Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 11041/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 724/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 37/19 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
(NZB-Az: B 14 AS 179/18 B) an das LSG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011.
Der 1970 geborene erwerbsfähige Kläger zu 1 ist der Lebenspartner der 1972 geborenen erwerbsfähigen Klägerin zu 2, welche die Mutter des 1995 geborenen erwerbsfähigen Klägers zu 3 ist. Die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger bezogen (seit mindestens 2008) laufend (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und wohnten unter der im Rubrum angegebenen Anschrift in einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 82,34 m2. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 informierte der Beklagte die Kläger über die als angemessen erachteten KdUH und seine Absicht, ab 1. Februar 2011 nur noch den Richtwert für einen 3-Personenhaushalt von 542,00 EUR als monatliche KdUH zu berücksichtigen. Die Miete der Kläger betrug ab 1. Januar 2011 monatlich 724,47 EUR (456,65 EUR Grundmiete, 184,03 EUR Betriebskosten, 83,79 EUR Heizung/Warmwasser, Gesamtheizfläche 6.794,85 m2, zentrale Bereitstellung von Heizung und Warmwasser).
Die Klägerin zu 2 bezog im streitgegenständlichen Zeitraum laufend eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von (iHv) monatlich 282,17 EUR bis 30. Juni 2011 und 284,96 EUR ab 1. Juli 2011, für den Kläger zu 3 Kindergeld iHv monatlich 184,00 EUR sowie aus einer seit 2007 ausgeübten Beschäftigung bei der O & G ein monatlich gleichbleibendes Entgelt iHv 450,00 EUR brutto bzw. 392,42 EUR netto.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 10. März 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 15. März 2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 iHv monatlich 786,41 EUR unter Berücksichtigung von KdUH iHv 542,00 EUR monatlich (nach Kopfteilen auf die Kläger verteilt). Für die Leistungen für KdUH kamen - nach Einkommensanrechnung - monatlich 534,13 EUR zur Auszahlung (180,66 EUR Kläger zu 1, 180,67 EUR Klägerin zu 2, 172,80 EUR Kläger zu 3). Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 setzte der Beklagte die Erhöhung der Regelbedarfe um und bewilligte für den vorgenannten Zeitraum monatlich 796,41 EUR. Für die Leistungen für KdUH kamen monatlich 534,98 EUR (180,66+180,67+173,65 EUR) zur Auszahlung. Der Kläger zu 3 nahm zum 1. Juli 2011 bei der staatlich anerkannten Lehranstalt für P in B eine Ausbildung auf. Mit Änderungsbescheid vom 8. August 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 in ursprünglicher Höhe (796,41 EUR) sowie für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011 nur noch den Klägern zu 1 und 2 iHv monatlich 512,74 EUR. Als Leistungen für KdUH kamen in dem Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011 monatlich 361,33 EUR (180,66+180,67 EUR) zur Auszahlung. Der Kläger zu 3 sei ab 1. Juli 2011 aufgrund eines Anspruchs nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Bescheid vom 26. März 2011 werde aufgrund der eingetretenen Änderung vom 1. bis 31. Juli 2017 sowie vom 1. bis 31. August 2011 jeweils iHv 283,67 EUR teilweise aufgehoben. Es werde geprüft, inwieweit diese Leistungen zurückzuzahlen seien. Hierüber ergehe ein gesonderter Bescheid. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin bewilligte dem Kläger zu 3 mit Bescheid vom 19. August 2011 eine Förderung nach dem BAFöG ab Juli 2011 bis Juni 2012 iHv monatlich 216,00 EUR. Für Juli und August 2012 wurde eine Nachzahlung ausgewiesen.
Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 22. August 2011 die Überprüfung des Bescheides vom 26. März 2011 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung, dass sie mit den anerkannten KdUH iHv 542,00 EUR nicht einverstanden seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2011 ab. Der Bescheid vom 26. März 2011 sei rechtmäßig. Mit Änderungsbescheid vom 21. März 2012 "zum Bescheid vom 8. August 2011" bewilligte der Beklagte allen drei Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2011 iHv monatlich 796,41 EUR (wie Bescheid vom 26. März 2011) sowie für die Zeit vom 1. bis 30. September 2011 iHv 673,41 EUR. Für den Monat September 2011 kamen als Leistungen für KdUH 453,18 EUR (180,66+180,67+91,85 EUR) zur Auszahlung. Es bestehe ein ergänzender Anspruch für den Kläger zu 3 aufgrund des BAFöG-Bescheides vom 19. August 2011. Als angemessene KdUH legte der Beklagte weiterhin monatlich 542,00 EUR zugrunde.
Den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 23. August 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2012 (W /11 und W /11) zurück. Der Bescheid vom 26. März 2011 betreffend Leistungen für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 sei rechtmäßig und enthalte nur eine Regelung über die Neufestsetzung der Regelleistungen.
Hiergegen haben die Kläger am 27. April 2012 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben mit dem ursprünglichen Begehren, den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2011 in der Form der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 8. August 2011 und 21. März 2012 abzuändern, entgegenstehende Bescheide aufzuheben und bei der Neuberechnung ihres Leistungsanspruchs verfassungsgemäße Regelbedarfe sowie angemessene KdUH, jedenfalls mehr als die bewilligten 542,00 EUR, zu berücksichtigen.
Während des laufenden Gerichtsverfahrens verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 (W /12) als unzulässig. Der Änderungsbescheid sei bereits durch die Kläger zum Gegenstand des (hiesigen) Klageverfahrens gemacht worden.
Am 23. Juli 2012 haben die Kläger ihre Klage um die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 erweitert. Es werde davon ausgegangen, dass die Klageerweiterung sachdienlich sei, sollte der Widerspruchsbescheid nicht bereits gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) klagegegenständlich sein. Der Mietspiegel 2009/2011 sei nicht in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren erstellt worden. Die Daten seien nicht repräsentativ. Sie hätten 2011 nach Wohnungen gesucht, auch nach 3-Zimmerwohungen. Wohnungen für 542,00 EUR hätten sie nicht gefunden.
Mit Urteil vom 22. Januar 2015 hat das SG den Bescheid vom 23. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 aufgehoben, den Bescheid vom 15. Januar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 8. August 2011 und 21. März 2012 geändert und den Beklagten verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum April 2011 bis September 2011 iHv monatlich 53,79 EUR, insgesamt 322,74 EUR zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig und teilweise begründet. Der Überprüfungsbescheid vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 sei rechtmäßig. Denn der Bescheid vom 26. März 2011 sei - unabhängig von seinem Regelungsgehalt - bereits durch den Bescheid vom 8. August 2011 aufgehoben worden. Einer Überprüfung habe es daher nicht mehr bedurft. Die ursprünglich unzulässige Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2011 in der Form der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 8. August 2011 und 21. März 2012 sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 zulässig geworden. Der Widerspruch sei entgegen den Ausführungen des Widerspruchsbescheides nicht unzulässig, sondern teilweise begründet. Die Klageerweiterung sei sachdienlich, da es den Klägern von Anfang an erkennbar um höhere Leistungen für den Zeitraum April bis September 2011 gegangen sei. Der Klageantrag beschränke sich nun noch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten bis zur Höhe der tatsächlich im Zeitraum April bis September 2011 gezahlten Unterkunftskosten von monatlich 724,47 EUR. Die Klage sei teilweise begründet. Die Kläger hätten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Anspruch auf weitere Leistungen iHv monatlich 53,79 EUR. Die Kammer gehe dabei von einem für einen 3-Personenhaushalt angemessenen Kaltmietwert von monatlich 512,00 EUR aus und berücksichtige die tatsächlich angefallenen und angemessenen Heizkosten iHv 83,79 EUR monatlich. Die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II des Beklagten (AV-Wohnen) seien vom Gericht nicht anzuwenden. Die für einen 3-Personenhaushalt abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 512,00 EUR berechne sich aus dem Produkt der für die hier zu beurteilende Haushaltsgröße höchstens angemessenen Wohnungsgröße (80 m2) und der angemessenen Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zzgl. Betriebskosten; 4,86+1,54 EUR). Die Richtlinie vom 25. Mai 1999 (Eigentumsförderungssätze 1999) sei zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße geeignet (Bezugnahme auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin - Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010, S. 31). Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stütze sich die Kammer auf den qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin von Mai 2011. Dieser basiere auf einer repräsentativen Datenerhebung. Die Grundlagendaten wie auch die Betriebskostenwerte seien zu gewichten (Bezugnahme auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, aaO). Die angemessenen Heizkosten seien gesondert zu ermitteln. Der sich aus dem "Bundesweiten Heizspiegel" für das Jahr 2009/2010 ergebende Grenzwert für zu hohe Heizkosten sei nicht überschritten. Im streitigen Zeitraum seien ausreichend Wohnungen zu dem angegebenen Quadratmeterpreis verfügbar gewesen. Grundsätzlich sei bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R). Die Kläger hätten diese Vermutung nicht zu erschüttern vermocht. Es sei den Klägern zumutbar gewesen, im gesamten Berliner Stadtgebiet nach günstigerem Wohnraum zu suchen. Eine zeitweise Betreuung der Mütter der Kläger zu 1 und 2 rechtfertige keine Beschränkung der Suchaktivitäten auf das soziale Umfeld, zumal die Entfernung zur jetzigen Wohnung der Kläger im W selbst von M oder H unter 13 km liege. Eine Beschränkung auf das soziale Umfeld ergebe sich auch nicht für den Kläger zu 3. Dieser sei im Jahr 2011 bereits 16 Jahre alt gewesen. Die von ihm besuchte Schule für P befinde sich nicht in seinem Wohnbezirk, sondern in C. Die Kläger hätten seit 2010 gewusst, dass eine Obliegenheit zur Kostensenkung bestanden habe.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 19. Februar 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. März 2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Zur Begründung vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen. Das SG berechne die angemessene Miete nicht anhand eines schlüssigen Konzepts. Gegen eine angemessene Wohnungsgröße von höchsten 80 m2 bestünden keine Einwände. Zur angemessenen Nettokaltmiete bilde das SG einen Wert, der sich ausschließlich aus Tabellenwerten des seinerzeit gültigen Mietspiegels berechne. Damit setze es voraus, dass man in Berlin Wohnungen zu Preisen des Mietspiegels mieten könne. Das sei evident falsch. Wohnungen im Jahr 2011 seien weitaus teurer als das Niveau des Mietspiegels gewesen. Der Mietspiegel sei keine repräsentative Datengrundlage. Der Mietspiegel 2011 leide an denselben Mängeln, die für die Mietspiegel 2009 und 2013 durch die Gutachten des Prof. Dr. Krämer vom 17. April 2014 (vom LG Berlin im Verfahren 63 S 220/11 eingeholt) und vom 26. Mai 2014 (vom Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren 235 C 133/13 eingeholt) festgestellt worden seien. Der rechtliche Ansatz des 18. Senats des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 25. November 2015 (L 18 AS 1667/14) sei falsch. Es gehe nicht darum, "valide Grundlagendaten" aus anderen Quellen zu beziehen. Es gehe darum zu prüfen, ob das Berechnungskonzept im Hinblick auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse einen sinnvollen Grenzwert ergäbe. Auch habe der 18. Senat offenbar nicht die recht detaillierte Untersuchung des GEWOS Instituts für Stadt-, Regional- und Wohnungsforschung GmbH gekannt, die darlege, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im streitgegenständlichen Zeitraum erheblich gefährdet gewesen sei. Es bestünden Zweifel daran, dass der Berliner Mietspiegel 2011 als einfacher Mietspiegel zur Grundlage eines Berechnungskonzepts gemacht werden könne. Der 18. Senat gehe einen Schritt weiter und beziehe die Tatsachenvermutung des BSG auf einen "einfachen" Mietspiegel. Dem sei nicht zu folgen. Es seien - zur Sicherung des elementaren Bedürfnisses "Wohnen" - strenge Anforderungen an die Ermittlung des Wertes zu stellen. Diese Rechtsfrage sei noch nicht entschieden. Sie seien in besonderem Maße um die Pflege ihrer Mütter bzw. Schwiegermütter bemüht. Dies stelle im streitigen Zeitraum ein erhebliches Hindernis dar, um in einen weiter entfernten Bezirk umzuziehen. Sie hätten die Mutter des Klägers zu 1 ca. viermal pro Woche bis zu 10 h in der Führung des Haushalts, beim Einkaufen sowie bei Arztgängen unterstützt. Die Mutter der Klägerin zu 2 sei wöchentlich in einem Umfang von mindestens drei Stunden unterstützt worden. Beide Mütter seien 1938 geboren. Hierzu hätten sie bereits im Schriftsatz vom 5. Juni 2013 vorgetragen. In Berlin seien mehr Bedarfsgemeinschaften als Wohnungen vorhanden. Es hätten auch nicht nur Wohnungen in einfachen Wohnlagen berücksichtigt werden dürfen. Im Jahr 2011 sei es schließlich zu Preissprüngen in Höhe von 19 % gekommen. Schließlich seien die Betriebskostendaten nicht überprüfbar. Das SG habe durchschnittliche Betriebskosten, die für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelt worden seien, herangezogen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2015 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Änderungsbescheides vom 21. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Februar 2015 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2011 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen von monatlich 724,47 EUR zu gewähren.
Hilfsweise beantragten die Kläger: "Beweis zu erheben durch ein Sachverständigengutachten zu folgendem Thema: Die Berliner Mietspiegel 2009 und 2011 geben kein Mietniveau wieder, zu welchem es in Berlin im streitgegenständliche Zeitraum grundsätzlich möglich war, eine Wohnung anzumieten. Der Berliner Mietspiegel 2011 bildet kein genaues Abbild des örtlichen Wohnungsmarktes. Wir verweisen dazu insbesondere auf den Gesetzentwurf zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, Bundesratsdrucksache 447/14 und das dort zitierte Hintergrundpapier des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung.
Beweis zu erheben über die Behauptung: Die Berliner Mietspiegel 2009 und 2011 sind nicht in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren erstellt worden. Die Daten sind nicht repräsentativ und geben kein getreues Abbild des Wohnungsmarktes wieder, durch Beiziehung des Gutachtens, das das Landgericht in dem Verfahren 63 S 220/11 zum Mietspiegel 2009 eingeholt hat, und des Gutachtens, das das Amtsgericht Charlottenburg in dem Verfahren zum AZ. 235 C 133/13 zum Mietspiegel 2013 eingeholt hat, sowie durch ein Sachverständigengutachten.
Weiterhin wird beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache: Die Interessenvertreter der Mieter und insbesondere der Vermieter haben sich bei ihrer Zustimmung zum Berliner Mietspiegel 2013 nicht maßgeblich von der Annahme leiten lassen, dass fachliche Mängel nur unerheblich ins Gewicht fallen, der Entscheidung haben andere Motive zugrunde gelegen durch Zeugnis der beteiligten Interessenvertreter."
Der Beklagte die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, dass die Heranziehung der Werte aus dem Berliner Mietspiegel 2011 nicht zu beanstanden sei. Selbst ein einfacher Mietspiegel könne Grundlage eines schlüssigen Konzepts sein (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2015, aaO). Der Berliner Mietspiegel 2011 werde auch in der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit als qualifiziert iS des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeschätzt und dementsprechend zugrunde gelegt (Bezugnahme auf LG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2013, 63 S 146/13).
Der Beklagte hat den Klägern mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2015 für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 Leistungen nach dem SGB II iHv weiteren 53,79 EUR monatlich bewilligt und die Bescheide vom 15. Januar 2011, 26. März 2011, 8. August 2011 und 21. März 2012 insoweit aufgehoben. Dabei hat er als angemessene KdUH nunmehr 595,79 EUR berücksichtigt und in der Begründung ausgeführt, dass laut Gerichtsurteil vom 22. Januar 2015 den Klägern mehr Kosten der Unterkunft zugesprochen worden seien als bisher bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Kläger ist statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Streitgegenständlich ist allein die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdUH) nach § 22 Abs. 1 SGB II in der Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011. Denn die aufeinander aufbauenden Bescheide vom 15. Januar 2011, 26. März 2011, 8. August 2011, 21. März 2012 und 2. Februar 2015 regeln allein die Höhe des Leistungsanspruchs nach dem SGB II für diesen Zeitraum. Die Kläger haben bereits im Klageverfahren ihr Begehren auf die Gewährung von höheren KdUH unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdUH (monatlich 724,47 EUR) beschränkt (siehe Klageantrag im Verhandlungstermin am 22. Januar 2015). Auch mit der Berufung begehren sie in der Sache nur die Anerkennung höherer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (zur Eigenständig- und Abtrennbarkeit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Streitgegenstand siehe nur BSG, Urteile vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, vom 6. August 2014, B 4 AS 55/13 R, beide juris). Der Änderungsbescheid vom 2. Februar 2015 ist prozessual kein Ausführungsbescheid (siehe dazu BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 20/06 R, vom 20. Oktober 2005, B 7a/7 AL 76/04 R, beide juris) und gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die so verstandene Berufung ist statthaft. Die Kläger sind in Höhe der Differenz zwischen den im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich angefallenen KdUH (monatlich 724,47 EUR) und den vom SG für angemessenen erachteten KdUH (monatlich 512,00+83,79=595,79 EUR) - die vom Beklagten im Änderungsbescheid vom 2. Februar 2015 berücksichtigt wurden - beschwert. Die gesamte Beschwer (6 x 128,68 = 772,08 EUR) übersteigt den Wert des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Über die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheides vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 ist im Rahmen der Berufung der Kläger nicht mehr zu entscheiden, denn das SG hat diesen Bescheid im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich aufgehoben.
Der Bescheid vom 21. März 2012 ist nicht nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gegen den Überprüfungsbescheid vom 23. August 2011 geworden. Denn er ändert den Überprüfungsbescheid nicht ab, sondern trifft außerhalb des Verfahrens nach § 44 SGB X, das sich allein auf den Bescheid vom 26. März 2011 (Erhöhung der Regelbedarfe) bezog, eine erneute Regelung zur Höhe des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die gegen den Bescheid vom 21. März 2012 am 27. April 2012 - noch vor der Entscheidung über den ebenfalls eingelegten Widerspruch - erhobene Klage ist jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 zulässig geworden. Die vom Beklagten gegebene Begründung zur Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. März 2012 kann indes keinen Bestand haben, denn die Erhebung der Klage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch. Das SG hat zutreffend nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, sondern unmittelbar auf Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) über den Bescheid vom 21. März 2012 entschieden.
Die Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung weiterer KdUH unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Bedarfe in der Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011. Das angefochtene Urteil und der Änderungsbescheid vom 21. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Februar 2015 sind insoweit rechtmäßig.
Die Kläger gehörten im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten, erwerbsfähig und hilfebedürftig waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II). Insbesondere war der Kläger zu 3 ab 1. Juli 2011 (Beginn seiner Ausbildung bei der staatlich anerkannten Lehranstalt für P in B) bis 30. September 2011 nicht nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (aF) vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Denn er erhielt für diesen Zeitraum Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (sogn. Schüler-BAföG). Damit ist die Ausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II aF erfüllt (vgl. BSG, Urteile vom 17. März 2009, B 14 AS 63/07 R, vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 61/08 R, beide juris).
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Hiervon ausgehend haben die Kläger nur einen Anspruch darauf, dass ihre KdUH (nur) in angemessener Höhe übernommen werden. Sie waren durch das Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2010 über die vom Beklagten als angemessen erachteten KdUH aufgeklärt und in Verbindung mit der zum 1. Februar 2011 angekündigten Begrenzung zugleich gewarnt, dass die tatsächlichen KdUH unangemessen sind (zur Kostensenkungsaufforderung siehe nur BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, L 18 AS 1218/12, beide juris).
Den Klägern war ein Umzug auch zumutbar. Hinsichtlich der geltend gemachten Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen der Besorgnis der Kläger um die Pflege der Mütter bzw. Schwiegermütter folgt der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils (Seite 13 letzter Absatz bis Seite 14 erster Absatz) und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist anzumerken, dass der Vortrag der Kläger zum Umfang der Pflege der Mütter bzw. Schwiegermütter im Schriftsatz vom 13. März 2018 inhaltlich dem im Schriftsatz vom 5. Juni 2013 entspricht und bereits durch das SG gewürdigt wurde. Selbst nach dem Vortrag der Kläger wurden die Mütter bzw. Schwiegermütter nicht gepflegt, sondern es handelte sich nach den Schilderungen der Kläger um eine in der Gesellschaft übliche Unterstützung betagter Eltern durch ihre erwachsenen (und ggf. berufstätigen) Kinder. Eine Pflegebedürftigkeit der Mütter bzw. Schwiegermütter im Sinne (iS) des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Mit dem SG kann zur Überzeugung des Senats die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete (Referenzmiete) aus den Daten des für Berlin vorliegenden qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden (so auch die Senatsentscheidung vom 23. Februar 2017, L 34 AS 2276/11, juris). Für den örtlichen Vergleichsraum (hier: Stadtgebiet von Berlin) bestehen keine durch den Beklagten rechtmäßig ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenzen. Die für den Beklagten im Innenverhältnis verbindlichen AV-Wohnen bzw. die am 1. Mai 2012 in Kraft getretene Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendung für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (WAV) stellen keine schlüssigen Konzepte iS der Rechtsprechung des BSG dar (zur AV-Wohnen siehe BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 85/09 R; zur WAV siehe BSG, Urteil vom 04. Juni 2014, B 14 AS 53/13 R; beide juris). Zur Überzeugung des Senats lassen sich jedoch im hier vorliegenden Fall abstrakte Angemessenheitsgrenzen durch ein schlüssiges Konzept (des Gerichts) ermitteln. Denn das BSG schließt in seinen Urteilen vom 29. April 2015 (B 14 AS 6/14 R, juris) und vom 17. Februar 2016 (B 4 AS 12/15 R, juris) nicht aus, dass bei fehlenden schlüssigen Konzepten der Grundsicherungsträger die abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen gleichwohl vom Gericht selbst ermittelt werden können. Vielmehr stellt das BSG entscheidungserheblich darauf ab, dass zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunfts- und Heizkosten bestehen (Urteil vom 29. April 2015, aaO, Leitsatz; Urteil vom 17. Februar 2016, aaO, Rn. 18 und 20). Im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist zudem für Berlin höchstrichterlich entschieden, dass die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete grundsätzlich aus den Grundlagendaten der für Berlin vorliegenden qualifizierten Mietspiegel gewonnen werden kann (so schon Urteil des BSG vom 13. April 2011, aaO).
Aus den Grundlagendaten der qualifizierten Mietspiegel für Berlin können abstrakt angemessene Bruttokaltmieten ermittelt werden (vgl. nur Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. Juli 2016, L 32 AS 1945/14 [Berliner Mietspiegel 2011]; vom 13. Januar 2016, L 10 AS 480/12 [Berliner Mietspiegel 2009]; vom 25. November 2015, L 18 AS 1467/14 [Berliner Mietspiegel 2011 und 2013]; vom 10. Mai 2012, L 32 AS 741/11 [Berliner Mietspiegel 2007 und 2009]). Maßgeblich ist dabei der Mietspiegel, der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Amtsblatt Berlin veröffentlicht ist, für Bewilligungszeiträume ab dem jeweiligen Veröffentlichungsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, juris, Rn. 28). Der Mietspiegel 2011 wurde im Amtsblatt für Berlin 2011, Nr. 22 vom 30. Mai 2011 veröffentlicht. Zugunsten der Kläger wendet der Senat mit dem SG bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete auch für die Zeiten vor der Veröffentlichung des Mietspiegels 2011 (hier der Monat April 2011) dessen Grundlagendaten an.
Danach beträgt die Referenzmiete für den hier vorliegenden 3-Personenhaushalt für die Zeiträume April bis September monatlich 512,00 EUR (Mietspiegel 2011). Die tatsächlich geschuldete laufende Bruttokaltmiete iHv 640,68 EUR (456,65+184,03 EUR) war in jedem Monat des streitgegenständlichen Zeitraums höher als die Referenzmiete. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist zunächst auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Entsprechend der hier anwendbaren Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) beträgt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße 80 m2 (vgl. auch BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R und B 14 AS 65/09 R, juris). Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Kaltmiete iHv 4,86 EUR/m2 (Mietspiegel 2011) und der (gewichteten) kalten Betriebskosten iHv 1,54 EUR/m2 folgt der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils (Seite 9 letzter Absatz bis Seite 11 erster Absatz) und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist anzumerken, dass das SG nicht durchschnittliche und für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelte Betriebskosten herangezogen hat, sondern ausdrücklich die für Berlin ermittelten kalten Betriebskosten(vorauszahlungs-)werte. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach vorrangig örtliche Übersichten heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 33).
Die Einwände der Kläger gegen die Heranziehung der Grundlagendaten des qualifizierten Berliner Mietspiegels 2011 für die Ermittlung eines (gerichtlichen) schlüssigen Konzeptes überzeugen nicht. Das vom SG und dem Senat zugrunde gelegte "Schifferdecker-Modell" sieht eine regelmäßige und im Nachgang zu den Veröffentlichungen der qualifizierten Mietspiegel erfolgte Auswertung der Grundlagendaten alle zwei Jahre vor. Dadurch werden die erforderliche Aktualität der Daten für ein schlüssiges Konzept und das Erfordernis einer regelmäßigen Nach- und Neuerhebung (siehe hierzu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, juris, Rn. 16) gewährleistet. Auch ist ausgehend vom Zeitpunkt der Erhebung der Grundlagendaten für den qualifizierten Berliner Mietspiegel 2011 am 1. September 2010 (siehe Vorbemerkungen zum Mietspiegel) bis zum Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraums (September 2011) kein Anstieg von Wohnungsmieten in dem grundsicherungsrechtlich relevanten einfachen Wohnsegment nachgewiesen, der eine vorzeitige Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten vor der Veröffentlichung des qualifizierten Berliner Mietspiegels 2013 erforderlich machen würde (zur vorzeitigen Festsetzung siehe BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, aaO, Rn. 19). Der allgemein thematisierte Anstieg von Wohnungsmieten insbesondere in Berlin in den letzten Jahren muss dabei differenziert betrachtet werden. Die vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung in dem von den Klägern zitierten Hintergrundpapier (abzurufen unter http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/WohnenImmobilien/Immobilienmarktbeobachtung/ProjekteFachbeitraege/Mietsteigerungen/02 Veroeffentlichungen.html) vorgenommene Auswertung von Angebotsmieten und Mietspiegelmieten zeigt für Berlin seit 2010 einen deutlichen Preisauftrieb bei den Angebotsmieten, wobei in guten Wohnlagen die stärkste Mietdynamik zu verzeichnen ist (Seite 13 - Ziffer 3.4 des Hintergrundpapiers). Die im Hintergrundpapier dargestellte "Abweichung von Angebotsmieten und Bestandsmieten in Berlin differenziert nach Wohnlagen" (Seite 15 Abbildung 9) ergibt für einfache Wohnlagen eine Abweichung von 18 % (Seite 14). Allerdings beruht dieses Ergebnis auf einer Auswertung des Mietspiegels 2013 und nicht des hier zugrunde gelegten Mietspiegels 2011. Zudem müssen Angebotsmieten bei der Heranziehung eines Mietspiegels zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenze nicht berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 30). Vielmehr sieht auch der Gesetzgeber in § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II vor, dass Neuvertrags- und Bestandsmieten einfließen sollen (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, aaO, Rn. 17). Dem im Hintergrundpapier aufgezeigten Preisanstieg entspricht, dass beispielsweise für einen 3-Personenhaushalt in Berlin nach dem "Schifferdecker-Modell" und den Grundlagendaten des Mietspiegels 2009 eine Kaltmiete von 4,62 EUR/m2 sowie nach den Grundlagendaten des Mietspiegels 2013 eine Kaltmiete von 5,01 EUR/ m2 abstrakt angemessen ist. Dies bedeutet eine Erhöhung von 8,4 % innerhalb von vier Jahren. Die Erhöhung der angemessenen Kaltmiete in dem Zeitraum für einen 1-Personenhaushalt ist mit 14,3 % noch ausgeprägter (2009: 4,76 EUR/m2; 2013: 5,44 EUR/m2). Auch hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Datengrundlage des Berliner Mietspiegels 2011 für grundsicherungsrelevante Schlüsse geeignet ist und der qualifizierte Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist (siehe § 558d Abs. 1 BGB). Dass qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d BGB Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein können, ist für den Berliner Mietspiegel ausdrücklich höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011, aaO, Rn. 22). Alleine auf der Grundlage der von den Klägern genannten Gutachten des Prof. Dr. Krämer zu den Mietspiegeln 2009 und 2013 vom 17. April 2014 (vom LG Berlin im Verfahren 63 S 220/11 eingeholt) und vom 26. Mai 2014 (vom Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren 235 C 133/13 eingeholt) sieht der Senat keinen Anhaltspunkt für eine Ungeeignetheit der Datengrundlage des hier allein zugrunde gelegten Mietspiegels 2011. Zudem werden die Gutachten des Prof. Dr. Krämer teilweise scharf kritisiert. Der Berliner Mieterverein bezeichnet die Schlussfolgerungen in dem Gutachten (zum Mietspiegel 2009) als "absurd" (siehe Mitteilung im MieterMagazin 9/14; www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm01914/091426.htm) Das LG Berlin führt in seinem Urteil vom 31. August 2016 (65 S 197/16, juris, Rn. 47) aus, dass die Feststellungen des Prof. Dr. Krämer (im Gutachten zum Mietspiegel 2013) nicht über Vermutungen hinausgingen. Die Kläger selbst haben zutreffend darauf hingewiesen, es eine Rechtsprechung "des" LG Berlin zum Berliner Mietspiegel nicht gibt (Schriftsatz vom 23. Mai 2016 Seite 4). Zudem scheint in der zivilrechtlichen Rechtsprechung die Kritik an der Extremwertbereinigung in den Mietspiegeln bis 2013 im Vordergrund zu stehen (siehe Pressemitteilung des Berliner Mietervereins Nr. 17/2015, https://www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/pm1517.htm).
Es bedarf demnach keiner Entscheidung im hiesigen Verfahren, ob der Berliner Mietspiegel 2011 als "einfacher" Mietspiegel (§ 558c BGB) ebenfalls Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete sein könnte (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2015, aaO).
Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteile vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 106/10 R, beide juris). Davon ist auch hier auszugehen, zumal auch noch der Berliner Mietspiegel 2013 auf der Wohnlagenkarte in fast allen Bezirken des Vergleichsraums Berlin einen Wohnungsbestand im Bereich der einfachen Wohnlage ausweist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2015, L 18 AS 1467/14, aaO, Rn. 20). Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, entsprechend den hilfsweise gestellten Anträgen der Kläger weiter Beweis zu erheben. Bei den von den Klägern im ersten Teil ihres Hilfsantrages angegebenen Themen handelt es sich um solche, zu denen eine Beweiserhebung offenkundig überflüssig ist (siehe dazu Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 103 Rn. 8). Denn es bedarf für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II keiner Feststellungen durch ein Sachverständigengutachten, "ob die Berliner Mietspiegel 2009 und 2011 kein Mietniveau wiedergeben, zu welchem es in Berlin im streitgegenständliche Zeitraum grundsätzlich möglich war, eine Wohnung anzumieten". Hierüber kann der Senat ohne weitere Sachaufklärung selbst entscheiden. Gleiches gilt für das Thema "Der Berliner Mietspiegel 2011 bildet kein genaues Abbild des örtlichen Wohnungsmarktes." Die im zweiten und dritten Teil des Hilfsantrags gestellten Beweisanträge stellen sich als Beweisermittlungsanträge dar, denen das Gericht nicht nachgehen muss (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 103 Rn. 8a). Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der hier allein der Entscheidung zugrunde gelegte Berliner Mietspiegel 2011 ein qualifizierter Mietspiegel ist, der gemäß § 558d Abs. 1 BGB nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist. Der Vortrag der Kläger erschüttert diese gesetzliche Vermutung nicht. Nur am Rande sei angemerkt, dass die von den Klägern behaupteten Motive der Interessenvertreter jedenfalls nicht das Zustandekommen von qualifizierten Berliner Mietspiegeln auch für die Jahre 2015 und 2017 verhindert haben.
Die Angemessenheit der Heizkosten ist grundsätzlich getrennt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 02. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, juris). Zur Bestimmung des Grenzwertes für unangemessene Heizkosten zieht der Senat dabei mit dem BSG (vgl. nur Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, juris) und dem SG den bundesweiten Heizspiegel heran. Insoweit folgt der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils (Seite 12 Absatz 2) und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die tatsächlichen laufenden Heizkosten der Kläger erweisen sich im streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen und sind somit in voller Höhe (83,79 EUR) übernahmefähig.
Die angemessenen KdUH betragen im streitgegenständlichen Zeitraum demnach monatlich 595,79 EUR (512,00+83,79 EUR); die Differenz zwischen den vom Beklagten ursprünglich berücksichtigten und den angemessenen KdUH beträgt monatlich 53,79 EUR. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2015, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (siehe oben), die Individualansprüche der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgehend von angemessenen KdUH iHv monatlich 595,79 EUR zutreffend berechnet. Insbesondere ist die darin vorgenommene Einkommensanrechnung rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend das Nettoeinkommen der Klägerin zu 1 aus Erwerbstätigkeit iHv 392,42 EUR um den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II aF iHv 100,00 EUR und um den weiteren Freibetrag nach § 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II aF (70,00 EUR) bereinigt. Die Verletztenrente der Klägerin zu 2 aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist - ohne Berücksichtigung von Frei- bzw. Absetzbeträgen - als Einkommen iS des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II aF bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 62/06 R, juris). Die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung eines Einkommens des Klägers zu 3 aus BAFöG (Bescheid vom 2. Februar 2015) bzw. aus sonstigem Einkommen (Bescheid vom 21. März 2012) iHv 123,00 EUR im Monat September 2011 ist rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Denn das dem Kläger zu 3 in diesem Monat zuzurechnende Schüler-BAFöG iHv 216,00 EUR ist um 20% des Betrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAFöG (93,00 EUR) zu bereinigen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. März 2009, B 14 AS 63/07 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 21. April 2016, L 6 AS 44/16 B PKH; beide juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011.
Der 1970 geborene erwerbsfähige Kläger zu 1 ist der Lebenspartner der 1972 geborenen erwerbsfähigen Klägerin zu 2, welche die Mutter des 1995 geborenen erwerbsfähigen Klägers zu 3 ist. Die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger bezogen (seit mindestens 2008) laufend (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und wohnten unter der im Rubrum angegebenen Anschrift in einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 82,34 m2. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 informierte der Beklagte die Kläger über die als angemessen erachteten KdUH und seine Absicht, ab 1. Februar 2011 nur noch den Richtwert für einen 3-Personenhaushalt von 542,00 EUR als monatliche KdUH zu berücksichtigen. Die Miete der Kläger betrug ab 1. Januar 2011 monatlich 724,47 EUR (456,65 EUR Grundmiete, 184,03 EUR Betriebskosten, 83,79 EUR Heizung/Warmwasser, Gesamtheizfläche 6.794,85 m2, zentrale Bereitstellung von Heizung und Warmwasser).
Die Klägerin zu 2 bezog im streitgegenständlichen Zeitraum laufend eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von (iHv) monatlich 282,17 EUR bis 30. Juni 2011 und 284,96 EUR ab 1. Juli 2011, für den Kläger zu 3 Kindergeld iHv monatlich 184,00 EUR sowie aus einer seit 2007 ausgeübten Beschäftigung bei der O & G ein monatlich gleichbleibendes Entgelt iHv 450,00 EUR brutto bzw. 392,42 EUR netto.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 10. März 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 15. März 2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 iHv monatlich 786,41 EUR unter Berücksichtigung von KdUH iHv 542,00 EUR monatlich (nach Kopfteilen auf die Kläger verteilt). Für die Leistungen für KdUH kamen - nach Einkommensanrechnung - monatlich 534,13 EUR zur Auszahlung (180,66 EUR Kläger zu 1, 180,67 EUR Klägerin zu 2, 172,80 EUR Kläger zu 3). Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 setzte der Beklagte die Erhöhung der Regelbedarfe um und bewilligte für den vorgenannten Zeitraum monatlich 796,41 EUR. Für die Leistungen für KdUH kamen monatlich 534,98 EUR (180,66+180,67+173,65 EUR) zur Auszahlung. Der Kläger zu 3 nahm zum 1. Juli 2011 bei der staatlich anerkannten Lehranstalt für P in B eine Ausbildung auf. Mit Änderungsbescheid vom 8. August 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 in ursprünglicher Höhe (796,41 EUR) sowie für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011 nur noch den Klägern zu 1 und 2 iHv monatlich 512,74 EUR. Als Leistungen für KdUH kamen in dem Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011 monatlich 361,33 EUR (180,66+180,67 EUR) zur Auszahlung. Der Kläger zu 3 sei ab 1. Juli 2011 aufgrund eines Anspruchs nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Bescheid vom 26. März 2011 werde aufgrund der eingetretenen Änderung vom 1. bis 31. Juli 2017 sowie vom 1. bis 31. August 2011 jeweils iHv 283,67 EUR teilweise aufgehoben. Es werde geprüft, inwieweit diese Leistungen zurückzuzahlen seien. Hierüber ergehe ein gesonderter Bescheid. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin bewilligte dem Kläger zu 3 mit Bescheid vom 19. August 2011 eine Förderung nach dem BAFöG ab Juli 2011 bis Juni 2012 iHv monatlich 216,00 EUR. Für Juli und August 2012 wurde eine Nachzahlung ausgewiesen.
Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 22. August 2011 die Überprüfung des Bescheides vom 26. März 2011 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung, dass sie mit den anerkannten KdUH iHv 542,00 EUR nicht einverstanden seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2011 ab. Der Bescheid vom 26. März 2011 sei rechtmäßig. Mit Änderungsbescheid vom 21. März 2012 "zum Bescheid vom 8. August 2011" bewilligte der Beklagte allen drei Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2011 iHv monatlich 796,41 EUR (wie Bescheid vom 26. März 2011) sowie für die Zeit vom 1. bis 30. September 2011 iHv 673,41 EUR. Für den Monat September 2011 kamen als Leistungen für KdUH 453,18 EUR (180,66+180,67+91,85 EUR) zur Auszahlung. Es bestehe ein ergänzender Anspruch für den Kläger zu 3 aufgrund des BAFöG-Bescheides vom 19. August 2011. Als angemessene KdUH legte der Beklagte weiterhin monatlich 542,00 EUR zugrunde.
Den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 23. August 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2012 (W /11 und W /11) zurück. Der Bescheid vom 26. März 2011 betreffend Leistungen für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 sei rechtmäßig und enthalte nur eine Regelung über die Neufestsetzung der Regelleistungen.
Hiergegen haben die Kläger am 27. April 2012 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben mit dem ursprünglichen Begehren, den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2011 in der Form der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 8. August 2011 und 21. März 2012 abzuändern, entgegenstehende Bescheide aufzuheben und bei der Neuberechnung ihres Leistungsanspruchs verfassungsgemäße Regelbedarfe sowie angemessene KdUH, jedenfalls mehr als die bewilligten 542,00 EUR, zu berücksichtigen.
Während des laufenden Gerichtsverfahrens verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 (W /12) als unzulässig. Der Änderungsbescheid sei bereits durch die Kläger zum Gegenstand des (hiesigen) Klageverfahrens gemacht worden.
Am 23. Juli 2012 haben die Kläger ihre Klage um die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 erweitert. Es werde davon ausgegangen, dass die Klageerweiterung sachdienlich sei, sollte der Widerspruchsbescheid nicht bereits gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) klagegegenständlich sein. Der Mietspiegel 2009/2011 sei nicht in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren erstellt worden. Die Daten seien nicht repräsentativ. Sie hätten 2011 nach Wohnungen gesucht, auch nach 3-Zimmerwohungen. Wohnungen für 542,00 EUR hätten sie nicht gefunden.
Mit Urteil vom 22. Januar 2015 hat das SG den Bescheid vom 23. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 aufgehoben, den Bescheid vom 15. Januar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 8. August 2011 und 21. März 2012 geändert und den Beklagten verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum April 2011 bis September 2011 iHv monatlich 53,79 EUR, insgesamt 322,74 EUR zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig und teilweise begründet. Der Überprüfungsbescheid vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 sei rechtmäßig. Denn der Bescheid vom 26. März 2011 sei - unabhängig von seinem Regelungsgehalt - bereits durch den Bescheid vom 8. August 2011 aufgehoben worden. Einer Überprüfung habe es daher nicht mehr bedurft. Die ursprünglich unzulässige Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2011 in der Form der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 8. August 2011 und 21. März 2012 sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 zulässig geworden. Der Widerspruch sei entgegen den Ausführungen des Widerspruchsbescheides nicht unzulässig, sondern teilweise begründet. Die Klageerweiterung sei sachdienlich, da es den Klägern von Anfang an erkennbar um höhere Leistungen für den Zeitraum April bis September 2011 gegangen sei. Der Klageantrag beschränke sich nun noch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten bis zur Höhe der tatsächlich im Zeitraum April bis September 2011 gezahlten Unterkunftskosten von monatlich 724,47 EUR. Die Klage sei teilweise begründet. Die Kläger hätten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Anspruch auf weitere Leistungen iHv monatlich 53,79 EUR. Die Kammer gehe dabei von einem für einen 3-Personenhaushalt angemessenen Kaltmietwert von monatlich 512,00 EUR aus und berücksichtige die tatsächlich angefallenen und angemessenen Heizkosten iHv 83,79 EUR monatlich. Die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II des Beklagten (AV-Wohnen) seien vom Gericht nicht anzuwenden. Die für einen 3-Personenhaushalt abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 512,00 EUR berechne sich aus dem Produkt der für die hier zu beurteilende Haushaltsgröße höchstens angemessenen Wohnungsgröße (80 m2) und der angemessenen Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zzgl. Betriebskosten; 4,86+1,54 EUR). Die Richtlinie vom 25. Mai 1999 (Eigentumsförderungssätze 1999) sei zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße geeignet (Bezugnahme auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin - Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010, S. 31). Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stütze sich die Kammer auf den qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin von Mai 2011. Dieser basiere auf einer repräsentativen Datenerhebung. Die Grundlagendaten wie auch die Betriebskostenwerte seien zu gewichten (Bezugnahme auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, aaO). Die angemessenen Heizkosten seien gesondert zu ermitteln. Der sich aus dem "Bundesweiten Heizspiegel" für das Jahr 2009/2010 ergebende Grenzwert für zu hohe Heizkosten sei nicht überschritten. Im streitigen Zeitraum seien ausreichend Wohnungen zu dem angegebenen Quadratmeterpreis verfügbar gewesen. Grundsätzlich sei bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R). Die Kläger hätten diese Vermutung nicht zu erschüttern vermocht. Es sei den Klägern zumutbar gewesen, im gesamten Berliner Stadtgebiet nach günstigerem Wohnraum zu suchen. Eine zeitweise Betreuung der Mütter der Kläger zu 1 und 2 rechtfertige keine Beschränkung der Suchaktivitäten auf das soziale Umfeld, zumal die Entfernung zur jetzigen Wohnung der Kläger im W selbst von M oder H unter 13 km liege. Eine Beschränkung auf das soziale Umfeld ergebe sich auch nicht für den Kläger zu 3. Dieser sei im Jahr 2011 bereits 16 Jahre alt gewesen. Die von ihm besuchte Schule für P befinde sich nicht in seinem Wohnbezirk, sondern in C. Die Kläger hätten seit 2010 gewusst, dass eine Obliegenheit zur Kostensenkung bestanden habe.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 19. Februar 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. März 2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Zur Begründung vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen. Das SG berechne die angemessene Miete nicht anhand eines schlüssigen Konzepts. Gegen eine angemessene Wohnungsgröße von höchsten 80 m2 bestünden keine Einwände. Zur angemessenen Nettokaltmiete bilde das SG einen Wert, der sich ausschließlich aus Tabellenwerten des seinerzeit gültigen Mietspiegels berechne. Damit setze es voraus, dass man in Berlin Wohnungen zu Preisen des Mietspiegels mieten könne. Das sei evident falsch. Wohnungen im Jahr 2011 seien weitaus teurer als das Niveau des Mietspiegels gewesen. Der Mietspiegel sei keine repräsentative Datengrundlage. Der Mietspiegel 2011 leide an denselben Mängeln, die für die Mietspiegel 2009 und 2013 durch die Gutachten des Prof. Dr. Krämer vom 17. April 2014 (vom LG Berlin im Verfahren 63 S 220/11 eingeholt) und vom 26. Mai 2014 (vom Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren 235 C 133/13 eingeholt) festgestellt worden seien. Der rechtliche Ansatz des 18. Senats des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 25. November 2015 (L 18 AS 1667/14) sei falsch. Es gehe nicht darum, "valide Grundlagendaten" aus anderen Quellen zu beziehen. Es gehe darum zu prüfen, ob das Berechnungskonzept im Hinblick auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse einen sinnvollen Grenzwert ergäbe. Auch habe der 18. Senat offenbar nicht die recht detaillierte Untersuchung des GEWOS Instituts für Stadt-, Regional- und Wohnungsforschung GmbH gekannt, die darlege, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im streitgegenständlichen Zeitraum erheblich gefährdet gewesen sei. Es bestünden Zweifel daran, dass der Berliner Mietspiegel 2011 als einfacher Mietspiegel zur Grundlage eines Berechnungskonzepts gemacht werden könne. Der 18. Senat gehe einen Schritt weiter und beziehe die Tatsachenvermutung des BSG auf einen "einfachen" Mietspiegel. Dem sei nicht zu folgen. Es seien - zur Sicherung des elementaren Bedürfnisses "Wohnen" - strenge Anforderungen an die Ermittlung des Wertes zu stellen. Diese Rechtsfrage sei noch nicht entschieden. Sie seien in besonderem Maße um die Pflege ihrer Mütter bzw. Schwiegermütter bemüht. Dies stelle im streitigen Zeitraum ein erhebliches Hindernis dar, um in einen weiter entfernten Bezirk umzuziehen. Sie hätten die Mutter des Klägers zu 1 ca. viermal pro Woche bis zu 10 h in der Führung des Haushalts, beim Einkaufen sowie bei Arztgängen unterstützt. Die Mutter der Klägerin zu 2 sei wöchentlich in einem Umfang von mindestens drei Stunden unterstützt worden. Beide Mütter seien 1938 geboren. Hierzu hätten sie bereits im Schriftsatz vom 5. Juni 2013 vorgetragen. In Berlin seien mehr Bedarfsgemeinschaften als Wohnungen vorhanden. Es hätten auch nicht nur Wohnungen in einfachen Wohnlagen berücksichtigt werden dürfen. Im Jahr 2011 sei es schließlich zu Preissprüngen in Höhe von 19 % gekommen. Schließlich seien die Betriebskostendaten nicht überprüfbar. Das SG habe durchschnittliche Betriebskosten, die für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelt worden seien, herangezogen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2015 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Änderungsbescheides vom 21. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Februar 2015 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2011 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen von monatlich 724,47 EUR zu gewähren.
Hilfsweise beantragten die Kläger: "Beweis zu erheben durch ein Sachverständigengutachten zu folgendem Thema: Die Berliner Mietspiegel 2009 und 2011 geben kein Mietniveau wieder, zu welchem es in Berlin im streitgegenständliche Zeitraum grundsätzlich möglich war, eine Wohnung anzumieten. Der Berliner Mietspiegel 2011 bildet kein genaues Abbild des örtlichen Wohnungsmarktes. Wir verweisen dazu insbesondere auf den Gesetzentwurf zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, Bundesratsdrucksache 447/14 und das dort zitierte Hintergrundpapier des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung.
Beweis zu erheben über die Behauptung: Die Berliner Mietspiegel 2009 und 2011 sind nicht in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren erstellt worden. Die Daten sind nicht repräsentativ und geben kein getreues Abbild des Wohnungsmarktes wieder, durch Beiziehung des Gutachtens, das das Landgericht in dem Verfahren 63 S 220/11 zum Mietspiegel 2009 eingeholt hat, und des Gutachtens, das das Amtsgericht Charlottenburg in dem Verfahren zum AZ. 235 C 133/13 zum Mietspiegel 2013 eingeholt hat, sowie durch ein Sachverständigengutachten.
Weiterhin wird beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache: Die Interessenvertreter der Mieter und insbesondere der Vermieter haben sich bei ihrer Zustimmung zum Berliner Mietspiegel 2013 nicht maßgeblich von der Annahme leiten lassen, dass fachliche Mängel nur unerheblich ins Gewicht fallen, der Entscheidung haben andere Motive zugrunde gelegen durch Zeugnis der beteiligten Interessenvertreter."
Der Beklagte die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, dass die Heranziehung der Werte aus dem Berliner Mietspiegel 2011 nicht zu beanstanden sei. Selbst ein einfacher Mietspiegel könne Grundlage eines schlüssigen Konzepts sein (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2015, aaO). Der Berliner Mietspiegel 2011 werde auch in der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit als qualifiziert iS des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeschätzt und dementsprechend zugrunde gelegt (Bezugnahme auf LG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2013, 63 S 146/13).
Der Beklagte hat den Klägern mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2015 für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 Leistungen nach dem SGB II iHv weiteren 53,79 EUR monatlich bewilligt und die Bescheide vom 15. Januar 2011, 26. März 2011, 8. August 2011 und 21. März 2012 insoweit aufgehoben. Dabei hat er als angemessene KdUH nunmehr 595,79 EUR berücksichtigt und in der Begründung ausgeführt, dass laut Gerichtsurteil vom 22. Januar 2015 den Klägern mehr Kosten der Unterkunft zugesprochen worden seien als bisher bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Kläger ist statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Streitgegenständlich ist allein die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdUH) nach § 22 Abs. 1 SGB II in der Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011. Denn die aufeinander aufbauenden Bescheide vom 15. Januar 2011, 26. März 2011, 8. August 2011, 21. März 2012 und 2. Februar 2015 regeln allein die Höhe des Leistungsanspruchs nach dem SGB II für diesen Zeitraum. Die Kläger haben bereits im Klageverfahren ihr Begehren auf die Gewährung von höheren KdUH unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdUH (monatlich 724,47 EUR) beschränkt (siehe Klageantrag im Verhandlungstermin am 22. Januar 2015). Auch mit der Berufung begehren sie in der Sache nur die Anerkennung höherer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (zur Eigenständig- und Abtrennbarkeit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Streitgegenstand siehe nur BSG, Urteile vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, vom 6. August 2014, B 4 AS 55/13 R, beide juris). Der Änderungsbescheid vom 2. Februar 2015 ist prozessual kein Ausführungsbescheid (siehe dazu BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 20/06 R, vom 20. Oktober 2005, B 7a/7 AL 76/04 R, beide juris) und gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die so verstandene Berufung ist statthaft. Die Kläger sind in Höhe der Differenz zwischen den im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich angefallenen KdUH (monatlich 724,47 EUR) und den vom SG für angemessenen erachteten KdUH (monatlich 512,00+83,79=595,79 EUR) - die vom Beklagten im Änderungsbescheid vom 2. Februar 2015 berücksichtigt wurden - beschwert. Die gesamte Beschwer (6 x 128,68 = 772,08 EUR) übersteigt den Wert des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Über die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheides vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 ist im Rahmen der Berufung der Kläger nicht mehr zu entscheiden, denn das SG hat diesen Bescheid im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich aufgehoben.
Der Bescheid vom 21. März 2012 ist nicht nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gegen den Überprüfungsbescheid vom 23. August 2011 geworden. Denn er ändert den Überprüfungsbescheid nicht ab, sondern trifft außerhalb des Verfahrens nach § 44 SGB X, das sich allein auf den Bescheid vom 26. März 2011 (Erhöhung der Regelbedarfe) bezog, eine erneute Regelung zur Höhe des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die gegen den Bescheid vom 21. März 2012 am 27. April 2012 - noch vor der Entscheidung über den ebenfalls eingelegten Widerspruch - erhobene Klage ist jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 zulässig geworden. Die vom Beklagten gegebene Begründung zur Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. März 2012 kann indes keinen Bestand haben, denn die Erhebung der Klage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch. Das SG hat zutreffend nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, sondern unmittelbar auf Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) über den Bescheid vom 21. März 2012 entschieden.
Die Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung weiterer KdUH unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Bedarfe in der Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011. Das angefochtene Urteil und der Änderungsbescheid vom 21. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Februar 2015 sind insoweit rechtmäßig.
Die Kläger gehörten im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten, erwerbsfähig und hilfebedürftig waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II). Insbesondere war der Kläger zu 3 ab 1. Juli 2011 (Beginn seiner Ausbildung bei der staatlich anerkannten Lehranstalt für P in B) bis 30. September 2011 nicht nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (aF) vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Denn er erhielt für diesen Zeitraum Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (sogn. Schüler-BAföG). Damit ist die Ausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II aF erfüllt (vgl. BSG, Urteile vom 17. März 2009, B 14 AS 63/07 R, vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 61/08 R, beide juris).
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Hiervon ausgehend haben die Kläger nur einen Anspruch darauf, dass ihre KdUH (nur) in angemessener Höhe übernommen werden. Sie waren durch das Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2010 über die vom Beklagten als angemessen erachteten KdUH aufgeklärt und in Verbindung mit der zum 1. Februar 2011 angekündigten Begrenzung zugleich gewarnt, dass die tatsächlichen KdUH unangemessen sind (zur Kostensenkungsaufforderung siehe nur BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, L 18 AS 1218/12, beide juris).
Den Klägern war ein Umzug auch zumutbar. Hinsichtlich der geltend gemachten Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen der Besorgnis der Kläger um die Pflege der Mütter bzw. Schwiegermütter folgt der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils (Seite 13 letzter Absatz bis Seite 14 erster Absatz) und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist anzumerken, dass der Vortrag der Kläger zum Umfang der Pflege der Mütter bzw. Schwiegermütter im Schriftsatz vom 13. März 2018 inhaltlich dem im Schriftsatz vom 5. Juni 2013 entspricht und bereits durch das SG gewürdigt wurde. Selbst nach dem Vortrag der Kläger wurden die Mütter bzw. Schwiegermütter nicht gepflegt, sondern es handelte sich nach den Schilderungen der Kläger um eine in der Gesellschaft übliche Unterstützung betagter Eltern durch ihre erwachsenen (und ggf. berufstätigen) Kinder. Eine Pflegebedürftigkeit der Mütter bzw. Schwiegermütter im Sinne (iS) des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Mit dem SG kann zur Überzeugung des Senats die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete (Referenzmiete) aus den Daten des für Berlin vorliegenden qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden (so auch die Senatsentscheidung vom 23. Februar 2017, L 34 AS 2276/11, juris). Für den örtlichen Vergleichsraum (hier: Stadtgebiet von Berlin) bestehen keine durch den Beklagten rechtmäßig ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenzen. Die für den Beklagten im Innenverhältnis verbindlichen AV-Wohnen bzw. die am 1. Mai 2012 in Kraft getretene Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendung für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (WAV) stellen keine schlüssigen Konzepte iS der Rechtsprechung des BSG dar (zur AV-Wohnen siehe BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 85/09 R; zur WAV siehe BSG, Urteil vom 04. Juni 2014, B 14 AS 53/13 R; beide juris). Zur Überzeugung des Senats lassen sich jedoch im hier vorliegenden Fall abstrakte Angemessenheitsgrenzen durch ein schlüssiges Konzept (des Gerichts) ermitteln. Denn das BSG schließt in seinen Urteilen vom 29. April 2015 (B 14 AS 6/14 R, juris) und vom 17. Februar 2016 (B 4 AS 12/15 R, juris) nicht aus, dass bei fehlenden schlüssigen Konzepten der Grundsicherungsträger die abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen gleichwohl vom Gericht selbst ermittelt werden können. Vielmehr stellt das BSG entscheidungserheblich darauf ab, dass zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunfts- und Heizkosten bestehen (Urteil vom 29. April 2015, aaO, Leitsatz; Urteil vom 17. Februar 2016, aaO, Rn. 18 und 20). Im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist zudem für Berlin höchstrichterlich entschieden, dass die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete grundsätzlich aus den Grundlagendaten der für Berlin vorliegenden qualifizierten Mietspiegel gewonnen werden kann (so schon Urteil des BSG vom 13. April 2011, aaO).
Aus den Grundlagendaten der qualifizierten Mietspiegel für Berlin können abstrakt angemessene Bruttokaltmieten ermittelt werden (vgl. nur Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. Juli 2016, L 32 AS 1945/14 [Berliner Mietspiegel 2011]; vom 13. Januar 2016, L 10 AS 480/12 [Berliner Mietspiegel 2009]; vom 25. November 2015, L 18 AS 1467/14 [Berliner Mietspiegel 2011 und 2013]; vom 10. Mai 2012, L 32 AS 741/11 [Berliner Mietspiegel 2007 und 2009]). Maßgeblich ist dabei der Mietspiegel, der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Amtsblatt Berlin veröffentlicht ist, für Bewilligungszeiträume ab dem jeweiligen Veröffentlichungsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, juris, Rn. 28). Der Mietspiegel 2011 wurde im Amtsblatt für Berlin 2011, Nr. 22 vom 30. Mai 2011 veröffentlicht. Zugunsten der Kläger wendet der Senat mit dem SG bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete auch für die Zeiten vor der Veröffentlichung des Mietspiegels 2011 (hier der Monat April 2011) dessen Grundlagendaten an.
Danach beträgt die Referenzmiete für den hier vorliegenden 3-Personenhaushalt für die Zeiträume April bis September monatlich 512,00 EUR (Mietspiegel 2011). Die tatsächlich geschuldete laufende Bruttokaltmiete iHv 640,68 EUR (456,65+184,03 EUR) war in jedem Monat des streitgegenständlichen Zeitraums höher als die Referenzmiete. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist zunächst auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Entsprechend der hier anwendbaren Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) beträgt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße 80 m2 (vgl. auch BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R und B 14 AS 65/09 R, juris). Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Kaltmiete iHv 4,86 EUR/m2 (Mietspiegel 2011) und der (gewichteten) kalten Betriebskosten iHv 1,54 EUR/m2 folgt der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils (Seite 9 letzter Absatz bis Seite 11 erster Absatz) und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist anzumerken, dass das SG nicht durchschnittliche und für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelte Betriebskosten herangezogen hat, sondern ausdrücklich die für Berlin ermittelten kalten Betriebskosten(vorauszahlungs-)werte. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach vorrangig örtliche Übersichten heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 33).
Die Einwände der Kläger gegen die Heranziehung der Grundlagendaten des qualifizierten Berliner Mietspiegels 2011 für die Ermittlung eines (gerichtlichen) schlüssigen Konzeptes überzeugen nicht. Das vom SG und dem Senat zugrunde gelegte "Schifferdecker-Modell" sieht eine regelmäßige und im Nachgang zu den Veröffentlichungen der qualifizierten Mietspiegel erfolgte Auswertung der Grundlagendaten alle zwei Jahre vor. Dadurch werden die erforderliche Aktualität der Daten für ein schlüssiges Konzept und das Erfordernis einer regelmäßigen Nach- und Neuerhebung (siehe hierzu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, juris, Rn. 16) gewährleistet. Auch ist ausgehend vom Zeitpunkt der Erhebung der Grundlagendaten für den qualifizierten Berliner Mietspiegel 2011 am 1. September 2010 (siehe Vorbemerkungen zum Mietspiegel) bis zum Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraums (September 2011) kein Anstieg von Wohnungsmieten in dem grundsicherungsrechtlich relevanten einfachen Wohnsegment nachgewiesen, der eine vorzeitige Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten vor der Veröffentlichung des qualifizierten Berliner Mietspiegels 2013 erforderlich machen würde (zur vorzeitigen Festsetzung siehe BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, aaO, Rn. 19). Der allgemein thematisierte Anstieg von Wohnungsmieten insbesondere in Berlin in den letzten Jahren muss dabei differenziert betrachtet werden. Die vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung in dem von den Klägern zitierten Hintergrundpapier (abzurufen unter http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/WohnenImmobilien/Immobilienmarktbeobachtung/ProjekteFachbeitraege/Mietsteigerungen/02 Veroeffentlichungen.html) vorgenommene Auswertung von Angebotsmieten und Mietspiegelmieten zeigt für Berlin seit 2010 einen deutlichen Preisauftrieb bei den Angebotsmieten, wobei in guten Wohnlagen die stärkste Mietdynamik zu verzeichnen ist (Seite 13 - Ziffer 3.4 des Hintergrundpapiers). Die im Hintergrundpapier dargestellte "Abweichung von Angebotsmieten und Bestandsmieten in Berlin differenziert nach Wohnlagen" (Seite 15 Abbildung 9) ergibt für einfache Wohnlagen eine Abweichung von 18 % (Seite 14). Allerdings beruht dieses Ergebnis auf einer Auswertung des Mietspiegels 2013 und nicht des hier zugrunde gelegten Mietspiegels 2011. Zudem müssen Angebotsmieten bei der Heranziehung eines Mietspiegels zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenze nicht berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 30). Vielmehr sieht auch der Gesetzgeber in § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II vor, dass Neuvertrags- und Bestandsmieten einfließen sollen (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, aaO, Rn. 17). Dem im Hintergrundpapier aufgezeigten Preisanstieg entspricht, dass beispielsweise für einen 3-Personenhaushalt in Berlin nach dem "Schifferdecker-Modell" und den Grundlagendaten des Mietspiegels 2009 eine Kaltmiete von 4,62 EUR/m2 sowie nach den Grundlagendaten des Mietspiegels 2013 eine Kaltmiete von 5,01 EUR/ m2 abstrakt angemessen ist. Dies bedeutet eine Erhöhung von 8,4 % innerhalb von vier Jahren. Die Erhöhung der angemessenen Kaltmiete in dem Zeitraum für einen 1-Personenhaushalt ist mit 14,3 % noch ausgeprägter (2009: 4,76 EUR/m2; 2013: 5,44 EUR/m2). Auch hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Datengrundlage des Berliner Mietspiegels 2011 für grundsicherungsrelevante Schlüsse geeignet ist und der qualifizierte Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist (siehe § 558d Abs. 1 BGB). Dass qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d BGB Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein können, ist für den Berliner Mietspiegel ausdrücklich höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011, aaO, Rn. 22). Alleine auf der Grundlage der von den Klägern genannten Gutachten des Prof. Dr. Krämer zu den Mietspiegeln 2009 und 2013 vom 17. April 2014 (vom LG Berlin im Verfahren 63 S 220/11 eingeholt) und vom 26. Mai 2014 (vom Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren 235 C 133/13 eingeholt) sieht der Senat keinen Anhaltspunkt für eine Ungeeignetheit der Datengrundlage des hier allein zugrunde gelegten Mietspiegels 2011. Zudem werden die Gutachten des Prof. Dr. Krämer teilweise scharf kritisiert. Der Berliner Mieterverein bezeichnet die Schlussfolgerungen in dem Gutachten (zum Mietspiegel 2009) als "absurd" (siehe Mitteilung im MieterMagazin 9/14; www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm01914/091426.htm) Das LG Berlin führt in seinem Urteil vom 31. August 2016 (65 S 197/16, juris, Rn. 47) aus, dass die Feststellungen des Prof. Dr. Krämer (im Gutachten zum Mietspiegel 2013) nicht über Vermutungen hinausgingen. Die Kläger selbst haben zutreffend darauf hingewiesen, es eine Rechtsprechung "des" LG Berlin zum Berliner Mietspiegel nicht gibt (Schriftsatz vom 23. Mai 2016 Seite 4). Zudem scheint in der zivilrechtlichen Rechtsprechung die Kritik an der Extremwertbereinigung in den Mietspiegeln bis 2013 im Vordergrund zu stehen (siehe Pressemitteilung des Berliner Mietervereins Nr. 17/2015, https://www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/pm1517.htm).
Es bedarf demnach keiner Entscheidung im hiesigen Verfahren, ob der Berliner Mietspiegel 2011 als "einfacher" Mietspiegel (§ 558c BGB) ebenfalls Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete sein könnte (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2015, aaO).
Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteile vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 106/10 R, beide juris). Davon ist auch hier auszugehen, zumal auch noch der Berliner Mietspiegel 2013 auf der Wohnlagenkarte in fast allen Bezirken des Vergleichsraums Berlin einen Wohnungsbestand im Bereich der einfachen Wohnlage ausweist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2015, L 18 AS 1467/14, aaO, Rn. 20). Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, entsprechend den hilfsweise gestellten Anträgen der Kläger weiter Beweis zu erheben. Bei den von den Klägern im ersten Teil ihres Hilfsantrages angegebenen Themen handelt es sich um solche, zu denen eine Beweiserhebung offenkundig überflüssig ist (siehe dazu Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 103 Rn. 8). Denn es bedarf für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II keiner Feststellungen durch ein Sachverständigengutachten, "ob die Berliner Mietspiegel 2009 und 2011 kein Mietniveau wiedergeben, zu welchem es in Berlin im streitgegenständliche Zeitraum grundsätzlich möglich war, eine Wohnung anzumieten". Hierüber kann der Senat ohne weitere Sachaufklärung selbst entscheiden. Gleiches gilt für das Thema "Der Berliner Mietspiegel 2011 bildet kein genaues Abbild des örtlichen Wohnungsmarktes." Die im zweiten und dritten Teil des Hilfsantrags gestellten Beweisanträge stellen sich als Beweisermittlungsanträge dar, denen das Gericht nicht nachgehen muss (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 103 Rn. 8a). Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der hier allein der Entscheidung zugrunde gelegte Berliner Mietspiegel 2011 ein qualifizierter Mietspiegel ist, der gemäß § 558d Abs. 1 BGB nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist. Der Vortrag der Kläger erschüttert diese gesetzliche Vermutung nicht. Nur am Rande sei angemerkt, dass die von den Klägern behaupteten Motive der Interessenvertreter jedenfalls nicht das Zustandekommen von qualifizierten Berliner Mietspiegeln auch für die Jahre 2015 und 2017 verhindert haben.
Die Angemessenheit der Heizkosten ist grundsätzlich getrennt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 02. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, juris). Zur Bestimmung des Grenzwertes für unangemessene Heizkosten zieht der Senat dabei mit dem BSG (vgl. nur Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, juris) und dem SG den bundesweiten Heizspiegel heran. Insoweit folgt der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils (Seite 12 Absatz 2) und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die tatsächlichen laufenden Heizkosten der Kläger erweisen sich im streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen und sind somit in voller Höhe (83,79 EUR) übernahmefähig.
Die angemessenen KdUH betragen im streitgegenständlichen Zeitraum demnach monatlich 595,79 EUR (512,00+83,79 EUR); die Differenz zwischen den vom Beklagten ursprünglich berücksichtigten und den angemessenen KdUH beträgt monatlich 53,79 EUR. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2015, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (siehe oben), die Individualansprüche der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgehend von angemessenen KdUH iHv monatlich 595,79 EUR zutreffend berechnet. Insbesondere ist die darin vorgenommene Einkommensanrechnung rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend das Nettoeinkommen der Klägerin zu 1 aus Erwerbstätigkeit iHv 392,42 EUR um den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II aF iHv 100,00 EUR und um den weiteren Freibetrag nach § 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II aF (70,00 EUR) bereinigt. Die Verletztenrente der Klägerin zu 2 aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist - ohne Berücksichtigung von Frei- bzw. Absetzbeträgen - als Einkommen iS des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II aF bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 62/06 R, juris). Die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung eines Einkommens des Klägers zu 3 aus BAFöG (Bescheid vom 2. Februar 2015) bzw. aus sonstigem Einkommen (Bescheid vom 21. März 2012) iHv 123,00 EUR im Monat September 2011 ist rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Denn das dem Kläger zu 3 in diesem Monat zuzurechnende Schüler-BAFöG iHv 216,00 EUR ist um 20% des Betrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAFöG (93,00 EUR) zu bereinigen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. März 2009, B 14 AS 63/07 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 21. April 2016, L 6 AS 44/16 B PKH; beide juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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