 i.H.v. 135,00 Euro.
Der frühere Kläger erhielt Unterhalt i.H.v. 377,00 Euro monatlich, ferner wurde für ihn Kindergeld i.H.v. 184,00 Euro monatlich gezahlt. Mit Wohngeldbescheid vom 21. Juli 2011 wurde der Klägerin für ihren Sohn, den früheren Kläger, für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 ein Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz i.H.v. monatlich 91,00 Euro gewährt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 01. Dezember 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 in Höhe von monatlich 198,88 Euro Regelsatz inklusive Alleinerziehendenzuschlag und 196,99 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung, insgesamt monatlich 395,87 Euro. Als Grund für die vorläufige Bewilligung heißt es in dem Bescheid, eine endgültige Bewilligung erfolge nach abschließender Prüfung Ihrer tatsächlichen Einkommensverhältnisse.
Mit Änderungsbescheid vom 24. Januar 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 14. Dezember 2011 ab dem 01. Februar 2012 und gewährte nun für den Monat Februar 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 425,87 Euro (Regelsatz für die Klägerin 198,88 Euro, KdU für die Klägerin i.H.v. 196,99 Euro, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für den vormaligen Kläger i.H.v. 30,00 Euro) und vom 01. März bis 30. Juni 2012 in monatlicher Höhe von 395,87 Euro. In der Begründung heißt es: Ab 1.2.2012 wurde ein vorläufiges Einkommen i.H.v. 165,00 Euro eingerechnet. Der Vermieter erhält auch im Februar 2012 die Miete i.H.v. 393,99 Euro ausgezahlt.
Mit dem dagegen am 6. Februar 2012 eingelegten Widerspruch trugen die Klägerin und ihr Sohn vor, die Anrechnung von Kindergeld und Wohngeld beim Kläger und die Einkommensbereinigung bei der Klägerin in Höhe von lediglich 30 Euro seien nicht nachvollziehbar, auch sei der Selbstbehalt bei der Klägerin unzutreffend festgesetzt worden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, als Einkommen sei das Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, das Wohngeld und der Unterhalt für das zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kind, ebenso das Kindergeld, soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Der Klägerin und ihrem Sohn seien ausgehend vom Gesamtbedarf i.H.v. 1.099,87 Euro und dem zu berücksichtigenden Einkommen von insgesamt 704,00 Euro Leistungen in zutreffender Höhe bewilligt worden (wegen der Berechnung im Einzelnen s. Blatt 6R-7R der Gerichtsakte - GA -).
Die Klägerin und ihr Sohn haben am 28. März 2012 Klage zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben, mit der sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruch verwiesen haben.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Änderungsbescheid vom 8. Mai 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 14. Dezember 2011 für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 ab und bewilligte der Klägerin für Februar 2012 insgesamt 437,87 Euro, für März 2012 395,87 Euro, für April 2012 407,87 Euro und für Mai und Juni 2012 jeweils 395,87 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 8. Mai 2012 bezüglich des Monats Mai 2012 ab und bewilligte insoweit 404,87 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 8. Mai 2012 betreffend den Monat Juni 2012 erneut ab und bewilligte insoweit insgesamt 419,87 Euro.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30. August 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom "16. Dezember 2011" (gemeint: Bescheid vom 14. Dezember 2011) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 letztmalig wegen der Berücksichtigung der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser in den Heizkosten und bewilligte monatlich zusätzliche Zahlungen in Höhe von 12,62 Euro.
Mit Urteil vom 21. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen, weil die Frage der Berücksichtigung von Wohngeld als Einkommen grundsätzliche Bedeutung habe.
Der Beklagte habe die Leistungen für den Zeitraum vom 01. Februar 2012 bis 30.Juni 2012 zutreffend festgesetzt.
Der Regelbedarf für die Klägerin habe im streitigen Zeitraum monatlich 374 Euro betragen. Hinzu komme ein Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 44,88 Euro. Das Sozialgeld für den ehemaligen Kläger habe 287 Euro betragen. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung 393,99 Euro für beide Kläger. Die Klägerin habe Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in monatlicher Höhe von 165 Euro brutto erzielt. Nach Abzug der entsprechenden Freibeträge verbleibe ein anzurechnendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 52 Euro.
Auf den Bedarf des Sohnes der Klägerin von insgesamt 484 Euro (287 Euro + ½ der Miete in Höhe von 197 Euro) sei sein Einkommen in Form von Unterhalt in Höhe von 377 Euro, das Wohngeld und das Kindergeld anteilig anzurechnen. Der Sohn der Klägerin sei auch wohngeldberechtigt, während die Klägerin vorn Wohngeld ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich aus § 7 des Wohngeldgesetzes (WoGG), wonach vom Wohngeld Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeschlossen sind, es sei denn, dass durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. So sei es im Fall des Klägers. Durch den Bezug von Wohngeld könne seine Hilfebedürftigkeit vermieden werden. Unbeachtlich dabei sei, dass das Wohngeld von der Klägerin beantragt worden sei.
Die Anrechnung des Kindergeldes sei ebenfalls richtig erfolgt. Kindergeld stehe der Mutter zu, bei der Einkommensanrechnung sei Kindergeld jedoch zunächst zur Bedarfsdeckung des Kindes, hier des Sohnes, einzusetzen. Der Teil des Kindergeldes, der zur Bedarfsdeckung des Kindes nicht benötigt werde, sei als Einkommen bei der Mutter, hier der Klägerin, zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien keine Fehler erkennbar.
Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Sohn gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 17. Februar 2015 zugestellte Urteil am 17. März 2015 Berufung eingelegt, der Kläger hat seine Berufung am 31. August 2017 zurückgenommen.
Zur Begründung machen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Wohngeldanrechnung gegen § 40 WoGG verstoße. Das Wohngeld dürfe nicht "zahlungsflussabweichend" vom Wohngeldberechtigten (dies seien nach § 3 WoGG nicht die Kinder) den Kindern als Einkommen zugeordnet werden. Eine solche Zuordnung dürfe nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung erfolgen (§ 31 SGB I). § 40 WoGG stelle keine solche gesetzliche Regelung dar. Dort werde nur die Einkommensanrechnung, nicht aber eine vom WoGG abweichende Zuordnung geregelt. Es gebe keine individuellen Ansprüche im Wohngeldrecht, auch im SGB II sei eine vom WoGG abweichende Zuordnung, wie sie beispielsweise für das Kindergeld existiere, nicht geregelt. Eine Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen der Klägerin sei jedoch nach § 40 WoGG ausgeschlossen. Zur Bekräftigung seiner Rechtsansicht hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 24. August 2017 einen Kostenbeschluss des Berichterstatters des 32. Senats des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2017 im Verfahren L 32 AS 416/16 zur Akte gereichte, in dem der Berichterstatter die Auffassung vertritt, dass Inhaber des Anspruchs auf Wohngeld allein die wohngeldberechtigte Person sei und das Wohngeldgesetz keine Anhaltspunkte dafür biete, dass ein Familienmitglied Anspruchsinhaber sein könnte. Der Anspruch knüpfe an die Rechtsstellung als Mieter an. Personen, die nicht Mieter sind, kämen nicht als Anspruchsinhaber für einen Anspruch auf Wohngeld in Betracht. Da die Kinder nicht Inhaber des Anspruchs auf Wohngeld seien, könne ihnen das Wohngeld auch nicht als eigenes Einkommen angerechnet werden. Da es für das Wohngeld keine dem Kinderzuschlag oder dem Kindergeld vergleichbare Vorschrift des § 11 Absatz 1 S. 3 und 4 SGB II gebe, sei es ausgeschlossen, Wohngeld als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Januar 2015 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Mai 2012, 15. Mai 2012, 29. Juni 2012 und 30. August 2012, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hat die Änderungsbescheide sowie die Durchführungshinweise des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 28. Mai 2009 betreffend "Durchführung des Wohngeldgesetzes – Vermeidung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch Wohngeld – zur Akte gereicht und ausgeführt, die relevanten Anrechnungsvorschriften seien nicht im Wohngeldgesetz, sondern in § 11 SGB II geregelt. Das Wohngeld sei wie das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Ziel der Anrechnung sei, die Abhängigkeit des Kindes von Grundsicherungsleistungen zu beseitigen. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.2.2014 (L 19 AS 2286/13).
Der Beklagte hat ferner ergänzend auf den Kommentar Boorberg zu § 7 WoGG zur Regelung der so genannten "Kinderwohngeldfälle" verwiesen und ausgeführt, die Mutter als Mieterin sei wohngeldberechtigte Person für das sog. Kinderwohngeld, auch wenn sie vom Wohngeld ausgeschlossen sei (§ 3 Abs. 1 und 4 WoGG). Das Kind sei und bleibe nicht wohngeldberechtigte Person für das Kinderwohngeld. Könne das Kind in der Folge mit dem Wohngeld seinen Bedarf decken, scheide es nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Wegen der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch das Wohngeld greife § 7 Absatz 1 S. 3 Nr. 2b WoGG und das Kind könne Wohngeld erhalten. Dieses Wohngeld sei nach den Vorschriften des SGB II als Einkommen aus Sozialleistungen voll zu berücksichtigen. § 40 WoGG hindere die Berücksichtigung des Wohngeldes beim Kind nicht. Es werde nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II beim Kind als Einkommen berücksichtigt. Da das Kind nicht vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sei, greife auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 WoGG. Der Bescheid über die Wohngeldbewilligung sei nicht unwirksam geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen höheren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012. Streitgegenständlich ist der Leistungszeitraum vom 01. Februar 2012 bis 30. Juni 2012.
Streitgegenstand sind der vorläufige Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012 sowie – soweit sie den streitigen Zeitraum betreffen - die Änderungsbescheide vom 8. Mai 2012, 15. Mai 2012, 29. Juni 2012 und 30. August 2012.
Die nach Erhebung der Klage am 28. März 2012 erlassenen Änderungsbescheide sind, soweit sie den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 betreffen, gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Da innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums – hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II beginnend ab 1. August 2016 - keine abschließende Entscheidung nach § 41a Absatz 3 SGB II ergangen ist, gelten die – zuletzt mit Bescheid vom 30. August 2012 - vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt (§ 41a Abs. 5 Satz 1 SGB 2 i.V.m. § 80 SGB II in der Fassung vom 26.7.2016). Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II gilt für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren, § 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt.
Die Klägerin verfolgt ihr Klageziel auf Erhalt - höherer - Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG).
Die streitgegenständlichen Bescheide sind jedoch rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere hat der Beklagte das von der Klägerin und ihrem Sohn jeweils einzusetzende Einkommen zutreffend in die Bedarfsberechnung eingestellt und ist danach zutreffend von der fehlenden Hilfebedürftigkeit des Sohnes der Klägerin ausgegangen.
Insbesondere hat der Beklagte bei der Bedarfsberechnung zutreffend berücksichtigt, dass der ehemalige Kläger mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen aus – unstreitig - Unterhalt (in Höhe von 377 Euro monatlich), Wohngeld (i.H.v. 91 Euro monatlich) sowie einem Teil des ihm gewährten Kindergeldes von 184 Euro monatlich seine Hilfebedürftigkeit überwinden konnte und somit nicht zu Bedarfsgemeinschaft gehörte (hierzu unter I.). Die Berechnungen bezüglich der Klägerin sind ebenfalls nicht zu beanstanden (hierzu unter II.).
I. Der Sohn S der Klägerin ist nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, weil er seinen Bedarf aus seinem Einkommen decken kann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Zutreffend hat der Beklagte das Wohngeld (hierzu zu 1.) und das Kindergeld anteilig (hierzu zu 2.) – neben den unstreitigen Unterhaltszahlungen - gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II beim Sohn der Klägerin als Einkommen angerechnet.
Wohngeld und Kindergeld sind nur bei § 6a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ausdrücklich vom Einkommensbegriff ausgenommen. Der Einkommensbegriff des SGB II schließt Wohngeld mit ein (vgl. § 12a SGB II).
1. Wohngeld
Beim Wohngeld handelt es sich um eine Einnahme in Geld im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Unter Beachtung der §§ 11a und 11b SGB II ist Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen. Wohngeld nach dem WoGG stellt zu berücksichtigendes Einkommen in Form laufender Einnahmen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 1. Satzteil, Abs. 2 i.V. m. § 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 Alg II-V 2008/10 dar (vgl. Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, Stand II/2010, § 11 SGB II Rn 34; LSG Nordrhein-Westfalen 9. 5. 2007 - L 12 AS 52/06 m. w. N.).
Zwar sind Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, so dass ein gleichzeitiger Bezug nicht gegeben sein kann. Die Problematik eines solchen "konkurrierenden Bezuges" stellt sich vorliegend indes nicht, da eine SGB II-Bewilligung für den ehemaligen Kläger mangels nicht gedeckten Bedarfs ausscheidet. Der Hilfebedürftigkeitsprüfung gegenüber vorrangig ist hier gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die Prüfung der Möglichkeit zur Bedarfsdeckung i. S. d. § 20 ff. mit u.a. Wohngeld (vgl. grundsätzlich Geiger in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 11 Rn 5 ff.; s. auch u. Rn 327 ff.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/15, § 11 SGB II, Rn. 116).
Eine Sonderkonstellation im Sinne von § 11a SGB II, in der ein tatsächlich erzieltes Einkommen gleichwohl nicht zu berücksichtigen wäre, ist nicht gegeben. Beim Wohngeld besteht keine anderweitige Zweckbestimmung i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 1, sondern Zweckidentität mit der Leistung für Unterkunft (vgl. § 22). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 WoGG, wonach das Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- und Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum geleistet wird (Hengelhaupt a.a.O. Rn. 592; vgl. BSG, Urteil vom 01. Dezember 2016 – B 14 AS 28/15 R –, Rn. 29, juris). Um diesem Zweck zu dienen, wird es auch unabhängig vom Bestehen eines eigenen materiellen Anspruchs an den Mietschuldner, d.h. den Partner des Mietvertrags, geleistet (hierzu s. unten).
Das Verhältnis der Leistungen nach dem SGB II zum Wohngeld stellt sich wie folgt dar: Wohngeld stellt grundsätzlich eine nach den §§ 5 Abs. 1, 12a Satz 1 SGB II vorrangige Leistung dar. Ist der Wohngeldberechtigte in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und zusätzlichem Wohngeld zu bestreiten, besteht daher aufgrund der Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II auf diese kein Anspruch.
Ist dagegen kein ausreichendes Einkommen vorhanden, um - gegebenenfalls in Verbindung mit Wohngeld - den Lebensunterhalt zu bestreiten, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Insoweit bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, vom Bezug von Wohngeld nach dem WoGG ausgeschlossen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG). Allerdings kann auf die Leistungen nach dem SGB II verzichtet werden, um Wohngeld zu beantragen (§ 8 Abs. 2 WoGG), mit der Folge, dass der Anspruch auf Wohngeld wiederauflebt. § 46 Abs. 2 SGB I - nach dem grundsätzlich ein Verzicht auf Sozialleistungen unwirksam ist, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet werden - gilt in diesem Fall nicht (§ 8 Abs. 2 HS. 2 WoGG). Für diese Fälle besteht also ein Wahlrecht des Berechtigten. Das Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld und Leistungen nach dem SGB II besteht jedoch nur, wenn der Leistungsberechtigte auch mit dem Wohngeld seinen Lebensunterhalt nicht aus im Übrigen eigenen Mitteln bestreiten kann. Ist er dagegen in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und zusätzlichem Wohngeld zu bestreiten, so besteht aufgrund der Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II auf diese bereits kein Anspruch und folglich auch kein Wahlrecht nach § 8 Abs. 2 WoGG. So liegt der Fall vorliegend bezogen auf den Sohn der Klägerin, den ehemaligen Kläger.
Bei Kindern gilt folgende Besonderheit: Kann der Bedarf von Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft durch deren Einnahmen und die Inanspruchnahme von Wohngeld gedeckt werden, sind die Eltern an sich wegen der Vorrangigkeit des Wohngeldes auf dessen Beantragung für ihre Kinder zu verweisen. Zwar sind die Eltern als Empfänger von Arbeitslosengeld II von einem Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG), sie können jedoch das Wohngeld für nicht ausgeschlossene Haushaltsmitglieder beantragen (§ 3 Abs. 4 WoGG). Deshalb sind Eltern in diesen Fällen grundsätzlich nach § 12a Satz 1 SGB II verpflichtet, einen Antrag für ihre Kinder – auf das sog. Kinderwohngeld - zu stellen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Kinder beseitigt werden kann.
Durch § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II wird diese Pflicht jedoch modifiziert: Sofern durch die Inanspruchnahme von Wohngeld nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde, sind Leistungsberechtigte hierzu nicht verpflichtet. Sie dürfen daher nicht gemäß § 5 Abs. 3 SGB II vom Leistungsträger aufgefordert werden, einen entsprechenden Antrag zu stellen und dieser darf den Antrag im Weigerungsfalle auch nicht selbst stellen.
Diese Regelung wurde eingeführt, um Bürokratie abzubauen, indem bislang erforderliche Anträge auf Wohngeld, die zu keinem höheren Haushaltseinkommen geführt haben, wegfallen. Antragskreisläufe, die entstanden sind, weil ein Leistungsberechtigter aufgrund des Bezuges von Wohngeld bei isolierter Betrachtung zwar nicht mehr hilfebedürftig wäre, aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft aber dennoch hilfebedürftig bleibt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II), sollen vermieden werden. Zudem sollen Fehlerquellen verringert werden, die sich bisher daraus ergaben, dass in Fällen, in denen nicht alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch Beantragung von Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit überwinden können, zahlreiche Vorprüfungen der Leistungsträger erforderlich waren, bevor die Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen festgestellt werden konnte. Beseitigt wurde durch § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II jedoch nur die Verpflichtung zur Inanspruchnahme des an sich vorrangigen Wohngeldes. Es bleibt den Leistungsberechtigten aber unbenommen, auf freiwilliger Basis Wohngeld für ein weiteres Haushaltsmitglied oder für Zeiträume unterhalb von drei Monaten zu beantragen (für alles vorstehende: Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12a, Rn. 44 ff.). Dies ist vorliegend geschehen.
Dem entsprechend heißt es in dem im vorliegenden Fall an die Klägerin adressierten Wohngeldbescheid vom 21. Juli 2011 wörtlich: "Auf Ihren am eingegangenen Antrag wird Ihnen Mietzuschuss für die Zeit in Höhe von bewilligt. Das gilt für die nachfolgend, in der Einkommensermittlung aufgeführten Haushaltsmitglieder. Für alle Leistungsempfänger gemäß SGB II und XII besteht gemäß § 7 Abs. 1 - 3 WoGG kein Wohngeldanspruch. Das Wohngeld wird anteilig für 1 von 2 Haushaltsmitgliedern berechnet ...H, S, geb. 1996.".
Die Klägerin, die als Empfängerin von Arbeitslosengeld II (Transferleistungsempfängerin) von einem Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG), konnte und hat das Wohngeld für ihren Sohn, den ehemaligen Kläger, als nicht ausgeschlossenes Haushaltsmitglied (§ 3 Abs. 4 WoGG) beantragt. Sie gilt zwar als Wohngeldberechtigte nach dem WoGG, da nur sie Mietvertragspartei ist, das Wohngeld ist nach den Regelungen des WoGG aber nur ihrem Sohn zuzuordnen, der insoweit einen eigenen wohngeldrechtlichen Haushalt bildet (vgl. BT-Drs. 15/1749 S. 39 ff., 42).
Das WoGG kennt keine Einzelansprüche für die Haushaltsmitglieder (BR-Drs. 559/07 Seite 54 zu § 3), vielmehr wird eine Person rein formal als wohngeldberechtigt bestimmt. Hierbei handelt es sich jedoch allein um eine verfahrenstechnische Antragsregelung, nicht um eine Regelung des materiellen Anspruchs. Der Begriff Wohngeldberechtigung trifft nach der Systematik des WoGG nur eine Aussage zu den persönlichen Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs, sagt jedoch nichts darüber aus, ob auch tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen besteht. Ob ein Anspruch der Höhe nach besteht, bestimmt sich nach Teil 2 des WoGG (vgl. BR-Drs. 559/07, S. 54, zu § 3). In den Fällen, in denen die als Mieter der Wohnung allein als Anspruchsinhaber in Betracht kommende und damit formal wohngeldberechtigte Person – wie hier die Klägerin - vom Wohngeldbezug ausgeschlossen ist, erhält sie das Wohngeld für die anderen Haushaltsmitglieder, hier für ihren Sohn S.
Wohngeldrechtlich als Familienhaushalt werden nur die Personen erfasst, die keine Transferleistungen empfangen. (BT-Drs. 15/1749 S. 39 ff., S. 40, Vorbemerkung). Familienmitglieder rechnen nur dann zum für die Berechnung des Wohngeldes maßgebenden Haushalt, wenn sie nicht nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie rechnen nicht zum Haushalt eines Transferleistungsempfängers, selbst wenn dieser den Wohngeldantrag stellt. Vielmehr bilden sie einen eigenen – den wohngeldrechtlich allein maßgebenden – Haushalt. (BT-Drs. a.a.O. zu Buchstabe c).
Insofern heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache a.a.O., S. 42): Stellt ein Transferleistungsempfänger den Wohngeldantrag für Nicht-Transferleistungsempfänger, wird er bei der Bewilligung grundsätzlich zwar zum Wohngeldempfänger, gehört aber nicht zum wohngeldrechtlichen Haushalt. Vielmehr bilden die keine Transferleistung empfangenden und nicht als Transferleistungsempfänger geltenden Kinder und sonstigen Familienmitglieder den wohngeldrechtlichen Haushalt, und zwar unter Ausschluss des Transferleistungsempfängers. Der Transferleistungsempfänger behält lediglich die Berechtigung zur Antragstellung (§ 4 Absatz 1 S. 2 HS 2 Wohngeldgesetz). Es entstehen somit so genannte Mischhaushalte, deren einer Teil wohngeldrechtlich als Familienhaushalt erfasst wird nämlich diejenigen Personen, die keine Transferleistungen empfangen. Wohingegen der andere Teil des Haushalts wohngeldrechtlich grundsätzlich unbeachtlich ist. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2-5 WoGG. Insoweit soll auch der Transferleistungsempfänger dann für die Nicht-Transferleistungsempfänger antragsberechtigt sein, wenn er z.B. Alleinmieter ist.
Es ist somit zwar zutreffend, dass die Familienmitglieder nicht Anspruchsinhaber des Wohngeldes sind, sondern dies allein die wohngeldberechtigte Person ist, an die das Wohngeld gezahlt wird. Das Wohngeld unterscheidet aber wie oben ausgeführt zwischen einem verfahrenstechnischen und einem materiellen Anspruch.
Das Wohngeld ist nach alledem sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der wohngeldrechtlichen Bestimmungen nicht der Klägerin als Bezieherin von SGB II-Leistungen zuzuordnen, sondern ausschließlich dem vormaligen Kläger, ihrem Sohn. Eine Wohngeldanrechnung entgegen der Bestimmung des § 40 WoGG bei der Klägerin, die der Prozessbevollmächtigte rügt, findet gerade nicht statt. § 40 WoGG hindert die Berücksichtigung des Wohngeldes beim Sohn der Klägerin wiederum nicht, denn dieser scheidet, weil er - u.a. - mit dem Wohngeld seinen Bedarf decken kann, nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Wegen der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch das Wohngeld greift wiederum § 7 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2b WoGG. Nach dieser Regelung besteht der Ausschluss von Wohngeld für Empfänger von Sozialgeld nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WoGG) dann nicht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden werden kann und Leistungen noch nicht oder nur nachrangig erbracht worden sind.
Die sich grundsätzlich stellende Frage, ob tatsächlich gezahltes Wohngeld unabhängig davon, ob die Zahlung rechtmäßig oder rechtswidrig war, stets – als bereites Mittel – anzurechnen wäre, und wenn ja, ob - abweichend von § 19 Satz 3 - ausschließlich auf den Unterkunftsbedarf (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/15, § 11 SGB II, Rn. 59; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 25. Mai 2010 – L 9 AS 9/07 –, Rn. 78, juris), brauchte der Senat mangels an die Klägerin gezahlten Wohngelds nicht zu entscheiden.
2. Kindergeld
Fehler bei der Anrechnung des für den Sohn der Klägerin gezahlten Kindergeldes sind nicht erkennbar. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist das Kindergeld solange auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, bis dessen Bedarf gedeckt ist. Ein evtl. Kindergeld-"Überhang" ist beim Kindergeldberechtigten als dessen Einkommen anzurechnen. So liegt der Fall hier.
Auf den monatlichen Bedarf des Sohnes der Klägerin aus dem Regelsatz des Sozialgeldes im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 287 Euro sowie der Hälfte der Miete i.H.v. 197 Euro (1/2 von 393,99 Euro), insgesamt mithin 484 Euro, waren zunächst sein monatliches Einkommen in Form von Unterhalt i.H.v. 377 Euro und das Wohngeld i.H.v. 91 Euro anzurechnen, insgesamt 468 Euro. Der verbleibende Bedarf in Höhe von 16 Euro war durch das Kindergeld zu decken.
Das danach verbleibende Kindergeld i.H.v. 168 Euro (184 Euro./. 16 Euro) hat der Beklagte zutreffend bei der Klägerin als Einkommen berücksichtigt.
II. Fehler bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Zutreffend hat der Beklagte als Regelbedarf für die Klägerin im streitigen Zeitraum monatlich 374 Euro sowie einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung i.H.v. 44,88 Euro berücksichtigt und diesem neben dem verbleibenden Kindergeld (s.o.) vorläufig das jeweilige monatliche Erwerbseinkommen, bereinigt um den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 100 Euro und den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II i.H.v. 20 Prozent des Teils des monatlichen Einkommens, das 100 Euro überstieg, gegenübergestellt.
Der Beklagte hat danach zutreffend vom Einkommen der Klägerin neben dem Grundfreibetrag von jeweils monatlich 100 Euro im Monat Februar 2012 einen Freibetrag i.H.v. 10 Euro (Nettoeinkommen: 150 Euro), im März 2012 i.H.v. 13 Euro (Nettoeinkommen: 165 Euro), im April 2012 i.H.v. 10 Euro (Einkommen 150 Euro), im Mai 2012 i.H.v. 10,75 Euro (Einkommen: 153,75 Euro) und im Juni 2012 i.H.v. 7 Euro (Einkommen: 135,00 Euro) abgezogen.
Auch die Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe der hälftigen Kosten, ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung so genannten Kinderwohngeldes liegt noch nicht vor.
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