Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 (36) AS 10/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.8.2008 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses.
Der Kläger, der außer einer Lehre zum Kfz-Mechaniker eine kaufmännische Ausbildung absolvierte, betrieb in der Vergangenheit zwischen Anfang 2007 und September 2008 als Einzelkaufmann ein Unternehmen im Bereich der Fernwärme- und Kunststofftechnik in Bochum. Er selbst hat seinen Wohnsitz in Essen. Wesentlicher Gegenstand des Betriebes war die Abisolierung von Anschlüssen von Fernwärmeleitungen vor Ort insbesondere durch sogenannte Kunststoffschrumpfmuffen. In dem genannten Zeitraum war in dem Geschäft zunächst der Kläger allein später gemeinsam mit zwei anderen Mitarbeitern tätig.
Einer dieser Mitarbeiter war der am 17.4.1957 geborene R. A. G. A., der bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit mit dem Kläger gut bekannt war. Herr A. schloss mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage er in dem Betrieb ab dem 7.9.2007 als "Helfer" beschäftigt wurde. Der schriftliche Arbeitsvertrag wurde auf den 6.9.2007 datiert. Als Entgelt für die Tätigkeit wurden 1.365,00 EUR brutto monatlich vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 4/5 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Der Aufgabenbereich des Herrn A. umfasste dabei im Wesentlichen die vorbeschriebene Tätigkeit des Abisolierens der Fernwärmeleitungen vor Ort. Hierfür waren verschiedene technische Kenntnisse insbesondere des Kunststoffschweißens erforderlich, die regelmäßig im Rahmen einer Anlernzeit erworben werden. Solche Kenntnisse waren bei Herrn A. teilweise bereits vorhanden, da er schon früher in dieser Branche gearbeitet hatte. Darüber hinaus erforderte die Tätigkeit aber die regelmäßige Absolvierung von Lehrgängen insbesondere im Kunststoffschweißen, um die diesbezüglichen Kenntnisse aufzufrischen bzw. zu aktualisieren. Herr A. war in dem Betrieb etwa bis Mitte Juli 2008 tätig. Dann wurde er wegen mangelnder Auftragslage von dem Kläger gekündigt.
Vor der Aufnahme der Tätigkeit war Herr A. längere Zeit arbeitslos. Insbesondere in der Zeit von Januar bis August 2007 stand er im Leistungsbezug bei der Beklagten. Am 7.9.2007 – einem Freitag – sprach Herr A. bei der Beklagten vor. In diesem Gespräch, das mit dem Mitarbeiter Herrn H. geführt wurde, erkundigte sich Herr A. über die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses im Hinblick auf eine Einstellung bei dem Kläger.
Am 7.11. 2007 ging bei der Beklagten ein von dem Kläger am 4.10.2007 unterzeichnetes Antragsformular zur Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung des Herrn A. ein. Auf dem Formular wurde von der Beklagten als Tag der Antragstellung der 11.9.2007 vermerkt.
Am 22.11.2007 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Gewährung des Eingliederungszuschusses gegenüber dem Kläger ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die Leistung könne nur bewilligt werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründen Ereignisses – also hier dem Tag der Arbeitsaufnahme – beantragt worden sei. Die Arbeitsaufnahme sei bereits am 7.9.2007 erfolgt, wohingegen die Antragstellung zur Bewilligung des Eingliederungszuschusses nach den vorliegenden Unterlagen erst am 11.9.2007 stattgefunden habe. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, Herr A. habe im August 2007 bei dem Mitarbeiter Herrn H. vorgesprochen und mitgeteilt, er könne einen Arbeitsvertrag erhalten, wenn er gefördert würde. Dem habe Herr H. damals zugestimmt. Außerdem habe der Kläger selbst in der sechsunddreißigsten Kalenderwoche (3.-9.9.2007) mit Herrn H. gesprochen und sich nach den Maßnahmen erkundigt, die für eine Förderung notwendig seien. Herr H. habe dabei mitgeteilt, dass einer Förderung in Höhe von 50 % nichts entgegenstehen würde. Da insoweit also bereits eine Zusage vorgelegen habe, könne die Ablehnungsentscheidung nicht nachvollzogen werden. Eine entsprechende Antragstellung sei, wenn auch nur mündlich, vor Arbeitsaufnahme des Herrn A. erfolgt. Nachdem der Mitarbeiter Herr H. von der Beklagten intern befragt worden war und in diesem Zusammenhang mitgeteilt hatte, am 7.9.2007 habe lediglich ein Gespräch mit Herrn A. stattgefunden, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.8.2008 zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die interne Stellungnahme des Herrn H ...
Dagegen hat der Kläger am 16.9.2008 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Antrag auf Gewährung des Eingliederungszuschusses sei rechtzeitig gestellt worden. Auch eine nachträgliche Antragstellung müsse aber zugelassen werden, weil er sich auf die Zusage, der Eingliederungszuschuss für die Einstellung des Herrn A. werde gewährt, verlassen habe und in dieser Meinung der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Es sei unbillig, wenn sich die Beklagte auf eine nicht rechtzeitige Antragstellung berufe, wenn wie hier der Arbeitsbeginn an einem Freitag gelegen habe und der Antrag jedenfalls an dem darauf folgenden Montag gestellt worden sei. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Eingliederungszuschusses für den A. vorlägen, sei unstreitig. Der Kläger sei bei mündlicher Antragstellung von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass der Antrag schriftlich gestellt werden müsse. Insofern liege also eine Fehlberatung vor. Die Einstellung des Herrn A. sei erst nach (definitiver) Zusage der Bewilligung des Eingliederungszuschusses sowohl gegenüber diesem als auch gegenüber dem Kläger erfolgt. Abweichend von dem auf dem Formular des Arbeitsvertrages ersichtlichen Datum des 6.9.2007 sei der Arbeitsvertrag im Übrigen tatsächlich erst am 9.9.2007 erstellt bzw. geschlossen worden. Es handele sich insoweit um einen bloßen Schreibfehler.
Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.8.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, nach § 217 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) erhalte der Arbeitgeber den Eingliederungszuschuss, der also auch den Antrag stellen müsse. Ferner verweist sie auf den Inhalt der internen Beratungsvermerke (VerBis), wonach sich nur Herr A. nicht aber der Kläger am 7.9.2007 nach den Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erkundigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Arbeitsvertrag ausweislich des sich daraus ergebenden Datums bereits geschlossen gewesen. Auf das Erfordernis der vorherigen Antragstellung durch den Kläger könne auch nicht verzichtet werden, da die Vorschrift des § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III im vorliegenden Fall Anwendung finde.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 22.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2008 ist rechtswidrig und der Kläger deswegen beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – dazu unten 1). Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses zwar vorliegen, die Sache jedoch nicht spruchreif ist, war die Beklagte (antragsgemäß) nur zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 131 Abs. 5 SGG – dazu unten 2)).
1) Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung des Herrn A. ist jedenfalls mit der in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Begründung rechtswidrig, weil es nach den gesetzlichen Vorschriften hier nicht darauf ankommt, ob der Antrag auf Bewilligung des Zuschusses vor oder nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme gestellt worden ist.
Als Rechtsgrundlage für den begehrten Eingliederungszuschuss kommt zum Einen die von den Beteiligten in Bezug genommene Regelung des § 217 SGB III, zum Anderen aber auch § 421 f SGB III in Betracht. Die Vorschriften finden über § 16 Abs. 1 S. 1 des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) in der hier maßgeblichen vom 19.7.2007 an gültigen Fassung Anwendung. Auf die Vorschriften des ersten Abschnitts des neunten Kapitels des SGB III (§§ 323 ff.) und damit auf die von der Beklagten für ihre Ablehnungsentscheidung maßgeblich herangezogene Regelung des § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III, wonach Leistungen nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind, wird demgegenüber in § 16 Abs. 1 SGB II nicht ausdrücklich verwiesen. Zwar sieht § 16 Abs. 1a SGB II im Übrigen vor, dass für die Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III grundsätzlich gelten, sodass also auch die Vorschriften im ersten Abschnitt des neuen Kapitels des SGB III über die Anträge und Fristen heranzuziehen sein könnten. Nach § 16 Absatz 1a SGB II steht die Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB III jedoch unter dem Vorbehalt, dass im SGB II insoweit keine abweichenden Regelungen enthalten sind.
Eine solche abweichende Sonderregelung findet sich in § 37 Abs. 1 SGB II; und zwar auch bezogen auf Eingliederungsleistungen (Sächsisches Landessozialgericht – LSG –, Urteil vom 8.10.2009, Az. L 3 AS 288/08 Rz. 38 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008, Az. L 12 AS 2069/08 Rz. 21 ff.; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 Rz. 58 – alle m.w.N.). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der sich uneingeschränkt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II u.a. in Form von Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht. Bei dem hier fraglichen Eingliederungszuschuss für Herrn A. handelt es sich um eine solche Leistung.
Durch die Gesetzesbegründung wird dieser Befund erhärtet. § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II, der der hier gegenständlichen Regelung entspricht wurde zum 1.1.2005 eingefügt, um klar zu stellen, dass für die Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II die Voraussetzungen nach dem SGB III gelten, soweit das SGB II keine abweichenden Voraussetzungen regelt (vgl. BT-Drs. 15/2997 S. 24). Hieran hat sich durch die Überführung der Regelung in § 16 Abs. 1a SGB II nichts geändert (vgl. BT-Drs. 16/1696 S. 26). Es handelt sich um eine dynamische Rechtsgrundverweisung. Damit soll erreicht werden, dass Anspruchsberechtigte nach dem SGB III und erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen gleich behandelt werden. Sowohl nach der gesetzgeberischen Intention als auch nach dem Gesetzeswortlaut steht diese Parallelität jedoch unter dem Vorbehalt, dass im SGB II nichts Abweichendes geregelt ist. Dies ist aber für das Antragserfordernis in § 37 SGB II geschehen. (Sächsisches LSG a.a.O. Rz. 40 und LSG Baden-Württemberg a.a.O. Rz. 21).
Die Anwendbarkeit von § 37 SGB II auf Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II hat zur Folge, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II jederzeit, also abweichend von § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III auch nach der Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden kann.
2) Im September 2007 lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Kläger für die Beschäftigung des Herrn A. vor (dazu unten a)). Nach dem bisherigen Sachstand ist auf Rechtsfolgenseite – weder zu Lasten noch zu Gunsten der Klägerseite – bezogen auf das Entschließungsermessen derzeit von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, so dass die Beklagte noch ermessensfehlerfrei über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses zu entscheiden hat.
a) Beide eingangs genannte Vorschriften, die hier für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses in Betracht zu ziehen sind (§§ 217, 421 f SGB III), setzen im Wesentlichen übereinstimmend voraus, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsvertrages beschäftigt und kein Ausschlussgrund (nach § 221 Abs. 1 SGB III bzw. § 421 f Abs. 4 SGB III) vorliegt. Dass zwischen dem Kläger und Herrn A. ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Ferner habe sich im Laufe dieses Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn A. nicht bestanden haben könnte. Auch für einen Ausschlussgrund nach § 221 Abs. 1 bzw. § 421 f Abs. 4 SGB III (Veranlassung der Beendigung eines vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber, um den Eingliederungszuschuss zu erhalten [Nr. 1] bzw. Einstellung eines bereits früher bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers [Nr. 2]) ist weder etwas vorgetragen, noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte erkennbar. Herr A. hat nach dem Vortrag des Klägers zwar bereits vorher in derselben Branche gearbeitet. Diese Beschäftigung fand allerdings nicht in dem/einem Betrieb des Klägers statt.
Sofern darüber hinausgehend zur Erfüllung des Tatbestandes des § 217 SGB III noch zu prüfen ist, ob in der Person des Arbeitnehmers (hier also des Herrn Albrecht) ein Vermittlungshemmnis vorlag (vgl. hierzu z.B. Bundessozialgericht – BSG – Urteile vom 22.2.1984 und 16.2.1983, Az. 7 RAr 3/83 und 7 RAr 6/82), lässt die Kammer dies dahin stehen. Denn es liegen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen der Spezialregelung des § 421 f SGB III vor. Zusätzlich zu den beiden vorstehend bereits bejahten Merkmale (Arbeitsverhältnis und kein Ausschluss nach § 421 Abs. 4 SGB III) ist nach § 421 f Abs. 1 erforderlich, dass der eingestellte Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat, zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos gewesen ist und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis zumindest für ein Jahr begründet wird. Herr A. war nach den aktenkundigen Informationen vor September 2007 mehr als sechs Monate (ununterbrochen) arbeitslos. Sein 50. Lebensjahr hatte er bereits am 27.4.2007 und damit in jedem Fall vor der Aufnahme der Beschäftigung bei dem Kläger bzw. der Stellung des Antrages auf die Bewilligung des Eingliederungszuschusses vollendet. Schließlich wurde das Beschäftigungsverhältnis auch für mindestens ein Jahr begründet. Hierfür reicht es aus, wenn der Arbeitsvertrag – wie hier – unbefristet abgeschlossen worden ist (vgl. B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 f SGB III Rz. 32). Dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht länger als ein Jahr gedauert hat, steht der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aus Sicht der Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut " ... begründet wird." nicht entgegen. Dieser Gesichtspunkt könnte jedoch ggf. bei der (Ermessens-)Entscheidung über die Dauer bzw. die Höhe der Bewilligung zu berücksichtigen sein, da der Kläger insoweit auch nicht vor einer nachträglichen Aufhebung der Bewilligungsentscheidung geschützt gewesen wäre (B. Schmidt a.a.O).Anders als bei § 217 SGB III muss bei § 421 f SGB III zusätzlich ein Vermittlungshemmnis nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist es nunmehr Aufgabe der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens eine Entscheidung darüber zu treffen, ob (Entschließungsermessen) bzw. für welchen Zeitraum und gegebenenfalls in welcher Höhe (Auswahlermessen) dem Kläger für die Einstellung des Herrn A. ein Eingliederungszuschuss gewährt werden kann.
Nach dem bisherigen Sachstand, insbesondere dem Vortrag des Klägers, geht die Kammer nicht davon aus, dass das Entschließungsermessen der Beklagten im Sinne einer Leistungsablehnung auf Null reduziert ist (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 6.5.2008, Az. B 7/7b AL 16/07 R Rz. 20 ff. und B. Schmidt a.a.O. Rz. 33), weil Herr A. von dem Kläger auch ohne den Eingliederungszuschuss eingestellt worden wäre und somit kein "funktionaler Kausalzusammenhang" zwischen der Bewilligung des Eingliederungszuschusses und der Einstellung bestanden hätte. Dagegen sprechen insbesondere die Ausführungen des Klägers, er habe den Arbeitsvertrag im Vertrauen darauf geschlossen, dass ihm von der Beklagten der Eingliederungszuschuss auch gezahlt werde. Da der Arbeitsvertrag im Hinblick darauf bereits geschlossen worden war, kann ihm aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht entgegengehalten werden, dass er anschließend, nachdem sich die Beklagte weigerte, den Eingliederungszuschuss auszuzahlen, das Arbeitsverhältnis nicht sofort wieder gelöst hat.
Da die Klägerseite ihren Klageantrag ausdrücklich auf Neubescheidung beschränkt hatte, war andererseits nicht weiter aufzuklären, ob sich die Beklagte ihrerseits möglicherweise bereits hinsichtlich der Ausübung ihres Entschließungsermessens dadurch gebunden hatte, dass dem Kläger von Herrn H. in dem von dem Kläger behaupteten (Telefon-)Gespräch am 7.9.2007 (verbindlich) zugesagt wurde, dass der Eingliederungszuschuss gewährt würde (zu der Ermessensreduzierung auf Null durch die Abgabe einer solchen Zusage vgl. BSG, Urteile vom 6.4.2006 bzw. 18.8.2005, Az. B 7a AL 20/05 R Rz. 25 bzw. B 7a/7 AL 66/04 R Rz. 48).
Die Beklagte wird also im Rahmen ihrer Entscheidung darüber zu befinden haben, ob ihr überhaupt noch ein Entschließungsermessen zusteht und anschließend ggf. die konkrete Höhe beziehungsweise die Dauer des dem Kläger zu gewährenden Eingliederungszuschusses festzulegen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses.
Der Kläger, der außer einer Lehre zum Kfz-Mechaniker eine kaufmännische Ausbildung absolvierte, betrieb in der Vergangenheit zwischen Anfang 2007 und September 2008 als Einzelkaufmann ein Unternehmen im Bereich der Fernwärme- und Kunststofftechnik in Bochum. Er selbst hat seinen Wohnsitz in Essen. Wesentlicher Gegenstand des Betriebes war die Abisolierung von Anschlüssen von Fernwärmeleitungen vor Ort insbesondere durch sogenannte Kunststoffschrumpfmuffen. In dem genannten Zeitraum war in dem Geschäft zunächst der Kläger allein später gemeinsam mit zwei anderen Mitarbeitern tätig.
Einer dieser Mitarbeiter war der am 17.4.1957 geborene R. A. G. A., der bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit mit dem Kläger gut bekannt war. Herr A. schloss mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage er in dem Betrieb ab dem 7.9.2007 als "Helfer" beschäftigt wurde. Der schriftliche Arbeitsvertrag wurde auf den 6.9.2007 datiert. Als Entgelt für die Tätigkeit wurden 1.365,00 EUR brutto monatlich vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 4/5 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Der Aufgabenbereich des Herrn A. umfasste dabei im Wesentlichen die vorbeschriebene Tätigkeit des Abisolierens der Fernwärmeleitungen vor Ort. Hierfür waren verschiedene technische Kenntnisse insbesondere des Kunststoffschweißens erforderlich, die regelmäßig im Rahmen einer Anlernzeit erworben werden. Solche Kenntnisse waren bei Herrn A. teilweise bereits vorhanden, da er schon früher in dieser Branche gearbeitet hatte. Darüber hinaus erforderte die Tätigkeit aber die regelmäßige Absolvierung von Lehrgängen insbesondere im Kunststoffschweißen, um die diesbezüglichen Kenntnisse aufzufrischen bzw. zu aktualisieren. Herr A. war in dem Betrieb etwa bis Mitte Juli 2008 tätig. Dann wurde er wegen mangelnder Auftragslage von dem Kläger gekündigt.
Vor der Aufnahme der Tätigkeit war Herr A. längere Zeit arbeitslos. Insbesondere in der Zeit von Januar bis August 2007 stand er im Leistungsbezug bei der Beklagten. Am 7.9.2007 – einem Freitag – sprach Herr A. bei der Beklagten vor. In diesem Gespräch, das mit dem Mitarbeiter Herrn H. geführt wurde, erkundigte sich Herr A. über die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses im Hinblick auf eine Einstellung bei dem Kläger.
Am 7.11. 2007 ging bei der Beklagten ein von dem Kläger am 4.10.2007 unterzeichnetes Antragsformular zur Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung des Herrn A. ein. Auf dem Formular wurde von der Beklagten als Tag der Antragstellung der 11.9.2007 vermerkt.
Am 22.11.2007 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Gewährung des Eingliederungszuschusses gegenüber dem Kläger ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die Leistung könne nur bewilligt werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründen Ereignisses – also hier dem Tag der Arbeitsaufnahme – beantragt worden sei. Die Arbeitsaufnahme sei bereits am 7.9.2007 erfolgt, wohingegen die Antragstellung zur Bewilligung des Eingliederungszuschusses nach den vorliegenden Unterlagen erst am 11.9.2007 stattgefunden habe. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, Herr A. habe im August 2007 bei dem Mitarbeiter Herrn H. vorgesprochen und mitgeteilt, er könne einen Arbeitsvertrag erhalten, wenn er gefördert würde. Dem habe Herr H. damals zugestimmt. Außerdem habe der Kläger selbst in der sechsunddreißigsten Kalenderwoche (3.-9.9.2007) mit Herrn H. gesprochen und sich nach den Maßnahmen erkundigt, die für eine Förderung notwendig seien. Herr H. habe dabei mitgeteilt, dass einer Förderung in Höhe von 50 % nichts entgegenstehen würde. Da insoweit also bereits eine Zusage vorgelegen habe, könne die Ablehnungsentscheidung nicht nachvollzogen werden. Eine entsprechende Antragstellung sei, wenn auch nur mündlich, vor Arbeitsaufnahme des Herrn A. erfolgt. Nachdem der Mitarbeiter Herr H. von der Beklagten intern befragt worden war und in diesem Zusammenhang mitgeteilt hatte, am 7.9.2007 habe lediglich ein Gespräch mit Herrn A. stattgefunden, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.8.2008 zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die interne Stellungnahme des Herrn H ...
Dagegen hat der Kläger am 16.9.2008 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Antrag auf Gewährung des Eingliederungszuschusses sei rechtzeitig gestellt worden. Auch eine nachträgliche Antragstellung müsse aber zugelassen werden, weil er sich auf die Zusage, der Eingliederungszuschuss für die Einstellung des Herrn A. werde gewährt, verlassen habe und in dieser Meinung der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Es sei unbillig, wenn sich die Beklagte auf eine nicht rechtzeitige Antragstellung berufe, wenn wie hier der Arbeitsbeginn an einem Freitag gelegen habe und der Antrag jedenfalls an dem darauf folgenden Montag gestellt worden sei. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Eingliederungszuschusses für den A. vorlägen, sei unstreitig. Der Kläger sei bei mündlicher Antragstellung von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass der Antrag schriftlich gestellt werden müsse. Insofern liege also eine Fehlberatung vor. Die Einstellung des Herrn A. sei erst nach (definitiver) Zusage der Bewilligung des Eingliederungszuschusses sowohl gegenüber diesem als auch gegenüber dem Kläger erfolgt. Abweichend von dem auf dem Formular des Arbeitsvertrages ersichtlichen Datum des 6.9.2007 sei der Arbeitsvertrag im Übrigen tatsächlich erst am 9.9.2007 erstellt bzw. geschlossen worden. Es handele sich insoweit um einen bloßen Schreibfehler.
Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.8.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, nach § 217 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) erhalte der Arbeitgeber den Eingliederungszuschuss, der also auch den Antrag stellen müsse. Ferner verweist sie auf den Inhalt der internen Beratungsvermerke (VerBis), wonach sich nur Herr A. nicht aber der Kläger am 7.9.2007 nach den Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erkundigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Arbeitsvertrag ausweislich des sich daraus ergebenden Datums bereits geschlossen gewesen. Auf das Erfordernis der vorherigen Antragstellung durch den Kläger könne auch nicht verzichtet werden, da die Vorschrift des § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III im vorliegenden Fall Anwendung finde.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 22.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2008 ist rechtswidrig und der Kläger deswegen beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – dazu unten 1). Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses zwar vorliegen, die Sache jedoch nicht spruchreif ist, war die Beklagte (antragsgemäß) nur zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 131 Abs. 5 SGG – dazu unten 2)).
1) Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung des Herrn A. ist jedenfalls mit der in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Begründung rechtswidrig, weil es nach den gesetzlichen Vorschriften hier nicht darauf ankommt, ob der Antrag auf Bewilligung des Zuschusses vor oder nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme gestellt worden ist.
Als Rechtsgrundlage für den begehrten Eingliederungszuschuss kommt zum Einen die von den Beteiligten in Bezug genommene Regelung des § 217 SGB III, zum Anderen aber auch § 421 f SGB III in Betracht. Die Vorschriften finden über § 16 Abs. 1 S. 1 des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) in der hier maßgeblichen vom 19.7.2007 an gültigen Fassung Anwendung. Auf die Vorschriften des ersten Abschnitts des neunten Kapitels des SGB III (§§ 323 ff.) und damit auf die von der Beklagten für ihre Ablehnungsentscheidung maßgeblich herangezogene Regelung des § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III, wonach Leistungen nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind, wird demgegenüber in § 16 Abs. 1 SGB II nicht ausdrücklich verwiesen. Zwar sieht § 16 Abs. 1a SGB II im Übrigen vor, dass für die Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III grundsätzlich gelten, sodass also auch die Vorschriften im ersten Abschnitt des neuen Kapitels des SGB III über die Anträge und Fristen heranzuziehen sein könnten. Nach § 16 Absatz 1a SGB II steht die Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB III jedoch unter dem Vorbehalt, dass im SGB II insoweit keine abweichenden Regelungen enthalten sind.
Eine solche abweichende Sonderregelung findet sich in § 37 Abs. 1 SGB II; und zwar auch bezogen auf Eingliederungsleistungen (Sächsisches Landessozialgericht – LSG –, Urteil vom 8.10.2009, Az. L 3 AS 288/08 Rz. 38 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008, Az. L 12 AS 2069/08 Rz. 21 ff.; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 Rz. 58 – alle m.w.N.). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der sich uneingeschränkt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II u.a. in Form von Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht. Bei dem hier fraglichen Eingliederungszuschuss für Herrn A. handelt es sich um eine solche Leistung.
Durch die Gesetzesbegründung wird dieser Befund erhärtet. § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II, der der hier gegenständlichen Regelung entspricht wurde zum 1.1.2005 eingefügt, um klar zu stellen, dass für die Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II die Voraussetzungen nach dem SGB III gelten, soweit das SGB II keine abweichenden Voraussetzungen regelt (vgl. BT-Drs. 15/2997 S. 24). Hieran hat sich durch die Überführung der Regelung in § 16 Abs. 1a SGB II nichts geändert (vgl. BT-Drs. 16/1696 S. 26). Es handelt sich um eine dynamische Rechtsgrundverweisung. Damit soll erreicht werden, dass Anspruchsberechtigte nach dem SGB III und erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen gleich behandelt werden. Sowohl nach der gesetzgeberischen Intention als auch nach dem Gesetzeswortlaut steht diese Parallelität jedoch unter dem Vorbehalt, dass im SGB II nichts Abweichendes geregelt ist. Dies ist aber für das Antragserfordernis in § 37 SGB II geschehen. (Sächsisches LSG a.a.O. Rz. 40 und LSG Baden-Württemberg a.a.O. Rz. 21).
Die Anwendbarkeit von § 37 SGB II auf Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II hat zur Folge, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II jederzeit, also abweichend von § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III auch nach der Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden kann.
2) Im September 2007 lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Kläger für die Beschäftigung des Herrn A. vor (dazu unten a)). Nach dem bisherigen Sachstand ist auf Rechtsfolgenseite – weder zu Lasten noch zu Gunsten der Klägerseite – bezogen auf das Entschließungsermessen derzeit von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, so dass die Beklagte noch ermessensfehlerfrei über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses zu entscheiden hat.
a) Beide eingangs genannte Vorschriften, die hier für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses in Betracht zu ziehen sind (§§ 217, 421 f SGB III), setzen im Wesentlichen übereinstimmend voraus, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsvertrages beschäftigt und kein Ausschlussgrund (nach § 221 Abs. 1 SGB III bzw. § 421 f Abs. 4 SGB III) vorliegt. Dass zwischen dem Kläger und Herrn A. ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Ferner habe sich im Laufe dieses Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn A. nicht bestanden haben könnte. Auch für einen Ausschlussgrund nach § 221 Abs. 1 bzw. § 421 f Abs. 4 SGB III (Veranlassung der Beendigung eines vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber, um den Eingliederungszuschuss zu erhalten [Nr. 1] bzw. Einstellung eines bereits früher bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers [Nr. 2]) ist weder etwas vorgetragen, noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte erkennbar. Herr A. hat nach dem Vortrag des Klägers zwar bereits vorher in derselben Branche gearbeitet. Diese Beschäftigung fand allerdings nicht in dem/einem Betrieb des Klägers statt.
Sofern darüber hinausgehend zur Erfüllung des Tatbestandes des § 217 SGB III noch zu prüfen ist, ob in der Person des Arbeitnehmers (hier also des Herrn Albrecht) ein Vermittlungshemmnis vorlag (vgl. hierzu z.B. Bundessozialgericht – BSG – Urteile vom 22.2.1984 und 16.2.1983, Az. 7 RAr 3/83 und 7 RAr 6/82), lässt die Kammer dies dahin stehen. Denn es liegen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen der Spezialregelung des § 421 f SGB III vor. Zusätzlich zu den beiden vorstehend bereits bejahten Merkmale (Arbeitsverhältnis und kein Ausschluss nach § 421 Abs. 4 SGB III) ist nach § 421 f Abs. 1 erforderlich, dass der eingestellte Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat, zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos gewesen ist und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis zumindest für ein Jahr begründet wird. Herr A. war nach den aktenkundigen Informationen vor September 2007 mehr als sechs Monate (ununterbrochen) arbeitslos. Sein 50. Lebensjahr hatte er bereits am 27.4.2007 und damit in jedem Fall vor der Aufnahme der Beschäftigung bei dem Kläger bzw. der Stellung des Antrages auf die Bewilligung des Eingliederungszuschusses vollendet. Schließlich wurde das Beschäftigungsverhältnis auch für mindestens ein Jahr begründet. Hierfür reicht es aus, wenn der Arbeitsvertrag – wie hier – unbefristet abgeschlossen worden ist (vgl. B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 f SGB III Rz. 32). Dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht länger als ein Jahr gedauert hat, steht der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aus Sicht der Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut " ... begründet wird." nicht entgegen. Dieser Gesichtspunkt könnte jedoch ggf. bei der (Ermessens-)Entscheidung über die Dauer bzw. die Höhe der Bewilligung zu berücksichtigen sein, da der Kläger insoweit auch nicht vor einer nachträglichen Aufhebung der Bewilligungsentscheidung geschützt gewesen wäre (B. Schmidt a.a.O).Anders als bei § 217 SGB III muss bei § 421 f SGB III zusätzlich ein Vermittlungshemmnis nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist es nunmehr Aufgabe der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens eine Entscheidung darüber zu treffen, ob (Entschließungsermessen) bzw. für welchen Zeitraum und gegebenenfalls in welcher Höhe (Auswahlermessen) dem Kläger für die Einstellung des Herrn A. ein Eingliederungszuschuss gewährt werden kann.
Nach dem bisherigen Sachstand, insbesondere dem Vortrag des Klägers, geht die Kammer nicht davon aus, dass das Entschließungsermessen der Beklagten im Sinne einer Leistungsablehnung auf Null reduziert ist (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 6.5.2008, Az. B 7/7b AL 16/07 R Rz. 20 ff. und B. Schmidt a.a.O. Rz. 33), weil Herr A. von dem Kläger auch ohne den Eingliederungszuschuss eingestellt worden wäre und somit kein "funktionaler Kausalzusammenhang" zwischen der Bewilligung des Eingliederungszuschusses und der Einstellung bestanden hätte. Dagegen sprechen insbesondere die Ausführungen des Klägers, er habe den Arbeitsvertrag im Vertrauen darauf geschlossen, dass ihm von der Beklagten der Eingliederungszuschuss auch gezahlt werde. Da der Arbeitsvertrag im Hinblick darauf bereits geschlossen worden war, kann ihm aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht entgegengehalten werden, dass er anschließend, nachdem sich die Beklagte weigerte, den Eingliederungszuschuss auszuzahlen, das Arbeitsverhältnis nicht sofort wieder gelöst hat.
Da die Klägerseite ihren Klageantrag ausdrücklich auf Neubescheidung beschränkt hatte, war andererseits nicht weiter aufzuklären, ob sich die Beklagte ihrerseits möglicherweise bereits hinsichtlich der Ausübung ihres Entschließungsermessens dadurch gebunden hatte, dass dem Kläger von Herrn H. in dem von dem Kläger behaupteten (Telefon-)Gespräch am 7.9.2007 (verbindlich) zugesagt wurde, dass der Eingliederungszuschuss gewährt würde (zu der Ermessensreduzierung auf Null durch die Abgabe einer solchen Zusage vgl. BSG, Urteile vom 6.4.2006 bzw. 18.8.2005, Az. B 7a AL 20/05 R Rz. 25 bzw. B 7a/7 AL 66/04 R Rz. 48).
Die Beklagte wird also im Rahmen ihrer Entscheidung darüber zu befinden haben, ob ihr überhaupt noch ein Entschließungsermessen zusteht und anschließend ggf. die konkrete Höhe beziehungsweise die Dauer des dem Kläger zu gewährenden Eingliederungszuschusses festzulegen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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