Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 188 R 5074/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 747/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Mai 1979 bis 31. Dezember 1984 als Beitragszeit bei seiner Altersrente.
Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Werkzeugmacher (September 1959 bis Dezember 1960). Nach seinem Grundwehrdienst (November 1962 bis April 1964) war der Kläger Soldat auf Zeit (bis Ende Oktober 1966) und nahm danach seinen Beruf als Werkzeugmacher wieder auf (bis Ende Mai 1967). Ab 29. Mai 1967 war er als Mitarbeiter beim Rat der Stadt H tätig und absolvierte an der Fachschule für Maschinenbau L ein Fernstudium, in dem er 1972 den Abschluss als Ingenieurökonom für Maschinenbau erwarb. Ein weiteres Fernstudium absolvierte er - nach eigenen Angaben - an der "MLU" im Bereich Betriebswirtschaft mit dem Abschluss Diplomökonom. Vom 04. September 1978 bis zum 12. Juli 1979 wurde er von der Stadt H zu einem Direktstudium an die Bezirksparteischule B delegiert. Im Anschluss erfolgte seine Delegierung zum Direktstudium an die A fG b Z d S ED, das er am 27. Juni 1984 mit der Verleihung des Akademischen Grades eines Doktors der Ökonomie beendete.
Im Sozialversicherungsausweis (SVA) des Klägers sind für die Zeit von Mai 1979 bis Dezember 1984 folgende Einträge verzeichnet:
04. September 1978 Bezirksparteischule der SED, Beitragspflichtiger Gesamt- bis 15. Juli 1979 verdienst: Stipendienempfänger, Tätigkeit: Lehrgangsteilnehmer
14. Juli 1979 Rat der Stadt H, Beitragspflichtiger Gesamtverdienst: bis 31. Dezember 1979 3.327.27, Tätigkeit: Bereichsleiter
01. Januar 1980 Rat der Stadt H, Beitragspflichtiger Gesamtverdienst: bis 31. August 1980 4.800,-; Tätigkeit: Bereichsleiter
01. September 1980 Akademie für Gesellschaftswissenschaften, Beitragspflich- bis 31. Juli 1984 tiger Gesamtverdienst: Stipendienempfänger; Tätigkeit: wiss. Aspirant
01. August 1984 Rat der Stadt H, Beitragspflichtiger Gesamtverdienst: bis 31. Dezember 1984 3,000,- ; Tätigkeit: Erster Stellvertreter SBB.
Der Kläger erhält von der Beklagten seit dem 01. Februar 2008 eine Regelaltersrente (Bescheid vom 23. September 2008). Dabei wies der der Rentenberechnung zugrundeliegende Versicherungsverlauf eine Lücke vom 01. September 1980 bis zum 31. Juli 1984 auf. Als "abgelehnte Zeit" waren erfasst:
"01.09.1980 – 31.07.1984 FRG-Recht ab 01.07.1990 Studentenbeiträge 01.09.1980 – 27.06.1984 Keine Anrechnungszeit Ausbildung liegt nicht vor."
Am 16. Januar 2012 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor und übergab "Beitragsnachweisblätter" der Staatlichen Versicherung der DDR, auf denen verschiedentlich Beitragsmarken für die Jahre 1979 – 1984 eingeklebt waren, sowie eine Versicherungskarte der Staatlichen Versicherung der DDR. Während letztere als Beitragszahler den Namen des Klägers aufführt sowie die - auch im SVA des Klägers eingetragene - Versicherungsnummer - jedoch keine Zeiträume und auch nicht die Verwendungsart für die abgeführten Beträge -, fehlten jegliche Angaben hierzu auf den Beitragsnachweisblättern. Der Kläger bat um Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung der aus diesen Marken resultierenden rentenrechtlichen Zeiten und Beiträge.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung einer Kopie des Vorblattes der Nachweiskarte, auf dem der Name und die Art des Beitrags stehe bzw. – wenn dies nicht vorhanden sei – um Übersendung einer Kopie des Versicherungsvertrages. Am 15. Februar 2012 teilte der Kläger daraufhin telefonisch mit, dass er keine weiteren Nachweise über die Beitragszahlung habe, es habe sich um eine Pflichtversicherung gehandelt, vor allem in der Zeit des Direktstudiums von September 1980 bis Juli 1984.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte der Kläger mit, dass er u.a. die Einzahlungsnachweise zur Sozialversicherung vom Rat der Stadt H übersende. Spezielle Vorblätter zu den Nachweiskarten gebe es nicht. Diese (meint wohl Nachweiskarten) seien Bestandteil des Sozialversicherungsausweises. Die Zahlungen hätte er beim Rat der Stadt geleistet; gesonderte Versicherungsverträge mit Einzelpersonen zur Sozialversicherung habe es in der DDR nicht gegeben. Die Besonderheit in seinem Falle sei die Tatsache, dass er vom Rat der Stadt an die Akademie delegiert worden sei. Die soziale Verantwortung sei beim Rat der Stadt verblieben, während das Stipendium von der Bildungseinrichtung (der Akademie) gezahlt worden sei. Er habe dann den entsprechenden Beitrag zur Sozialversicherung in Form von Beitragsmarken nachweislich entrichtet.
Mit Bescheid vom 30. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 23. September 2008 ab. Aufgrund der am 16. Januar 2012 eingereichten Unterlagen könne in Anwendung von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine günstigere Entscheidung für den Kläger getroffen werden. Denn diese Unterlagen würden keine Nachweise für die zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte Beitragszahlung darstellen und könnten nicht nach § 248 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) angerechnet werden. Das Recht der DDR habe die Entrichtung von Pflichtbeiträgen über Beitragsmarken nicht gekannt. Es habe in der DDR zwei Verordnungen gegeben, nach denen freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hätten gezahlt werden können. Das seien die Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung (VfzV) vom 28. Januar 1947 und die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FVZR) vom 15. März 1968 gewesen. Beide Verordnungen würden auf die vom Kläger entrichteten Beiträge nicht zutreffen. Daher seien vom Kläger keine Beitragsleistungen zur (freiwilligen) Rentenversicherung geleistet worden und seien daher auch nicht als solche anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 12. April 2012 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01. September 1980 bis zum 05. Juli 1982 als Anrechnungszeit neu fest (monatlicher Zahlbetrag ab 01. Mai 2012: 1.018,78 EUR; Nachzahlung für die Zeit vom 01. Februar 2008 bis zum 30. April 2012: 478,99 EUR). Im Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid) ist dabei der Zeitraum vom 01. Januar 1979 bis zum 13. Juli 1979 als Fachschulausbildung belegt, der Zeitraum vom 14. Juli 1979 bis zum 31. August 1980 als Pflichtbeitragszeit nach AAÜG und SVA, der Zeitraum vom 01. September 1980 bis zum 05. Juli 1982 als Hochschulausbildung und der Zeitraum vom 01. August 1984 bis zum 31. Dezember 1984 als Pflichtbeitragszeit nach AAÜG und SVA. Im Bescheid wird ausgeführt, dass der Zeitraum vom 06. Juli 1982 bis zum 27. Juni 1984 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden könne, da er nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei.
Gegen den Bescheid vom 30. März 2012 legte der Kläger mit Schreiben vom 03. April 2012 Widerspruch ein. Er konzentriere sich mit seinem Widerspruch auf den Zeitraum von 1978 bis 1984 und wehre sich dagegen, dass er in diesem Zeitraum keine Beitragsleistungen zur Rentenversicherung geleistet haben solle. Die von ihm vorgelegten Marken und Nachweisblätter würden das Gegenteil beweisen. Seine fachliche und politische Ausbildung habe er - bis auf die Positionen 8. und 9. nach der vom Kläger erstellten und als Anlage beigefügten Übersicht über die Ausbildungszeiten - ausschließlich im Fern- bzw. Abendstudium neben der beruflichen Tätigkeit absolviert. Er sei zur Bezirksparteischule B und an die Akademie für Gesellschaftswissenschaften vom Rat der Stadt zum Direktstudium delegiert worden. Es habe eine Studienförderungsvereinbarung existiert. Als Lehrgangsteilnehmer an der Bezirksparteischule und als wissenschaftlicher Aspirant habe er hohe Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt, wobei die Nachweisblätter Bestandteil des SV-Ausweises seien. Man habe ihm damals klar gemacht, dass die Maßnahme für seine spätere Rente wichtig sei, da zum Gesamtverdienst keine Eintragungen hätten vorgenommen werden können. Die Zahlungen seien ihm als Student und Familienvater nicht leicht gefallen. Die Nachweisblätter seien von der Kaderabteilung des Rates der Stadt H kontrolliert worden. Vergleichbare Sachlagen mit Kollegen gebe es nicht, da der Kläger der einzige Student beim Rat der Stadt Hmit einer derartigen Ausbildung gewesen sei. Eine spezielle studentische Krankenversicherung schließe er ebenfalls aus, da er diesbezüglich abgesichert gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Zeit vom 01. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1984, für die Beitragsmarken geklebt worden seien, sei nicht als Beitragszeit im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. Die nachgewiesenen Beitragszahlungen seien nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Auf die bereits benannten Verordnungen werde verwiesen. Eine Neuaufnahme in die freiwillige Versicherung nach der VfzV sei nach dem 01. April 1953 nicht mehr möglich gewesen. Seitdem hätten sich nur noch Versicherte freiwillig versichern können, wenn sie aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden seien (sog. Weiterversicherung). Der Kläger habe die erste Beitragsmarke 1979 erworben. Eine Weiterversicherung komme hier jedoch nicht in Betracht, da der Kläger entweder aufgrund von Fachschulausbildung (in der Studentenversicherung) oder im Beschäftigungsverhältnis (nach den allgemeinen Regelungen) versicherungspflichtig gewesen sei. Daher sei eine freiwillige Versicherung in der VfzV nicht möglich gewesen. Zudem habe es hierfür gesonderte Marken gegeben. Auch für die FVZR habe gegolten, dass es ab dem 01. März 1971 nicht mehr möglich gewesen sei, eine freiwillige Versicherung neu abzuschließen, nur die bereits bestehende FVZR Versicherung hätte weitergeführt werden können. Ein solcher Fall liege beim Kläger ebenfalls nicht vor. Auch hier seien andere Beitragsmarken genutzt worden.
Mit der am 16. Oktober 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren weiterverfolgt. Er hat angegeben, dass er nicht genau wisse, wofür die Marken geklebt worden seien, es könne sich bei den Beiträgen aber nur um solche der Rentenversicherung gehandelt haben, da Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung u.a. durch andere Versicherungsträger abgesichert gewesen seien. Die Beitragsblätter seien als Bestandteil des SV-Ausweises ein Nachweis für die geleisteten Rentenversicherungsbeiträge gewesen und die Eintragungen seien von der Verwaltung der Sozialversicherung vorgenommen worden. Zudem stimme die Studiendauer mit dem Zeitraum, in dem er die Marken habe kleben müssen, überein.
Auf Anfrage des SG hat die Stadt H unter dem 25. November 2014 mitgeteilt, dass sie alle Lohnunterlagen von Beschäftigten der Stadt H und der dazugehörigen Einrichtungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet habe. Aus dem Anschreiben gehe aber hervor, dass der Kläger die Marken bei der SVK-Stelle geklebt habe, eventuell könne die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dazu Auskunft geben. Diese hat unter dem 18. März 2015 mitgeteilt, dass in ihrem Archiv keine verfilmten Unterlagen vorhanden seien.
Nach dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt hatten, hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 31. Juli 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Beitragszeiten für den Zeitraum vom 01. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1984 im Überprüfungsverfahren. Der zu überprüfende Bescheid vom 23. September 2008, der durch den Bescheid vom 12. April 2012 nochmals geändert worden sei, erweise sich jedoch nicht als unrichtig. Dabei habe die Beklagte die Zeiten vom 14. Juli 1979 bis zum 31. August 1980 und vom 01. August 1984 bis zum 31. Dezember 1984 bereits wegen Einkommensbezugs als Beitragszeit berücksichtigt, da der Kläger in diesem Zeitraum einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen sei. Weitere Zeiten oder höhe Beitragszahlungen seien nicht anzuerkennen. Beitragszeiten seien nach § 55 Abs. Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Dies sei im streitbefangenen Zeitraum unstreitig nicht der Fall gewesen. Nach § 248 Abs. 3 SGB VI stünden aber den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden seien. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien nicht 1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung, 2. Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters, 3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 01. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden seien. Im hier streitigen Zeitraum habe sich der Kläger u.a. in einer Ausbildung befunden und könne daher nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI keine Beitragszeit geltend machen. Denn soweit Versicherungspflicht in der sogenannten Studentenversicherung der DDR bestanden habe, liege schon wegen der Ausnahmeregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor (Bundessozialgericht - BSG - Entscheidung vom 30. August 2000 – B 5/4 R 97/98 R). Der Kläger habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er im streitigen Zeitraum bis auf die bereits berücksichtigten Beiträge weitere Beiträge zur Rentenversicherung für die eingereichten Beitragsmarken geleistet habe. Ebenso habe das Gericht ergebnislos versucht, Unterlagen zu den vom Kläger geklebten Marken bei der Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Stadt Hzu erhalten. Auch weitere Recherchen hinsichtlich des Ursprungs und Sicherungszwecks der Marken seien erfolglos geblieben. Der Kläger habe der ihm obliegenden Beweislast zudem nicht nachzukommen vermocht. So habe der Kläger vielmehr angegeben, dass er selbst nicht genau wisse, wofür er die Marken habe kleben müssen. Er gehe jedoch davon aus, dass es sich um Marken für die Rentenversicherung gehandelt habe. Warum dies allerdings der Fall gewesen sein solle, erschließe sich dem Gericht nicht. Insoweit sei der Kläger für die Studienzeit über die sogenannte Studentenpauschale versichert gewesen und habe im übrigen Entgelt bezogen, wofür auch eine Beitragszeit anerkannt worden sei. Das Gericht sehe es nicht als wahrscheinlich an, dass die Marken als Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden seien. Insoweit seien sowohl dem Kläger als auch dem Gericht oder dem Rentenversicherungsträger keine anderen Fälle mit den vom Kläger geklebten Beitragsmarken bekannt. Vielmehr hätten die Marken auch für eine Schadensversicherung wie bspw. Kraftfahrzeug-, Haftpflicht-, Gebäude- oder Wohnhäuserversicherung oder auch Unfallversicherung geklebt worden sein können, die ebenfalls in der Staatlichen Versicherung der DDR abgesichert gewesen seien. Insoweit werde auf der vom Kläger eingereichten Änderung der Versicherungsverträge zum einen von mehreren Verträgen gesprochen, zum anderen von Schadensfällen, bei denen sich der Versicherte an den zuständigen Mitarbeiter der Außenorganisation wenden solle. Zudem sei nicht erkennbar, dass es sich bei den Beiträgen um solche zu dem System VfzV oder FVZR gehandelt haben könnte. Diesbezüglich werde in Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG unter Verweis auf die Ausführungen hierzu im Widerspruchsbescheid von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe abgesehen. Das Gericht könne unter den dargestellten Umständen keine Zuordnungsmöglichkeit der Beitragsmarken zum System der gesetzlichen Rentenversicherung erkennen.
Gegen das dem Kläger am 22. August 2015 zugestellte Urteil hat er am 22. September 2015 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausgeführt hat: Grundlage seines Anspruches seien seine Beitragszahlungen an die Staatliche Versicherung der DDR für den Zeitraum April 1978 bis Juli 1978 und September 1980 bis Juli 1984. Dazu liege der Originalversicherungsschein der Versicherung vor mit der Vers.-Nr. 180143415399. Es seien Monatsbeiträge direkt bei der Gesellschaft gezahlt worden. Die Beitragsmarken im Original seien durch den Mitarbeiter abgezeichnet. Es könne sich nur um SV-Beiträge handeln. Es habe also eine derartige Form der Beitragszahlung gegeben, was seine Unterlagen eindeutig bestätigen würden. Eine andere Form der Versicherung, z.B. eine Schadensversicherung, sei ebenfalls ausgeschlossen, da eine solche nur habe privat abgeschlossen werden können. Außerdem seien dazu Jahresverträge erforderlich gewesen. Sollte eine Anerkennung der gezahlten Beiträge nicht möglich sein, so erwarte er vom Rechtsnachfolger der Staatlichen Versicherung der DDR eine Erstattung der gezahlten Beiträge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Altersrente des Klägers unter Änderung des Rentenbescheides vom 23. September 2008 in Gestalt des Bescheides vom 12. April 2012 neu festzustellen und dabei den Zeitraum vom 1. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1984 unter Berück-sichtigung der vorgelegten Beitragsmarken als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angegriffene Urteil, welches sie für zutreffend hält, sowie zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen und inhaltliche Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1984 als Beitragszeiten über die bereits festgestellten Beitragszeiten hinaus unter Berücksichtigung der vorgelegten Beitragsmarken.
Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der hier nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu überprüfende Rentenbescheid vom 23. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 12. April 2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten auf der Grundlage der vorgelegten Marken. Die Ausführungen des SG Berlin in der angegriffenen Entscheidung sind umfassend und zutreffend, so dass der Senat auch nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage darauf verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend führt der Senat aus:
Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war.
1. Für die Zeit des Studiums an der Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim Zentralkomitee der SED in Berlin vom 01. September 1980 bis zum 27. Juni 1984 (Datum der Urkunde Doktor Ök.) war der Kläger Student. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheidet aus. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Ausgeschlossen sind nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Die Regelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI soll ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindern. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine in einem fremden System als möglicherweise versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teils der (heutigen) Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem großen Teil der Rentner (nämlich in den alten Bundesländern), aber auch den heute belasteten Beitragszahlern in den alten sowie auch neuen Bundesländern von vornherein nicht zuwachsen können (so BSG vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R – juris). Das SGB VI – wie zuvor schon das Angestelltenversicherungsgesetz – erkennt Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten an, sondern – nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen – als Anrechnungszeiten. Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Demnach sind Zeiten einer – wie hier vom Kläger in der DDR zurückgelegten - planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeiten, weil kraft Gesetzes Zeiten der Hochschulausbildung von einer Bewertung als Beitragszeiten ausgenommen sind (Bundesverfassungsgerichts – BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2000 – 1 BvR 319/98 –, juris, zum Urteil des BSG vom 31. Juli 1997 – 4 RA 76/96 –, juris - zur planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur).
Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) vor (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2000 – 1 BvR 319/98 –). Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 – juris). Der Bundesgesetzgeber ist diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.
2. Die rechtlichen Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung liegen bereits nach DDR-Recht nicht vor.
Zeiten, für die im Rahmen einer Selbstversicherung Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung bei der Deutschen Versicherungsanstalt (DVA) bzw. später der Staatlichen Versicherung der DDR gezahlt wurden, sind nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nur dann Beitragszeiten, wenn in eine - nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der DDR bestehende – freiwilligen Rentenversicherung / Selbstversicherung eingezahlt wurde.
Zwar meint der Kläger, dass die von ihm vorgelegten Marken dies belegen würden. Jedoch war es bereits nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der DDR im streitigen Zeitraum nicht möglich, dass der Kläger sich hätte freiwillig rentenversichern könne. Nach den DDR-Vorschriften ist für den streitigen Zeitraum und Sachverhalt dafür keine rechtliche Grundlage gegeben, so dass bereits deshalb eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 SGB VI nicht in Betracht kommt.
Zutreffend haben die Beklagte und das SG darauf verwiesen, dass sich der Kläger weder über die "Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung" (VfzV) vom 28. Januar 1947 noch über die "VO über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung - FVZR - vom 15.03.1968 (GBl. II S. 154)" freiwillig hätte rentenversichern können.
Die Staatliche Versicherung der DDR führte vom 01. Januar 1956 bis 30. Juni 1990 im Rahmen der Sozialversicherung die Rentenversicherung der Selbstständigen und der freiwillig Versicherten durch (vgl. zuletzt die Verordnung über die Sozialversicherung vom 09. Dezember 1977, GBl. 1978 I S. 1). Beitragszahlungen zur freiwilligen Versicherung wurden bis 1990 in den Beitragskarten durch das Einkleben von Beitragsmarken bescheinigt. Insoweit scheint es aufgrund der vorgelegten Marken theoretisch nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger in der Zeit seiner Aspirantur über Zahlungen an die Staatliche Versicherung – wenn sie denn tatsächlich von ihm getätigt wurden, worauf nichts hindeutet - (freiwillig) versichern wollte. Gegen diese Annahme spricht, dass der Kläger im gesamten streitigen Zeitraum – zum einen aufgrund seiner entgeltliche Tätigkeit bei der Stadt H, zum anderen im Rahmen der Studentenversicherung der DDR - bereits pflichtversichert war und daher kein "freiwillig Versicherter". Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger nach keiner Rechtsvorschrift der DDR sich – zusätzlich zu seiner Pflichtversicherung – wirksam auch noch freiwillig hätte rentenversichern können:
Durch die "Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung" (VfzV) vom 28. Januar 1947 wurde die freiwillige Rentenversicherung vom 01. Februar 1947 an in allen Ländern im Beitrittsgebiet einheitlich geregelt. Danach konnte sowohl eine Selbstversicherung aufgenommen als auch eine beendete Pflichtversicherung freiwillig fortgesetzt werden (sogenannte Weiterversicherung).
Zur Aufnahme der Selbstversicherung war berechtigt, wer gesund und nicht versicherungspflichtig war. Der Antrag war unter Beifügung eines ärztlichen Attestes über den Gesundheitszustand bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungskasse (SVK) zu stellen. Diese Art der Selbstversicherung wurde bis zum 31. März 1953 bei der Sozialversicherung durchgeführt. Am 01. April 1953 wurde die freiwillige Rentenversicherung von Personen, die niemals oder nur vor dem 01. Januar 1924 versicherungspflichtig gewesen waren, auf die DVA - später Staatliche Versicherung der DDR - übertragen. Diese Veränderung betraf den Großteil aller Selbstversicherten, deren Versicherung vom 01. April 1953 an bei der DVA/Staatl. Vers. fortgeführt wurde. Zeiten, für die im Rahmen einer Selbstversicherung Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung bei der DVA/Staatl. Vers. gezahlt wurden, sind deshalb nur dann Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, wenn damit eine bei der Sozialversicherung vor dem 01. April 1953 begonnene Selbstversicherung über den 31. März 1953 hinaus bei der DVA/Staatl. Vers. fortgesetzt wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
Zudem konnten mit Wirkung vom 01. Juli 1968 an in der VfzV keine neuen Versicherungsverhältnisse mehr begründet, sondern nur noch die schon zuvor bestehenden weitergeführt werden, da diese geschlossen werden sollte.
An die Stelle der freiwilligen Versicherung trat mit Wirkung vom 01. Juli 1968 die freiwillige Zusatzrentenversicherung nach der VO über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung - FVZR - vom 15. März 1968 (GBl. II S. 154). Mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 01. Januar 1992 wurde die VfzV endgültig geschlossen.
Aber auch nach der FVZR erscheint eine Berücksichtigung von Beitragszeiten ausgeschlossen. Denn aufgrund der nachfolgenden Einführung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ab dem 01. März 1971 war es bereits nicht mehr möglich, eine freiwillige Versicherung nach FVZR neu zu beginnen, es durften lediglich bereits bestehende FVZR-Versicherungen weitergeführt werden (§§ 37 Abs. 1 und 40 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, GBl. II S. 121). Auch nach dieser Verordnung konnte sich der Kläger nicht wirksam freiwillig rentenversichern, da er freiwillige Beitragszahlungen erst ab 1978/79 geltend macht.
Aber auch nach der ab dem 01. März 1971 in Kraft getretenen FZR durch die o. g. Verordnung vom 10. Februar 1972, die alle bis dahin bestehenden freiwilligen Versicherungen auf Zusatzrente ablöste, war die freiwillige Versicherung des Klägers ausgeschlossen. Denn nach § 2 Abs. 4 dieser Verordnung war die Zugehörigkeit zur FZR sowie nach § 9 der Verordnung die Zeit und das der Beitragszahlung zur FZR zugrundeliegende Einkommen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Diese Eintragungen können für den hier streitigen Zeitraum im SV-Ausweis des Klägers nicht festgestellt werden. 3. Ein vom Kläger hilfsweise geltend gemachter Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung der für die vorgelegten Marken aufgewendeten Geldbeträge besteht nicht. Abgesehen davon, dass es einer darauf gerichteten Verpflichtungs- und Leistungsklage bereits am notwendigen Vorverfahren mangelt (§ 77 SGG) und sie deshalb bereits unzulässig wäre, kann dieses Begehren aber auch mangels einer rechtlichen Grundlage keinen Erfolg haben. Denn die Beklagte ist bereits nicht Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherung der DDR, an die vom Kläger offenbar Zahlungen geleistet wurden. Rechtsnachfolger ist vielmehr der Versicherungskonzern A. Dabei ist es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu klären, für welche sonstigen - sich weder aus den Marken noch den sonstigen vorgelegten Unterlagen des Klägers zweifelsfrei erklärbaren - Zwecke offenbar die Geldbeträge von der Staatlichen Versicherung der DDR vereinnahmt und in deren Höhe Wertmarken ausgegeben bzw. "geklebt" wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Mai 1979 bis 31. Dezember 1984 als Beitragszeit bei seiner Altersrente.
Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Werkzeugmacher (September 1959 bis Dezember 1960). Nach seinem Grundwehrdienst (November 1962 bis April 1964) war der Kläger Soldat auf Zeit (bis Ende Oktober 1966) und nahm danach seinen Beruf als Werkzeugmacher wieder auf (bis Ende Mai 1967). Ab 29. Mai 1967 war er als Mitarbeiter beim Rat der Stadt H tätig und absolvierte an der Fachschule für Maschinenbau L ein Fernstudium, in dem er 1972 den Abschluss als Ingenieurökonom für Maschinenbau erwarb. Ein weiteres Fernstudium absolvierte er - nach eigenen Angaben - an der "MLU" im Bereich Betriebswirtschaft mit dem Abschluss Diplomökonom. Vom 04. September 1978 bis zum 12. Juli 1979 wurde er von der Stadt H zu einem Direktstudium an die Bezirksparteischule B delegiert. Im Anschluss erfolgte seine Delegierung zum Direktstudium an die A fG b Z d S ED, das er am 27. Juni 1984 mit der Verleihung des Akademischen Grades eines Doktors der Ökonomie beendete.
Im Sozialversicherungsausweis (SVA) des Klägers sind für die Zeit von Mai 1979 bis Dezember 1984 folgende Einträge verzeichnet:
04. September 1978 Bezirksparteischule der SED, Beitragspflichtiger Gesamt- bis 15. Juli 1979 verdienst: Stipendienempfänger, Tätigkeit: Lehrgangsteilnehmer
14. Juli 1979 Rat der Stadt H, Beitragspflichtiger Gesamtverdienst: bis 31. Dezember 1979 3.327.27, Tätigkeit: Bereichsleiter
01. Januar 1980 Rat der Stadt H, Beitragspflichtiger Gesamtverdienst: bis 31. August 1980 4.800,-; Tätigkeit: Bereichsleiter
01. September 1980 Akademie für Gesellschaftswissenschaften, Beitragspflich- bis 31. Juli 1984 tiger Gesamtverdienst: Stipendienempfänger; Tätigkeit: wiss. Aspirant
01. August 1984 Rat der Stadt H, Beitragspflichtiger Gesamtverdienst: bis 31. Dezember 1984 3,000,- ; Tätigkeit: Erster Stellvertreter SBB.
Der Kläger erhält von der Beklagten seit dem 01. Februar 2008 eine Regelaltersrente (Bescheid vom 23. September 2008). Dabei wies der der Rentenberechnung zugrundeliegende Versicherungsverlauf eine Lücke vom 01. September 1980 bis zum 31. Juli 1984 auf. Als "abgelehnte Zeit" waren erfasst:
"01.09.1980 – 31.07.1984 FRG-Recht ab 01.07.1990 Studentenbeiträge 01.09.1980 – 27.06.1984 Keine Anrechnungszeit Ausbildung liegt nicht vor."
Am 16. Januar 2012 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor und übergab "Beitragsnachweisblätter" der Staatlichen Versicherung der DDR, auf denen verschiedentlich Beitragsmarken für die Jahre 1979 – 1984 eingeklebt waren, sowie eine Versicherungskarte der Staatlichen Versicherung der DDR. Während letztere als Beitragszahler den Namen des Klägers aufführt sowie die - auch im SVA des Klägers eingetragene - Versicherungsnummer - jedoch keine Zeiträume und auch nicht die Verwendungsart für die abgeführten Beträge -, fehlten jegliche Angaben hierzu auf den Beitragsnachweisblättern. Der Kläger bat um Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung der aus diesen Marken resultierenden rentenrechtlichen Zeiten und Beiträge.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung einer Kopie des Vorblattes der Nachweiskarte, auf dem der Name und die Art des Beitrags stehe bzw. – wenn dies nicht vorhanden sei – um Übersendung einer Kopie des Versicherungsvertrages. Am 15. Februar 2012 teilte der Kläger daraufhin telefonisch mit, dass er keine weiteren Nachweise über die Beitragszahlung habe, es habe sich um eine Pflichtversicherung gehandelt, vor allem in der Zeit des Direktstudiums von September 1980 bis Juli 1984.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte der Kläger mit, dass er u.a. die Einzahlungsnachweise zur Sozialversicherung vom Rat der Stadt H übersende. Spezielle Vorblätter zu den Nachweiskarten gebe es nicht. Diese (meint wohl Nachweiskarten) seien Bestandteil des Sozialversicherungsausweises. Die Zahlungen hätte er beim Rat der Stadt geleistet; gesonderte Versicherungsverträge mit Einzelpersonen zur Sozialversicherung habe es in der DDR nicht gegeben. Die Besonderheit in seinem Falle sei die Tatsache, dass er vom Rat der Stadt an die Akademie delegiert worden sei. Die soziale Verantwortung sei beim Rat der Stadt verblieben, während das Stipendium von der Bildungseinrichtung (der Akademie) gezahlt worden sei. Er habe dann den entsprechenden Beitrag zur Sozialversicherung in Form von Beitragsmarken nachweislich entrichtet.
Mit Bescheid vom 30. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 23. September 2008 ab. Aufgrund der am 16. Januar 2012 eingereichten Unterlagen könne in Anwendung von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine günstigere Entscheidung für den Kläger getroffen werden. Denn diese Unterlagen würden keine Nachweise für die zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte Beitragszahlung darstellen und könnten nicht nach § 248 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) angerechnet werden. Das Recht der DDR habe die Entrichtung von Pflichtbeiträgen über Beitragsmarken nicht gekannt. Es habe in der DDR zwei Verordnungen gegeben, nach denen freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hätten gezahlt werden können. Das seien die Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung (VfzV) vom 28. Januar 1947 und die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FVZR) vom 15. März 1968 gewesen. Beide Verordnungen würden auf die vom Kläger entrichteten Beiträge nicht zutreffen. Daher seien vom Kläger keine Beitragsleistungen zur (freiwilligen) Rentenversicherung geleistet worden und seien daher auch nicht als solche anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 12. April 2012 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01. September 1980 bis zum 05. Juli 1982 als Anrechnungszeit neu fest (monatlicher Zahlbetrag ab 01. Mai 2012: 1.018,78 EUR; Nachzahlung für die Zeit vom 01. Februar 2008 bis zum 30. April 2012: 478,99 EUR). Im Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid) ist dabei der Zeitraum vom 01. Januar 1979 bis zum 13. Juli 1979 als Fachschulausbildung belegt, der Zeitraum vom 14. Juli 1979 bis zum 31. August 1980 als Pflichtbeitragszeit nach AAÜG und SVA, der Zeitraum vom 01. September 1980 bis zum 05. Juli 1982 als Hochschulausbildung und der Zeitraum vom 01. August 1984 bis zum 31. Dezember 1984 als Pflichtbeitragszeit nach AAÜG und SVA. Im Bescheid wird ausgeführt, dass der Zeitraum vom 06. Juli 1982 bis zum 27. Juni 1984 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden könne, da er nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei.
Gegen den Bescheid vom 30. März 2012 legte der Kläger mit Schreiben vom 03. April 2012 Widerspruch ein. Er konzentriere sich mit seinem Widerspruch auf den Zeitraum von 1978 bis 1984 und wehre sich dagegen, dass er in diesem Zeitraum keine Beitragsleistungen zur Rentenversicherung geleistet haben solle. Die von ihm vorgelegten Marken und Nachweisblätter würden das Gegenteil beweisen. Seine fachliche und politische Ausbildung habe er - bis auf die Positionen 8. und 9. nach der vom Kläger erstellten und als Anlage beigefügten Übersicht über die Ausbildungszeiten - ausschließlich im Fern- bzw. Abendstudium neben der beruflichen Tätigkeit absolviert. Er sei zur Bezirksparteischule B und an die Akademie für Gesellschaftswissenschaften vom Rat der Stadt zum Direktstudium delegiert worden. Es habe eine Studienförderungsvereinbarung existiert. Als Lehrgangsteilnehmer an der Bezirksparteischule und als wissenschaftlicher Aspirant habe er hohe Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt, wobei die Nachweisblätter Bestandteil des SV-Ausweises seien. Man habe ihm damals klar gemacht, dass die Maßnahme für seine spätere Rente wichtig sei, da zum Gesamtverdienst keine Eintragungen hätten vorgenommen werden können. Die Zahlungen seien ihm als Student und Familienvater nicht leicht gefallen. Die Nachweisblätter seien von der Kaderabteilung des Rates der Stadt H kontrolliert worden. Vergleichbare Sachlagen mit Kollegen gebe es nicht, da der Kläger der einzige Student beim Rat der Stadt Hmit einer derartigen Ausbildung gewesen sei. Eine spezielle studentische Krankenversicherung schließe er ebenfalls aus, da er diesbezüglich abgesichert gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Zeit vom 01. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1984, für die Beitragsmarken geklebt worden seien, sei nicht als Beitragszeit im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. Die nachgewiesenen Beitragszahlungen seien nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Auf die bereits benannten Verordnungen werde verwiesen. Eine Neuaufnahme in die freiwillige Versicherung nach der VfzV sei nach dem 01. April 1953 nicht mehr möglich gewesen. Seitdem hätten sich nur noch Versicherte freiwillig versichern können, wenn sie aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden seien (sog. Weiterversicherung). Der Kläger habe die erste Beitragsmarke 1979 erworben. Eine Weiterversicherung komme hier jedoch nicht in Betracht, da der Kläger entweder aufgrund von Fachschulausbildung (in der Studentenversicherung) oder im Beschäftigungsverhältnis (nach den allgemeinen Regelungen) versicherungspflichtig gewesen sei. Daher sei eine freiwillige Versicherung in der VfzV nicht möglich gewesen. Zudem habe es hierfür gesonderte Marken gegeben. Auch für die FVZR habe gegolten, dass es ab dem 01. März 1971 nicht mehr möglich gewesen sei, eine freiwillige Versicherung neu abzuschließen, nur die bereits bestehende FVZR Versicherung hätte weitergeführt werden können. Ein solcher Fall liege beim Kläger ebenfalls nicht vor. Auch hier seien andere Beitragsmarken genutzt worden.
Mit der am 16. Oktober 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren weiterverfolgt. Er hat angegeben, dass er nicht genau wisse, wofür die Marken geklebt worden seien, es könne sich bei den Beiträgen aber nur um solche der Rentenversicherung gehandelt haben, da Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung u.a. durch andere Versicherungsträger abgesichert gewesen seien. Die Beitragsblätter seien als Bestandteil des SV-Ausweises ein Nachweis für die geleisteten Rentenversicherungsbeiträge gewesen und die Eintragungen seien von der Verwaltung der Sozialversicherung vorgenommen worden. Zudem stimme die Studiendauer mit dem Zeitraum, in dem er die Marken habe kleben müssen, überein.
Auf Anfrage des SG hat die Stadt H unter dem 25. November 2014 mitgeteilt, dass sie alle Lohnunterlagen von Beschäftigten der Stadt H und der dazugehörigen Einrichtungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet habe. Aus dem Anschreiben gehe aber hervor, dass der Kläger die Marken bei der SVK-Stelle geklebt habe, eventuell könne die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dazu Auskunft geben. Diese hat unter dem 18. März 2015 mitgeteilt, dass in ihrem Archiv keine verfilmten Unterlagen vorhanden seien.
Nach dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt hatten, hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 31. Juli 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Beitragszeiten für den Zeitraum vom 01. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1984 im Überprüfungsverfahren. Der zu überprüfende Bescheid vom 23. September 2008, der durch den Bescheid vom 12. April 2012 nochmals geändert worden sei, erweise sich jedoch nicht als unrichtig. Dabei habe die Beklagte die Zeiten vom 14. Juli 1979 bis zum 31. August 1980 und vom 01. August 1984 bis zum 31. Dezember 1984 bereits wegen Einkommensbezugs als Beitragszeit berücksichtigt, da der Kläger in diesem Zeitraum einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen sei. Weitere Zeiten oder höhe Beitragszahlungen seien nicht anzuerkennen. Beitragszeiten seien nach § 55 Abs. Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Dies sei im streitbefangenen Zeitraum unstreitig nicht der Fall gewesen. Nach § 248 Abs. 3 SGB VI stünden aber den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden seien. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien nicht 1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung, 2. Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters, 3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 01. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden seien. Im hier streitigen Zeitraum habe sich der Kläger u.a. in einer Ausbildung befunden und könne daher nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI keine Beitragszeit geltend machen. Denn soweit Versicherungspflicht in der sogenannten Studentenversicherung der DDR bestanden habe, liege schon wegen der Ausnahmeregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor (Bundessozialgericht - BSG - Entscheidung vom 30. August 2000 – B 5/4 R 97/98 R). Der Kläger habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er im streitigen Zeitraum bis auf die bereits berücksichtigten Beiträge weitere Beiträge zur Rentenversicherung für die eingereichten Beitragsmarken geleistet habe. Ebenso habe das Gericht ergebnislos versucht, Unterlagen zu den vom Kläger geklebten Marken bei der Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Stadt Hzu erhalten. Auch weitere Recherchen hinsichtlich des Ursprungs und Sicherungszwecks der Marken seien erfolglos geblieben. Der Kläger habe der ihm obliegenden Beweislast zudem nicht nachzukommen vermocht. So habe der Kläger vielmehr angegeben, dass er selbst nicht genau wisse, wofür er die Marken habe kleben müssen. Er gehe jedoch davon aus, dass es sich um Marken für die Rentenversicherung gehandelt habe. Warum dies allerdings der Fall gewesen sein solle, erschließe sich dem Gericht nicht. Insoweit sei der Kläger für die Studienzeit über die sogenannte Studentenpauschale versichert gewesen und habe im übrigen Entgelt bezogen, wofür auch eine Beitragszeit anerkannt worden sei. Das Gericht sehe es nicht als wahrscheinlich an, dass die Marken als Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden seien. Insoweit seien sowohl dem Kläger als auch dem Gericht oder dem Rentenversicherungsträger keine anderen Fälle mit den vom Kläger geklebten Beitragsmarken bekannt. Vielmehr hätten die Marken auch für eine Schadensversicherung wie bspw. Kraftfahrzeug-, Haftpflicht-, Gebäude- oder Wohnhäuserversicherung oder auch Unfallversicherung geklebt worden sein können, die ebenfalls in der Staatlichen Versicherung der DDR abgesichert gewesen seien. Insoweit werde auf der vom Kläger eingereichten Änderung der Versicherungsverträge zum einen von mehreren Verträgen gesprochen, zum anderen von Schadensfällen, bei denen sich der Versicherte an den zuständigen Mitarbeiter der Außenorganisation wenden solle. Zudem sei nicht erkennbar, dass es sich bei den Beiträgen um solche zu dem System VfzV oder FVZR gehandelt haben könnte. Diesbezüglich werde in Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG unter Verweis auf die Ausführungen hierzu im Widerspruchsbescheid von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe abgesehen. Das Gericht könne unter den dargestellten Umständen keine Zuordnungsmöglichkeit der Beitragsmarken zum System der gesetzlichen Rentenversicherung erkennen.
Gegen das dem Kläger am 22. August 2015 zugestellte Urteil hat er am 22. September 2015 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausgeführt hat: Grundlage seines Anspruches seien seine Beitragszahlungen an die Staatliche Versicherung der DDR für den Zeitraum April 1978 bis Juli 1978 und September 1980 bis Juli 1984. Dazu liege der Originalversicherungsschein der Versicherung vor mit der Vers.-Nr. 180143415399. Es seien Monatsbeiträge direkt bei der Gesellschaft gezahlt worden. Die Beitragsmarken im Original seien durch den Mitarbeiter abgezeichnet. Es könne sich nur um SV-Beiträge handeln. Es habe also eine derartige Form der Beitragszahlung gegeben, was seine Unterlagen eindeutig bestätigen würden. Eine andere Form der Versicherung, z.B. eine Schadensversicherung, sei ebenfalls ausgeschlossen, da eine solche nur habe privat abgeschlossen werden können. Außerdem seien dazu Jahresverträge erforderlich gewesen. Sollte eine Anerkennung der gezahlten Beiträge nicht möglich sein, so erwarte er vom Rechtsnachfolger der Staatlichen Versicherung der DDR eine Erstattung der gezahlten Beiträge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Altersrente des Klägers unter Änderung des Rentenbescheides vom 23. September 2008 in Gestalt des Bescheides vom 12. April 2012 neu festzustellen und dabei den Zeitraum vom 1. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1984 unter Berück-sichtigung der vorgelegten Beitragsmarken als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angegriffene Urteil, welches sie für zutreffend hält, sowie zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen und inhaltliche Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1984 als Beitragszeiten über die bereits festgestellten Beitragszeiten hinaus unter Berücksichtigung der vorgelegten Beitragsmarken.
Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der hier nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu überprüfende Rentenbescheid vom 23. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 12. April 2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten auf der Grundlage der vorgelegten Marken. Die Ausführungen des SG Berlin in der angegriffenen Entscheidung sind umfassend und zutreffend, so dass der Senat auch nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage darauf verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend führt der Senat aus:
Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war.
1. Für die Zeit des Studiums an der Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim Zentralkomitee der SED in Berlin vom 01. September 1980 bis zum 27. Juni 1984 (Datum der Urkunde Doktor Ök.) war der Kläger Student. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheidet aus. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Ausgeschlossen sind nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Die Regelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI soll ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindern. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine in einem fremden System als möglicherweise versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teils der (heutigen) Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem großen Teil der Rentner (nämlich in den alten Bundesländern), aber auch den heute belasteten Beitragszahlern in den alten sowie auch neuen Bundesländern von vornherein nicht zuwachsen können (so BSG vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R – juris). Das SGB VI – wie zuvor schon das Angestelltenversicherungsgesetz – erkennt Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten an, sondern – nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen – als Anrechnungszeiten. Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Demnach sind Zeiten einer – wie hier vom Kläger in der DDR zurückgelegten - planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeiten, weil kraft Gesetzes Zeiten der Hochschulausbildung von einer Bewertung als Beitragszeiten ausgenommen sind (Bundesverfassungsgerichts – BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2000 – 1 BvR 319/98 –, juris, zum Urteil des BSG vom 31. Juli 1997 – 4 RA 76/96 –, juris - zur planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur).
Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) vor (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2000 – 1 BvR 319/98 –). Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 – juris). Der Bundesgesetzgeber ist diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.
2. Die rechtlichen Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung liegen bereits nach DDR-Recht nicht vor.
Zeiten, für die im Rahmen einer Selbstversicherung Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung bei der Deutschen Versicherungsanstalt (DVA) bzw. später der Staatlichen Versicherung der DDR gezahlt wurden, sind nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nur dann Beitragszeiten, wenn in eine - nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der DDR bestehende – freiwilligen Rentenversicherung / Selbstversicherung eingezahlt wurde.
Zwar meint der Kläger, dass die von ihm vorgelegten Marken dies belegen würden. Jedoch war es bereits nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der DDR im streitigen Zeitraum nicht möglich, dass der Kläger sich hätte freiwillig rentenversichern könne. Nach den DDR-Vorschriften ist für den streitigen Zeitraum und Sachverhalt dafür keine rechtliche Grundlage gegeben, so dass bereits deshalb eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 SGB VI nicht in Betracht kommt.
Zutreffend haben die Beklagte und das SG darauf verwiesen, dass sich der Kläger weder über die "Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung" (VfzV) vom 28. Januar 1947 noch über die "VO über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung - FVZR - vom 15.03.1968 (GBl. II S. 154)" freiwillig hätte rentenversichern können.
Die Staatliche Versicherung der DDR führte vom 01. Januar 1956 bis 30. Juni 1990 im Rahmen der Sozialversicherung die Rentenversicherung der Selbstständigen und der freiwillig Versicherten durch (vgl. zuletzt die Verordnung über die Sozialversicherung vom 09. Dezember 1977, GBl. 1978 I S. 1). Beitragszahlungen zur freiwilligen Versicherung wurden bis 1990 in den Beitragskarten durch das Einkleben von Beitragsmarken bescheinigt. Insoweit scheint es aufgrund der vorgelegten Marken theoretisch nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger in der Zeit seiner Aspirantur über Zahlungen an die Staatliche Versicherung – wenn sie denn tatsächlich von ihm getätigt wurden, worauf nichts hindeutet - (freiwillig) versichern wollte. Gegen diese Annahme spricht, dass der Kläger im gesamten streitigen Zeitraum – zum einen aufgrund seiner entgeltliche Tätigkeit bei der Stadt H, zum anderen im Rahmen der Studentenversicherung der DDR - bereits pflichtversichert war und daher kein "freiwillig Versicherter". Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger nach keiner Rechtsvorschrift der DDR sich – zusätzlich zu seiner Pflichtversicherung – wirksam auch noch freiwillig hätte rentenversichern können:
Durch die "Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung" (VfzV) vom 28. Januar 1947 wurde die freiwillige Rentenversicherung vom 01. Februar 1947 an in allen Ländern im Beitrittsgebiet einheitlich geregelt. Danach konnte sowohl eine Selbstversicherung aufgenommen als auch eine beendete Pflichtversicherung freiwillig fortgesetzt werden (sogenannte Weiterversicherung).
Zur Aufnahme der Selbstversicherung war berechtigt, wer gesund und nicht versicherungspflichtig war. Der Antrag war unter Beifügung eines ärztlichen Attestes über den Gesundheitszustand bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungskasse (SVK) zu stellen. Diese Art der Selbstversicherung wurde bis zum 31. März 1953 bei der Sozialversicherung durchgeführt. Am 01. April 1953 wurde die freiwillige Rentenversicherung von Personen, die niemals oder nur vor dem 01. Januar 1924 versicherungspflichtig gewesen waren, auf die DVA - später Staatliche Versicherung der DDR - übertragen. Diese Veränderung betraf den Großteil aller Selbstversicherten, deren Versicherung vom 01. April 1953 an bei der DVA/Staatl. Vers. fortgeführt wurde. Zeiten, für die im Rahmen einer Selbstversicherung Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung bei der DVA/Staatl. Vers. gezahlt wurden, sind deshalb nur dann Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, wenn damit eine bei der Sozialversicherung vor dem 01. April 1953 begonnene Selbstversicherung über den 31. März 1953 hinaus bei der DVA/Staatl. Vers. fortgesetzt wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
Zudem konnten mit Wirkung vom 01. Juli 1968 an in der VfzV keine neuen Versicherungsverhältnisse mehr begründet, sondern nur noch die schon zuvor bestehenden weitergeführt werden, da diese geschlossen werden sollte.
An die Stelle der freiwilligen Versicherung trat mit Wirkung vom 01. Juli 1968 die freiwillige Zusatzrentenversicherung nach der VO über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung - FVZR - vom 15. März 1968 (GBl. II S. 154). Mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 01. Januar 1992 wurde die VfzV endgültig geschlossen.
Aber auch nach der FVZR erscheint eine Berücksichtigung von Beitragszeiten ausgeschlossen. Denn aufgrund der nachfolgenden Einführung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ab dem 01. März 1971 war es bereits nicht mehr möglich, eine freiwillige Versicherung nach FVZR neu zu beginnen, es durften lediglich bereits bestehende FVZR-Versicherungen weitergeführt werden (§§ 37 Abs. 1 und 40 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, GBl. II S. 121). Auch nach dieser Verordnung konnte sich der Kläger nicht wirksam freiwillig rentenversichern, da er freiwillige Beitragszahlungen erst ab 1978/79 geltend macht.
Aber auch nach der ab dem 01. März 1971 in Kraft getretenen FZR durch die o. g. Verordnung vom 10. Februar 1972, die alle bis dahin bestehenden freiwilligen Versicherungen auf Zusatzrente ablöste, war die freiwillige Versicherung des Klägers ausgeschlossen. Denn nach § 2 Abs. 4 dieser Verordnung war die Zugehörigkeit zur FZR sowie nach § 9 der Verordnung die Zeit und das der Beitragszahlung zur FZR zugrundeliegende Einkommen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Diese Eintragungen können für den hier streitigen Zeitraum im SV-Ausweis des Klägers nicht festgestellt werden. 3. Ein vom Kläger hilfsweise geltend gemachter Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung der für die vorgelegten Marken aufgewendeten Geldbeträge besteht nicht. Abgesehen davon, dass es einer darauf gerichteten Verpflichtungs- und Leistungsklage bereits am notwendigen Vorverfahren mangelt (§ 77 SGG) und sie deshalb bereits unzulässig wäre, kann dieses Begehren aber auch mangels einer rechtlichen Grundlage keinen Erfolg haben. Denn die Beklagte ist bereits nicht Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherung der DDR, an die vom Kläger offenbar Zahlungen geleistet wurden. Rechtsnachfolger ist vielmehr der Versicherungskonzern A. Dabei ist es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu klären, für welche sonstigen - sich weder aus den Marken noch den sonstigen vorgelegten Unterlagen des Klägers zweifelsfrei erklärbaren - Zwecke offenbar die Geldbeträge von der Staatlichen Versicherung der DDR vereinnahmt und in deren Höhe Wertmarken ausgegeben bzw. "geklebt" wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved