L 15 SO 33/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 694/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 33/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt klargestellt wird: Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2017 verurteilt, die dem Kläger seit Antragstellung am 27. Oktober 2016 bis zum 31. März 2019 entstandenen Kosten für einen Gebärdendolmetscher zur Ausübung der Fußball-Schiedsrichtertätigkeit im Umfang von 2 Stunden monatlich für den Bereich Lehrgemeinschaft, im Umfang von 15 Stunden monatlich für Spiele als Schiedsrichter und Schiedsrichterassistent sowie im Umfang von 15 Stunden jährlich für die Pflichtpatenschaft, dies unter Anrechnung etwaiger Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz, eines etwaigen Eigenanteils aus Einkommen und Vermögen sowie eines etwaig verbliebenen Überschusses aus den vom Berliner Fußball-Verband e.V. zur Verfügung gestellten Mitteln für die Kosten des vom Verband geförderten Teamleistungskaders und Stützpunktes zu erstatten. Der Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist - nach Abschluss eines Teilunterwerfungsvergleichs nur noch - die Übernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Fußballschiedsrichter in der Zeit vom 27. Oktober 2016 bis zum 31. März 2019.

Für den 1994 geborenen, also jetzt 25 Jahre alten Kläger sind wegen Gehörlosigkeit mit Sprachstörung ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und Gl (gehörlos) festgestellt. Der Kläger ist berufstätig als Verwaltungsfachangestellter beim B. Hieraus erzielte er (z.B.) im September 2016 Einkünfte in Höhe von 1585,47 Euro. Er wohnte bis 31. März 2019 zur Untermiete im Haus seiner Eltern in B, für das seine Mutter das Nutzungsrecht hat. Für zwei Zimmer im Untergeschoss bei Mitbenutzung von Küche, Bad und Garten zahlte er monatlich 430 Euro Miete einschließlich 80 Euro Betriebskostenpauschale. Weiter gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2016 für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 unbegrenzt Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz in Höhe von (damals) 136,34 Euro monatlich. Seit dem 1. April 2019 wohnt der Kläger in A im Landkreis Teltow-Fläming.

Der Kläger war und ist ehrenamtlich als Fußballschiedsrichter in der Landesliga B tätig.

Am 27. Oktober 2016 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf eine persönliche Assistenz/Dolmetschereinsatz zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines Persönlichen Budgets. Aufgrund seiner Einschränkungen sei er in bestimmten Situationen auf einen Dolmetscher angewiesen, insbesondere zur Teilnahme an Lehrgängen, den Gemeinschaften, Spielauswertungen, Stützpunkt und Patenschaft in seiner ehrenamtlichen Funktion als Schiedsrichter. Einen Teil der Kosten übernehme der B. Leider sei es ihm aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht möglich, den Rest selbst zu tragen. Er legte eine Bescheinigung des B e. V. vom 15. November 2016 vor, der die ehrenamtliche Tätigkeit bestätigte. Der Kläger sei aufgrund seiner herausragenden Leistungen in eine Fördermaßnahme des Schiedsrichterteams Leistungskader berufen worden. Die Teammitglieder müssten über die normalen Fortbildungsveranstaltungen hinaus regelmäßig an sogenannten Stützpunkten für Theorie und Praxis teilnehmen. Damit der Kläger sinnvoll an den Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen könne, sei der Einsatz eines Gebärdendolmetschers zwingend erforderlich. Der jeweilige Gebärdendolmetscher werde von dem Kläger direkt bezahlt. Der gewähre für die nachgewiesenen Kosten des Dolmetschers einen jährlichen Zuschuss (saisonbezogen) von max. 3000 Euro. Darüber hinausgehende Kosten müsse der Kläger als Eigenleistung erbringen. Weiter legte der Kläger eine Aufstellung über die anfallenden Zeiten/Tätigkeiten im Monatsdurchschnitt für den Fußballverband vor. Danach fallen monatlich im Durchschnitt drei Stunden für den Teamleistungskader sowie fünf Stunden jährlich für den Stützpunkt, der für den Teamleistungskader erforderlich ist, zwei Stunden monatlich für die Lehrgemeinschaft und 15 Stunden monatlich für Spiele als Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistent sowie 15 Stunden jährlich für eine Patenschaft an.

In den Akten des Beklagten findet sich ein Vermerk vom 6. Dezember 2016, der auf eine Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin (Drucksache 17/18950) hinweist. In dieser Drucksache wird u.a. dargestellt, auch die aktuelle Rechtsprechung führe ausdrücklich aus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit gerade für behinderte Personen eine Möglichkeit sei, ihre Fähigkeiten sinnvoll und gewinnbringend einzusetzen. Maßnahmen der Eingliederungshilfe könnten hierbei individuelle, auf die Bedürfnisse des betroffenen Menschen mit Behinderung zugeschnittene Hilfsmittel oder Dienstleistungen sein, die als Sachleistungen oder in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden könnten. Infrage kämen insbesondere Assistenzleistungen u.a. in Form sprachunterstützender Hilfen, z.B. durch einen Gebärdensprachdolmetscher. Im Hinblick auf diese Drucksache forderte der Beklagte von dem Kläger weitere Unterlagen an, woraufhin dieser ein Schreiben des B e. V. vom 10. Dezember 2016 einreichte, in dem dieser mitteilte, zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten für den Gebärdendolmetscher des Klägers könnten nicht bereitgestellt werden. Der sehr eng begrenzte Etat eines gemeinnützigen Vereines lasse dies nicht zu. Weiter reichte der Kläger Rechnungen verschiedener Gebärdendolmetscher sowie erneut eine Bescheinigung des Bein, und zwar vom 19. Dezember 2016, in dem dieser erneut bescheinigte, dass eine weitere Förderung durch ihn oder den D (D) nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Dolmetscherkosten ab. Zur Begründung führte er aus, Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sei neben der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen der Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse und Beeinträchtigungen. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es dagegen nicht, die Kosten der Freizeitgestaltung zu übernehmen. Bei der von dem Kläger beantragten Übernahme der Kosten für die Ausübung des Hobbys Schiedsrichter handele es sich nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, sondern um Freizeitgestaltung. Die Ausübung von Hobbys sei unter dem Gesichtspunkt des Teilhabeaspektes durch eigene finanzielle Ressourcen zu decken, wie dies üblicherweise nicht behinderte Menschen auch täten. Gemäß § 82 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) könnten Kosten zur Kommunikationsunterstützung aus besonderem Anlass gewährt werden. Ein besonderer Anlass sei hier nicht erkennbar.

Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, dass auch Freizeitaktivitäten und Freizeitgestaltung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehörten. Aufgabe sei es nicht nur, dass die Eingliederungshilfe Behinderungen verhüte oder beseitige, sondern auch, Folgen einer Behinderung zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehöre insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft meine auch Freizeitaktivitäten. Die Dolmetscherkosten entstünden allein wegen seiner Behinderung, weshalb er einem Nichtbehinderten aufgrund dieser besonderen, behinderungsbedingten Kosten nicht gleichzustellen sei. Es gehe um die Verständigung mit der Umwelt. Diese könne bei einem Gehörlosen nur über einen Gebärdendolmetscher erfolgen, weil die Umwelt sich über Sprache verständige. Behinderte sollten gerade nicht ausgeschlossen werden aus der Gemeinschaft. Er verwies auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Juli 2016, Az. 15 SO 73/16 B, wonach es bei Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem um Hilfen zur Förderung der Begegnung des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen gehe. Genau darum gehe es auch bei seiner Schiedsrichtertätigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ob der Gesetzgeber bei Hilfen zur Förderung zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben/Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen an ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Umfang gedacht habe, sei unwahrscheinlich. Aus der Kommentierung und der veröffentlichten Rechtsprechung sei ihm ein solcher Umfang nicht bekannt geworden. In dem Fall des Klägers komme hinzu, dass er durch seine Erwerbstätigkeit durchaus Umgang mit nichtbehinderten Menschen habe, was den Bedarf der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben/Umgang mit nichtbehinderten Menschen relativiere. Außerdem lebe er mit seiner Familie in einem Haus. Mit sozialer Vereinsamung sei somit nicht zu rechnen.

Mit der am 10. Mai 2017 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Es gehe nicht um die Gefahr sozialer Vereinsamung. Abgesehen davon, dass auch seine Familienmitglieder sämtlich gehörlos seien, gehe es um Teilnahme an dem normalen und üblichen Leben. Da stehe Fußball in der Gesellschaft ganz weit oben. Fußball spielen könne er aufgrund seiner Gehörlosigkeit nicht, wohl aber, bei entsprechender Finanzierung, als Schiedsrichter weiter arbeiten. Hilfe für behinderte Menschen werde nicht an der Höhe der Kosten gemessen. Im Vordergrund stünden Hilfen zum persönlichen und menschlichen Kontakt. Die Aufzählung im Gesetz sei nicht abschließend. Die Tätigkeit als Schiedsrichter sei eine Integrationshilfe für Menschen wie ihn, die behinderungsbedingt sonst noch weniger am allgemeinen Leben teilnehmen könnten.

Auf Anforderung des Sozialgerichts hat der Kläger die Schiedsrichterordnung (SRO) des B e. V., Stand 1. Juli 2017, eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Ordnung verwiesen.

Mit durch Berichtigungsbeschluss vom 8. Februar 2018 berichtigtem Urteil vom 11. Dezember 2017 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, die Kosten für einen Gebärdendolmetscher zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Fußballschiedsrichter ab Antragstellung zu zahlen, und zwar im Umfang von zwei Stunden monatlich für den Bereich Lehrgemeinschaft, 15 Stunden monatlich für Spiele als Schiedsrichter und Schiedsrichterassistent sowie 15 Stunden jährlich für eine Pflichtpatenschaft. Bezüglich der begehrten Übernahme der Kosten für den Gebärdendolmetscher für die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen des Teamleistungskaders hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Anspruch folge dem Grunde nach aus den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Entscheidend sei nicht, ob ein Ehrenamt wahrgenommen werde, sondern ob es sich um eine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben handele. Das Gesetz mache die Qualifizierung der Tätigkeit als Ehrenamt nämlich nirgends zur Voraussetzung für oder gegen einen Anspruch. Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX umfassten gemäß § 58 SGB IX vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen. Zur Überzeugung der Kammer erfasse diese Beispielsvorschrift bereits dem Grunde nach die Übernahme von Gebärdendolmetscherkosten im Bereich des Sports. Da zudem besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sei, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, müssten dem Grunde nach Gebärdendolmetscherkosten von der Eingliederungshilfe im Bereich des Sports erfasst sein. Dabei sei die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Bereich des Breitensports mit dem höchsten Stellenwert in Deutschland, dem Fußball, im besonderen Maße geeignet, die Begegnung mit nichtbehinderten Menschen zu fördern und behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Indes gelte dieser Anspruch dem Grunde nach nicht grenzenlos. Entsprechend den Grundsätzen der Eingliederungshilfe gehe es stets um die Kompensation einer Behinderung, d.h. der Eingliederungshilfeberechtigte solle Hilfe insoweit erfahren, als dies unerlässlich sei, um ihn einzugliedern und seine Behinderung zu kompensieren, nicht aber darüber hinaus. Deshalb könne der Anspruch des Klägers auch nur soweit reichen, überhaupt als Schiedsrichter tätig zu werden. Erfasst seien dann nur die Kosten, die unerlässlich anfielen, um überhaupt Schiedsrichter zu sein. Das seien all diejenigen Kosten, die entsprechend der Schiedsrichterordnung anfielen, damit die Schiedsrichterlizenz erhalten bleibe, d.h. die Spielwahrnehmung und alle Pflichtveranstaltungen. Nicht erfasst würden alle Kosten des Teamleistungskaders. Die Förderung von Spitzensport sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe. Die Tätigkeit als Kaderschiedsrichter stelle keinen Breitensport mehr dar, sondern bewege sich im nicht mehr förderungsfähigen Leistungssport. Deshalb seien jene Kosten ganz unabhängig von der Förderung durch den Verband mit 3000 Euro pro Saison nicht mehr von der Eingliederungshilfe erfasst. Die Kammer ziehe eine Parallele zur Frage des Besuchs von Veranstaltungen im Rahmen des § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII. Hier werde eine Parallele zu nichtbehinderten Personen und deren üblichem Verhalten aufgebaut. Diese Parallele führe dazu, dass im Fall nichtbehinderter Personen Kosten im Zusammenhang mit einer Kaderschiedsrichterausbildung, die gegebenenfalls vom Kaderschiedsrichter nicht getragen werden könnten, Sache des Kaderausbilders sei, nicht aber der Allgemeinheit. In diesem Umfang habe die Klage keinen Erfolg.

Gegen das der Klägerbevollmächtigten am 11. Januar 2018 und dem Beklagten am 15. Januar 2018 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 22. Januar 2018 und der Kläger am 7. Februar 2018 Berufung eingelegt.

Der Kläger hat vorgetragen, die gesamten Kosten seien von dem Beklagten zu tragen. Die angegebenen Stunden seien keine festen, es gebe Schwankungen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 12. März 2020 haben die Beteiligten wegen des Umzugs des Klägers in den Landkreis Teltow-Fläming einen Teilunterwerfungsvergleich für die Zeit ab dem 1. April 2019 geschlossen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2017 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, die Kosten in der Zeit vom 27. Oktober 2016 bis zum 31. März 2019 für einen Gebärdendolmetscher auch bezüglich des Teamleistungskaders zu übernehmen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er hat sich zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid bezogen sowie auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG), Az. 4 SO 27/14. Der Träger der Eingliederungshilfe dürfe bezüglich einer Eingliederungsmaßnahme auch wirtschaftliche Überlegungen anstellen.

Der Senat hat Anfragen gestellt und Antworten erhalten von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin von August 2019, dem B e.V. vom 26. August 2019, dem D e. V. vom 14. August 2019, dem D vom 29. Oktober 2019, von der K vom 26. November 2019 sowie vom D vom 3. Dezember 2019. Alle haben mitgeteilt, dass eine (gegebenenfalls weitere) Förderung des Klägers von ihnen nicht geleistet werden könne.

Auf Anforderung des Senats hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Aufstellung der Rechnungen der Gebärdendolmetscher anlässlich der Tätigkeit als Schiedsrichter im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. März 2019 eingereicht. Es ergeben sich für diesen Zeitraum Kosten in Höhe von 34.925,00 Euro. Abzüglich der Zuschüsse des B in Höhe von 3000 Euro für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. August 2017, in Höhe von 4000,00 Euro für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 und in Höhe von 1750,00 Euro (anteilig) für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. März 2019 ergibt sich ein Betrag von 26.175,00 Euro, dessen Erstattung der Kläger begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie sind nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt weder den Kläger noch den Beklagten in seinen Rechten. Aufgrund des Teilunterwerfungsvergleichs hatte der Senat nur noch über die Zeit vom 27. Oktober 2016 bis zum 31. März 2019 zu entscheiden. Insoweit war der Tenor klarzustellen.

Die Gesetzeslage hat sich für den hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis zum 31. März 2019 und auch danach (ab Januar 2020) durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes mehrfach geändert, so dass die Grundsätze des intertemporalen Rechts gelten. Werden danach materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes geändert, gilt grundsätzlich das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, das Gesetz erstreckt seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse. Dementsprechend geht das Bundessozialgerichts (BSG) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat Das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip ist allerdings nicht anzuwenden, soweit später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen. Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw. auszulegen ist (BSG, Urteil vom 5. März 2014, Az. B 12 R 1/12 R, juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand: 1. Februar 2020, § 43a SGB XII, Rn. 9).

Da hier (nach dem Teilunterwerfungsvergleich nur noch) Leistungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden, ist Rechtsgrundlage, da dem neuen Recht keine andere Bestimmung zu entnehmen ist, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 § 19 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I Seite 3022 (im Folgenden: SGB XII alte Fassung - a.F. -) in Verbindung mit § 53 SGB XII in der hier bis zum 31. Dezember 2017 geltenden a.F. und in Verbindung mit § 54 Absätze 1 und 2 SGB XII a.F. sowie mit § 55 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl. I, Seite 606, gültig vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2017 (im Folgenden: SGB IX a.F. 2004) sowie mit § 58 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I Seite 1046 (im Folgenden: SGB IX a.F. 2001).

§ 19 Abs. 3 SGB XII a. F. lautete: Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

§ 53 SGB XII a.F. lautete: (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) ( )

(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

§ 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII a.F. lautete:

1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

(es folgen hier nicht relevante Nrn. 1. - 5.).

§ 55 SGB IX a. F. 2004 lautete: (1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere (1. bis 6.) 7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. § 58 Nr. 1 SGB IX a.F. 2001 lautete: Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem

1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen.

Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2019 sind Rechtsgrundlage die §§ 19 Abs. 3, 53 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und § 54 SGB XII in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 bzw. der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung i.V.m. § 78 SGB IX in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) vom 23. Dezember 2016, BGBl. I Seite 3234, gültig ab 1. Januar 2018. § 78 SGB IX lautet:

(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

(2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen

1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und

2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.

Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.

(3) bis

(4) ( )

(5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.

(6) ( )

Für Leistungen der Sozialhilfe einschließlich der hier in Rede stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe war gemäß § 98 Abs. 1, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – AG-SGB XII – des Landes Berlin vom 7. September 2005, GVBl. 2005, 467, das Land Berlin örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und als örtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich und sachlich zuständig. Mit Art. I des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. Seite 665) wurde diese Vorschrift in Ausführung von § 98 SGB IX mit Wirkung vom 1. Januar 2018 dahingehend geändert, dass das Land Berlin auch Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

Bei dem Kläger liegt eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX alte und neue Fassung vor. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX a.F. sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Für den Kläger sind ein GdB von 100 und die Merkzeichen RF und Gl festgestellt. Aufgrund der Gehörlosigkeit weicht der Körper- und Gesundheitszustand des Klägers von dem gleichaltriger Personen ab. Damit ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Eingliederungsleistungen zu erhalten.

Wenn auch die Vorschriften für den zu beurteilenden Zeitraum unterschiedlich formuliert sind, so hat sich doch im Vergleich zu den Vorschriften des SGB XII a.F. i.V.m. § 55 und 58 SGB IX a.F. inhaltlich keine Änderung ergeben. Die mit dem neuen Recht eingeführten Assistenzleistungen gemäß § 78 SGB IX wurden nach altem Recht über andere Leistungstatbestände, wie insbesondere § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben), oder im Rahmen des offenen Leistungskataloges gewährt (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BTHG, Drucksache Nr. 18/9522 des Deutschen Bundestages vom 5. September 2016, Seite 260 zu § 78 SGB IX). Die Unterstützung soll nach § 78 Abs. 5 Satz 2 SGB IX vorrangig durch Personen aus dem familiären, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Umfeld oder durch Personen, die in einer ähnlichen persönlichen Beziehung zu dem Leistungsberechtigten stehen, erbracht werden (Bundestagsdrucksache 18/9522, a.a.O., Seite 262). Die Leistungen werden also nur erbracht, wenn ohne diese die Ausübung des Ehrenamtes, wie es der Kläger als Schiedsrichter in der Fußball- Landesliga Berlin ausübt, nicht oder nicht im gebotenen Umfang erreicht werden kann. Zudem müssen die Aufwendungen angemessen sein. In diesem Rahmen ist mithin eine Abwägung erforderlich zwischen den erreichbaren Möglichkeiten bei der Ausübung des Ehrenamtes, der hierdurch nach § 76 SGB IX erreichbaren Teilhabe, dem Betroffenenwunsch nach § 8 SGB IX und den anfallenden Kosten (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Stand 15. Januar 2018, § 78 SGB IX, Rn. 40).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind dem Kläger die vom Sozialgericht zugesprochenen Assistenzleistungen in Form des Dolmetschens durch einen Gebärdendolmetscher zu gewähren. Daran, dass die Teilnahme an Lehrgängen, den Gemeinschaften, Spielauswertungen und der Patenschaft für den Kläger in seiner ehrenamtlichen Funktion als Schiedsrichter notwendig sind, damit er die Schiedsrichtertätigkeit ausüben kann, besteht kein Zweifel. Zum Teil ergibt sich dies aus der SRO. Dort ist z.B. unter § 1 Nr. 2 (Pflichten) lit. a geregelt, dass der Schiedsrichter verpflichtet ist, ihm zugeteilte Patenschaften wahrzunehmen. Unter § 1 Nr. 2 (Pflichten) lit. d. ist geregelt, dass der Schiedsrichter mindestens fünfmal innerhalb einer Saison eine Lehrgemeinschaft besuchen muss. Der Schiedsrichter-Ausschuss (SRA) kann andere Leistungs-Anforderungen bestimmen. Im Übrigen hat der Schiedsrichter die Qualifikationsrichtlinien des Schiedsrichter-Ausschusses zu erfüllen, hat also auch die hierfür erforderlichen Qualifikationen zu erwerben. Weiter hat der B mit Schreiben vom 15. November 2016 bestätigt, dass Schiedsrichter an "normalen" (d.h. außerhalb des Teamleistungskaders) Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen müssen und dass der Kläger, um sinnvoll an diesen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können, einen Gebärdendolmetscher benötigt.

Es kann auch nicht von Verwandten oder Nachbarn oder Freunden gewährleistet werden, dass der Kläger die Schiedsrichtertätigkeit weiter ausüben kann. Seine Familienangehörigen sind ebenfalls gehörlos, so dass von diesen eine Dolmetschertätigkeit nicht vorgenommen werden kann. Dass Freunde oder Nachbarn, die die Gebärdensprache so gut beherrschen, dass sie dolmetschen könnten und zusätzlich auch noch die entsprechende Zeit aufbringen könnten, vorhanden sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet.

Weiter kann der Kläger die Förderung auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Fußball-Verbänden oder deren Stiftungen erhalten. Sämtliche der diesbezüglichen und im Tatbestand genannten Anfragen des Klägers sowie des Senats sind ergebnislos verlaufen.

Die Übernahme der Kosten für den Gebärdendolmetscher ist auch notwendig im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IX. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn die Durchführung der Schiedsrichtertätigkeit als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Ziele der Eingliederungshilfe ist. Diese liegen darin, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei soll den Wünschen des behinderten Menschen entsprochen werden, sofern sie berechtigt und soweit sie angemessen sind. Dies ergibt sich für die Zeit bis Ende 2019 (hier: Ende März 2019) aus § 9 Abs. 2 SGB XII. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. B 8 SO 18/12 R, juris Rn. 15 = FEVS 66, 5). Dabei ist zu beachten, dass es vorliegend um den Gesichtspunkt der Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben geht. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Eingliederung ins Arbeitsleben, so dass die Argumentation des Beklagten, der Kläger werde durch seine Berufstätigkeit bereits in genügendem Maße eingegliedert, nicht zu folgen ist. Vielmehr geht es hier um die Freizeitgestaltung, die durch die Eingliederungshilfeleistungen denjenigen eines nicht behinderten Menschen soweit wie möglich angeglichen werden soll. Dabei wird die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft weder von den Vorstellungen der Behörde oder der Gerichte, sondern von dessen angemessenen Wünschen bestimmt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., juris Rn. 16; so auch Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Stand 15. Januar 2018, § 78 SGB IX Rn. 25). Auch für eine Saldierung von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage.

Die begehrten Leistungen sind auch angemessen. Es ist zwar zutreffend, dass diese Leistungen mit mehreren Tausend Euro pro Jahr sehr hoch sind. Es ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein Ehrenamt handelt, dessen Förderungswürdigkeit der Gesetzgeber durch die neue Regelung in § 78 Abs. 5 SGB IX besonders hervorgehoben hat (vgl. zur besonderen Förderungswürdigkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit auch vor Inkrafttreten des § 78 Abs. 5 SGB IX das Urteil des BSG vom 23. August 2013, Az. B 8 SO 24/11 R, juris Rn. 17 = FEVS 65,418). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Tätigkeit als Schiedsrichter in einem populären Sport handelt. Der Fußball nimmt in der Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein und dient, worauf auch das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, in besonderem Maße der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen, was ein besonders wichtiges Ziel der Eingliederungshilfe darstellt (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2016, Az. L 15 SO 73/16, dokumentiert in juris, mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass der Kläger durch diese Tätigkeit auch anderen Personen eine sportliche Betätigung ermöglicht, was in hohem Maße der sozialen Integration und dem Gemeinschaftserlebnis dieser Menschen dient und damit eine gesellschaftliche Aufgabe erfüllt. Insbesondere unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist eine Leistung der Eingliederungshilfe in der hier begehrten Höhe gerechtfertigt.

Das Sozialgericht hat auch zutreffend ein Grundurteil gefällt. Hat ein Leistungsträger Leistungen abgelehnt, kommt gemäß § 15 Satz 4 SGB IX a.F. bzw. für die Zeit ab 1. Januar 2018 gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX nur eine Kostenerstattung (und keine Sachleistung) in Betracht. § 15 Satz 4 SGB IX a.F. lautete:

Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

§ 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX lautet:

Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

Da der Beklagte die vom Kläger beantragte Leistung mit Bescheid vom 3. Januar 2017 teilweise zu Unrecht abgelehnt hat, hat der Kläger nunmehr einen Kostenerstattungsanspruch, d.h. Anspruch auf eine Geldleistung. Bezüglich einer Geldleistung kann durch Grundurteil gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden werden. Als Voraussetzung eines Grundurteils muss zumindest mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Höhe nach ein Geldbetrag zu zahlen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 130 Rn. 2c). Dies ist hier der Fall. Aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung der Rechnungen für die Beauftragung eines Gebärdendolmetschers ergibt sich, dass abzüglich der vom B gezahlten Zuschüsse 26.175,00 Euro an Kosten angefallen sind. In welcher Höhe der Erstattungsanspruch dann konkret gegeben ist, wird der Beklagte festzustellen haben.

Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht kommen, soweit die Kosten für die Teilnahme am Teamleistungskader begehrt werden. Es hat dabei die oben genannten Grundsätze bzgl. der Angemessenheit von Leistungen der Eingliederungshilfe berücksichtigt und seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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